Wohnungseigentumsrecht: Stimmenanzahl bei Kopfstimmrecht wenn Eigentümern mehrere Wohnungen allein oder zusammen mit anderen gehören

Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Gebäude auf dem gemeinschaftlichen Grundstück besteht aus drei Eigentumswohnungen, von denen die Sondereigentumseinheit Nr. 2 dem Kläger, die Sondereigentumseinheit Nr. 1 beiden Beklagten je zur Hälfte und die Sondereigentumseinheit Nr. 3 einem der beiden Beklagten alleine gehört. Nach der Teilungserklärung richtet sich das Stimmrecht der Sondereigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz, d. h. jeder Eigentümer hat eine Stimme. Im vorliegenden vom BGH zu entscheidenden Fall ging es darum, ob für einen Beschluss die Stimmenmehrheit vorlag (BGH V ZR 64/20).

Der BGH entschied, dass ein Beschluss mehrheitlich zustande gekommen sei und begründete dies wie folgt: Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in der Teilungserklärung eine Stimme. Das gilt auch dann, wenn ihm nicht nur eine, sondern mehrere Wohnungen gehören.

Wohnungseigentümer und damit Träger des Stimmrechts ist derjenige, der im Einklang mit der materiellen Rechtslage im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Wenn mehrere Wohnungen nur teilweise identischen Miteigentümern gehören oder wenn der Miteigentümer einer Wohnung zugleich Alleineigentümer einer anderen Wohnung ist, haben die Eigentümer jeder Wohnung bei Geltung des Kopfstimmrechts je eine Stimme.

Sind mehrere Personen gemeinschaftlich als Eigentümer eingetragen, sind sie zwar beide Wohnungseigentümer, können aber ihr Stimmrecht nach § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG nur gemeinschaftlich ausüben. Dies bedeutet hier, dass die beiden Beklagten bezüglich des Sondereigentums Nr. 1 ihre Stimmen nur gemeinschaftlich ausüben konnten. Im Ergebnis ergeben sich damit insgesamt zwei Stimmen für die Beklagten – eine für beide Beklagten gemeinsam bezüglich des Sondereigentums Nr.1 und eine weitere Stimme für den einen Beklagten, der alleiniger Eigentümer des Sondereigentums Nr. 3 ist.

Denn an der Identität der Eigentümer fehlt es, wenn – wie hier – eine Wohnung im gemeinschaftlichen Eigentum von zwei Personen steht, die andere dagegen einer von diesen allein gehört. Sähe man das anders, bleibe entweder das Stimmrecht des anderen Miteigentümers in Bezug auf die gemeinschaftlich gehaltene Wohnung oder das Stimmrecht des Alleineigentümers der anderen Wohnung unberücksichtigt. Das ist mit § 25 WEG nicht zu vereinbaren.

Arbeitgeber-Pflichtzuschuss zur Entgeltumwandlung (NEU: ab 01.01.2022 für alle Verträge relevant) – ggf. vorbereitende Maßnahmen treffen

Wenn ein Arbeitnehmer zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge Entgeltbestandteile umwandelt, ist der Arbeitgeber nach § 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet, 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zu zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Diese Verpflichtung besteht nur bei Zahlungen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung. Wenn die Entgeltumwandlung in eine Direktzusage oder Unterstützungskasse erfolgt, besteht keine Verpflichtung.
Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandung galt mit seinem Inkrafttreten am 01.01.2019 zunächst nur für ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen.

Um den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss ab Januar 2022 für alle berechtigten Versicherungsverträge abzurechnen, müssen Sie vorbereitende Maßnahmen treffen. Wenn noch kein Arbeitgeberzuschuss vereinbart wurde oder gezahlt wird, setzen Sie sich mit dem Arbeitnehmer und dem Versicherungsunternehmen in Verbindung. Klären Sie, wie der Arbeitgeber-Pflichtzuschuss bezahlt werden soll. Gegebenenfalls ist hier eine Vertragsänderung erforderlich!

Aareon übernimmt ERP-Anbieter GAP-Group

Die Aareon AG, Europas führendes Unternehmen für Immobiliensoftware, hat am 10. Oktober 2021 den Vertrag zum Erwerb von hundert Prozent der Anteile an der GAP Gesellschaft für Anwenderprogramme und Organisationsberatung mbH („GAP-Group“) unterzeichnet. Mit dieser Akquisition möchte die Aareon Gruppe ihre Marktposition in Deutschland stärken und ihr Angebotsportfolio um die branchenspezifische ERP-Software immotion erweitern.

Die GAP-Group gehört seit über 40 Jahren zu den führenden Anbietern von Immobiliensoftware. Ihre Kunden sind kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, private Wohnungsunternehmen und Hausverwalter.

Die GAP-Group wird ihre Wachstumsstrategie auch als Teil der
Aareon Gruppe mit einem eigenständigen Marktauftritt weiterverfolgen.

Inkasso-Rahmenvereinbarung zwischen GdW und Bad Homburger Inkasso GmbH

Seit Ende 2010 besteht eine Rahmenvereinbarung zwischen dem GdW und der Bad Homburger Inkasso GmbH auf dem Gebiet des Forderungsmanagements. Diese Rahmenvereinbarungen deckt Inkasso-Dienstleistungen im Zusammenhang sowohl mit laufenden als auch beendeten Mietverhältnissen ab und wird bundesweit zwischenzeitlich von rund 475 Mitgliedsunternehmen der Regionalverbände genutzt.

Für die Bearbeitung laufender Mietforderungen stehen Schnittstellen in die relevanten ERP-Systeme der Wohnungswirtschaft zur Verfügung. Den Umfang der Zusammenarbeit im Detail bestimmt jedes Mitgliedsunternehmen selbst. Außerhalb der Rahmenvereinbarung bietet die Bad Homburger Inkasso GmbH über ihr Schwesterunternehmen, die BHS Bad Homburger Servicegesellschaft mbH, zudem den Kauf von Forderungen an – geeignet insbesondere für sog. „Kellerfälle”, die häufig bereits abgeschrieben sind.

Die Bad Homburger Inkasso GmbH (BHI) steht als Verbundunternehmen der öffentlich-rechtlich organisierten Sparkassen-Finanzgruppe für eine faire, seriöse und professionelle Bearbeitung und setzt entsprechend hohe Qualitäts- und Sicherheitsstandards um.

Vorteile und Nutzen einer Zusammenarbeit für Mitgliedsunternehmen:

  • Die zur Sparkassen-Finanzgruppe gehörende BHI hat sich klar auf das Forderungsmanagement für Sparkassen, Kommunen, Stadtwerke, Verkehrsgesellschaften und Wohnungsunternehmen ausgerichtet.
  • Zahlungsausfälle können mit professionellen Instrumenten schneller realisiert werden; spezialisierte Unternehmen erreichen höhere Realisierungsquoten.
  • Die Mitgliedsunternehmen können sich Freiräume für eigene Kernaufgaben verschaffen und ihre Personal-, Sach- und Fremdkosten für die Forderungsabwicklung reduzieren.
  • Die Konditionen der BHI sind leistungsorientiert und erfolgsabhängig; die BHI steht für eine erfolgreiche und geräuschlose Abwicklung.

Die konkret angebotenen Leistungen und Konditionen des Forderungsmanagements – in der jeweils aktuellen Fassung – finden Sie als Flyer im Mitgliederbereich unserer Website unter Rahmenverträge.

Ansprechpartner in allen Fragen rund um die Rahmenvereinbarung ist:

Herr Michael Hartmann
Vertriebsdirektor Firmen- und Kommunalkunden
Bad Homburger Inkasso GmbH
Konrad-Adenauer-Allee 1 – 11
61118 Bad Vilbel
Telefon: +49 6101 98911-307
Mobil: +49 160 7186370
E-Mail: michael.hartmann@bad-homburger-inkasso.com

Baugenehmigungen für Wohnungen im August 2021: saison- und kalenderbereinigt -1,8% zum Vormonat

Im August 2021 wurde nach vorläufigen Angaben der Bau von insgesamt 30.149 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, waren das saison- und kalenderbereinigt 1,8% weniger als im Juli 2021.Die Zahl der Baugenehmigungen von Wohnungen in neuen Ein- und Zweifamilienhäusern stieg im August 2021 gegenüber dem Vormonat saison- und kalenderbereinigt um 8,5% beziehungsweise 2,6%. Bei den Wohnungen in neuen Mehrfamilienhäusern war hingegen ein Rückgang um 4,4% zu verzeichnen. Die Zahl der Genehmigungen für Wohnungen, die durch Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden entstehen, hat sich um 11,1% verringert.

Im Zeitraum Januar bis August 2021 wurden insgesamt 5,1% mehr Wohnungen genehmigt als im Vorjahreszeitraum. Dieses Plus betrifft im Neubau fast alle Gebäudearten (Einfamilienhäuser: +7,2%, Zweifamilienhäuser: +32,5%, Mehrfamilienhäuser: +1,2%, Wohnheime: -22,5%).

BBSR veröffentlicht Bericht zur Situation der Kleinstädte in Deutschland

24,4 Millionen Menschen lebten zum Jahresende 2019 in Kleinstädten – und damit fast so viele wie in den 80 deutschen Großstädten (26,6 Millionen). Die geografische Lage von Kleinstädten, zentral oder peripher, erklärt Unterschiede in den lokalen Standort- und Lebensbedingungen. Unabhängig von ihrer Lage tragen Kleinstädte maßgeblich zu gleichwertigen Lebensverhältnissen bei – als Wohnorte, aber auch als wirtschaftliche Zentren in den Regionen. Viele heimliche Weltmarktführer haben hier ihren Sitz. Aufholen müssen die Kommunen vor allem bei der Versorgung mit schnellem Internet. Das geht aus dem Bericht „Kleinstädte in Deutschland“ hervor, den das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) veröffentlicht hat.

Die meisten im Umland der Großstädte gelegenen Kleinstädte verzeichneten in den letzten zehn Jahren Bevölkerungsgewinne. Dagegen ging die Bevölkerungszahl in Kommunen abseits der Ballungsräume weiter zurück. Ausnahmen bilden die Kleinstädte in strukturstarken ländlichen Regionen Süddeutschlands, die trotz ihrer peripheren Lage an Bevölkerung gewannen. Insgesamt stieg die Bevölkerungszahl in den Kleinstädten zwischen 2009 und 2019 um 1,2 Prozent beziehungsweise 291.000 Einwohner.

Unterschiede zwischen zentral und peripher gelegenen Kommunen zeigen sich auch in der Alters- und Sozialstruktur der Bevölkerung: In den zentral gelegenen Kleinstädten ist die Bevölkerung im Schnitt jünger (44,6 Jahre) als in peripheren (45,9 Jahre) und in sehr peripheren (47,9 Jahre). Kleinstädte im Umland der Kommunen weisen auch einen überdurchschnittlichen Anteil an Haushalten mit höherem Einkommen auf. In den meisten Kleinstädten verteilen sich die Einkommensklassen dagegen gleichmäßig.

Defizite legt die Studie bei der Versorgung mit schnellem Internet offen – einem bedeutenden Standortfaktor: 76 Prozent der Kleinstadt-Haushalte wurden im Jahr 2020 mit einer Bandbreite von 100 Mbit/s versorgt, in den Großstädten waren es dagegen 96%. Nur 35% der Kleinstadt-Haushalte verfügten im Jahr 2020 über eine Bandbreite von 1.000 Mbit/s (Großstädte: 82%).

Handlungsmöglichkeiten für die Kleinstädte sieht der Bericht vor allem in der interkommunalen Zusammenarbeit, gesamtstädtisch angelegten Entwicklungskonzepten und neuen Kooperationsformen von Stadtgesellschaft, lokaler Wirtschaft, Politik und Verwaltung.

Eine digitale Version der Studie ist hier abrufbar: Link

Online-Seminar „Grundlagen des Mietrechts für Auszubildende und Berufsanfänger“ am 03.11.2021

Das Seminar mit dem Referenten RA Detlef Wendt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, befasst sich mit den Grundzügen des Mietrechts und ist speziell auf den Kenntnisstand von Auszubildenden und Berufsanfängern zugeschnitten. Es besteht ausreichende Möglichkeit zur Fragestellung.

Inhalte:

Harry Halunke soll heute bei Ihnen einen Mietvertrag unterschreiben. Zuvor hat er einige Fragen. Leider sind alle Kollegen auf einer Fortbildung. Jetzt müssen Sie Harrys Fragen zu diesen Problemen beantworten:

Schriftform, Vertragsparteien, Allgemeine Vertragsbestimmungen, Miete, Mieterhöhung, Betriebskosten, Tierhaltung, Kaution, Kleinreparaturklausel.

Drei Monate später: Harry wurde wegen Zahlungsverzugs und wegen des Verhaltens seiner lebenslustigen Lebensgefährtin gekündigt. Ihre Kollegen sind zum Betriebsausflug in einem Schweinemastbetrieb. Sie als Vegetarier sind im Büro geblieben. Harry will mit Ihnen über die Kündigung sprechen.

Acht Monate später: Die Zwangsräumung von Harry Halunke hat stattgefunden. Die Wohnung sieht aus wie nach einer Gebäudesprengung. Ihre Kollegen sind der Meinung, dass Sie Harry am besten kennen. Sie sollen sich daher um die Wohnungsabnahme, Durchsetzung der Schönheitsreparatur- und Schadensersatzansprüche sowie die Titulierung der Restmieten durch Mahnbescheid kümmern.

Das Seminar richtet sich an Auszubildende und Berufsanfänger von Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften sowie Wohnungsverwaltungen (mit Mietenverwaltung).

Anmeldung und Informationen:hier

Bundesrat verabschiedet Mietspiegelverordnung – Verfahren zur Mietspiegelreform damit abgeschlossen

Am 24.06.2021 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz, 19/26918) in einer vor dem Ausschuss geänderten Fassung beschlossen. Inzwischen hat die Mietspiegelverordnung aufgrund bundesgesetzlicher Kompetenzzuweisung am 17.09.2021 auch den Bundesrat passiert. Die Rechtsverordnung enthält Vorgaben für die Erstellung gerade des qualifizierten Mietspiegels. Insbesondere konkretisiert die Verordnung, wann wissenschaftliche Grundsätze eingehalten worden sind. Damit ist die Mietspiegelreform abgeschlossen.

Wir haben bereits mehrfach über den Stand der Mietspiegelreform informiert, letztmalig mit der vdw aktuell 14/2021. Im Mitgliederbereich  finden Sie ein GdW-Rundschreiben mit einem zusammenfassenden Überblick über die wesentlichen Eckpunkte der Reform: Link.

Baupreise in Bayern steigen – Plus 11,8 Prozent innerhalb eines Jahres

Gemessen am Preisindex für den Neubau von Wohngebäuden stiegen die Baupreise in Bayern im Zeitraum von August 2020 bis August 2021 um 11,8 Prozent. Im Jahresvergleich erhöhen sich sowohl die Preise für Rohbauarbeiten (+13,1 Prozent) als auch für Ausbauarbeiten um (+10,6 Prozent).

Der Preisindex für den Neubau von Wohngebäuden in Bayern erreicht im August 2021 einen Stand von 129,2 (2015≙100). Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahresmonat entspricht dies einer durchschnittlichen Preissteigerung von 11,8 Prozent. Die hohe Preissteigerung lässt sich zumindest zum Teil mit dem Basiseffekt, der sich durch die Mehrwertsteuersenkung in der zweiten Jahreshälfte 2020 ergibt, erklären.

Im Bereich der Rohbauarbeiten klettern die Preise im Vorjahresvergleich um 13,1 Prozent. Die höchsten Zuwachsraten verzeichnen die Experten vom Bayerischen Landesamt für Statistik bei Zimmer- und Holzbauarbeiten (+38,2 Prozent) sowie bei Klempnerarbeiten (+15,8 Prozent).

Bei den Ausbauarbeiten erhöhen sich die Preise gegenüber August 2020 um 10,6 Prozent. Besonders starke Preissteigerungen sind für Arbeiten an raumlufttechnischen Anlagen (+19,7 Prozent) sowie für Arbeiten an vorgehängten hinterlüfteten Fassaden (+14,5 Prozent) zu beobachten.

Bundesförderung für effiziente Gebäude

Die BEG-Richtlinien Wohngebäude (BEG WG), Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Einzelmaßnahmen (BEG EM) inklusive der Technischen Mindestanforderungen wurden überarbeitet und treten zum 21.10.2021 in Kraft. Die Veröffentlichung der Richtlinien im Bundesanzeiger erfolgt am 18.10.2021. Die finalen Fassungen finden Sie, auch als Änderungsfassung, bereits jetzt auf der  BMWi-Website

Die wesentlichen Anpassungen der Richtlinien betreffen:
– Definition Effizienzhaus/ -gebäude EE-Klasse (BEG WG, BEG NWG)
– Erweiterung Definition Gebäudenetz (BEG WG, BEG NWG, BEG EM)
– Neue Definition Wärmenetz (BEG WG, BEG NWG, BEG EM)
– Förderung Gebäudenetz (BEG EM)
– Anschluss an Gebäudenetz bzw. Wärmenetz (BEG EM)
– Veräußerung eines geförderten Gebäudes bzw. einer geförderten Wohneinheit (BEG NWG, BEG WG, BEG EM)

Ein ausführliches Rundschreiben der KfW finden Sie unter Downloads/KfW-Informationen in unserem Mitgliederbereich.