European Responsible Housing Awards 2025

Die European Responsible Housing Awards 2025 (Preis der sozialverantwortlichen europäischen Wohnungswirtschaft) bieten eine ausgezeichnete Gelegenheit, um die Bedeutung des sozialen und erschwinglichen Wohnungsbaus in Europa hervorzuheben und durch konkrete Projekte einer breiten Öffentlichkeit vorzustellen.

Die European Responsible Housing Awards werden von Housing Europe, dem europäischen Dachverband des GdW, und dem Internationalen Mieterbund IUT im Rahmen der European Responsible Housing Initiative (ERHIN) gemeinsam organisiert. Die fünfte Ausgabe des European Responsible Housing Awards 2025 findet vom 4. bis 6. Juni 2025 in Dublin während des International Social Housing Festivals statt. Die Preisverleihung zielt darauf ab, Best Practices Beispiele im sozialen und bezahlbaren Wohnungsbau aufzuzeigen. Dabei liegt der Schwerpunkt auf sozialer Inklusion, Mieterbeteiligung, Nähe zu Dienstleistungen und Arbeitsplätzen sowie langfristiger Bezahlbarkeit und Sicherheit. Es werden fertiggestellte Projekte gewürdigt, die sich für bezahlbaren Wohnraum und soziale Integration einsetzen, um vorbildliche Ansätze zu fördern, die nicht nur ein Dach über dem Kopf bieten, sondern auch eine sichere, nachhaltige und inklusive Gemeinschaft schaffen.

Wenn Sie ein Projekt haben, das den Fokus auf Management-Exzellenz, den Übergang zu umweltfreundlichem Wohnen, die Stärkung von Gemeinschaften oder die Förderung von Chancengleichheit legt, dann nutzen Sie die Gelegenheit zur Teilnahme. Die Bewerbungsphase beginnt im Oktober 2024 und endet Mitte Januar 2025.

Weitere Informationen zum Preis und zu den früheren Ausgaben finden Sie auf der offiziellen Website der European Responsible Housing Awards: https://www.responsiblehousing.eu/. Die ausführlichen Informationen zur Bewerbung stehen spätestens Anfang Oktober unter diesem Link zur Verfügung.

Tarifwerkänderung der Bausparkasse Schwäbisch Hall ab 10. Oktober – Bauspardarlehen zum Jahreszins von 1,44 Prozent sichern

Am Dienstag hat die Bausparkasse Schwäbisch Hall darüber informiert, dass ab 10. Oktober ein neues Tarifwerk gilt.

Da bei der Anlage von Verträgen ein gewisser “Puffer” eingeplant werden sollte, haben Interessenten nur noch bis Ende September Zeit, sich ihr Bauspardarlehen zum garantierten Jahreszins in Höhe von 1,44 Prozent zu sichern. 

Sollten Sie in Erwägung ziehen, einen Bausparvertrag abzuschließen, wenden Sie sich gerne direkt an die Ansprechpartner der Finanzierungsberatung der Treuhandstelle für Wohnungsunternehmen in Bayern GmbH: Finanzierung – VdW Treuhand (vdwbayern-treuhand.de)

Selbsterklärung nach § 30 Abs.1 Nr. 2 StromPBG/ § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG – Fristverlängerung auf 31. Oktober 2024

Die Prüfbehörde Energiepreisbremsen hat am Montag informiert, dass letztverbrauchende Unternehmen, denen eine Fristverlängerung für die Abgabe der finalen Selbsterklärung bis zum 2. September 2024 gewährt wurde, ihre finale Selbsterklärung mit Bescheid der Prüfbehörde unverzüglich nach Erhalt des Bescheids, spätestens bis zum 31. Oktober 2024 an ihre Lieferanten zu übermitteln haben. 

Bedingung hierfür ist, dass sie ihren Antrag auf Feststellung der Höchstgrenzen nach § 11 StromPBG und/oder nach § 19 EWPBG bei der Prüfbehörde unter Nutzung des Antragsportals bis spätestens 2. September 2024 gestellt haben; gleiches gilt für verbundene Unternehmen, für die die Feststellung der Höchstgrenzen ebenfalls zu beantragen ist.

Weitere Informationen zur Selbsterklärung finden Sie im Schreiben der Prüfbehörde:

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Aktualisierung der FAQ zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen und der FAQ zum Antragsverfahren nach dem EWPBG

Am Montag wurde eine neue Version der FAQ zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG (Version 18.0) veröffentlicht. Gegenüber der vorherigen Version 17.0 wurden i.W. folgende Ergänzungen vorgenommen:

  • Kapitel 1.2.5: Korrektur des Beispiels der Ermittlung der kMk
  • Kapitel 2.16, 5.5, 7.2 und neu 7.3: Verschiebung der Fristen im Falle der Gewährung einer bedingten Fristverlängerung bis spätestens 31. Oktober 2024
  • Kapitel 5.4.6: Technische Hinweise zum Antragsportal
  • Kapitel 5.8.5: Klarstellung für die Berücksichtigung von erstatteten Umlagen und Steuern
  • Kapitel 6.7: Verlängerte Fristen für Schienenbahnen
  • Kapitel 7.1: Erläuterungen zur Akzeptanz von verspäteten finalen Fristverlängerungen
  • Kapitel 7.2: Auflistung der wichtigsten Rückforderungstatbestände
  • Kapitel 7.4: Darstellung des Prozesses der Rückforderung der Lieferanten

Die neue Version 18.0 der Prüfbehörde Energiepreisbremsen finden Sie hier:

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Darüber hinaus wurde in der vergangenen Woche eine neue Version des FAQ zum Antragsverfahren nach EWPBG (Version 10.2) veröffentlicht.

Die Version 10.2 des FAQ zum Antragsverfahren nach dem EWPBG finden Sie hier:

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GdW Arbeitshilfe 95 “Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) für Wohnungsunternehmen

Durch die CSRD werden im Wesentlichen große Kapitalgesellschaften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Das entsprechende Umsetzungsgesetz liegt seit Ende Juli als Regierungsentwurf vor. Es ist davon auszugehen, dass bei den meisten betroffenen Unternehmen die erforderliche Expertise, die notwendigen Prozesse und Strukturen sowie die entsprechenden personellen Kapazitäten noch nicht in ausreichendem Umfang vorhanden sind. Mittelständisch geprägte Wohnungsunternehmen müssen hierfür enorme zusätzliche Kapazitäten aufbauen, die dann an anderer Stelle im Unternehmen fehlen.

Für eine erleichterte Handhabung der Standards hat der GdW in zwei überregionalen Arbeitskreisen des VdW Bayern und VdW Rheinland-Westfalen unter Einbindung der AGW und des GdW Arbeitskreises Nachhaltigkeitsberichterstattung des Fachausschusses Rechnungslegung und Finanzierung zu verschiedenen Fragen Antworten auf die wohnungswirtschaftliche ESRS erarbeitet.

Im Teil 1 der Arbeitshilfe werden neben dem Anwendungsbereich die Schritte der Festlegung der wesentlichen Berichtspflichten (Wertschöpfungskette, IRO-Assessment und Wesentlichkeitsanalyse) dargestellt. Im zweiten Teil folgt dann die wohnungswirtschaftliche Auslegung der Berichtspflichten nach den Themenstandards (E, S und G), die Berichterstattung nach Art. 8 EU-Taxonomie und die Anforderung an die elektronische Berichterstattung (ESEF).

Die Arbeitshilfe möchte der GdW allen Wohnungsunternehmen zur Verfügung stellen. Über den kostenfreien Service-Download der Arbeitshilfe sowie die Möglichkeit der Anforderung eines kostenfreien Exemplars in gedruckter Form werden wir Sie rechtzeitig informieren.

Information zur Weiterentwicklung des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK)

Der im Jahr 2010 entwickelte DNK (Deutscher Nachhaltigkeitskodex) hat sich als Berichtsstandard in der Praxis etabliert und wird von vielen Wohnungsunternehmen freiwillig angewendet. Auf der Grundlage des branchenspezifischen Standards kann zu den Bereichen Strategie, Prozessmanagement, Umwelt und Gesellschaft anhand von 20 Kriterien berichtet werden.

Im Zuge der aktuellen CSRD-Berichterstattung wird der DNK nun weiterentwickelt.

Ein ausführliche Information des GdW zur Weiterentwicklung der DNK finden Sie hier:

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Baugenehmigungen für Wohnungen im Juni 2024: -19,0 % zum Vorjahresmonat

Im Juni 2024 wurde in Deutschland der Bau von 17 600 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 19,0 % oder 4 100 Baugenehmigungen weniger als im Juni 2023. Im Vergleich zum Juni 2022 sank die Zahl der Baugenehmigungen um 42,1 % oder 12 800 Wohnungen. Im 1. Halbjahr 2024 wurden 106 700 Wohnungen genehmigt. Das waren 21,1 % oder 28 500 Wohnungen weniger als im Vorjahreszeitraum. In diesen Ergebnissen sind sowohl Baugenehmigungen für Wohnungen in neuen Wohn- und Nichtwohngebäuden als auch für neue Wohnungen in bestehenden Gebäuden enthalten.

In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden im Juni 2024 insgesamt 13 900 Wohnungen genehmigt. Das waren 20,8 % oder 3 700 Wohnungen weniger als im Vorjahresmonat. Im 1. Halbjahr 2024 wurden 85 300 Neubauwohnungen genehmigt und damit 23,5 % oder 26 200 Wohnungen weniger als im Vorjahreszeitraum. Dabei ging die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser um 30,9 % (-8 300) auf 18 600 zurück. Bei den Zweifamilienhäusern sank die Zahl genehmigter Wohnungen um 14,9 % (-1 200) auf 6 600. Auch bei der zahlenmäßig stärksten Gebäudeart, den Mehrfamilienhäusern, verringerte sich die Zahl der genehmigten Wohnungen deutlich um 20,8 % (-15 100) auf 57 300 Wohnungen.

EU-Emissionshandel: Verbändebeteiligung zum Entwurf der TEHG-Novelle

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat ein Anpassungsgesetz zum sogenannten Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vorgelegt und im Rahmen einer Verbändeanhörung um Stellungnahmen gebeten. Hintergrund ist die Ausweitung des europäischen Emissionshandels auf Gebäude und Straßenverkehr. Der nationale Emissionspreis wird ab 2027 dadurch ersetzt. Die sozial orientierte Wohnungswirtschaft ruft die Bundesregierung mit Nachdruck dazu auf, bereits im Vorfeld des Emissionshandels die sozialen und wirtschaftlichen Fragen zu lösen.

Dazu Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW:

„Die Klimaziele können nur dann erfolgreich umgesetzt werden, wenn dies auf bezahlbare Weise für alle Menschen geschieht. Nur so kann eine breite gesellschaftliche Akzeptanz des Zieles der Treibhausgasneutralität bis 2045 erzielt werden. Es ist deshalb von zentraler Bedeutung, dass die Bundesregierung den im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz angekündigten Klima-Sozialplan erstellt und konsequent umsetzt.

Bereits beim Heizungsgesetz hatten wir seinerzeit massiv davor gewarnt, ein Gesetz zu verabschieden, bei dem die notwendige Unterstützung der finanziell Betroffenen nicht vorher geklärt ist. Die Regierung darf diesen Fehler nicht wiederholen. Stattdessen muss sie unverzüglich gemeinsam mit den Betroffenen, wie uns als sozial orientierte Wohnungswirtschaft, eine Systematik zur Unterstützung erarbeiten und auch über die dafür notwendigen Haushaltsmittel sprechen.

Als sozial orientierte Wohnungswirtschaft vermieten wir zu einem überwiegenden Teil an Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen. Für diese Haushalte ist es wesentlich, dass der in der zugrunde liegenden EU-Verordnung genannte Sozialfonds die finanziellen Belastungen der CO2-Bepreisung abmildert und so bezahlbares Heizen gewährleistet. Für die Erarbeitung des Klima-Sozialplans stehen wir mit unserer Expertise bereit und rufen die Regierung auf, die sozial orientierte Wohnungswirtschaft frühzeitig in die Prozesse einzubeziehen.

Für erfolgreichen Klimaschutz ist es zudem besonders wichtig, dass die Politik für Transparenz über die anfallenden Kosten sorgt und diese auf ehrliche Weise kommuniziert. Wir erwarten deshalb bei diesem und auch anderen Vorhaben die Ausweisung der gesamten Kosten, die ein Gesetz den Unternehmen, den Bürgern und speziell den Mietern auferlegt.

Mit höheren CO2-Preisen im Zuge der Schaffung eines neuen Emissionshandels für Gebäude und Straßenverkehr (ETS-2) steigen auch die Anteile des CO2-Preises, die sozial orientierte Wohnungsunternehmen tragen müssen. Dadurch wird die Handlungsfähigkeit der Unternehmen nicht nur für Klimaschutzmaßnahmen, sondern auch für andere gesellschaftliche Herausforderungen, wie altersgerechten Umbau und Stadtentwicklung, insgesamt vermindert. Sehr kritisch ist in diesem Kontext, dass den sozial orientierten Wohnungsunternehmen bereits jetzt die Aufteilung des CO2-Preises in Fällen von Fernwärmenetzen mit sogenannten ETS-1-Anlagen – die also dem Emissionshandelssystem für Industrie und Energiewirtschaft unterliegen – durch die verwendete Methodik überproportional hohe Kosten auferlegt. Eine finanzielle Überlastung der Wohnungsunternehmen und ihrer Mieter muss unbedingt vermieden werden.“

Die Stellungnahme zum Download:

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Zensus 2022: 57 % der Familien wohnen in den eigenen vier Wänden

Am 15. Mai 2022 wohnten in Deutschland rund 12,4 Millionen Familien im selbst genutzten Eigentum. Das zeigen heute veröffentlichte Ergebnisse in der Zensusdatenbank zu Haushalten und Familien. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, lebten 57 % aller Familien in Deutschland in den eigenen vier Wänden. 2011 waren dies 56 %. Zu Familien zählen im Zensus 2022 Paare ohne und mit Kindern sowie alleinerziehende Eltern mit Kindern. Bei den Paaren mit Kindern lag der Anteil derer, die im selbst genutzten Eigentum lebten, bei 62 %.

Im Vergleich der Bundesländer gibt es erhebliche Unterschiede: Besonders häufig lebten Paare mit Kindern im Saarland (74 %) in den eigenen vier Wänden, besonders selten in Berlin (25 %). Bei den kreisfreien Städten zeigt sich: Paare mit Kindern lebten am häufigsten in Emden (67 %), Zweibrücken (64 %) und Ansbach (63 %) im selbst genutzten Wohneigentum. In Berlin (25 %), Leipzig (28 %) und Offenbach am Main (30 %) war Wohneigentum bei Paaren mit Kindern hingegen am seltensten vertreten.

7 % der Familien lebten auf einer Wohnfläche von 40 bis 59 Quadratmetern

Auf einer Wohnfläche von 40 bis 59 Quadratmetern lebten zum Zensus-Stichtag deutschlandweit 7 % der Familien. Jeweils 19 % der Familien standen 60 bis 79 Quadratmeter oder 80 bis 99 Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung. Jeweils 15 % der Familien wohnten auf 100 bis 119 Quadratmetern oder 120 bis 139 Quadratmetern. Auf 140 bis 159 Quadratmetern lebten 10 % der Familien, während 5 % der Familien 160 bis 179 Quadratmeter zur Verfügung standen. Auf einer Wohnfläche von 180 bis 199 Quadratmetern lebten 3 % der Familien. Auf 200 und mehr Quadratmetern lebten 6 % der Familien. In den Stadtstaaten Berlin (14 %) und Hamburg (11 %) sowie in den östlichen Bundesländern Sachsen (12 %), Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern (jeweils 11 %) war eine Wohnfläche von 40 bis 59 Quadratmetern bei Familien häufiger als im Bundesschnitt verbreitet, in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz mit 4 % und im Saarland mit 3 % seltener. Bei den kreisfreien Städten war der Anteil der Familien, die auf einer Fläche von 40 bis 59 Quadratmetern wohnten, in Halle (Saale) (21 %) bundesweit am höchsten und in Zweibrücken (4 %) bundesweit am niedrigsten.

Alleinlebende Seniorinnen und Senioren in östlichen Bundesländern stark verbreitet

15,1 % der Haushalte in Deutschland waren am 15. Mai 2022 Einpersonenhaushalte von Seniorinnen oder Senioren (6,1 Millionen). 2011 waren dies 12,5 % der Haushalte (4,7 Millionen). Als Seniorinnen und Senioren gelten Personen, die zum Zensus-Stichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben. Der Anteil alleinlebender Seniorinnen und Senioren war in den östlichen Bundesländern Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen mit jeweils 17 % überdurchschnittlich hoch. In Bayern, Baden-Württemberg und Hessen waren es 14 % aller Haushalte. Bei den kreisfreien Städten waren in Suhl 21 % der Haushalte alleinlebende Seniorinnen oder Senioren, während es in Mainz und Heidelberg jeweils 12 % waren.

Link Zensus 2022

Selbsterklärung nach § 30 Abs.1 Nr. 2 StromPBG/ § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG – Möglichkeit der Fristverlängerung

Ende Juni hatte der GdW angekündigt, weitere zwischenzeitlich hier eingegangene Fragen zur Abgabe von finalen Selbsterklärungen bzw. zur Mitteilung an den Übertragungsnetzbetreiber (Transparenzerklärung) nach § 30 Abs. 1 StromPBG, § 30a Abs. 2 StromPBG und/oder § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG zu beantworten.

Ausgangslage ist dabei die sog. FAQ-Liste “Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG”, Version 17 vom 11. Juli 2024, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat, vgl. https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/ewpbghoechstgrenze-selbsterklaerung.pdf?__blob=publicationFile&v=51

Mit der sog. Prüfbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stand der GdW im engen Austausch. Über die Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Gesetzes haben wir uns zweimal an Herrn Bundesminister Habeck gewandt. Aufgrund der Widersprüchlichkeit des Gesetzes bleiben jedoch Unklarheiten, die beim Ausfüllen der Selbsterklärungen kenntlich gemacht werden sollten.

Zu den Fristen:

Fristverlängerungsanträge konnten über das Antragsportal der Prüfbehörde gestellt werden. Dieses ist (für Fristverlängerungsanträge) inzwischen geschlossen. Im Falle einer Genehmigung hat die Prüfbehörde die Frist zur Abgabe der finalen Selbsterklärung des Unternehmens auf den 2. September 2024 verlängert. Mit der Verlängerung der Frist zur Abgabe der finalen Selbsterklärung einhergehend verlängerte die Prüfbehörde die Frist zur Mitteilung an den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 30 Abs. 5 StromPBG und/oder nach § 22 Abs. 5 EWPBG (s. hierzu Kapitel 2.18 der FAQ-Liste) sowie entspr. Fristen der Lieferanten des betroffenen Unternehmens auf den 30. September 2024, sofern diese Normen aufgrund der Höhe der Entlastungsbeträge überhaupt auf das jeweilige Unternehmen anwendbar waren, vgl. 5.5, S. 64 der FAQ-Liste.

Um Rückforderungen zu vermeiden, sollten die Lieferanten über die gewährten Fristverlängerungen unmittelbar informiert werden. Können die hier mitgeteilten Fristen trotz Verlängerung nicht eingehalten werden, weil infolge unterjähriger Verbrauchserfassungen Abrechnungen nicht vorliegen, sollte dies seinem Lieferanten mitgeteilt werden. Verwaltungsrechtlich bliebe hier nur ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Um dies zu verhindern, reicht nach dem hier vertretenen Verständnis eine Schätzung aus. Diese ist zu vermerken.

Ein ausführliches GdW-Schreiben finden Sie hier:

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