Vergleichskennzahlenübersicht für Wohnungsgenossenschaften

Betriebswirtschaftliche und wohnungswirtschaftliche Kennzahlen und der Vergleich derer zu anderen Unternehmen sind ein essenzielles Instrument zur gewissenhaften Steuerung und Führung der geschäftlichen Geschicke von Wohnungsunternehmen.

Vor diesem Hintergrund steht Ihnen nun eine Übersicht über die Vergleichskennzahlen für Genossenschaften für die Jahre 2014 bis 2019, welche im Rahmen der Gesetzlichen Prüfung unserer Mitglieder erhoben wurden, zur Verfügung. Die Übersicht umfasst alle relevanten betriebswirtschaftlichen und wohnungswirtschaftlichen Kennzahlen, wie Sie sie aus dem Prüfungsbericht kennen.

Die Kennzahlen sind dabei nach drei Größenklassen aufgegliedert (Aufgliederung anhand der Anzahl des Wohnungsbestands). Die Vergleichszahlen sind außerdem statistisch nach Minimalwert, Median, Mittelwert und Maximalwert für die jeweilige Kennzahl aufbereitet. Die Übersicht soll Ihnen zur Orientierung und zur Einordnung der für Ihre Genossenschaft ermittelten Kennzahlen im Betriebsvergleich dienen. Sie finden die Übersicht hier.

Bei den Kapitalgesellschaften wird Ihr zuständiger Wirtschaftsprüfer wie gewohnt im Rahmen der Bilanzsitzung auch ausgewählte Kennzahlen darstellen.

Für weitergehende Fragen wenden Sie sich gerne an Ihren zuständigen Wirtschaftsprüfer.

Baupreise für Wohngebäude im Mai 2021: +6,4% gegenüber Mai 2020

Die Preise für den Neubau konventionell gefertigter Wohngebäude in Deutschland sind nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Mai 2021 um 6,4% gegenüber Mai 2020 gestiegen. Dies ist der höchste Anstieg der Baupreise gegenüber einem Vorjahr seit Mai 2007 (+7,1% gegenüber Mai 2006). Im Mai 2007 hatte die damalige Erhöhung der Mehrwertsteuer von 16% auf 19% zu dem starken Preisanstieg beigetragen. Im Februar 2021, dem vorherigen Berichtsmonat der Statistik, waren die Preise im Vorjahresvergleich um 3,1% gestiegen. Im Vergleich zum Februar 2021 erhöhten sich die Baupreise im Mai 2021 um 3,6%.

Wirtschaftswachstum 2009 bis 2019 in Oberbayern und der Oberpfalz am stärksten

In der Dekade 2009 bis 2019 erhöhte sich das nominale Bruttoinlandsprodukt in Bayern um 48,4 Prozent. Dabei war die Zunahme, wie das Bayerische Landesamt für Statistik meldet, in Oberbayern (+52,7 Prozent) und der Oberpfalz (+48,4 Prozent) am höchsten. Knapp dahinter lag Niederbayern mit 47,8 Prozent.

Auf der Ebene der kreisfreien Städte und Landkreise lag Ingolstadt mit einer Zunahme des BIP von 118,2 Prozent an der Spitze. Mit einem Plus von 90,4 Prozent folgte der Landkreis Forchheim. In sieben weiteren Kreisen lag das Wirtschaftswachstum von 2009 bis 2019 bei mindestens 60 Prozent, in weiteren 24 Kreisen bei mindestens 50 Prozent.

Das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner, das als Maßstab der Wirtschaftskraft eines Landes oder einer Region gilt, war 2019 in Oberbayern mit 60.330 Euro und Mittelfranken mit 46.220 Euro am höchsten. Auf Kreisebene führte Ingolstadt mit 133.426 Euro deutlich vor dem Landkreis München mit 116.215 Euro sowie der kreisfreien Stadt Coburg mit 100.123 Euro.

Das Qualifizierungsprogramm der EBZ Akademie „Digitalisierungs- und Transformationsmanager“ geht am 21.09.2021 an den Start

Digitalisierung ist längst kein abstrakter Begriff mehr – nicht zuletzt durch die Corona-Pandemie haben sich viele Unternehmen der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft auf den Weg gemacht, Prozesse, Kundenbeziehungen und Immobilien zu digitalisieren, von digitalen Formen des Zusammenarbeitens im Unternehmen ganz zu schweigen. Jedoch waren Digitalisierungsprojekte weder in der Vergangenheit noch sind sie in der Zukunft Selbstläufer. Der Digitalisierungsgrad eines Unternehmens will aktiv geplant, gestaltet und gemanagt werden. Oftmals versacken Projekte an Team- oder Abteilungsgrenzen, daher ist ein übergeordneter und strategischer Ansatz notwendig, um Unternehmenskultur nachhaltig zu entwickeln, Akzeptanz bei Mitarbeitern zu schaffen und Projekte erfolgreich zu steuern.

Das Qualifizierungsprogramm des EBZ setzt an dieser Stelle an und stattet Sie nicht nur mit dem notwendigen digitalen Skill-Set aus. Vielmehr werden konkrete erste Schritte für Ihr Unternehmen erarbeitet und die Teilnehmer werden durch viele innovative und immobilienwirtschaftliche Best Practices und Anwendungsbeispiele begleitet.

Das Qualifizierungsprogramm richtet sich an alle Mitarbeiter aus der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, die sich in ihren Unternehmen mit dem Themenfeld Digitalisierung befassen und dieses aktiv im Unternehmen vorantreiben. Sie erhalten dort das handwerkliche Rüstzeug und die Inspiration, um in Ihrem Unternehmen Digitalisierungsstrategien zu entwickeln und vor allem umzusetzen.

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Akademie des Europäischen Bildungszentrums in Bochum unter www.ebz-akadmie.de, per E-Mail: akademie@e-b-z.de oder unter der Rufnummer +49 234/944 75 75.

Online-Seminar des VdW Bayern: „Digitalisierung in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft kompakt: Digitalisierung verstehen sowie Chancen erkennen und nutzen“ am 15.09.2021

Die Immobilienwirtschaft befindet sich im Wandel und aktuell existiert ein noch nie vorhandener Digitalisierungsdruck. Das bietet viele Möglichkeiten zur Prozessoptimierung innerhalb Ihres
Unternehmens.

Von der Instandhaltung, über Datenpflege und bis hin zur finanziellen Verwaltung des Bestandes – das Aufgabenportfolio eines Wohnungsunternehmens ist vielfältig. Eingefahrene Strukturen einhergehend mit veralteter Technik legen dem Verwalter jedoch häufig Steine in den Weg.

Bereits jetzt gibt es viele Ideen junger PropTechs, die die Wohnungswirtschaft fokussieren. Wie finden Sie jedoch den richtigen Weg durch den Digitalisierungsdschungel, und wie können Sie eine Strategie erstellen, die zu den Digitalisierungszielen Ihres Unternehmens passt?

In diesem Seminar erhalten Sie praxisrelevante Ansätze, das Thema Digitalisierung ganzheitlich zu betrachten und die digitale Transformation Ihres Wohnungsunternehmens strukturiert und prozessorientiert anzugehen. Die Thematik wird anhand zahlreicher Beispiele und Musterfälle durch die Referentin Prof. Dr. rer. pol. Michaela Hellerforth verdeutlicht.

Inhalte:
– Strukturwandel in der Immobilienbranche: Einführung, Trends und Begriffe
– Betriebliche Optimierung im Immobilienunternehmen: Digitalisierung von Geschäftsprozessen mit Beispielen und Fällen
– Das Produkt Immobilie und Digitalisierung
– Neue Kundenkommunikation, neue Informationswege: Einsatz moderner Medien & Technologien
– Partnerperspektive: FinTechs, PropTechs und Co. und weitere
Digitalisierungsansätze im Finanzierungsgeschäft
– Transaktionen: Data Science und Due Diligence

Das Seminar wendet sich an Geschäftsführer, Vorstände und Mitarbeiter von Wohnungsunternehmen und Immobilienverwaltungen sowie Verwaltungsgesellschaften, die die Digitalisierung Ihrer Unternehmen vorantreiben möchten. Außerdem angesprochen sind Mitarbeiter kommunaler Wohnungs- und Liegenschaftsämter, Mieter- und Grundstückseigentümervereine sowie Immobilienmakler.

Anmeldung & Informationen:
https://www.vdwbayern.de/kalender/online-seminar-digitalisierung-in-der-wohnungs-und-immobilienwirtschaft-kompakt-digitalisierung-verstehen-sowie-chancen-erkennen-und-nutzen/

EBZ Business School lobt zwei Stipendien für Frauen aus für den neuen Studiengang “B. Sc. Nachhaltiges Energie- und Immobilienmanagement“

Klimaschutz, Energiewende, Digitalisierung! Dahinter verbergen sich große Herausforderungen auch für die Immobilienbranche – und hochinteressante Berufe und Karrierechancen. Der dazu passende und neue Studiengang startet im Wintersemester 2021/22 an der EBZ Business School in Bochum: der „B. Sc. Nachhaltiges Energie- und Immobilienmanagement“. Dafür werden Bewerberinnen im MINT-Bereich gesucht, die für technische Berufe begeisterungsfähig sind. Deshalb lobt die Bochumer Immobilienhochschule zwei für Schulabgängerinnen oder berufstätige junge Frauen attraktive Stipendien aus. Die Bewerbungsfrist endet am 15. September.

Die „Frauen in der Immobilienwirtschaft e. V.“ unterstützen die künftigen Stipendiatinnen der EBZ Business School dabei ehrenamtlich mit ihrem Expertinnen-Netzwerk. Als größte deutsche immobilienwirtschaftliche Fakultät kooperiert die EBZ Business School seit Jahren mit den Immofrauen, unter anderem im Rahmen eines überaus erfolgreichen Frauen-Mentoring-Programms. „Wir begrüßen die Initiative der EBZ Business School, zwei Stipendien für den neuen Studiengang auszuloben, ausdrücklich“, sagt Katrin Williams, die Vorstandsvorsitzende des Vereins. „Die Stipendien sind eine große Chance und Unterstützung für junge Frauen, die den Schritt in eine Karriere als Wirtschaftsingenieurin in der Immobilienwirtschaft wagen möchten.“

Durch die Stipendien werden jeweils 75 Prozent der Studiengebühren getragen. Der neue Bachelorstudiengang beginnt im Wintersemester 2021/22, dauert sieben Semester und setzt auf die Wochenendform.

Der neue Studiengang ist eine Marktneuheit und „eröffnet herausragende Karrierechancen“, so Prof. Dr. Daniel Kaltofen, Rektor der EBZ Business School. „Er ist unsere Antwort auf den großen Fachkräftebedarf der Immobilienbranche, der schon heute neben dem ökonomischen auch einen Schwerpunkt im energietechnischen Bereich hat.“ Der neue Bachelorstudiengang wurde gemeinsam mit Fachleuten aus der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft sowie Energiedienstleistern und -versorgern konzipiert.

Das Tätigkeitsfeld der angehenden Wirtschaftsingenieurinnen ist vielfältig. Im Kern liegt ihre Aufgabe darin, individuelle Energiekonzepte zu entwickeln und dabei energiewirtschaftliche, technische, politische und rechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Für Quartiere etwa können sie die Energieversorgung sicherstellen, auch wenn sich diese nicht mehr zentral aus einem Kraftwerk, sondern dezentral aus vielen erneuerbaren, also nachhaltigen Quellen speist. Die Einsatzgebiete liegen bei Immobilienunternehmen und Wohnungsbaugesellschaften, Energieversorgern und -dienstleistern, Behörden und Kommunen, aber auch spezialisierten Ingenieurbüros.

„Wir freuen uns sehr, wenn sich junge Frauen an unser technikorientiertes Studium heranwagen“, sagt Kanzlerin Diana Ewert.

Weitere Informationen zu den Bewerbungsmodalitäten und zum neuen Studiengang finden Sie auf der Website der EBZ Business School (FH) unter www.ebz-business-school.de oder unter https://www.ebz-business-school.de/studienberatung/stipendien-und-studienfinanzierung/stipendienprogramme.html

 

Die Bewerbung richten Sie bitte ausschließlich per Mail an stipendien@ebz-bs.de. Bei Fragen können Sie sich gern an die Studienberatung wenden. Tel: 0234 9447-563/-686 oder -717 oder E-Mail: studienberatung@ebz-bs.de

Wohnungswirtschaft Bayern: Große Investitionen im Corona-Jahr 2020

4.159 neue Wohnungen zur Entlastung der bayerischen Wohnungsmärkte

München (26.07.2021) – Die Zahl der bezahlbaren Mietwohnungen in Bayern steigt. Die Mitglieder des Verbands bayerischer Wohnungsunternehmen haben 2020 4.159 Wohnungen gebaut, davon 2.852 Sozialwohnungen. Die Mieter der fast 543.000 Wohnungen bezahlen durchschnittlich 6,40 Euro Miete pro Quadratmeter. „Die Wohnungsproblematik wird noch viel zu wenig diskutiert. Das Thema fliegt uns irgendwann um die Ohren“, sagte Verbandsdirektor Hans Maier mit Blick auf die starke Nachfrage nach bezahlbaren Wohnungen in vielen bayerischen Städten.

Bei der Leistungsbilanz für 2020 stellte Maier die wichtigsten Kennzahlen der Wohnungswirtschaft Bayern vor. Mit 2,2 Mrd. Euro Gesamtinvestitionen wurde 2020 eine neue Rekordsumme erreicht. Davon flossen fast 1,4 Mrd. Euro in den Neubau und 837 Mio. Euro in den Wohnungsbestand. Bei den Baufertigstellungen verzeichnet der Verband einen leichten Rückgang auf 4.159 (-6,5%). Verantwortlich dafür seien laut Maier vor allem die gestiegenen Baukosten.

„Die Corona-Pandemie hat im Frühjahr 2020 für Verzögerungen auf den Baustellen gesorgt. Die Branche ist aber relativ gut durch die Krise gekommen“, berichtet Maier. Nur im Gewerbebereich habe es größere Mietausfälle gegeben.

Sozialwohnungen: Der Bestand wächst

Erfreulich sei vor allem der anhaltend positive Saldo bei den geförderten Wohnungen. Bereits zum dritten Jahr in Folge kamen durch Neubau und Modernisierung 3.016 neue Wohnungen in die Sozialbindung. Im gleichen Zeitraum liefen jedoch auch Bindungen für 2.703 Wohnungen aus. Hier kann Maier jedoch Entwarnung geben: „Nach dem Auslaufen der Bindung verlieren die Wohnungen zwar den Status als Sozialwohnung, werden von unseren Mitgliedern aber weiterhin sozial orientiert vermietet“, erklärte der Verbandsdirektor. Die Verbandsmitglieder verfügen über einen Bestand von 107.885 Sozialwohnungen.

Lange Wartelisten für Mietwohnungen in bayerischen Städten

Mit Sorge betrachtet der Verbandsvorstand die angespannten Wohnungsmärkte in vielen bayerischen Städten. „Früher hatten wir den Hotspot München und Wohnungsmangel in einigen Universitätsstädten. Inzwischen gibt es auch in vielen Klein- und Mittelstädten eine starke Nachfrage nach günstigen Mietwohnungen“, sagt Maier. So stehen beispielsweise in Dachau 450 Haushalte auf der Warteliste für eine Sozialwohnung, in Straubing 630 und in Ingolstadt sind es 2.400 Haushalte, die sich beim städtischen Wohnungsunternehmen beworben haben. Für den Verbandsdirektor hat das Thema Wohnkosten gesellschaftliche Sprengkraft. „Junge Menschen, Familien mit Nachwuchs und Zuzügler – sie alle drängen auf den Wohnungsmarkt und suchen ein passendes Zuhause. Was passiert in unserer Gesellschaft, wenn diese Nachfrage dauerhaft nicht erfüllt werden kann?“, fragt sich der Verbandschef.

Verband bayerischer Wohnungsunternehmen – Gründungsboom

Als Lichtblick empfindet er die vielen Neugründungen von Wohnungsgenossenschaften und kommunalen Wohnungsunternehmen. Im Jahr 2020 hat der VdW Bayern zehn neue Mitgliedsunternehmen aufgenommen und ist damit der wachstumsstärkste wohnungswirtschaftliche Regionalverband Deutschlands. „Das Motiv für die Neugründungen durch Kommunen und engagierte Privatpersonen ist, selbst etwas gegen den Wohnungsmangel zu unternehmen“, erläutert Maier.

Schlechte Rahmenbedingungen bremsen Wohnungsbau

Vor diesem Hintergrund ist das Unverständnis über die stetig schlechter werdenden Rahmenbedingungen für die Wohnungswirtschaft groß. Das Thema Baukostensteigerung sei seit Jahren ungelöst, inzwischen käme auch noch die Kostenexplosion bei den Baustoffen wie Holz, Stahl und Dämmmaterial hinzu. Ganz zu schweigen vom Dauerbrenner Grundstückspreise. „Manche Wohnungsunternehmen möchten gerne bauen, finden aber kein bezahlbares Grundstück oder verzichten angesichts der immensen Baukosten auf das Projekt. Schließlich ist bei unseren Mitgliedsunternehmen das bezahlbare Wohnen der Auftrag – hier können die Unternehmen beim Neubau nicht jeden Preis bezahlen“, sagt Maier.

Sozialer Klimaschutz

Das Thema bezahlbares Wohnen beschäftigt die Verbandsmitglieder auch bei den Klimaschutzzielen der Bundesregierung für den Gebäudebestand. Bis 2045 sollte der Gebäudesektor CO2-neutral sein. Für den Wohnungsbestand der Verbandsmitglieder bedeutet das die energetische Modernisierung von rund 400.000 Wohnungen. „Eine Mammutaufgabe, deren Finanzierung noch nicht geklärt ist“, kommentiert der Verbandsdirektor. Maier fordert einen sozialen Klimaschutz, denn bezahlbares Wohnen und Klimaschutz dürfen sich nicht ausschließen.

Wohnungswirtschaft im Wahljahr – Wohnen muss bezahlbar bleiben

Im Vorfeld der Bundestagswahl 2021 appelliert der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen, das bezahlbare Wohnen langfristig zu sichern. Sozial orientierte Wohnungsunternehmen mit einem nachhaltigen Geschäftsmodell seien die beste Mietpreisbremse. Handlungsbedarf sieht Verbandsdirektor Maier vor allem beim Zugang zu günstigem Bauland. „Die einfache Formel lautet hier: Ohne erschwingliches Bauland gibt es auch keine bezahlbaren Wohnungen“, betont Maier. Bei der Baulandaktivierung seien Bund, Länder und Kommunen gleichermaßen in der Verantwortung. Die zweite große Stellschraube für mehr bezahlbare Wohnungen sind die Baukosten. Die Bauwerkskosten steigen seit Jahren ungebremst. Deshalb fordert der Verband bei politischen Entscheidungen und Gesetzgebungsverfahren den Einfluss auf die Baukosten zu untersuchen. „Wenn der Kostenanstieg ungebremst weitergeht, ist für die Wohnungsunternehmen der Neubau irgendwann nicht mehr möglich“, warnt der Verbandschef.

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Gesetzliche Klarstellung zu virtuellen Generalversammlungen in Kraft getreten

Die gesetzgeberische Klarstellung in § 3 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG) ist am 12.07.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Klarstellung ist damit rückwirkend zum 28.03.2020 in Kraft getreten.

Mit dieser Klarstellung wurde die Forderung der Wohnungswirtschaft, Rechtssicherheit zu schaffen, sehr schnell umgesetzt. Durch die Entscheidung des OLG Karlsruhe, über die wir Sie umfassend informiert haben, entstanden Unsicherheiten in Bezug auf die Frage, ob virtuelle Generalversammlungen per Videokonferenzen möglich sind.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 COVMG lautet mit Inkrafttreten der gesetzlichen Klarstellung:
„Abweichend von § 43 Absatz 7 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes können Beschlüsse der Mitglieder auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist oder die Satzung keine Regelungen zu schriftlichen oder elektronischen Beschlussfassungen einschließlich zu virtuellen Versammlungen enthält; die elektronische Beschlussfassung schließt Beschlussfassungen in Gestalt von virtuellen Generalversammlungen ohne physische Präsenz der Mitglieder ein.”

Klargestellt wurde zudem, dass entsprechendes für Vertreterversammlungen gilt.

Während des Gesetzgebungsprozesses zu dieser Klarstellung erging eine Entscheidung des OLG Jena zur Durchführung sog. schriftlicher Umlaufverfahren, die vom OLG Jena als nicht zulässig angesehen werden.

Die Konferenz der Prüfungsdirektoren sowie der GdW-Fachausschuss Recht sind ungeachtet der Entscheidung des OLG Jena der Meinung, dass die bisher durchgeführten Mitglieder- oder Vertreterversammlungen im schriftlichen (Umlauf-)Verfahren, jedenfalls dann, wenn die seitens des GdW zusammen mit den Regionalverbänden erarbeitete Vorgehensweise beachtet wurde, als wirksam anzusehen und auch weiterhin zulässig sind.

Diese Sichtweise der Konferenz der Prüfungsdirektoren sowie des GdW-Fachausschusses Recht wird nach unserer Ansicht bestätigt durch eine neue Entscheidung des LG Bayreuth (siehe vdw aktuell 14/2021). Das LG Bayreuth hat Aufsichtsratswahlen im sog. schriftlichen Verfahren als zulässig angesehen.

Die Konferenz der Prüfungsdirektoren sowie der GdW-Fachausschuss Recht werden die Entscheidung im Einzelnen auswerten. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die bisherige Praxis, während der Geltung des COVMG General- oder Vertreterversammlungen ggf. auch rein virtuell oder im schriftlichen (Umlauf-)Verfahren durchzuführen, aus unserer Sicht aufrechterhalten werden kann.

Baustoffe: Bundesrat beschließt Mantelverordnung und legt Standards fest

Mit der am 25.06.2021 vom Bundesrat beschlossenen Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz gelten erstmals deutschlandweit gültige Vorgaben für den Einsatz mineralischer Abfälle wie Bauschutt, Schlacken oder Gleisschotter. Die Mantelverordnung umfasst verschiedene Rechtstexte: Eine neu eingeführte Ersatzbaustoffverordnung sowie die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Außerdem werden die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung angepasst.

Um die Nachfrage nach Ersatzbaustoffen zu stärken und rechtsverbindliche Qualitätsstandards bundesweit zu vereinheitlichen, führt die Bundesregierung mit der Mantelverordnung erstmals eine Ersatzbaustoffverordnung ein. Sie legt Standards für die Herstellung und Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe für ganz Deutschland einheitlich fest. Private und öffentliche Bauherren sollen nun qualitätsgeprüfte Ersatzbaustoffe einfach und rechtssicher verwenden können. So sollen künftig in Deutschland häufiger recycelte Baustoffe zum Einsatz kommen.

Nachdem die Mantelverordnung im Mai 2017 vom Bundeskabinett erstmals beschlossen wurde, hat der Bundesrat im November 2020 umfangreiche Maßgaben beschlossen, die von der Bundesregierung übernommen und weiterentwickelt wurden. Die abschließende Befassung der Mantelverordnung im Deutschen Bundestag fand am 10. Juni 2021 statt. Mit der am 25.06.2021 erfolgten Verabschiedung durch den Bundesrat kann die Mantelverordnung in Kraft treten. Die Mantelverordnung tritt erst zwei Jahre nach ihrer Verkündung in Kraft, um allen Betroffenen Zeit zu geben, sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Wir werden Sie über die neuen Anforderung für die Wohnungswirtschaft zeitnah informieren.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Aufsichtsrats- und Verbandsratsvergütungen – Hier: Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern – Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses

Mit Urteil vom 27.11.2019 (Az.: V R 23/19, V R 62/17) hat der Bundesfinanzhof unter anderem entschieden, dass Mitglieder eines Aufsichtsrats entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig sind, wenn sie aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko tragen. Nunmehr äußert sich auch die Finanzverwaltung zur BFH-Rechtsprechung und ändert bzw. ergänzt Abschnitt 2.2 „Selbstständigkeit” des Umsatzsteueranwendungserlasses.

Nachfolgend sind wesentliche Punkte des neuen Absatzes 3a des Abschnittes 2.2 des UStAE zusammengestellt. Die Prüfung der Unternehmereigenschaft hat für jedes Mandat eines Aufsichtsrats separat zu erfolgen. Diese Grundsätze gelten auch für vergleichbare Tätigkeiten in den Aufsichtsorganen von Verbänden, also als Verbandsrats- oder Verbandsausschussmitglied.

Die Ausführungen gelten gleichermaßen für Ausschüsse des Kontrollgremiums. Ertragsteuerlich erfolgt keine Änderung im Hinblick auf die Beurteilung einer Tätigkeit als Aufsichtsrat oder in anderen Kontrollgremien (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18
Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Trägt das Aufsichtsratsmitglied aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht selbstständig tätig.
– Vergütung kann sowohl in Geldzahlungen als auch in Sachzuwendungen bestehen.
– Festvergütung auch bei pauschaler Aufwandsentschädigung, die für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt wird.
– Keine Festvergütung: Sitzungsgelder, die das Aufsichtsratsmitglied nur erhält, wenn es tatsächlich an der Sitzung teilnimmt.
– Keine Festvergütung: Nach tatsächlichem Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen.

Besteht die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen, ist es grundsätzlich selbstständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens 10% der gesamten Vergütung betragen.
– Reisekostenerstattungen sind keine Vergütungsbestandteile und bei der Ermittlung der 10%-Grenze nicht zu berücksichtigen.

Anwendung – Übergangsregelung bis zum 31.12.2021
– Die neuen Regelungen sind grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden.
– Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn die bisher geltenden Regelungen auf Leistungen angewendet werden, die bis einschließlich 31.12.2021 ausgeführt worden sind.

Für Beamte und Bedienstete von Gebietskörperschaften etc. gibt es Sonderregelungen, wenn diese verpflichtet sind, einen Teil der Vergütung abzuführen.