Bundestag und Bundesrat verabschieden Novelle des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes

Das umstrittene Telekommunikationsmodernisierungsgesetz wurde am 22.04. im Bundestag verabschiedet und am 07.05.2021 vom Bundesrat beschlossen. In einer begleitenden Entschließung weisen die Länder jedoch darauf hin, dass weiteres Verbesserungspotenzial besteht. Dabei handelt es sich vor allem um die Entgeltmaßstäbe bei neuen Glasfasernetzen (49 Abs. 5 TKG) und das Sonderkündigungsrecht (§230 Abs. 5 TKG). Der Entschließungsantrag, der einige für die Wohnungswirtschaft positive Punkte beinhaltet und durch die interessenpolitische Arbeit der Verbände bewirkt wurde, wird frühestens in der nächsten Legislaturperiode gesetzgeberischen Einfluss ausüben können.

Beurteilung
Nach einem finalen Änderungsantrag von CDU und SPD hat die Wohnungswirtschaft im Endspurt des Gesetzesverfahrens eine Sonderkündigungsregelung, einen minimal verlängerten Bestandsschutz sowie eine – insgesamt unzureichende – Anschlussregelung für das geplante Auslaufen der derzeitigen Umlagevorschrift zum Breitbandanschluss erreicht.

Angesichts des Auslaufens der derzeitigen Umlagefähigkeit zum 30.06.2024 ohne eine adäquate Anschluss- oder Ersatzregelung bleibt das Ergebnis trotz zwischenzeitlicher positiver Signale, wie das eindeutige Votum der Bauministerkonferenz, massiv hinter unseren ursprünglichen Erwartungen zurück. Dies gilt auch unter der Prämisse, dass es ohne unser Engagement keine Anschlussregelung gegeben hätte. Letztlich hat die Politik die Argumentation der Telekom, der Wohnungswirtschaft eine jegliche gestalterische Rolle bei Ausbau und Nutzung von Glasfaser- bzw. Breitbandnetzen künftig zu verwehren und der Telekom selbst mehr Freiräume zu verschaffen weitgehend umgesetzt.

Folgende Regelungen sollen in Kraft treten:

  • Die derzeitige Umlageregelung gemäß § 15a und b BetrKV läuft zum 30.06.2024 aus. Nach diesem Zeitpunkt sind unmittelbar nur Stromkosten unbefristet umlegbar. Andere laufende Betriebskosten wie Betriebsführung/Wartung/Urheberrechtsentgelte fallen aus der Umlagefähigkeit. Eine Opt-out-Regelung gemäß § 71 Abs. 2 TKG wird eingeführt, deren Anwendung bezogen auf die Betriebskostenabrechnung bis 30.06.2024 ausgesetzt.
  • Ferner soll die derzeit noch in Kraft befindliche Umlageregelung nicht für Neuanlagen ab 01.01.2021 anwendbar sein. Hier sollen nur die Regelungen des nachfolgend dargestellten Entgelts gelten.
  • Als Anschlussregelung für den Wegfall der Umlagefähigkeit wird ein „Glasfaserbereitstellungsentgelt” (§ 72 TKG neu) neu geschaffen. Danach können Gebäudeeigentümer und Netzbetreiber innerhalb von Gebäuden eine Vereinbarung über ein „Glasfaserbereitstellungsentgelt” abschließen, das in Verbindung über eine neue Ziffer 15c in § 2 BetrKV über die Betriebskosten umlagefähig ist.
    – Voraussetzung ist die erstmalige Ausstattung mit rein glasfaserbasierten Netzen in einem Gebäude.
    – Die Umlagehöhe darf 60 Euro pro Jahr (5 Euro pro Monat) nicht überschreiten und kann für die Dauer von fünf bis maximal neun Jahren erhoben werden. Rechnerisch können damit maximal 540 Euro pro Mieter berechnet werden. Bei einer
    Gesamtumlage von mehr als 300 Euro greift eine erweiterte Darlegungspflicht.
    – Das Entgelt darf für Investitionszeiträume bis Ende 2027 sowie rückwirkend ab 2015 für die Jahre berechnet werden, für die keine Betriebskostenumlage nach derzeitiger Fassung erfolgt.
    – In der Rechnungsstellung sind Kalkulationsgrundlagen offen zu legen. Bei der Festsetzung des Bereitstellungsentgelts dürfen die auf die Jahre des Erhebungszeitraums gleichmäßig verteilten tatsächlichen Kosten zuzüglich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt werden, die für die Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes entstanden sind;
    – Das Entgelt darf keinen TV- bzw. TK-Dienst beinhalten und ist im Gegenzug nicht von einem Opt-out-Recht der Mieter beschränkt.
    – Wird Mietern ein Glasfaserbereitstellungsentgelt berechnet, entfällt ein (grundsätzlich europarechtlich vorgegebener) Anspruch auf Mitnutzungsentgelte von Dritten. Anbietern muss ein unentgeltlicher Zugang gewährt werden.
    – Zudem ist Mietern eine freie Anbieterwahl zu ermöglichen.
  • Für die Ermöglichung eigener Investitionen von Wohnungsunternehmen wird in § 555b BGB in einer neuen Nummer 4a klargestellt, dass der erstmalige Einbau von Glasfaser netzen eine Modernisierungsmaßnahme darstellt. Ein Umlage gem. § 559b BGB ist möglich, sofern keine Umlage der Kosten gem. § 72 TKG erfolgt und der Mieter seinen Anbieter frei wählen kann.
  • Einziger Lichtblick ist ein entschädigungsloses Sonderkündigungsrecht gem. § 230 Abs. 5 (neu) TKG: Danach kann jede Partei einen vor dem 1. Dezember 2021 geschlossenen Gestattungsvertrag wegen der Beschränkung der Umlagefähigkeit nach § 2 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a und b der Betriebskostenverordnung frühestens mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit die Parteien für diesen Fall nichts anderes vereinbart haben. Die Kündigung berechtigt den anderen Teil nicht zum Schadensersatz.
  • Trotz einer umgehenden Intervention des GdW und eines Mitgliedsunternehmens ist eine sehr kurzfristige Änderung des Entgeltmaßstabs für die Mitnutzung von Infrastrukturen zu Lasten von Unternehmen mit wohnungswirtschaftlicher Beteiligung nicht revidiert worden. Neu ist, dass für ab dem Inkrafttreten des Gesetzes errichtete gebäudeinterne Komponenten ein die Nutzung beantragendes Unternehmen nur dann ein reguläres Mitnutzungsgelt entrichten muss, soweit die mit zu nutzende gebäudeinterne Netzinfrastruktur auf Kosten eines Eigentümers oder Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der kein mit dem am Gebäude Verfügungsberechtigten verbundenes Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 69 ist, errichtet wurde. Wie bisher vorgesehen und vom GdW stets kritisiert, sollen zudem Eigentümern und Betreibern von bestehenden Inhausstrukturen die regulär vorgesehenen Aufschläge bei der Entgeltbemessung verwehrt bleiben.

In der Gesamtsicht haben die Änderungen umfassende strategische Auswirkungen, da vielfach bisherige Gestaltungen von Vereinbarungen von Wohnungsunternehmen und Netzbetreibern unattraktiv oder unmöglich geworden sind. Wir werden Sie über die weiteren Auswirkungen umfassend informieren.

Bundestag verabschiedet Baulandmobilisierungsgesetz

Der Bundestag hat am 07.05.2021 dem Entwurf des Baulandmobilisierungsgesetzes in dritter Lesung zugestimmt. Der Zustimmung war eine Einigung im Bauausschuss der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD vorausgegangen. Alle anderen Fraktionen hatten gegen den Kompromissvorschlag gestimmt.

Die strittigen Punkte wurden wie folgt gelöst:

  1. Vorkaufsrechte der Kommunen nach §24 Absatz 1, Nr. 6 BauGB gelten für unbebaute Grundstücke. Dabei gelten Grundstücke auch als unbebaut, wenn sie lediglich mit einer Einfriedung umgeben oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut sind. Das Vorkaufsrecht ist anhand eines Gutachtens zum Verkehrswert möglich, der vor allem in angespannten Wohnungsmärkten unter dem erzielbaren Marktwert liegen dürfte. Der Zeitraum für die Ausübung der Vorkaufsrechte wurde von zwei auf drei Monate verlängert.
  2.  Beim besonderen Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB entfällt der Bezug auf Grundstücke, die nur geringfügig bebaut sind. Entweder sind die Grundstücke im B-Planbereich brachliegend oder im § 34er Gebiet unbebaut oder brachliegend. Die Begriffsbestimmung unbebauter Grundstücke erfolgt entsprechend § 24 BauGB. Das Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB erlischt nach dem Ende der Rechtsverordnung nach § 201a (angespannte Wohnungsmärkte)
  3. Die Möglichkeit, von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in angespannten Wohnungsmärkten abzuweichen (§ 31 BauGB), wird nicht mehr bis 31.12.2024 befristet, sondern wird an den Geltungsbereich der Rechtsverordnung nach § 201a gekoppelt.
  4. Das ursprünglich vorgesehene Ersatzgeld nach § 135d BauGB wurde gestrichen.
  5. Wird dem Baugebot nicht entsprochen, kann die Gemeinde das Grundstück nach § 176 Absatz 4 nur zugunsten einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft übernehmen, wenn diese innerhalb einer angemessen Frist in der Lage ist, das Baugebot zu erfüllen und sich dazu verpflichtet. Aus vollkommen unverständlichen Gründen würde eine Erweiterung der Übernahme auf Genossenschaften oder Stiftungen gestrichen. Hier wird die Wohnungswirtschaft an den Bundesrat herantreten und diesen Bitten, die ursprünglich geplante Fassung beizubehalten. Da aber die Übernahmepflicht nur als „kann”-Bestimmung ausgewiesen ist, wird eine Abweichung von dieser Vorgabe bei entsprechender Begründung für möglich gehalten.
  6. Die Wirksamkeit eines erlassenen Baugebots wird nicht durch das Ende der Rechtsverordnung nach § 201a BauGB (angespannter Wohnungsmarkt) berührt.
  7. Städtebauliche Entwicklungskonzepte zur Stärkung der Innenentwicklung nach § 176a dienen der Nutzbarmachung von im Gemeindegebiet ohne Zusammenhang verteilten unbebauten oder brachliegenden Grundstücken.
  8. Nicht die Gemeinden, sondern die Länder können nach § 201a BauGB über eine Verordnungsermächtigung selbst definieren, in welchen Städten und Gemeinden angespannte Wohnungsmärkte vorliegen. Allerdings ist diese Verordnung bis 31.12.2026 beschränkt.
  9. Der Genehmigungsvorbehalt bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen (§ 250 BauGB) gilt nicht für Gebäude bis fünf Wohneinheiten. Voraussetzung ist, dass sich die Gebäude nicht in Milieuschutzgebieten befinden. Die Länder haben die Möglichkeit, die Regel enger (bis drei Wohneinheiten) oder auch weiter zu fassen (bis 15 Wohneinheiten). Damit sollen vor allem Kleineigentümer geschützt werden.
  10. In § 17 der BauNVO wird der Begriff der Obergrenzen durch Orientierungswerte für das Maße der baulichen Nutzung ersetzt.

Sollte der Bundesrat zustimmen, könnte das Gesetz im Juni 2021 vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden und noch vor der
parlamentarischen Sommerpause in Kraft treten.

Anmerkung:
Mit der Novelle des Baugesetzbuch liegt nun zwar endlich ein
Gesetz vor, dessen Ziel es ist, Bauland zu mobilisieren statt wie zuletzt so häufig ins Mietrecht einzugreifen. Dennoch bleibt die Baugesetzbuchnovelle aus Sicht der Wohnungswirtschaft weit hinter den Erwartungen zurück. Das Baulandmobilisierungsgesetz beschränkt sich vor allem auf eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden im Bauplanungsrecht. Das reicht bei weitem nicht aus und zeigt, wie dringend mehr Koordinierung auf Bundesebene notwendig ist. Wir brauchen jetzt eine echte Wohnraumoffensive 2.0 – alle Regler am Mischpult für bezahlbares Bauen und Wohnen müssen richtig eingestellt werden. Bauland sollte verbilligt und vor allem für preisgünstiges Bauen und Wohnen vergeben werden.

Versammlungen in Zeiten der Pandemie – OLG Karlsruhe hält „virtuelle“ General- oder Vertreterversammlungen für unzulässig

In der heute noch gegebenen Pandemiesituation stellt sich für die Genossenschaften die grundlegende Frage, wie vor dem Hintergrund der bestehenden Kontaktbeschränkungen General- bzw. Vertreterversammlungen durchgeführt werden können.

Um eine abermalige Verschiebung der Versammlung zu vermeiden, ist man bisher davon ausgegangen, dass als Ersatz für das reale Zusammentreffen von Personen in einem Raum auch ein schriftliches Umlaufverfahren oder eine elektronische Durchführung gangbar sind. Der Bundesgesetzgeber hatte hier schon im März des letzten Jahres in seinem „Covid-Maßnahmengesetz“ (COVMG) die rechtlichen Grundlagen dafür schaffen wollen, dass Genossenschaften auch ohne einschlägige Satzungsgrundlage diese „virtuellen“ Versammlungen durchführen können.

Im Rahmen einer Eintragungsstreitigkeit mit dem Genossenschaftsregister hat nun vor kurzem das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2021) im Beschlusswege entschieden, dass die Verweigerung der Eintragung eines Generalversammlungsbeschlusses durch das Register rechtmäßig sei. Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde der Genossenschaft ab und stellte fest, dass der Verlauf einer Versammlung nicht im digitalen Verfahren abgebildet werden könne. Aus der Begründung des Beschlusses ergibt sich, dass das Gericht dies wohl auch für das schriftliche Umlaufverfahren annimmt. Der Bundesgesetzgeber habe es versäumt, den Verlauf in „virtueller“ Form zu ermöglichen, da er im COVMG nur von „Beschlüssen“, nicht aber vom Verlauf gesprochen habe. Das OLG Karlsruhe ging hierbei noch weiter, indem es ebenfalls feststellte, dass auch die „herkömmliche“ Ermächtigung des § 43 Abs.7 GenG, wonach seit einigen Jahren auf eine schriftliche oder elektronische Beschlussfassung ausgewichen werden kann, sofern eine Satzungsgrundlage vorhanden ist, nicht dafür ausreiche, einen Versammlungsverlauf digital abzubilden. Auch hier habe der Gesetzgeber, im Ergebnis, keine zureichende Rechtsgrundlage im gesetzlichen Wortlaut geschaffen.

Anmerkung
Wir halten die Entscheidung des OLG Karlsruhe für falsch. Folgt man diesem Beschluss, dann wären die Genossenschaften auch in den Zeiten der Pandemie darauf angewiesen, Präsenzversammlungen durchzuführen. In Frage käme insoweit höchstens noch die Variante, die Versammlung auch dieses Jahr wieder zu verschieben (was in der derzeitigen Fachdiskussion aber auch uneinheitlich beurteilt wird). Das Ziel des Bundesgesetzgebers aus dem März 2020, den Genossenschaften schnellstmöglich und nachhaltig bei der Erfüllung ihrer rechtlichen Pflichten zu helfen, und somit auch die Mitglieder in gesundheitlicher Hinsicht zu schützen, wäre unter Zugrundelegung der Ansicht des OLG Karlsruhe völlig verfehlt worden. Dies wäre aus unserer Sicht auch abseits der abwegigen rechtlichen Erwägungen des Gerichts im praktischen Ergebnis katastrophal.

Die Kenntnisnahme von besagtem Beschluss führte umgehend zu zahlreichen fachlichen Diskussionen, auch auf Bundesebene im Fachausschuss Recht beim GdW, welcher die Muster-Satzungen und Geschäftsordnungen für Genossenschaften erstellt und auch die rechtlichen Hilfestellungen für die Zeit der pandemiebedingten Einschränkungen formuliert. Inzwischen hat sich dort ein nahezu einhelliges Meinungsbild ergeben: Der Beschluss des OLG Karlsruhe wird auch auf dieser Ebene für rechtlich unzutreffend gehalten. Dies wurde dann im unmittelbaren Nachgang mit der Konferenz der Prüfungsdirektoren abgestimmt.

Die Bewertung des OLG Karlsruhe steht nun allerdings im Raum. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere Gerichte sich diesem Beschluss anschließen werden, etwa auch, um sich nicht mehr mit der schwierigen fachlichen Materie auseinandersetzen zu müssen. Wir können nicht ausschließen, dass es in Anfechtungs-Verfahren oder einer Feststellung der Nichtigkeit der Versammlungsbeschlüsse weitere negative Gerichtsentscheidungen hierzu geben wird. Andererseits besteht in fachlichen Kreisen unverkennbar ein ganz überwiegendes Meinungsbild, das unserem entspricht, das also von der Fehlerhaftigkeit der gerichtlichen Erwägungen ausgeht.

Empfehlung
Daher möchten wir auch die Genossenschaften, die ein schriftliches Verfahren dieses Jahr durchführen wollen, dazu ermutigen, dies zu tun. Natürlich muss dann das beschriebene Risiko eingegangen werden. Wir halten dies, zumindest bis sich ein verfestigtes anderweitiges Meinungsbild ergibt, ausdrücklich für vertretbar. Gleiches gilt dem Grunde nach für die Durchführung eines digitalen/elektronischen Verfahrens (wobei genau ein solches Gegenstand des OLG-Beschlusses war).

Erwähnenswert ist noch, dass es sich im Falle des OLG Karlsruhe um einen Verschmelzungsvorgang nach dem Umwandlungsrecht handelte. Im Rahmen derartiger Vorgänge kommt dem Verlauf einer Versammlung in der Tat eine erhöhte rechtliche Bedeutung zu, da die umwandlungsrechtlichen Vertragsgrundlagen in der Versammlung bei Anwesenheit eines Notars vorgelesen werden müssen (§ 13 UmwG). Allerdings sind die weiteren Ausführungen des OLG eben über diesen speziellen Aspekt hinaus leider auch „allgemein“ lesbar.

Weiteres Vorgehen
Es wird im Rahmen der Fachausschuss-Arbeit für die Genossenschaften trotzdem weiter an einer Satzungsgestaltung im Rahmen der Muster-Satzung gearbeitet. Hier sollte man allerdings jetzt noch etwas warten. Zum einen wird die Fertigstellung auf Grund des OLG-Beschlusses etwas länger dauern. Und zum anderen ist es zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, auch im Rahmen der genannten alternativen Verfahren eine Satzungsänderung durchzuführen, so erscheint eine Präsenzversammlung (sofern diese rechtlich wieder möglich ist) wohl als die angemessener Form, eine Satzungsänderung stattfinden zu lassen. Alleine die besseren Möglichkeiten für eine Diskussion und die Überzeugungsbildung spräche aus unserer Sicht hierfür.

Zum vorliegenden Thema, wie man mit einer „Versammlung“ dieses Jahr überhaupt umgehen könnte, wie sich die Möglichkeiten in den Zeiten nach der Pandemie darstellen könnten und nochmals zur Vergegenwärtigung des Gehalts und des Ablaufs einer General- und Vertreterversammlung wird es am 16.06.2021 ein Online-Seminar geben. Wir halten Sie auch im Übrigen weiter auf dem Laufenden

Werkstudierenden-Programm der EBZ Business School „Match me if you can“

Studien belegen, dass Studieninteressierte nach sicheren Berufen mit verantwortungsvollem Aufgabenspektrum suchen. Eben diese bietet die Immobilienwirtschaft. Gleichzeitig klagen über 61 Prozent der Wohnungs- und Immobilienunternehmen über den Fachkräftemangel, so die aktuelle EBZ-Personalentwicklungsstudie. Die Konkurrenz unter den Arbeitgebern ist groß, die Akquise talentierter Fachkräfte fällt schwer. Das Werkstudierenden-Programm der EBZ Business School stellt daher eine Win-Win-Situation dar, denn sie bringen Potenzialträger und Immobilienunternehmen zusammen, also sie „matchen“ Unternehmen und Nachwuchskraft.

Arbeitgeber erhalten engagierte Fachkräfte, die neues Wissen in ihre Unternehmen tragen. Modul- und Abschlussarbeiten können zu unternehmensrelevanten Fragestellungen verfasst werden. Die Nachwuchstalente erhalten finanzielle Unterstützung vom Arbeitgeber für ein sorgenfreies Studium. Gleichzeitig sammeln sie wichtige Praxiserfahrung und werden begehrte und geschätzte Mitarbeiter im Unternehmen. Meist dient das Werkstudierenden-
Programm als direkter Jobeinstieg mit langfristiger Perspektive.
Sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bietet die Beschäftigung des Nachwuchstalents als Werkstudent die meisten Vorteile. Dabei ist der Werkstudierende während der Vorlesungszeit circa 20 Stunden für das Unternehmen tätig. Das Werkstudierenden-Programm bietet für beide Seiten einen erheblichen Mehrwert.

Eine Werkstudierendenstelle bietet den Studierenden/Studieninteressierten folgende Vorteile:
– Finanzielle Sicherheit
– Einstieg in eine vielschichtige Branche mit breitem Aufgabenspektrum und sicherer Zukunftsperspektive
– Praxiserfahrung parallel zum akademischen Abschluss
– Direkter Jobeinstieg/ Übernahme vom Unternehmen möglich
– Hineinwachsen in das Netzwerk der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft
– Vermittlung fachlicher Kompetenzen
– Entwicklung von Soft Skills und persönlichen Kompetenzen

Die Einstellung eines Werkstudierenden bietet den Unternehmen wiederum folgende Vorteile:
– Vermittlung von jungen, talentierten Nachwuchskräften für die Übernahme verantwortungsvoller Aufgaben im Unternehmen
– Fachkräftesicherung durch frühe Bindung von Potenzialträgern
– Möglichkeit, unternehmensrelevante Fragestellungen in Modul- oder Abschlussarbeiten behandeln zu lassen
– Zugang zu neuesten Erkenntnissen aus Forschung und Praxis

Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die EBZ Business School, Tel.: +49 234-9447 686 oder 563,
E-Mail: studienberatung@ebz-bs.de

Härtewiderspruch des Mieters wegen hohen Alters und Krankheit gegen ordentliche Kündigung

Im vorliegenden Fall geht es um die Kündigung eines Wohnungsmietvertrages gegenüber einer betagten Mieterin. Auf den Grund der Kündigung soll hier nicht näher eingegangen werden, da das Entscheidende in diesem Fall die Ausführungen zum Härteeinwand im Hinblick auf Alter und Krankheit der Mieterin sind. Die Mieterin widersprach dieser Kündigung unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, ihre langjährige Verwurzelung am Ort der Mietsache und ihre für die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu beschränkten finanziellen Mittel.

Das Amtsgericht hat die auf Räumung und Herausgabe gerichtete Klage – nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens über die für die Mieterin zu besorgenden Kündigungsfolgen – abgewiesen und angeordnet, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werde. Der BGH hatte über die Revision zu entscheiden (BGH vom 3.2.2021, Az. VIII ZR 68/1). Im Wesentlichen setzte er sich mit der Ansicht der Vorinstanzen zum Alter als Härteeinwand auseinander:

Allein das hohe Alter eines Mieters rechtfertigt die Bejahung einer Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB und regelmäßig die Bejahung eines Anspruchs des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht. Es kommen nur solche für den Mieter mit einem Umzug verbundenen Nachteile als Härtegründe im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht, die sich von den mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten deutlich abheben. Das hohe Alter eines Menschen wirkt sich je nach Persönlichkeit und körperlicher sowie psychischer Verfassung unterschiedlich aus und begründet deshalb ohne weitere Feststellungen zu den sich hieraus ergebenden Folgen für den betroffenen Mieter im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels grundsätzlich noch nicht eine Härte.

Das hohe Lebensalter eines Mieters kann aber in Verbindung mit weiteren Umständen – im Einzelfall auch der auf einer langen Mietdauer beruhenden tiefen Verwurzelung des Mieters in seiner Umgebung – eine Härte begründen, insbesondere wenn Erkrankungen des Mieters hinzukommen, aufgrund derer im Falle seines Herauslösens aus der Wohnumgebung eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands zu erwarten steht. Die gesundheitliche Verschlechterung kann sogar allein einen Härtegrund darstellen. Die demnach erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen.

Soweit das Berufungsgericht eine jahrzehntelange soziale Verwurzelung der Mieterin am Ort der Mietsache angenommen hat, fehlen Ausführungen dazu, auf welchen Umständen diese Annahme beruht. Denn eine langjährige Mietdauer (hier 18 Jahre) lässt für sich genommen noch nicht auf eine tiefe soziale Verwurzelung des Mieters am Ort der Mietsache schließen. Vielmehr hängt deren Entstehung maßgeblich von der individuellen Lebensführung des jeweiligen Mieters ab. Zur sozialen Verwurzelung müssen noch konkrete negative Folgen zu erwarten sein, die sich aus dem hohen Lebensalter und ihrer etwaigen sozialen Verwurzelung am bisherigen Wohnort im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels für die Mieterin ergeben.

Die vorgelegten ärztlichen Atteste reichten hierfür nicht, das Sachverständigengutachten des Amtsgerichtes zog das Berufungsgericht nicht heran, da es allein aufgrund des Alters bereits von einer besonderen Härte ausging. Der BGH verwies die Sache daher zurück an das LG Berlin zur erneuten Beurteilung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung.

Zusatzseminar „Rechtliche Neuerungen für die Eigentümerversammlung: Mögliche Durchführung von Online- bzw. Hybridversammlungen” am 09.06.2021

Aus aktuellem Anlass bieten wir am 09. Juni 2021 zum oben genannten Thema ein Online-Seminar an.

Das am 1. November 2020 in Kraft getretene WEMoG hat neben weiteren vielfältigen Änderungen auch Anpassungen des § 24 WEG vorgenommen, welche die Einberufung und Durchführung von Eigentümerversammlungen betreffen, und angesichts der weiterhin bestehenden Einschränkungen durch das Pandemiegeschehen für die Praxis von zunehmendem Interesse sind. Dabei rückt insbesondere die Frage einer möglichen Durchführung von Online- bzw. Hybridversammlungen in den Vordergrund.

Folgende Inhalte erwarten Sie:

– rechtliche Änderungen für die Einberufung der Versammlung, Frist und Form
– geänderte Möglichkeiten zur Einberufung durch Eigentümer
– Wegfall des Mindestanwesenheitsquorums
– Möglichkeiten und Voraussetzungen der Durchführung von Online-Versammlungen und Hybrid-Versammlungen
– Verpflichtung des Verwalters zur Durchführung von Versammlungen trotz Pandemie?
– Änderungen zu den erforderlichen Stimmverhältnissen
– Änderungen für Vollmachten
– Erleichterungen und Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen von Umlaufbeschlüssen
– kein Wegfall der Beschlusssammlung

Während dem zweistündigen Online-Seminar vermittelt die Referentin RA’in Beate Heilmann umfassendes Wissen zu den aktuellen, rechtlichen Neuerungen bei Eigentümerversammlungen sowie zur Durchführung von Online- und Hybridversammlungen.

Das Seminar richtet sich an WEG-Verwalter, Sachbearbeiter in WEG-Verwaltungen, Verwaltungsbeiräte und alle anderen, die mit WEG-Verwaltung zu tun haben.

Unter folgendem Link können Sie sich für das Online-
Seminar anmelden:
https://www.vdwbayern.de/kalender/neu-rechtliche-neuerungen-fuer-die-eigentuemerversammlung-moegliche-durchfuehrung-von-online-bzw-hybridversammlungen/

Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

Wie Sie wahrscheinlich bereits der Tagespresse entnommen haben, hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 29.04.2021 das Klimaschutzgesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt. Die aktuellen Vorschriften würden hohe Emissionsminderungslasten
unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030 zu Lasten der jungen Generation verschieben. Der Gesetzgeber muss nunmehr nachbessern.

Zusammen mit einem verschärften EU-Ziel ist zu erwarten, dass die Entscheidung auf eine stärkere Begrenzung der zulässigen Emissionen auch für Gebäude hinausläuft. Die Wohnungswirtschaft fordert deshalb schnell eine vereinfachte Nutzung lokaler erneuerbarer Energien, die vollständige Anrechnung der Nutzung leitungsgebundener erneuerbarer Energien und einen Rechtsanspruch auf Förderung, damit für Menschen aus den unteren und mittleren Einkommensschichten das Wohnen bezahlbar bleibt.

Pressemitteilung des GdW: Link

Bundestag beschließt Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes (Share Deals) mit Inkrafttreten zum 01.07.2021

Nachdem sich die Regierungskoalition wider Erwarten nun doch auf die Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes verständigt hat, hat der Deutsche Bundestag am 21.04.2021 das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes verabschiedet. Mit diesen Änderungen sollen missbräuchliche Gestaltungen im Rahmen von Share Deals verhindert werden. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes soll dann zum 01.07.2021 in Kraft treten.

Die Änderungen des GrEStG sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30.06.2021 verwirklicht werden (§ 23 Abs. 18 GrEStG). Darüber hinaus bestehen weitere komplexe Anwendungsregelungen. Im Mitgliederbereich unserer Website finden Sie unter Downloads/GdW einen ersten kurzen Überblick über wesentliche Änderungen. Die Ausführungen geben die jeweilige Gesetzesänderung bzw. Anwendungsregelung nicht vollständig wieder. Hierzu verweisen wir auf die Details im konkreten Gesetzestext.

Genossenschafts- und Gesellschaftsrecht: Sitzungen von Vorstand bzw. Geschäftsführung und Aufsichtsrat in Zeiten der Kontaktbeschränkungen nach der BayIfSMV

Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) ist durch die Änderungsverordnung vom 16.04.2021 derzeit bis zum Ablauf des 09.05.2021 verlängert worden (§ 30 BayIfSMV). Inhalt dieser Verordnung sind u.a. die Kontaktbeschränkungen beim Zusammentreffen von Menschen (§ 4 BayIfSMV).

A. Hierzu werden drei Bereiche im Hinblick auf die vorlie- genden Inzidenzen (sog. „7-Tage-Inzidenz) eröffnet:

1) Im untersten Bereich, bei einer Inzidenz von bis zu 35, ist das Zusammentreffen von einem Hausstand mit den Angehörigen zweier weiterer Hausstände möglich, sofern eine Gesamtzahl von zehn Personen nicht überschritten wird.

2) Im mittleren Bereich, bei einer Inzidenz zwischen 35 und 100, ist das Zusammentreffen von einem Hausstand mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands möglich, sofern eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird.
3) In der oberen Kategorie, bei einer Inzidenz von „mehr“ als 100, ist nur noch ein Zusammentreffen von den Angehörigen des
eigenen Hausstands mit einer weiteren Person zulässig.

Als Ausnahmen hiervon werden die folgenden Fallgruppen festgestellt:

Dies gilt nicht für „berufliche“ und „dienstliche“ Tätigkeiten sowie für „ehrenamtliche“ Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des „öffentlichen“ Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen „zwingend erforderlich“ ist.

B. Anwendung in der Praxis der Gremiensitzungen:

Die erforderliche Lesart der obigen Regelung stellt sich wie folgt dar:

Die durch die Inzidenzgrenzen fixierten Bereiche gelten im Ausgangspunkt zuerst einmal für jedweden zwischenmenschlichen Kontakt. Eine gewisse Unschlüssigkeit besteht im Übrigen darin, dass das Erreichen genau des Inzidenzwertes von „100“ durch die vom Verordnungsgeber gewählte Normierung durch das Raster fällt („zwischen“ – „mehr“; es spricht jedoch viel dafür, dass der Inzidenzwert von „100“ noch in die oberste, und damit strengste Kategorie von Kontaktbeschränkungen fällt). Dies alles prägt dem Grunde nach auch die Kontakte, die sich im Rahmen von Gremiensitzungen abspielen. Übrigens sind hiervon auch Sitzungen betroffen, die im Freien auf privat genutzten Grundstücken abgehalten werden (gilt auch im Hinblick auf General- oder Vertreterversammlungen).

Ausnahme – „Beruf“: Vorstand und Geschäftsführer juristischer Personen

Eine Ausnahme hiervon wird gemacht für „berufliche“ Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen „zwingend erforderlich“ ist. Die Tätigkeit von Angehörigen von Geschäftsleitungsorganen in der eG oder GmbH kann, zumindest soweit diese haupt- oder nebenberuflich erfolgt, als „berufliche“ Tätigkeit gewertet werden. Ob die rein ehrenamtliche Betätigung in einem solchen Geschäftsleitungsorgan auch unter die Ausnahmevorschrift fällt, ist derzeit nicht geklärt. Es lassen sich nach der hier vertretenen Ansicht gute Gründe dafür finden, da es sich immerhin um die Leitungs- und Steuerungsaufgabe in einer juristischen Person handelt und es auch um die „Verwaltung“ von fremdem Vermögen geht (Treuhandsituation). Im Umkreis einer Geschäftsleitung oder -führung kann die persönliche Anwesenheit mehrerer Personen recht schnell erforderlich sein. Allerdings verbleibt, wie an vielen anderen Stellen der Pandemie-Rechtssetzungen auch, eine gewisse Rest-Unsicherheit. Diese wird in der Praxis wohl dadurch abgemildert, dass in den Geschäftsleitungsorganen in aller Regel zumindest eine nebenamtliche Tätigkeit entfaltet wird und keine rein ehrenamtliche. Eine rein ehrenamtliche Tätigkeit würde nämlich bedeuten, dass für den Einsatz im Organ der Geschäftsleitung überhaupt kein Entgelt gezahlt wird (auch kein niedriges oder „viel zu niedriges“), sondern nur der erforderliche und angemessene Auslagenersatz. „Dienstliche“ Tätigkeiten scheiden im vorliegenden Zusammenhang allerdings von vornherein aus, da hier nur der Status als Beamter gemeint ist.

Ausnahme – „Ehrenamt“: Aufsichtsrat der eG

Hier ist nur die ehrenamtliche Betätigung in Körperschaften oder Anstalten des „öffentlichen“ Rechts gemeint. Unternehmen, die in einer Rechtsform des Privatrechts organisiert sind, wie es bei der eG, GmbH, AG oder Stiftung sowie beim e.V. der Fall ist, fallen nicht hierunter. Die klare Zielsetzung des Verordnungsgebers ist es, das Zusammentreffen von Personen im Innenleben der populären Vereine (Sport-, Musik-, Trachten- oder ähnliche Vereine) zu verhindern. Der Einsatz dort spielt sich in den allermeisten Fällen ehrenamtlich ab. Die Mitglieder des Aufsichtsrats einer eG sind weit überwiegend ehrenamtlich tätig (z.B. Sitzungsgeld). Eine berufsmäßige
Tätigkeit wird man hier auch im Hinblick auf den Umfang des Einsatzes wohl kaum annehmen können. Daher erscheint die Versammlung des Aufsichtsrats einer eG unter Geltung der oben beschriebenen Kontaktbeschränkungen zum jetzigen Zeitpunkt als nicht ratsam. Auch die Hürde des zwingenden Erfordernisses für ein Zusammentreffen ist im Rahmen der juristischen Auslegung ausgesprochen hoch. Hier könnte den Handelnden vorgehalten werden, dass das Covid-Maßnahmengesetz immerhin zahlreiche Erleichterungen für die Gremiensitzungen zur Verfügung stellt (schriftliche oder virtuelle Beschlussfassungen).

Ausnahme – „Ehrenamt“: Aufsichtsrat der GmbH, Stiftung und eines Zweckverbandes

Für den Aufsichtsrat einer privat gehaltenen GmbH gilt das zur eG Ausgeführte. Aber auch eine kommunale GmbH stellt eine Rechtsform des privaten Rechts dar. Inwieweit man hier etwas anderes deshalb annehmen könnte, weil die Aufsichtsratsmitglieder in aller Regel Stadt- oder Gemeinderatsmitglieder sind, und insoweit einen öffentlich-rechtlichen Hintergrund haben, ist derzeit in Literatur und Rechtsprechung nicht geklärt und auf Grund der relativen „Neuheit“ der Thematik wohl auch nicht „schnell“ rechtssicher zu klären. Zwar sind diese in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Mandatsträger im Aufsichtsrat der zivilrechtlichen GmbH tätig. Aber die Rechtsform GmbH ist eben dem Zivilrecht zugehörig und damit möglicherweise auch die in diesem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Dies wird man zumindest sicherheitshalber auch auf eine GmbH übertragen können, die sich in staatlicher Hand befindet, obwohl hier oftmals Beamte im Aufsichtsrat agieren, und daher ein direkter „dienstlicher“ Aspekt gegeben sein kann. Sofern eine Stiftung in privater Rechtsform organisiert ist, gilt das oben Ausgeführte ebenfalls. Ein Zweckverband zählt demgegenüber schon seiner Natur nach zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Hier ließe sich zumindest dem Wortlaut nach ein Ausnahmefall annehmen, da schon die Körperschaft, in welcher die Tätigkeit der Aufsichtsgremien stattfindet, öffentlich-rechtlich ist.

Fazit:

Es ist zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht dazu zu raten, Aufsichtsratssitzungen oder Versammlungen überhaupt in Präsenzform abzuhalten. Dies kann auch für die Fälle angenommen werden, in denen möglicherweise ein Argumentationsspielraum vorhanden zu sein scheint. Die persönliche Sicherheit ist ein weiterer Aspekt hierbei. Das COVMG gibt hierfür zudem Lösungswege an die Hand, die zumindest für Geschäftsleitungs- oder Aufsichtsorgane gangbar sind, und die in einem rechtlichen Streit dazu führen könnten, dass ein „zwingendes Erfordernis“ für ein Präsenztreffen später zumindest in Zweifel gezogen wird.

Man könnte im Einzelfall auch versuchen, bei der zuständigen Ordnungsbehörde (z.B. kreisfreie Stadt oder Landratsamt) eine Ausnahmegenehmigung zu erwirken. Hier wird man aber nach unseren Erfahrungen eher mit einer sehr restriktiven Auslegung der dargestellten Bestimmungen aus der Verordnung rechnen müssen. Seit kurzem sind auch die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes zu beachten.

Datenschutzrechtliche Fragen zu Corona-Tests von Beschäftigten

Arbeitgeber müssen seit 22.04.2021 allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal wöchentlich (zwei wöchentliche Tests werden gerade diskutiert) einen Corona-Test anbieten (siehe vdw aktuell 8/2021). Beschäftigte, die bei ihren Tätigkeiten einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, haben Anspruch auf mindestens zweimal wöchentliche Testung. Rechtsgrundlage hierfür ist der neu eingefügte § 5 Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Für die allermeisten Beschäftigtengruppen ist die Durchführung der Tests freiwillig. Es besteht somit eine Angebotspflicht für die Arbeitgeber, jedoch sind Beschäftigte nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen.

Die Corona-Schnelltests von Beschäftigten führen zu einer ganzen Menge von datenschutzrechtlichen Fragen, mit denen sich unter anderem das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht beschäftigt hat.

Darf der Arbeitgeber Beschäftigte fragen, ob sie einen Corona-Test durchgeführt haben? Darf der Arbeitgeber dokumentieren, wer angebotene Test-Kits angenommen hat?

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet zu dokumentieren, ob ein Beschäftigter das Testangebot angenommen hat (d.h. einen Test durchgeführt hat) oder nicht. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten durch den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Durchführung von Corona-Tests durch Beschäftigte ist daher gesetzlich nicht zwingend vorgesehen.

Mangels einer arbeitgeberseitigen Dokumentations-/Nachweispflicht, dass der einzelne Beschäftigte einen Test durchgeführt oder ein angebotenes Test-Kit angenommen hat, ist der Arbeitgeber datenschutzrechtlich nicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO berechtigt, die Beschäftigten danach zu fragen bzw. dies in personenbezogener Form zu dokumentieren.

Doch was passiert im Falle eines positiven Schnelltests?

Soweit ein Schnelltest positiv ausfällt, ergeben sich die weiteren Schritte für Betroffene in Bayern grundsätzlich aus der Bekanntmachung des BayStMGP zur Isolation vom 14.04.2021. Insbesondere ist danach ein positives Schnelltest-Ergebnis mittels PCR-Test zu bestätigen, und die Person hat sich vorsorglich in Isolation zu begeben.

Eine Pflicht des Beschäftigten zur Mitteilung des positiven Schnelltest-Ergebnisses an den Arbeitgeber besteht laut dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht nach Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nicht (Ziff. 6.19 der FAQ des BMAS). Eine solche Mitteilung wäre somit immer freiwillig. Datenschutzrechtlich bedeutet dies, so das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, dass der Arbeitgeber in aller Regel wohl auch nicht aufgrund der arbeitsvertraglichen Treuepflicht einen Anspruch gegen den Beschäftigten auf die Offenbarung eines positiven Testergebnisses hat.

Diese Aussage kann der VdW Bayern so nicht stehen lassen. In der Praxis würde das den Arbeitgeber in die Situation bringen, dass der positiv getestete Beschäftigte krankgeschrieben würde, der Arbeitgeber aber die Ursache nicht kennt und so beispielsweise keine Möglichkeit hätte, die unmittelbar betroffenen Kollegen als Kontaktpersonen ersten Grades zu informieren.

Deshalb haben wir beim Bundesverband GdW um rechtliche
Klärung gebeten.

Hier die Einschätzung des GdW-Justiziars:

Die Datenschutzbehörde Bayern verweist auf die FAQ-Liste des Bundesarbeitsministeriums, wonach Schnelltest-Ergebnisses dem Arbeitgeber nicht mitzuteilen sind. Datenschutzrechtlich würde dies aus Sicht des Landesbeauftragten bedeuten, dass der Arbeitgeber in aller Regel wohl auch nicht aufgrund der arbeitsvertraglichen Treuepflicht einen Anspruch gegen den Beschäftigten auf die Offenbarung eines positiven Testergebnisses hat.

Aber: Der Arbeitgeber unterliegt sog. Schutzpflichten gegenüber den Arbeitnehmern. Dieselbe hat der Arbeitnehmer auch gegenüber seinem Arbeitgeber (§§ 241 Abs. 2, 242 BGB). Das beinhaltet, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, etwaige Schäden und Nachteile für den Arbeitgeber abzuwenden.

Umgekehrt kann also durchaus eine Mitteilungspflicht seitens des Arbeitnehmers im Einzelfall begründet werden. Aus juristischer Sicht besteht diese Mittelungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber jedenfalls bei positiven Testergebnis und betrieblichem Kontakt. Bei der Verarbeitung der Daten – also der entsprechenden Kenntnis – hat der Arbeitgeber dann die datenschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten. Insbesondere die Grundsätze der Datensparsamkeit und Löschung.

So dürfte der Arbeitgeber den Namen des betroffenen Beschäftigten nur im Ausnahmefall den übrigen Beschäftigten mitteilen. Für Mitarbeiter, die im Kontakt zu den betroffenen Beschäftigten standen, reicht der bloße Hinweis auf die Tatsache aus.

Fazit
Bei positivem Testergebnis und Kontakt mit Beschäftigten kann sich aus der Schutzpflicht des Arbeitnehmers eine Mitteilungspflicht ergeben, §§ 241 Abs. 2, 242 BGB. Diese Schutzpflicht beinhaltet, dass der Arbeitnehmer etwaige Schäden und Nachteile für den Arbeitgeber abzuwenden verpflichtet ist. Zur Wahrung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse ist der Arbeitgeber grundsätzlich gehalten, den Namen des betroffenen Beschäftigten nicht mitzuteilen und die entsprechenden Daten auf Art der Erkrankung zum Beispiel bei Genesung ggf. zu löschen.