Wohnungsrückgabe ohne Verschließung von Dübellöchern

Die Mieter bewohnten eine Wohnung des Vermieters von 2005 bis zum Auszug im September 2017. Der Vermieter stellte anschließend fest, dass die Mieter beim Auszug 126 Dübellöcher nicht fachgerecht verschlossen hatten. Die Ausführung dieser Arbeiten ließ der Vermieter durch einen Maler durchführen. Er verlangte diesen Betrag sowie eine Nutzungsentschädigung für die verzögerte Weitervermietung von den Mietern. Das Landgericht Wuppertal (LG Wuppertal 16.7.2020, 9 S 18/20) gab ihm recht: Indem die Mieter trotz Aufforderung die von ihnen verursachten Dübellöcher nicht beseitigt hatten, haben sie sich dem Vermieter gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, so das Gericht.
Es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung, Befestigungen mittels Dübeln vorzunehmen. Diese sind aber – nach Ansicht des Landgerichtes – bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen und die Löcher fachgerecht zu verschließen. Denn es handelt sich um Substanzeingriffe. Das Gericht befindet sich hierbei in guter Gesellschaft mit maßgeblichen Mietrechtlern wie Blank/Börstinghaus, (Miete, 6.Auflage 2020, zu § 546 Rz 39) und Zehelein (Beck-Onlinekommentar, 56. Edition, zu § 538 Rz. 5). Das LG teilt ausdrücklich nicht die Ansicht, die Pflicht Dübellöcher oder andere Bohrlöcher zu beseitigen bestehe nur, wenn diese auf einem atypischen Nutzerverhalten beruhen würden, wie sie z. B. von Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 14.Auflage § BGB § 538 Rn. 34,77) vertreten wird. Denn – so das LG – das Kriterium des atypischen Nutzerverhaltens ist wenig greifbar und daher unbrauchbar. Im vorliegenden Fall wurden 126 Dübellöcher gezählt. Was ungewöhnlich viel ist und daher sogar nach der Gegenmeinung ein atypisches Nutzerverhalten sein könnte. Aber selbst wenn man auf ein atypisches Nutzerverhalten abstellen möchte, würde sich die Frage stellen, ob die Beseitigungspflicht dann nur den Anteil der Dübellöcher betrifft, der das gewöhnliche Maß (wie viele und welche wären das?) überschreitet.
Anmerkung:
Einig ist sich die Fachwelt, dass die Verursachung von Dübellöchern zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört. Die Frage, ob der Mieter beim Auszug Dübellöcher wieder fachgerecht verschließen muss, wird aber gegensätzlich gesehen.
Das LG Wuppertal geht unabhängig von der Anzahl der Dübellöcher von einem Substanzeingriff aus und hält eine entsprechende Reparaturverpflichtung für gegeben. Anders könnte der Fall nach dieser grundsätzlich am Schadens- und Verschuldensbegriff orientierten Ansicht nur liegen, wenn – was vorliegend nicht der Fall war – die Dübellöcher eine Weitervermietung gar nicht erschweren, weil sie üblich sind, wie z. B. im Badezimmer eine bestimmte Anzahl an üblichen Stellen oder Dübellöcher in einer „Billigwohnung mit niedrigem Ausstattungsstandard“. Diese Löcher lösen regelmäßig keinen Schadensersatzanspruch aus, da dieser Zustand kaum weitervermietungshinderlich ist (so auch Sternel NZM 2017, 169, 181).
Die Gegenmeinung zieht die Grenze erst bei einem atypischen Nutzerverhalten. Nur wenn diese Grenze überschritten wird, besteht eine Beseitigungspflicht. Allerdings lässt sich nach letzterer Ansicht nur schwerlich feststellen, ab welcher Anzahl der Mieter Dübellöcher beseitigen muss und welche Löcher der Mieter dann beseitigen müsste.
Auch nach dem Urteil des LG Wuppertal ist der Richtungsstreit um Dübellöcher alles andere als entschieden. Das Gericht gibt dem Vermieter jedoch gute Argumente an die Hand, bei einer Wohnungsrückgabe auch ohne bestehende Schönheitsreparaturverpflichtung Dübellöcher nicht zu akzeptieren, welche eine Weitervermietung der Wohnung erheblich erschweren.

Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz nach einem Auszug aus der Mietwohnung aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens des Vermieters

In zwei Verfahren vor dem BGH hat dieser im Dezember 2020 entschieden (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2020 – VIII ZR 238/18 und VIII ZR 371/18), dass Mieter, welche infolge einer Pflichtverletzung des Vermieters aus einer Mietwohnung ausziehen und keine neue Wohnung anmieten, sondern Wohnungs- oder Hauseigentum erwerben, die zum Zwecke des Eigentumserwerbs angefallenen Maklerkosten nicht als Schadensersatz vom Vermieter verlangen können.
Im ersteren der beiden Verfahren hatte der Vermieter den in der Kündigung behaupteten Eigenbedarf nach Auszug des Mieters nicht realisiert. Mit der Behauptung, der Eigenbedarf sei nur vorgetäuscht gewesen, nahm der Mieter den Vermieter wegen der von ihm aufgewendeten Maklerkosten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Hier hat der BGH entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nur dann in Frage komme, wenn der Vermieter seine Hinweispflicht betreffend den Wegfall des Eigenbedarfs verletzt. Eine solche Hinweispflicht bestehe aber nur vor Ablauf der Kündigungsfrist, nicht jedoch nach Ende des Mietverhältnisses bis zum Ablauf einer im Wege eines Vergleichs vereinbarten Räumungsfrist. Ob danach eine Pflichtverletzung vorlag, ließ der BGH offen, da es sich bei den Maklerkosten jedenfalls um keinen ersatzfähigen Schaden handle.
Im zweiten Verfahren machte der Mieter ebenfalls den Ersatz von Kündigungsfolgeschäden – unter anderem für aufgewendete Maklerkosten – im Wege einer Widerklage geltend. Hier kündigte der beklagte Mieter nach vorangegangenen jahrelangen Streitigkeiten das Mietverhältnis unter anderem deshalb fristlos, weil ein vom Vermieter beauftragter Handwerker ohne Einverständnis des Mieters den Balkon der Mietwohnung betreten hatte, um dort Arbeiten auszuführen. Unter Einschaltung eines Maklers erwarb der Mieter 250 km von der Mietwohnung entfernt in der Nähe seiner Arbeitsstelle ein Einfamilienhaus und verlangte vom Vermieter die hierfür aufgewendeten Maklerkosten.
Für beide Fälle hat der BGH entschieden, dass der Ersatz von Maklerkosten für den Erwerb von Eigentum (anders als für die Anmietung einer Ersatzmietwohnung) nicht von der Schadensersatzpflicht des Mieters umfasst sein könne.
Zwar stellt der Erwerb von Eigentum an einer Wohnung beziehungsweise einem Hausanwesen noch eine adäquat kausale Reaktion des Mieters auf eine (im ersten Fall unterstellte) Pflichtverletzung des Vermieters dar. Denn es liegt nicht außerhalb des zu erwartenden Verlaufs der Dinge, dass ein Mieter den notwendigen Wohnungswechsel zum Anlass nimmt, seine Wohnbedürfnisse künftig nicht in angemieteten, sondern eigenen Räumlichkeiten zu befriedigen und zu deren Erwerb einen Makler einzuschalten.
Jedoch sind die im Zuge des Eigentumserwerbs aufgewandten Maklerkosten nicht mehr vom Schutzzweck der jeweils verletzten Vertragspflicht umfasst. Denn eine vertragliche Haftung der jeweiligen Vermieter besteht nur für diejenigen Schadensfolgen, die durch die verletzten Vertragsplichten verhindert werden sollten. Der Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit dem (verletzten) Gebrauchserhaltungsinteresse des Mieters stehen, was bezüglich der Maklerkosten nicht der Fall sei.
Vorliegend haben die Mieter mithilfe des Maklers nicht lediglich ihren Besitzverlust an der bisherigen Wohnung und damit ihr Gebrauchserhaltungsinteresse ausgeglichen, sondern im Vergleich zu ihrer bisherigen Stellung eine hiervon zu unterscheidende Rechtsstellung als Eigentümer eingenommen und damit eine uneingeschränkte und eigenverantwortliche Nutzungs- und Verfügungsbefugnis sowie ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht erworben. Demgegenüber gehört es zum Wesen des Mietvertrags, dass dem Mieter (lediglich) ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung auf Zeit zusteht. Auch diese (fehlende) zeitliche Begrenzung sei zu berücksichtigen, wenn es um die Bestimmung der Ersatzfähigkeit von Schäden des Mieters in Fällen wie den vorliegenden gehe.
Erwirbt der Mieter eine Wohnung beziehungsweise ein Hausanwesen zum Eigentum, verfolgt er bezüglich der Deckung seines Wohnbedarfs damit insgesamt andere Interessen als bisher.
Nachdem der bisherige Mieter in dem Verfahren VIII ZR 371/18 neben den Maklerkosten weitere Kündigungsfolgeschäden in Form von Umzugskosten, Mehrkosten für eine Übergangsunterkunft sowie der Kosten für den Aus- und Umbau einer Einbauküche geltend gemacht hatte, verwies der Bundesgerichtshof in diesem Verfahren den Rechtsstreit jedoch trotz des Umzugs in ein Eigenheim an das Berufungsgericht zurück.
Im Gegensatz zu den Maklerkosten für den Eigentumserwerb stünden – eine Kausalität der Pflichtverletzung für die Kündigung vorausgesetzt – diese Schäden noch in dem gebotenen inneren Zusammenhang zu einer Vertragspflichtverletzung des Vermieters. Der Umstand, dass der Mieter sich entschließt, seinen künftigen Wohnbedarf nicht mehr mittels der Anmietung von Räumlichkeiten zu decken, sondern indem er Eigentum erwirbt, hat bezüglich dieser Schadenspositionen keinen Einfluss auf die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit. Damit könne ein Schaden bereits in dem durch die Pflichtverletzung des Vermieters herbeigeführten Wohnungsverlust angelegt sein, weshalb das Berufungsgericht – das diese Frage bisher offengelassen hatte – zu überprüfen habe, ob die Pflichtverletzung für die Kündigung kausal geworden war.

Bauanträge zukünftig auch digital

Die Verwaltung in Bayern soll bürgerfreundlicher und unbürokratischer werden. Ab dem Jahr 2023 müssen daher alle Verwaltungsleistungen auch digital angeboten werden. Gerade bei der Baugenehmigung bietet die Digitalisierung enormes Potenzial zur Beschleunigung und Vereinfachung.
Das Bauministerium hat zusammen mit dem Digitalministerium und ausgewählten Landratsämtern in einem Pilotprojekt den Digitalen Bauantrag erarbeitet. Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 2. Februar beschlossen, dass der Digitale Bauantrag am
1. März an den Landratsämtern Ebersberg, Hof, Kronach, Neustadt a.d.Waldnaab und Traunstein in den regulären Betrieb geht. Ziel ist der sukzessive flächendeckende Einsatz an allen Unteren Bauaufsichtsbehörden in Bayern.
Die rechtlichen Voraussetzungen für den digitalen Bauantrag wurden mit der vom Bayerischen Landtag beschlossenen Novelle der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und einer auf ihr basierenden Rechtsverordnung geschaffen. Letztere trat am 1. März 2021 in Kraft. Seit diesem Stichtag wird es im Zuständigkeitsbereich der teilnehmenden Landratsämter allen Planern ermöglicht, digitale Bauanträge zu stellen. Zeitgleich werden weitere Online-Assistenten für alle gängigen bauaufsichtlichen und abgrabungsaufsichtlichen Anträge und Anzeigen angeboten. Dazu zählen etwa Abgrabungsanträge, Vorbescheidsanträge, Baubeginnsanzeigen und Beseitigungsanzeigen.
Als erstes bayerisches Wohnungsunternehmen hat die GWG Ebersberg einen digitalen Bauantrag beim Landratsamt Ebersberg eingereicht. In der Nacht zum 1. März um 00:06 Uhr. Gebaut wird ein Mehrfamilienhaus in Kirchseeon.

Aufruf – Bilder von aktuellen Neubauprojekten für Verbandsmedien

Im Rechenschaftsbericht des VdW Bayern, aber auch in der Verbandszeitschrift wohnen und auf unserer Internetseite, präsentieren wir gerne die Leistungen der Verbandsmitglieder. Aktuell möchten wir Sie bitten, uns Fotos von abgeschlossenen Neubauprojekten der Jahre 2019 und 2020 für den neuen Rechenschaftsbericht zu schicken.
Falls Sie neue Projekte haben, senden Sie die Fotos am besten per E-Mail bis zum 31.03.2021 an tobias.straubinger@vdwbayern.de. Bitte denken Sie dabei auch an eine kurze Bildunterschrift mit Informationen zu dem Projekt.
Bei Bildern von externen Fotografen sollten die Nutzungsrechte geklärt sein.
Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.

Fernstudium digital+ der EBZ Business School – Lerne flexibel, wie es zu dir passt!

Das Fernstudium digital+ an der Immobilienhochschule führt im B.A. Real Estate in sieben bzw. vierzehn und im M.A. Real Estate Management in fünf bzw. zehn Semestern (Voll- bzw. Teilzeit) zum akademischen Abschluss. Um eine größtmögliche Flexibilität zu gewährleisten, ist jeweils zum Semesterende ein Wechsel zwischen den beiden Varianten möglich. Das Fernstudium digital+ der EBZ Business School ist ein reines Onlinestudium mit einem umfassenden persönlichen Betreuungskonzept und wird optimal den Bedürfnissen einer stetig wachsenden Zahl von Berufstätigen in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft gerecht.
Mit dem Fernstudium digital+ bestimmen Sie ganz nach Ihrer Lebenssituation den Ort, die Zeit und auch das Pensum des Lernens. Vielseitige digitale Lernangebote bieten Unterstützung und erlauben Ihnen eine individuelle Adaption der Lernwege, und -methoden sowie eine ausgeprägte zeitliche Flexibilität. Das didaktische Konzept ermöglicht es, individuelle Belastungen zu reduzieren und die Vereinbarkeit von Beruf und Studium zu erhöhen.
Orts- und zeitunabhängiges Lernen
Mit dem digitalen EBZ-Campus und den digitalen Unterlagen haben Sie einen vollständig flexiblen Gestaltungsspielraum. Begleitet wird das Fernstudium digital+ durch Onlineseminare- und Vorlesungen, die Ihnen nicht nur wichtige Lernimpulse geben, sondern auch durch den gemeinsamen Austausch mit anderen Studierenden einen Praxistransfer ermöglichen. Mit der Bereitstellung einer Studiengruppe in Microsoft Teams wird die Kommunikation und Vernetzung der Studierenden während der gesamten Studienzeit gefördert.
Ganz ohne Fahrwege
Alle Prüfungsleistungen finden online statt, somit ersparen Sie sich über die gesamte Studienzeit viele Fahrwege und wertvolle Zeit.
Das Plus an Betreuung, Ausstattung und Branchenwissen
Als großes Plus erwartet Sie im Fernstudium digital+ ein qualitativ hochwertiges Betreuungskonzept mit Ihrem persönlichen Studienscout als Ansprechpartner.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner für die Studienberatung bei der EBZ-Business-School:
Julia Schneider/ Julia Reichelt
Tel.: +49 234 9447-563/-686
E-Mail: studienberatung@ebz-bs.de
www.ebz-business-school.de/studiengaenge/fernstudium-digital

12. Wohnungsbau-Tag 2021 am 6. Mai

Die Corona-Krise wird beim Bauen und Wohnen ihre Spuren hinterlassen: Wie muss die „Post-Corona-Politik“ beim Wohnungsbau aussehen? – Im Wahljahr 2021 eine wichtige Frage …
Das Bauen und Wohnen in und nach der Corona-Pandemie wird ein zentrales Thema beim nächsten Wohnungsbau-Tag sein. Und den gibt es am Donnerstag, den 6. Mai 2021 (ursprünglich geplant für den 4. März) – mit kompakten Wohnungsbau-Informationen und interessanten Diskussionen. Die neue Wohnungsbau-Studie untersucht das „Speckgürtel-Phänomen“ – nämlich die Chancen optimaler Wohnkonzepte für das Umland wachsender Städte.
Zeit und Ort:
Donnerstag, 6. Mai 2021
von 13.00 bis ca. 15.00 Uhr
in Berlin-Mitte (Digital-Format)
Programm und Anmeldung:
https://www.impulse-fuer-den-wohnungsbau.de/
Veranstalter:
Verbändebündnis Impulse für den Wohnungsbau

Online-Seminar „Wie machen wir uns zur Gewinnung und Erhaltung von Fachkräften als Arbeitgeber attraktiv?“ am 18.03.2021

Das Gewinnen von qualifizierten Mitarbeitern für Wohnungsunternehmen erfordert neue Maßnahmen, ebenso, diese Mitarbeiter langfristig ans Unternehmen zu binden. Dieses Online-Seminar mit den Referenten Stephanie Baumann, MBA und Oliver Schmitz, M.A., VdW Bayern Treuhand, München, informiert Sie über Möglichkeiten zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität im Außen- und Innenverhältnis.
Inhalte:
Wie präsentiere ich mich als attraktiver Arbeitgeber?
– Die Rolle der Firmenhomepage
– Mögliche Aktivitäten in der Öffentlichkeit
– Soziale Netzwerke
– Unternehmenskultur und Werteverständnis
Der (Be-)Werbungsprozess
– Unterschiedliche Möglichkeiten der Ansprache potenzieller
Mitarbeiter
– Wertschätzender Umgang mit Bewerbern
– Eingliederung ins Unternehmen
Die Arbeitgebermarke richtig einsetzen
– Wie wird eine Arbeitgebermarke aufgebaut?
– Mögliche Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität
– Neue Mitarbeiter finden… aber über welche Kanäle?
Das Seminar richtet sich an Vorstände, Geschäftsführer, Fach- und Führungskräfte und Personalverantwortliche.
Anmeldung:
https://www.vdwbayern.de/kalender/wie-machen-wir-uns-zur-gewinnung-und-erhaltung-von-fachkraeften-als-arbeitgeber-attraktiv/

Wohngipfel 2021: Viel Luft nach oben beim bezahlbaren Bauen und Wohnen

Gäbe es für die Umsetzung des im September 2018 von Bund, Ländern und Kommunen beschlossenen Maßnahmenkatalogs für mehr bezahlbare Wohnungen eine Schulnote, wäre das eine 4,4. In einigen Themenfeldern wie der angestrebten Beschränkung der Baukostensteigerungen oder der verbilligten Abgabe von öffentlichen Liegenschaften wäre es sogar eine 5– stark versetzungsgefährdet. Das ergab eine repräsentative Umfrage unter den Mitgliedern der im GdW organisierten Regionalverbände.

Besonders kritisch wird auf Bundesebene die Performance zur Beschränkung der Baukostensteigerungen (Schulnote: 5,3), der verbilligten Abgabe von öffentlichen Liegenschaften (Schulnote: 4,9), der Begrenzung der Folgekosten gesetzlicher Regelungen und Normungsvorgaben (Schulnote: 4,8) und der erfolgten Mietrechtsanpassungen (Mietpreisbremse, Mietendeckel) (Schulnote: 4,7) bewertet.

„Beim bezahlbaren Bauen und Wohnen in Deutschland ist auch zwei Jahre nach dem Wohngipfel der Bundesregierung noch sehr viel Luft nach oben. Die sozial orientierten Wohnungsunternehmen stellen der Regierung heute ein eindeutiges Zeugnis aus: Es besteht Handlungsbedarf auf allen staatlichen Ebenen“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des GdW. Zwar hat der Bund die gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen, doch es hakt oft bei der Umsetzung dieser Maßnahmen auf Landes- und kommunaler Ebene. Von den eigentlich geplanten 1,5 Mio. neuen Wohnungen werden bis zum Ende der Legislaturperiode nur 1,2 Mio. Wohnungen gebaut sein und damit 300.000 zu wenig.

„Der nötige ‚Wumms‘ fehlt beim Bauen und Wohnen in Deutschland. Deshalb fordert die sozial orientierte Wohnungswirtschaft im GdW nach den Bundestagswahlen ein eigenständiges Bundesministerium für Wohnen, Bauen und Infrastruktur“, so Gedaschko. Nur so werden die kontinuierlich steigenden Herausforderungen von Klimaschutz, digitaler Transformation und sozialer Gerechtigkeit für die Wohnungsunternehmen zu meistern sein. Bei den fünf zentralen Politikfeldern der Wohnraumoffensive erhält die Umsetzung der Städtebauförderung und die Zukunftssicherung des Gebäudebestands von den Unternehmen noch die besten Noten. Die Politikfelder Baurecht und Neubau werden am schlechtesten beurteilt.

Besonders deutlich wird Umsetzungslücke zwischen den staatlichen Ebenen bei der Baugesetzbuchnovelle: Sie sollte die Empfehlungen der Baulandkommission umsetzen, jedoch bleibt schon der Entwurf der Bundesregierung weit hinter den Beschlussempfehlungen zurück. Das Gesetz beschränkt sich vor allem auf eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden im Bauplanungsrecht – und zeigt damit auch auf, wie sehr eine auf Bundesebene angesiedelte Koordinierung durch ein eigenständiges Bundesministerium für Wohnen, Bauen und Infrastruktur notwendig ist.

Die sozial orientierten Wohnungsunternehmen brauchen verlässliche Rahmenbedingungen, um die großen Zukunftsherausforderungen beim Wohnen und Bauen bewältigen zu können. Sehr differenziert adressieren die Unternehmen an die jeweilige politische Ebene, welche Maßnahmen noch ausstehen und dringend umgesetzt werden müssten. Ganz oben auf der Wunschliste der Unternehmen gegenüber der Bundesebene steht: Normen, Qualitätsanforderungen und Standards, die das Bauen betreffen abzuspecken, Bauland verbilligt und bevorzugt für preisgünstiges Bauen und Wohnen zur Verfügung zu stellen und die Baurechtschaffung zu beschleunigen.

Von der Landesebene wünschen sich die Unternehmen vor allem eine marktgerechtere und weniger bürokratische Ausgestaltung der Konditionen der Mittel für den sozialen Wohnungsbau. Weiterhin ganz oben auf der Wunschliste steht die Forderung nach Harmonisierung und Vereinfachung der Bauordnungen. Bauland sollte verbilligt und bevorzugt für preisgünstiges Bauen und Wohnen zur Verfügung gestellt und die Auflagen- und Gutachtenflut in Baugenehmigungsverfahren reduziert werden. Im Länderranking ist das Bundesland Berlin Spitzenreiter – in negativer Hinsicht. Die besten Noten für die Wohn- und Baupolitik gab es für das Saarland.

Die kommunale Ebene steht vor allem bei der Baulandbereitstellung und Baurechtschaffung in der Pflicht. Hier wünschen sich die Unternehmen vor allem Maßnahmen zur Beschleunigung der Baurechtschaffung, eine verbilligte und bevorzugte Abgabe von Bauland für Vorhaben des preisgünstigen Mietwohnungsbaus sowie ebenfalls eine Reduzierung der Auflagenflut im Baugenehmigungsverfahren.

Neue Exceltools der VdW Bayern-Wirtschaftsprüfung

Im Mitgliederbereich der VdW Bayern-Website stehen in der Rubrik „Downloads/Wirtschaftsprüfung“ folgende aktualisierte bzw. neue Exceltools zum Herunterladen für Sie bereit:

Corona-Pandemie: Musterformulierungen für den Lagebericht

Orientierungsleitfaden zur Erstellung des Lageberichts

In dem Orientierungsleitfaden zur Erstellung des Lageberichts werden die Anforderungen an den Lagebericht aufgezeigt und anhand von Beispielformulierungen veranschaulicht.

Berechnung beizulegender Wert

Das Exceltool dient der Berechnung des niedrigeren beizulegenden Werts (Werthaltigkeitsprüfung im Anlagevermögen gem.
§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Mit dem Berechnungstool wird der beizulegende Wert eines Objekts ermittelt und dem Buchwert des Objekts gegenübergestellt. In dem Exceltool wird darauf aufbauend veranschaulicht, ob eine außerplanmäßige Abschreibung aufgrund einer dauerhaften Wertminderung erforderlich ist oder nicht.

Ermittlung der modifizierten Restnutzungsdauer mittels Punktrasterverfahren nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen

Das Tool unterstützt Sie bei der Ermittlung der modifizierten Restnutzungsdauer nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen an Wohn-, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden mittels Punktrasterverfahren zu einem bestimmten Bewertungsstichtag.

Ermittlung eines überschlägigen Beteiligungswerts (Schnelltest Finanzanlagen)

Das Exceltool dient der Berechnung des überschlägigen Werts einer Beteiligung i.S.v. § 271 Abs. 1 HGB zum Abschlussstichtag für Zwecke der Bilanzierung im handelsrechtlichen Jahresabschluss. In dem Exceltool wird veranschaulicht, ob eine außerplanmäßige Abschreibung aufgrund einer dauerhaften Wertminderung erforderlich ist oder nicht.

Vollständiger Finanzplan (VoFi) für Neubau und Modernisierung

Der vollständige Finanzplan (kurz „VoFi“) stellt ein Instrument zur Unterstützung von Investitionsentscheidungen sowie zur laufenden Investitionskontrolle dar, in dem alle dem Investitionsobjekt zurechenbaren finanziellen Komponenten und Konsequenzen tabellarisch erfasst werden. Berechnungssheets stehen sowohl für Neubaumaßnahmen als auch für Modernisierungsmaßnahmen zur Verfügung.

Die Rückstellungstools zur Erstellung der Jahresbilanz wurden bereits Ende Januar veröffentlicht und können ebenfalls unter Downloads/Wirtschaftsprüfung heruntergeladen werden.

Stromkosten – Eine problematische Betriebskostenposition

Die Kosten der Beleuchtung gemäß § 2 Nr. 11der Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind nicht Kosten des Allgemeinstroms.

I. Welche Stromkosten gehören zu welcher Betriebskostenposition

Gemäß § 2 Nr. 11 der BetrKV gehören zu den Kosten der Beleuchtung die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen. Nicht umlegbar gemäß Nr.11 sind die anderen im Gebäude anfallenden Stromkosten. Bei diesen „anderen“ anfallenden Stromkosten handelt es sich um Strom, der

entweder
einer Betriebskostenpositionen des § 2 Nr. 1 bis 16 BetrkV zuzuordnen ist, wie z. B. die Kosten des Betriebsstroms bei Nr. 4a (zentrale Heizungsanlage), Nr. 7 (Aufzug), Nr. 15 (Antennenanlage bzw. private Verteilanlage) oder auch die Stromkosten, die im Rahmen der Gebäudereinigung (Nr. 9) oder der Gartenpflege (Nr. 10) anfallen

oder
der Nr. 17 (sonstige Betriebskosten) zuzuordnen ist, wie z.B. Strom für die auf dem Dach befindliche zentrale Lüftungsanlage.

II. Umlegbarkeit

Die neben der Beleuchtung anfallenden Stromkosten sind nur umlegbar, wenn sie sich

entweder
einer entsprechenden im Mietvertrag vereinbarten Ziffer der BetrkV (in den GdW-Mustermietverträgen bereits vorgegeben)
zuordnen lassen bzw. bei sonstigen Betriebskosten, wenn sie unter „sonstige Betriebskosten“ namentlich aufgeführt sind.

oder
der Mietvertrag eine Klausel bezüglich neu entstehender Betriebskosten enthält (bei den GdW-Musterverträgen gegeben: § 3 Abs. 4b) „… die derzeit nicht anfallen, aber später entstehen oder zukünftig vom Gesetzgeber neu eingeführt werden…“) und die Stromkostenart erst nach Mietvertragsabschluss angefallen ist (sonst wären es keine neu entstehenden Betriebskosten).

Eine standardmäßig nicht in der BetrkV aufgeführte Position „Allgemeinstrom“ zusätzlich in den Mietvertrag aufzunehmen bringt nichts, da das Wort „Allgemeinstrom“ mitunter nur als anderes Wort für Kosten der Beleuchtung verstanden wird.

Voraussetzung ist in sämtlichen Fällen stets, dass die jeweiligen Stromkosten gesondert bestimmt werden können. In tatsächlicher Hinsicht dürfte die Erfassung der jeweils anfallenden Stromkosten das Problem sein, da man hierzu einen eigenen Zähler für die Aufzugsanlage, die zentrale Lüftungsanlage usw. braucht. Gemäß BGH (20.2.2008, Az. VIII ZR 27/07) können abzurechnende Stromkosten zwar geschätzt werden, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind. Bestreitet der Mieter den angesetzten Betrag, hat der Vermieter die Grundlagen seiner Schätzung jedoch darzulegen. Dies kann z.B. erfolgen, indem der Vermieter den Stromverbrauch elektrischer Geräte – so sich dieser anhand des jeweiligen Datenblattes ermitteln lässt – mit den durchschnittlichen jährlichen Betriebsstunden multipliziert. Endet ein Streit mit dem Mieter über die Stromkosten jedoch vor Gericht, läuft dieser darauf hinaus, dass zum Nachweis der Behauptung des Vermieters betreffend den Stromverbrauch ein kostenträchtiges Sachverständigengutachten einzuholen ist.

Exkurs:
Stromkosten, die für die Tiefgarage anfallen (z.B. für das Tor, die Brandmeldeanlage, die Duplexstellplätze, die Be-/Entlüftung, die Funkanlage), dürfen nur auf die Mieter umgelegt werden, die einen Tiefgaragenstellplatz gemietet haben und wenn die Umlagefähigkeit entsprechend obigen Ausführungen vereinbart ist.