Lohnsteuerliche Behandlung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Mit dem Wandel zu einer klimaneutralen Wirtschaft sowie der Mobilitätswende steigt die Bedeutung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen. Bereits heute stellen Arbeitgeber immer mehr Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge als Dienstfahrzeuge zur Verfügung. Zunehmend benötigen aber auch Arbeitnehmer in den Betrieben Lademöglichkeiten für ihre privaten Fahrzeuge.

Nicht zuletzt seit der Einführung der bis zum 31.12.2030 gültigen „Innovationsprämie“ werden künftig immer mehr Dienstwagen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge sein. Zu prüfen ist insoweit, ob der geldwerte Vorteil eines solchen Fahrzeugs ebenso zu versteuern ist wie bei einem Dienstwagen mit Verbrennungsmotor. Bei Elektro- und Hybridelektrodienstwagen sind dabei verschiedene Emissions- und Reichweitengrenzen zu beachten. Von Bedeutung ist zudem die lohnsteuerliche Behandlung von Stromkosten für das Aufladen des Dienstwagens. Die Unternehmen müssen des Weiteren damit rechnen, dass künftig immer mehr Arbeitnehmer ihre privaten Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge im Betrieb aufladen möchten.
Dadurch wird beispielsweise die lohnsteuerliche Behandlung von Ladestationen auf dem Betriebsgelände relevant. Außerdem bestehen Möglichkeiten der steuerlichen Förderung der Überlassung oder Übereignung von Ladevorrichtungen zur privaten Nutzung.

Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) hat zu den im Zusammenhang mit der Elektromobilität stehenden komplexen lohnsteuerlichen Regelungen eine aktuelle Handreichung zusammengestellt. Sie finden die Handreichung im Mitgliederbereich unter Downloads/VdW Bayern-Informationen/Sonstiges.

Zudem veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 05.11.2021 ein Anwendungsschreiben zur Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen. Dieses enthält wichtige Regelung für die Bewertung des geldwerten Vorteils bei zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen sowie den pauschalen Ansatz von Stromkosten als Betriebsausgabe: Download BMF-Schreiben

ilt die Ordnungsgemäßheit der Verwaltung gem. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG als erfüllt.

Prüfungsverordnung zum zertifizierten Verwalter nach Wohnungseigentumsgesetz in Kraft getreten

Seit dem 17.12.2021 ist die Prüfungsverordnung zum zertifizierten Verwalter in Kraft. Die Verordnung regelt Einzelheiten über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter und bestimmt Ausnahmen. Anlass der Verordnung ist, dass ab dem 01.12.2022 die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung des Wohnungseigentums gehört.

Im Einzelnen:
Ab dem 01.12.2022 gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2 WEG) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters, vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG.

1. Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die eine entsprechende Prüfung anbietet, vgl. § 2 der Verordnung. Hierzu werden durch die Industrie- und Handelskammer Prüfungsausschüsse eingerichtet. Die Verordnung bestimmt zwar, dass die Prüfung zum zertifizierten Verwalter allein vor der Industrie- und Handelskammer abzulegen ist. Davon zu unterscheiden ist hingegen die Frage, welche Bildungseinrichtung die Ausbildung durchführt. Hierüber trifft die Verordnung keine Angaben, sodass die Ausbildung auch durch entsprechend anerkannte Bildungseinrichtungen durchgeführt werden kann. Zum Gegenstand der Prüfung wird auf § 1 der Verordnung verwiesen.

2. Befreiung von der Prüfungspflicht

Gem. § 7 der Verordnung sind einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt, wer
– die Befähigung zum Richteramt hat,
– eine abgeschlossene Ausbildung zur Immobilienkauffrau/ -kaufmann, zur Kauffrauoder Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
– einen anerkannten Abschluss zum Geprüften Immobilienfachwirt/ -fachwirtin oder
– einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichen Schwerpunkt besitzt.

Diese Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen. Werden solche Personen zum Verwalter bestellt, gilt die Ordnungsgemäßheit der Verwaltung gem. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG als erfüllt.

Neue Exceltools der VdW Bayern-Wirtschaftsprüfung

Um Sie bei den Bilanzarbeiten zu unterstützen, stellt der VdW Bayern auch in diesem Jahr wieder Exceltools zur Berechnung von Rückstellungen zum 31.12.2021 nach den Vorschriften des HGB zur Verfügung. Dabei handelt es sich um nachfolgende Berechnungssheets:

– Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen,
– Rückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen sowie
– Rückstellungen mit ratierlicher Ansammlung.

Darüber hinaus finden Sie auf der Webseite des VdW Bayern ein Exceltool zur Berechnung der Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen: https://www.vdwbayern.de/mitgliederbereich/downloads/wirtschaftspruefung/

Weitere Exceltools folgen zeitnah. Wir informieren Sie mit der vdw aktuell.

Ausschreibung der Preise zum Neuen Europäischen Bauhaus 2022

Die Europäische Kommission hat am 18. Januar 2022 die zweite Ausschreibung zum Neuen Europäischen Bauhaus Preis 2022 eingeleitet. Bis zum 28. Februar 2022 um 19.00 Uhr können interessierte Bewerber ihre Projekte einreichen.

Wie im vergangenen Jahr laufen auch dieses Mal zwei Wettbewerbsbereiche gleichzeitig. Der New European Bauhaus Award richtet sich an bereits existierende bzw. vollständig abgeschlossene Projekte, die nicht älter als zwei Jahre sind. Der New European Bauhaus Rising Stars Award ist Ideen und Konzepten von Personen unter 30 Jahren vorbehalten. Die 2022-Ausgabe wird inspirierende Beispiele auszeichnen, die Veränderungen in unserem täglichen Leben, unseren Lebensräumen und Erfahrungen bewirken, und die die drei Bauhaus Kernwerte: Nachhaltigkeit, Ästhetik und Inklusion (gesellschaftliche Teilhabe) gleichermaßen berücksichtigen.

Die Preise werden in den folgenden vier Kategorien vergeben:

1. Rückbesinnung auf die Natur
2. Wiedererlangung des Zugehörigkeitsgefühls
3. Vorrang für Orte und Menschen, die Unterstützung am stärksten benötigen
4. Ausgestaltung eines kreislauforientierten industriellen Ökosystems und Unterstützung des Lebenszyklusdenkens

Es können mehrere Projekte eingereicht werden, jedoch darf ein und dasselbe Projekt nur in einer Kategorie vorgelegt werden.

Die Bewerbungen können unter diesem Link eingereicht werden:
https://europa.eu/new-european-bauhaus/get-involved/2022-prizes_en

Termine VdW Bayern-Mitgliederdialog am 16.02. und 21.03.2022

Die nächsten Termine für den Online-Mitgliederdialog des VdW Bayern stehen fest:

Mittwoch, 16. Februar von 11.00 bis 13:00 Uhr und
Montag, 21. März ebenfalls von 11:00 bis 13:00 Uhr.

Hier die Einwahldaten für beide Termine:

https://us06web.zoom.us/j/83679431940?pwd=OHFWeEk2cVVGN1pGWkxUenJTZnNjZz09
Meeting-ID: 836 7943 1940
Kenncode: 985532
Schnelleinwahl mobil
+496938079883,,83679431940#,,,,*985532# Deutschland
+496938079884,,83679431940#,,,,*985532# Deutschland

Forum Soziale Stadtentwicklung digital am 10. Februar 2022

Mitgliedsunternehmen des VdW Bayern sind Taktgeber für das soziale Miteinander in den Städten, Gemeinden und Quartieren. Ihre Aktivitäten bestimmen seit Jahren die Themen unseres Forums Soziale Stadtentwicklung. In diesem Jahr geht es am Donnerstag, 10. Februar um die „Post-Corona-Stadt – Urbane Resilienz und gute Nachbarschaften im Quartier“: Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind ein besonderer „Stresstest“ für uns alle und haben die Diskussion über die Möglichkeiten und Wege verstärkt, das Gemeinwesen robuster, anpassungs- und zukunftsfähiger zu machen. Referiert werden die Handlungsfelder, in denen die urbane Resilienz gestärkt werden sollte. Daran anschließend diskutieren wir über Praxisbeispiele aus der Stadtplanung und der Wohnungswirtschaft.

Das in einigen Nachbarländern bereits erprobte und durch die EU nun priorisierte Konzept „Housing First“ bestimmt bereits die Diskussion zur Begleitung von Wohnungslosen in größeren Kommunen Bayerns. Was steckt dahinter, welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen grundsätzlich beachtet werden und welches Vorgehen bestimmt aktuell die wohnungswirtschaftliche Praxis? Dies sind Fragen, mit denen sich der zweite Teil des Forums beschäftigt.

Das Programm und die Möglichkeit der Online-Anmeldung finden Sie hier.

Online-Seminar „Kompaktkurs praxisnahes Mietrecht“ vom 01.02. bis 04.02.2022

4-tägige Fortbildung (insg. 20 Stunden) zur Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung für Immobilienverwalter und Immobilienmakler gemäß MaBV

Die Kenntnisse von Verwaltern müssen gerade im Mietrecht sehr umfassend sein. Mit diesem Kompaktkurs mit dem Referenten Erhard Abitz schlagen Sie zwei Fliegen auf einen Streich. Mitarbeiter der Haus- und Wohnungsverwaltung erwerben eine solide Basis für das umfangreiche Aufgabengebiet eines Immobilienverwalters. Sie erhalten souveräne Handlungskompetenz für die Mieterbetreuung bei Wohnräumen und Gewerberäumen sowie die aktuelle Rechtsprechung. Sie erhalten das Zertifikat für den Sachkundenachweis, somit haben Sie dann drei Jahre Ruhe, da sie 20 Stunden Weiterbildungspflicht erfüllt haben und das alles in vier Tagen.

Das Seminar richtet sich an alle, die im Bereich Mietrecht arbeiten und arbeiten wollen sowie besonders an diejenigen, die den Sachkundenachweis benötigen.

Anmeldung und Informationen:
https://www.vdwbayern.de/veranstaltungen-termine/seminare/

Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften – Mieterschutzverordnung – Verlängerung bis zum 31.12.2025

Mit der Mieterschutzverordnung (MiSchuV) vom 14.12.2021 hat die Bayerische Staatsregierung das Spektrum der Gemeinden und kreisfreien Städte neu definiert, in denen die Mietpreisbremse bei Abschluss eines neuen Mietvertrags über Wohnraum (§ 556d BGB, 10%-Grenze), die verkürzte Kappungsgrenze (§ 558 BGB, 15%-Grenze) für den Fall einer Vergleichsmietenerhöhung sowie die verlängerte Frist auf bis zu zehn Jahre für die ordentliche Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung (§§ 577a, 573 BGB) im Fall einer wohnungseigentumsrechtlichen Gebäudeaufteilung nach Begründung des Mietverhältnisses gelten.

Die 203 bayerischen Städte und Gemeinden, in denen seit 1. Januar 2022 die oben genannten Regelungen gelten, sind abrufbar unter https://www.justiz.bayern.de/ministerium/gesetzgebung/.

Die Verordnung ist im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr.24/2021 veröffentlicht. Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

Grundsteuergesetz veröffentlicht: Flächenmodell für Bayern – Neue Grundsteuer ab 2025

Im Jahr 2019 wurde das neue Bundesgesetz für die Grundsteuer beschlossen. Für die Bundesländer wurde zusätzlich eine sogenannte „Länderöffnungsklausel” geschaffen. Bayern hat von dieser Klausel Gebrauch gemacht. Das Bayerische Grundsteuergesetz vom 10. Dezember 2021 wurde am 17. Dezember 2021 veröffentlicht. Die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer werden bis 2025 ermittelt. Dafür müssen alle Grundstückseigentümer zwischen 1. Juli 2022 und 31. Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung abgeben.

Das bayerische Grundsteuergesetz basiert auf klaren, physischen Kennzahlen: Es werden die Flächen mit wertunabhängigen Äquivalenzzahlen angesetzt. Diese betragen für die Grundstücksfläche 0,04 Euro/qm und für Gebäudeflächen 0,50 Euro/qm. Für Wohnflächen wird ein Abschlag von 30% gewährt, so dass hier effektiv nur 0,35 Euro/qm angesetzt werden. Daneben sind u. a. für den sozialen Wohnungsbau und Denkmäler weitere Ermäßigungen vorgesehen. Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage wenden die Gemeinden ihren Hebesatz an. Die Kommunen entscheiden mit der Festlegung der Hebesätze in 2024 somit über die endgültige Höhe der Grundsteuer und werden die Grundsteuerbescheide versenden. Ab 2025 wird die Grundsteuer dann nach dem neuen Recht erhoben.

Vorgehen:
Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Grundstücksbesitzer eine Grundsteuererklärung einreichen. Hierzu werden sie im Frühjahr 2022 durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern öffentlich aufgefordert.

Die Erklärungen können ab dem 01. Juli 2022 elektronisch über das Portal ELSTER unter http://www.elster.de abgegeben werden. Sofern Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Sollte eine elektronische Abgabe nicht möglich sein, kann die Erklärung auch auf Papier eingereicht werden. Die bayerischen Vordrucke stehen ab dem 1. Juli 2022 im Internet sowie in den Servicezentren der bayerischen Finanzämter bereit. Die Grundsteuererklärung ist spätestens bis zum 31. Oktober 2022 abzugeben. Die „neue“ Grundsteuer ist erstmalig ab 2025 zu zahlen.

Beurteilung Wohnungswirtschaft:
Grundsätzlich kann die Wohnungswirtschaft mit dem bayerischen Flächenmodell zufrieden sein – vor allem vor dem Hintergrund des Bundesmodells. Die benötigten Daten liegen vor und können ohne großen Aufwand bereitgestellt werden. Bleibt zu hoffen, dass die bayerischen Kommunen bei der Festsetzung der Hebesätze auch tatsächlich die ursprüngliche Zusage einhalten, dass es durch die neuen Festsetzungen zu keinen höheren Steueraufkommen durch die Neuberechnung der Grundsteuer kommen soll.

Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisher gültigen Bestimmungen zur Einheitsbewertung als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahler ungleich behandelt werden.
Bis 2025 müssen daher für alle Grundstücke neue Berechnungsgrundlagen auf den Stichtag 1. Januar 2022 festgelegt werden.

Mitgliederbefragung des VdW Bayern: Lieferengpässe und Preisanstiege bei den Baustoffen verzögern Bauprojekte

Das Ziel für den Wohnungsbau ist gesetzt. 400.000 Wohnungen jährlich hat sich die neue Bundesregierung vorgenommen. Wie es um den Wohnungsbau in der Praxis steht hat der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen bei seinen Mitgliedsunternehmen abgefragt. Positiv: Die große Mehrheit hat im Jahr 2021 Neubau- und Modernisierungsprojekte abgeschlossen. Für 2022 werden die Investitionen gesteigert. Doch die sozial orientierten Wohnungsunternehmen haben mit großen Hürden besonders beim geförderten Wohnungsbau zu kämpfen.

Kapazitätsengpässe beim Bauhandwerk (63%), steigende technische Anforderungen an Wohngebäude (59%) und Lieferengpässe bei Baustoffen (57%) sind die größten Probleme bei der Baufertigstellung. Auch mit der Grundstücksbeschaffung (53%) haben viele Wohnungsunternehmen Schwierigkeiten. Die Unternehmen berichten vermehrt über Verzögerungen durch Materialmangel und Überlastung bei den ausführenden Firmen.

Wohnungswirtschaft steigert Investitionen
In den letzten Jahren sind die Neubau-Investitionen bei den Mitgliedern des VdW Bayern stetig gestiegen. Auch für das Jahr 2022 planen 54 Prozent der befragten Wohnungsunternehmen ihre Investitionen zu erhöhen, bei 31 Prozent bleibt das Investitionsniveau auf dem gleichen Stand und nur bei 10 Prozent wird weniger investiert.

Die Ergebnisse der Mitgliederbefragung finden Sie hier:

Der VdW Bayern hat aus den Ergebnissen der Befragung zwei Pressemitteilungen gemacht. Diese können Sie im Pressebereich unserer Website nachlesen: https://www.vdwbayern.de/aktuelle-nachrichten/presse/