Inflation in Bayern bei 2,7 Prozent

Die Inflation in Bayern ist im Juni klar über zwei Prozent geblieben. Anders als bundesweit sinkt sie nicht. Große Preissteigerungen zeigt sie unter anderem bei Heizöl und im Gastgewerbe.

Fürth (dpa/lby) – Die Inflation in Bayern lag im Juni bei 2,7 Prozent. Damit verharrt sie auf dem Niveau vom Vormonat Mai, wie das Landesamt für Statistik auf Basis vorläufiger Daten bekannt gab. Damit steigt der Abstand zur aktuell niedrigeren deutschlandweiten Inflation, die laut Statistischem Bundesamt im Juni nach vorläufigen
Zahlen auf 2,2 Prozent fiel. Es ist zudem der fünfte Monat in Folge, in dem die Inflation im Freistaat über der bundesweiten lag.

Im Freistaat verteuerte sich unter anderem leichtes Heizöl auf Jahressicht überdurchschnittlich stark. Sein Preis stieg um 8,9 Prozent. Auch im Bildungswesen war der Anstieg mit 9,6 Prozent
überdurchschnittlich. Bei Gaststätten und Beherbergungsdienstleistungen waren es 7,0 Prozent, bei
Wohnungsnebenkosten 4,8 Prozent. Die Nettokaltmieten stiegen im Schnitt um 2,6 Prozent – minimal unterhalb der allgemeinen Inflation.

Lebensmittel und alkoholfreie Getränke verteuerten sich mit 1,9 Prozent dagegen unterdurchschnittlich. Haushaltsenergie insgesamt verbilligte sich sogar um 2,5 Prozent, obwohl auch das stark
gestiegene Heizöl in diesen Bereich fällt. Andere Rückgänge glichen seinen Effekt offenbar mehr als aus.

Zinsänderung in den KfW-Förderprodukten für die Wohnwirtschaft

Seit dem 18.06.2024 haben sich für folgende Förderprodukte die Zinsen geändert:

• KfW-Wohneigentumsprogramm (124)
• Förderung genossenschaftlichen Wohnens (134)
• Altersgerecht Umbauen – Kredit (159)
• BEG Wohngebäude – Kredit (261)
• Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung (297)
• Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude (298)
• Wohneigentum für Familien (300)
• BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359)

Aktuelle Konditionen Wohnungswirtschaft:

Link

KfW-Info: Klimafreundlicher Neubau (297/298, 299): Änderung Vorhabenbeginn zum 01.03.2024

Mit Wirkung ab dem 01.03.2024 entfällt in den Produkten Klimafreundlicher Neubau (297/298, 299) die bisherige Möglichkeit, bei Vorliegen eines vorab dokumentierten Finanzierungsgespräches den Antrag bis spätestens Baubeginn stellen zu können. Ab dem 01.03.2024 gilt: Erst nachdem der Antrag bei der KfW gestellt wurde, kann der förderunschädliche Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags oder der Abschluss eines Kaufvertrages erfolgen.

Für alle Vorhaben, bei denen die zuvor genannte Möglichkeit des dokumentierten Finanzierungsgesprächs bis 29.02.2024 noch genutzt wurde, können auch nach dem 01.03.2024 weiterhin Anträge gemäß der bis zum 29.02.2024 geltenden Regeln zum Vorhabenbeginn gestellt werden.

Für die Produkte Klimafreundlicher Neubau (297/298, 299) werden die Förderrichtlinie und die Merkblätter zum 01.03.2024 angepasst. Die neuen Merkblattversionen 03/2024 stehen Ihnen im KfW-Partnerportal zur Verfügung.

Basiszinssatz zum 1. Januar 2024: Anpassung auf 3,62 %

Der Basiszinssatz (§ 247 Abs. 2 BGB) hat sich zum 1. Januar 2024 verändert und beträgt nun 3,62 Prozent.

Nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (Verbrauchergeschäfte) betragen die gesetzlichen Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs.2 BGB, aktuell also 8,62 Prozent. Nach § 288 Abs. 2 BGB (Handelsgeschäfte) beträgt der Zinssatz bei Entgeltforderungen, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, aktuell somit 12,62 Prozent.
Der jeweils maßgebliche Basiszinssatz wird immer zum 1. Januar und zum 1. Juli von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Auf der Internetseite basiszinssatz.de befinden sich ein Zinsrechner und eine Übersicht über die Zinshöhen der letzten Jahre.

KfW Umweltprogramm 240/241 – Förderung von Klimaanpassungsmaßnahmen durch Tilgungszuschüsse

Maßnahmen des “Natürlichen Klimaschutzes“ fördert das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) durch attraktive Tilgungszuschüsse aus Mitteln zur Umsetzung des “Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz” (ANK). Dafür stellt der Bund jährlich Mittel in Höhe von 50 Mio. EUR zur Verfügung.

Gefördert werden im Rahmen des KfW Umweltprogramms 240/241 im Modul 8 “Natürliche Klimaschutzmaßnahmen“ Vorhaben zur Stärkung von Klima-, Naturschutz und Biodiversität an Gebäuden, auf Betriebsgeländen oder auf der Fläche von Gewerbe- und Industrieparks durch Schaffung naturnaher grüner (bepflanzter) und blauer (wasserbezogener) Infrastrukturen, zur Renaturierung und Aufwertung von Ökosystemen, auch mit dem Ziel der Vernetzung von Lebensräumen, zur Entsiegelung von Flächen und Renaturierung und Aufwertung von Böden sowie Maßnahmen zur Etablierung eines dezentralen Niederschlagsmanagements.

Nach Aussagen der KfW sind kommunale Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften direkt antragsberechtigt. Daher sollten Unternehmen im Zuge Planung und Finanzierung von bevorstehenden Maßnahmen im Wohnumfeld die Nutzung des KfW-Programms prüfen.

GdW-RS zum Download

Zinsänderung in den KfW-Förderprodukten für die Wohnwirtschaft, Bildung und Infrastruktur zum 25.08.2023

Zum 25.08.2023 wurden für folgende Förderprodukte die Zinsen geändert:

Zinssenkung Wohnwirtschaft:

• Förderung genossenschaftlichen Wohnens (134)
• Altersgerecht Umbauen – Kredit (159)
• BEG Wohngebäude – Kredit (261)
• Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung (297)
• Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude (298)

Download Konditionenübersicht

KfW-Information Wohnungswirtschaft

Die KfW informiert in der neuen Ausgabe ihrer Multiplikatoren-Information über folgenden Neuigkeiten:

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (261, 262, 263)
  • Klimafreundlicher Neubau (KFN) (297/298, 299)
  • Förderung genossenschaftlichen Wohnens (134)
PDF-Download

Basiszinssatz zum 1. Juli 2023 bei 3,12 Prozent

Der Basiszinssatz (§ 247 Abs. 2 BGB) hat sich zum 1. Juli 2023 verändert und beträgt nun 3,12 Prozent.

Nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (Verbrauchergeschäfte) betragen die gesetzlichen Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs.2 BGB, aktuell also 8,12 Prozent. Nach § 288 Abs. 2 BGB (Handelsgeschäfte) beträgt der Zinssatz bei Entgeltforderungen, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, aktuell somit 12,12 Prozent.

Der jeweils maßgebliche Basiszinssatz wird immer zum 1. Januar und zum 1. Juli von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Auf der Internetseite basiszinssatz.de findet sich ein Zinsrechner.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Förderung klimafreundlicher Neubau Wohngebäude startet zum 01.03.2022

Seit dem 01.03.2023 stehen Ihnen für den Bau und Kauf eines neuen Wohn- oder Nichtwohngebäudes die Förderkredite „Klimafreundlicher Neubau“ Programm 298 bzw. 299 zur Verfügung.
Informationen über die neuen Förderbedingungen finden Sie auf der Internetseite der KfW: Link

Ebenfalls mit Wirkung zum 01.03.2023 hat die KfW die Konditionen für das Sanierungsprogramm BEG 261 stark reduziert.
Die aktuellen Konditionen finden Sie unter folgendem Link

KfW: Merkblatt zur Förderung genossenschaftlichen Wohnens

Die KfW und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen fördern mit zinsgünstigen langfristigen Krediten den Erwerb von Genossenschaftsanteilen in Deutschland. Die Förderung erfolgt sowohl bei Neugründung als auch bei der Beteiligung an einer bestehenden Wohnungsgenossenschaft. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die erworbenen Genossenschaftsanteile für die Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung erforderlich sind und die Wohnung selbst genutzt wird.

Der Zinssatz für den Kredit wird während der ersten Zinsbindungsfrist aus Bundesmitteln verbilligt. Zusätzlich wird ein Teil der Darlehensschuld erlassen (Tilgungszuschuss).

Ein aktuelles Merkblatt der KfW finden Sie im Mitgliederbereich: Link