Musterverträge – Ergänzung einer Klausel zur Verwendung der elektronischen Kommunikationsform

Der GdW hat seine Miet- oder Nutzungsverträge um eine Klausel zur Verwendung der elektronischen Kommunikationsform erweitert. Die entsprechende Klausel lautet:

§ XY elektronische Kommunikationsform

  1. Die Parteien sind damit einverstanden, dass ihnen der Vertragspartner Erklärungen oder Informationen zur Durchführung des Mietverhältnisses per E-Mail übermitteln kann. Die E-Mail-Adresse des Mieters lautet: Die E-Mail-Adresse des Vermieters lautet: Änderungen der E-Mail-Adresse sind mitzuteilen.
  2. Der Mieter ist weiter damit einverstanden, dass ihm Erklärungen oder Informationen des Vermieters zur Durchführung des Mietverhältnisses auch über ein Mieterportal, eine Mieter-App oder eine ähnliche elektronische Kommunikationseinheit übermittelt werden können. Der Zugang der Erklärung oder Information setzt voraus, dass der Vermieter dem Mieter die zur Nutzung der elektronischen Kommunikationseinrichtung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt und der Mieter eine Benachrichtigung [per E-Mail, push TAN, …] über den Eingang einer Erklärung oder Information in der Kommunikationseinrichtung erhalten hat.
  3. Diese Regelungen gelten nicht für Erklärungen, die der Schriftform bedürfen. Der Mieter kann sein Einverständnis jederzeit widerrufen.

Erläuterung:

Zu Absatz 1:

Rechtsprechung und Literatur gehen davon aus, dass ohne anderslautende Vereinbarung der postalische Versand von Erklärungen oder Informationen zur Durchführung des Mietverhältnisses die Regel ist. Wollen Mieterinnen und Mieter sowie Vermieter elektronische Kommunikationsformen, wie etwa eine E-Mail, nutzen, so bedarf es also einer vertraglichen Grundlage, die bei Verwendung der Klausel geschaffen wird.

Zugleich sollen durch die Klausel elektronische Kommunikationsformen gefördert werden. Dies leistet einen Beitrag zur Kostenreduzierung und dient dem Umweltschutz.

Zu Absatz 2:

Werden Erklärungen oder Informationen über das Internet, wie etwa einem Mieterportal, zur Verfügung gestellt, muss der Mieter über den Eingang der Nachricht informiert werden, etwa per E-Mail oder per push TAN. Andernfalls ist der Zugang nicht erfolgt.

Grund hierfür ist, dass es nach Rechtsprechung und Literatur keine Pflicht des Mieters gibt, regelmäßig in das entsprechende Mieterportal zu schauen. Offen ist der Nachweis über den Zugang bei Absendung einer Eingangsbestätigung über das Mieterportal. Insofern wird dieser Weg bei rechtserheblichen Erklärungen (noch) nicht empfohlen.

Zu Absatz 3:

Sofern das Gesetz, wie etwa im Fall der Kündigung oder bei einer entsprechenden Vereinbarung, Schriftform verlangt, so reicht etwa eine E-Mail nicht aus. Die Schriftform verlangt eine eigenhändige Unterschrift.

Ferner muss dem Mieter die Möglichkeit eingeräumt werden, sein Einverständnis zur Verwendung der elektronischen Form jederzeit zu widerrufen.

Die entsprechende Klausel kann natürlich auch nach Abschluss des Mietvertrages in einer separaten Vereinbarung verwendet werden.

Der GdW hat die Klausel zur entsprechenden Anpassung der Musterverträge dem Haufe-Verlag übermittelt.

Keine verbrauchsabhängige Abrechnung ohne Wärmemengenzähler

In dem vom BGH entschiedenen Fall bezieht der Kläger in der von ihm gemieteten Wohnung Heizungswärme und Warmwasser zentral durch Bezug von Fernwärme mittels einer Anlage, bei der die Versorgung mit Wärme mit der Warmwasserversorgungsanlage verbunden ist und leistet für Heizung und Warmwasser Vorauszahlungen (BGH vom 12.01.2022, VIII ZR 151/20). Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge wird nicht mit einem Wärmemengenzähler gemessen. Der Vermieter verlangte eine Nachzahlung, die der Mieter durch Abtretung seines Anspruches auf Kautionsrückzahlung beglich. Später verlangte der Mieter den Nachzahlungsbetrag vom beklagten Vermieter zurück.

In der Revisionsinstanz begründet der BGH sein Urteil zunächst damit, dass gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV Heizkosten in Objekten mit zentralen Heizungsanlagen oder mit Wärmelieferung (§ 1 Abs. 1 HeizkostenV) im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Energie grundsätzlich nach dem konkreten Verbrauch der einzelnen Nutzer zu verteilen sind. Die Einzelheiten der Verteilung sind in §§ 7 bis 9 HeizkostenV geregelt. Um eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung sicherzustellen, schreibt § 4 Abs. 1 HeizkostenV vor, dass der anteilige Verbrauch an Wärme und Warmwasser zu erfassen ist.

§ 9 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV sieht vor, dass die einheitlich für Wärme und Warmwasser entstandenen Kosten des Betriebs gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 HeizkostenV anhand der Anteile am Wärmeverbrauch aufzuteilen sind. Zur Ermittlung der beiden Anteile am Wärmeverbrauch bestimmt § 9 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV, dass der Verbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage von dem gesamten Verbrauch der verbundenen Anlage abzuziehen ist. Zu diesem Zweck regelt § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV, dass die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen ist.

Über einen entsprechenden Wärmezähler verfügte die mit der Wärmeversorgung verbundene zentrale Warmwasserversorgungsanlage in dem Mehrparteienhaus nicht, weshalb dem Beklagten eine den Anforderungen des § 9 Abs. 1 HeizkostenV genügende verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für Wärme und Warmwasser nicht möglich war.

Der Beklagte durfte eine Trennung der Kosten für Wärme und Warmwasser auch nicht nach der in § 9 Abs. 2 Satz 4 HeizkostenV aufgeführten Rechenformel vornehmen, weil die Voraussetzungen für eine Trennung der Kosten nach dieser Vorschrift ebenfalls nicht gegeben waren. Die genannte Bestimmung erlaubt in Ausnahmefällen eine rechnerische Ermittlung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallenden Wärmemenge in Abhängigkeit zu der durch die zentrale Anlage mit Warmwasser versorgten Fläche, wenn weder die Wärmemenge noch das Volumen des verbrauchten Wassers gemessen werden können. Dem Beklagten war jedoch die Messung des Volumens des verbrauchten Wassers aufgrund der für die einzelnen Wohnungen installierten Warmwasserzähler möglich.

Dass die Wohnung über Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler verfügt, führt nicht zu einem regelkonformen Zustand, da der technische Zwischenschritt der Erfassung der jeweils für Wärme und Warmwasser eingesetzten Energie fehlt.

Dem Kläger steht damit zwar kein Recht darauf zu, die Zahlung der Heizungs- und Warmwasserkosten insgesamt zu verweigern, jedoch besitzt er ein Recht zur Kürzung der in den Nebenkostenabrechnungen umgelegten Kosten für Wärme und Warmwasser gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV um 15%.

Bundestag beschließt gesetzlichen Mindestlohn von 12 Euro

Die Erhöhung des Mindestlohns ist beschlossen. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 3.6.2022 verabschiedet. Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 zugestimmt. Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland beträgt derzeit 9,82 Euro – das sah die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung so vor. Zum 1. Juli wird er auf 10,45 Euro ansteigen. Diese Anpassung wird jedoch nur von kurzer Dauer sein: Der Mindestlohn wird in einem einmaligen Schritt zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro erhöht. Gleichzeitig soll der Minijob mit seiner bisher geltenden 450-Euro-Grenze an den Mindestlohn angepasst werden. Damit wird er künftig zum 520-Euro-Job.

Betriebsvergleich der Regionalverbände – Erfassung der Daten für das Geschäftsjahr 2021

Wie in den vergangenen Jahren erhalten Sie auch in diesem Jahr die Möglichkeit, am Betriebsvergleich der Regionalverbände teilzunehmen. Für eine Teilnahme ist die Bereitstellung Ihrer Unternehmensdaten mittels Erfassungsbogen erforderlich.

Der Erfassungsbogen für 2021 steht ab sofort im Mitgliederbereich der VdW Bayern-Website in der Rubrik „Downloads – VdW Bayern Informationen“ zum Download bereit. Der Dateiname lautet:
„Erfassungsbogen 2021 10xxx.xlsm“. Zum Betriebsvergleich

Wir haben für Sie eine E-Mail-Adresse betriebsvergleich@vdwbayern.de eingerichtet mit der Sie den Erfassungsbogen anfordern oder Fragen zum Betriebsvergleich stellen können. Gerne können Sie sich auch an die Betreuer des Betriebsvergleichs, Frau Heike Krieg, Tel. 089 / 290020-310 oder Herrn Tjerk Wehland, Tel. 089 / 290020-315 wenden.

Sofern Sie am Betriebsvergleich teilnehmen möchten, füllen Sie den Erfassungsbogen aus und senden ihn an betriebsvergleich@vdwbayern.de. Ihre Daten werden dann auf Plausibilität überprüft und ggf. Änderungsbedarf mit Ihnen abstimmt.

Anschließend werden Ihre Daten in den Betriebsvergleich übertragen und Sie erhalten Ihre persönlichen Zugangsdaten bzw. eine Information, dass Ihre Daten zum Abruf zur Verfügung stehen. Mit Ihren Zugangsdaten können Sie auf der Homepage des Betriebsvergleichs www.vdw-betriebsvergleich.de ab diesem Zeitpunkt jederzeit Auswertungen generieren. Bitte beachten Sie, dass nur Teilnehmer am Betriebsvergleich einen Zugang zu den Betriebsvergleichsdaten erhalten.

Mit dem Betriebsvergleich werden einige Kennziffern erhoben, die auch mit der GdW-Jahresstatistik abgefragt werden. Wenn Sie dem VdW Bayern Ihre Betriebsvergleichsdaten für 2021 bis Mitte September 2022 zur Verfügung stellen, können diese in die GdW-Jahresstatistik übertragen werden. Für Sie hat es den Vorteil, dass ein Teil Ihrer Daten bereits in die GdW-Jahresstatistik einfließt und Sie diese Daten somit nicht doppelt erfassen müssen.

Sollten Sie Interesse daran haben, Ihre Daten für einen Mehrjahresvergleich zu vervollständigen, dann besteht weiterhin die Möglichkeit, auch Daten für vorangegangene Jahre zu erfassen und bereitzustellen.

Zusätzlich zum Erfassungsbogen haben wir für Sie eine Kurzanleitung zu den Auswertungsmöglichkeiten des Betriebsvergleichs auf der Homepage des VdW Bayern bereitgestellt.

Fragen zum Betriebsvergleich können Sie unter betriebsvergleich@vdwbayern.de oder direkt an Frau Krieg oder Herrn Wehland stellen.

 

Weiternutzen. Weiterentwickeln. Weiterbauen – Neues Modellvorhaben zur Modernisierung und Ergänzung von bestehendem Wohnraum

Der Freistaat Bayern hat sich das ehrgeizige Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2040 CO2-neutral zu sein. Großes Einsparpotenzial von klimaschädlichen Treibhausgasen gibt es dabei im Wohnungsbau.

Handlungsbedarf besteht hier vor allem im baulichen Bestand: Während Wohnungsneubauten inzwischen hohen energetischen Anforderungen entsprechen und zunehmend auf erneuerbare Energien setzen, hinken die Altbestände deutlich hinterher. Gleichzeitig sind diese aber aufgrund ihrer großen Anzahl nicht nur essenziell für die Wohnraumversorgung, sondern bieten aufgrund der in ihnen gebundenen grauen Energie besonders hohes Potenzial für die Ressourcenschonung. Bayerns Bauminister Christian Bernreiter hat daher ein neues Modellprojekt im Rahmen des Experimentellen Wohnungsbaus ausgelobt, mit dem unsanierte oder vor Jahren schlicht modernisierte Bestände durch abgestimmte Maßnahmen zur CO2-Minimierung und Ressourceneinsparung sowie durch zeitgemäße Wohn- und Freiraumkonzepte klimafit für die Zukunft gemacht werden sollen. Dabei können die Altbestände mit Neubauten ergänzt werden.

Bewerbungen für die Aufnahme in das Modellprojekt sind ab sofort bis einschließlich 23. September bei der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle für die Mietwohnraumförderung möglich. Die Modellprojekte müssen den programmatischen und qualitativen Zielsetzungen der Auslobung entsprechen. Das Modellvorhaben richtet sich an Bauprojekte mit Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern, bei denen der Anteil an geförderten Mietwohnungen für berechtigte Haushalte nach den Wohnraumförderungsbestimmungen mehr als 50 Prozent beträgt. Bewerben können sich beispielsweise kommunale oder private Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder sonstige im geförderten Wohnungsbau erfahrene Bauherren. Die Realisierung der Projekte soll binnen fünf Jahren nach Auslobung des Modellvorhabens erfolgt sein

Die Auslobung und das Projektdatenblatt finden Sie auf der Website des bayerischen Bauministeriums: Link

Erinnerung Mitgliederdialog am 20. Juni

Die Online-Mitgliederdialoge des VdW Bayern haben sich als Format fest etabliert. Neben aktuellen wohnugspolitischen Themen und den Fragen der Verbandsmitglieder stehen Berichte aus den Vorstandsressorts des VdW Bayern auf der Tagesordnung.

Wann: 20. Juni, 09:00 bis 11:00 Uhr

Wie:
Der Mitgliederdialog findet weiter über die Plattform Zoom statt.

Zoom-Link
Meeting-ID: 845 5939 3079
Kenncode: 506664

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

Präsenzseminar „Qualität mit Herz: Service und Kompetenz am Empfang“ am 29.06. in München und am 30.06.2022 in Nürnberg

Souveränes Auftreten ist eine wichtige Kompetenz am Empfang. Denn das garantiert einen positiven ersten Eindruck und einen guten Service in der täglichen Arbeit für Kunden, Kollegen und Chefs.

Als Ansprechpartner „für alle“ sind Sie DIE Schnittstelle im Arbeitsablauf und besonders wichtig. Sie brauchen eine praktische und serviceorientierte Kommunikation, auch bei Konflikten, Beschwerden oder aufgebrachten Personen.

Gleichzeitig müssen Sie sich gut organisieren für all Ihre vielfältigen Tätigkeiten. Kommunikation und Organisation sind Ihr Grundstein für „Qualität mit Herz“.

In diesem Seminar mit der Referentin Astrid Horváth, Horváth Personaltraining, festigen Sie Ihren professionellen Auftritt – auch für knifflige Situationen. Sie lernen, wie Sie selbst dann gut organisiert bleiben, wenn „alles auf einmal“ kommt.

Lernziele/Nutzen:

  • Sie stärken Ihre souveräne und sichere Kommunikation am Hotspot „Empfang“
  • Sie finden die Balance zwischen Serviceorientierung und den „Ansprüchen“ anderer
  • Sie erhalten Tipps für eine gute Organisation Ihrer vielfältigen Aufgaben

Inhalte:

  • Ester Eindruck: Qualität und Service am Empfang professionell und mit persönlicher Note
  • Kommunikation mit verschiedenen Kundentypen (Telefon, persönlich)
  • Ruhe und Souveränität bewahren bei Konflikten und „Stau“ (Kunden am Telefon, am Tresen)
  • Vielredner und Wiederholungsredner gekonnt zum Gesprächsziel führen
  • Die wichtigsten Informationen zum Anliegen von Kunden gezielt und kurz erfragen
  • Vielfalt von Aufgaben managen und organisieren
  • Tipps zum Zeitmanagement und zur Stressbewältigung
  • Zusammenfassung und Tipps für den Alltag

Das Seminar richtet sich an Mitarbeiter, die ganz oder teilweise am Empfang arbeiten sowie an Mitarbeiter, die ihre Kundenorientierung auch für schwierige Situationen optimieren wollen.

Gesetzentwurf zur Aufteilung der CO2-Kosten im Kabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 25.05.2022 den bereits erwarteten Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der CO2-Kosten beschlossen. Basis für den verabschiedeten Gesetzentwurf bildeten die zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium, dem Bundesbauministerium und dem Bundesjustizministerium geeinten Eckpunkten von Anfang April 2022 (siehe vdw aktuell 9/2022). Die Ampelkoalition erfüllt damit einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag.

Im Einzelnen zu den Inhalten des Gesetzentwurfs:

Seit 2021 wird in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) erhoben. Aktuell gilt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Er wird schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen. Im Gebäudebereich soll der CO2-Preis Vermieter motivieren, energetische Sanierungen ihrer Gebäude voranzutreiben und Mieter dazu, sparsam mit Energie umzugehen. Aktuell können Vermieter die Zusatzkosten für den CO2-Preis gänzlich an ihre Mieter weitergeben. Damit konnte der CO2-Preis aus Sicht der Bundesregierung bislang nicht die gewünschte klimapolitische Lenkungswirkung entfalten. Dem will die Bundesregierung nun abhelfen. Für Wohngebäude wird ein Stufenmodell eingeführt, dass die CO2-Kosten anhand der energetischen Qualität des Gebäudes aufteilt. Für Nichtwohngebäude wird zunächst eine 50-50-Lösung geregelt. Die CO2-Kosten werden hier pauschal hälftig zwischen Mieter und Vermieter geteilt.

Wohngebäude/ gemischte Nutzung:

Mit dem Stufenmodell werden anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche und damit fair zwischen Mietern und Vermietern umgelegt. Je schlechter die energetische Qualität des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter. Mit dem Stufenmodell wird die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und Mieter am jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche geknüpft. Diese zehn Stufen sollen eine zielgenaue Berechnung ermöglichen:

Bei Gebäuden mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) übernehmen die Vermieter 90 Prozent und die Mieter zehn Prozent der CO2-Kosten. Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem sehr effizienten Standard (EH 55) entspricht, müssen die Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen.

Das Stufenmodell gilt für alle Wohngebäude und für Gebäude mit gemischter Nutzung, die überwiegend Wohnzwecken dienen, wenn Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen. Das Modell beruht auf Daten, die im Rahmen der Heizkostenabrechnung bereits rechtssicher erhoben werden. Die Mietparteien teilen die CO2-Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung selbst untereinander auf. Den Vermietern werden laut Bundesjustizministerium mit der Brennstoffrechnung alle erforderlichen Daten an die Hand gegeben, sodass sie die CO2-Kosten leicht verteilen können. Behörden oder private Dritte müssen nicht hinzugezogen werden.

Ausnahme- und Begleit- und Übergangsregelungen

Das Gesetz sieht Ausnahmen von der vorgesehenen Aufteilung der Kosten dort vor, wo der Kohlendioxidpreis seine Anreizwirkung nicht entfalten kann. So können die Vermieter, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten, unter Umständen nur einen eingeschränkten Beitrag zur energetischen Sanierung leisten und werden in diesen Fällen deshalb teilweise oder vollständig von ihrem Anteil befreit. Der Gasverbrauch, den die Verwendung eigener Gasherde verursachen, wird im Wege einer 5-%-Pauschale vom CO2-Kostenanteil des Vermieters abgezogen.

Die klimapolitische Lenkungswirkung des Gesetzes wird sozialverträglich ausgestaltet. Stellt ein Vermieter etwa den Betrieb einer Gastherme auf einen klimaneutralen, aber teureren Ersatzbrennstoff um, so ist die Umlage der Brennstoffkosten auf den Mieter auf den Grundversorgungstarif für Erdgas begrenzt. Wird auf ein Brennstoffgemisch aus Erdgas und Biogas umgestellt, kann der Vermieter aber weiterhin die darauf anfallenden CO2-Kosten verteilen.

In das Gesetz wird eine Evaluierungsklausel aufgenommen, die eine Evaluierung der Anwendungssicherheit des Gesetzes vorsieht. Weiter wird die Bundesregierung die Gesamtverteilung der CO2-Kosten über alle Mietverhältnisse hinweg beobachten. Zuletzt wird im Rahmen der Evaluierung zu prüfen sein, ob zwischenzeitlich – aufgrund einer Reform des Energieausweises – eine Umstellung auf ein Modell auf Grundlage von Energieausweisen möglich ist.

Die Regelung soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten und auf alle Abrechnungszeiträume anwendbar sein, die an oder nach diesem Tag beginnen. Weiter sollen bei der Anwendung des Stufenmodells Brennstofflieferungen außer Betracht bleiben, die nach alter Rechtslage abgerechnet wurden. Für diese liegen den Vermietern noch nicht die Daten vor, die sie für die Einstufung ihres Gebäudes und für die Aufteilung der CO2-Kosten gegenüber ihren Mietern benötigen.

Beurteilung Wohnungswirtschaft:
Der Sinn der CO2-Abgabe ist eine Steuerungswirkung für den Verbraucher und den Vermieter. In Zeiten explodierender Energiekosten ist das jedoch überflüssig. Viele Menschen werden sich wegen der massiv gestiegenen Energiepreise vieles in ihrem Alltag nicht mehr leisten können. Vermieter stehen gleichzeitig vor explodierenden Kosten für den Unterhalt und die Modernisierung ihrer Häuser.

Deshalb sollte das Stufenmodell beschlossen, aber die CO2-Abgabe kurzfristig für den begrenzten Zeitraum eines Jahres ausgesetzt werden, um so eine weitere Belastung der Menschen zu vermeiden. Denn die Abgabe kann angesichts der stark gestiegenen Energiekosten keine nennenswerte Lenkungswirkung mehr entfalten. Damit ist die Abgabe in den aktuell schwierigen Zeiten nur eine zusätzliche, aber vermeidbare Belastung der Menschen. Der Grundgedanke der Abgabe und ihre Aufteilung nach Verursachung bleiben aber richtig. Daher sollte sie mittelfristig wieder aufgegriffen werden, wenn sich der Energiemarkt stabilisiert und somit die Kosten für die Menschen wieder planbar sind.

Bewertung der zur Verfügung gestellten Raumtemperaturen im Lichte der aktuellen und künftigen Gasversorgung

Aufgrund des Krieges in der Ukraine und der verhängten Sanktionen gegen Russland spitzt sich die Situation rund um die Gasversorgung weiter zu. Das BMWK hat in der Pressekonferenz von Minister Habeck am 12.05.2022 erneut darauf hingewiesen, dass die Reduktion des Gasverbrauches oberstes Gebot ist. Die Bundesnetzagentur schätzt die Gasversorgung in Deutschland Stand 12.05.2022 zwar als stabil ein, aber es kann jederzeit zu Ausfällen der Erdgaslieferung aus Russland kommen. Noch ist die Versorgungssicherheit gewährleistet. Die am 11.05.2022 durch Russland verkündete Einstellung der Versorgung einer Reihe von Gazprom-Germania-Töchtern betrifft nicht die Netzbetreiber. Es kann weiter dekretkonform Gas durch Nordstream 1 nach Deutschland geleitet werden, aber nicht zu den alten Konditionen.

Die Wohnungswirtschaft muss angesichts der politischen Aktivitäten, russisches Erdgas zu ersetzen, und angesichts des möglichen Lieferausfalls von russischem Erdgas ihren Beitrag zur Erdgaseinsparung leisten. Auch wenn Wohnungsunternehmen bzw. die durch sie versorgten Mieter zu den sog. geschützten Kunden gehören, muss sich die Branche auch auf Rationierungen oder Unterbrechungen der Erdgasversorgung vorbereiten. Diese sind umso wahrscheinlicher, je weniger gefüllt die Erdgasspeicher zu Beginn der Heizperiode sind, je eher russisches Erdgas ausfällt und je weniger gespart wird.

GdW und Regionalverbände appellieren erneut an alle Wohnungsunternehmen, vorrangig ihre gasversorgten Objekte auf Einsparpotenziale durch organisatorische und geringinvestive Maßnahmen hin zu untersuchen und diese vor der nächsten Heizperiode umzusetzen.

Zu diesen Maßnahmen zählt aus unserer Sicht auch, die unter dem geltenden Rechtsrahmen möglichen Spielräume für Absenkungen der zur Verfügung gestellten Raumtemperaturen zu prüfen und wenn möglich auszunutzen. Die Heizung muss, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nach geltendem Recht so betrieben werden, dass folgende Temperaturen während der Heizperiode erreicht werden:

  • Wohn- und Büroräume – auch Bad und Toilette – in der Zeit von 6:00 bis 23:00 Uhr mindestens 20 °C Zimmertemperatur,
  • sonstige Nebenräume in der Zeit von 6:00 bis 23:00 Uhr mindestens 18 °C,
  • in der Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr in allen Wohnräumen 18 °C

Auch außerhalb der Heizperiode muss bei entsprechenden Außentemperaturen die Beheizung der Wohnung gewährleistet sein. Der Vermieter muss spätestens dann heizen, wenn die Zimmertemperatur tagsüber für nicht nur ganz kurze Zeit unter 18°C sinkt.
Ohne staatliche Anordnungen ist es derzeit möglich, dass Mieter die Miete mindern können, sofern die dargestellten Mindesttemperaturen unterschritten werden. Eine Überversorgung der Gebäude muss angesichts der angespannten Lage jedoch dringend vermieden werden. Wir empfehlen daher die Beheizung der Gebäude möglichst dicht an den o. g. Mindesttemperaturen auszurichten.

Konkrete Einstellungen an den Heizungsanlagen, um die Temperatur auf ein bestimmtes Maß herabzusetzen, lassen sich nicht generell formulieren. Nach Erkenntnissen des Projektes BaltBest ist vor allem die Vorlauftemperatur bei Außentemperaturen zwischen 5 und 20 °C deutlich zu hoch eingestellt. Bereits ein Ende dieser Überversorgung führt zu deutlichen Einsparungen. Wir halten es für dringend erforderlich, jetzt die nötigen Schritte in die Wege zu leiten, um bis zur nächsten Heizperiode gezielte Temperaturabsenkungen umzusetzen.

Die Mieterhaushalte sollten über Veränderungen in der Betriebsweise der Heizungen und deren Folgen informiert werden. Dazu bieten sich auch die monatlichen Verbrauchsinformationen und speziell deren digitale Plattformen an, die so einen ergänzenden Nutzen erhalten können.

Ob eine Absenkung auch unter die dargestellten Mindesttemperaturen rechtlich sicher möglich sein wird, wissen wir derzeit nicht. Wir werden uns aber dafür einsetzen, dass bei einer entsprechenden Sparnotwendigkeit, z. B. bei Ausrufung der Alarm- oder Krisenstufe durch die Bundesregierung, der nötige Rechtsrahmen dafür geschafft wird, sollte zu dieser Maßnahme gegriffen werden müssen. Die Wohnungsunternehmen dürfen nicht zum Prellbock unspezifischer Energieeinsparappelle werden.

 

Verschärfung des Geldwäschegesetzes (GwG) durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG)

Zum 01.08.2021 hat der Gesetzgeber im Zuge der europäischen Harmonisierung abermals das Geldwäschegesetz verschärft. Eine wesentliche Verschärfung betrifft alle Wohnungsunternehmen, die in einer privatrechtlichen Rechtsform (u.a. eG und GmbH) bestehen. Diese sind nun stets verpflichtet den sogenannten wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden – bislang war in der Regel die Eintragung von Vorstand bzw. Geschäftsführer im Genossenschafts- bzw. Handelsregister ausreichend. Die Übergangsfrist zur Meldung an das Transparenzregister läuft zum 30.06.2022 aus (Hinweis: für neu gegründete Wohnungsunternehmen in einer privatrechtlichen Rechtsform gilt die Meldepflicht bereits unmittelbar seit dem 01.08.2021).

Für einige Wohnungsunternehmen können darüber hinaus neben den Regelungen zum Transparenzregister weitere Regelungen des GwG zur Anwendung kommen. Dies betrifft u.a. diejenigen Wohnungsunternehmen, die Vermittlungstätigkeiten nach § 1 Abs. 11 GWG ausüben und als „verpflichteter Immobilienmakler“ nach dem GwG zu qualifizieren sind.

Die Anforderungen zu Transparenzregister und „verpflichteten Immobilienmaklern“ sind im Einzelnen in einer Arbeitshilfe im Mitgliederbereich unter Downloads/Wirtschaftsprüfung nachzulesen.