Einladungsschreiben bei Mitgliederversammlungen als Präsenzversammlung – insbesondere für zwei Jahre

Für Genossenschaften, die heuer die Mitgliederversammlung als Präsenzversammlung abhalten und dabei die noch offenen Tagesordnungspunkte aus 2020 und 2021 abarbeiten wollen, haben wir ein Mustereinladungsschreiben gefertigt, das sie hier herunterladen können.

Es handelt sich hierbei um einen Vorschlag. Welche der darin aufgeführten Tagesordnungspunkte tatsächlich in eine konkrete Einladung aufzunehmen sind, hängt vom Einzelfall ab. Die Aufzählung im Muster ist auch nicht abschließend. Selbstverständlich kann auch der übrige Text individuell formuliert werden. Sollten Sie Fragen zum Thema „Beschluss nach § 49 GenG“ (Kreditgewährung an einen einzelnen Schuldner) haben, steht Ihnen unsere Rechtsabteilung gerne zur Verfügung.

Zu beachten ist, dass die Mitgliederversammlung über Jahresabschlüsse, welche der Aufsichtsrat im vergangenen oder diesem Jahr bereits festgestellt hat, nicht ein weiteres Mal Beschluss fassen darf.

Etwas verwundern mag, dass einerseits zuerst das Geschäftsjahr 2019 und dann 2020 abgehandelt wird, die Wahlen zum Aufsichtsrat aber insgesamt am Ende stehen. Dies liegt daran, dass, würde man zuerst die Positionen „bewählen“, die in 2020 frei wurden, es dann an dieser Stelle der Versammlung einen neuen Aufsichtsrat gäbe, der seinen Bericht für 2020 erst noch „fertigen“ müsste, was innerhalb der Versammlung nicht möglich ist. Erfolgen aber Wahlen ganz zum Ende, dann gibt es erst nach Abhandlung aller anderen Tagesordnungspunkte einen neuen Aufsichtsrat. Das Gleiche gilt auch entsprechend, sofern Vorstandsmitglieder zu wählen sind.

Es wird von uns auch empfohlen, für die Positionen, die in 2020 bereits neu zu besetzen gewesen wären, eine zweijährige Amtszeit beschließen zu lassen, während es für die Positionen, die heuer zu besetzen sind, bei der (üblicherweise) dreijährigen Amtsdauer bleibt. Der Grund hierfür ist, dass man so im „normalen Rhythmus“ bleibt. Jedes Mitglied hat das Recht, sich auch für beide Amtszeiten zu bewerben. Annehmen kann es allerdings im Falle des Gewähltwerdens natürlich nur eine der beiden Amtszeiten. Organisatorisch einfacher wäre es allerdings, wenn sich Kandidaten nur für eine der beiden Amtszeiten bewerben.

Fragen zur Einladung beantwortet gerne die Rechtsberatung des Verbandes.