Ärztekammern in Deutschland warnen vor nicht ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Nicht ordnungsgemäße AU-Bescheinigungen können von Online-Anbietern erworben werden. Insbesondere die Plattformen www.dransay.com und www.au-schein.de bieten u.a. eine „AU ohne Arztgespräch“ an. Dabei werden im Anschluss an ein Click-through-Verfahren zur „Anamnese“ AUB ausgestellt. Eine solche AU-Bescheinigung entspricht nicht deutschem Recht, nach dem ein Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich ist. Eine auf diese Weise erlangte AU-Bescheinigung
kann daher auch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch der Beschäftigten auslösen. Auffallend ist, dass diese AU-Bescheinigungen optisch an den früheren „gelben Schein“ erinnern. Allerdings ist auch bei gesetzlich Versicherten die Angabe „Privatarzt“ enthalten. Die Bescheinigungen werden nicht als eAU ausgestellt werden. Im Übrigen ist auf der Bescheinigung selbst nicht ersichtlich, dass diese über www.dransay.com oder www.au-schein.de erworben wurden.

Folgende für die genannten Webseiten tätige ausstellende mutmaßliche Ärzte mit verschiedenen (fiktiven) Praxisadressen in ganz Deutschland sind namentlich bekannt:

• Dr. med Haresh Kumar
• Ahmad Abdullah
• Masroor Umar und
• Hassan Zuberi

Die genannten Ärzte sind jedoch den Ärztekammern nicht bekannt und dort auch nicht registriert.

Grundsätzlich können die Beschäftigten entscheiden, welche Ärzte sie für eine Krankschreibung konsultieren. Diese müssen auch nicht an der kassenärztlichen bzw. vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Ärztliche Bescheinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 EFZG können auch von privatärztlich Tätigen ausgestellt werden. Es muss sich allerdings um approbierte Ärzte handeln.

Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland – die durch die oben genannten Praxisadressen suggeriert wird – ist gemäß § 2 Bundesärzteordnung nur mit einer gültigen Approbation oder Berufserlaubnis möglich. Bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit besteht Pflichtmitgliedschaft in einer der insgesamt 17 Landesärztekammern in Deutschland. Ob die oben genannten Personen diese Voraussetzung überhaupt erfüllen, ist nicht bekannt.

Arbeitgeber sollten deshalb privatärztliche AU-Bescheinigungen von gesetzlich Versicherten besonders sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen (auch wenn sie auf einem vertragsarztähnlichen Formular vorgelegt werden).

Erfüllungsaufwandsermittlung Transparenzregistergesetz/GwG

Das Statistische Bundesamt ermittelt den bürokratischen Aufwand von Bundesgesetzen. Dieser Erfüllungsaufwand, bestehend aus Zeit- und Sachaufwand, wird für die unterschiedlichen Normadressaten (Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft, Verwaltung) gemessen und dargestellt. Dies geschieht im Rahmen von “Nachmessungen” etwa zwei Jahre nach Inkrafttreten eines Gesetzes zur Überprüfung der Schätzung im Gesetzesentwurf.

Im konkreten Fall wurden wir bezüglich des Aufwandes der Vorschriften durch die Einhaltung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Geldwäschegesetz (GwG) kontaktiert sowie speziell zu den Änderungen durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, welches zum 01.08.2021 in Kraft getreten ist. Änderungen des Erfüllungsaufwands wurden vor Inkrafttreten des Gesetzes vor allem in Bezug auf die Umstellung des Transparenzregisters zu einem Vollregister erwartet.

Um einen Einblick in die Praxis dieser Sorgfaltspflichten zu bekommen, sind wir als Verband, dessen Mitglieder im Arbeitsalltag von diesen Bestimmungen betroffen sind, um Unterstützung gebeten worden.

Den Onlinefragebogen finden Sie unter: Link

Unter diesem Link haben Sie die Möglichkeit, an der Umfrage teilzunehmen, soweit Sie entsprechend betroffen sind.

Die Teilnahme an der Befragung wird voraussichtlich 10 Minuten dauern und sie wird voraussichtlich bis zum 12.07.2024 möglich sein.

Bei Rückfragen oder weiteren Anmerkungen, für die es im Fragebogen keine passende Platzierung gibt, melden Sie sich gerne bei Frau Diederichs (Christiane.Diederichs@destatis.de, Tel. 0611 75-4892), Frau Ketzer (Kathrin.Ketzer@destatis.de, Tel. 0611 75-4616)oder Frau Thornton (Laura.Thornton@destatis.de, Tel. 0611 75-2461).

Tarifpolitik – Neuer Manteltarifvertrag zum 01.01.2025 beschlossen – Neue Urlaubsgeldregelung ab 01.07.2024

Nach den Großen Tarifkommissionen der Gewerkschaften ver.di und IG BAU hat auch der Verbandsausschuss des Arbeitgeberverbandes dem neu ausgehandelten Manteltarifvertrag sowie dem neu verhandelten Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung und -förderung in der Immobilienwirtschaft zugestimmt.

Die neuen Regelungen treten weitaus überwiegend zum 01.01.2025 in Kraft.

Was ändert sich?

Der Unterschied zur bisherigen Regelung besteht darin, dass das Urlaubsgeld nicht nach den Tabellen im Anhang zum Manteltarifvertrag bezahlt wird, sondern 60 % der Vergütung für den Monat Juli beträgt. Das gilt auch, wenn die Unternehmen das Urlaubsgeld schon vorgezogen – z.B. im Juni – zahlen. Maßgebliche Bemessungsgrundlage für den Anspruch bleibt die Vergütung für den Kalendermonat Juli. Überstunden-, Leistungs- und Erschwerniszulagen sind weiterhin vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einer Betriebsvereinbarung nicht einzuberechnen. Funktions- und sonstigen Zulagen, die ihre rechtlichen Grundlagen nicht aus dem Manteltarifvertrag oder Vergütungstarifvertrag herleiten, sind bei der Berechnung des Urlaubsgeldes auch weiterhin nicht ausgenommen worden. Die Frage ist in der Gewährungsvereinbarung zu regeln. Es ist daher zu prüfen, ob das Unternehmen im Einzelfall zur Einbeziehung dieser Zulagen verpflichtet ist.

Für Unternehmen, die schon bislang mehr als 60 % der Julivergütung auf freiwilliger Basis oder auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung zahlen, ändert sich naturgemäß nichts. Es bleibt bei der Staffelung des Urlaubsgeldes für neu eingestellte Arbeitnehmer. Im ersten Beschäftigungsjahr erhalten sie somit 50 % von 60 % der Julivergütung als Urlaubsgeld, im zweiten Beschäftigungsjahr 60 % von 60 % der Julivergütung usw. Unverändert gelten die Regelungen zur Kürzung des Urlaubsgeldes bei unterjährigem Ein- und Austritt aus dem Arbeitsverhältnis sowie für Zeiten ohne Anspruch auf Entgeltzahlung (z.B. Krankengeldbezug, Elternzeit, unbezahlten Sonderurlaub).

Die Regelung finden Sie im neuen § 8 Abs. 4 MTV. Neu geregelt und deutlich vereinfacht ist die Regelung zur Berechnung der Sonderzahlungen, wenn ein Arbeitnehmer unterjährig von Vollzeit zu Teilzeit oder Teilzeit zu Vollzeit wechselt.

Eine ausführliche Information des AGV Arbeitgeberverbands der Deutschen Immobilienwirtschaft e.V. finden Sie hier:

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Elektronische Rechnungen werden ab 1. Januar 2025 Pflicht

Obwohl das Wachstumschancengesetz erst im März 2024 verabschiedet wurde, besteht der Gesetzgeber darauf, dass ab dem 1.1.2025 die Steuerpflichtigen im B2B (Business to Business) elektronische Rechnung schreiben. Nur noch eine Rechnung die entsprechend der Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, so dass ihre elektronische Verarbeitung ermöglich ist, ist eine elektronische Rechnung (eRechnung). Eine Rechnung im PDF-Format ist keine elektronische Rechnung.

Es bestehen zwar Ausnahmetatbestände, die aber nur in bestimmten Fällen dazu führen, dass auf die Erstellung von eRechnungen verzichtet werden kann.

Wohnungsunternehmen haben nur in sehr geringem Umfang B2B Ausgangsrechnungen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn eine Gewerbeeinheit umsatzsteuerpflichtig vermietet wird. Wird in diesen Fällen nicht zu Umsatzsteuer optiert, besteht keine Verpflichtung eine eRechnung auszustellen. Sie sollten deshalb prüfen, wo Sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen und an wen diese Leistungen erbracht werden. Sofern Sie in diesen Fällen B2B-Fälle identifizieren, müssen Sie überlegen, wie sie sicherstellen, dass Sie ab 1.1.2025 eRechnungen erzeugen können.

Größere Betroffenheit besteht in Bezug auf die Eingangsrechnungen. Da die Lieferanten (Stadtwerke, Handwerker) ihre Rechnungen wohl im ZUGFeRD-Format schreiben werden, was ein hybrides Format darstellt bei dem eine PDF-Rechnung eine angehängte eRechnung enthält, wird es zunächst genügen den Lieferanten eine E-Mail-Adresse für den Rechnungseingang zur Verfügung zu stellen.

Leider sind auch viele ERP-Systeme mit den Anforderungen an eine eRechnung noch überfordert. Wir gehen davon aus, dass es ein BMF-Schreiben geben wird, das die Verpflichtung zur Verwendung einer eRechnung auf einen späteren Zeitpunkt hinausschiebt. Dies ist umso dringender, da die ERP-Anbieter wohl kaum in der Lage sein werden, die Anforderungen ab dem 1.1.2025 zu erfüllen, weil das Gesetz zu spät verabschiedet wurde. Aber auch die Rechnungsaussteller werden kaum in der Lage sein, ihre innerbetrieblichen Prozesse bis zum 31.12.2024 auf die eRechnung umzustellen. Dennoch sollten Sie im Unternehmen Ihre Betroffenheit von der Neuregelung prüfen und mit Ihrem ERP-Anbieter Kontakt aufnehmen und abklären welche Unterstützung das Programm bereithält.

Die VdW Bayern-Gruppe wird im Rahmen der WohWi FachKon 2024 in Bamberg ausführlich über das Thema informieren.

VBG-Beiträge für das Jahr 2023

Die VBG Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hat mit Schreiben vom 11.04.2024 über die vom Vorstand der VBG am 04.04.2024 beschlossenen Beiträge für das Jahr 2023 informiert. Die uns mitgeteilten Informationen geben wir hiermit weiter.

Danach erhalten die Unternehmen im April die Beitragsbescheide für das Jahr 2023. In diesen Beitragsbescheiden werden die für das Beitragsjahr 2023 gezahlten Vorschüsse mit dem für das Jahr 2023 festgestellten Beitrag verrechnet. Eventuelle Beitragsrestforderungen für 2023 werden zu den in den Bescheiden genannten Terminen fällig, in diesem Jahr entweder am 15.05.2024 oder 17.06.2024. Mit den Beitragsbescheiden erhalten die Unternehmen zugleich den Vorschussbescheid für das Jahr 2024.

Unternehmen mit einem Beitrag von mindestens 5.000,00 Euro erhalten dann die Aufforderungen zur zweiten, dritten und vierten Abschlagszahlung für 2024 mit Fälligkeiten zum 15.05., 15.08. und 15.11.2024. Den Bescheid über den ersten Abschlag zum Beitragsvorschuss 2024 haben die Unternehmen bereits im Januar erhalten. Von Unternehmen mit einem Beitrag von weniger als 5.000,00 Euro wurde lediglich ein Vorschussbetrag für 2024 mit Fälligkeit zum 15.05.2024 angefordert.

Wird ein Abschlag nicht rechtzeitig gezahlt, wird die Gesamtforderung sofort und in einer Summe fällig. Die Zahlung ist nur dann pünktlich erfolgt, wenn der Abschlag bis zu dem genannten Fälligkeitstermin auf dem Konto der VBG eingegangen ist.

Bitte beachten sie, dass ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid keine aufschiebende Wirkung hat, so dass der Beitrag auch in diesem Falle fristgerecht gezahlt bzw. rechtzeitig ein Antrag auf Stundung und Ratenzahlung gestellt werden muss. Die zu viel gezahlten Beiträge müssen bei Stattgabe des Widerspruchs von der VBG erstattet werden.

Beitragsfuß 2024
Der Beitragsfuß der Umlage für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte bleibt wie im Vorjahr bei 4,60 Euro. Der Beitragsfuß wird jährlich unter Berücksichtigung der Ausgaben der VBG für das Vorjahr (2023) festgesetzt. Aus dem Beitragsfuß multipliziert mit den Entgelten oder den Versicherungssummen und der Gefahrenklasse der Unternehmen ergibt sich dann der individuelle Beitrag für jedes Unternehmen. Der Beitragsfuß ist für alle bei der VBG versicherte Unternehmen gleich hoch. Mindestbeitrag unverändert Der in § 24 Abs. 7 der Satzung der VBG geregelte Mindestbeitrag für Kleinunternehmen bleibt unverändert bei 48,00 Euro je Mitgliedsunternehmen.

Gefahrtarif 2022
Für das Jahr 2023 werden die Beiträge weiter auf der Grundlage des am 01.01.2022 in Kraft getretenen Gefahrtarifs berechnet.

Lastenverteilung der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Für die im Rahmen der Lastenverteilung der gewerblichen Berufsgenossenschaften erhobenen Beitragsanteile gilt Folgendes: In 2023 steigt der Beitragsfuß zur Lastenverteilung nach Entgelten auf 1,8797 Euro (2022: 1,8008 Euro), der Beitragsfuß zur Lastenverteilung nach Neurenten auf 0,3440 Euro (2022: 0,3332 Euro). Diese Beitragsanteile werden wie gewohnt in den Beitragsbescheiden gesondert aufgeführt. Sie werden auch in die Vorschusserhebung einbezogen.

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.vbg.de/vorschuss.

Die VBG weist darauf hin, dass sich Unternehmen unter www.vbg.de/meinevbgmit einem eigenen „meine VBG“ Online-Konto registrieren können. Sie haben dann die Möglichkeit, unter dem OnlineKonto ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und/oder dieses zu ändern, ihr Beitragskonto einzusehen, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung anzufordern, ihre Unternehmensdaten zu ändern und weitere Services zu nutzen.

Künstlersozialabgabe bleibt im Jahr 2024 stabil bei 5,0 Prozent

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im Jahr 2024 unverändert 5,0 Prozent betragen. Zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 wurde am 08.09.2023 verkündet.

Die Verordnung legt die Höhe des Abgabesatzes der Künstlersozialabgabe fest. Über die Künstlersozialversicherung werden selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die Selbständigen tragen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent) finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr in der Künstlersozialabgabe-Verordnung festgelegt.