Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II)

Das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II) ist am 12.08.2021 in Kraft getreten.

Die neuen Regelungen zur Festlegung von Zielgrößen für Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat sowie für die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstandes/der Geschäftsführung finden erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 Anwendung. Auch die Regelungen zum vorübergehenden Widerruf der Bestellung zum Vorstand/zum Geschäftsführer gelten ab dem 12. August 2021.

Für die Regelungen zu Mindestbeteiligungsquoten von Frauen im Vorstand bzw. in der Geschäftsführung und im Aufsichtsrat enthält das Gesetz Übergangsregelungen. Diese Regelungen gelten erst ab 1. April bzw. 1. August 2022.

Das Gesetz enthält Regelungen sowohl für die Rechtsform der Aktiengesellschaft und der GmbH wie auch für Genossenschaften.

Soweit eine Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts bzw. einer Erklärung zur Unternehmensführung besteht, sind entsprechende Angaben zur Umsetzung der Mindestbeteiligungsquoten und zu den Zielgrößen aufzunehmen (vgl. dazu näher § 289f HGB). Die diesbezüglichen neuen Regelungen sind erstmals auf Lage- und Konzernlageberichte sowie Erklärungen zur Unternehmensführung für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Ein ausführliches GdW-Rundschreiben zum Gesetz finden Sie im Mitgliederbereich der VdW Bayern-Website unter https://www.vdwbayern.de/mitgliederbereich/downloads/gdw-informationen/.

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz – Empfehlungen zum Umgang mit sehr kurzfristigen „kostenfreien” Glasfaserausbauofferten

Mit der vdw aktuell 10/2021 haben wir Sie informiert, dass das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz zum geplanten Termin am 01.12.2021 in Kraft tritt. Im Rahmen der TKG-Novelle möchten wir Sie aus aktuellem Anlass über sehr kurzfristige Angebote zum Glasfasernetzausbau von Telekommunikationsdienstleistern informieren.

Schon seit einiger Zeit kommen Deutsche Telekom und andere Telekommunikationsunternehmen auf Wohnungsunternehmen zu und bieten unter sehr kurzer Fristsetzung eine „kostenfreie” Ausstattung der Gebäude mit Glasfasernetzen an. Hierzu wurde bereits empfohlen, sich keinesfalls unter Zeitdruck setzen zu lassen .

Vielmehr sind die Angebote im Einzelfall zu prüfen sowie die derzeitige technische Ausstattung und vertragliche Situation des Wohnungsunternehmens und des neu angebotenen Vertragswerks zu beurteilen. Insbesondere muss vor der Errichtung eines Glasfasernetzes strategisch überlegt werden, mit welchem Partner und auf der Basis welchen Versorgungsmodells die Versorgung erfolgen soll.

Nach aktueller Bewertung weisen zum Beispiel von der Telekom angebotene Verträge teilweise erhebliche Regelungslücken auf. So geht aus den kurzen Texten im Regelfall nicht klar hervor,
– ob damit nur der Anschluss des Gebäudes oder auch der
Anschluss von Wohnungen gestattet wird,
– ob die Telekom nur den Anschluss einzelner Wohnungen/Telekomkunden oder tatsächlich aller Wohnungen beabsichtigt,
– welcher technischer Standard (z. B. Anzahl der Fasern) und welche Zeiträume geplant sind,
– wie Instandsetzung, Betrieb und Wartung geregelt sind.

Wohnungsunternehmen sind also weiterhin gut beraten, sich an die für das Unternehmen bisher geltenden Gepflogenheiten und Regeln für Preisabfragen und Ausschreibungen zu halten. Bei Bedarf sollten bei Anbietern umfassende, individuelle Angebote angefordert werden, die den bisherigen Vertragsstandards entsprechen.

Der GdW hat angesichts der zahlreichen Schreiben mit unangemessen kurzer Fristsetzung an Wohnungsunternehmen bereits ein Gespräch mit der Telekom geführt und klargestellt, dass Kommunikation und angebotene Verträge nicht dem Standard und den Anforderungen an eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit professionellen Gebäudeeigentümern entsprechen. Die Telekom hat u. a. eine Anpassung ihrer überwiegend automatisierten Prozesse zugesagt. Über Details werden wir zeitnah informieren.

 

Neufassung der GdW-Musterwahlordnung für Wohnungsgenossenschaften

Aufgrund verschiedener Anfragen aus der Praxis wurde die GdW-Musterwahlordnung für die Wahl der Vertreter bei Wohnungsgenossenschaften mit Vertreterversammlung in Abstimmung mit dem GdW-Fachausschuss Recht überarbeitet und auch um die Option einer sog. Onlinewahl erweitert. Des Weiteren wurde ein Muster für Datenschutzhinweise zur Vertreterwahl erarbeitet.

Diese Regelwerke sind ab sofort abrufbar im Extranetportal des GdW. Das Extranetportal des GdW finden Sie jetzt auf www.netzwerkwohnungswirtschaft.de. Dort bietet der GdW den Mitgliedsunternehmen der Regionalverbände wie gewohnt schnellen Zugriff auf eine Vielzahl wichtiger und tagesaktueller Fachinformationen rund um die Wohnungswirtschaft. Sollten Sie für das neue Mitglieder-Netzwerk bereits Zugangsdaten besitzen, können Sie diese weiterhin verwenden. Andernfalls können Sie sich auf der dortigen Anmeldeseite schnell und unkompliziert registrieren.

Sobald Sie sich auf der neuen Seite eingeloggt haben, finden Sie links unter dem Navigationspunkt „Extranet” alle Themenbereiche in Gruppen zusammengefasst. Jeder Extranet-Gruppe können Sie ganz einfach per Mausklick beitreten und werden bei neuen Beiträgen automatisch per E-Mail informiert.

Ferner können die Regelwerke wie gewohnt auch über den Haufe Verlag bezogen werden. Die Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen und Ergänzungen finden Eingang in die neue GdW-Arbeitshilfe, die für 2022 in Planung ist und in der auch die Regelungen zu den GdW-Mustersatzungen und Mustergeschäftsordnungen, die derzeit überarbeitet werden, erläutert werden.

Mustersatzung für Genossenschaften

Genossenschaften, die ihre Satzung auf den neuesten Stand bringen wollen, bitten wir, sich an den Geschäftsbereich Rechtsberatung des VdW Bayern, insbesondere an Herrn Schmitt-Walter
(Tel. 089 290020-316, karl.schmitt-walter@vdwbayern.de) oder an Herrn Seltenreich (089 290020-402, rudolf.seltenreich@vdwbayern.de) zu wenden. Sie erhalten von uns dann die aktuelle VdW-Mustersatzung sowie die entsprechenden Informationen zur Bearbeitung.

Auf der Homepage des VdW Bayern kann keine Mustersatzung heruntergeladen werden. Einzig der Band 1 des GdW zur Satzung ist dort noch zu finden. Daraus können Erläuterungen zu einzelnen Regelungen entnommen werden. Wir bitten aber ausdrücklich darum, nur den eigentlichen Satzungstext zu verwenden, den wir auf konkrete Anfrage zusenden.

Die GdW-Mustergeschäftsordnungen für Vorstand und Aufsichtsrat bei Genossenschaften sind weiterhin auf unserer Homepage unter https://www.vdwbayern.de/mitgliederbereich/downloads/informationen-fuer-wohnungsgenossenschaften/ zu finden.

Transparenzregister wird zum Vollregister – nochmals hierzu speziell für unsere Genossenschaften

In vdw aktuell 13/2021 berichteten wir über die mit Wirkung 1.8.2021geltende Änderung des Transparenzregisters von einem Auffangregister für erforderliche Angaben nach dem Geldwäschegesetz zu einem Vollregister. Diese Änderung betrifft alle Gesellschaftsformen, also auch Genossenschaften. Für Genossenschaften bedeutet dies, dass Angaben nach dem Geldwäschegesetz, die bisher nur zum Genossenschaftsregister anzumelden waren, nach neuer Rechtslage auch zum Transparenzregister anzumelden sind.
Für Genossenschaften gilt, sofern es sich um „Altfälle“ handelt, eine Übergangsfrist für die Meldung bis 30.6.2022. Für Neugründungen gilt die Meldepflicht sofort.

Bislang galt wegen der Definition des „wirtschaftlich Berechtigten“ für Genossenschaften eine Ausnahme von der Meldepflicht zum Transparenzregister. Wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder der Stimmrechte einer Gesellschaft hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über die betreffende Gesellschaft ausübt. Nachdem dies bei Genossenschaften nahezu ausgeschlossen ist, weil es fast immer mehr als die gesetzlich mindestens erforderlichen drei Mitglieder gibt, sind bei Genossenschaften grundsätzlich die Mitglieder des Vorstands sogenannte „fiktiv wirtschaftlich Berechtigte“.

Die Meldung erfolgt an das Transparenzregister unter https://www.transparenzregister.de/. Um die Mitteilung zur Eintragung von wirtschaftlich Berechtigten zu vereinfachen, bietet das Register einen Einreichungsassistenten an.

Sofern Sie diese Meldung nicht selbst vornehmen wollen, so übernimmt alle damit zusammenhängenden Vorgänge gerne die VdW Bayern Treuhand.

Bitte wenden Sie sich hierzu an
Frau Stephanie von Strenge,
Tel. 089 290020-627
stephanie.von-strenge@vdwbayern.de

Azubi-Kampagne der Wohnungswirtschaft gewinnt mediaV-Award

Der Bundesverband GdW wurde für die Azubi-Kampagne der Wohnungswirtschaft in der Kategorie „Beste Nachwuchsinitiative“ mit dem mediaV-Award ausgezeichnet. In der Kategorie „Beste Nachwuchsinitiative“ wurden Kampagnen nominiert, die sich auf die Förderung und Gewinnung von Nachwuchs in einer Branche konzentrieren. Die Preisverleihung fand Ende August im Musical Dome in Köln statt.

Die Kampagne mit dem aktuellen Titel „Ausbildung zur/m Immobilienkauffrau/-mann – Vielseitiger als du denkst!“ starteten der GdW und die Regionalverbände gemeinsam mit der Werbeagentur BACHLER bereits 2009. Das Bestreben der für die Wohnungswirtschaft entwickelten Kampagne ist es, die junge Zielgruppe auf die Vorteile, Attraktivität und Vielseitigkeit des Ausbildungsberufs Immobilienkaufmann/frau aufmerksam zu machen sowie die Besonderheiten und Werte der Wohnungswirtschaft hervorzuheben. „Mit der Azubi-Kampagne haben wir es geschafft, den Bekanntheitsgrad des tollen Ausbildungsberufes der Immobilienkaufleute deutlich zu steigern“, erklärte Axel Gedaschko, Präsident des GdW, anlässlich der Preisverleihung.

In der Laudation der Jury wurde deutlich, dass der unkonventionelle und zielgruppengerechte Ansatz der Kommunikation und die Zielgenauigkeit der Kampagne sowie der Erfolg für hohe Exzellenz steht.

Die Kampagne wurde bundesweit ausgerollt, sodass der Informations- und Imagetransfer der gesamten Branche zugutekommt. Mitgliedsunternehmen binden die Kampagne in ihren eigenen Webauftritt und können sie gleichzeitig für ihr Recruiting nutzen. Wie gut die Kampagne den Nerv trifft, belegt ihr Erfolg: Online zählt sie mittlerweile über 2 Millionen Besucher.

Über 65 Verbände und Agenturen haben ihre Projekte für den mediaV-Award 2021 eingereicht. Eine Liste mit allen Nominierten finden Sie unter www.media-v-award.de/nominierungen-2021
Mehr über die Kampagne erfahren Sie unter www.immokaufleute.de

Studienstart an der EBZ Business School (FH) im Oktober

Klimaschutz und Nachhaltigkeit sind betriebswirtschaftlich und technisch große Herausforderungen für die Immobilienwirtschaft. In Zeiten des steigenden Fachkräftemangels sind sie als hochpriorisierte Unternehmensziele auch eine komplexe Aufgabe für die Personalentwicklung. Mit einem Studium an der EBZ Business School (FH) werden die erforderlichen Kompetenzprofile entwickelt. Vor diesem Hintergrund hat die EBZ Business School einen neuen Studiengang konzipiert: den Bachelorstudiengang B.Sc. Nachhaltiges Energie- und Immobilienmanagement.

Der Bachelorstudiengang B.Sc. Nachhaltiges Energie- und Immobilienmanagement startet erstmals im Wintersemester 2021 in Bochum und bildet Wirtschaftsingenieure aus, die unter den Anforderungsprofilen der Immobilienwirtschaft in der Lage sind, komplexe Energiekonzepte zu entwickeln.

Aber auch die „klassischen“ Angebote der Fachhochschule stellen ideale Instrumente der Personalentwicklung dar: der Bachelorstudiengang B.A. Real Estate (Beginn am 12. Oktober in Bochum) oder der Master of Arts Real Estate Management (Beginn 15. Oktober in Bochum). Beide Studiengänge können auch als Fernstudium digital+ absolviert werden. Hochinteressant ist auch der Master of Science Projektentwicklung (Beginn am 15. Oktober in Bochum).

Gerne informiert die Fachhochschule alle Studieninteressierten und Arbeitgeber über ihr Studienangebot sowie die Fördermöglichkeiten.

Weitere Informationen finden Sie auf deren Website unter www.die-immobilienhochschule.de.

Für Ihre Fragen steht Ihnen die Studienberatung der EBZ Business School, E-Mail: studienberatung@ebz-bs.de sowie
Tel.: +49 234 9447-563 bzw. -686, gerne zur Verfügung.

WEG-Verwaltung: Keine fiktive Zustimmung zu Banken-AGB

Der BGH entschied in seinem Urteil vom 27.4.2021, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung von Banken, die besagt, dass die Änderung Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank vom Kunden als genehmigt gilt, wenn er nicht widerspricht (Genehmigungsfiktion), unwirksam ist (BGH vom 27.4.2021, Az. XI ZR 26/20; siehe auch vdw aktuell 15/2021).

„Künftige Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.

….Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine A
blehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.“

Erforderlich zur Änderung ist somit eine ausdrückliche Zustimmung.

Dieses Urteil bezieht sich auf Verbraucher. Auf die Frage, ob es für die Geschäftstätigkeit unserer Mitgliedsunternehmen – soweit diese die eigene Verwaltung betrifft – entsprechend anwendbar sein könnte, soll hier nicht eingegangen werden.

Das Urteil ist aber interessant für Unternehmen die neben der eigenen Vermietungstätigkeit WEG-Verwaltung betreiben. Sobald in einer Wohnungseigentümergemeinschaft auch nur ein Eigentümer Verbraucher ist (§13 BGB) und der abgeschlossene Vertrag (hier mit der Bank) nicht gewerblichen oder unternehmerischen Zwecken dient, sondern wie i. d. R. bei Wohnungseigentümern der privaten Vermögensverwaltung, ist die gesamte WEG als Verbraucher einzustufen. (Urt. v. 24.03.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14). Das o. g. BGH-Urteil ist daher einschlägig. Will die Bank ihre AGB ändern, so ist eine „aktive“ Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich. Gemäß § 9b Wohnungseigentumsgesetz wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den Verwalter vertreten. Dieser ist zur
Erklärung der Zustimmung gegenüber der Bank zuständig.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Verwalter diese Erklärung erst nach einem entsprechenden Beschluss de Eigentümer abgeben darf: Grundsätzlich obliegt die Verwaltung der Gemeinschaft. Gemäß § 27 kann der Verwalter aber Maßnahmen selbständig treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. Ob dies bei der Änderung von Banken-AGB der Fall ist, kann nur im konkreten Einzelfall entschieden werden. Zu beachten ist noch, dass die selbständige Genehmigungsbefugnis des Verwalters durch die Teilungserklärung bereits gegeben bzw. untersagt sein könnte.

Will die Eigentümergemeinschaft die Zustimmung zur Änderung der AGB nicht erteilen, dann gelten zunächst die bisherigen AGB weiter. Allerdings wird die Bank den Vertrag hinsichtlich des Kontos voraussichtlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen. Fraglich ist in diesem Fall, ob die AGB bei anderen Banken vorteilhafter sind.

Sofern die WEG durch die – nicht wirksame – „AGB Anpassung“ höhere Kontoführungsgebühren hatte, kann sie diese natürlich zurückfordern.

Einladungsschreiben bei Mitgliederversammlungen als Präsenzversammlung – insbesondere für zwei Jahre

Für Genossenschaften, die heuer die Mitgliederversammlung als Präsenzversammlung abhalten und dabei die noch offenen Tagesordnungspunkte aus 2020 und 2021 abarbeiten wollen, haben wir ein Mustereinladungsschreiben gefertigt, das sie hier herunterladen können.

Es handelt sich hierbei um einen Vorschlag. Welche der darin aufgeführten Tagesordnungspunkte tatsächlich in eine konkrete Einladung aufzunehmen sind, hängt vom Einzelfall ab. Die Aufzählung im Muster ist auch nicht abschließend. Selbstverständlich kann auch der übrige Text individuell formuliert werden. Sollten Sie Fragen zum Thema „Beschluss nach § 49 GenG“ (Kreditgewährung an einen einzelnen Schuldner) haben, steht Ihnen unsere Rechtsabteilung gerne zur Verfügung.

Zu beachten ist, dass die Mitgliederversammlung über Jahresabschlüsse, welche der Aufsichtsrat im vergangenen oder diesem Jahr bereits festgestellt hat, nicht ein weiteres Mal Beschluss fassen darf.

Etwas verwundern mag, dass einerseits zuerst das Geschäftsjahr 2019 und dann 2020 abgehandelt wird, die Wahlen zum Aufsichtsrat aber insgesamt am Ende stehen. Dies liegt daran, dass, würde man zuerst die Positionen „bewählen“, die in 2020 frei wurden, es dann an dieser Stelle der Versammlung einen neuen Aufsichtsrat gäbe, der seinen Bericht für 2020 erst noch „fertigen“ müsste, was innerhalb der Versammlung nicht möglich ist. Erfolgen aber Wahlen ganz zum Ende, dann gibt es erst nach Abhandlung aller anderen Tagesordnungspunkte einen neuen Aufsichtsrat. Das Gleiche gilt auch entsprechend, sofern Vorstandsmitglieder zu wählen sind.

Es wird von uns auch empfohlen, für die Positionen, die in 2020 bereits neu zu besetzen gewesen wären, eine zweijährige Amtszeit beschließen zu lassen, während es für die Positionen, die heuer zu besetzen sind, bei der (üblicherweise) dreijährigen Amtsdauer bleibt. Der Grund hierfür ist, dass man so im „normalen Rhythmus“ bleibt. Jedes Mitglied hat das Recht, sich auch für beide Amtszeiten zu bewerben. Annehmen kann es allerdings im Falle des Gewähltwerdens natürlich nur eine der beiden Amtszeiten. Organisatorisch einfacher wäre es allerdings, wenn sich Kandidaten nur für eine der beiden Amtszeiten bewerben.

Fragen zur Einladung beantwortet gerne die Rechtsberatung des Verbandes.

GdW Kompakt „GdW Jahresstatistik 2020 – Ausgewählte Ergebnisse”

Der GdW hat erste Ergebnisse aus der Jahresstatistik 2020 veröffentlicht. Das GdW kompakt „GdW Jahresstatistik 2020 – Ausgewählte Ergebnisse” finden Sie hier.

Mit der GdW-Jahresstatistik werden jährlich umfassende Daten aller durch den GdW und seine Regionalverbände vertretenen Wohnungsunternehmen erhoben. Sie bilden die Basis für die jährliche Publikation „Wohnungswirtschaftliche Daten und Trends”, dem umfassendsten Zahlenwerk für die deutsche Wohnungswirtschaft. Die „Wohnungswirtschaftlichen Daten und Trends 2021/2022″ erscheinen Mitte November 2021. Mit der vorliegenden Publikation stellt der GdW vorab ausgewählte Ergebnisse der GdW-Jahresstatistik 2020 vor.