Mietpreisbremse: Ausnahme bei umfassender Modernisierung

BGH, Urteil vom 11.11.2020, Az.: VIII ZR 369/18

Die Kläger sind seit dem Jahr 2016 Mieter einer 85,65 m² großen Wohnung der Beklagten in Berlin. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete beträgt 1.199 Euro (= 13,99 €/m²). Mit dem Vormieter war eine Nettokaltmiete von 485 Euro vereinbart. Während des Wohnungsleerstands vor der Vermietung an die Kläger ließ die Beklagte umfangreiche Arbeiten an der Wohnung durchführen. So wurden die Elektrik erneuert, die vormals über dem Putz gelegenen Heizungsrohre in den Fußboden verlegt sowie in Küche und Bad Fliesen und in den übrigen Räumen Parkett verlegt; schließlich wurden die sanitären Anlagen im Bad erneuert, und (erstmals) eine Küche eingebaut.

Die Kläger rügten gegenüber der Beklagten hinsichtlich der vermieteten Wohnung einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), da die Nettokaltmiete zu Beginn des Mietverhältnisses die – bei Annahme einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 748,58 Euro (= 8,74 €/m2) – zulässige Höchstmiete gemäß § 556d BGB um mehr als 10% überschritten habe. Die Kläger verlangten in dem genannten Schreiben außerdem Auskunft über die aufgewandten „Sanierungskosten”, um überprüfen zu können, ob die vereinbarte höhere Miete durch diese gerechtfertigt sein könnte, und kündigten die Fortzahlung der vollständigen Miete unter dem Vorbehalt der Rückforderung an.

Die Kläger klagen auf Rückzahlung eines nach ihrer Auffassung die zulässige Höchstmiete übersteigenden Betrags nebst Zinsen; darüber hinaus begehren sie die Feststellung, eine über den nach § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Betrag hinausgehende Miete nicht zu schulden. Vor dem Amts- und Landgericht haben sie keinen Erfolg, die zugelassene Revision beim BGH ist indes erfolgreich:

Nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB hat der Vermieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Der Mieter kann eine nach den §§ 556d, 556e BGB nicht geschuldete Miete (nur) zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat und die zurückverlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig geworden ist (§ 556g Abs. 2 BGB aF). Gemäß § 556f Satz 2 BGB sind die §§ 556d und 556e BGB allerdings nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung. Der BGH geht vorliegend von einer umfassenden Modernisierung aus und begründet dies wie folgt:

Eine Modernisierung von Wohnraum ist umfassend im Sinne des § 556f Satz 2 BGB, wenn sie einen Umfang aufweist, der eine Gleichstellung mit einem Neubau gerechtfertigt erscheinen lässt. Dies ist dann der Fall, wenn die Modernisierung

a) einerseits im Hinblick auf die hierfür angefallenen Kosten einen wesentlichen Bauaufwand erfordert und

b) andererseits wegen der mit ihrem tatsächlichen Umfang einhergehenden qualitativen Auswirkungen zu einem Zustand der Wohnung führt, der demjenigen eines Neubaus in wesentlichen Teilen entspricht.

Beide Prüfungskriterien sind dabei von grundsätzlich gleichem Gewicht.

zu a)
Ein im Rahmen des § 556f Satz 2 BGB zu prüfender wesentlicher Bauaufwand liegt vor, wenn er (mindestens) ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen finanziellen Aufwands – ohne Grundstücksanteil – erreicht. Da die Neubaukosten in der Bundesrepublik Deutschland von Region zu Region stark differieren können, ist auf aussagekräftige aktuelle Zahlen – etwa statistische Erhebungen des Bauhandwerks – der jeweiligen Region, in der die in Rede stehende Wohnung gelegen ist, oder einer von der Bevölkerungsstruktur und der Wirtschaftskraft hierzu vergleichbaren Region abzustellen.
In die Berechnung des wesentlichen Bauaufwands dürfen lediglich Kosten einfließen, die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB angefallen sind. Kosten für (reine) Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 555a Abs. 1 BGB zählen hierzu nicht. Werden im Zuge der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 555a Abs. 1 BGB miterledigt, ist bei der im Rahmen des § 556f Satz 2 BGB erforderlichen Bestimmung des wesentlichen Bauaufwands ein (zeitanteiliger) Abzug der angefallenen Kosten insoweit vorzunehmen, als Bauteile oder Einrichtungen der Wohnung, die zwar noch nicht mangelhaft, aber bereits über einen erheblichen Anteil ihrer Lebensdauer (ab)genutzt sind, durch solche von besserer Qualität ersetzt werden.

Bei der Prüfung der qualitativen Auswirkungen der Modernisierungsmaßnahmen, ist von maßgebender Bedeutung, ob die Wohnung durch die Arbeiten in mehreren – nicht notwendig allen – wesentlichen Bereichen (insbesondere Heizung, Sanitär, Fenster, Fußböden, Elektroinstallationen beziehungsweise energetische Eigenschaften) so verbessert wurde, dass die Gleichstellung mit einem Neubau gerechtfertigt ist. Unter Anwendung dieser Anforderungen ging der BGH im vorliegenden Fall von einer umfassenden Modernisierung aus, so dass die Ausnahmeregelung von der Mietpreisbremse einschlägig war.

Hinweis:
Das vorliegende Urteil ist zur Mietpreisbremse in der bis 31.3.2020 geltenden und dann verlängerten und verschärften Fassung ergangen. Bis dahin galt, dass gem. § 556g Abs. 2 BGB, der Mieter bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse die Miete nur zurückfordern konnte, wenn er einen Verstoß gerügt hatte und die zurück geforderte Miete nach Zugang der Rüge fällig wurde. Bei Neuvermietungen ab 1.4.2020 kann der Mieter innerhalb eines Zeitraums von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses einen Verstoß gegen die Regelungen der Mietpreisbremse rügen und die ab Vertragsschluss zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Nur wenn der Mieter den Verstoß später als 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses rügt oder das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet war, kann der Mieter weiterhin nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete zurückverlangen. Über die Frage zum Zeitraum der Rückforderung war vorliegend aber nicht zu entscheiden gewesen, da der BGH bereits dem Grunde nach einen Rückforderungsanspruch wegen der durchgeführten Modernisierung verneinte.

 

Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 5 Satz 1 COVMG und Ablauf der Generalversammlungen 2021

Sofern in 2020 keine Aufsichtsratswahlen stattgefunden haben, bleiben Aufsichtsratsmitglieder, deren Amtszeit eigentlich in 2020 ausgelaufen wäre, gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 COVMG (Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie) auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Erfolgt diese Bestellung des Nachfolgers im Jahr 2021 stellt sich die Frage, wie lange die Amtszeit des jeweiligen Nachfolgers dauert.

Wenn die Generalversammlung (GV) 2020 im Jahr 2021 nachgeholt wird, stellt sich zudem die Frage nach dem Zeitpunkt der Wahl. In welcher GV soll die Wahl erfolgen? Insoweit ist danach zu differenzieren, ob die Wahl der eigentlich in 2020 zu wählenden AR-Mitglieder in der nachgeholten GV 2020 oder in der GV 2021 erfolgt. Es kann auch sein, dass die Versammlungen 2020 und 2021 zusammengefasst werden. Jede dieser Varianten ist aus unserer Sicht möglich.

Durch die Sonderregelungen im COVMG kann es dazu kommen, dass die normalen Satzungsregelungen nicht mehr wortlautgetreu anwendbar sind. Die dadurch entstehenden Widersprüche müssen unter Wahrung der Mitgliederrechte aufgelöst werden. Zur Auflösung dieser Widersprüche gibt es verschiedene Möglichkeiten. Jede dieser Möglichkeiten hat Vorzüge aber auch gewisse Nachteile.

Im Rahmen einer Abwägung ist zu entscheiden, welche der jeweiligen Möglichkeiten im konkreten Fall genutzt wird. Ein gewisses rechtliches Risiko ist – mangels gesetzlicher Regelung oder Rechtsprechung dazu – jeder aufgezeigten Alternative immanent.
In Abstimmung mit der Konferenz der Prüfungsdirektoren und dem GdW-Fachausschuss Recht wurden verschiedene Alternativen herausgearbeitet. Welcher Weg im konkreten Fall gewählt wird, muss im Einzelfall entschieden werden.

Das ausführliche GdW-Schreiben zu den verschiedenen Konstellationen und Alternativen finden Sie im Mitgliederbereich unserer Website unter Downloads/GdW-Rundschreiben und bei den Corona-Informationen: Link

In der aktuellen Ausgabe der Publikation wohnen – ZdW Bayern gibt es zudem einen umfassenden Artikel von Dr. Stefan Roth, Justiziar und Verbandsvorstand, zum Thema Pandemie und Genossenschaftsrecht. Der Beitrag beschäftigt sich unter anderem mit dem Thema Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern im Falle einer Verschiebung der Generalversammlung in 2020 und spricht Empfehlungen aus.

KfW-Konditionenänderung zum 24.02.2021

Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Zinskonditionen mit Wirkung zum 24.02.2021 geändert werden.

Es sind die folgenden Produktgruppen und Programme betroffen:

Erhöhung der Konditionen in den Produktgruppen: Wohnwirtschaft, Unternehmensfinanzierung, Infrastruktur.

Programmnummern:

– 124 alle Laufzeitvarianten
– 134 alle Laufzeitvarianten
– 067 in 10-jähriger Laufzeit
– 270 in 15- und 20-jähriger Laufzeit
– 148: in Laufzeiten 20/3/20 und 30/5/20

Die aktuellen Zinskonditionenübersichten finden Sie anbei oder unter nachfolgender Verlinkung: Download

Onlineseminar für neugegründete, junge Genossenschaften: „Die größten Fehler, die zu Beginn einer Genossenschaftstätigkeit passieren können“ am 09.03.2021

Die Rechtsform „eG“ ist anspruchsvoll. Die Abläufe sind streng formalisiert. Vom Beitritt neuer Mitglieder, dem Ausscheiden von Mitgliedern aus der Genossenschaft, über die Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat hin bis zur Mitgliederversammlung müssen zumindest die genossenschaftsrechtlichen Grundlagen bekannt sein. Sehr große Bedeutung kommt zudem den Themen Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben zu. Das Wohnraummietrecht prägt die Geschäftstätigkeit der Genossenschaft. Bereits mit Gründung einer Genossenschaft ist diese außerdem voll buchführungspflichtig und verpflichtet, jährlich einen Jahresabschluss aufzustellen und zu veröffentlichen. Darüber hinaus gelten besondere Anforderungen an die Buchführung und Jahresabschlusserstellung.

Auch steuerrechtlich ist die Rechtsform einer „eG“ allein dahingehend schon besonders, dass sie drei verschiedene steuerliche Prägungen haben kann. Außerdem wird jede neu gegründete Genossenschaft alsbald Post vom Finanzamt zur „steuerlichen Ersterfassung“ bekommen und anschließend steht die jährliche Abgabe der Steuererklärungen an.

Unsere Referenten Dr. Stefan Roth, Justiziar und Mitglied im Vorstand des VdW Bayern, Rudolf Pötzinger, WP/StB, Geschäftsführer der Bavaria Tax GmbH und Robert Dobroschke, WP/StB, Geschäftsbereich Wirtschaftsprüfung des VdW Bayern, vermitteln ein solides Grundwissen über wesentliche Knackpunkte aus den genannten Themenstellungen. Dieses Wissen soll die Handelnden dazu befähigen, Probleme frühzeitig zu erkennen, damit rechtzeitig fachlicher Rat eingeholt werden kann.

Das Seminar richtet sich an alle, die im Vorstand oder Aufsichtsrat einer Wohnungsgenossenschaft Verantwortung übernehmen wollen oder schon übernommen haben.

Zur Anmeldung

Ausschreibung Gütesiegel “Flächenbewusste Kommune”

In diesem Jahr schreibt das Bayerische Landesamt für Umwelt wieder das Gütesiegel „Flächenbewusste Kommune“ aus. Voraussetzung für die Verleihung des Gütesiegels sind ein aktives Flächenmanagement sowie die Umsetzung von innovativen Ansätzen und Maßnahmen zur Reduzierung des Flächenverbrauchs.

Weitere Informationen zur Ausschreibung finden Sie hier:
https://www.lfu.bayern.de/umweltkommunal/flaechenmanagement/guetesiegel/index.htm

Bewerbungsfrist ist der 14.05.2021.

Hintergrund:

Mit dem staatlichen Gütesiegel “Flächenbewusste Kommune” werden vorbildliche Kommunen ausgezeichnet. Voraussetzung für die Verleihung des Gütesiegels ist das Vorhandensein eines aktiven Flächenmanagements sowie die Umsetzung von innovativen Ansätzen und Maßnahmen zur Reduzierung des Flächenverbrauchs. Dazu zählen beispielsweise der Ankauf von innerörtlichen Grundstücken, die Rücknahme von Bauflächen, die Renaturierung und Aufwertung von Ortskernen sowie weitere Maßnahmen zur Umsetzung des Grundsatzes Innen- vor Außenentwicklung. Auch kommunale Grundstücks- und Leerstandsbörsen mit kostenlosen Sanierungsberatungen sind ein gutes Instrument zum Flächensparen. Ein bewährtes Hilfsmittel für Kommunen zur Erfassung, Bewertung und Aktivierung von innerörtlichen Flächen ist die Flächenmanagement-Datenbank des Bayerischen Landesamtes für Umwelt. Mit der Datenbank unterstützt der Freistaat Kommunen dabei, ungenutzte Flächen wieder zu bewirtschaften. Regelmäßig wird sie auch im Rahmen der Dorferneuerung und integrierten ländlichen Entwicklung eingesetzt.

Bayerische Bauordnung zum 1.2.2021 in Kraft getreten

Seit Anfang Februar ist die neue Bayerische Bauordnung in Kraft. Damit will der Freistaat die Voraussetzungen für einfacheres und schnelleres, aber auch für nachhaltiges, flächensparendes und kostengünstiges Bauen schaffen. In der vdw aktuell 26/2020 haben wir ausführlich über die beschlossenen Änderungen berichtet.
Hier noch einmal die wichtigsten Punkte:
  • Das Abstandsflächenrecht wird deutlich vereinfacht. Die Abstandsflächen werden auf 40% der Wandhöhe (H) reduziert.
  • Verfahrenspflichten werden künftig auf die Fälle konzentriert, in denen eine präventive Prüfung unbedingt notwendig ist. Deshalb wird der Dachgeschossausbau innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen nach § 34 Abs. 1 BauGB genehmigungsfrei gestellt.
  • Mit der Typengenehmigung durch das Bayerische Bauministerium wird – auch für den Wohnungsbau – das serielle Bauen gestärkt. Sie wirkt wie ein baurechtlicher Nachweis und ist für fünf Jahre gültig.
  • Eine verfahrensbeschleunigende Wirkung soll die im vereinfachten Genehmigungsverfahren für Wohnungsbauvorhaben geltende Genehmigungsfiktion haben.
  • Eine weitere wesentliche Änderung sieht vor, dass der Baustoff Holz in allen Gebäudeklassen verwendet werden kann.

77.743 Wohnungsbaufreigaben in Bayern im Jahr 2020

Nach vorläufigen Ergebnissen der amtlichen Baugenehmigungsstatistik wurden von den Bauämtern in Bayern im Jahr 2020 insgesamt 77.743 Baugenehmigungen für Wohnungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden erteilt. Wie das Bayerische Landesamt für Statistik weiter mitteilt, entspricht dies einem Plus von 2.201 Wohnungsbaufreigaben bzw. 2,9 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Jahresergebnis 2019. Die Baugenehmigungen für Wohnungen in neuen Wohngebäuden (einschließlich Wohnheime) stiegen dabei gegenüber 2019 um 4,3 Prozent, während die Anzahl an Wohnung, die in neuen Nichtwohngebäuden bzw. durch Baumaßnahmen am bestehenden Gebäudebestand geschaffen werden sollen, um 4,5 Prozent bzw. 5,7 Prozent zurückging. In neuen Eigenheimen (Ein- und Zweifamilienhäuser) bezifferten sich die Wohnungsbaugenehmigungen im Jahr 2020 auf insgesamt 27.426 und in neuen Mehrfamilienhäusern (Geschosswohnungsbau, einschließlich Wohnheime) auf insgesamt 40.040 (+8,9 Prozent bzw. +1,4 Prozent gegenüber 2019).
Auch im Jahr 2020 wurden die mit Abstand meisten Wohnungsbaugenehmigungen für Oberbayern gemeldet (32.096; +5,5 Prozent). Während allein die Oberpfalz weniger Wohnungsbaufreigaben als 2019 zu verzeichnen hatte (6.795; -15,1 Prozent), ergab sich für alle anderen bayerischen Regierungsbezirke ein höheres Genehmigungsvolumen als im Vorjahr, wobei die jeweilige Zuwachsrate zwischen 1,0 Prozent (Oberfranken) und 8,9 Prozent (Niederbayern) betrug.
Steigende Baugenehmigungen als wichtiges Signal
Der VdW Bayern sieht den starken Anstieg der Baugenehmigungen für Geschosswohnungen als positives Signal. Das Wachstum bei den Baugenehmigungen für Mehrfamilienhäuser spiegelt die zunehmenden Investitionen unserer Mitgliedsunternehmen in den Neubau wider. Die Nachfrage nach bezahlbaren Wohnungen ist nach wie vor riesig und wird sich durch die Corona-Pandemie sicher noch vergrößern. Wir brauchen Vorfahrt für den Wohnungsbau auf allen politischen Ebenen.

Bundesgerichtshof: Keine Amtshaftung wegen unwirksamer Mietenbegrenzungsverordnung

Mit Urteil vom 28. Januar 2021 (Az.: III ZR 25/20) hat der BGH entschieden, dass Mietern keine Amtshaftungsansprüche zustehen, wenn eine Landesregierung eine Mietenbegrenzungsverordnung mit weitem räumlichen und persönlichen Geltungsbereich erlässt, diese aber wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Begründung der Verordnung unwirksam ist.

I  Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Sachverhalt betrifft eine Mieterin, die das Land Hessen aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen der Unwirksamkeit der von der Landesregierung 2015 erlassenen Mietenbegrenzungsverordnung (Hessische Verordnung vom 17. November 2015 zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) in Anspruch genommen hat.
Die Wohnung lag in einem Stadtteil, der in der Mietenbegrenzungsverordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne von § 556d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt war. Die Klägerin nahm aus abgetretenem Recht der Mieter deren Vermieterin in einem Vorprozess auf Rückzahlung überhöhter Miete in Anspruch, wobei sie sich auf die Mietenbegrenzungsverordnung stützte. Diese Verordnung ist indes wegen Verstoßes gegen die in § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB bestimmte Begründungsverpflichtung unwirksam (BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 – VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30). Deshalb wurde die Klage der Klägerin abgewiesen. Der BGH verneinte einen Anspruch.
Zur Begründung führte der BGH aus, dass § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB (Amtshaftungsanspruch) voraussetze, dass ein Amtsträger eine ihm gegenüber einem „Dritten” obliegende Amtspflicht verletzte. Ob der Geschädigte im Sinne dieser Vorschrift „Dritter” sei, richte sich danach, ob die Amtspflicht – zumindest auch – den Zweck habe, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Es müsse mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten „Dritten” bestehen. Gesetze und Verordnungen enthalten hingegen durchweg generelle und abstrakte Regeln, und dementsprechend nehme der Gesetzgeber in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahr, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehle.
Nur ausnahmsweise – etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen – könne etwas anderes in Betracht kommen und können Belange bestimmter Einzelner unmittelbar berührt werden, so dass sie als „Dritte” im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden können. Die hessische Mietenbegrenzungsverordnung sei kein Maßnahme- oder Einzelfallgesetz in diesem Sinne. Sie betreffe angesichts ihres weiten räumlichen und persönlichen Geltungsbereichs nicht einzeln identifizierbare Mieter (und Vermieter), sondern einen unüberschaubar großen und nicht individuell begrenzten Personenkreis. Dementsprechend handele es sich bei der Verordnung um eine ihrem Zweck nach allein auf die Wahrung des Interesses der Allgemeinheit und nicht bestimmter Einzelner oder eines bestimmten Personenkreises gerichtete Regelung.
Das Gericht schloss auch einen Amtshaftungsanspruch wegen eines Eingriffs in eine geschützte Grundrechtsposition aus. Auch bestehe der Anspruch nicht wegen enttäuschten Vertrauens der Mieter in die Wirksamkeit der hessischen Mietenbegrenzungsverordnung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werde ein allgemeiner Anspruch auf angemessene Entschädigung für Aufwendungen, die im enttäuschten Vertrauen auf die Wirksamkeit einer Rechtsnorm gemacht worden sind, nicht anerkannt. Auch insoweit wäre die Drittbezogenheit der Amtspflicht erforderlich.

II  Auswirkungen auf Wohnungsunternehmen

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde vielfach mit Spannung erwartet. Hintergrund ist, ob Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Berliner Senat bestehen, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Berliner Mietendeckels feststellen würde. Der BGH hat allein die Pressemitteilung veröffentlicht. Insofern bleibt die Beantwortung dieser Frage der Auswertung der Begründung vorbehalten.

Nach Mieterhöhung gemäß § 558 BGB ist weitere Mieterhöhung gemäß § 559 BGB möglich

BGH-Urteil vom 16.12.2020, Az. VIII ZR 367/18
Der BGH entschied mit seinem Urteil vom 13.12.2020, dass nach einer Mieterhöhung gemäß §§ 558 ff. BGB auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete eine Mieterhöhung gemäß §§ 559 ff. BGB auf Grundlage der umlegbaren Modernisierungskosten möglich ist. In diesem Fall ist die nachfolgend geltend gemachte Modernisierungserhöhung der Höhe nach begrenzt auf die Differenz zwischen dem nach § 559 BGB möglichen Erhöhungsbetrag und dem Betrag, um den die Miete bereits zuvor nach §§ 558 ff. BGB heraufgesetzt wurde, so dass die beiden Mieterhöhungen in der Summe den Betrag, den der Vermieter bei einer allein auf
§ 559 BGB gestützten Mieterhöhung verlangen könnte, nicht übersteigen.
Die Mieterin mietete von der Vermieterin eine Wohnung in Berlin. Mit Schreiben vom 19.12.2008 und vom 3.2.2009 kündigte die Vermieterin der Mieterin die Durchführung verschiedener baulicher Veränderungen in der Wohnung an. Diese wurden im Jahr 2010 durchgeführt. Unter anderem wurde die in der Wohnung befindliche Toilette zu einem Bad ausgebaut.
Nach Abschluss der Arbeiten forderte die Vermieterin die Mieterin unter Bezugnahme auf sechs mit einem Bad ausgestattete Vergleichswohnungen auf, zwecks Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) einer Erhöhung der monatlichen Nettomiete von 186,61 Euro um 37,32 Euro auf insgesamt 223,93 Euro ab dem 1. Januar 2011 zuzustimmen. Die Mieterin erteilte die Zustimmung.
Mit weiterem Schreiben vom 30. August 2011 verlangte die Vermieterin zusätzlich eine Modernisierungsmieterhöhung (§ 559 BGB) um 116,53 Euro monatlich ab dem 1.5.2012. Auf den Widerspruch der Mieterin reduzierte die Vermieterin den Modernisierungszuschlag um den bereits im Jahr 2010 vereinbarten Mieterhöhungsbetrag (37,32 Euro) auf 79,21 Euro. Diesen zuletzt verlangten Erhöhungsbetrag entrichtete die Mieterin nach Mahnung lediglich unter Vorbehalt.
Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Nach einem langen Instanzenweg u. a. über das Bundesverfassungsgericht wegen Nichtzulassung der Revision kam der Rechtsstreit schließlich zum BGH, der wie folgt entschied:
Die Vermieterin hat die monatliche Nettokaltmiete wirksam gemäß §§ 559, 559b BGB um 79,21 Euro erhöht. An dieser Erhöhung war die Vermieterin nicht infolge der vorangegangenen Erhöhung der Miete gemäß §§ 558 ff. BGB gehindert.
Nach § 559 Abs. 1 BGB kann ein Vermieter nach der Durchführung bestimmter Modernisierungsmaßnahmen die jährliche Miete um entsprechend dem jeweiligen Anteil an den für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
An einer Mieterhöhung gemäß § 559 Abs. 1 BGB war die Vermieterin nicht dadurch gehindert, weil sie zuvor, unmittelbar nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten, bereits eine Erhöhung der Miete gemäß §§ 558 ff. BGB auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete für den modernisierten Wohnraum durchgesetzt hat. Dies führt lediglich dazu, dass die (nachfolgend) geltend gemachte Modernisierungserhöhung der Höhe nach begrenzt ist auf die Differenz zwischen dem allein nach § 559 Abs. 1 BGB möglichen

Erhöhungsbetrag und dem Betrag, um den die Miete bereits zuvor nach §§ 558 ff. BGB heraufgesetzt wurde, so dass die beiden Mieterhöhungen in der Summe den Betrag, den der Vermieter bei einer allein auf § 559 BGB [aF] gestützten Mieterhöhung verlangen könnte, nicht übersteigen.
Der BGH bekräftigt daher mehrere Alternativen: Einerseits steht es dem Vermieter frei, im Anschluss an die Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme die Miete nach §§ 558 ff. BGB zu erhöhen, sich also die aufgrund des modernisierten Zustands gestiegene Vergleichsmiete zunutze zu machen, oder nach §§ 559 ff. BGB vorzugehen, also die aufgewendeten Modernisierungskosten auf den Mieter umzulegen. Wählt er diesen Weg oder einigen sich die Mietvertragsparteien wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen auf eine – nach § 559 BGB auch einseitig durchsetzbare – Mieterhöhung und bleibt die auf diese Weise erhöhte Miete hinter der ortsüblichen Vergleichsmiete für entsprechend modernisierten Wohnraum zurück, ist es dem Vermieter unbenommen, anschließend die Zustimmung des Mieters zu einer weiteren Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 BGB zu verlangen. Dass das Gesetz ein solches Vorgehen erlaubt, zeigt sich nicht zuletzt an den Regelungen des § 558 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 BGB, wonach Mieterhöhungen nach § 559 BGB sowohl bei der Warte- und der Jahresfrist nach § 558 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB als auch bei der Berechnung der Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB unberücksichtigt bleiben.
Im vorliegenden Fall ging die Vermieterin andersherum vor, sie erhöhte zuerst gemäß § 558 BGB und anschließend gemäß § 559 BGB.
Eine ungerechtfertigte mehrfache Berücksichtigung der Modernisierung zu Lasten des Mieters ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter nach einer Vergleichsmietenerhöhung auf der Grundlage des modernisierten Wohnungszustandes (§ 558 BGB) zusätzlich einen Modernisierungszuschlag (§ 559 BGB ) verlangt, der nur so hoch ist, dass beide Mieterhöhungen zusammen nicht den Betrag übersteigen, den der Vermieter bei einer allein auf§ 559 BGB gestützten Mieterhöhung fordern könnte.
Vor einer ungerechtfertigten „doppelten” Belastung mit Mieterhöhungen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Modernisierung wird der Mieter in diesen Fällen (ausreichend) geschützt, wenn der vom Vermieter geltend gemachte, für sich betrachtet zulässige, Modernisierungszuschlag gem. § 559 BGB um den Erhöhungsbetrag gekürzt wird, der bereits nach § 558 BGB unter Zugrundelegung des modernisierten Wohnungszustands verlangt wurde.
Anmerkung:

Nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen sind damit folgende drei Erhöhungswege möglich:
  1. Der Vermieter erhöht zunächst die bisherige Miete um den nach §§ 559ff. BGB zulässigen Betrag und danach erhöht er die Miete gemäß §§ 558ff. BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete unter Berücksichtigung des modernisierten Zustandes.
  2. Der Vermieter erhöht zunächst gemäß § 558 ff. BGB die Miete unter Berücksichtigung des modernisierten Zustandes und erhöht dann um einen Differenzbetrag zwischen der ursprüngliche Miete für die nicht modernisierte Wohnung zzgl. des Betrages für die Mieterhöhung nach § 559 BGB abzüglich des Erhöhungsbetrages gemäß § 558 BGB.
  3. Der Vermieter erhöht zunächst die bisherigen Miete gemäß
    § 558 BGB für die Wohnung ausgehend vom nicht modernisierten Zustand bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und führt dann eine Mieterhöhung gemäß § 559 BGB in dem Umfang durch, wie § 559 BGB es zulässt. Bei Alternative 3 muss aus dem Erhöhungsschreiben für die Erhöhung nach § 558 BGB deutlich hervorgehen, dass der nicht modernisierte Zustand dem Erhöhungsschreiben zu Grunde gelegt wurde, da anderenfalls der Mieter davon ausgehen muss, dass der gegenwärtige Zustand die Basis für die Erhöhung darstellt. Sind die Bauarbeiten noch nicht beendet, ist dies nicht erforderlich.

Urheberrecht – VG Media (jetzt: Corint Media) will den Gesamtvertrag mit dem GdW spätestens zum 31.12.2021 kündigen

Zuletzt haben wir Sie mit vdw aktuell 22/2020 informiert, dass per Zusatzvereinbarung der urheberrechtliche Interimistische Gesamtvertrag zwischen der VG Media und dem GdW bis mindestens 31.03.2021 verlängert wurde und wie bisher einen Rabatt für eigene TV-Empfangsanlagen und einen Verzicht auf zusätzliche Entgelte beim Kabel-TV-Empfang beinhaltet.
Die VG Media GmbH hat sich zwischenzeitlich in Corint Media GmbH umfirmiert und die Mailadressen auf „vorname.name@corint-media.com” umgestellt. Telefonische Kontakte bleiben unverändert. Inhaltliche Auswirkungen auf bestehende Verträge oder Tarife gibt es nicht.
Die Corint Media hat nunmehr mitgeteilt, dass die Schiedsstelle in dem zwischen Corint Media und ANGA geführten Verfahren Ende des Jahres 2020 einen Einigungsvorschlag vorgelegt habe. Zu der für das Vertragsverhältnis mit dem GdW relevanten Frage der rechtefreien Signalweitergabe werde vorgeschlagen, an der derzeitigen Regelung aus Gründen der Gleichbehandlung bis zur Beendigung der mit den Vodafone-Unternehmen bestehenden Verträge festzuhalten.
Corint Media hat gegen die Entscheidung Widerspruch eingelegt, so dass diese nicht verbindlich wird. Corint Media hat dem GdW zudem angekündigt, die Praxis der rechtefreien Weitergabe spätestens zum Jahresende einzustellen und dem entsprechend auch den Interimistischen Gesamtvertrag mit dem GdW spätestens zum 31.12.2021 zu kündigen.
Der GdW wird den Vorschlag der Schiedsstelle im Hinblick auf künftige urheberrechtliche Verhandlungen bewerten. Positiv ist zunächst, dass der Interimistische Gesamtvertrag mit der Corint Media bis zum Jahresende 2021 Bestand haben könnte, auch wenn eine unterjährige Beendigung nicht ausgeschlossen werden kann.
Für detaillierte Informationen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Fachreferenten beim GdW, Herrn Dr. Claus Wedemeier, E-Mail: wedemeier@gdw.de.