Jahresabschluss 2024- Neue Rückstellungstools

Um Sie bei den Bilanzarbeiten zu unterstützen, stellt der VdW Bayern auch in diesem Jahr wieder die aktualisierten Excel-Tools zur Berechnung von Rückstellungen zum 31.12.2024 nach den Vorschriften des HGB zur Verfügung.

Dabei handelt es sich um nachfolgende Berechnungssheets:

  • Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen,
  • Rückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen sowie
  • Rückstellungen mit ratierlicher Ansammlung.

Rückstellungstool für Jubiläumszuwendungen

Auf der Webseite des VdW Bayern steht außerdem ein Excel-Tool zur Berechnung der Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen bereit.

Jubiläumszuwendungen, die Sie Ihren Mitarbeitern gewähren, sind Geld- oder geldwerte Sachleistungen, die Sie bei Erreichen einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit an Ihre Mitarbeiter leisten. In der Handelsbilanz sind für Aufwendungen bzgl. eines Dienstjubiläums Rückstellungen zu bilden, wenn zum Bilanzstichtag hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Arbeitnehmer bis zu seinem Dienstjubiläum in Ihrem Unternehmen verbleibt und die Zuwendung zu leisten sein wird. Wirtschaftlich verursacht wird der Aufwand für das Jubiläum durch die einzelnen Jahre, die Ihr Mitarbeiter im Unternehmen verbringt. Deswegen ist eine entsprechende Rückstellung für die Jubiläumszuwendung ratierlich bis zum Zeitpunkt der Zuwendung anzusammeln.

Zum Mitgliederbereich

Gesetz zur Änderung der bayerischen Kommunalordnungen: Nachhaltigkeitsberichterstattung bei kommunalen Unternehmen und weitere Rechtsvorschriften

Am 18.07.2024 hatten wir bereits über beabsichtigte Änderungen der Bayerischen Gemeinde-, Landkreis- und Bezirksordnung berichtet.

Während auf Bundesebene davon auszugehen ist, dass das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) dieses Jahr nicht mehr in Kraft tritt, hat der Bayerische Landtag in seiner Sitzung am 28. November 2024 das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften beschlossen. Das Gesetz sieht Änderungen der Kommunalordnungen (GO, LKrO, BezO) sowie der Eigenbetriebsordnung und der Verordnung über Kommunalunternehmen u.a. vor. Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der 17. Dezember 2024.

Wie berichtet, müssen damit bei kommunalen Unternehmen nicht mehr wie bisher in Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 BayGO vorgesehen, Jahresabschluss und Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft werden. Stattdessen greifen unmittelbar die nach Handelsgesetzbuch gelten Bestimmungen für die jeweilige Größenklasse von Kapitalgesellschaften (§§ 267 HGB f.).

Viele Gesellschaftsverträge kommunaler Unternehmen beinhalten derzeit Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 BayGO entsprechende Pflichten. Ohne entsprechende Änderungen besteht die Vorgabe zur Rechnungslegung und Prüfung nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften (und infolgedessen auch zur Nachhaltigkeitsberichterstattung) unabhängig von etwaigen Änderungen in den bayerischen Kommunalordnungen aufgrund der Formulierungen im Gesellschaftsvertrag fort. Größenabhängige Erleichterungen des HGB bei den Berichts- und Prüfpflichten kämen danach nicht zur Anwendung. Auch bestünde eine Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts, sobald das Bundesgesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht in Kraft tritt.

Besteht Handlungsbedarf?

Der hieraus resultierende Handlungsbedarf besteht darin, ggf. den Gesellschaftsvertrag entsprechend anzupassen. Zentrale und sich auch nicht entgegenstehende Parameter sind hierbei einerseits die auch weiterhin von den Kommunen gewünschte Transparenz und Kontrolle ihrer Beteiligungsunternehmen. Zudem bietet der Wegfall von Aufstellung und Lagebericht nach den Regelungen für große Kapitalgesellschaften der Gesellschaft deutliche Erleichterungen und Effizienzen bei der Gestaltung von Prozessen.

So stellt auch der Bayerische Kommunale Prüfverband in seinem Rundschreiben vom 30.10.2024 fest, dass dem Abschlussprüfer gerade auch bei Unternehmen in öffentlicher Hand wichtige Funktionen zukommen. Neben der Unterstützungsfunktion für den Aufsichtsrat als Überwachungsorgan und der Kontrollfunktion im Interesse der Öffentlichkeit nennt er weiterhin die Sicherung der Qualität der Rechnungslegung, die verbesserte Position gegen über potenziellen Kapitalgebern sowie die Möglichkeit zur Enthaftung für Geschäftsführung und Ratsmitglieder. Er empfiehlt daher den kommunalen Körperschaften, die Unterstützung durch einen Abschlussprüfer in Anspruch zu nehmen und die Ratsmitglieder sowie die Geschäftsführung insoweit zu schützen. Im Ergebnis schließen wir uns dieser Sichtweise an.

Zeitliche Komponente?

In zeitlicher Hinsicht gehen wir von Handlungsbedarf bis spätestens 2025 aus. Das Bundesgesetz zur Umsetzung der CSRD dürfte dieses Jahr nicht mehr in Kraft treten. Damit kann eine Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts frühestens für den Lagebericht 2025 greifen. Eine rückwirkende Anwendung eines Umsetzungsgesetzes für 2024 (auch für große Kapitalgesellschaften) ist wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbot nach Art. 20 GG nicht zu erwarten.

Möchte die Kommune somit größenabhängige Erleichterungen – resultierend aus den aktuellen Änderungen in der Bayerischen Gemeinde-, Landkreis- und Bezirksordnung – bereits für das Wirtschaftsjahr 2025 zur Anwendung bringen, müssen überschießende Regelungen in Gesellschaftsverträgen oder Satzungen innerhalb 2025 beseitigt werden.

Bei der individuellen Umsetzung der gesellschaftsvertraglichen Anpassungen bieten wir Ihnen gerne unsere Unterstützung an. Kommen Sie gerne auf uns zu
(julia.betz@vdwbayern .de und johanna.wendland@vdwbayern.de).

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Bayerischer Landtag kurz vor Änderung der Bayerischen Gemeindeordnung

Am heutigen 28.11.2024 um 16:00 Uhr wird im Bayerischen Landtag in 2. Lesung der “Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes“ behandelt. Dieser Gesetzesentwurf sieht auch die Streichung der Regelung in der BayGO vor, wonach kommunale Unternehmen größenunabhängig Jahresabschluss und Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufstellen und prüfen lassen müssen.

Wir informieren Sie in der nächsten Ausgabe der vdw aktuell und stehen Ihnen darüber hinaus gerne für Fragen zur Verfügung.

Kontakt:

Dr. Julia Betz
Tel.: 089 290020-422
E-Mail: julia.betz@vdwbayern.de

Prüfungsplanung für 2025

Der Geschäftsbereich Wirtschaftsprüfung & Prüfungsnahe Beratung des VdW Bayern bittet Sie auch dieses Jahr um Ihre Unterstützung bei unseren Bemühungen, die Durchführung der Jahresabschlussprüfung so reibungslos wie möglich zu gestalten.

Um Ihre terminlichen Vorstellungen mit unseren personellen Kapazitäten in Einklang zu bringen, sollten Sie uns den Zeitraum nennen, in dem eine Prüfungsdurchführung in Ihrem Unternehmen möglich ist.

Das Online-Formular zur Erfassung der Prüfungsbereitschaft 2025 finden Sie im Mitgliederbereichs der VdW Bayern-Internetseite:

Link

Modernisierte Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV)

Bei der Erstellung von Jahresabschlüssen von Wohnungsunternehmen sind neben den allgemeinen Regelungen des Handelsrechts über § 330 HGB bestimmte (ergänzende) Gliederungsvorschriften einzuhalten. Die novellierte „Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV)“ trat zum 1.7.2023 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige „Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (zuletzt geändert am 5.7.2021)“ und ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen.

Die neue Verordnung erweitert den Anwendungsbereich der bisherigen Fassung, nimmt Klarstellungen sowie punktuelle Anpassungen vor und modernisiert die Vorgaben insgesamt.

Der Anwendungsbereich der Verordnung wird hinsichtlich der betroffenen Rechtsformen und in Blick auf den Begriff des Wohnungsunternehmens ausgeweitet.
Auch Personenhandelsgesellschaften nach § 264a Abs. 1 HGB haben nun die entsprechenden Vorschriften zu befolgen. Zudem wurde explizit klargestellt, dass die Regelungen für Kleinstgesellschaften im Sinne des § 267a HGB gelten.

Neben Gesellschaften, deren Tätigkeit nach Satzung oder Gesellschaftsvertrag Bau, Betreuung von Wohnbauten oder Errichtung und Veräußerung von Eigenheimen betrifft, handelt es sich nun auch dann um ein Wohnungsunternehmen im Sinne der Verordnung, wenn die tatsächliche überwiegende Tätigkeit die zuvor genannten Geschäftsfelder betrifft. Eine explizite Nennung in Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag ist nicht mehr notwendig. Ebenso ist nun die reine Bewirtschaftung von erworbenen Wohnbauten neben der Bewirtschaftung und Errichtung eigener Bauten ausreichend, um den Begriff des Wohnungsunternehmens zu erfüllen. Es bleibt festzuhalten, dass alle Unternehmen, die bisher schon in den Anwendungsbereich der Vorschrift gefallen sind, diese auch weiterhin zu beachten haben.

Inhaltlich sind sowohl die Bilanz als auch die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) von Änderungen betroffen.

In der Bilanz wird der Posten „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“ zukünftig verpflichtend untergliedert in

1. Verbindlichkeiten aus Vermietung,
2. Verbindlichkeiten aus Grundstücksverkäufen,
3. Verbindlichkeiten aus Betreuungstätigkeit,
4. Verbindlichkeiten aus anderen Lieferungen und Leistungen.

Zugleich ändert sich die Bezeichnung des Postens der flüssigen Mittel in „Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks“.

In der GuV wird der Posten „Umsatzerlöse aus der Hausbewirtschaftung“ in „Umsatzerlöse aus Bewirtschaftungstätigkeit“ umbenannt. Analog wurde im Bereich der Aufwendungen verfahren.
Zugleich wurde die Untergliederung des Postens „Aufwendungen für bezogene Lieferungen und Leistungen“ derjenigen der Umsatzerlöse angepasst und um die „Aufwendungen für Betreuungstätigkeit“ ergänzt.

Wesentliche Neuerung ist somit eine konsequente und durchgängige Aufgliederung der einschlägigen Bilanz-, Aufwands- und Ertragspositionen in „Bewirtschaftung“, „Verkauf von Grundstücken“, „Betreuungstätigkeiten“ und „anderen Lieferungen und Leistungen“, wobei die anderen Lieferungen und Leistungen wie auch bislang als „Auffangposten“ fungieren.

Um die genannten Anpassungen umsetzen zu können, empfehlen wir eine zeitnahe Befassung mit der Thematik. Es gilt, notwendige Updates der genutzten Softwarelösungen rechtzeitig einzuspielen und sich mit enthaltenen technischen Änderungen vertraut zu machen. Insbesondere die nun verpflichtend vorzunehmende Untergliederung der Kreditoren sowie der Aufwendungen für bezogene Leistungen ist zu beachten. Die Zuordnung einzelner (Sach-)Konten zu den neu eingefügten Positionen ist inhaltlich zu prüfen sowie eventuell notwendige Änderungen in den Stammdaten sind vorzunehmen. Ggf. kann es auch notwendig sein, Maßnahmen zu implementieren, um Leistungen einzelner Kreditoren auf die unterschiedlichen Posten aufzuteilen.

Bei inhaltlichen Fragen steht Ihnen Ihr Abschlussprüfer gerne zur Verfügung.

DW-Sonderheft exklusiv für Mitgliedsunternehmen

Die Artikelreihe „Bilanz- und Steuerwissen – Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des GdW“ hat inzwischen Tradition. Themen rund um Energie, Klima und Nachhaltigkeit dominierten diese Serie, die Sie in dieser 14. Ausgabe des DW-Sonderhefts zusammengestellt finden. Veröffentlicht wurden die Artikel in den Ausgaben DW 10/2023 bis 09/2024.

Christian Gebhardt, Referent Betriebswirtschaft/Rechnungslegung und Prüfung beim GdW, führt mit gleich drei Fachbeiträgen in das Themenfeld Nachhaltigkeit ein. Das wichtige Thema Klima und Energie beleuchteten weitere Artikel.

Die „Verlustdeckung bei Wohnungsgenossenschaften“ betrachten VdW Bayern-Wirtschaftsprüferin Verena Scheufele und GdW-Referent Dr. Matthias Zabel. Sie zeigen Wege auf, wie ein Verlust im Jahresabschluss einer Genossenschaft gedeckt werden kann und was dabei zu beachten ist.

Die Artikel „Novellierung der Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses“ von Jürgen Wendlandt und Christian Gebhardt sowie „Neuer Standard für die IT-Prüfung im Rahmen der Abschlussprüfung“ von Claudia Buchta und VdW Bayern-Bereichsmanager Robert Dobroschke stehen für den Bereich Bilanzierung und Prüfung. Hier geht es um die modifizierten Gliederungsvorschriften im HGB für den Jahresabschluss sowie um neue Prüfungsstandards bei IT-Kontrollen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung.

Der VdW Bayern stellt seinen Mitgliedsunternehmen das Heft exklusiv zur Verfügung. Wir wünschen eine informative und spannende Lektüre.

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Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)

Das Bundeskabinett hat am 24.07.2024 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) beschlossen.

Gegenüber dem Referentenentwurf wurden nur wenige Anpassungen am Gesetzeswortlaut vorgenommen.

Positiv ist weiterhin, dass es aufgrund des Regelungsvorschlages zu § 336 Abs. 2 Nr. 2a HGB-E dabei bleibt, dass nur große Genossenschaften, die zusätzlich kapitalmarktorientiert sind und mindestens 500 Mitarbeiter haben, von der Nachhaltigkeitsberichtserstattung nach § 289b HGB-E betroffen sein sollen. Damit wären alle Mitgliedsgenossenschaften ausgenommen.

Bezüglich der Betroffenheit von kleinen und mittelgroßen kommunalen und öffentlichen Wohnungsunternehmen, die aufgrund der jeweiligen Landeshaushalts-, Landkreis-, Gemeindeordnungen und Kommunalverfassungen betroffen sind, wenn diese vorschreibt, dass diese Unternehmen größenunabhängig wie große Unternehmen zu bilanzieren und einen Lagebericht aufzustellen haben, wurden bisher keine Ausnahme im HGB aufgenommen.

Der GdW wird sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden und dem VKU für Erleichterungen im HGB einsetzen. Darüber hinaus laufen gemeinsam mit unseren Regionalverbänden entsprechende Initiativen auf den Landesebenen.

Mit der vdw aktuell 27/2024 hatten wir Sie darüber informiert, dass ein Gesetzentwurf zur Änderung der Gemeindeordnung – Nachhaltigkeitsberichterstattung bei kommunalen Unternehmen in den Bayerischen Landtag eingebracht wurde. Zum Artikel: Link

Das weitere Verfahren:

Der Regierungsentwurf wird im weiteren Verfahren zur weiteren Behandlung an den Bundesrat übermittelt und in den Bundestag eingebracht. Mit der Verabschiedung wird im 4. Quartal 2024 gerechnet.

Wir werden Sie über den weiteren Verlauf informieren.

Anlage 1: Regierungsentwurf CSRD
Anlage 2: BMJ CSRD-Umsetzung Informationspapier

Gesetzentwurf zur Änderung der Gemeindeordnung: Nachhaltigkeitsberichterstattung bei kommunalen Unternehmen

Wir informieren Sie darüber, dass ein offizieller Antrag zur Änderung der Gemeindeordnung in den Bayerischen Landtag eingebracht wurde und damit landesrechtliche Erleichterungen für kommunale Unternehmen auf den Weg gebracht werden sollen.

Der Entwurf sieht im Kern folgende Änderungen vor:

1. Jahresabschluss und Lagebericht

Der Jahresabschluss kommunaler Unternehmen soll entlastet werden, indem die Pflicht zur Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen nach dem kommunalen Unternehmensrecht weitgehend an die für privat getragene Unternehmen geltenden Vorschriften angeglichen wird.

Bisher müssen Jahresabschlüsse und Lageberichte von Eigenbetrieben, Kommunalunternehmen und kommunalen Unternehmen in Privatrechtsform nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB aufgestellt und geprüft werden. Mit dem Änderungsantrag sollen zukünftig auch für kommunale Unternehmen die bislang im HGB nur für private Unternehmen geltenden größenabhängigen Erleichterungen bei Aufstellung und Prüfung zur Anwendung kommen können.

2. Nachhaltigkeitsberichterstattung

Zudem soll die Pflicht kommunaler Unternehmen zur sogenannten Nachhaltigkeitsberichterstattung auf das europarechtlich geforderte Maß begrenzt werden.

Durch den vorliegenden Änderungsantrag soll für kommunale Unternehmen in Privatrechtsform, die die HGB-Voraussetzungen für mittelgroße oder kleine Kapitalgesellschaften bzw. Kleinstkapitalgesellschaften aufweisen, keine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten, da die europarechtlich definierten Größenmerkmale nicht überschritten werden. Das heißt, für diese Unternehmen entfällt die Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht und dessen Prüfung.

Anmerkung

Der vorliegende Änderungsantrag weist sowohl hinsichtlich der Pflicht zur Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts als auch dessen Erweiterung um eine Nachhaltigkeitsberichterstattung ausdrücklich darauf hin, dass die Gemeinden in den Gesellschaftsverträgen bzw. in den Betriebs- und Unternehmenssatzungen über das Gesetz hinausgehende, freiwillige Verpflichtungen vorsehen können.

Aus diesem Grund müssten trotz der Änderung der Kommunalgesetze auf Landesebene nach aktuellem Stand (vorbehaltlich einer etwaigen Änderung des Handelsgesetzbuches) die aktuell in Gesellschaftsverträgen als auch in Betriebs- oder Unternehmenssatzungen enthaltenen „strengeren Regelungen“ entfernt werden, wenn man nicht freiwillig die für diese geltenden erhöhten Anforderungen an die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, als auch dessen Erweiterung um eine Nachhaltigkeitsberichterstattung für sein kommunales Unternehmen zur Anwendung kommen lassen will.

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

VdW Bayern-Betriebsvergleich für den Jahresabschluss 2022

Im Mitgliederbereich der VdW Bayern-Website steht in der Rubrik „Downloads – Wirtschaftsprüfung“ nun der VdW Betriebsvergleich für den Jahresabschluss 2022 zur Verfügung.

Der Betriebsvergleich wird gesondert für Wohnungsgenossenschaften und Wohnungsunternehmen dargestellt. Es erfolgt zudem eine Kategorisierung der Kennzahlen anhand von Größenklassen (Anzahl der WE im Eigenbestand) und regionalen Clustern.

Link zum Betriebsvergleich

Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen: Umsetzung in nationales Recht

Die EU-Kommission hat am 17.10.2023 einen delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen erlassen, darüber hatten wir bereits informiert. Der delegierte Rechtsakt beinhaltet, dass die bisherigen monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ (s. auch §§ 267 f. HGB) inflationsbereinigt und damit um ca. 25% angehoben werden. Von der Anhebung der Schwellenwerte profitieren Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften. Ebenso werden die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht (§ 293 HGB) um 25 % angehoben.

Die abschließende Behandlung zur Umsetzung in nationales Recht wird am 22.03.2024 in der Plenumssitzung des Bundesrates erfolgen. Da es sich bei dem Gesetz um ein sogenanntes Einspruchsgesetz und nicht um ein Zustimmungsgesetz handelt, ist die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich. Allenfalls kann der Bundesrat Einspruch einlegen, wovon derzeit nicht auszugehen ist.

Die neuen Schwellenwerte sind nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens dann für nach dem 31.12.2023 endende Geschäftsjahre zwingend und für nach dem 31.12.2022 endende Geschäftsjahre (rückwirkend) freiwillig anzuwenden. Wir empfehlen Ihnen, für das jeweilige Unternehmen genau zu analysieren, ob eine rückwirkende Anwendung der erhöhten Schwellenwerte für das Geschäftsjahr 2023 vorteilhaft ist und was dies im Einzelfall für den Jahres- bzw. Konzernabschluss und dessen Aufstellung, Prüfung und Offenlegung bedeutet.

Die Anpassungen erfolgen demnach wie folgt:

  • Die Schwellenwerte für kleine Unternehmen werden von EUR 0,35 Mio. auf EUR 0,45 Mio. (Bilanzsumme) bzw. EUR 0,7 Mio. auf EUR 0,9 Mio. (Umsatzerlöse) angehoben.
  • Die Schwellenwerte für mittelgroße Unternehmen werden von EUR 6 Mio. auf EUR 7,5 Mio. (Bilanzsumme) bzw. EUR 12 Mio. auf EUR 15 Mio. (Umsatzerlöse) angehoben.
  • Die Schwellenwerte für große Unternehmen werden von EUR 20 Mio. auf EUR 25 Mio. (Bilanzsumme) bzw. EUR 40 Mio. auf EUR 50 Mio. (Umsatzerlöse) angehoben.

Bei Fragen hierzu setzen Sie sich bitte unmittelbar mit Ihrem Wirtschaftsprüfer in unserem Haus in Verbindung.