Neue Maßnahmen der „Corona-Arbeitsschutzverordnung”

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Bundeskabinett am 20.01.2021 verschärfende Maßnahmen der „Corona-Arbeitsschutzverordnung” vorgelegt. Die Maßnahmen dienen sowohl der Kontaktreduktion im Betrieb als auch einer besseren Möglichkeit der Nachverfolgung bei einer Infektion. Der zuständige Bundesarbeitsminister hat die Verordnung bereits unterzeichnet, so dass die Verordnung am 27.01.2021 in Kraft treten wird.
Im Einzelnen:

1. Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb

1.1 Anpassung betrieblicher Infektionsschutzmaßnahmen

Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren.
Empfehlung:
Die bereits erfolgten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes sind zu überprüfen und entsprechend der Verordnung zu aktualisieren. Neben der Umsetzung der Vorgaben wird die Dokumentation über die Umsetzung der verschärften Vorgaben dringend empfohlen.

1.2 Vorrang von technischen und organisatorischen  Maßnahmen zur Vermeidung von Kontakten

Gemäß § 2 Abs. 2 hat der Arbeitgeber alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
Empfehlung:
Die Vorschrift enthält einen Hinweis auf den Vorrang von technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Kontaktvermeidung. Insofern ist zu prüfen, inwieweit durch organisatorische oder technische Maßnahmen persönliche Kontakte vermieden werden. Lässt sich Anwesenheit im Betrieb nicht verhindern, sind die weiteren Regelungen zur Kontaktvermeidung zu beachten.

1.3 Betriebsbedingte Zusammenkünfte

§ 2 Abs. 3 bestimmt, dass betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu
reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen sind. Können solche betriebsnotwendigen Zusammenkünfte nicht durch Informationstechnologie ersetzt werden, hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen, insbesondere durch Belüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.
Empfehlung:
Die Vorschrift entfaltet eine Bindungswirkung. Im Kern bedeutet die Vorschrift, dass betriebsbedingte Zusammenkünfte auf das absolut notwendige Maß zu reduzieren sind. Andernfalls sind für den Ausnahmefall die in § 2 Ab. 3 Satz 2 aufgezeigten Maßnahmen zu treffen.

1.4 „Homeoffice”

Gemäß § 2 Abs. 4 hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbarer Arbeit anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Empfehlung:
Büroarbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten sind vorrangig in der Wohnung des Beschäftigten auszuführen. Eine Unterscheidung zwischen Homeoffice oder mobilem Arbeiten wird in der Verordnung nicht vorgenommen. Es geht insgesamt um das Arbeiten in der Wohnung des Beschäftigten (allgemein „Homeoffice”). Die Vorschrift enthält zwar keine Pflicht zum „Homeoffice”. Der Arbeitgeber hat aber bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten dem Beschäftigtem das Arbeiten in der Wohnung anzubieten. Allein bei zwingenden betrieblichen Gründen kann hiervon abgesehen werden.
Auch wenn die Vorschrift keine Pflicht zum „Homeoffice” vorschreibt, so ist die Verordnung insbesondere im Zusammenspiel mit den anderen hier dargestellten Vorschriften doch als deutlicher Hinweis zu verstehen, dass “Homeoffice” die Regel sein sollte. Verstärkt wird der dringende Appell dahingehend, dass die zur Überwachung der Verordnung zuständige Behörde vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen kann.
Für die Umsetzung ist erforderlich, dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung der Beschäftigten gegeben sind.

1.5 Raumnutzung

§ 2 Abs. 5 bestimmt, dass soweit die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich ist, eine Mindestfläche von 10 m2 für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden darf, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen.
Empfehlung:
Die Regelung betrifft vor allem Gemeinschaftsräume oder Aufenthaltsräume, in denen mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten oder sich in den Pausen oder zum Mittagessen treffen. Die Verordnung nennt allgemein „Räume”.

1.6 Gruppeneinteilung

§ 2 Abs. 6 bestimmt, dass in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten diese in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen sind. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Ein zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.
Empfehlung:
Hintergrund der Regelung ist die Vermeidung betriebsbedingter Personenkontakte und eine schnelle Kontaktnachverfolgung in Betrieben. Die Bildung von festen Arbeitsgruppen wird ab einer Beschäftigungsanzahl von zehn Beschäftigten verpflichtend. Eine Änderung der Zusammensetzung dieser Gruppen ist – nach der Begründung des Entwurfs – nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Bestimmung zum zeitversetzten Arbeiten dient der weiteren Reduzierung von Personenkontakten im Betriebsablauf, insbesondere durch zeitliche Entzerrung bei der Nutzung von Kantinen, Pausenräumen, Umkleideräumen sowie der Vermeidung von Warteschlangen bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende.
Die Einteilung in Personengruppen betrifft Beschäftigte, also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Um eine „Überkreuzung” mit den jeweiligen Personengruppen zu vermeiden, sollten bei Möglichkeit auch „Nichtbeschäftigte”, die in keinem Angestelltenverhältnis stehen, von dieser Gruppeneinteilung entsprechend der Intention der Verordnung erfasst sein. Ein flexibles Betreten der Büroräume ist – sofern von der Verordnung gedeckt – entsprechend Sinn und Zweck der Vorschrift nur innerhalb der Personengruppe möglich.

2. Mund-Nasen-Schutz

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung hat der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder die in der Anlage bezeichneten vergleichbaren Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn:
– Die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können oder
– wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann oder
– wenn bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.
Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken zu tragen. Abs. 3 bestimmt weiter, dass der
Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen treffen kann.

3. Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am fünften Tag der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft; sie tritt am 15.03.2021 außer Kraft.
Ein ausführliches Rundschreiben finden Sie im Mitgliederbereich der VdW Bayern-Website unter Downloads/GdW-Rundschreiben.
Wir werden Sie weiterhin über das Thema informieren.

Neue Exceltools der VdW Bayern-Wirtschaftsprüfung

Um Sie bei den Bilanzarbeiten zu unterstützen, stellt der VdW Bayern auch in diesem Jahr wieder die aktualisierten Exceltools zur Berechnung von Rückstellungen zum 31.12.2020 nach den Vorschriften des HGB zur Verfügung. Dabei handelt es sich um nachfolgende Berechnungssheets:
– Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen,
– Rückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen sowie
– Rückstellungen mit ratierlicher Ansammlung.
Darüber hinaus finden Sie auf der Webseite des VdW Bayern ein Exceltool zur Berechnung der Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen: https://www.vdwbayern.de/mitgliederbereich/downloads/wirtschaftspruefung/

Reform des Mietspiegelrechts – Regierungsentwürfe nach Kabinettsbeschluss

Das Bundeskabinett hat die sog. Mietspiegelreform beschlossen. Gegenüber dem Entwurf des Justizministeriums hat das Bundeskabinett Änderungen vorgenommen, die sich insbesondere auf die Art und Weise der Mietspiegelerstellung und der Datenerhebung beziehen. Vergleichswohnungen und Mietdatenbank sollen Begründungsmittel bleiben. Entsprechend dem Koalitionsvertrag hält auch der Entwurf des Bundeskabinetts an der Verlängerung des Bindungszeitraums von zwei auf drei Jahre fest. Es wird erwartet, dass der Entwurf im ersten Quartal 2021 im Bundestag beraten wird.
Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

Novellierung des Telekommunikationsgesetzes: Betriebskostenumlage erhalten und Opt-out-Recht einführen

München (20.01.2021) – Der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen und der Deutsche Mieterbund Landesverband Bayern fordern bei der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes, die Umlagefähigkeit des Breitbandanschlusses in der Betriebskostenverordnung beizubehalten. Für Mieter soll es ein Opt-out-Recht zum Ausstieg aus der Umlagefinanzierung und der Nutzung des Breitbandanschlusses geben. Damit unterstützen die beiden Landesverbände die Position des Deutschen Mieterbundes und des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen.
Die Wohnungswirtschaft warnt seit Bekanntwerden der Vorschläge zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes im Sommer 2020 vor den Folgen einer Abschaffung der Umlagefähigkeit des Breitbandanschlusses. Sie befürchtet höhere finanzielle Belastungen der Mieter durch eine Einschränkung des Wettbewerbs, das Ausbremsen des Glasfaserausbaus sowie ein vertrags- und mietrechtliches Chaos.
„Fernsehen darf nicht teurer werden“, bringt es VdW Bayern-Verbandsdirektor Hans Maier auf den Punkt. Wir brauchen hier dringend eine pragmatische Lösung für Mieter und Wohnungsunternehmen.
Die Position von Wohnungswirtschaft und Mieterbund Bayern haben die beiden Verbände in einem gemeinsamen Schreiben an den bayerischen Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger dargelegt und auch bei Justizminister Georg Eisenreich dafür geworben.
Opt-out-Recht eröffnet Mietern mehr Spielraum
Wohnungswirtschaft und Mieterbund sprechen sich für ein gesetzliches Opt-out-Recht für Mieter aus, die aus der Umlagefinanzierung und Nutzung des Breitbandanschlusses aussteigen wollen. Bei Mietern, die nicht aussteigen wollen, sollten Wohnungsunternehmen weiterhin die Kosten für den Kabelanschluss über die Betriebskostenumlage abrechnen dürfen.
Monika Schmid-Balzert, Geschäftsführerin des DMB Landesverband Bayern e.V., erklärt: „Mit dieser Lösung können alle profitieren: Die MieterInnen haben ein Auswahlrecht, was die Betriebskosten in diesem Punkt günstiger machen könnte, der Breitbandausbau bleibt bezahlbar und die Anbieterstrukturen werden erhalten.“
Um neue, für die Mieter ebenfalls günstige Lösungen zu ermöglichen und die Opt-out-Option insgesamt wirtschaftlich schultern zu können, fordert die Wohnungswirtschaft ein entschädigungsloses Sonderkündigungsrecht für Verträge mit Telekommunikationsunternehmen, die auf Abrechnungsbasis abgeschlossen wurden.
Versorgung von Transferleistungsempfängern nicht vergessen
Deutscher Mieterbund und Wohnungswirtschaft weisen darauf hin, dass auch die Versorgung von Transferleistungsempfängern zwingend bedacht werden muss. Aktuell werden Kabelgebühren als Kosten der Unterkunft übernommen, weil die Betriebskostenumlage für den Mieter unausweichlich anfällt. Wird dies verändert, muss dafür gesorgt werden, dass Kabelgebühren auch weiterhin für Transferleistungsempfänger übernommen werden, sei es als Kosten der Unterkunft oder als Be-standteil des dann entsprechend zu erhöhenden Regelbedarfs
Hintergrund
Am 16.12.2020 hat das Bundeskabinett die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKMoG) beschlossen. Der Bundesrat wird am 12. Februar 2021 darüber entscheiden.

Keine Veränderungen zum 01.01.2021 – Inkrafttreten einer novellierten Heizkostenverordnung und einer eventuellen begrenzten Umlagefähigkeit des CO2-Preises weiter unklar

Wann eine novellierte Heizkostenverordnung in Kraft treten wird, ist weiter unklar. Der Referentenentwurf wurde vom BMWi intern vorbereitet, ist aber noch blockiert, weil es keine Entscheidung darüber gibt, ob zusammen mit der 1:1-Umsetzung der europäischen Anforderungen auch Regelungen für eine begrenzte Umlagefähigkeit des CO2-Preises getroffen werden. Der nationale CO2-Preis wird ab 01.01.2021 erhoben.

Entsprechend dem Klimaschutzprogramm 2030 sind Änderungen im Mietrecht zu prüfen, die eine begrenzte Umlagefähigkeit der CO2-Bepreisung vorsehen. Dazu wurde im September ein gemeinsames Eckpunktepapier von BMU, BMJV und BMF erstellt. Dieses Eckpunktepapier fand keinen Konsens in der Bundesregierung. Bislang gibt es keine weiteren Vorschläge für die politische Diskussion, weder als Eckpunktepapier noch als Gesetzesentwurf.

Die Wohnungswirtschaft lehnt die Eckpunkte von BMU, BMJV und BMF zur beabsichtigten Begrenzung der Umlagefähigkeit der CO2-Bepreisung strikt ab. In einem GdW-Kompakt „Anreizwirkung durch zielgerichtete Lastenverteilung” vom 02.12.2020 werden die Gründe erläutert und die Notwendigkeit differenzierter Betrachtung sowie einer gerechten Verteilung der Lasten, die durch den Klimaschutz entstehen, dargestellt. Das GdW-Kompakt sowie ein ausführliches GdW-Rundschreiben zum Thema finden Sie in unserem Mitgliederbereich unter Downloads/GdW.

Aufgrund einer fehlenden sondergesetzlichen Regelung zu einer begrenzten Umlagefähigkeit des CO2-Preises werden ab 01.01.2021 die Mieter zunächst den vollen CO2-Preis tragen. Es muss allerdings damit gerechnet werden, dass im Laufe des kommenden Jahres eine Regelung über eine Kostenteilung kommt. Diese darf dann aber erst ab dem Inkrafttreten der Regelung gelten. Eine Rückwirkung ist unzulässig.

Registrierung im Marktstammdatenregister

Die Bundesnetzagentur hat aktuell noch einmal darauf hingewiesen, dass die Frist für die nachträgliche digitale Registrierung von Stromerzeugungsanlagen am 31. Januar 2021 endet. Dies betrifft u.a. die Solar- und KWK-Anlagen sowie die ortsfesten Batteriespeicher, welche vor dem 01.07.2017 bzw. 31.01.2019 in Betrieb genommen wurden.

Alle Akteure des Strom- und Gasmarktes sind verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen auf www.marktstammdatenregister.de zu registrieren. Von der Registrierung hängen die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ab. Bis zum Ende der Übergangsfrist am 31. Januar 2021 müssten noch etwa 350.000 Bestandsanlagen registriert werden, für ca. 130.000 Anlagen könnte ein vorübergehender Auszahlungsstopp einsetzen.

Informationen zur Registrierung gibt die Bundesnetzagentur hier:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/DatenaustauschundMonitoring/Marktstammdatenregister/MaStR_node.html

Veröffentlichung der Förderrichtlinien zur „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)”

Die Förderrichtlinien zur „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)” sind nunmehr final ressortabgestimmt. Wie geplant startet zum 01.01.2021 die Zuschussvariante der BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) beim BAFA und löst die entsprechenden Fördertatbestände des Marktanreizprogramms „Heizen mit erneuerbaren Energien” (MAP), des Anreizprogramms Energieeffizienz (APEE) sowie der Heizungsoptimierung (HZO) ab.

Die BEG EM und die diesbezüglichen Änderungen des MAP und APEE wurden Ende 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Richtlinien BEG für Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG), die erst zum 01.07.2021 in Kraft treten, werden dort Anfang 2021 veröffentlicht. Bis zum 30.06.2021 können Förderkredite und Zuschüsse für Effizienzhäuser und -gebäude weiterhin bei der KfW im Rahmen der Programmlinie „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ beantragt werden, damit für den Endkunden bis zur Ersetzung dieser Förderangebote durch die BEG keine Förderlücke entsteht. Das Technologieeinführungsprogramm „Zuschuss Brennstoffzelle” (KfW 433) wird unabhängig davon auch weiterhin als eigenständige Förderung neben der BEG bestehen bleiben. Weitere Informationen zum BEG-Start finden Sie unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html. Weiterhin möchten wir auf die FAQ zur BEG hinweisen: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html

Das BMWi führt seit dem Sommer Gespräche mit der EU-Kommission zur beihilferechtlichen Bewertung der BEG. Nach dem jetzigen Stand der Gespräche gehen wir davon aus, dass zumindest die Förderung in Bezug auf die Wohnungswirtschaft wie bisher beihilfefrei gestellt werden kann. Offen ist, ob sich dies auch auf die Förderung von Nicht-Wohngebäuden beziehen wird. Die Europäische Kommission ist über den beihilfefreien Start der BEG EM informiert. Die Konsultationen werden fortgesetzt und sollen Anfang des Jahres 2021 abgeschlossen werden.

Gesetze, Regeln und Verordnungen im Jahr 2021

Beschäftigungssicherungsgesetz

Kurzarbeitergeld:
Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum
31. März 2021 entstanden ist. Zudem werden die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen insoweit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden, als Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.

Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 mit Kurzarbeit begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.

Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang, nach denen
– statt mindestens 1/3 nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen,
– keine negativen Arbeitszeitsalden aufzubauen sind, bis zum
31. Dezember 2021 für alle Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.

Gesetzlicher Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2021 brutto 9,50 Euro und ab dem 1. Juli 2021 brutto 9,60 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9. November 2020 beschlossenen Anhebungen beruhen auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020.

Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

Mitgliedsbescheinigung der Krankenkassen
Bei Neuaufnahme einer Beschäftigung und bei Wechsel der Krankenkasse muss der Beschäftigte seinem Arbeitgeber (oder dessen Bevollmächtigten) bislang eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse vorlegen, in der der Beschäftigte versichert ist.

Ab dem 1. Januar 2021 entfällt die Pflicht zur Vorlage dieser Bescheinigung in Papierform. Zukünftig hat der Beschäftigte bei Aufnahme der Beschäftigung bzw. beim Wechsel der Krankenkasse seine Krankenkasse beim Arbeitgeber anzugeben. Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, die Richtigkeit der Angaben durch ein elektronisches Abfrageverfahren kurzfristig seitens der Krankenkasse bestätigt zu bekommen.

Sozialversicherungsrechengrößen 2021
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2021 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.

Rechengrößen der Sozialversicherung 2021
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 7.100 Euro/Monat (2020: 6.900 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.700 Euro/Monat (2020: 6.450 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt 64.350 Euro (2020: 62.550 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2021 in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 58.050 Euro jährlich bzw. 4.837,50 Euro monatlich.

Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2021 beträgt 83,70 Euro monatlich.

Künstlersozialabgabe
Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt weiterhin ab
1. Januar 2021 bei 4,2 Prozent.

Bekanntgabe des Basiszinssatzes zum 1. Januar 2021: Basiszinssatz bleibt unverändert bei -0,88%
Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 29. Dezember 2020 beträgt 0,00% und ist damit seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Juli 2020 unverändert geblieben. Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Januar 2021 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von -0,88%.

EEG-Umlage 2021
Im Jahr 2021 beträgt die Umlage zur Deckung der Kosten des nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergüteten Stroms 6,500 ct/kWh. Die EEG-Umlage wird jährlich Mitte Oktober für das folgende Kalenderjahr von den Übertragungsnetzbetreibern auf Basis von gutachterlichen Prognosen bekannt gegeben.
Die Bundesnetzagentur überwacht die ordnungsgemäße Ermittlung. Im Jahr 2020 lag die Umlage bei 6,756 ct/kWh.

Folgende Unterlagen können im Jahr 2021 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2020 vernichtet werden:

– Aufzeichnungen aus 2010 und früher,
– Inventare, die bis zum 31. Dezember 2010 aufgestellt worden sind,
– Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2010 oder früher erfolgt ist,
– Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen, die 2010 oder früher aufgestellt worden sind,
– Buchungsbelege aus dem Jahr 2010 und früher
– Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe, die 2014 oder früher empfangen oder abgesandt wurden,
– sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2014 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Es wird davon ausgegangen, dass die letzten Aufzeichnungen für das jeweilige Jahr im Folgejahr erfolgten. Wurden sie später vorgenommen, sind die Unterlagen entsprechend länger aufzubewahren.

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

– für eine begonnene Außenprüfung
– für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
– für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
– bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen. Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr 2020 betragen hat, müssen die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die Frist beginnt stets mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen, Änderungen oder Handlungen in den jeweiligen Unterlagen vorgenommen wurden bzw. Handelsbriefe empfangen oder abgesandt worden sind.