Medienversorgung nach der TKG-Novelle – Eckpunkte von GdW und Vodafone

Nach intensiven Gesprächen über eine erste Orientierungshilfe zur Medienversorgung nach der TKG-Novelle haben sich GdW und Vodafone auf ein Eckpunktepapier verständigt. Vodafone gibt darin wichtige Zusagen, die vor allem beim künftigen Abschluss von Versorgungsverträgen (Mehrnutzerverträgen) gegeben werden sollen.

Allerdings bedürfen, wie in den FAQ zur TKG-Novelle beschrieben, bei vielen künftigen Vertragsmodellen besonders die TK- und steuerrechtliche Fragen noch der Klärung. Dies gilt auch für alle Mehrnutzerverträge. Im Eckpunktepapier wird entsprechend auf die im GdW laufende Entwicklung von Umsetzungsmodellen für neue und bestehende Verträge verwiesen. Die zum Telekommunikationsmodernisierungsgesetz angekündigte Arbeitshilfe soll im Februar 2022 erscheinen. Das Eckpunktepapier finden Sie in unserem Mitgliederbereich unter GdW-Informationen.

Landesamt für Datenschutz prüft Umgang mit Daten von Mietbewerbern

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat am 17.01.2022 eine Prüfung (Aufsicht nach Art. 58 DS-GVO) zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben bei der Mietbewerbung („Selbstauskünfte von Mietinteressentinnen oder Mietinteressenten“) gestartet.

Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben führt das BayLDA regelmäßig anlassbezogene und anlasslose Datenschutzprüfungen durch. Die Prüfung beinhaltet die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben bei der Mieterbewerbung und findet im Zuge von Stichprobenkontrollen statt. Zielgruppe laut dem bayLDA sind Immobilien- und Hausverwaltungen wodurch auch Wohnungsunternehmen betroffenen sein können. Sollte Ihr Unternehmen von der Prüfung des bayLDA betroffen sein, würden Sie hierzu Post vom bayLDA bekommen, inkl. einer Fristsetzung zur Beantwortung der Anfrage.

Die vom BayLDA in diesem Zusammenhang veröffentlichten Dokumente (Pressemitteilung, Informationsblatt, Anschreiben, Prüfbogen) sind unter: https://www.lda.bayern.de/de/kontrollen_stabsstelle.html abruf- bzw. einsehbar.

Daher sollten Sie nochmals Ihre Mieterselbstauskunft mit der Orientierungshilfe zur “Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressentinnen” Version 0.6, vom 30.01.2018 der Datenschutzkonferenz (DSK) abgleichen. Die Orientierungshilfe der DSK finden Sie unter: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20180207_oh_mietauskuenfte.pdf

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an den Fachbereich Datenschutz der Treuhandstelle für Wohnungsunternehmen in Bayern GmbH, unter: datenschutzberatung@vdwbayern.de oder
Tel.: 089 / 290020–0

Baumfällkosten als Kosten der Gartenpflege

Endlich vom BGH entschieden: Die Kosten der Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums sind grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV (BGH vom 10.11.2021, Az. VIII ZR 107/20).

Die Klägerin ist Mieterin einer Genossenschaftswohnung. Im Jahr 2015 ließ die Beklagte eine seit über 40 Jahren auf dem Anwesen stehende Birke fällen, da der Baum morsch und nicht mehr standfest war. Die Kosten der Baumfällung in Höhe von insgesamt 2.494,24 Euro legte die Beklagte im Rahmen der Betriebskostenabrechnung 2015 als Gartenpflegekosten auf die Mieter um. Auf die Klägerin entfiel von den Kosten des Baumfällens ein Betrag in Höhe von 415,29 Euro, welche die Klägerin zunächst unter Vorbehalt leistete, um dann die Beklagte gerichtlich auf Rückzahlung in Anspruch zu nehmen. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg, über die vom Berufungsgericht zugelassene Revision entschied nun der BGH:
Nach Ansicht des BGH steht der Klägerin ein Anspruch auf Rückerstattung der auf die Kosten der Baumfällung entfallenden Betriebskosten nicht zu. Die Klägerin hatte diesen Betrag mit Rechts-
grund geleistet, da die Kosten der Fällung des morschen und nicht mehr standsicheren Baums zu den umlagefähigen „Kosten der Gartenpflege” im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV gehören.

Die Urteilsbegründung zu diesem seit langem innerhalb Rechtsprechung und Fachliteratur ganz unterschiedlich beurteilten Problem ist sehr umfangreich, da sich der BGH mit unterschiedlichsten Aspekten auseinandersetzt und kann daher im Folgenden nur in den wichtigsten Punkten dargestellt werden:

1)
Zunächst greift der BGH auf, dass § 2 Nr. 10 BetrKV generell die Kosten der Pflege von zum Wohnanwesen gehörenden, gemeinschaftlichen Gartenflächen umfasst, die nicht dem Vermieter oder anderen Mietern zur alleinigen oder der Öffentlichkeit zur allgemeinen Nutzung überlassen sind, unabhängig davon, ob der Mieter diese Gartenfläche auch tatsächlich nutzt.

Hierunter fallen auch die Kosten der Fällung eines – wie hier – morschen, nicht mehr standfesten Baumes. Denn die Fällung und Beseitigung eines solchen Baums ist regelmäßig eine objektiv erforderliche Maßnahme der Gartenpflege. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 2 Nr. 10 BetrKV: „…die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen.“ Bei Bäumen handelt es sich sowohl um (verholzte) Pflanzen als auch um Gehölze in diesem Sinne. Dass in der Erläuterung des § 2 Nr. 10 BetrKV lediglich die „Erneuerung” von Pflanzen und Gehölzen und nicht deren Entfernung erwähnt wird, steht einer Umlagefähigkeit von (bloßen) Beseitigungskosten nicht entgegen. Denn das Entfernen von Pflanzen und Gehölzen unterfällt bereits dem (Ober-)Begriff der „Gartenpflege”. Diese erfordert nicht nur Arbeiten, die dem Erhalt einzelner Pflanzen und Gehölze dienen, sondern eben auch deren Entfernung, wenn sie krank, abgestorben oder morsch und nicht mehr standsicher sind.

2)
Es handelt sich um keine – der Umlagemöglichkeit entzogenen – Instandsetzungskosten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr.2 BetrKV: Eine Instandsetzung oder Instandhaltung betrifft Mängel an der Substanz einer Immobilie oder ihrer Teile. Die bloße Tatsache, dass ein Baum morsch oder eine Pflanze abgestorben ist, erfüllt in Anbetracht des Umstands, dass ein Garten aus einer Vielzahl von Pflanzen besteht und eine konkrete Zusammensetzung an Pflanzen regelmäßig nicht geschuldet ist, grundsätzlich nicht die Tatbestandsvoraussetzungen eines Mangels.

Die Kosten für die Fällung eines nicht mehr standfesten Baums sind auch nicht deshalb als Instandhaltungskosten anzusehen, weil der Vermieter durch die Fällung zugleich seiner Verkehrssicherungspflicht genügt. Denn die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten ist als rein haftungsrechtlicher Gesichtspunkt kein maßgebendes Kriterium zur Abgrenzung zwischen Instandhaltungs- und Betriebskosten; vielmehr können auch Kosten für Maßnahmen, die gleichzeitig der Wahrnehmung einer Verkehrssicherungspflicht des Vermieters dienen, als Betriebskosten umlagefähig sein.

3)
Einer Einordnung von Baumfällkosten als Betriebskosten steht nicht entgegen, dass diese nicht in kurzen Intervallen anfallen. Für die Annahme laufender Kosten ist es nicht erforderlich, dass diese jährlich oder in festgelegten Abständen entstehen. Vielmehr reicht auch ein mehrjähriger Turnus aus. Der Erneuerungsbedarf ist in zeitlicher Hinsicht nicht in dem Maße voraussehbar, wie dies bei anderen Betriebskosten der Fall ist, da es sich bei Pflanzen und Gehölzen um Lebewesen handelt und sie daher nicht ohne Weiteres mit den anderen, auf baulichen und technischen Gegebenheiten beruhenden Betriebskosten vergleichbar sind. Ihre Lebens-
dauer lässt sich nicht stets sicher vorhersagen. Der Entstehung von „Kosten der Gartenpflege” sind längere, nicht sicher vorherbestimmbare Zeitintervalle immanent.

4)
Auch die Höhe von Betriebskosten ist (allein) kein maßgebendes Kriterium zur Beurteilung der Frage ihrer grundsätzlichen Umlagefähigkeit. Das Betriebskostenrecht gewährleistet nicht pauschal den Schutz des Mieters vor im Einzelfall angefallenen hohen Kosten. Eine allgemeine Abwägung der Interessen von Mieter und Vermieter gegeneinander findet im Betriebskostenrecht – über den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz hinaus – nicht statt. Davon abgesehen können auch für das in der Begründung zur Betriebskostenverordnung ausdrücklich erwähnte und umlagefähige „Schneiden und Ausasten” der Kronen alter, großer Bäume erhebliche Kosten entstehen, welche im Einzelfall die Kosten einer reinen Fällung übersteigen können.

5)
Ob und unter welchen Umständen der Vermieter gehalten sein kann, die Kosten der Fällung eines Baums nicht in vollem Umfang in das Abrechnungsjahr einzubeziehen, in dem sie anfallen, sondern über mehrere Jahre verteilt umzulegen, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass im Streitfall deshalb ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, weil die angefallenen Kosten besonders hoch wären und die Klägerin durch die einmalige Umlage dieser Kosten in unbilliger Weise erheblich belastet würde.

 

Weitere Excel-Tools der VdW Bayern Wirtschaftsprüfung

Mit der vdw aktuell 2/2022 hatten wir die Rückstellungstools der VdW Bayern Wirtschaftsprüfung für den Jahresabschluss 2021 angekündigt. Inzwischen stehen noch weitere Excel-Tools für Sie zur Verfügung. Die Daten finden Sie im Mitgliederbereich unter Downloads Wirtschaftsprüfung.

Berechnung beizulegender Wert
Das Exceltool dient der Berechnung des niedrigeren beizulegenden Werts (Werthaltigkeitsprüfung im Anlagevermögen gem.
§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Mit dem Berechnungstool wird der beizulegende Wert eines Objekts ermittelt und dem Buchwert des Objekts gegenübergestellt.

Bezüge von Vorständen und Aufsichtsräten bei Wohnungsgenossenschaften und Bezüge von Geschäftsführern bei Wohnungsgesellschaften
Auch in diesem Jahr stellt der VdW Bayern Auswertungen über Bezüge von Vorständen und Aufsichtsräten bei Wohnungsgenossenschaften und Bezüge von Geschäftsführern bei Wohnungsgesellschaften bereit. Individualisierte Auskünfte zu Vorstands- und Aufsichtsratsvergütungen bzw. Geschäftsführervergütungen erteilen wir Ihnen gerne auf Anfrage.

Ermittlung der modifizierten Restnutzungsdauer mittels Punktrasterverfahren nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen
Das Tool unterstützt Sie bei der Ermittlung der modifizierten Restnutzungsdauer nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen an Wohn-, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden mittels Punktrasterverfahren zu einem bestimmten Bewertungsstichtag.

Ermittlung eines überschlägigen Beteiligungswerts (Schnelltest Finanzanlagen)
Das Exceltool dient der Berechnung des überschlägigen Werts einer Beteiligung i.S.v. § 271 Abs. 1 HGB zum Abschlussstichtag für Zwecke der Bilanzierung im handelsrechtlichen Jahresabschluss. In dem Exceltool wird veranschaulicht, ob eine außerplanmäßige Abschreibung aufgrund einer dauerhaften Wertminderung erforderlich ist oder nicht. Da es sich bei Beteiligungen um Finanzanlagen handelt, dürfen gemäß § 253 Abs. 3 S. 6 HGB auch außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, wenn keine dauernde Wertminderung vorliegt.

Orientierungsleitfaden zur Erstellung des Lageberichts
Im Orientierungsleitfaden zur Erstellung des Lageberichts werden die Anforderungen an den Lagebericht aufgezeigt und anhand von Beispielformulierungen veranschaulicht.

Vollständiger Finanzplan (VoFi) für Neubau und Modernisierung
Der vollständige Finanzplan (kurz „VoFi“) stellt ein Instrument zur Unterstützung von Investitionsentscheidungen sowie zur laufenden Investitionskontrolle dar, in dem alle dem Investitionsobjekt zurechenbaren finanziellen Komponenten und Konsequenzen tabellarisch erfasst werden.

Verbandstag 2022: Mittwoch, 18. Mai

In diesem Jahr möchten wir wieder möglichst viele Vertreterinnen und Vertreter unserer Mitgliedsunternehmen begrüßen und zugleich ausreichend Platz für alle anbieten. Aus diesem Grund haben wir nach einer räumlich größeren Veranstaltungslocation gesucht und uns zu einem Wechsel des Veranstaltungsortes und – bedingt durch die Verfügbarkeit der Location – zu einer Terminverschiebung entschlossen.

Der Tag der Wohnungswirtschaft Bayern/Verbandstag 2022 findet statt am:

Mittwoch, 18. Mai 2022, von 10:00 bis 16:00 Uhr im
Science Congress Centrum, München-Garching.

Zudem planen wir eine Abendveranstaltung am Dienstag, 17. Mai 2022, ab ca. 18:00 Uhr.

Informationen zum Ablauf und zur Anmeldung erhalten Sie Ende März 2022 schriftlich und über unsere Website unter https://www.vdwbayern.de/veranstaltungen-termine/fachveranstaltungen/

Online-Seminar „Digitale Überwachung in Mietshäusern“ am 22.02.2022

George Orwell hatte ihn vorhergesehen, den Überwachungsstaat. Der Datenschützer rüstet dagegen auf und sagt, meine Daten gehen nur mich etwas an. Die neue DS-GVO versucht so gut es geht, den Bürger zu schützen. Aber wer schützt den Mieter? Und wer den Hauseigentümer? Welche Art der Überwachung auf Grundstücken oder innerhalb eines Miethauses erlaubt das Gesetz? Wo ziehen die Gerichte Grenzen und verbieten Überwachungsmaßnahmen rigoros? Diese Fragen der digitalen Überwachung werden im Seminar vom Referenten RA Detlef Wendt unter mietrechtlichen Aspekten erörtert.

Inhalte:
– Videoüberwachung durch den Vermieter auf dem Grundstück
– Videoüberwachung durch den Vermieter im Hauseingangsbereich
– Videoüberwachung durch den Vermieter innerhalb des Hauses (Hausflur/Keller)
– Videoüberwachung durch den Vermieter in der Tiefgarage
– Tonüberwachung/Aufnahme/Speicherung zulässig?
– Videoüberwachung durch einen Mieter
– Sinnvolle Maßnahmen bei eigenmächtigem Handeln eines
Mieters
– Videoüberwachung durch Grundstücksnachbarn
– Besonderheiten bei Videoattrappen

Das Seminar richtet sich an Vorstände, Geschäftsführer, Mitarbeiter von Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und an Hausverwalter mit Sondermietenverwaltung.

Anmeldung und Informationen:
https://www.vdwbayern.de/veranstaltungen-termine/seminare/

Antrags- und Zusagestopp für alle KfW-Programmvarianten in der BEG Bundesförderung für effiziente Gebäude

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) der KfW wurde heute zum 24.01.2022 mit sofortiger Wirkung mit einem vorläufigen Programmstopp belegt. Das hat der Vorstand der KfW nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am vergangenen Wochenende gemeinsam beschlossen.

Als Grund wurde die Antragsflut der letzten Wochen genannt. Dadurch seien die vom Bund für das BEG bereitgestellten Haushaltsmittel ausgeschöpft. Das Programm müsse daher und auch angesichts der Vorläufigkeit der Haushaltführung gestoppt werden. Allein im Zeitraum November 2021 bis heute sind bei der KfW Anträge in Höhe von über 20 Mrd. Euro Fördervolumen eingegangen. Über die Behandlung der vorliegenden, noch nicht zugesagten Anträge sowie mögliche alternative Förderangebote wollen BMWK und KfW zügig entscheiden.

„Vollbremsung beim Klimaschutz im Gebäudebereich – Ohne Förderung keine Erreichung der Klimaziele”, schreibt der GdW in seiner Pressemitteilung zum BEG-Stopp. Der VdW Bayern hat ebenfalls per Pressestatement sein Unverständnis über diesen unglaublichen Vorgang geäußert. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung informieren.

Weiterführende Links:

VdW Bayern-Statement: 
GdW-Presseinformationen

Bauministerium fordert Bund auf, zum Vorkaufsrecht tätig zu werden

Das kommunale Vorkaufsrecht in Erhaltungssatzungsgebieten ist ein wichtiges Instrument zum Schutz von Mieterinnen und Mietern. Gerade in angespannten Wohnungsmärkten nutzten es Kommunen, um Verdrängungseffekten in begehrten Lagen entgegenzuwirken und auch einkommensschwächeren Haushalten ein Verbleiben am angestammten Wohnort zu ermöglichen. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom November 2021 setzte dieser Praxis nun enge Grenzen. Nach eingehender Prüfung der Urteilsbegründung fordert Bayerns Bauministerin Kerstin Schreyer nun den zuständigen Bund auf, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass dieses Instrument den betroffenen Kommunen zukünftig wieder in größerem Umfang zur Verfügung steht.

In seinem Urteil vom 9. November 2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass es bei der Anwendung des kommunalen Vorkaufsrechts in Gebieten mit sozialen Erhaltungssatzungen nur auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Wird ein Grundstück im Moment des Verkaufs entsprechend der Erhaltungssatzung genutzt, sei das Vorkaufsrecht ausgeschlossen. Die bloße Annahme der Gemeinde, dass ein Käufer nach Erwerb eines Gebäudes zum Beispiel Mieterhöhungen oder die Umwandlung von Miet- in
Eigentumswohnungen plane, reiche hingegen als Voraussetzung für die Anwendung des Vorkaufsrechts nicht aus.

Auf der Bauministerkonferenz, die kurz nach der Urteilsverkündung, aber noch vor Veröffentlichung der Urteilsbegründung tagte, stimmte Bayern bewusst dagegen, den Bund kurzfristig zu einer Änderung des Baugesetzbuches aufzufordern. Nachdem nun eine ausgiebige Prüfung des Urteils und seiner Auswirkungen stattgefunden hat steht für Schreyer fest, dass Handlungsbedarf besteht. Die Ministerin sieht nun den Bund am Zug. Zuständig für die Regelung im Baugesetzbuch (BauGB) sei der Bund. Das Bundesbauministerium solle daher bald einen Referentenentwurf vorlegen.

Entscheidung des BGH zur Geschäftsraummiete im Lockdown

BGH, Urteil vom 12.01.2021, Az: XII ZR 8/21

In dem vor dem BGH am 01.12.2021 verhandelten Musterfall aus Sachsen, über welchen wir in der vdw aktuell 24/2021 berichtet hatten, ist die erwartete Entscheidung gefallen.

Im konkreten Fall ging es um die Miete für eine Filiale eines großen Textil-Discounters im Raum Chemnitz, die vom 19. März bis zum 19. April 2020 schließen musste. Der Vermieter forderte die volle Miete von rund 7.850 Euro.

Mieter und Vermieter – so der BGH – seien durch die staatlichen Corona-Maßnahmen belastet, keine Seite trägt allein Verantwortung. Zunächst ist die Anwendbarkeit der mietrechtlichen Gewährleistungsvorschriften und der Regelungen des allgemeinen schuldrechtlichen Leistungsstörungsrechts, insbesondere des § 313 BGB zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, nicht durch die für die Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2022 geltende Vorschrift des Art. 240 § 2 EGBGB, mit dem die Kündigungsmöglichkeit des Vermieters wegen eines coronabedingten Zahlungsverzugs des Mieters ausgesetzt wurde, ausgeschlossen. Zudem hält der BGH fest, dass auch für den Zeitraum vor der Einführung der gesetzlichen Vermutung einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage (vgl. Art. 240 § 7 EGBGB) infolge staatlich verordneter Corona-Maßnahmen gelte, dass Mieter gewerblich genutzter Räume wegen eines Corona-Lockdowns grundsätzlich einen Anspruch auf eine Anpassung der Miete haben können.

Ein Mangel des Mietgegenstands i.S.v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet allerdings aus, da die Gebrauchsbeschränkung nicht unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Mietobjekts in Zusammenhang steht. Dem Mieter von gewerblich genutzten Räumen kann jedoch im Fall allgemein verfügter Geschäftsschließungen grundsätzlich ein Anspruch auf Anpassung der Miete gemäß § 313 Abs. 1 BGB zustehen, da sich durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen weitreichenden Beschränkungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens die Geschäftsgrundlage für den zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag schwerwiegend geändert hat.

Eine pauschale, hälftige Risikoverteilung sei indessen nicht sachgerecht, vielmehr müssen immer sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dazu zählen einerseits Interessen des Vermieters, andererseits Umstände auf der Mieterseite wie Umsatzeinbußen für das konkrete Objekt, staatliche Hilfen, sofern sie nicht auf Darlehensbasis erfolgen oder Versicherungsleistungen.

Im Falle einer pandemiebedingten Geschäftsschließung muss daher der Mieter darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche Nachteile ihm aus der Betriebsschließung entstanden sind, die ihm eine vollständige Mietzahlung für diesen Zeitraum unzumutbar machen. Und welche zumutbaren Anstrengungen er unternommen hat, um drohende Verluste auszugleichen.

Das OLG Dresden hatte in pauschaler Betrachtungsweise entschieden, dass der Discounter nur etwa die Hälfte zahlen müsse. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf, das Gericht in Dresden muss die Sache noch einmal verhandeln und dabei prüfen, welche konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen die Geschäftsschließung in dem streitgegenständlichen Zeitraum für die Beklagte hatte und ob diese Nachteile ein Ausmaß erreicht haben, das eine Anpassung des Mietvertrags erforderlich macht.

Zu dem BGH-Urteil gibt es auch ein ausführliches GdW-Schreiben, das Sie im Mitgliederbereich unserer Website finden: https://www.vdwbayern.de/mitgliederbereich/downloads/gdw-informationen/

 

Umsatzsteuerliche Behandlung des Erwerbs von Belegungsrechten und in diesem Zusammenhang gezahlten Investitionszuschüssen

Umsatzsteuerliche Behandlung des Erwerbs von Belegungsrechten und in diesem Zusammenhang gezahlten Investitionszuschüssen

Der Bundesverband GdW hat das Bundesfinanzministerium bereits 2020 um eine Klarstellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Erwerbs von Belegungsrechten und von in diesem Zusammenhang gezahlten Investitionszuschüssen gebeten. Die Fachebene des BMF hatte diese Problematik inzwischen mit den obersten Finanzbehörden der Länder besprochen; die im GdW-Schreiben vom 03.04.2020 vertretene Auffassung wurde dabei nicht geteilt.

Der Erwerb von Belegungsrechten und in diesem Zusammenhang gezahlte Investitionszuschüsse wurden als umsatzsteuerbare Leistungen beurteilt, für die eine Umsatzsteuerbefreiung nicht in Betracht kommt. Der GdW hatte bereits damals – und auch in weiterführenden Gesprächen mit dem BMF – die Auffassung vertreten, dass diese Sichtweise sich nur auf den damals geschilderten BImA-Fall beziehen kann und nicht allgemein auf Zahlungen/ Zuschüsse im Rahmen der öffentlich-rechtlichen (sozialen) Wohnraumförderung übertragbar ist. Dies hat das BMF nunmehr schriftlich gegenüber dem GdW klargestellt. Weiter führt das BMF aus, dass die Frage der Umsatzsteuerbarkeit des Erwerbs von Belegungsrechten oder der Verlängerung auslaufender Belegungs- und Mietpreisbindungen nach den Wohnraumförderungsgesetzen nach Maßgabe der (jeweiligen) Landesgesetze zum sozialen Wohnungsbau und anhand der Umstände jedes Einzelfalls unter Berücksichtigung der von Verwaltung und Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien von echten und unechten Zuschüssen zu beantworten ist.

In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf einen Beschluss der Bauministerkonferenz vom 18./19.11.2021 hinweisen. Die Bauministerkonferenz vertritt darin die Auffassung, dass Maßnahmen der Sozialen Wohnraumförderung – aufgrund der Besonderheiten des Wohnraumförderungsgesetzes des Bundes bzw. entsprechender Landesgesetze – keine umsatzsteuerbaren Leistungen sind. Die Bauministerkonferenz hat daher die Bundesregierung und die Finanzministerkonferenz gebeten, sich für eine Berücksichtigung der umsatzsteuerrechtlich bestehenden Besonderheiten der Sozialen Wohnraumförderung einzusetzen, die einen umsatzsteuerrechtlichen Ansatz verhindern. Hierzu wird eine Klarstellung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass angeregt. Dieses Vorhaben ist ausdrücklich zu begrüßen. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.