Am 01.07.2021 startet die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Die KfW hat die Förderung für energetische Maßnahmen beim Neubau und der Sanierung von Bestandsgebäuden angepasst. Die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) bündelt ab 01.07.2021 bisherige Förderprogramme im Gebäudebereich, soll Antragsverfahren vereinfachen und erhöht die Mittelausstattung der Programme. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude ersetzt die bestehenden Programme CO2-Gebäudesanierungsprogramm (EBS-Programme), Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und Heizungsoptimierungsprogramm (HZO).
Ziel der Richtlinie ist, durch die Bündelung bisheriger Programme die inhaltliche Komplexität zu reduzieren und damit für Unternehmen und Kommunen leichter zugänglich zu machen.
Dabei ist ein ganz wesentlicher Aspekt, dass die gesamte BEG, also die Förderrichtlinien für Einzelmaßnahmen (BEG EM), für Wohngebäude (BEG WG) sowie für Nichtwohngebäude (BEG NWG), von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft wurde. Das bedeutet, dass in Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts notwendigen Angaben mehr gemacht werden müssen.
Gefördert werden die Errichtung, der Ersterwerb sowie die Sanierung von Effizienzhäusern. Die Effizienzhausstandards unterscheiden sich durch die Einhaltung verschiedener technischer Mindestanforderungen. Insbesondere Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien sollen verstärkt werden. Weiter geplante Ziele sind Nachhaltigkeitsaspekte, Digitalisierungsmaßnahmen und die Reduzierung von Treibhausgasen. Dabei sollen zukünftig auch die Emissionen bei der Produktion von Baustoffen, Bauteilen und Anlagentechnik stärker berücksichtigt werden.
Fördersystematik
Es gilt der einfache Grundsatz: Je höher die Energieeffizienz des Gebäudes bei Neubau oder nach Modernisierung ausfällt, desto attraktiver ist die Förderung. Dabei sind die Effizienzanforderungen anspruchsvoller als im bisherigen Gebäudeenergiegesetz.
Allerdings ist die Förderung der Gebäudehülle und Anlagentechnik nun im Allgemeinen technologie- und baustoffneutral. Fossile Energieträger werden allerdings nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gefördert. Außerdem ist jetzt die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten bei der Fachplanung und Baubegleitung verpflichtend erforderlich.
Durch zinsverbilligte Kredite mit attraktiven Tilgungszuschüssen werden umfangreiche energetischen Sanierungsmaßnahmen zum Effizienzhaus gefördert, wobei insbesondere der Einsatz erneuerbarer Energien zu hohen Förderquoten führt.
Aber auch nur einzelne Modernisierungsmaßnahmen sog. Einzelmaßnahmen im Bereich der Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsanlagen oder Heizungsoptimierung, die zur Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen oder zur Minderung der CO2-Emissionen beitragen, werden gefördert.
Eine Besonderheit stellt die Planung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) dar, der über einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren umgesetzt werden kann und mit dem Beratungsbericht eines Energieeffizienz-Experten und dem Erreichen des Effizienzhausstandards endet. Im Gegenzug erhält der Bauherr dafür eine um 5% höhere Förderquote je Einzelmaßnahme auf den Weg dorthin.
Im Mitgliederbereich unserer Website finden Sie unter Downloads/ KfW Informationsschreiben der KfW sowie Seminarunterlagen zum BEG von KfW und GdW.

Kabinett verabschiedet Gesetz zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität in Gebäuden

Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz – GEIG) wurde am 11.02.2021 vom Bundestag und am 05.03.2021 vom Bundesrat beschlossen und zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt verkündet. Es setzt Vorgaben der Europäischen Union um.
Werden Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen gebaut oder umfassend renoviert, müssen künftig alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Bei Nicht-Wohngebäuden muss mindestens jeder fünfte Stellplatz ausgerüstet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Ab 2025 muss jedes nicht zum Wohnen genutzte Gebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet werden. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz ist eine 1:1 Umsetzung der EU Gebäude-Richtlinie 2018/844 in nationales Recht. Es sieht Ausnahmen für Gebäude vor, die kleinen und mittleren Unternehmen gehören und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden.
Ladeinfrastruktur für Elektro-Pkw auch in Mehrfamilienhäusern ermöglichen – eigenes Förderprogramm notwendig
Automobilindustrie, Energie- und Wohnungswirtschaft haben in einem gemeinsamen Schreiben an die Bundesminister Andreas Scheuer (BMVI), Peter Altmaier (BMWi) und Olaf Scholz (BMF) auf den notwendigen Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in und an Mehrfamilienhäusern mit vermieteten Wohnungen hingewiesen. „Wir wollen, dass auch diese Gebäude für die Anforderungen von morgen fit gemacht werden, um die Potenziale für die Elektromobilität zu heben“, heißt es in dem Schreiben. Angesichts der enormen Investitionen sprechen sich die Branchenverbände für ein „eigenständiges Förderprogramm“ für entsprechend leistungsfähige Elektro-Infrastrukturen im Mehrfamilienhausbereich aus. Eine weitere Option sei die Einbindung in ein Förderprogramm für gewerbliches Laden. Die drei Verbände haben den Bundesministern einen konzeptionellen Vorschlag für ein solches Förderprogramm vorgelegt.

Musterfeststellungsklage zur Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme

Der unter anderem für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18.03.2021 in einem Musterfeststellungsverfahren (VIII ZR 305/19) entschieden, dass der Vermieter aufgrund der im Dezember 2018 für die Zeit ab Dezember 2019 angekündigten Modernisierungsmaßnahmen in ihrer großen Wohnanlage eine Mieterhöhung nach den bis Ende 2018 geltenden Vorschriften berechnen konnte. Eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Modernisierungskündigung und dem voraussichtlichen Beginn der Arbeiten bedarf es nicht. Hintergrund des Verfahrens war die durch den Bundesgesetzgeber zwischenzeitlich abgesenkte „Umlage” von 11% auf 8%.
Auswirkungen auf Wohnungsunternehmen
Der BGH hat anders als die Erstinstanz, das Oberlandesgericht entschieden. Dies zeigt bereits, wie streitig die hier behandelte Frage nach Verabschiedung des Gesetzes war. Entscheidend war für den BGH offenbar, dass der Vermieter bereits vor Inkrafttreten des neuen § 559 BGB in der Lage war, eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung vorzunehmen, die dem Mieter dann auch rechtzeitig vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zugegangen ist.
Auch wenn der Zusammenhang zwischen der Ankündigung und der wenige Tage später in Kraft getretenen Änderung auffällig und sicherlich auch nicht stilbildend für unsere Branche war, so hat der BGH mangels klarer Anhaltspunkte kein treuwidriges Verhalten des Vermieters gesehen, da dieser sich schlicht an das Gesetz gehalten habe. Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber hätte ein solches Verhalten selber durch eine andere Überleitungsvorschrift verhindern können. Grundsätzlicher Bedarf für eine Änderung des § 559 BGB ergibt sich aus dieser Entscheidung also nicht. Gleichwohl hat die politische Debatte über eine erneute Änderung des § 559 BGB im Vorfeld der Bundestagswahl neue Nahrung erhalten.
Ein ausführliches GdW-Schreiben zum Urteil finden Sie unter Downloads/GdW:
https://www.vdwbayern.de/mitgliederbereich/downloads/gdw-informationen/

Verlängerung der „Corona-Arbeitsschutzverordnung”

Das Bundeskabinett hat auf seiner Sitzung vom 10. März 2021 die Gültigkeitsdauer der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. April 2021 verlängert. Ursprünglich sollte diese Verordnung am 15. März 2021 außer Kraft treten.
Neu eingeführt wurde in der Verordnung, dass der Arbeitgeber auf der Grundlage der bereits nach § 2 Abs. 1 zu erfolgenden Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen hat. Lediglich zur Orientierung über geeignete Maßnahmen wird auf branchenbezogene Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger verwiesen, vgl. https://www.dguv.de/de/praevention/corona/informationen-
fuer-spezifische-branchen/index.jsp.
Mit der Neufassung soll verdeutlicht werden, dass der betriebliche Infektionsschutz nicht nur einzelne Schutzmaßnahmen, sondern mehrere ineinandergreifende und auf einander abgestimmte Maßnahmen umfasst.
Ein ausführliches Schreiben mit Empfehlungen finden Sie unter Downloads /Corona-Informationen/GdW: https://www.vdwbayern.de/corona/

Corona-Pandemie: DAfA-Hotline für Fragen rund um Aufzüge

Aufzüge sind aus gutem Grund überwachungsbedürftige Anlagen und unterliegen umfangreichen Sicherheits- und Prüfvorschriften. Das ist sicherlich ein Grund, dass Personenschäden in Aufzügen verhältnismäßig selten vorkommen und zumeist glimpflich verlaufen. In der Corona-Pandemie werden Aufzüge in der Regel nur eingeschränkt genutzt. Daraus ergeben sich neue Fragestellungen, mit denen der Deutsche Ausschuss für Aufzüge (DAfA) sich unter anderem auch befasst. Die Mehrzahl der Fragen, die an den DAfA gestellt werden, betreffen bisher die Auslegung von Sicherheitsregeln und Fragen zur regelmäßigen Überprüfung durch die zugelassenen Überwachungsstellen. Für alle Fragen, die Aufzüge und deren Betrieb betreffen, steht den Betreibern, Herstellern und anderen interessierten Kreisen die DAfA-Hotline unter der E-Mail-Adresse dafa@vdtuev.de zur Verfügung. Ihre Anfragen werden von Fachexperten im DAfA kurzfristig beantwortet.

Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Telekommunikationsdienstleistungen

§ 13 b UStG ab 2021 – Betroffenheit – Übergangsregelung bis zum 31.03.2021
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde zum 01.01.2021 der Katalog der Leistungen, die die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13 b UStG) auslösen, erweitert um „sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation” (§ 13 b Abs. 2 Nr. 12 UStG). Nach § 13 b Abs. 5 Satz 6 UStG schuldet der Empfänger solcher Leistungen dann die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist.
Es wurde die Frage aufgeworfen, ob Wohnungsunternehmen (Vermieter) als Empfänger von Telekommunikationsdienstleistungen aufgrund der Umlage der Kosten für den Kabelanschluss, die Signalweiterleitung etc. im Rahmen der Betriebskosten (§ 2 Nr. 15 b BetrKV) an die Mieter von dieser Neuregelung betroffen sind.

Wir sind der Auffassung, dass Wohnungsunternehmen in diesem Fall nicht von der Neuregelung betroffen sind. Das deckt sich auch mit der Gesetzesbegründung zu § 13 b Abs. 5 Satz 6 UStG2, wonach Unternehmer, die Telekommunikationsdienstleistungen nur als Nebenleistungen erbringen, gerade nicht von der Neuregelung betroffen sein soll(t)en. Im hier betrachteten Fall ist das Wohnungsunternehmen alleiniger Vertragspartner eines Telekommunikationsanbieters und Empfänger der Telekommunikationsdienstleistungen. Die Haupttätigkeit des Wohnungsunternehmens besteht in der Vermietung der Wohnungen. Das Wohnungsunternehmen erbringt keine Telekommunikationsdienstleistung gegenüber den Mietern. Im Rahmen seiner mietvertraglichen Verpflichtungen stellt das Wohnungsunternehmen in den Wohnungen – auch – Telekommunikationsangebote zur Verfügung – als Nebenleistung zur Hauptleistung der Vermietung, die von der Betriebskostenumlage umfasst sind.
Das BMF hat sich mit Schreiben vom 23.12.2020 zur Thematik geäußert. Allerdings greift das BMF nicht die in der Gesetzesbegründung aufgeführte Ausnahme in Bezug auf Nebenleistungen auf, sondern fasst die Betroffenheit von der Neuregelung weit. Es wird auf die sog. „Wiederverkäufer”-Eigenschaft des Leistungsempfängers abgestellt. Danach besteht die Haupttätigkeit des Unternehmers in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen dann in deren Erbringung, wenn der Unternehmer mehr als die Hälfte der von ihm erworbenen Leistungen „weiterveräußert”. Der eigene Verbrauch dieser Leistungen ist von untergeordneter Bedeutung, wenn nicht mehr als 5% der erworbenen Leistungen zu eigenen Zwecken verwendet wird. Eine diesbezüglich vom Finanzamt erteilte Bescheinigung dient als Nachweis der Wiederverkäufer-Eigenschaft.
Das ist insofern missverständlich und führt zu Irritationen hinsichtlich der Betroffenheit. Hier bedarf es der Nachbesserung.
Wir verweisen diesbezüglich auf eine vergleichbare Regelung – die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von Elektrizität durch einen Wiederverkäufer. Hier hat die Finanzverwaltung zur Prüfung der Wiederverkäufer-Eigenschaft im Umsatzsteueranwendungserlass explizit geregelt, dass Lieferungen von Elektrizität, die als Nebenleistung erfolgen, nicht als weiterveräußert in diesem Sinne gelten (Abschnitt 3g.1. Abs. 2 Satz 3 UStAE). Nichts anderes kann für sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation gelten.
Hinweis:
Für Leistungen bis zum 31.03.2021 gilt noch eine Übergangsregelung. Das heißt, keine Anwendung der Neuregelung, sofern (einvernehmlich) von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen wird.

Phishing Übung für Firmen – Reagieren Ihre MitarbeiterInnen richtig?

Der VdW Bayern bietet seinen Mitgliedsunternehmen in Zusammenarbeit mit der Firma Trainstitute ™ eine Social-Hacking-Übung, eine sogenannte Phishing-Übung, an.

Dabei erhalten Ihre MitarbeiterInnen geschickt formulierte E-Mails, die sie verleiten sollen einen der Links anzuklicken, einen Datei-Anhang zu öffnen oder aber sie werden auf eine manipulierte Webseite gelockt (dort werden sie aufgefordert ihr Kennwort einzugeben). Der „Faktor Mensch“ ist ein wichtiger Bestandteil bei solchen kriminellen Übergriffen – sensibilisieren Sie deshalb Ihre MitarbeiterInnen! Mit dieser Übung können Sie prüfen in wie weit Ihr Unternehmen gegen Cyber-Angriffe geschützt oder in wie weit es dafür anfällig ist.

Näheres dazu finden Sie unter folgendem Link:
https://trainstitute.de/bedarfsabfrage/
Sollte dies nun Ihr Interesse geweckt haben, wenden Sie sich bitte jederzeit gerne direkt an unseren Kooperationspartner:

Volker Kohlhardt
Trainstitute ™
Tel: 040 / 33389509; Mobil: 0176 78937234
Mail: kohlhardt@trainstitute.com
Web: https://trainstitute.com

Wir würden uns freuen, wenn Sie dieses Angebot annehmen würden, damit Sie die Sensibilisierung Ihrer Mitarbeiter noch mehr stärken können

Online-Seminar „Genossenschaftsrecht und Grundlagen der Wohnungswirtschaft für ehren- und nebenamtliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder“ vom 15. bis 16. April 2021

Der Erfolg einer Wohnungsgenossenschaft hängt maßgeblich von der kompetenten Leitung durch den Vorstand ab, der strategische und betriebswirtschaftliche Entscheidungen treffen muss.
Ebenso wichtig ist jedoch die Zusammenarbeit zwischen den ehren- bzw. nebenamtlichen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern der Genossenschaft. Der Aufsichtsrat unterstützt und kontrolliert den Vorstand, damit die komplexen Aufgaben besser bewältigt werden können. Hier ist Augenmaß und Kreativität, aber vor allem die Sachkenntnis aller Beteiligten in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht erforderlich.
Die Kenntnis der genossenschaftsrechtlichen Grundlagen ist aber auch für die Minimierung des eigenen Haftungsrisikos der Organmitglieder zwingend erforderlich. Zur störungsfreien Bewältigung des täglichen Kerngeschäfts einer Wohnungsgenossenschaft ist auch das Wissen erforderlich, wo die Fallen im Mietrecht liegen.
In diesem zweitägigen Online-Seminar werden den Teilnehmern daher die wichtigsten Themengebiete aus dem Genossenschaftsrecht sowie die maßgeblichen Aspekte der Wohnraumvermietung erläutert. Zudem wird ein Überblick über das genossenschaftliche Prüfungswesen sowie die Inhalte der Prüfung und der Berichterstattung gegeben.
Inhalte:
– Satzung
– Rechtsverhältnisse der Mitglieder
– Vertretung und Geschäftsführung
– Vorstand
– Aufsichtsrat
– Mitgliederversammlung
– Mietrecht
– Wirtschaftliche Betriebsführung
– Jahresabschluss und Gesetzliche Pflichtprüfung; Hinweise zum Inhalt des Prüfungsberichts
– Kennzahlen
– Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen der gesetzlichen Pflichtprüfung
Das Seminar mit den Referenten Dr. Stefan Roth, Justiziar und Mitglied im Vorstand des VdW Bayern, RA Karl Schmitt-Walter, Rechtsberatung des VdW Bayern und Dipl.-BW (FH) Martin Unterrainer, LL.M., MRICS, WP, StB, Stv. Leiter Geschäftsbereich Wirtschaftsprüfung des VdW Bayern, richtet sich an ehren- und nebenamtliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie an Geschäftsführer von Genossenschaften. Es sind bei diesem Seminar nur Mitgliedsunternehmen zugelassen.
Anmeldung:
https://www.vdwbayern.de/kalender/genossenschaftsrecht-und-grundlagen-der-wohnungswirtschaft-fuer-ehren-u-nebenamtliche-vorstands-u-aufsichtsratsmitglieder/

Corona-Schnelltests in Unternehmen: Selbstverpflichtung statt Testpflicht

Bei der letzten Videokonferenz von Bundesregierung und Ministerpräsidenten am 04.03.2021 wurde beschlossen, dass Unternehmen ihre in Präsenz beschäftigten Mitarbeiter künftig einmal wöchentlich einen kostenlosen Corona-Schnelltest anbieten müssen. Über diesen Beschluss haben wir am 9. März beim VdW Bayern-Mitgliederdialog intensiv diskutiert. Inzwischen ist die Verpflichtung der Unternehmen von Seiten der Politik zurückgenommen worden. Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft BDA, BDI, DIHK und ZDH einigten sich mit der Bundesregierung auf eine Selbstverpflichtung der Unternehmen zur Ausweitung der Testangebote für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

„Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft nehmen dabei ihre gesamtgesellschaftliche Verantwortung wahr und werden das Testangebot, welches viele Unternehmerinnen und Unternehmer ihren Beschäftigen bereits zur Verfügung stellen, in den nächsten Wochen kontinuierlich ausweiten,“ meldet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

In der gemeinsamen Erklärung der deutschen Wirtschaft heißt es:

Die deutschen Unternehmen stehen umfassend zu ihrer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung und wollen auch weiterhin einen wichtigen Beitrag zur Pandemiebekämpfung und zum Bevölkerungsschutz leisten. Bis allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden kann, wollen wir die Teststrategie von Bund und Ländern mit aller Kraft unterstützen. Vermehrte Tests sind eine wirksame Brücke, die mindestens bis Juni notwendig sein wird. Wir wollen in dieser Zeit unsere gesamtgesellschaftliche Verantwortung durch eine vorübergehende substanzielle Ausweitung der Testung realisieren. Zahlreiche Unternehmen führen im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereits Testungen ihrer Mitarbeiter durch. Wir sehen, dass dieses Engagement in den vergangenen Wochen kontinuierlich ausgeweitet wurde.“

Aus diesem Grunde appellieren die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft an die Unternehmen, ihren Beschäftigten Selbsttests, und wo dies möglich ist, Schnelltests anzubieten, um Infektionen frühzeitig zu erkennen.

BDA, BDI, DIHK und ZDH werden die Unternehmen – parallel zu diesem Aufruf – in einer raschen und umfangreichen Informationskampagne über Möglichkeiten der Testung beraten. Wir werden die Öffentlichkeit fortlaufend und von Beginn an über unsere Aktivitäten und die Anzahl der teilnehmenden Unternehmen unterrichten.

Der VdW Bayern wird Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

Landgericht Berlin stellt Bußgeldverfahren gegen Deutsche Wohnen ein

Die Berliner Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit hatte gegen die Deutsche Wohnen SE am 30. September 2019 einen Bußgeldbescheid in Höhe von rund 14,5 Millionen Euro wegen des Vorwurfs von Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verhängt. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch des Unternehmens hat das Landgericht Berlin das Verfahren eingestellt.
Die Behörde hatte der Deutsche Wohnen SE vorgeworfen, es zwischen Mai 2018 und März 2019 unterlassen zu haben, Maßnahmen zur Ermöglichung einer regelmäßigen Löschung nicht (mehr) benötigter Mieterdaten in ausreichendem Umfang umgesetzt zu haben.
Die Strafkammer 26 des Landgerichts Berlin hat das Verfahren eingestellt, da der Bußgeldbescheid unwirksam war. Das Landgericht Berlin vertritt die Rechtsauffassung, dass Bußgelder gegen juristische Personen nur verhängt werden könnten, wenn eine nachgewiesene konkrete Handlung von Leitungspersonen oder gesetzlichen Vertretern dargelegt wird, die zu dem Bußgeldtatbestand geführt hat.
Rechtsstreit wird fortgesetzt
Die Staatsanwaltschaft Berlin hat nun Rechtsmittel gegen den
Beschluss des Landgerichts Berlin eingelegt.