VdW Bayern: Mitgliederdialog 2021 – Die Termine 2021

Die mit der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen für Veranstaltungen werden uns wohl noch eine ganze Weile begleiten. Dadurch bleibt der persönliche Austausch zwischen dem VdW Bayern und seinen Mitgliedsunternehmen weiterhin erschwert. Aus diesem Grund hat der VdW Bayern das digitale Format „Mitgliederdialog“ ins Leben gerufen. Dabei informiert der Vorstand des VdW Bayern mit wechselnden Gästen über aktuelle Themen und steht für Fragen aus dem Kreis der Mitgliedsunternehmen zur Verfügung.
Hier die Termine für das 2. Quartal 2021:
14.06. – 11:30 – 13:30 Uhr

https://zoom.us/j/96052529129?pwd=dDJBNDhMM0pLK0gyQ0gvZ2djWTBqdz09

Meeting-ID: 960 5252 9129
Kenncode: 060460
Schnelleinwahl mobil
+496971049922,,96052529129#,,,,*060460# Deutschland
+493056795800,,96052529129#,,,,*060460# Deutschland

Sie können einem Meeting beitreten, indem Sie den Meeting-Link klicken oder auf die Website www.join.zoom.us gehen und dort die Meeting-ID eingeben. Informationen zur Teilnahme an einem ZOOM-Termin finden Sie auch hier: https://support.zoom.us/hc/de/articles/201362193-An-einem-Meeting-teilnehmen
Auf Ihre Teilnahme freuen wir uns!

Keine Veränderungen zum 01.01.2021 – Inkrafttreten einer novellierten Heizkostenverordnung und einer eventuellen begrenzten Umlagefähigkeit des CO2-Preises weiter unklar

Wann eine novellierte Heizkostenverordnung in Kraft treten wird, ist weiter unklar. Der Referentenentwurf wurde vom BMWi intern vorbereitet, ist aber noch blockiert, weil es keine Entscheidung darüber gibt, ob zusammen mit der 1:1-Umsetzung der europäischen Anforderungen auch Regelungen für eine begrenzte Umlagefähigkeit des CO2-Preises getroffen werden. Der nationale CO2-Preis wird ab 01.01.2021 erhoben.

Entsprechend dem Klimaschutzprogramm 2030 sind Änderungen im Mietrecht zu prüfen, die eine begrenzte Umlagefähigkeit der CO2-Bepreisung vorsehen. Dazu wurde im September ein gemeinsames Eckpunktepapier von BMU, BMJV und BMF erstellt. Dieses Eckpunktepapier fand keinen Konsens in der Bundesregierung. Bislang gibt es keine weiteren Vorschläge für die politische Diskussion, weder als Eckpunktepapier noch als Gesetzesentwurf.

Die Wohnungswirtschaft lehnt die Eckpunkte von BMU, BMJV und BMF zur beabsichtigten Begrenzung der Umlagefähigkeit der CO2-Bepreisung strikt ab. In einem GdW-Kompakt „Anreizwirkung durch zielgerichtete Lastenverteilung” vom 02.12.2020 werden die Gründe erläutert und die Notwendigkeit differenzierter Betrachtung sowie einer gerechten Verteilung der Lasten, die durch den Klimaschutz entstehen, dargestellt. Das GdW-Kompakt sowie ein ausführliches GdW-Rundschreiben zum Thema finden Sie in unserem Mitgliederbereich unter Downloads/GdW.

Aufgrund einer fehlenden sondergesetzlichen Regelung zu einer begrenzten Umlagefähigkeit des CO2-Preises werden ab 01.01.2021 die Mieter zunächst den vollen CO2-Preis tragen. Es muss allerdings damit gerechnet werden, dass im Laufe des kommenden Jahres eine Regelung über eine Kostenteilung kommt. Diese darf dann aber erst ab dem Inkrafttreten der Regelung gelten. Eine Rückwirkung ist unzulässig.

Registrierung im Marktstammdatenregister

Die Bundesnetzagentur hat aktuell noch einmal darauf hingewiesen, dass die Frist für die nachträgliche digitale Registrierung von Stromerzeugungsanlagen am 31. Januar 2021 endet. Dies betrifft u.a. die Solar- und KWK-Anlagen sowie die ortsfesten Batteriespeicher, welche vor dem 01.07.2017 bzw. 31.01.2019 in Betrieb genommen wurden.

Alle Akteure des Strom- und Gasmarktes sind verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen auf www.marktstammdatenregister.de zu registrieren. Von der Registrierung hängen die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ab. Bis zum Ende der Übergangsfrist am 31. Januar 2021 müssten noch etwa 350.000 Bestandsanlagen registriert werden, für ca. 130.000 Anlagen könnte ein vorübergehender Auszahlungsstopp einsetzen.

Informationen zur Registrierung gibt die Bundesnetzagentur hier:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/DatenaustauschundMonitoring/Marktstammdatenregister/MaStR_node.html

Veröffentlichung der Förderrichtlinien zur „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)”

Die Förderrichtlinien zur „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)” sind nunmehr final ressortabgestimmt. Wie geplant startet zum 01.01.2021 die Zuschussvariante der BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) beim BAFA und löst die entsprechenden Fördertatbestände des Marktanreizprogramms „Heizen mit erneuerbaren Energien” (MAP), des Anreizprogramms Energieeffizienz (APEE) sowie der Heizungsoptimierung (HZO) ab.

Die BEG EM und die diesbezüglichen Änderungen des MAP und APEE wurden Ende 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Richtlinien BEG für Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG), die erst zum 01.07.2021 in Kraft treten, werden dort Anfang 2021 veröffentlicht. Bis zum 30.06.2021 können Förderkredite und Zuschüsse für Effizienzhäuser und -gebäude weiterhin bei der KfW im Rahmen der Programmlinie „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ beantragt werden, damit für den Endkunden bis zur Ersetzung dieser Förderangebote durch die BEG keine Förderlücke entsteht. Das Technologieeinführungsprogramm „Zuschuss Brennstoffzelle” (KfW 433) wird unabhängig davon auch weiterhin als eigenständige Förderung neben der BEG bestehen bleiben. Weitere Informationen zum BEG-Start finden Sie unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html. Weiterhin möchten wir auf die FAQ zur BEG hinweisen: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html

Das BMWi führt seit dem Sommer Gespräche mit der EU-Kommission zur beihilferechtlichen Bewertung der BEG. Nach dem jetzigen Stand der Gespräche gehen wir davon aus, dass zumindest die Förderung in Bezug auf die Wohnungswirtschaft wie bisher beihilfefrei gestellt werden kann. Offen ist, ob sich dies auch auf die Förderung von Nicht-Wohngebäuden beziehen wird. Die Europäische Kommission ist über den beihilfefreien Start der BEG EM informiert. Die Konsultationen werden fortgesetzt und sollen Anfang des Jahres 2021 abgeschlossen werden.

Gesetze, Regeln und Verordnungen im Jahr 2021

Beschäftigungssicherungsgesetz

Kurzarbeitergeld:
Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum
31. März 2021 entstanden ist. Zudem werden die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen insoweit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden, als Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.

Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 mit Kurzarbeit begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.

Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang, nach denen
– statt mindestens 1/3 nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen,
– keine negativen Arbeitszeitsalden aufzubauen sind, bis zum
31. Dezember 2021 für alle Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.

Gesetzlicher Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2021 brutto 9,50 Euro und ab dem 1. Juli 2021 brutto 9,60 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9. November 2020 beschlossenen Anhebungen beruhen auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020.

Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

Mitgliedsbescheinigung der Krankenkassen
Bei Neuaufnahme einer Beschäftigung und bei Wechsel der Krankenkasse muss der Beschäftigte seinem Arbeitgeber (oder dessen Bevollmächtigten) bislang eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse vorlegen, in der der Beschäftigte versichert ist.

Ab dem 1. Januar 2021 entfällt die Pflicht zur Vorlage dieser Bescheinigung in Papierform. Zukünftig hat der Beschäftigte bei Aufnahme der Beschäftigung bzw. beim Wechsel der Krankenkasse seine Krankenkasse beim Arbeitgeber anzugeben. Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, die Richtigkeit der Angaben durch ein elektronisches Abfrageverfahren kurzfristig seitens der Krankenkasse bestätigt zu bekommen.

Sozialversicherungsrechengrößen 2021
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2021 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.

Rechengrößen der Sozialversicherung 2021
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 7.100 Euro/Monat (2020: 6.900 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.700 Euro/Monat (2020: 6.450 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt 64.350 Euro (2020: 62.550 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2021 in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 58.050 Euro jährlich bzw. 4.837,50 Euro monatlich.

Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2021 beträgt 83,70 Euro monatlich.

Künstlersozialabgabe
Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt weiterhin ab
1. Januar 2021 bei 4,2 Prozent.

Bekanntgabe des Basiszinssatzes zum 1. Januar 2021: Basiszinssatz bleibt unverändert bei -0,88%
Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 29. Dezember 2020 beträgt 0,00% und ist damit seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Juli 2020 unverändert geblieben. Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Januar 2021 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von -0,88%.

EEG-Umlage 2021
Im Jahr 2021 beträgt die Umlage zur Deckung der Kosten des nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergüteten Stroms 6,500 ct/kWh. Die EEG-Umlage wird jährlich Mitte Oktober für das folgende Kalenderjahr von den Übertragungsnetzbetreibern auf Basis von gutachterlichen Prognosen bekannt gegeben.
Die Bundesnetzagentur überwacht die ordnungsgemäße Ermittlung. Im Jahr 2020 lag die Umlage bei 6,756 ct/kWh.

Folgende Unterlagen können im Jahr 2021 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2020 vernichtet werden:

– Aufzeichnungen aus 2010 und früher,
– Inventare, die bis zum 31. Dezember 2010 aufgestellt worden sind,
– Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2010 oder früher erfolgt ist,
– Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen, die 2010 oder früher aufgestellt worden sind,
– Buchungsbelege aus dem Jahr 2010 und früher
– Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe, die 2014 oder früher empfangen oder abgesandt wurden,
– sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2014 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Es wird davon ausgegangen, dass die letzten Aufzeichnungen für das jeweilige Jahr im Folgejahr erfolgten. Wurden sie später vorgenommen, sind die Unterlagen entsprechend länger aufzubewahren.

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

– für eine begonnene Außenprüfung
– für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
– für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
– bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen. Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr 2020 betragen hat, müssen die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die Frist beginnt stets mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen, Änderungen oder Handlungen in den jeweiligen Unterlagen vorgenommen wurden bzw. Handelsbriefe empfangen oder abgesandt worden sind.

Bezahlbares und zukunftsfähiges Bauen und Wohnen: Modellvorhaben gesucht

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) suchen für ein Forschungsprojekt zur Vereinbarkeit von bezahlbarem und zukunftsfähigem Bauen und Wohnen bis zu 60 Modellvorhaben. Das Spektrum reicht von Wohngebäuden und Wohnanlagen über Gebäudeensembles bis zu kleinen Quartiers- oder Siedlungseinheiten. Bauherren und Bestandshalter können sich mit ihren innovativen Projekten bis zum 15. März 2021 bewerben.

Alle Informationen finden Sie unter www.bbsr.bund.de/bzbw.

EEG 2021 mit deutlichen Verbesserungen für Mieterstrom

Am 17.12.2020 hat der Bundestag das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften – EEG 2021 verabschiedet und am 18.12.2020 hat es den Bundesrat passiert. Das EEG ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist, dass 2030 der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien auf 65% steigt und noch vor 2050 der gesamte erzeugte wie verbrauchte Strom in Deutschland treibhausgasneutral wird.

Das Gesetz enthält substanzielle Verbesserungen für Mieterstrom. Die intensive interessenpolitische Arbeit hat sich gelohnt – die Verbände haben in unzähligen Stellungnahmen, Gesprächen und Papieren für praxisgerechte Lösungen geworben.

Außerdem hat der Deutsche Bundestag zum EEG eine Entschließung angenommen. Darin fordert der Bundestag die Bundesregierung auf, unverzüglich einen Regelungsvorschlag vorzulegen, der es dem Deutschen Bundestag ermöglicht, eine gesetzliche Regelung zu beschließen, nach der Wohnungsunternehmen die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nicht verlieren, wenn sie unter anderem Mieterstrom über Solaranlagen auf ihren Gebäuden erzeugen und veräußern (allgemeine Ausnahme). Dem vorausgegangen war das gemeinsame Bekenntnis von GdW und VKU (Verband kommunaler Unternehmen), dass bis zu einer Neugestaltung der Umlage- und Entgeltsystematik die Erzeugung und Veräußerung selbsterzeugten Stroms aus Mieterstromanlagen die Gewerbesteuerfreiheit der Vermietungserträge nicht gefährden soll.

Wir erhoffen uns noch in dieser Legislaturperiode eine Lösung der gewerbesteuerlichen Problematik.

Die meisten Forderungen der Wohnungswirtschaft zum Mieterstrom wurden mit dem EEG 2021 erfüllt. Einige hatte bereits der Regierungsentwurf umgesetzt (wie das Lieferkettenmodell oder die Erhöhung des Mieterstromzuschlags), andere wurden erst im parlamentarischen Verfahren umgesetzt (wie der Quartierszusammenhang, die Erweiterung von Eigenstrom auf 30 kWp, der komplette Verzicht auf Anlagenzusammenfassung). Eine ausführliche Darstellung der Verbesserungen für den Mieterstrom finden Sie in einem Rundschreiben des GdW im Mitgliederbereich unserer Website (Downloads/GdW).

Weiter wurden mit dem EEG 2021 u.a. folgende Punkte geregelt:

  • Einführung von Regelungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen, die nach 20 Jahren Betrieb ausgefördert sind.
  • Regelungen zu Smart-Meter-Einbauverpflichtungen: Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen sollen erst ab 7 kW äquivalent zum Messstellenbetriebsgesetz intelligente Messsysteme einbauen müssen, wenn das Bundesamt für Sicherheit und Technik (BSI) bestimmte technische Voraussetzungen feststellt. Bei Anlagen zwischen 7 kW und 25 kW müssen ab dem durch das BSI festgelegten Einbauzeitpunkt Smart-Meter eingebaut werden, mit denen die Ist-Einspeisung abgerufen werden kann. Anlagen größer 25 kW müssen ferngesteuert regeln können.
  • Für Neuanlagen ab 500 kW installierter Leistung entfällt die Vergütung schon ab vier Stunden negativer Preise. Dafür verlängert sich der Vergütungszeitraum um Zeiten ohne Vergütung.
  • Es werden Ausschreibungen für Photovoltaikdachanlagen ab 750 kW eingeführt. Eigenverbrauch bei Anlagen, die über Ausschreibungen vergütet werden, ist nicht mehr zulässig. Die Ausschreibungssicherheit liegt bei 70 Euro/kW und der Gebots-
    höchstwert bei 9,0 ct/kWh. Für Photovoltaikdachanlagen zwischen 300 kW und 750 kW installierter Leistung können Anlagenbetreiber wählen, ob sie an Ausschreibungen teilnehmen oder in der Festvergütung bleiben. Bei Festvergütung werden aber nur noch 50 Prozent der erzeugten Strommenge vergütet. Die übrige Strommenge soll der Anlagenbetreiber selbst verbrauchen oder ungefördert direkt vermarkten.

Auch 2021 viele Bremsen für den Wohnungsbau

München (30.12.2020) – Corona-Pandemie, ein Regelungs-Dickicht und die immer komplexere Technisierung der Wohnhäuser sind nur einige unter vielen Baubremsen für Bayerns Wohnungswirtschaft. Dies ergab eine Mitgliederbefragung des VdW Bayern unter 491 Verbandsmitgliedern. Trotzdem will die Branche für das Jahr 2021 größtenteils an ihren vor der Pandemie geplanten Bau- und Modernisierungsprojekte festhalten und voraussichtlich bayernweit über 2 Milliarden Euro in preiswerten Wohnraum investieren.
„Der hohe Planungsaufwand für Neubauten durch zu viele Vorgaben, steigende technische Anforderungen an Wohngebäude sowie hohe Grundstücks- und Handwerkerkosten wird auch im neuen Jahr die Wohnungsunternehmen in Bayern vor große Probleme stellen“, fasst Verbandsdirektor Maier die Ergebnisse der Mitgliederbefragung zusammen.

73 Prozent der befragten Unternehmen sehen sich durch zu viele Verordnungen und Regelwerke am Bau ausgebremst. „Der daraus resultierende Planungsmehraufwand ist damit die größte Baubremse für Bayerns Wohnungswirtschaft“, stellt Maier klar. Ein fast ebenso großes Problem für die Branche sind die immer weiter steigenden technischen Anforderungen an Wohngebäude: Automatische Belüftung und Heizungssteuerung sind wartungsaufwändig und teuer in der Einrichtung. „Wir würden uns wünschen, dass hier in Zukunft verstärkt eine Kosten-Nutzen-Abwägung stattfindet.“

Schon lange beklagt die Wohnungswirtschaft darüber hinaus explodierende Grundstücks- und Handwerkerkosten. Die Beschaffung geeigneter Grundstücke ist aktuell für 68 Prozent aller bauwilligen Unternehmen ein großes Problem, fehlende Kapazitäten im Bauhandwerk bremsen 60 Prozent der Unternehmen in ihrer Bautätigkeit aus.

Insgesamt betrachtet lief die Arbeit auf Bayerns Baustellen trotz all dieser Baubremsen und der Pandemie im „Corona-Jahr“ 2020 relativ gut, resümiert der Verbandsdirektor. „Die bauaktiven Mitgliedsunternehmen berichten zum Jahresende von durchschnittlichen Verzögerungen von rund vier Monaten – damit kann man noch leben“. Pandemiebedingte Verzögerungen traten vor allem im Frühjahr 2020 auf, als zahlreiche Handwerker aus dem europäischen Ausland kurzfristig vor geschlossen Grenzen stand. „Hier hat die Politik schnell reagiert und pragmatische Lösungen gefunden“, lobt der Verbandsdirektor.

Ungetrübter Investitionswille der Wohnungswirtschaft

Sehr froh ist der Verbandschef auch über den ungetrübten Investitionswillen der Branche: „Über 80 Prozent der Wohnungsunternehmen wollen ihre Investitionen für 2021 genauso durchführen, wie sie vor der Pandemie geplant waren. Fast 10 Prozent berichten uns, dass sie im kommenden Jahr sogar mehr Geld als ursprünglich eingeplant in die Hand nehmen werden – ein gutes Zeichen!“

Gemessen an den Prognosen Anfang 2020 bedeute dies, dass die bayerische Wohnungswirtschaft auch 2021 wieder über 2 Milliarden Euro in bezahlbaren Wohnraum investieren wird. Diese Investitionen sind dringend nötig, denn über 87 Prozent der Unternehmen meldeten im Dezember, dass sich die Nachfrage nach Wohnraum im Jahr 2020 nicht verringert habe. „Wir brauchen mehr bezahlbaren Wohnraum für Bayern und dürfen dabei über Corona auch die vielen weiteren Baubremsen nicht vergessen, die bauwilligen Genossenschaften und Wohnungsunternehmen das Leben schwer machen“, fordert Maier.

„Die sozialorientierten Wohnungsunternehmen würde es sehr freuen, wenn ein weiteres Lösen dieser Baubremsen unter die guten Vorsätze bei Politik und Verwaltung für das kommende Jahr fiele“, erklärt der Verbandsdirektor.

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