Bundeskabinett hemmt mit neuem Telekommunikationsrecht Investitionen in dringend notwendige Digitalisierung

Das Bundeskabinett hat am 16.12.2020 einen Gesetzentwurf für die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKMoG – Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) auf den Weg gebracht. „Dieses Gesetz sollte so auf keinen Fall den Bundestag passieren, weil es sachlich und fachlich begründete Einwände ignoriert“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW. Der Entwurf steht inhaltlich massiv in der Kritik. Der GdW ist überzeugt, dass weder für eine Abschaffung der Betriebskostenverordnung (Art. 14 TKMoG E) noch für eine darauf zielende Opt-Regelung (§ 69 Abs. 2 TKMoG E) eine europa- oder telekommunikationsrechtliche Grundlage vorhanden ist, die einen derartigen Eingriff in das Mietrecht rechtfertigt.

„Darüber hinaus sind die Folgen dieses Gesetzentwurfs unsozial und ein fatales Signal an die Wohnungsunternehmen und Netzbetreiber. Mieter und besonders Mieter mit geringem Einkommen werden deutlich höher belastet und die Planungssicherheit für Unternehmen wird mit diesem Gesetz über Bord geworfen“, sagt Gedaschko. Eine aktuelle Umfrage allein bei den Mitgliedern der Regionalverbände im GdW hat ergeben, dass bei Betrachtung künftig vermehrter Glasfaserinvestitionen die Höhe der umzulegenden Entgelte weiterhin günstig bleibt. Bei dem im Gesetzentwurf vorgesehenen Wegfall der Umlagefähigkeit würden solche Kosten für den Mieter um 100 bis 200 Euro pro Jahr und Haushalt höher liegen. Und Haushalte mit geringem Einkommen, deren Kosten der Unterkunft (Miete plus Betriebskosten) vom Sozialhilfeträger übernommen werden, müssten diese Kosten künftig aus der eigenen Tasche bezahlen.

Die künftigen Glasfaser- und Breitbandinvestitionen von Wohnungsunternehmen und Netzbetreibern brechen aufgrund wegfallender Kalkulationsgrundlagen ein. Allein die Unternehmen der Wohnungswirtschaft planen bis Ende 2025, 2 Millionen Wohnungen an Glasfasernetze anzubinden. Bei Wegfall der Umlageoption wird nur noch ein geringer Teil dieser Investitionen stattfinden können, da die Refinanzierung nicht gesichert ist. Zahlreiche mittelständische Netzbetreiber werden aufgrund geringerer Refinanzierungsoptionen im Wettbewerb aufgeben müssen.

„Kaum nachzuvollziehen ist auch der kurzfristige Eingriff in laufende Verträge und die de facto Abschaffung des Bestandsschutzes“, sagt Gedaschko. Vorgesehen ist laut Entwurf eine 2-jährige Frist. Für Tausende laufende Gestattungsverträge zwischen Wohnungsunternehmen und Netzbetreibern sowie für Millionen von Mietern werde damit kurzfristig ein vertragsrechtliches Chaos ausgelöst und eine für Staat, Investoren und Mieter effiziente Breitbandförderung würde beendet werden.

Pressemitteilung zur Mitgliederbefragung: Mehr Mietstundungen auf Bayerns Wohnungsmärkten – Wohnungswirtschaft reicht Mietern in der Pandemie die Hand

Immer mehr Mieter von Wohnungsgenossenschaften und kommunale Wohnungsunternehmen im Freistaat beantragen Mietstundungen. Insbesondere die Situation im Gewerbebereich spitzt sich weiter zu. Das ergab eine neue Umfrage unter den 491 Mitgliedsunternehmen des VdW Bayern.

„Die Einschätzungen im Rahmen der mittlerweile vierten Mitgliederbefragung im Jahr 2020 bieten Grund zur Sorge – aber auch Anlass zur Erleichterung“, ordnet Verbandsdirektor Hans Maier die Ergebnisse der Umfrage ein. Einerseits zeige sich, dass viele Wohnungsunternehmen mittlerweile sehr gut mit der schwierigen Pandemie-Situation umgehen können: „Das Vermietungsgeschäft, Neubau, Modernisierung und Instandhaltung laufen in einer neuen Normalität weiter“, erklärt Maier. Entsprechend ist Kurzarbeit in der Branche nach wie vor kein Thema. Nur ein einziges Unternehmen berichtet davon, bislang auf Kurzarbeitergeld zurückgegriffen zu haben.

Mehr Anfragen nach Mietstundungen – insbesondere bei Gewerbemietern

Etwas mehr Sorgen als noch in der letzten Umfrage bereitet den Unternehmen und auch Verbandschef Maier dagegen die Situation in der Mieter- und Mitgliederschaft. Meldeten im Juli 38 Prozent der befragten Unternehmen, dass sie aus dem Kreis ihrer Mieterschaft Anfragen zu Mietstundungen erreichten, so waren es im Dezember 55 Prozent. Im Gewerbebereich haben sich bereits bei über 60 Prozent aller Unternehmen Gewerbemieter gemeldet und um Stundung von Zahlungen gebeten.

„Während jede Anfrage nach Stundungsvereinbarungen auf größere wirtschaftliche Engpässe bei einzelnen Mietern hinweist, ist die Gesamtzahl der von Stundung betroffenen Mietverhältnisse je Unternehmen weiterhin gering“, gibt Verbandsdirektor Maier gleichzeitig zu bedenken. Entsprechend sehen derzeit die meisten Wohnungsunternehmen Corona-bedingte Mietausfälle als geringes Problem. Anders sieht es bei der Gewerbevermietung aus – hier sehen etwa 30 Prozent der Unternehmen, die Gewerbevermietung betreiben, in den kommenden Monaten ein mäßiges und 27 Prozent ein hohes oder sogar sehr hohes Risiko weiterer Ausfälle.

„Bislang hat kein Mieter bei den befragten Mitgliedsunternehmen des VdW Bayern aufgrund von pandemiebedingten Zahlungsschwierigkeiten seine Wohnung verloren“, betont Maier. Die meisten Wohnungsunternehmen haben außerdem ursprünglich geplante Mieterhöhungen in den Beständen komplett zurückgestellt.

Entwicklung des sozialen Miteinander in den Wohnquartieren wird unterschiedlich bewertet

Auch die Qualität des menschlichen Miteinanders in den Wohnanlagen wird von der Wohnungswirtschaft während der Pandemie genau beobachtet – viele Unternehmen haben schon seit Langem eigene Sozialarbeiter für die Quartiersarbeit eingestellt. „Gute und schlechte Nachrichten halten sich aktuell die Waage“, fasst Maier die Rückmeldungen in diesem Bereich zusammen.

17 Prozent der Unternehmen geben an, dass sich das soziale Miteinander in den Wohnanlagen verbessert haben – es wird von nachbarschaftlicher Hilfe und mehr Engagement berichtet. Gleichzeitig melden allerdings 24 Prozent der Befragungsteilnehmer, dass sich die Stimmung in den Quartieren stark oder sogar sehr stark (1,5 Prozent) verschlechtert habe.

Genossenschaftsrecht und Pandemie-Sonderregelungen: Fehlende rechtliche Handlungsfähigkeit im Falle einer zahlenmäßigen Unterbesetzung des Vorstands

OLG Naumburg, Beschluss vom 6.11.2020 (5 Wx 9/20)

Im März dieses Jahres hatte der Bundesgesetzgeber zahlreiche besondere Regelungen für die verschiedenen Rechtsformen von Unternehmen erlassen, welche Erleichterungen für deren inneren Geschäftsgang, insbesondere für die Regularien in den Gremien des Unternehmens, bewirken sollten. Diese Regeln haben sich in diesem Jahr besonders für Genossenschaften als sehr hilfreich erwiesen. Wie wir berichteten, sind die Sonderregelungen des Pandemie-Maßnahmengesetzes jedenfalls sehr gut gemeint, und durchaus auch gut gemacht. Allerdings ist es angesichts der Komplexität der genossenschaftsrechtlichen Materie und auch vor dem Hintergrund der dringenden Eilbedürftigkeit in der Anfangsphase der Pandemie im März 2020 weder verwunderlich, noch dem Gesetzgeber vorwerfbar, dass sich hierzu geradezu zwangsläufig zahlreiche neue Rechtsfragen ergeben, und zwar aus den Sondervorschriften selbst, jedoch auch im Zusammenspiel mit dem Genossenschaftsgesetz und den in der Praxis verwendeten Satzungsregelungen. Inzwischen ist zu einer solchen Rechtsfrage eine erste Entscheidung ergangen.

Der zugrundeliegende Streitfall betraf das Eintragungsverfahren beim Registergericht. In einer Wohnungsgenossenschaft war ein Mitglied des Vorstands vom Aufsichtsrat vorläufig seines Amtes enthoben worden. Auch diese vorläufige Amtsenthebung muss im Register zur Eintragung angemeldet werden. Hierzu bedarf es des Handelns der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Der Vorstand bestand jedoch nur aus zwei Mitgliedern. Durch die Amtsenthebung des einen Vorstandsmitglieds verblieb es bei nur noch einer Person im Vorstand. Einen Prokuristen gab es nicht. Einzelvertretungsmacht war in der Satzung nicht vorgesehen. Das Registergericht lehnte die Austragung des abberufenen Vorstandsmitglieds mit der Begründung ab, dass nach Gesetz und Satzungslage nur ein Vorstandsmitglied die Genossenschaft nicht wirksam vertreten könne. Der Hinweis der Genossenschaft, dass es die Sonderregelung in Art.2 § 3 Abs.5 S.2 Pandemie-Maßnahmengesetz erlaube, nicht nur die in der Satzung festgelegte Anzahl von Vorstandsmitgliedern unterschreiten zu dürfen, sondern auch die gesetzlich angeordnete von zwei Vorstandmitgliedern, und daher auch automatisch die Vertretungsmacht nur eines Vorstandsmitglieds gegeben sein müsste, blieb unbeachtet. Leider auch bei der Beschwerdeinstanz, dem OLG Naumburg. Dieses stellte sinngemäß fest, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Sonderregelungen nur etwas zur Anzahl der Organmitglieder gesagt habe, nicht jedoch zur Frage der Vertretungsmacht. Und hier, so das OLG Naumburg weiter, müsse es zumindest im Falle einer vorläufigen Abberufung durch den Aufsichtsrat bei den normalen Verhältnissen im Rahmen der Vertretungsmacht bleiben.

Anmerkung

Die Genossenschaft ist durch den Spruch des OLG Naumburg somit handlungsunfähig, soweit der Vorstand nicht mit einer weiteren Person aufgefüllt wird. Hierzu gibt es auf die Schnelle unter Umständen erst einmal nur die Möglichkeit, ein Aufsichtsratsmitglied kommissarisch und für einen im Voraus begrenzten Zeitraum in den Vorstand zu entsenden. Denn eine endgültige Nachbesetzung mit einem weiteren, neuen Vorstandsmitglied kann riskant, oder sogar unmöglich sein, da es sich ja nur um eine vorläufige Amtsenthebung gehandelt hatte. Über die Endgültigkeit der vorzeitigen Amtsbeendigung durch die Genossenschaft hätte die Generalversammlung zu entscheiden, und zwar mit einer Mehrheit von drei Vierteln. Falls die Satzung nur zwei Vorstandsposten vorsieht, und es würde ein neues Vorstandsmitglied dauerhaft bestellt, die Abberufung des bisherigen jedoch in der Versammlung später scheitert, sodass es weiterhin Vorstandsmitglied wäre, dann hätte man eine weitere, sehr „schöne“ Rechtfrage zu klären.

Die Entscheidung des OLG Naumburg ist nach der hier vertretenen Auffassung nicht verständlich. Wenn der Gesetzgeber schon eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestzahl zulässt, dann dürfte er auch die Frage einer Handlungsfähigkeit der Genossenschaft im Blick gehabt haben. Sicherlich hätte er dies auch ausdrücklich im Gesetzestext klarstellen können. Aber es entspricht ganz allgemeiner Normierungstechnik, dass in einem Gesetz nicht jede Selbstverständlichkeit oder Eventualität gleich mitgeregelt wird, geschweige denn mitgeregelt werden muss. Auch eine Vorstandsbestellung durch den Aufsichtsrat kann in Pandemiezeiten schwierig sein, nicht nur dann, wenn der Vorstand durch die Generalversammlung zu bestellen ist, sondern auch dann, wenn die Vorstandsbestellung durch den Aufsichtsrat erfolgt. Schutzzweck der Pandemie-Sondergesetze ist eindeutig, die Funktionsfähigkeit des Unternehmens Genossenschaft zu erhalten, ohne dass man sich persönlich treffen, oder sich überhaupt, schriftlich oder digital, auf den Weg machen muss, eine Gremienauffüllung herzustellen.

Die Entscheidung ist daher rundweg abzulehnen. Allerdings sollte in einem vergleichbaren Fall der sicherste Weg gewählt werden, und, soweit dies möglich ist, eine zügige Besetzung des freigewordenen Sitzes erfolgen. Erwähnenswert ist vielleicht noch Folgendes: Die Entscheidung des OLG Naumburg erging zur Fallgestaltung einer vorläufigen Amtsenthebung eines Vorstandsmitglieds. In anderen Konstellationen, etwa bei regulärem Auslaufen der Amtszeit mit bewusstem Amtsverzicht des Betroffenen, erscheint die Rechtsansicht des OLG Naumburg noch deutlicher unzutreffend zu sein.

Best Practice für barrierefreies Wohnen: Neue Broschüre zeigt gelungene Beispiele aus ganz Bayern

Barrierefrei und gleichzeitig wirtschaftlich und in hoher Qualität Bauen und Wohnen? Wie man diesem scheinbaren Gegensatz begegnet, zeigt die neue Broschüre „Gut Wohnen in jedem Lebensalter. Barrierefreiheit – ein Mehrwert für alle Generationen“ des Bayerischen Bauministeriums, die Staatsministerin Kerstin Schreyer vorgestellt hat. „Der Wohnungsbau ist eine unserer ganz großen Herausforderungen. Die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum wird immer größer. Gleichzeitig hat uns Corona gezeigt, wie wichtig es ist, auch attraktiven Wohnraum zu haben, in dem man sich in jedem Alter wohlfühlt und gegebenenfalls auch mit mobilen Einschränkungen gut auskommt. Das ist mir besonders wichtig.“

Ob Familien mit Kindern, Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen: Alle sollen gleichermaßen in den verschiedensten Lebensphasen selbstbestimmt von Kindesbeinen an bis ins hohe Alter in den eigenen vier Wänden gut wohnen können. Barrierefreiheit ist dabei von zentraler Bedeutung. So sind beispielsweise bodengleiche Duschen, komfortable Bewegungsflächen oder der schwellenlose Zugang zu den Wohnungen und Freibereichen bauliche Maßnahmen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern den Alltag enorm erleichtern.

Und genau darum geht es in der jetzt erschienenen Broschüre „Gut Wohnen in jedem Lebensalter. Barrierefreiheit – ein Mehrwert für alle Generationen“. Die Publikation stellt durch anschauliche Grafiken und Bilder auf 108 Seiten das gesamte Repertoire des barrierefreien Wohnungsbaus dar und zeigt praktische Lösungsansätze. Technische Vorgaben werden somit verständlich. Daher eignet sich die Publikation für Fachplaner, Interessierte und Bauwillige gleichermaßen und bildet die Qualität und den Mehrwert der Barrierefreiheit im Wohnungsbau für alle Generationen anschaulich ab.

Die Broschüre ist ab sofort im Bestellportal der Bayerischen Staatsregierung (www.bestellen.bayern.de) in der Rubrik „Wohnen, Bau und Verkehr“ kostenfrei als Druckversion und als barrierefreies PDF erhältlich.

VdW Bayern mit neuer Website

 

Seit dem 14. Dezember präsentiert sich der VdW Bayern mit einer rundum erneuerten Website im Internet. Nach fünf Jahren wurde es einfach Zeit für einen neuen Auftritt, der die Wohnungswirtschaft Bayern im Netz präsentiert. Wir sind stolz auf das Ergebnis und freuen uns über Ihren Besuch unter www.vdwbayern.de.

Die wohl größte Veränderung betrifft den passwortgeschützten Mitgliederbereich. Nach langen Jahren nehmen wir Abschied vom allgemeingültigen Passwort „Hausherr” und setzen auf einen zeitgemäßen, individuellen Zugang. Das bedeutet für Sie einen einmaligen Registrierungsvorgang über diesen Link: www.vdwbayern.de/login. Ihr Passwort können Sie zukünftig selbst auswählen. Da der Freischaltungsprozess nicht automatisiert abläuft, kann es kurz dauern bis Sie Zugang zum Mitgliederbereich bekommen. Dort finden Sie wie bisher viele Informationen von VdW Bayern und GdW zum Download, die Rahmenverträge und natürlich die vdw aktuell. Darüber hinaus behalten Sie dank der neuen Kalenderfunktion ab sofort mit einem Klick einen Überblick über alle wichtigen Veranstaltungstermine für die Wohnungswirtschaft Bayern.

Bei der vdw aktuell haben wir den Newsletter überarbeitet. Die Artikel der vdw aktuell erhalten Sie zukünftig als einzelne Beiträge anstelle des PDF-Downloads. Falls Sie die vdw aktuell noch nicht abonniert haben; jetzt wäre eine passende Gelegenheit. Die Registrierung erfolgt über den Mitgliederbereich. Geben Sie doch gerne auch Ihren Kolleginnen und Kollegen Bescheid.

Neben ausführlichen Informationen über die Wohnungswirtschaft Bayern und die Leistungen der VdW Bayern-Gruppe finden Sie nun auch Ihre Ansprechpartner beim VdW Bayern mit den Kontaktdaten.

Im öffentlichen Bereich unserer Website haben wir auch ein Mitgliederverzeichnis, mit den Kontaktdaten der Wohnungsunternehmen, die der Veröffentlichung explizit zugestimmt haben. Sollte Ihr Unternehmen noch nicht dabei sein, schicken Sie doch eine
E-Mail an: tobias.straubinger@vdwbayern.de

Wir hoffen, dass Sie sich durch die neue Internetseite des VdW Bayern gut informiert und vertreten fühlen. Wenn Ihnen etwas auffällt, schicken Sie gerne Ihr Feedback an vdwbayern@vdwbayern.de.

Landtag beschließt Novelle der Bayerischen Bauordnung

Der Landtag hat am 2.12.2020 eine umfassende Reform der Landesbauordnung (BayBO) beschlossen. Vorrausgegangen waren Umfragen unter den Verbänden der Wohnungswirtschaft, der Bauwirtschaft, den kommunalen Spitzenverbänden sowie eine
Expertenanhörung am 22.10.2020. Das nun beschlossene Änderungsgesetz soll am 1.2.2021 in Kraft treten und die Voraussetzungen für einfacheres und schnelleres, aber auch für nachhaltiges, flächensparendes und kostengünstiges Bauen schaffen.

So wird die weitere Vereinheitlichung der materiell bauordnungsrechtlichen Anforderungen vorgenommen: Sie werden beim Abstandsflächenrecht an die bereits in zahlreichen Bundesländern geltende Musterbauordnung angepasst.

Das Abstandsflächenrecht wird deutlich vereinfacht. Die Abstandsflächen werden auf 40% der Wandhöhe (H) reduziert. Zugleich bleibt die Tiefe der Mindestabstandsfläche mit 3 Meter (m) unverändert. Damit wird grundsätzlich das 16 m Privileg ersetzt. Allerdings können Gemeinden abweichende Regelungen für ihr Gemeindegebiet beschließen, sofern städtebauliche oder ortstypische Aspekte ein Abweichen von der Regeltiefe erfordern. Die schon bisher gültige Verkürzung der Abstandsflächentiefe auf 0.5 H in Kerngebieten und urbanen Gebieten entfällt zugunsten der neuen allgemeinen Verkürzung auf 0.4 H. Damit soll der Flächenverbrauch – bei einer noch verträglichen Dichte – deutlich reduziert werden. In den großen drei bayerischen Städten mit mehr als 250.000 Einwohnern München, Nürnberg und Augsburg kann die bisherige Abstandsflächenregelung inkl. 16 m Privileg beibehalten werden, um sowohl Nachverdichtung zu ermöglichen als auch vorhandene Bestandsstrukturen zu erhalten und maßvoll weiterzuentwickeln.

Verfahrenspflichten werden künftig auf die Fälle konzentriert, in denen eine präventive Prüfung unbedingt notwendig ist. Deshalb wird der Dachgeschossausbau innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen nach § 34 Abs. 1 BauGB genehmigungsfrei gestellt – ein wichtiger Aspekt, um schneller zusätzlichen Wohnraum zu schaffen.

Mit der Typengenehmigung durch das Bayerische Bauministerium wird – auch für den Wohnungsbau – das serielle Bauen gestärkt. Sie wirkt wie ein baurechtlicher Nachweis und ist für fünf Jahre gültig. Dieser Zeitraum kann um weitere fünf Jahre verlängert werden.

Eine verfahrensbeschleunigende Wirkung soll die im vereinfachten Genehmigungsverfahren für Wohnungsbauvorhaben geltende Genehmigungsfiktion haben. Ein vollständig eingereichter Bauantrag soll künftig als genehmigt gelten, wenn die Baubehörde nicht innerhalb von drei Monaten über ihn entscheidet. Eine wesentliche Verantwortung liegt allerdings weiterhin beim Bauherrn. Er muss einen vollständigen Bauantrag einreichen. Danach hat die Genehmigungsbehörde drei Wochen Zeit, um die Vollständigkeit der Unterlagen festzustellen.

Wenn das der Fall ist, beginnt die dreimonatige Fiktionsfrist. Diese Frist kann seitens der Genehmigungsbehörde einmal verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeiten im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Genehmigungsfiktion entfaltet auch ohne Bescheid die gleiche Wirkung wie eine ordnungsgemäß zustande gekommene und bekannt gemachte Baugenehmigung.

Eine weitere wesentliche Änderung sieht vor, dass der Baustoff Holz in allen Gebäudeklassen verwendet werden kann. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes soll die Holzbaurichtlinie als technische Baubestimmung bekannt gemacht werden. Regeldetails können z.B. unter teilweisem Verzicht auf eine brandschutztechnische Bekleidung Holz als konstruktives Element sichtbar lassen. Anstelle der für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 vorgeschriebenen Außenwandbekleidungen aus schwer entflammbaren Baustoffen werden auch normal entflammbare Baustoffe zugelassen, wenn sie den Anforderungen der Holzbaurichtlinie entsprechen, die geeignete technische Lösungen zur Brandweiterleitung über die Außenwandbekleidung vorgibt. D.h.: Bei einer geeigneten Dämmung kann Holz auch als sichtbarer Baustoff im Geschosswohnungsbau für die Fassade verwendet werden. Nachhaltiger Wohnungsbau mit Holz wird so deutlich attraktiver und vor allem einfacher.

Wesentliche Erleichterungen in der Bestandsentwicklung

Die Pflicht zum nachträglichen Einbau eines Aufzugs wird aufgehoben, wenn bei Aufstockungen zur Schaffung von Wohnraum ein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht. Von der Ausnahme sind sowohl die Fälle erfasst, bei denen eine Erhöhung des Gebäudes eine erstmalige Aufzugspflicht begründet, als auch Fälle, bei denen ein bestehender Aufzug lediglich in die neuen Geschosse hochgeführt werden müsste.

Ebenso sollen künftig vorhandene rechtskräftige Abweichungen eines Bestandsgebäudes im Hinblick auf Abstandsflächen, Brandschutzabstände, Feuerwiderstandsdauer von Konstruktion, Decken und Dächern einer Nutzungsänderung zu Wohnzwecken nicht entgegenstehen, wenn die bisherige Nutzung bereits Aufenthaltszwecken (z.B.: Büros) diente.

Noch wichtiger für die Wohnungswirtschaft ist die Ergänzung im Artikel 63, die Abweichungen von den Abstandsflächen vorsieht, wenn ein rechtmäßig errichtetes Gebäude durch ein Wohngebäude höchstens gleicher Abmessung und Gestalt ersetzt wird.
Damit wird der in vielen Situationen sinnvolle Ersatzneubau gestärkt.

Ein vermeintlich unwesentliches Thema, das aber häufig zu sehr unbefriedigenden und vielfach kümmerlichen Ergebnissen führt, ist die Spielplatzpflicht. Das aus dem Stellplatzrecht bekannte Modell wird nun umfassend auf die Pflicht zum Spielplatznachweis übertragen. Die Spielplatzpflicht kann künftig auf dreierlei Weise erfüllt werden: durch Nachweis des Spielplatzes auf dem Baugrundstück, durch Nachweis auf einem in der Nähe gelegenen geeigneten Grundstück oder durch Spielplatzablöse. Letztere schafft die Möglichkeit, dass statt mehrerer kleiner Spielplätze in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang ein größerer zentraler Spielplatz durch die Gemeinde hergestellt wird.

Nicht nur eine Randnotiz wert ist die Neufassung des Art.81. In Anlehnung an den Wortlaut des zweiten Gesetzes zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern, der es Gemeinden ermöglicht, die Begrünung von Gebäuden insgesamt – nicht nur wie bisher für Dächer, sondern auch für Fassaden – durch Satzung festzulegen. Damit soll der Klimaschutz verbessert und insbesondere der sommerlichen Hitzeentwicklung in Wohnquartieren entgegengewirkt werden.

Erfreulicherweise wird durch 15 Pilotprojekte die längst überfällige Digitalisierung der Baugenehmigungsverfahren angegangen. Es bleibt abzuwarten, wie lange es dauern wird, bis alle Genehmigungsbehörden so ausgestattet sind, dass die Verfahren tatsächlich komplett papierlos gestaltet werden können.

Fazit

Der VdW Bayern hält den eingeschlagenen Weg bei den bayerischen Bauverordnungen für dringend erforderlich und begrüßt die Novelle. Viele der nun beschlossenen Maßnahmen und Änderungen entsprechen den langjährigen Forderungen der bayerischen Wohnungswirtschaft.

Arbeitgeberkampagne der Wohnungswirtschaft geht an den Start

Am 1. Dezember ist die erste bundesweite Arbeitgeberkampagne der Wohnungswirtschaft gestartet. Sie ergänzt die seit über zehn Jahren erfolgreich etablierte Ausbildungskampagne der Wohnungswirtschaft.

Die Arbeitgeberkampagne zeigt anhand einzelner Berufe und Berufsbilder die Vorteile einer Beschäftigung in der Wohnungswirtschaft auf. Auf der Kampagnenseite ww.arbeiten-in-der-wohnungswirtschaft.de werden potenzielle Interessenten angesprochen und erhalten Informationen über die Arbeit in der Wohnungswirtschaft. Gleichzeitig haben sie dort die Möglichkeit, sich gezielt über ausgeschriebene Stellen von Unternehmen aus der Wohnungswirtschaft zu informieren. Darüber hinaus können sie sich in der neuen Jobbörse der Wohnungswirtschaft registrieren, um gezielt über Stelleninserate von Unternehmen aus der Region benachrichtigt zu werden.

Die Unternehmen der Wohnungswirtschaft können sich auf der sogenannten Unternehmerseite arbeiten-in-der-wohnungswirtschaft.de/unternehmen über die verschiedenen Einsatzmöglichkeiten und Werbemittel informieren, die sie individuell nutzen können. Die Werbemittel können von einzelnen Unternehmen, mehreren Unternehmen gemeinsam, regionalen Arbeitsgemeinschaften und den wohnungswirtschaftlichen Regionalverbänden individualisiert genutzt werden.

Die Arbeitgeberkampagne wurde gemeinsam vom GdW und seinen Mitgliedsverbänden ins Leben gerufen. Die Entwicklung und Umsetzung liegt in den Händen der Agentur BACHLER. Neue Werbung. Die Medienschaltungen werden von der Media- und Onlinefabrik organisiert.

BMF: Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge

Das Bundesfinanzministerium hat am 30.11.2020 ein Schreiben zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Dividenden- und Zinszahlungen für das Jahr 2020 veröffentlicht. In diesem Zusammenhang wurden die Muster für die Steuerbescheinigungen geändert.

Im Mitgliederbereich finden Sie entsprechende Mustervorlagen sowie weiterführende Hinweise unter Downloads/Wirtschaftsprüfung.

Versammlung verschoben – und jetzt?

Der General- oder Vertreterversammlung im Genossenschaftswesen (nachfolgend „Versammlung“) kommt eine zentrale Funktion zu, werden doch die Mitglieder und ggf. Vertreter erst dadurch zum rechtswirksamen und handlungsfähigen Gesellschaftsorgan, indem sie sich in ihr zusammenfinden. Umso schwerer ist es dem Leitungsorgan Vorstand bzw. dem Überwachungs- und Förderorgan Aufsichtsrat dieses Jahr in vielen Fällen gefallen, wegen der Verordnungslage in Bayern auf eine Durchführung der Versammlung in Präsenzform zu verzichten. Auch wenn das Gesetz zur Milderung der Folgen von Corona im Zivilrecht (COVFAG) hierfür durch die Verlängerung von Organmandaten bis zur nächsten Versammlung und die Möglichkeit, den Jahresabschluss durch den Aufsichtsrat feststellen zu lassen, einen gewissen Spielraum eröffnet hat. Dass es damit nicht dauerhaft sein Bewenden haben kann ist klar, denn die weiteren Kernbeschlüsse wie eine Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat oder Beschlüsse zur Gewinnverwendung- bzw. Verlustdeckung lassen sich nicht beliebig auf die Folgejahre hinausschieben. Irgendwann müssen diese Beschlüsse wieder gefasst werden – sei es in Präsenzveranstaltungen, in schriftlichen Verfahren oder in virtuellen Versammlungen, für welche das COVFAG gleichfalls Möglichkeiten eröffnet hat, ohne dass dies in der Satzung geregelt ist.

Beabsichtigen Genossenschaften jedoch, im Jahr 2021 wieder in Präsenzform eine oder mehrere Versammlungen durchzuführen, stellt sich die Frage, wie dies technisch am besten bewerkstelligt werden kann: durch Versammlungen an zwei gesonderten Tagen, durch zwei getrennte Versammlungen an einem Tag oder durch eine zusammengefasste einheitliche Versammlung an einem Tag. Den Vorteilen und Nachteilen dieser unterschiedlichen Optionen wollen wir uns nachfolgend kurz widmen.

1. Zwei Versammlungen an getrennten Tagen

Vorteil ist, dass Vorstand oder Aufsichtsrat sehr rasch reagieren können, wenn die dann gültige Bayerische Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung die Ausübung des Rechtes auf Versammlungsfreiheit wieder in größerem Maße zulässt. Die Beschlüsse über das Geschäftsjahr 2019 sind bereits jetzt entscheidungsreif, die eigentlich für 2020 vorgesehene Versammlung lässt sich unter Beachtung der Ladungsform und -frist relativ kurzfristig anberaumen und danach ist der der Druck, in 2021 ordnungsgemäß Versammlungen zustande bringen zu wollen, gemildert. Nachteil sind neben der Zumutbarkeit mehrerer Versammlungen für die Mitglieder der doppelte Verwaltungsaufwand und ggf. doppelt anfallende Kosten der Saalmiete und der Bekanntmachung der Einladung zur Versammlung im Veröffentlichungsorgan der Genossenschaft.

2. Zwei getrennte Versammlungen an einem Tag

Formal gesehen ergeben sich zwei separate Versammlungen, wenn hierfür gesonderte Einladungen und Tagesordnungen bekannt gegeben werden und der Versammlungsleiter die Versammlung jeweils getrennt eröffnet und schließt – was gegenüber der verbundenen Versammlung einen zeitlichen und administrativen Mehraufwand nach sich zieht.

Gleichzeitig ist auf eine ausreichende Pause zwischen dem Ende der ersten und dem Beginn der zweiten Versammlung zu achten. Ohne diese Pause wird der Beginn der zweiten Versammlung nur schwer exakt festzulegen sein, da sich die erste Versammlung – etwa durch Diskussionen und Fragen der Mitglieder – im zeitlichen Ablauf hinausziehen kann. Tag und Stunde des Beginns jeder Versammlung müssen jedoch in der Einladung angegeben werden, da andernfalls ein die Nichtigkeit von Beschlüssen auslösender Verstoß gegen § 241 Nr. 1 AktG vorliegt – wobei eine Verzögerung des Beginns der zweiten Versammlung in angemessenem Umfang hingenommen werden kann. Gleichzeitig darf die Pause nicht verkürzt und damit der Beginn der zweiten Versammlung vorverlegt werden, da sich andernfalls Anfechtungs- oder gar Nichtigkeitsrisiken wegen einer Verletzung des Teilnahmerechtes der Mitglieder ergeben können.

Weitere Fehlerquelle ist, dass der Versammlungsleiter die Versammlung mit Aussprachen und Beschlüssen zur Tagesordnung der jeweils anderen Versammlung befasst – was gleichfalls zur Nichtigkeit von Beschlüssen führt. Ist die erste Versammlung einmal geschlossen, ist eine Wiedereröffnung grundsätzlich nicht mehr möglich, da ein Mitglied nach Schließung der Generalversammlung darauf vertrauen darf, dass die Versammlung tatsächlich zu Ende ist, so dass es sich ohne weiteres entfernen kann. Lediglich dann, wenn noch alle Mitglieder anwesend sind, kann die Generalversammlung die Fortsetzung der ersten Versammlung beschließen, da insoweit schutzwürdige Belange der Mitglieder nicht beeinträchtigt sind.

3. Zusammengefasste einheitliche Versammlung

Entscheidend ist, dass durch eine verbundene Versammlung keine Mitgliederrechte (Teilnahme-, Rede-, Auskunfts-, Antrags- bzw. Vorschlags- sowie Stimmrecht) verletzt oder verkürzt werden dürfen. Nachteil einer zusammengefassten Versammlung ist, dass die Mitglieder nicht gesondert über eine Teilnahme entscheiden können und dass sich eine deutlich längere Versammlungsdauer als üblich ergeben kann. Insoweit darf eine Versammlung in den Abendstunden nicht so lange dauern, dass man von der Abhaltung zu einer – gerade für ältere Mitglieder – unzumutbaren Zeit ausgehen muss.

Zudem muss das Mitglied anhand der form- und fristgerechten Einladung und der Tagesordnung klar erkennen können, welche Beschlussgegenstände in der Versammlung zu welchem Wirtschaftsjahr abgehandelt werden. Ein Bezug zu dem jeweiligen Wirtschaftsjahr muss sich sowohl anhand der Überschrift der Einladung als auch anhand des Textes des jeweiligen Tagesordnungspunktes eindeutig ergeben, da andernfalls eine nicht ausreichende Ankündigung der Gegenstände der Beschlussfassung mit der Folge der Anfechtbarkeit von Beschlüssen vorliegt. Unzulässig wäre auch, einzelne Tagesordnungspunkte aus unterschiedlichen Jahren zusammenzufassen, bei welchen das Mitglied unterschiedlich entscheiden kann – so z.B. bei einem Beschluss über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat.

Zudem muss die Befassung mit den Beschlussgegenständen in einer Reihenfolge erfolgen, die eine sachgerechte Entscheidung des Mitglieds ermöglicht. Stehen Beschlussgegenstände in einem inneren Zusammenhang, so ist ein Beschlussgegenstand, der die Basis für einen anderen bildet, zeitlich zuerst abzuhandeln.

Fazit:

Gegen zwei Versammlungen an unterschiedlichen Tagen sprechen letztlich der größere Verwaltungsaufwand und höhere Kosten. Dieser Aufwand ist bei zwei Versammlungen an einem Tag etwas niedriger, hier ist jedoch auf eine gewissenhafte Zeitplanung und klare Trennung zwischen den Versammlungen zu achten. Will die Genossenschaft ihren Aufwand weiter minimieren, so spricht gegen eine zusammengefasste einheitliche Versammlung grundsätzlich nichts. Hierbei sind jedoch die Mitgliederrechte durch präzise Formulierungen der Einladung zur Versammlung, der Tagesordnung und der Beschlüsse sowie eine logische zeitliche Abfolge strikt zu wahren. Gleichzeitig haben Genossenschaften wegen der Verlängerung der Geltungsdauer des COVFAG auch im Jahr 2021 noch die Möglichkeit, ihre Beschlüsse in schriftlicher oder virtueller Form zu fassen, ohne dass es hierfür einer Satzungsregelung bedarf. Hier fällt zwar das wichtige soziale Element einer Versammlung in Präsenzform weg, die Erfahrungen einiger Genossenschaften mit dem Ausweichen auf diese Form der Beschlussfassung sind aber durchwegs positiv.

VdW Bayern-Mitgliederdialog am 7. und 12. Dezember

Durch den Teil-Lockdown der letzten Wochen und die generell reduzierte Kommunikation in Zeiten der Corona-Pandemie kommt der persönliche Austausch oft zu kurz. Wir vermissen den Dialog mit unseren Mitgliedsunternehmen und der Wunsch nach mehr Informationen zu neuen Entwicklungen und Themen ist auch an uns herangetragen worden. Deshalb wird der Verband mit dem digitalen Format „VdW-Mitgliederdialog” im auslaufenden Jahr noch zwei Termine für den Austausch anbieten.
Die Verbandsdirektoren Hans Maier und Andreas Pritschet sowie  weitere Mitarbeiter stellen in diesem digitalen Format aktuelle wohnungswirtschaftliche Themen vor und beantworten Fragen der Mitglieder.
Die Termine:
Montag,     7. Dezember 2020 16:00 – 18:00 Uhr
Dienstag,  15. Dezember 2020 16:00 – 18:00 Uhr
Themen und Fragen können Sie uns gerne vorab an mitgliederdialog@vdwbayern.de schicken.
Die Zugangsdaten zum digitalen Format:
VdW-Mitgliederdialog am 7.12.2020, 16:00 bis 18:00 Uhr
Sie können an dem Termin per Computer, Tablet, Smartphone oder auch über das Telefon teilnehmen:
https://global.gotomeeting.com/join/397345637
Telefon: +49 892 0194 301; Zugangscode: 397-345-637
VdW-Mitgliederdialog am 15.12.2020, 16:00 – 18:00 Uhr
https://global.gotomeeting.com/join/839842733
Telefon: +49 721 6059 6510; Zugangscode: 839-842-733
Um technische Schwierigkeiten beim Zugang zu vermeiden, ist Go-to-Meeting bei beiden Terminen schon ab 15:30 Uhr aktiviert.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.