Vorlage für Beschlüsse zur Einführung des digitalen Beitritts bei Genossenschaften

Im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV wurde das Erfordernis einer schriftlichen Beitrittserklärung aufgegeben. Diese Änderung ist seit 1. Januar 2025 in Kraft.

Um den Genossenschaften eine Handlungshilfe für Beschlüsse nach § 177 Abs. 1 GenG-neu zu geben, wurde seitens des GdW-FA Recht eine Muster-Beschlussvorlage entwickelt, die es ermöglichen soll, dass für einen Übergangszeitraum (bis max. 31. Dezember 2029) eine Beitrittserklärung nach § 15 GenG oder die Erklärung nach §15b GenG zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen auch dann in Textform zulässig ist, wenn die Satzung die Schriftform vorsieht.

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Rundschreiben Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform – Stellungnahme des Bundesrates

Am 20.12.2024 hat der Bundesrat zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform Stellung genommen. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen (Anlage) sind aus unserer Sicht grundsätzlich positiv zu bewerten.

Leider jedoch ist der Bundesrat der Ausschussempfehlung, die im Entwurf vorgesehene Regelung zur Leitungsautonomie zu streichen, nicht gefolgt. Zu den Schwellenwerten erfolgten keine Stellungnahmen.

Wir gehen aktuell weiterhin nicht davon aus, dass das Gesetz noch im Bundestag beraten oder verabschiedet wird. Ungeachtet dessen fassen wir die Stellungnahme mit einer entsprechenden kurzen Bewertung zusammen und geben Ihnen dies zur Kenntnis.

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Stellungnahme Bundesrat

InWis-Studie: “Wohnungsgenossenschaften der Zukunft” eG 2025+

Das InWIS Institut führt gemeinsam mit dem Institut eG21 für genossenschaftliche Zukunftsfragen an der EBZ Business School, derzeit ieine Studie zur Zukunft der Wohnungsgenossenschaften durch. Auftraggeber ist der Verein „Wohnen in Genossenschaften e. V.“. Die Studie wird vom GdW wie auch vielen Regionalverbänden unterstützt.

Mit der Studie soll herausgefunden werden, wie Wohnungsgenossenschaften auf die Herausforderungen der kommenden Jahre blicken. Dabei interessiert auch, welche Erwartungen und Wünsche die Mitglieder haben aber auch wie und in welchem Umfang sie sich in ihrer Genossenschaft einbringen:

  • Welchen Wert haben genossenschaftliche Prinzipien für die Mitglieder konkret?
  • Wie können Mitglieder für ein stärkeres Engagement in Gremien der Genossenschaft aber auch in der ehrenamtlichen Arbeit allgemein gewonnen werden?
  • Wie lassen sich notwendige (aber teure) Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels im genossenschaftlichen Modell umsetzen?
  • Wie können notwendige Investitionen erklärt und die Folgen für die Mitglieder kommuniziert werden?
  • Was erwarten Mitglieder von ihrer Genossenschaft?
  • Welchen Stellenwert haben ökologische, soziale und ökonomische Faktoren?

Das InWis Institut plant einen kombinierten methodischen Ansatz. Einerseits sprechen sie mit vielen Expertinnen und Experten sowie mit Personen in genossenschaftlichen Gremien und Funktionen. Andererseits führt das Institut eine umfangreiche Befragung der Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften in Deutschland durch.

Sie und Ihre Genossenschaft können daran mitwirken – und davon auch direkt profitieren:

  • Sie erfahren, wie die Mitglieder Ihrer Genossenschaft zu den o. g. Fragen stehen – auch im Vergleich zu denen anderer Genossenschaften,
  • Sie erkennen unmittelbar Potenziale zur Weiterentwicklung Ihrer Genossenschaft aber auch, wo Ihre „eG“ bereits gut aufgestellt ist,
  • Aufgrund der Grundfinanzierung durch den Verein „Wohnen in Genossenschaften“ ist die Teilnahme kostengünstig in einem festen Preismodell möglich.

Hinzu kommt, dass die Teilnahme an der Studie für Sie die Möglichkeit eröffnet, ohne besonderen Aufwand auch weitere, speziell auf Ihre Genossenschaft bezogene Fragen bearbeiten zu lassen. Alle Informationen zur geplanten Studie finden Sie hier: https://www.inwis.de/eg2025plus

Klingt interessant? Dann schauen Sie unverbindlich vorbei – aufgrund des schon großen Interesses gibt es einen Informationstermin (online) am: 11.12.2024, 14:00 Uhr

Bitte melden Sie sich über folgenden Link an (finden Sie auch auf der o. g. Website): Link
Falls der Termin nicht passt oder Sie vorher Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Björn Eisele (bjoern.eisele@inwis.de; 0234/89034-10) oder Christian Stamer (christian.stamer@inwis.de, 0234/89034-11).

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform

Am 6. November hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform beschlossen. Wir hatten darüber in der vdw aktuell 41/2024 informiert. Der Entwurf greift im Verhältnis zum Referentenentwurf viele Vorschläge und Anregungen der Wohnungswirtschaft auf.

Allerdings ist weiterhin ein Vorschlag enthalten, der die Leitungsautonomie des Vorstandes in Frage stellt. Der Vorschlag wurde nun auf Genossenschaften mit nicht mehr als 1.500 Mitglieder beschränkt. Bei diesen Genossenschaften soll, nach dem Entwurf, die Satzung regeln können, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung oder eines aus der Mitte der Generalversammlung gebildeten Entscheidungsgremiums gebunden ist.

Der GdW hat, wie bekannt, sehr frühzeitig und massiv auf den ursprünglichen Vorschlag, der für alle Genossenschaften gelten sollte, reagiert. Neben der entsprechenden Stellungnahme zum Referentenentwurf gab es einen gemeinsamen Brief des Freien Ausschusses der Genossenschaftsverbände an den (ehemaligen) Bundesjustizminister Dr. Buschmann. Ferner hatte die Bundesarbeitsgemeinschaft der Wohnungsgenossenschaften geschlossen einen Brandbrief an Herrn Dr. Buschmann gesendet.

Darüber hinaus wurden Gespräche mit Abgeordneten der SPD und der FDP geführt. Insbesondere von letzteren haben bzw. hatten wir die Zusage, dass sie unsere Forderung nach einer gänzlichen Abkehr von diesem Vorschlag im parlamentarischen Verfahren unterstützen werden/unterstützt hätten. Zu diesem Verfahren wird es nun sehr wahrscheinlich nicht mehr kommen. Wir gehen nicht davon aus, dass dieser Vorschlag aktuell noch weiter verfolgt wird. Ungeachtet dessen übersenden wir den Regierungsentwurf zur Kenntnis und haben einige Änderungen im Verhältnis zum RefE bereits gelb markiert (siehe Anlage).

Sehr wahrscheinlich wird der Entwurf in der nächsten Legislaturperiode wieder aufgegriffen. Ein Hauptaugenmerk wird dann darauf liegen, dass der Vorschlag zur Leitungsautonomie fallen gelassen wird.

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Genossenschaften: Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechtsform muss im parlamentarischen Verfahren dringend nachgebessert werden

Das Bundeskabinett hat a 06.11.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform beschlossen. Der Entwurf greift im Verhältnis zum Referentenentwurf viele Vorschläge und Anregungen des GdW auf und ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings werden die grundlegenden Ziele des Entwurfs weiterhin durch zwei Vorschläge konterkariert.

Im Einzelnen sieht der Gesetzesentwurf u.a. folgende Maßnahmen vor:

Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften:
Zur Förderung der Digitalisierung soll die Textform anstelle der Schriftform verankert werden. Weitere Regelungen bzw. Klarstellungen betreffen digitale Sitzungen und Beschlussfassungen sowie die digitale Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder.

Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform:
Zur weiteren Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform soll insbesondere die Gründung einer Genossenschaft beschleunigt werden. Dies soll durch ein erweitertes Register über genossenschaftliche Prüfungsverbände zur Erhöhung der Transparenz, eine Verordnungsermächtigung zur Standardisierung der Gründungsgutachten, die Beschleunigung der Förderungszweckprüfung durch das Registergericht sowie durch eine Frist für Eintragungen im Genossenschaftsrecht erreicht werden.

Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften:
Zudem sind weitere Maßnahmen geplant, um eine missbräuchliche Verwendung der Rechtsform zu verhindern. Gesetzesänderungen in den Jahren 2017 und 2020 haben bereits Wirkung gezeigt. Sie sollen nun durch weitere punktuelle Regelungen ergänzt werden, wobei auch Vorschläge des Bundesrates berücksichtigt werden. Vorgesehen ist insbesondere eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände sowie die Stärkung der Staatsaufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände.

Dazu Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW:

„Wir begrüßen es sehr, dass der Entwurf verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Rechtsform gegen unseriöse Genossenschaften enthält. Insoweit wurden viele und teils seit Jahren vorgebrachte Vorschläge des GdW und seiner regionalen Prüfungsverbände berücksichtigt. Auch die Vorschläge zur Steigerung der Attraktivität der Rechtsform gehen in die richtige Richtung.

Ein Vorschlag aus dem Entwurf würde jedoch einen massiven und nicht erklärbaren Eingriff in die Struktur der genossenschaftlichen Rechtsform bedeuten: Danach soll die Satzung bei Genossenschaften mit nicht mehr als 1.500 Mitgliedern künftig regeln können, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung oder eines aus der Mitte der Generalversammlung gebildeten Entscheidungsgremiums gebunden ist. Fakt ist: Das Genossenschaftsgesetz enthält seit langem sehr ausgewogene Regelungen zum Schutz der Rechte der Mitglieder. Das ist auch gut so und macht die allseits bekannte Stabilität und Attraktivität der Rechtsform aus. Wenn es aber um die Leitung des operativen Geschäfts geht, dann ist dies die zentrale Aufgabe des Vorstandes. Die klar strukturierte und ausgewogene Kompetenzverteilung zwischen den einzelnen Organen ist ein Erfolgsfaktor für das Modell Genossenschaft. Dieses sehr erfolgreiche und ausgewogene System sollte als Stärke gesehen und darf nicht aufs Spiel gesetzt werden. Alle berechtigten und begrüßenswerten Bemühungen, die Rechtsform attraktiver zu machen, würden so konterkariert und gefährdet. Deshalb darf dieser Vorschlag im weiteren parlamentarischen Verfahren keinesfalls weiter verfolgt werden.

Sehr kritisch sind ferner die im Entwurf enthaltenen Vorschläge zur Anhebung der Schwellenwerte in Bezug auf die Jahresabschlussprüfung zu bewerten. Eine damit verbundene weitere Aufweichung des genossenschaftlichen Prüfungssystems würde die wichtigen und richtigen Bestrebungen zum Schutz der Rechtsform konterkarieren. Dies könnte zu einem erheblichen Reputationsschaden für die Rechtsform der Genossenschaft führen. Aus diesem Grund sind diese Vorschläge strikt abzulehnen.“

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung informieren.

Gesetzentwurf

Aufhebung der Schriftformerfordernisse im Genossenschaftsgesetz im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV

wie wir bereits informiert haben, (vdw aktuell 36/2024) hat der Bundestag aufgrund eines vom Rechtsausschuss verabschiedeten Änderungsantrages (siehe Anlage 1, Art. 22) beschlossen, die im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform enthaltenen Vorschläge zur Abschaffung der meisten zwingenden Schriftformerfordernisse weitgehend im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV umzusetzen. Diese Änderungen im GenG werden somit vorgezogen.

Die kritischen Themen wie bspw. die Leitungsautonomie des Vorstandes oder die Schwellenwerte im Prüfungsbereich sind davon unbenommen. Ebenso weitere im Referentenentwurf enthaltene Änderungsvorschläge. Es bleibt dabei, dass die Genossenschaften selbst entscheiden können, ob sie z. B. beim Beitritt oder der Kündigung der Mitgliedschaft bei der Schriftform bleiben wollen.

Es wurden auch einzelne, im Referentenentwurf nicht enthaltene Änderungen bezüglich der Übertragung des Geschäftsguthabens oder der Stimmabgabe ohne Teilnahme einer Präsenzversammlung beschlossen.

Sollten die Änderungen vom Bundesrat am 18. Oktober 2024 gebilligt werden, treten sie voraussichtlich am 1. Januar 2025 in Kraft. Aus diesem Grund informieren wir Sie bereits jetzt über die ersten Einschätzungen des Fachausschuss Recht des GdW zu den wesentlichen Änderungen (siehe Anlage 2). Der FA Recht wird ungeachtet dessen über die Auswirkungen im Detail weiter beraten.

Anlage 1
Anlage 2

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform sowie Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Das „Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“ (vormaliges Eckpunktepapier zum Genossenschaftsgesetz) liegt seit den Sommermonaten als Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz der Fachöffentlichkeit vor. Inzwischen hatte es auch die Gelegenheit zu Stellungnahmen seitens der Verbände und anderen Fachkreise gegeben. Ein zentraler Punkt dieses Gesetzesvorhabens ist die Digitalisierung der internen und externen Verwaltungsabläufe einer Genossenschaft. Dies findet seinen Ausdruck darin, dass die vom bisherigen Genossenschaftsgesetz durchgehend angeordnete „Schriftform“ zukünftig zur „Textform“ herabgestuft wird. Damit entfiele die Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift bzw. einer qualifizierten elektronischen Signatur, und es würde eine verfestigte Erklärung in lesbarer, deutscher Sprache mit Erkennbarkeit des Absenders genügen. Grundlegend sieht die gesetzliche Systematik aber auch vor, dass künftig die Satzung das Erfordernis der Schriftform weiterhin festlegen kann.

Das Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform steckt noch mitten im Gesetzgebungsverfahren, während das Vierte Bürokratieabbaugesetz inzwischen beschlossen ist. Die Änderungen müssen noch durch den Bundesrat gebilligt werden, was aber erwartet werden kann. Voraussichtliches Inkrafttreten dürfte der 1. Januar 2025 sein.

Im Bürokratieentlastungsgesetz ist das Thema einer Ersetzung der Schriftform in Textform somit nunmehr vorgezogen worden, und daher schon „Gesetz“. Dieses Vorziehen erfolgte überraschend. Es gibt zudem zwei Ergänzungen zum bisherigen Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform.

Das Bürokratieentlastungsgesetz betrifft folgende Themenbereiche:

  • die Errichtung der Satzung im Gründungsstadium einer Genossenschaft und die Einreichung zum Genossenschaftsregister (§§ 5, 11 GenG),
  • Beitritt, Beteiligung und Ablehnung des Beitritts, Vollmacht zum Beitritt (§§ 15 ff. GenG),
  • Kündigung der Mitgliedschaft oder einzelner Geschäftsanteile (§§ 65, 67, 67a, 67b GenG)
  • Stimmvollmacht (43 GenG)

In Abweichung vom Referentenentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform bringt das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz noch die beiden folgenden Themen:

  •  Übertragung des Geschäftsguthabens ( 76 GenG)
  • Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Versammlung (§ 43b GenG)

In allen derzeitigen Satzungen ist hinsichtlich des Schriftformerfordernisses für die aufgezählten relevanten Themenbereiche die Schriftform vorgesehen, weil dies der bisherigen – und insoweit zwingenden – Gesetzeslage entsprach. Nachdem die neue Gesetzesfassung nun die Textform vorsieht, stellt sich die Frage, ob die Genossenschaft ab Inkrafttreten des Gesetzes auch ohne Satzungsänderung auf die Erleichterungen der neuen Fassung des Genossenschaftsgesetzes zurückgreifen kann.

Hierzu ist im 4. Bürokratieabbaugesetz eine Überleitungsvorschrift im Genossenschaftsgesetz vorgesehen, der § 177 GenG:

  • Vorstand und Aufsichtsrat können für die Themen Beitritt, Vollmachtserteilung und Kündigungen festlegen, dass für eine Höchstdauer von 5 Jahren die genannten Aktionen auch in Textform zulässig sein sollen, und zwar ohne Satzungsänderung, obwohl die Satzung (noch) die Schriftform vorsieht.
  • Für den neu hinzugekommenen Punkt einer Übertragung des Geschäftsguthabens zwischen zwei Personen (Übertragender/Aufnehmender) wollte der Gesetzgeber nicht, dass den Genossenschaften die Erleichterung für die Übertragung des Geschäftsguthabens aufgedrängt wird. Er war nämlich offenbar davon ausgegangen, dass die meisten Satzungen keine eigenen Bestimmungen zur Form der Übertragung enthalten (was bei der Muster-Satzung aber gegeben ist). Daher sollen auch hier Vorstand und Aufsichtsrat festlegen können, dass – ebenfalls für 5 Jahre – eine Übertragung des Geschäftsguthabens weiterhin der schriftlichen Form bedarf. Hier kann also die Erschwerung durch die Beschlussfassungen vorerst beibehalten werden. Durch die Beschlussfassungen kann somit auch klargestellt werden, dass die bisherige Satzungsformulierung, die Schriftform vorschreibt, vorerst weiter Gültigkeit hat.

In einem weiteren Beitrag werden wir über die wesentlichen Inhalte des Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform informieren. Zudem wird dies auch ein Thema auf dem diesjährigen Forum der Wohnungsgenossenschaften in Reit im Winkl sein.

Anlage Gesetzentwurf

SV-Pflicht für nebenamtliche Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft und Implikationen für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom Dezember 2023 ist eine nebenamtliche Tätigkeit als Genossenschaftsvorstand zukünftig sozialversicherungspflichtig.

Das Bundesozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 12.12.2023 (Az. B 12 R 11/21 R) zur Sozialversicherungspflicht für nebenamtliche Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft entschieden. Mittlerweile liegen auch die entsprechenden Entscheidungsgründe vor. Die Entscheidung enthält auch wichtige Aussagen zur ehrenamtlichen Tätigkeit als Vorstand.

Ein Rundschreiben zur SV-Pflicht finden Sie hier zum Herunterladen:

Zum Download

Rundschreiben SV-Pflicht nebenamtlicher Vorstände eG

Das Bundesozialgericht hat mit Urteil vom 12.12.2023 (Az. B 12 R 11/21 R) zur Sozialversicherungspflicht für nebenamtliche Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft entschieden und, soweit es dem vorliegenden Terminbericht zu entnehmen ist, seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Die einzelnen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Daher können wir aktuell nur eine vorläufige Einschätzung anhand des vorliegenden Terminberichts abgeben.

Soweit es dem Terminbericht zu entnehmen ist, sieht das Bundesozialgericht nunmehr nebenamtliche Vorstände einer Genossenschaft unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit und von der Übernahme einzelner “Verwaltungsaufgaben” per se in die Organisation der Genossenschaft eingebunden. Damit liege immer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV vor. Eine nebenamtliche Tätigkeit als Genossenschaftsvorstand war in der Praxis bisher in zwei grundlegenden Ausprägungen denkbar:

Eine nebenamtliche Tätigkeit mit Verwaltungstätigkeit oder eine reine Organtätigkeit ohne Einbindung in die Organisation der Genossenschaft. Letztere beschränkte sich auf die Wahrnehmung der organrechtlichen Pflichten, die sich direkt aus dem Genossenschaftsgesetz und der Satzung ergeben (Teilnahme an den Vorstands- und ggf. Aufsichtsratssitzungen, der Informationsaustausch zwischen den Organen, Vorbereitung und Teilnahme an der regulären Generalversammlung).

Die sich daraus ergebenden Unterschiede waren bislang im Wesentlichen sozialversicherungsrechtlicher Natur. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesozialgerichts (Urteil vom 22.08.1973, Az. 12 RK 27/72) lag keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, wenn das Vorstandsmitglied ausschließlich die Pflichten aus dem Genossenschaftsgesetz und der Satzung wahrnimmt. Eine Sozialversicherungspflicht wurde nur angenommen, wenn das nebenamtliche Vorstandsmitglied auch mit Verwaltungsaufgaben betraut war (z. B. Verfassen von Schreiben an die Mieter, Durchführung mietrechtlicher Maßnahmen wie Mieterhöhungen, Modernisierungen, Abmahnungen und Kündigungen oder die Erteilung von Gestattungen usw.).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesozialgericht nunmehr aufgegeben.

Nach aktueller Einschätzung des GdW-Fachausschusses Recht und des Arbeitgeberverbandes der deutschen Immobilienwirtschaft sollten alle von der Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts betroffenen nebenamtlichen Vorstände bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Sobald die Entscheidungsgründe im Einzelnen vorliegen, werden wir diese sorgfältig prüfen und noch einmal im Einzelnen informieren. Bis dahin halten wir es für vertretbar, mit der Anmeldung noch zu warten.

Im Fall der Anmeldung könnte es sein, dass Beiträge für vier Jahre rückwirkend nachgefordert werden. Gleiches gilt bei Beanstandung durch die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung. Die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Nachforderung werden wir prüfen. Wir gehen jedoch davon aus, dass Beiträge für weiter zurückliegende Zeiträume nicht verlangt werden können. Schließlich hat sich der Arbeitgeber in der Regel entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verhalten. Für die Vergangenheit kann daher kein Vorsatz des Unternehmens hinsichtlich der unterbliebenen Anmeldung zur Sozialversicherung und der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen angenommen werden.

Eine zeitnahe Anmeldung könnte eventuelle Säumniszuschläge auf die nachzuentrichtenden Beiträge verhindern. Säumniszuschläge stehen im Ermessen der Sozialversicherung. Mit der Anmeldung zeigt das Unternehmen, dass es sich gesetzeskonform verhalten will. Das könnte ein Argument für die Sozialversicherung sein, von der Erhebung von Säumniszuschlägen abzusehen.

Sozialversicherungsfreiheit kann nach den Ausführungen des Bundesozialgerichts im Terminbericht jedoch weiterhin bei einer ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit bestehen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Vorstandsmitglied lediglich eine Aufwandsentschädigung und – anders als in dem zu entscheidenden Fall – keine Vergütung erhält. Ob und wie genau das Bundessozialgericht die ehrenamtliche Tätigkeit definiert, ergibt sich ggf. aus den Entscheidungsgründen. Ein Indiz könnte die Orientierung der Aufwandsentschädigung an den gesetzlichen Ehrenamtspauschalen sein (z. B. nach § 31a BGB max. 840 EUR/Jahr).

Rundschreiben zum Download
Anlage

Aktuelle Informationen zur Implementierung der Sparordnung in die Satzung sowie zur Ausübung einer Kündigung durch die Genossenschaft

Mit diesem GdW-Rundschreiben erhalten Sie aktuelle Informationen zur Implementierung der Sparordnung in die Satzung sowie zur Ausübung einer Kündigung durch die Genossenschaft, sofern erfolglos versucht wurde, individuelle Zustimmungserklärungen einzuholen.

GdW-Rundschreiben
Anlage Musterkündigung