Viermal jährlich treffen sich die Mitglieder des Verbandsrats des VdW Bayern Verband bayerischer Wohnungsunternehmen in München. Kein leichtes Unterfangen in Zeiten der Corona-Pandemie. Wie für alle anderen Veranstaltungen war auch für die VdW Bayern-Verbandsratssitzung im November 2020 kein Präsenztermin möglich. Die Sitzung fand als Microsoft-Teams-Meeting statt. Davon profitierten nicht nur die Gremienmitglieder, die sich die oft lange Strecke in die bayerische Landeshauptstadt sparten, sondern auch die DESWOS Deutsche Entwicklungshilfe für soziales Wohnungs- und Siedlungswesen e.V. Denn die Verbandsratsmitglieder beschlossen einstimmig, die Sitzungsgelder für den virtuellen Termin zu spenden. 1.500 Euro kamen so zusammen. Eine großartige Idee und ein großartiges Zeichen in Zeiten von Corona.
Kategorie: Mitgliedernews
Wohnungswirtschaft startet Arbeitgeberkampagne
Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Weitere wesentliche Änderungen und Ergänzungen in der HOAI 2020/2021 sind:
- Wegfall des Inlandsbezuges in § 1
- Definition des Basishonorarsatzes in § 2a Abs. 2
- Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart, § 6 Abs. 4. Allerdings können Honorarvereinbarungen auch noch nach Vertragsschluss getroffen werden.
- Textform- statt Schriftformerfordernis für Vereinbarungen und Vertragsänderungen, §§ 7 Abs. 1 und 10 Abs. 1
- Hinweispflicht auf die freie Vereinbarkeit des Honorars gegenüber Verbrauchern vor Vertragsschluss, § 7 Abs. 2
- § 15 HOAI verweist jetzt auf § 650 g Abs. 4 BGB und enthält keine eigenständige, vom BGB abweichende Fälligkeitsregelung mehr. Zwar muss die Abrechnung weiterhin prüffähig sein, eine Abrechnung „nach HOAI“ kann aber nicht mehr in jedem Fall verlangt werden. Für die Fälligkeit von Abschlagszahlungen verweist die HOAI auf § 632a BGB.
Online-Seminar: „Homepagecheck in der Wohnungswirtschaft – Wie kann ich meine Homepage attraktiver gestalten” am 30.11.2020
– Digitale Revolution – Zahlen und Trends
– Untersuchungskriterien des Homepage-Checks
– Chancen und Risiken der Digitalisierung
Auch eine virtuelle Weihnachtsfeier kann eine begünstigte Betriebsveranstaltung sein
Der Arbeitgeber „veranstaltet“ seine diesjährige Weihnachtsfeier im „Homeoffice“ über eine Online-Plattform. Vorweg hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Speisen und Genussmittel zukommen lassen. Diese werden gemeinsam bei einem dreistündigen Online-Meeting verzehrt. Zudem wird eine Weihnachtsgeschichte vorgelesen und sich über die Plattform privat ausgetauscht. Dieses Online-Meeting ist eine Betriebsveranstaltung. Sie findet auf betrieblicher Ebene statt und hat gesellschaftlichen Charakter. Denn die Geselligkeit und der Austausch der Arbeitnehmer stehen im Vordergrund.
Findet keine Weihnachtsfeier statt, können Arbeitgeber ein Geschenk auch über die steuerfreie Corona-Prämie bis zum 31.12.2020 abwickeln. Denn Geldzuschüsse oder Sachzuwendungen können steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung sein (§ 3 Nr. 11a EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Voraussetzung ist, dass die Zuwendungen
- aufgrund der Corona-Krise gewährt und
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden
Beispiel:
Der Arbeitgeber schenkt den Arbeitnehmern Mitte Dezember 2020 ein Präsentkorb im Wert von 60 Euro. Er bedankt sich damit bei den Arbeitnehmern für den Arbeitseinsatz in der Corona-Krise. Der Präsentkorb ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Denn die Corona-Prämie kann auch in Form von Sachzuwendungen erfolgen und wird hier aufgrund der Corona-Krise gewährt. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 11a EStG sind somit erfüllt.
Kabinett beschließt stufenweise Erhöhung des Mindestlohns – Anhebung in vier Stufen bis 2022
zum 01.07.2021 9,60 Euro
zum 01.01.2022 9,82 Euro
zum 01.07.2022 10,45 Euro
Künstlersozialabgabe steigt im Jahr 2021 auf 4,4 Prozent
Corona-Prämie bei Dezember-Abrechnung im Januar?
Anders als im Lohnsteuerabzugsverfahren gilt hier nicht das allgemeine Zuflussprinzip, sondern der Abflusszeitpunkt des Arbeitgebers (wann wurde die Zahlung geleistet).
Arbeitgeber sollten die weitere Entwicklung abwarten. Denn der Gesetzgeber diskutiert im Moment, die Befristung der Corona-Prämie um einen Monat zu verlängern (bis 31.01.2021).
WEG: Beschränkung der Personenzahl der Eigentümerversammlung wegen Corona unzulässig
AG Kassel 27.8.2020 Az. 800 C 2563/20
Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines von ihr in einem gesonderten Verfahren angefochtenen Beschlusses der Eigentümerversammlung der aus 11 Eigentümern bestehenden Wohnungseigentumsgemeinschaft. Mit Schreiben vom 06.07.2020 lud die Hausverwaltung zur Eigentümerversammlung am 22.07.2020 und formulierte darin:
„Aufgrund der Größe der Sitzungsräume muss die Anzahl der anwesenden Eigentümer bei dieser Versammlung beschränkt werden (10 Personen inkl. Verwalter). Erteilen Sie deshalb möglichst dem Verwaltungsbeirat oder der Verwaltung die Vollmacht für die Teilnahme an der Versammlung. […] Der Verwalter behält sich vor, die Versammlung nicht durchzuführen, sofern die Höchstzahl der Anwesenden überschritten wird und keine einvernehmliche Regelung am Versammlungstag dazu getroffen werden kann.”
In der Versammlung erfolgte eine Beschlussfassung über den Anstrich der Gebäudefassade inklusive Algenschutz. Diese Beschlussfassung wurde von einer Eigentümerin angefochten (Hauptsache-
verfahren) da ihrer Meinung nach die konkret beschlossene Maßnahme unter den Gesichtspunkten des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes untauglich ist.
Bevor eine gerichtliche Entscheidung getroffen war, beantragte die Eigentümerin eine einstweilige Verfügung zur Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache, da die Hausverwaltung ankündigte, ab September 2020 den Beschluss umsetzen zu lassen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte Erfolg, die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Aufschub der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses:
Zwar überwiegt trotz des eingeleiteten Beschlussanfechtungsverfahrens regelmäßig das Vollziehungsinteresse bezüglich des angefochtenen Beschlusses das Aussetzungsinteresse des jeweiligen Anfechtungsklägers. Im vorliegenden Fall kommt es jedoch darauf nicht an, weil der angegriffene Beschluss nicht lediglich anfechtbar, sondern nichtig im Sinne von § 23 Abs. 4 S. 1 WEG ist.
Die Nichtigkeit eines Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist in einem gerichtlichen Verfahren jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen auch dann, wenn sich eine Partei nicht explizit darauf beruft, da die Nichtigkeit für und gegen alle Beteiligten auch ohne ausdrückliche Geltendmachung wirkt. Die Nichtigkeit eines Beschlusses liegt dann vor, wenn der Beschluss seinem Inhalt nach gegen zwingende Vorschriften oder die guten Sitten verstößt, zu unbestimmt ist, es an der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer fehlt, ein Verstoß gegen Grundsätze des Wohnungseigentumsrechts oder in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingegriffen wird. Letzteres ist hier der Fall.
Ein Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums liegt insbesondere dann vor, wenn die Mitwirkungsrechte eines Wohnungseigentümers ganz oder teilweise diesem entzogen werden, obwohl es sich um unentziehbare Rechte handelt. Insbesondere dürfen Teilnahmerecht und Stimmrecht eines Wohnungseigentümers allenfalls ausnahmsweise eingeschränkt werden. Dies ist hier ohne Vorliegen eines hinreichenden Ausnahmefalles geschehen, weil die Einladung vom 06.07.2020 impliziert, dass mindestens zwei Wohnungseigentümer von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung ausgeschlossen werden. Denn eine Vollversammlung aller Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft A würde die Anwesenheit von 12 Personen erfordern, zählt man den Verwalter hinzu, der im vorliegenden Fall nicht mit einem der Wohnungseigentümer personenidentisch ist.
Dies bedeutet, dass zwingend zwei Personen nicht persönlich teilnehmen dürfen, sondern von der Ausschließung bedroht sind. Auch der Hinweis, dass eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten, etwa Verwaltungsbeirat oder Verwalter, grundsätzlich möglich ist, ändert daran nichts. Denn auch zur Erteilung einer entsprechenden Vollmacht kann ein Wohnungseigentümer nicht gezwungen werden, da das Recht zur persönlichen Teilnahme eben zum Kernbereich zählt. Dies ist bereits deswegen der Fall, weil es sich bei der Wohnung um eines der elementaren Bedürfnisse eines Menschen handelt und/oder auch im Falle der Vermietung einer Eigentumswohnung ein erhebliches regelmäßig ein herausragendes wirtschaftliches Interesse des Eigentümers betroffen ist.
Auch der weitere Hinweis, dass der Verwalter im Falle, dass sich die anwesenden Wohnungseigentümer einvernehmlich auf eine anderweitige Regelung der Teilnehmerzahl verständigen, die Versammlung gleichwohl durchführen kann, vermag daran nichts zu ändern. Entscheidend kommt es darauf an, ob im Vorfeld der Versammlung durch die Einladung ein Druck erzeugt wird, von der Teilnahme an der Versammlung Abstand zu nehmen. Dies kann dazu führen, dass ein Wohnungseigentümer allein aufgrund der Formulierung der Einladung trotz der zitierten Öffnungsklauseln von vornherein von seinem Erscheinen absieht, um nicht einer ansonsten drohenden Absage der Eigentümerversammlung oder gar einem Zwangsausschluss unterworfen zu werden. Denn die Formulierung der Einladung ist geeignet, einen psychischen Zwang bei den einzelnen Wohnungseigentümern auszulösen, der sie von der Wahrnehmung ihrer Kernrechte abhält.
Auch die derzeit herrschende Corona-Pandemie rechtfertigt ein derartiges Vorgehen nicht, insbesondere wären zum Einladungszeitpunkt in Hessen Zusammenkünfte von bis zu 250 Personen zulässig gewesen, wenn geeignete Schutzmaßnahmen vorhanden sind. Sofern tatsächlich eine Beschränkung der Personenzahl vorgeschrieben gewesen wäre, hätte es einer besonderen Rechtfertigung für eine Versammlung unter Ausschluss von Eigentümern geben müssen. Dies war hier aber nicht der Fall, da ein Zuwarten bis zu einer etwaigen Entspannung der Corona-Pandemie auf Grund des Zustandes der Fassade zumutbar war.
Zusammenfassung:
Die Corona-Pandemie rechtfertigt regelmäßig keine Beschränkung der Personenzahl auf einer Eigentümerversammlung auf einen Wert unterhalb der teilnahmeberechtigten Eigentümer inkl. Verwalter. Spricht die Einladung zu einer Versammlung ohne ausreichende Rechtfertigung eine solche Beschränkung aus, so sind die auf der Versammlung getroffenen Beschlüsse wegen Eingriffs in den Kernbereich des Wohnungseigentums nichtig. Vorrangig ist ein Raum zu organisieren, in dem die Vorgaben der landesrechtlichen Corona-Schutzverordnungen eingehalten werden können.
Zweite Berechnungsverordnung (II. BV): Anpassung der Instandhaltungskostenpauschalen für die Baujahre 1999 und 1989
Bezugsfertigkeit 01.01. bis 31.12.1989 von 11,68 € auf 14,92 € pro m² Wohnfläche/Jahr