Positive Nebenwirkung der Corona-Pandemie: VdW Bayern-Verbandsrat spendet Sitzungsgeld an die DESWOS

Viermal jährlich treffen sich die Mitglieder des Verbandsrats des VdW Bayern Verband bayerischer Wohnungsunternehmen in München. Kein leichtes Unterfangen in Zeiten der Corona-Pandemie. Wie für alle anderen Veranstaltungen war auch für die VdW Bayern-Verbandsratssitzung im November 2020 kein Präsenztermin möglich. Die Sitzung fand als Microsoft-Teams-Meeting statt. Davon profitierten nicht nur die Gremienmitglieder, die sich die oft lange Strecke in die bayerische Landeshauptstadt sparten, sondern auch die DESWOS Deutsche Entwicklungshilfe für soziales Wohnungs- und Siedlungswesen e.V. Denn die Verbandsratsmitglieder beschlossen einstimmig, die Sitzungsgelder für den virtuellen Termin zu spenden. 1.500 Euro kamen so zusammen. Eine großartige Idee und ein großartiges Zeichen in Zeiten von Corona.

Wohnungswirtschaft startet Arbeitgeberkampagne

Am 1. Dezember startet die erste bundesweite Arbeitgeberkampagne der Wohnungswirtschaft. Sie ergänzt die seit mehr als zehn Jahren erfolgreiche Ausbildungskampagne des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen und seiner Regionalverbände, zu denen auch der VdW Bayern gehört. VdW Bayern-Verbandsdirektor Hans Maier sagt zum Auftakt: „Der Wohnungsmangel hat in vielen bayerischen Kommunen zu umfangreichen Bauprogrammen geführt. Ebenso rar wie günstige Grundstücke ist qualifiziertes Personal. Mit der Kampagne wollen wir auf die Attraktivität der Wohnungsunternehmen als Arbeitgeber hinweisen.“
Die 491 Mitgliedsunternehmen des VdW Bayern bieten attraktive, zukunftsorientierte und sichere Arbeitsplätze. Das soll mit der Arbeitgeberkampagne einer breiteren Öffentlichkeit gezeigt werden. Die Wohnungsgenossenschaften, kommunalen, kirchlichen und freien Wohnungsunternehmen im VdW Bayern beschäftigen rund 7500 Mitarbeiter. „Gerade die sozial orientierte Unternehmensphilosophie ist ein Pluspunkt für unsere Branche. Schließlich stehen die Unternehmen für das bezahlbare Wohnen“, erklärt der Verbandsdirektor. Ein weiterer Vorteil seien die krisensicheren Arbeitsplätze bei den Wohnungsunternehmen. Bisher gibt es laut dem VdW Bayern so gut wie keine Kurzarbeit in der bayerischen Wohnungswirtschaft.
Der Fachkräftemangel hat auch die Wohnungswirtschaft längst erreicht. In einer aktuellen Studie zur Personalentwicklung, die das Institut für Wohnungswesen, Immobilienwirtschaft, Stadt- und Regionalentwicklung (InWIS) im Auftrag des Europäischen Bildungszentrums der Wohnungswirtschaft EBZ durchgeführt hat, gaben fast zwei Drittel der befragten Wohnungsunternehmen an, dass es schwierig sei, qualifizierte Mitarbeiter zu finden.
Die Arbeitgeberkampagne der Wohnungswirtschaft zeigt anhand einzelner Berufe und Berufsbilder die Vorteile einer Beschäftigung in der Wohnungswirtschaft auf. Auf der Kampagnenseite „arbeiten-in-der-wohnungswirtschaft.de“ werden Interessenten angesprochen und erhalten Informationen über die Arbeit in der Branche. Gleichzeitig haben sie dort die Möglichkeit, sich gezielt über offene Stellen zu informieren. Darüber hinaus können sie sich in der neuen Jobbörse der Wohnungswirtschaft registrieren, um gezielt über Stelleninserate von Unternehmen aus der Region benachrichtigt zu werden.
Die Unternehmen der Wohnungswirtschaft können sich auf der sogenannten Unternehmerseite unternehmen.arbeiten-in-der-wohnungswirtschaft.de unter anderem über verschiedene Werbemittel informieren, die sie individuell nutzen können. „Für den Erfolg der Kampagne ist es natürlich wichtig, dass sich möglichst viele Wohnungsunternehmen an der Kampagne beteiligen und die zur Verfügung stehenden Werbemittel, die sie ganz auf das eigene Unternehmen abstimmen können, nutzen“, ergänzt Maier.

Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Seit der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 (Az. C-377/17) entschieden hat, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit in der EU verstoßen, gehört der strenge Handlungsrahmen der HOAI der Vergangenheit an. Seither ließen sich die in der HOAI 2013 abgebildeten Höchst- und Mindestsätze nur noch im Wege einer zweiseitigen Vereinbarung zwischen den Parteien als Grundlage für die Honorarberechnung in dem Vertrag mit Architekten oder Ingenieuren einbeziehen.
Rasch hat der Gesetzgeber reagiert. Der Bundesrat hat am 06.11.2020 sowohl dem vom Bundestag am 08.10.2020 verabschiedeten Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) als Ermächtigungsgrundlage für die HOAI als auch der von der Bundesregierung am 15.07.2020 beschlossenen HOAI 2020/2021 zugestimmt. Die Neuregelungen treten ab 01.01.2021 in Kraft.
Im Kern wurden die HOAI so geändert, dass die Honorare für alle von ihr erfassten Leistungen künftig frei vereinbart werden können – was im Wesentlichen in den Bestimmungen der §§ 3 und 7 der neuen HOAI zum Ausdruck kommt. Gleichzeitig bleibt die HOAI 2020/2021 in ihrer Leitfunktion erhalten und ihre Honorartafeln dienen der Preisorientierung für Grundleistungen sowie fachlich zur Abgrenzung zu den besonderen Leistungen. Zusätzlich ist festlegt, dass für den Fall des Fehlens einer Vereinbarung bestimmte Sätze aus dem Orientierungsrahmen gelten sollen.

Weitere wesentliche Änderungen und Ergänzungen in der HOAI 2020/2021 sind:
  • Wegfall des Inlandsbezuges in § 1
  • Definition des Basishonorarsatzes in § 2a Abs. 2
  • Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart, § 6 Abs. 4. Allerdings können Honorarvereinbarungen auch noch nach Vertragsschluss getroffen werden.
  • Textform- statt Schriftformerfordernis für Vereinbarungen und Vertragsänderungen, §§ 7 Abs. 1 und 10 Abs. 1
  • Hinweispflicht auf die freie Vereinbarkeit des Honorars gegenüber Verbrauchern vor Vertragsschluss, § 7 Abs. 2
  • § 15 HOAI verweist jetzt auf § 650 g Abs. 4 BGB und enthält keine eigenständige, vom BGB abweichende Fälligkeitsregelung mehr. Zwar muss die Abrechnung weiterhin prüffähig sein, eine Abrechnung „nach HOAI“ kann aber nicht mehr in jedem Fall verlangt werden. Für die Fälligkeit von Abschlagszahlungen verweist die HOAI auf § 632a BGB.
Im Übrigen wurden Bestimmungen der HOAI überall dort, wo bisher auf verbindliche Honorar-Regelungen wörtlich oder sinngemäß Bezug genommen wurde, geändert.
Entgegen der etwas unglücklich gewählten Formulierung in § 3 Abs. 1 ist die geänderte Bestimmung rein honorarmäßig gemeint und enthält keine Vorgabe zu einer (Mindest-) Leistungspflicht von Architekten oder Ingenieuren (vgl. Begründung der HOAI-Änderungsverordnung auf Seite 19).
In der Praxis dürfte die Novelle dazu führen, dass Architekten und Ingenieure mit ihren Bauherren vermehrt vereinbaren, dass die zu erbringenden Planungs- und Überwachungsleistungen zeitbasiert berechnet werden – sei es auf Stunden- oder Tagesbasis. Nach Grundleistungen und besonderen Leistungen ist dabei nicht mehr zu differenzieren, da diese honorartechnisch gleichbehandelt werden. Um im Nachhinein Streit bezüglich der Kenntnis oder Beauftragung bestimmter Einzelleistungen im Rahmen des Zeithonorars zu vermeiden, empfiehlt sich eine möglichst konkrete Benennung der einzelnen Leistungsinhalte im Planungsvertrag.
Eine andere, nun eröffnete Alternative besteht darin, ein Pauschalhonorar zu vereinbaren; allerdings empfiehlt es sich auch insofern, sehr genau zu definieren, welche Leistungen von der Pauschale umfasst werden, um kostenträchtige Nachträge zu vermeiden.

Online-Seminar: „Homepagecheck in der Wohnungswirtschaft – Wie kann ich meine Homepage attraktiver gestalten” am 30.11.2020

Seit dem Jahr 2015 führt die Hochschule Darmstadt jährlich in Zusammenarbeit mit dem vdw Sachsen speziell für die Wohnungswirtschaft einen sog. „Homepage-Check“ durch. Im vergangenen Jahr haben deutschlandweit 83 Wohnungsunternehmen daran teilgenommen.
Im Rahmen des Homepage-Checks wird aus der Sicht eines Wohnungsbewerbers bzw. Mieters der Internetauftritt des Wohnungsunternehmens mit (Schul-) Noten von 1 bis 6 bewertet. Dabei werden alle relevanten Bewertungskriterien, die einen modernen Webauftritt charakterisieren, praxisnah überprüft.
Die Ergebnisse liefern den beteiligten Wohnungsunternehmen konkrete Hinweise, an welchen Stellen aus Marketing- und Vertriebssicht noch Optimierungsbedarf besteht. Auf der Grundlage der empirischen Untersuchung sollen für jeden Seminarteilnehmer sehr praxisnah Optimierungspotenziale aufgezeigt werden.
Das Seminar mit dem Referenten Prof. Dr. rer. pol. Matthias Neu richtet sich an Führungskräfte bzw. betroffene Mitarbeiter.
Inhalte:
– Digitale Revolution – Zahlen und Trends
– Untersuchungskriterien des Homepage-Checks
– Chancen und Risiken der Digitalisierung
Zur Anmeldung: Link Seminarbereich

Auch eine virtuelle Weihnachtsfeier kann eine begünstigte Betriebsveranstaltung sein


In Zeiten der Corona-Krise müssen Arbeitgeber erfinderisch werden, wenn es um die alljährige Weihnachtsfeier geht. In diesem Jahr könnte ein gemütliches „Meeting“ vor dem heimischen Rechner die Weihnachtsfeier (z.B. per Videokonferenz) ersetzen.
Auch eine virtuelle Weihnachtsfeier kann eine Betriebsveranstaltung sein. Eine örtliche, gemeinsame Gebundenheit verlangt die Finanzverwaltung nicht.
Ein Beispiel:
Der Arbeitgeber „veranstaltet“ seine diesjährige Weihnachtsfeier im „Homeoffice“ über eine Online-Plattform. Vorweg hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Speisen und Genussmittel zukommen lassen. Diese werden gemeinsam bei einem dreistündigen Online-Meeting verzehrt. Zudem wird eine Weihnachtsgeschichte vorgelesen und sich über die Plattform privat ausgetauscht. Dieses Online-Meeting ist eine Betriebsveranstaltung. Sie findet auf betrieblicher Ebene statt und hat gesellschaftlichen Charakter. Denn die Geselligkeit und der Austausch der Arbeitnehmer stehen im Vordergrund.
Geschenk als steuerfreie Corona-Prämie
Findet keine Weihnachtsfeier statt, können Arbeitgeber ein Geschenk auch über die steuerfreie Corona-Prämie bis zum 31.12.2020 abwickeln. Denn Geldzuschüsse oder Sachzuwendungen können steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung sein (§ 3 Nr. 11a EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Voraussetzung ist, dass die Zuwendungen
  • aufgrund der Corona-Krise gewährt und
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden

Beispiel:
Der Arbeitgeber schenkt den Arbeitnehmern Mitte Dezember 2020 ein Präsentkorb im Wert von 60 Euro. Er bedankt sich damit bei den Arbeitnehmern für den Arbeitseinsatz in der Corona-Krise. Der Präsentkorb ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Denn die Corona-Prämie kann auch in Form von Sachzuwendungen erfolgen und wird hier aufgrund der Corona-Krise gewährt. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 11a EStG sind somit erfüllt.

Kabinett beschließt stufenweise Erhöhung des Mindestlohns – Anhebung in vier Stufen bis 2022

Die Bundesregierung hat am 28.10.2020 eine Mindestlohnerhöhung beschlossen. Die für die Festsetzung des Mindestlohns zuständige Mindestlohnkommission wog die Argumente beider Seiten ab und beschloss einstimmig eine Anhebung des Mindestlohns in vier Stufen:
zum 01.01.2021    9,50 Euro
zum 01.07.2021    9,60 Euro
zum 01.01.2022    9,82 Euro
zum 01.07.2022    10,45 Euro
jeweils brutto je Zeitstunde.
Mit dem Kabinettsbeschluss vom 28. Oktober 2020 wird die Empfehlung der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020 umgesetzt.
Für Arbeitgeber, die tarifgebunden sind, gelten die Stundensätze, die laut ihrem jeweiligen Tarifvertrag zu zahlen sind, wenn diese höher ausfallen als die o.g. Mindestlöhne. Für Wohnungsunternehmen, die dem wohnungswirtschaftlichen Tarifvertrag anwenden, beträgt der Mindestlohn ab 01.01.2021 € 13,44 (Lohntafel) bzw. € 14,00 (Gehaltstafel). Für Wohnungsunternehmen, die den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes anwenden, beträgt der Mindestlohn ab 01.01.2021(gültig bis 31.03.2021) weiterhin € 11,38.

Künstlersozialabgabe steigt im Jahr 2021 auf 4,4 Prozent

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2021 4,4 Prozent betragen. Dies hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilt. Durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Form eines Entlastungszuschusses konnte ein Anstieg des Abgabesatzes auf 4,7 Prozent im Jahr 2021 vermieden werden. Zur Abgabe verpflichtet sind alle Unternehmen die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler bzw. Publizisten vergeben (z.B. Gestaltung der Internetseite, Erstellung von Werbebroschüren, Werbeflyern oder Werbeanzeigen, Gestaltung des Geschäftsberichtes, Auftritt von Künstlern auf Betriebsveranstaltungen). Bis spätestens 31.03.2021 ist die Meldung zur Künstlersozialabgabe für das Jahr 2020 zu erstellen.

Corona-Prämie bei Dezember-Abrechnung im Januar?

Nach derzeitiger Rechtslage ist es nicht möglich, die Corona-Prämie für Arbeitnehmer mit der Dezember-Abrechnung auszubezahlen, wenn die Auszahlung erst im Januar 2021 erfolgt. Denn die Zahlungen der Corona-Prämie im Sinne des § 3 Nr. 11a EStG stellen keinen laufenden Arbeitslohn dar. Es handelt sich vielmehr um einen sonstigen Bezug im Sinne des § 38a Abs. 1 S. 3 EStG.
Anders als im Lohnsteuerabzugsverfahren gilt hier nicht das allgemeine Zuflussprinzip, sondern der Abflusszeitpunkt des Arbeitgebers (wann wurde die Zahlung geleistet). 

Praxistipp:
Arbeitgeber sollten die weitere Entwicklung abwarten. Denn der Gesetzgeber diskutiert im Moment, die Befristung der Corona-Prämie um einen Monat zu verlängern (bis 31.01.2021).

WEG: Beschränkung der Personenzahl der Eigentümerversammlung wegen Corona unzulässig

AG Kassel 27.8.2020 Az. 800 C 2563/20

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines von ihr in einem gesonderten Verfahren angefochtenen Beschlusses der Eigentümerversammlung der aus 11 Eigentümern bestehenden Wohnungseigentumsgemeinschaft. Mit Schreiben vom 06.07.2020 lud die Hausverwaltung zur Eigentümerversammlung am 22.07.2020 und formulierte darin:

„Aufgrund der Größe der Sitzungsräume muss die Anzahl der anwesenden Eigentümer bei dieser Versammlung beschränkt werden (10 Personen inkl. Verwalter). Erteilen Sie deshalb möglichst dem Verwaltungsbeirat oder der Verwaltung die Vollmacht für die Teilnahme an der Versammlung. […] Der Verwalter behält sich vor, die Versammlung nicht durchzuführen, sofern die Höchstzahl der Anwesenden überschritten wird und keine einvernehmliche Regelung am Versammlungstag dazu getroffen werden kann.”

In der Versammlung erfolgte eine Beschlussfassung über den Anstrich der Gebäudefassade inklusive Algenschutz. Diese Beschlussfassung wurde von einer Eigentümerin angefochten (Hauptsache-
verfahren) da ihrer Meinung nach die konkret beschlossene Maßnahme unter den Gesichtspunkten des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes untauglich ist.

Bevor eine gerichtliche Entscheidung getroffen war, beantragte die Eigentümerin eine einstweilige Verfügung zur Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache, da die Hausverwaltung ankündigte, ab September 2020 den Beschluss umsetzen zu lassen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte Erfolg, die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Aufschub der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses:

Zwar überwiegt trotz des eingeleiteten Beschlussanfechtungsverfahrens regelmäßig das Vollziehungsinteresse bezüglich des angefochtenen Beschlusses das Aussetzungsinteresse des jeweiligen Anfechtungsklägers. Im vorliegenden Fall kommt es jedoch darauf nicht an, weil der angegriffene Beschluss nicht lediglich anfechtbar, sondern nichtig im Sinne von § 23 Abs. 4 S. 1 WEG ist.
Die Nichtigkeit eines Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist in einem gerichtlichen Verfahren jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen auch dann, wenn sich eine Partei nicht explizit darauf beruft, da die Nichtigkeit für und gegen alle Beteiligten auch ohne ausdrückliche Geltendmachung wirkt. Die Nichtigkeit eines Beschlusses liegt dann vor, wenn der Beschluss seinem Inhalt nach gegen zwingende Vorschriften oder die guten Sitten verstößt, zu unbestimmt ist, es an der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer fehlt, ein Verstoß gegen Grundsätze des Wohnungseigentumsrechts oder in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingegriffen wird. Letzteres ist hier der Fall.

Ein Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums liegt insbesondere dann vor, wenn die Mitwirkungsrechte eines Wohnungseigentümers ganz oder teilweise diesem entzogen werden, obwohl es sich um unentziehbare Rechte handelt. Insbesondere dürfen Teilnahmerecht und Stimmrecht eines Wohnungseigentümers allenfalls ausnahmsweise eingeschränkt werden. Dies ist hier ohne Vorliegen eines hinreichenden Ausnahmefalles geschehen, weil die Einladung vom 06.07.2020 impliziert, dass mindestens zwei Wohnungseigentümer von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung ausgeschlossen werden. Denn eine Vollversammlung aller Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft A würde die Anwesenheit von 12 Personen erfordern, zählt man den Verwalter hinzu, der im vorliegenden Fall nicht mit einem der Wohnungseigentümer personenidentisch ist.
Dies bedeutet, dass zwingend zwei Personen nicht persönlich teilnehmen dürfen, sondern von der Ausschließung bedroht sind. Auch der Hinweis, dass eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten, etwa Verwaltungsbeirat oder Verwalter, grundsätzlich möglich ist, ändert daran nichts. Denn auch zur Erteilung einer entsprechenden Vollmacht kann ein Wohnungseigentümer nicht gezwungen werden, da das Recht zur persönlichen Teilnahme eben zum Kernbereich zählt. Dies ist bereits deswegen der Fall, weil es sich bei der Wohnung um eines der elementaren Bedürfnisse eines Menschen handelt und/oder auch im Falle der Vermietung einer Eigentumswohnung ein erhebliches regelmäßig ein herausragendes wirtschaftliches Interesse des Eigentümers betroffen ist.

Auch der weitere Hinweis, dass der Verwalter im Falle, dass sich die anwesenden Wohnungseigentümer einvernehmlich auf eine anderweitige Regelung der Teilnehmerzahl verständigen, die Versammlung gleichwohl durchführen kann, vermag daran nichts zu ändern. Entscheidend kommt es darauf an, ob im Vorfeld der Versammlung durch die Einladung ein Druck erzeugt wird, von der Teilnahme an der Versammlung Abstand zu nehmen. Dies kann dazu führen, dass ein Wohnungseigentümer allein aufgrund der Formulierung der Einladung trotz der zitierten Öffnungsklauseln von vornherein von seinem Erscheinen absieht, um nicht einer ansonsten drohenden Absage der Eigentümerversammlung oder gar einem Zwangsausschluss unterworfen zu werden. Denn die Formulierung der Einladung ist geeignet, einen psychischen Zwang bei den einzelnen Wohnungseigentümern auszulösen, der sie von der Wahrnehmung ihrer Kernrechte abhält.

Auch die derzeit herrschende Corona-Pandemie rechtfertigt ein derartiges Vorgehen nicht, insbesondere wären zum Einladungszeitpunkt in Hessen Zusammenkünfte von bis zu 250 Personen zulässig gewesen, wenn geeignete Schutzmaßnahmen vorhanden sind. Sofern tatsächlich eine Beschränkung der Personenzahl vorgeschrieben gewesen wäre, hätte es einer besonderen Rechtfertigung für eine Versammlung unter Ausschluss von Eigentümern geben müssen. Dies war hier aber nicht der Fall, da ein Zuwarten bis zu einer etwaigen Entspannung der Corona-Pandemie auf Grund des Zustandes der Fassade zumutbar war.

Zusammenfassung:
Die Corona-Pandemie rechtfertigt regelmäßig keine Beschränkung der Personenzahl auf einer Eigentümerversammlung auf einen Wert unterhalb der teilnahmeberechtigten Eigentümer inkl. Verwalter. Spricht die Einladung zu einer Versammlung ohne ausreichende Rechtfertigung eine solche Beschränkung aus, so sind die auf der Versammlung getroffenen Beschlüsse wegen Eingriffs in den Kernbereich des Wohnungseigentums nichtig. Vorrangig ist ein Raum zu organisieren, in dem die Vorgaben der landesrechtlichen Corona-Schutzverordnungen eingehalten werden können.

Zweite Berechnungsverordnung (II. BV): Anpassung der Instandhaltungskostenpauschalen für die Baujahre 1999 und 1989

§ 28 II. BV bestimmt die Höhe der Instandhaltungskostenpauschale, die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung der Kostenmiete für preisgebundene Wohnungen angesetzt werden darf.
Für die Instandhaltungskostenpauschale gilt die Staffelung nach Baualtersgruppen. Diese Baualtersgruppen orientieren sich an den seit der Bezugsfertigkeit der Wohnungen verstrichenen Jahre (bis zu 21 Jahren, von 22 bis zu 31 Jahren, über 32 Jahre). Aktuell gelten für die Baualtersgruppen folgende Instandhaltungskostenpauschalen (§ 28 Abs. 2 S. 1, 5a II. BV):
Aufgrund dieser Staffelung sind die Wohnungen im Laufe der Zeit und in Abhängigkeit der Bezugsfertigkeit in die nächst höhere Baualtersklasse einzuordnen. Im Jahr 2021 sind hiervon die Wohnungen mit den Baujahren 1999 und 1989 betroffen. Für diese erhöht sich die Instandhaltungskostenpauschale wie folgt:
Bezugsfertigkeit 01.01. bis 31.12.1999 von 9,21 € auf 11,68 € pro m² Wohnfläche/Jahr
Bezugsfertigkeit 01.01. bis 31.12.1989 von 11,68 € auf 14,92 € pro m² Wohnfläche/Jahr
Darüber hinaus sind bei der Ermittlung der Instandhaltungskostenpauschale aktuell folgende Zu- und Abschläge zu berücksichtigen (Angabe pro m² Wohnfläche und pro Jahr):
Zur Erhöhung der Kostenmiete ist eine einseitige Mieterhöhungserklärung gemäß Art. 11 Abs. 1 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) erforderlich. Die Mieterhöhungserklärung muss dem Mieter bis spätestens zum 15.12.2020 zugegangen sein, damit die Mieterhöhung zum 01.01.2021 wirksam wird (Art. 11 Abs. 2 BayWoBindG).