Neue gesetzliche Vorschriften für die Gestaltung von Arbeitsverträgen und Arbeitsbedingungen

Am 01.08.2022 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 über transparente und vorhersehbar Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Kraft.

Durch die Neuregelungen ergeben sich Änderungen in verschiedenen arbeitsrechtlichen Gesetzen, die auch in der Immobilienwirtschaft beachtet werden müssen. Das betrifft das Nachweisgesetz (NachwG), das Berufsbildungsgesetz (BBiG), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), die Gewerbeordnung (GewO) und das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Der folgende Leitfaden und die Synopse stellen die für die Immobilienwirtschaft wichtigen Änderungen auf Grundlage der aktuellen Erkenntnisse dar.

Vom AGV Arbeitgeberverband der Deutschen Immobilienwirtschaft eV gibt es zur Umsetzung des Arbeitsbedingungengesetzes eine Arbeitshilfe.

Geldwäschegesetz – Meldung des bzw. der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister

Wohnungsunternehmen in privatrechtlicher Rechtsform sind inzwischen stets verpflichtet, den oder die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden (vgl. vdw aktuell 12/2022). Für GmbH’s und eG’s ist die Übergangsfrist zur Meldung an das Transparenzregister am 30.6.2022 ausgelaufen. Sollte eine Eintragung im Transparenzregister bisher noch nicht erfolgt sein, gilt dies als Ordnungswidrigkeit im Sinne des Geldwäschegesetzes; diese ist – für die bisher von der Mitteilungsfiktion erfassten Unternehmen – mit zeitlicher Verzögerung ab dem 30.6.2023 bußgeldbewehrt.

Die Meldung an das Transparenzregister hat unter der Internet-Adresse https://www.transparenzregister.de/ zu erfolgen. Um die Mitteilung zur Eintragung von wirtschaftlich Berechtigten zu vereinfachen, bietet das Register einen Einreichungsassistenten an.

Sofern Sie diese Meldung nicht selbst vornehmen wollen, so übernimmt alle damit zusammenhängenden Vorgänge auch die VdW Bayern Treuhand. Bei Fragen können Sie sich gerne an Frau von Strenge unter der Tel.-Nr. 089 / 290020-627 bzw. unter der E-Mail-Adresse stephanie.von-strenge@vdwbayern.de wenden.

Die Anforderungen zum Transparenzregister sind im Einzelnen in einer Arbeitshilfe im Mitgliederbereich unter Downloads/Wirtschaftsprüfung nachzulesen: Link

KfW: Start der neuen Förderung genossenschaftlichen Wohnens zum 04.10.2022

Die KfW und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen fördern mit zinsgünstigen langfristigen Krediten den Erwerb von Genossenschaftsanteilen in Deutschland, die zur Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung befähigen, sowohl bei Neugründung als auch bei der Beteiligung an einer bestehenden Wohnungsgenossenschaft. Förderanträge können ab 04.10.2022 gestellt werden.

Wesentliche Neuerungen im Vergleich zum bisherigen Eigenprodukt “KfW-Wohneigentumsprogramm – Genossenschaftsvariante” (134)

Das neue Produkt 134 ersetzt das bisherige Eigenprodukt vollständig und bietet den Kreditnehmern im Vergleich zum Eigenprodukt folgende Vorteile:
– Zinsverbilligung aus Bundesmitteln
– Einführung eines Tilgungszuschusses in Höhe von 15%, wenn der Nachweis über die Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung erfolgt ist
– Verdopplung des Förderhöchstbetrages auf 100.000 Euro
– Verlängerung der max. Kreditlaufzeit auf 35 Jahre

Was ist darüber hinaus wichtig?
Vorhabensbeginn ist der Erwerb der Genossenschaftsanteile, die zur Nutzung einer Genossenschaftswohnung befähigen. Der vorherige Erwerb von Pflichtanteilen für die Mitgliedschaft in der Genossenschaft ist unschädlich. Ein aktenkundiges Finanzierungsgespräch zum Vorhaben wird als fristgerechte Antragstellung gewertet.

Wie in allen anderen wohnwirtschaftlichen Produkten ist die vollständige außerplanmäßige Tilgung im neuen Produkt gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

Der Nachweis der Vorhabensdurchführung erfolgt auf einem dafür vorgesehenen Formular (Formularnummer 600 000 4821) spätestens drei Jahre nach Vollauszahlung des Darlehens. Das Finanzierungsinstitut bestätigt den zweckentsprechenden Mitteleinsatz und reicht die Bestätigung mit Unterschrift des Kreditnehmers bei der KfW ein.

Wenn im alten Eigenprodukt 134 einen Antrag gestellt und bis zum 04.10.2022 noch nicht mit dem Vorhaben (Kauf der zur Wohnungsnutzung berechtigenden Genossenschaftsanteile) begonnen wurde, kann auf das alte Darlehen verzichtet und ab 04.10.2022 ein neuer Antrag gestellt werden. Die Regelungen zur Sperrfrist gelten in diesen Fällen nicht.

Alle Details zum Produkt finden Sie im KfW-Merkblatt: Download

BBSR: Anpassung urbaner Räume an den Klimawandel

Im Ergebnis der parlamentarischen Beratungen des Bundeshaushalts 2022 werden zur Anpassung der urbanen Räume an den Klimawandel über den Klima- und Transformationsfonds insgesamt 176 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Ziel des Programmes ist es, den Folgen des Klimawandels und den damit einhergehenden zunehmenden Wetterextremen wie Starkregen, Überschwemmungen und Hitzewellen durch Anpassungsmaßnahmen der Städte und Gemeinden aktiv zu begegnen. Dabei geht es um Investitionen in Vegetation oder Bauten, mit denen urbane Grün- und Freiflächen in ihrer Vitalität und Funktionsvielfalt erhalten und weiterentwickelt werden.

Dazu zählen:

  • die Vernetzung von Grün- und Freiräumen,
  • der Erhalt und die Umgestaltung großräumiger (kulturhistorisch) bedeutsamer Parkanlagen,
  • die gezielte Ergänzung mit wohnortnahen Freiräumen in klimatisch defizitären Stadträumen (Klimaoasen),
  • die großräumige Umgestaltung von Verkehrsräumen, Stadtplätzen, Brachflächen,
  • die Umsetzung von Schwammstadtkonzepten zur Erhöhung des Regenwasserrückhalts, der Verdunstungsleistung, der Grundwasserneubildung und der Wasserverfügbarkeit auch unter Nutzung von Grauwasser.

Städte und Gemeinden können bis zum 15. Oktober 2022 ihre Projekte beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) einreichen. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages wird über die Projektauswahl entscheiden. Die Mittel stehen für den Förderzeitraum 2022 bis 2025 zur Verfügung. Der Bund übernimmt 85% der Kosten. Mindestens 10% der Kosten müssen die Kommunen selbst tragen. Die Mindesthöhe der zu beantragenden Fördersumme beträgt 1 Millionen Euro. Damit sollen vor allem Projekte mit überdurchschnittlichem Investitionsvolumen und hohem Innovationspotenzial gefördert werden.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/aufrufe/aktuelle-meldungen/anpassungurbaner-raeume-an-klimawandel.html

Bundesrat beschließt Beschleunigungspaket für den Erneuerbaren-Ausbau

Das am 08.07.2022 im Bundesrat beschlossene Energiepaket umfasst fünf Gesetzesnovellen rund um den Ausbau erneuerbarer Energien und damit im Zusammenhang stehende Beschleunigungen auch beim Netzausbau. Diese fünf Novellen sind:

  • Die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) verankert die neuen Ausbau- und Mengenpfade und legt Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele fest.
  • Die Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) erhöht die Ausschreibungsmengen für Offshore-Wind und gestaltet das Förderregime abhängig von den Flächenarten neu, um den Ausbau wesentlich zu beschleunigen.
  • Mit dem „Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ (WindBG und BauGB) werden die Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, zwei Prozent der Bundesfläche für die Windenergie an Land bereitzustellen.
  • Eine weitere Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren wird mit einer Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erreicht.
  • Im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) werden vor allem Maßnahmen zur Netzausbaubeschleunigung (NABEG) gesetzlich geregelt – sowohl im Übertragungs- als auch im Verteilnetz.

Neben den 5 Gesetzen zum Erneuerbaren- Ausbau gibt es zwei weitere große Novellen, die der Stärkung der Vorsorge dienen:

  • Um in der Stromerzeugung Gas einzusparen, gibt das Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz (EKBG) der Bundesregierung verschiedene Möglichkeiten, Gaskraftwerke aus dem Markt zu drängen.
  • Änderungen im Energiesicherungsgesetz (EnSiG) erweitern den Instrumentenkasten, um auf eine Zuspitzung der Lage auf dem Gasmarkt vorbereitet zu sein (siehe nächster Artikel).

BMWSB und BMWK legen Sofortprogramm mit Klimaschutzmaßnahmen für den Gebäudesektor vor

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) haben am 13.07.2022 ein Sofortprogramm für den Gebäudesektor vorgelegt. Ziel des Programms ist es, den Gebäudesektor klimapolitisch auf Kurs zu bringen, sodass die nach dem Klimaschutzgesetz zulässigen Jahresemissionsmengen künftig eingehalten werden können und Deutschland sein nächstes Klimaziel – bis 2030 den Treibhausgasausstoß um 65 Prozent gegenüber 1990 zu mindern – erreicht. Das Programm wird nun dem Expertenrat für Klimafragen zur Stellungnahme zugeleitet. Anschließend berät die Bundesregierung über die zu ergreifenden Maßnahmen. Es steht zum jetzigen Zeitpunkt demnach noch nicht fest, welche der vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt werden. Wir möchten Sie dennoch bereits jetzt über das Sofortprogramm informieren.

Die wichtigsten Maßnahmen im Detail:

Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
Mit der GEG-Novelle soll u. a. gesetzlich festgeschrieben werden, dass ab 1. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Der Neubaustandard soll gemäß Koalitionsvertrag ab 2025 an den EH40-Standard angeglichen werden. Auf EU-Ebene wird der Vorschlag der EU-Kommission vom 15.12.2021 zu den Mindestenergieeffizienzstandards (MEPS) im Rahmen der Gebäude-Richtlinie unterstützt. Die Regelungen sollen nach Beschluss der EU-Gebäuderichtlinie noch in dieser Legislaturperiode in deutsches Recht umgesetzt werden.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Die BEG wird die neuen Vorgaben des GEG flankieren und insbesondere bis zu deren Inkrafttreten die Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer auf die ab 2024 neu geltenden EE-Wärmeanforderungen (65 Prozent EE-Wärme) an neue Heizungen effektiv vorbereiten. Richtschnur für die Neuausrichtung der BEG ist die Sicherstellung der Erreichung eines klimaneutralen Gebäudebestands ab 2045. Die derzeit existierende Sanierungsdynamik soll aufrechterhalten werden.

Richtlinie für die Förderung von Pilotprojekten der Seriellen Sanierung und flankierenden Maßnahmen (Bundesförderung Serielle Sanierung)
Bereits am 7. Mai 2021 startete das BMWK-Programm zur Förderung der Seriellen Sanierung. Die Serielle Sanierung ist eine innovative Methode zur Gebäudesanierung: Mit vorgefertigten Dach- und Fassadenelementen einschließlich damit verbundener Anlagentechnik sollen Gebäude schnell und hochwertig energetisch saniert werden. Die Maßnahme umfasst die Weiterführung des Förderprogramms.

Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)
Die BEW setzt Anreize zur Umstellung von vorwiegend fossilen Wärmenetzen auf erneuerbare Energien und Abwärme sowie den Neubau von Wärmenetzen mit mindestens 75 Prozent an Einspeisung aus erneuerbarer Wärme und Abwärme. Ergänzend werden Einzelmaßnahmen gefördert. Um die Klimaziele zu erreichen, müssen das System der bisherigen netzgebundenen Wärmeversorgung umgebaut und vorhandene Wärmenetze auf die Nutzung erneuerbarer Wärme und unvermeidbarer Abwärme umgestellt werden.

Gesetz für kommunale Wärmeplanung
Um die kommunale Wärmeplanung (KWP) mit Blick auf die Klimaziele rechtzeitig und effektiv flächendeckend einzuführen, ist eine gesetzliche Bundesregelung notwendig. Die genaue Ausgestaltung der bundesgesetzlichen Regelung zur KWP ist derzeit noch offen.

Aufbauprogramm und Qualifikationsoffensive Wärmepumpe
Wärmepumpen sind durch ihren hohen Effizienzgrad und potenzielle Treibhausgas-Neutralität eine Schlüsseltechnologie im Wärmebereich.

Optimierung bestehender Heizungssysteme
Aktuell werden verschiedene – auch ordnungsrechtliche – Umsetzungsoptionen jenseits von Förderung erarbeitet und diskutiert. Ziel ist es, zeitnah eine Optimierung bestehender Heizungssysteme zu initiieren.

Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Mit dem Energieeffizienzgesetz wird erstmals ein sektorübergreifender rechtlicher Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz geschaffen und das Ambitionsniveau des Klimaschutzgesetzes für die Energieeffizienz festgeschrieben. Gleichzeitig sollen mit dem EnEfG wichtige Anforderungen aus der laufenden EU-EED-Novelle (Energy Efficiency Directive) national umgesetzt werden. Die daraus resultierenden Maßnahmen sollen zu erheblichen Treibhausgasminderungen im Gebäudesektor führen.

Beurteilung der Wohnungswirtschaft: Aktuelle Mangelsituation wird ausgeblendet – ambitionierte Maßnahmen brauchen Förderung

Das Programm enthält einige gute Punkte, beispielsweise eine kommunale Fernwärmeplanung, eine Bundesförderung für effiziente Wärmenetze und die Optimierung bestehender Heizungssysteme. Gleiches gilt für das Qualifizierungsprogramm Wärmepumpe und die angedachte Initiative für öffentliche Gebäude. Bei den ambitionierten Vorhaben wird jedoch die aktuelle Mangelsituation bei den notwendigen Materialien und Fachkräften für Sanierungen komplett ausgeblendet. Damit ist das Sofortprogramm mit Blick auf die Realität der vorhandenen Kapazitäten ein Vorschlag aus der Retorte. Neben dem Aufbau von Kapazitäten muss vor allem sichergestellt werden, dass die ambitionierten Maßnahmen mit ausreichend Fördermitteln durchfinanziert werden.

Fraglich ist im Sofortprogramm insbesondere, wie die geplante Wärmepumpenoffensive umgesetzt werden soll, obwohl die notwendigen Planungs- und Produktionskapazitäten derzeit nicht ausreichen. Der massive Einbau von Wärmepumpen ist jedoch die Voraussetzung für die Vorgabe, dass ab 2024 keine neuen Gasheizungen mehr zum Einsatz kommen sollen.

Das serielle Sanieren ist eine wichtige und richtige Maßnahme im Sofortprogramm, denn mit ihr lassen sich klimaschonende Sanierungen schneller und effizienter umsetzen. Die Technologie steckt allerdings noch in den Kinderschuhen. In den kommenden drei bis vier Jahren wird sich ihr Beitrag zum notwendigen Sanierungsgeschehen zunächst nur langsam von Null auf ein höheres Niveau steigern lassen.

Infomaterial zur Energieeinsparung für Mietermagazine und Aushänge

Auf einen Anstieg der Heizkosten müssen sich alle Wohnungsunternehmen einstellen und das auch gegenüber den Mieterinnen und Mietern kommunizieren. Der VdW Bayern hat für Sie Textbausteine und Aushänge bzw. Anzeigen für Ihre Mieterzeitschriften und Schwarzen Bretter vorbereitet. Sie finden die Vorlagen im Downloadbereich unserer Website unter VdW Bayern-Informationen/Verschiedenes zur weiteren Verwendung: Link

Gesetzliche Neuregelung zur Zulässigkeit alternativer Formen der Generalversammlung

Angesichts der durch die Entscheidung des OLG Karlsruhe hervorgerufenen Unsicherheiten bezüglich der Zulässigkeit virtueller Generalversammlungen (vgl. vdw aktuell 10/2021), welche auch durch die Entscheidung des BGH nicht beseitigt wurden, hat sich der GdW gemeinsam mit dem DGRV für eine Klarstellung im Genossenschaftsgesetz stark gemacht.

Eine solche Neuregelung wurde nun im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung virtueller Hauptversammlungen bei Aktiengesellschaften eingeführt und am 07.07.2022 vom Bundestag beschlossen. Am 08.07.2022 hat der Bundesrat die Änderung beschlossen. Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der GdW hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass entgegen des ursprünglichen Entwurfs auch eine Generalversammlung im digitalen oder schriftlichen Verfahren nach § 32c der neuen GdW-Mustersatzung als zulässige Form einer Generalversammlung anerkannt wird. An den grundlegenden Neuerungen in der GdW-Mustersatzung kann daher im Grundsatz festgehalten werden.

Die Nutzung der alternativen Versammlungsformen, wie beispielsweise der rein virtuellen Versammlung oder der Versammlung im sog. schriftlichen Verfahren, wird künftig auch ohne explizite Satzungsregelung möglich sein. Vorstand und Aufsichtsrat sollen gemeinsam nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder darüber entscheiden, in welcher Form die Versammlung stattfinden soll. Die Satzung kann jedoch die Möglichkeiten alternativer Versammlungsformen einschränken.

Nur noch für den Fall, dass eine Präsenzversammlung stattfinden und den Mitgliedern die Möglichkeit eingeräumt werden soll, auf ihre weiteren Rechte jenseits des Stimmrechts gänzlich zu verzichten und lediglich ihre Stimme in schriftlicher oder elektronischer Form abzugeben, wird künftig zwingend eine Satzungsregelung erforderlich sein.

Wenngleich explizite Satzungsregelungen grundsätzlich nicht mehr erforderlich sind, empfehlen wir die Aufnahme entsprechender Regelungen in die Satzung. Die Sicherstellung der Mitgliederrechte, darauf hat der Gesetzgeber in der Begründung noch einmal explizit hingewiesen, gehört zu den Pflichten des Vorstands, was im Rahmen der regelmäßigen Geschäftsführungsprüfung vom Prüfungsverband zu prüfen ist. Von den Mitgliedern/ Vertretern beschlossene Satzungsregelungen bieten eine fundiertere Grundlage als Handlungsleitfäden, die lediglich zwischen Vorstand und Aufsichtsrat abgestimmt sind. Sollte es im Einzelfall erforderlich sein, beispielsweise eine virtuelle Generalversammlung durchführen zu müssen, ist dies jedoch auch ohne entsprechende Satzungsregelung möglich.

Die neue GdW-Mustersatzung enthält entsprechende Durchführungsregelungen, welche inhaltlich mit der neuen gesetzlichen
Regelung grundsätzlich kompatibel sind. Einzelne Änderungen an der neuen Mustersatzung werden wir jedoch demnächst vornehmen müssen. Die neue gesetzliche Regelung verwendet zum Teil auch andere Begriffe. Inhaltliche Widersprüche mit der neuen Mustersatzung gibt es dadurch nicht. Ob wir die neuen gesetzlichen Begriffe auch in die neue Mustersatzung übernehmen oder an den kürzlich in die Mustersatzung eingeführten Begriffen festhalten, wird gemeinsam mit dem GdW-Fachausschuss Recht besprochen.

Information über die Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro

Sicher haben Sie in den Medien viele Informationen zur Energiepreispauschale entnehmen können oder sind bereits über den Vortrag „Aktuelles zur Lohnbuchhaltung“ von Andrea Kroner bei der Wohwi FachKon in Bamberg“ gut informiert. Hiermit fassen wir für Sie, mit Blick auf die zu erledigende Lohnabrechnung, die wichtigsten Punkte noch einmal zusammen:

Unbeschränkt Steuerpflichtige haben einen Anspruch, wenn sie im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständige Einkünfte oder nichtselbständige Einkünfte erzielen. Keinen Anspruch haben nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen und Personen ohne die o. g. begünstigten Einkünfte (wie Schüler, Studierende, Rentner, Pensionäre, Vermieter oder Arbeitslose).

Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt entweder über die Einkommensteuererklärung 2022, frühestens im Frühjahr 2023 bzw. über eine Minderung der Einkommensteuervorauszahlung des III. Quartals 2022 (falls eine Einkommensteuervorauszahlung überhaupt gezahlt wird) oder über die Auszahlung als Arbeitslohn durch den Arbeitgeber i.d.R. im September 2022.

Bei der Auszahlung über den Arbeitgeber besteht für Unternehmen ein zeitnaher Handlungsbedarf! Für die Entgeltabrechnung wurde der Stichtag 01.09.2022 festgesetzt. Wer also von Ihren Arbeitnehmern am 01.09.2022 angestellt ist und ein erstes Dienstverhältnis hat, bekommt die EPP ausgezahlt. Das betrifft auch Minijobber, Langzeitkranke und Arbeitnehmer in Elternzeit. Achtung: Beschäftigt der Arbeitgeber ausschließlich Minijobber und gibt er daher keine Lohnsteueranmeldung ab, bleibt es bei der verspäteten Auszahlung über die Steuererklärung. Sozialabgaben fallen keine an. Die EPP ist auch nicht zusatzversorgungspflichtig und auch nicht pfändbar. Auf der Lohnsteuerbescheinigung ist der Großbuchstabe „E“ zu kennzeichnen, um eine Doppelzahlung zu vermeiden.

Der administrative Aufwand ist groß, berücksichtigen Sie das bei Ihrer zeitlichen Planung, noch dazu kommt, dass die schriftliche Abfrage nach dem ersten Dienstverhältnis bei den Minijobbern genau in die bayerischen Sommerferien hineinfällt. Die EPP holt sich der Arbeitgeber zurück, indem er sie der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer entnimmt. Arbeitgeber mit monatlicher abzugebender Lohnsteuer, müssen bereits im August 2022 mit der Lohnsteueranmeldung August 2022 die EPP angeben. Die Unternehmen müssen also bereits Anfang/Mitte August 2022 wissen, wie viel EPP sie im September über die Lohnabrechnung auszahlen werden. Die Abfrage der Minijobber nach dem ersten Dienstverhältnis solle also bereits Anfang August abgeschlossen sein. Sollte die Schätzung im August dennoch von der Höhe der tatsächlichen Auszahlung der EPP abweichen, ist die Lohnsteueranmeldung August 2022 noch einmal zu korrigieren.

Abschließend noch zwei Tipps:

– Quartalszahler können die EPP auch erst im Oktober 2022 auszahlen.
– Jahreszahler können auf die Auszahlung der EPP verzichten. Die Arbeitnehmer müssen sich die EPP dann über die Steuererklärung holen.

Hier finden Sie ein Muster für die schriftliche Abfrage nach dem ersten Dienstverhältnis bei Minijobbern: Download

Für Rückfragen steht Ihnen das Team der Lohnabteilung der Bavaria Tax GmbH gerne zur Verfügung.

Steuerentlastungsgesetz 2022 in Kraft getreten

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 sorgt der Gesetzgeber bereits ab 2022 für eine finanzielle Entlastung in breiten Bevölkerungskreisen. Für Arbeitgeber ergeben sich allerdings weitere Pflichten.

Am 27.05.2022 wurde das Steuerentlastungsgesetz 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt teilweise rückwirkend ab 01.01.2022 in Kraft.

Angesichts von Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich hat die Bundesregierung Handlungsbedarf zur finanziellen Entlastung der Bevölkerung gesehen und folgende Maßnahmen umgesetzt:

  • Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags um 200 Euro auf 1.200 Euro und des Grundfreibetrags um 363 Euro auf 10.347 Euro rückwirkend ab 01.01.2022.
  • Die zum 01.01.2024 geplante Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer von 35 auf 38 Cent wird ebenfalls rückwirkend auf den 01.01.2022 vorgezogen. Dies betrifft in der Lohn- und Gehaltsabrechnung alle Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen, bei denen die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal versteuert werden.77
  • Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen sollen eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) i. H. v. 300 Euro erhalten (siehe vorheriger Artikel).
  • Zur Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise soll im Jahr 2022 ein Kinderbonus gezahlt werden. Dazu wird das Kindergeld im Juli 2022 um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro erhöht. Die Auszahlung soll zeitnah zu den Auszahlungsterminen des Kindergelds für den Monat Juli 2022 erfolgen. Der Kinderbonus 2022 wird automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Er muss in der Regel nicht beantragt werden. Der Kinderbonus 2022 ist bei Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, d. h. davon profitieren z.B. auch Bezieher von SGB II-Leistungen

Die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Grundfreibetrags wirken sich unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und die Kirchensteuer aus. Der bisher vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren. Somit gilt für die Lohn- und Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber: Alle aktiv Beschäftigten erhalten eine automatische Nachberechnung.

Um Doppelzahlungen der EPP zu vermeiden, ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers der Auszahlungsbetrag mit dem Großbuchstaben „E“ gesondert zu kennzeichnen.