Bundestag und Bundesrat verabschieden Novelle des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes

Das umstrittene Telekommunikationsmodernisierungsgesetz wurde am 22.04. im Bundestag verabschiedet und am 07.05.2021 vom Bundesrat beschlossen. In einer begleitenden Entschließung weisen die Länder jedoch darauf hin, dass weiteres Verbesserungspotenzial besteht. Dabei handelt es sich vor allem um die Entgeltmaßstäbe bei neuen Glasfasernetzen (49 Abs. 5 TKG) und das Sonderkündigungsrecht (§230 Abs. 5 TKG). Der Entschließungsantrag, der einige für die Wohnungswirtschaft positive Punkte beinhaltet und durch die interessenpolitische Arbeit der Verbände bewirkt wurde, wird frühestens in der nächsten Legislaturperiode gesetzgeberischen Einfluss ausüben können.

Beurteilung
Nach einem finalen Änderungsantrag von CDU und SPD hat die Wohnungswirtschaft im Endspurt des Gesetzesverfahrens eine Sonderkündigungsregelung, einen minimal verlängerten Bestandsschutz sowie eine – insgesamt unzureichende – Anschlussregelung für das geplante Auslaufen der derzeitigen Umlagevorschrift zum Breitbandanschluss erreicht.

Angesichts des Auslaufens der derzeitigen Umlagefähigkeit zum 30.06.2024 ohne eine adäquate Anschluss- oder Ersatzregelung bleibt das Ergebnis trotz zwischenzeitlicher positiver Signale, wie das eindeutige Votum der Bauministerkonferenz, massiv hinter unseren ursprünglichen Erwartungen zurück. Dies gilt auch unter der Prämisse, dass es ohne unser Engagement keine Anschlussregelung gegeben hätte. Letztlich hat die Politik die Argumentation der Telekom, der Wohnungswirtschaft eine jegliche gestalterische Rolle bei Ausbau und Nutzung von Glasfaser- bzw. Breitbandnetzen künftig zu verwehren und der Telekom selbst mehr Freiräume zu verschaffen weitgehend umgesetzt.

Folgende Regelungen sollen in Kraft treten:

  • Die derzeitige Umlageregelung gemäß § 15a und b BetrKV läuft zum 30.06.2024 aus. Nach diesem Zeitpunkt sind unmittelbar nur Stromkosten unbefristet umlegbar. Andere laufende Betriebskosten wie Betriebsführung/Wartung/Urheberrechtsentgelte fallen aus der Umlagefähigkeit. Eine Opt-out-Regelung gemäß § 71 Abs. 2 TKG wird eingeführt, deren Anwendung bezogen auf die Betriebskostenabrechnung bis 30.06.2024 ausgesetzt.
  • Ferner soll die derzeit noch in Kraft befindliche Umlageregelung nicht für Neuanlagen ab 01.01.2021 anwendbar sein. Hier sollen nur die Regelungen des nachfolgend dargestellten Entgelts gelten.
  • Als Anschlussregelung für den Wegfall der Umlagefähigkeit wird ein „Glasfaserbereitstellungsentgelt” (§ 72 TKG neu) neu geschaffen. Danach können Gebäudeeigentümer und Netzbetreiber innerhalb von Gebäuden eine Vereinbarung über ein „Glasfaserbereitstellungsentgelt” abschließen, das in Verbindung über eine neue Ziffer 15c in § 2 BetrKV über die Betriebskosten umlagefähig ist.
    – Voraussetzung ist die erstmalige Ausstattung mit rein glasfaserbasierten Netzen in einem Gebäude.
    – Die Umlagehöhe darf 60 Euro pro Jahr (5 Euro pro Monat) nicht überschreiten und kann für die Dauer von fünf bis maximal neun Jahren erhoben werden. Rechnerisch können damit maximal 540 Euro pro Mieter berechnet werden. Bei einer
    Gesamtumlage von mehr als 300 Euro greift eine erweiterte Darlegungspflicht.
    – Das Entgelt darf für Investitionszeiträume bis Ende 2027 sowie rückwirkend ab 2015 für die Jahre berechnet werden, für die keine Betriebskostenumlage nach derzeitiger Fassung erfolgt.
    – In der Rechnungsstellung sind Kalkulationsgrundlagen offen zu legen. Bei der Festsetzung des Bereitstellungsentgelts dürfen die auf die Jahre des Erhebungszeitraums gleichmäßig verteilten tatsächlichen Kosten zuzüglich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt werden, die für die Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes entstanden sind;
    – Das Entgelt darf keinen TV- bzw. TK-Dienst beinhalten und ist im Gegenzug nicht von einem Opt-out-Recht der Mieter beschränkt.
    – Wird Mietern ein Glasfaserbereitstellungsentgelt berechnet, entfällt ein (grundsätzlich europarechtlich vorgegebener) Anspruch auf Mitnutzungsentgelte von Dritten. Anbietern muss ein unentgeltlicher Zugang gewährt werden.
    – Zudem ist Mietern eine freie Anbieterwahl zu ermöglichen.
  • Für die Ermöglichung eigener Investitionen von Wohnungsunternehmen wird in § 555b BGB in einer neuen Nummer 4a klargestellt, dass der erstmalige Einbau von Glasfaser netzen eine Modernisierungsmaßnahme darstellt. Ein Umlage gem. § 559b BGB ist möglich, sofern keine Umlage der Kosten gem. § 72 TKG erfolgt und der Mieter seinen Anbieter frei wählen kann.
  • Einziger Lichtblick ist ein entschädigungsloses Sonderkündigungsrecht gem. § 230 Abs. 5 (neu) TKG: Danach kann jede Partei einen vor dem 1. Dezember 2021 geschlossenen Gestattungsvertrag wegen der Beschränkung der Umlagefähigkeit nach § 2 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a und b der Betriebskostenverordnung frühestens mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit die Parteien für diesen Fall nichts anderes vereinbart haben. Die Kündigung berechtigt den anderen Teil nicht zum Schadensersatz.
  • Trotz einer umgehenden Intervention des GdW und eines Mitgliedsunternehmens ist eine sehr kurzfristige Änderung des Entgeltmaßstabs für die Mitnutzung von Infrastrukturen zu Lasten von Unternehmen mit wohnungswirtschaftlicher Beteiligung nicht revidiert worden. Neu ist, dass für ab dem Inkrafttreten des Gesetzes errichtete gebäudeinterne Komponenten ein die Nutzung beantragendes Unternehmen nur dann ein reguläres Mitnutzungsgelt entrichten muss, soweit die mit zu nutzende gebäudeinterne Netzinfrastruktur auf Kosten eines Eigentümers oder Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der kein mit dem am Gebäude Verfügungsberechtigten verbundenes Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 69 ist, errichtet wurde. Wie bisher vorgesehen und vom GdW stets kritisiert, sollen zudem Eigentümern und Betreibern von bestehenden Inhausstrukturen die regulär vorgesehenen Aufschläge bei der Entgeltbemessung verwehrt bleiben.

In der Gesamtsicht haben die Änderungen umfassende strategische Auswirkungen, da vielfach bisherige Gestaltungen von Vereinbarungen von Wohnungsunternehmen und Netzbetreibern unattraktiv oder unmöglich geworden sind. Wir werden Sie über die weiteren Auswirkungen umfassend informieren.

Bundestag verabschiedet Baulandmobilisierungsgesetz

Der Bundestag hat am 07.05.2021 dem Entwurf des Baulandmobilisierungsgesetzes in dritter Lesung zugestimmt. Der Zustimmung war eine Einigung im Bauausschuss der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD vorausgegangen. Alle anderen Fraktionen hatten gegen den Kompromissvorschlag gestimmt.

Die strittigen Punkte wurden wie folgt gelöst:

  1. Vorkaufsrechte der Kommunen nach §24 Absatz 1, Nr. 6 BauGB gelten für unbebaute Grundstücke. Dabei gelten Grundstücke auch als unbebaut, wenn sie lediglich mit einer Einfriedung umgeben oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut sind. Das Vorkaufsrecht ist anhand eines Gutachtens zum Verkehrswert möglich, der vor allem in angespannten Wohnungsmärkten unter dem erzielbaren Marktwert liegen dürfte. Der Zeitraum für die Ausübung der Vorkaufsrechte wurde von zwei auf drei Monate verlängert.
  2.  Beim besonderen Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB entfällt der Bezug auf Grundstücke, die nur geringfügig bebaut sind. Entweder sind die Grundstücke im B-Planbereich brachliegend oder im § 34er Gebiet unbebaut oder brachliegend. Die Begriffsbestimmung unbebauter Grundstücke erfolgt entsprechend § 24 BauGB. Das Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB erlischt nach dem Ende der Rechtsverordnung nach § 201a (angespannte Wohnungsmärkte)
  3. Die Möglichkeit, von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in angespannten Wohnungsmärkten abzuweichen (§ 31 BauGB), wird nicht mehr bis 31.12.2024 befristet, sondern wird an den Geltungsbereich der Rechtsverordnung nach § 201a gekoppelt.
  4. Das ursprünglich vorgesehene Ersatzgeld nach § 135d BauGB wurde gestrichen.
  5. Wird dem Baugebot nicht entsprochen, kann die Gemeinde das Grundstück nach § 176 Absatz 4 nur zugunsten einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft übernehmen, wenn diese innerhalb einer angemessen Frist in der Lage ist, das Baugebot zu erfüllen und sich dazu verpflichtet. Aus vollkommen unverständlichen Gründen würde eine Erweiterung der Übernahme auf Genossenschaften oder Stiftungen gestrichen. Hier wird die Wohnungswirtschaft an den Bundesrat herantreten und diesen Bitten, die ursprünglich geplante Fassung beizubehalten. Da aber die Übernahmepflicht nur als „kann”-Bestimmung ausgewiesen ist, wird eine Abweichung von dieser Vorgabe bei entsprechender Begründung für möglich gehalten.
  6. Die Wirksamkeit eines erlassenen Baugebots wird nicht durch das Ende der Rechtsverordnung nach § 201a BauGB (angespannter Wohnungsmarkt) berührt.
  7. Städtebauliche Entwicklungskonzepte zur Stärkung der Innenentwicklung nach § 176a dienen der Nutzbarmachung von im Gemeindegebiet ohne Zusammenhang verteilten unbebauten oder brachliegenden Grundstücken.
  8. Nicht die Gemeinden, sondern die Länder können nach § 201a BauGB über eine Verordnungsermächtigung selbst definieren, in welchen Städten und Gemeinden angespannte Wohnungsmärkte vorliegen. Allerdings ist diese Verordnung bis 31.12.2026 beschränkt.
  9. Der Genehmigungsvorbehalt bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen (§ 250 BauGB) gilt nicht für Gebäude bis fünf Wohneinheiten. Voraussetzung ist, dass sich die Gebäude nicht in Milieuschutzgebieten befinden. Die Länder haben die Möglichkeit, die Regel enger (bis drei Wohneinheiten) oder auch weiter zu fassen (bis 15 Wohneinheiten). Damit sollen vor allem Kleineigentümer geschützt werden.
  10. In § 17 der BauNVO wird der Begriff der Obergrenzen durch Orientierungswerte für das Maße der baulichen Nutzung ersetzt.

Sollte der Bundesrat zustimmen, könnte das Gesetz im Juni 2021 vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden und noch vor der
parlamentarischen Sommerpause in Kraft treten.

Anmerkung:
Mit der Novelle des Baugesetzbuch liegt nun zwar endlich ein
Gesetz vor, dessen Ziel es ist, Bauland zu mobilisieren statt wie zuletzt so häufig ins Mietrecht einzugreifen. Dennoch bleibt die Baugesetzbuchnovelle aus Sicht der Wohnungswirtschaft weit hinter den Erwartungen zurück. Das Baulandmobilisierungsgesetz beschränkt sich vor allem auf eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden im Bauplanungsrecht. Das reicht bei weitem nicht aus und zeigt, wie dringend mehr Koordinierung auf Bundesebene notwendig ist. Wir brauchen jetzt eine echte Wohnraumoffensive 2.0 – alle Regler am Mischpult für bezahlbares Bauen und Wohnen müssen richtig eingestellt werden. Bauland sollte verbilligt und vor allem für preisgünstiges Bauen und Wohnen vergeben werden.

Versammlungen in Zeiten der Pandemie – OLG Karlsruhe hält „virtuelle“ General- oder Vertreterversammlungen für unzulässig

In der heute noch gegebenen Pandemiesituation stellt sich für die Genossenschaften die grundlegende Frage, wie vor dem Hintergrund der bestehenden Kontaktbeschränkungen General- bzw. Vertreterversammlungen durchgeführt werden können.

Um eine abermalige Verschiebung der Versammlung zu vermeiden, ist man bisher davon ausgegangen, dass als Ersatz für das reale Zusammentreffen von Personen in einem Raum auch ein schriftliches Umlaufverfahren oder eine elektronische Durchführung gangbar sind. Der Bundesgesetzgeber hatte hier schon im März des letzten Jahres in seinem „Covid-Maßnahmengesetz“ (COVMG) die rechtlichen Grundlagen dafür schaffen wollen, dass Genossenschaften auch ohne einschlägige Satzungsgrundlage diese „virtuellen“ Versammlungen durchführen können.

Im Rahmen einer Eintragungsstreitigkeit mit dem Genossenschaftsregister hat nun vor kurzem das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2021) im Beschlusswege entschieden, dass die Verweigerung der Eintragung eines Generalversammlungsbeschlusses durch das Register rechtmäßig sei. Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde der Genossenschaft ab und stellte fest, dass der Verlauf einer Versammlung nicht im digitalen Verfahren abgebildet werden könne. Aus der Begründung des Beschlusses ergibt sich, dass das Gericht dies wohl auch für das schriftliche Umlaufverfahren annimmt. Der Bundesgesetzgeber habe es versäumt, den Verlauf in „virtueller“ Form zu ermöglichen, da er im COVMG nur von „Beschlüssen“, nicht aber vom Verlauf gesprochen habe. Das OLG Karlsruhe ging hierbei noch weiter, indem es ebenfalls feststellte, dass auch die „herkömmliche“ Ermächtigung des § 43 Abs.7 GenG, wonach seit einigen Jahren auf eine schriftliche oder elektronische Beschlussfassung ausgewichen werden kann, sofern eine Satzungsgrundlage vorhanden ist, nicht dafür ausreiche, einen Versammlungsverlauf digital abzubilden. Auch hier habe der Gesetzgeber, im Ergebnis, keine zureichende Rechtsgrundlage im gesetzlichen Wortlaut geschaffen.

Anmerkung
Wir halten die Entscheidung des OLG Karlsruhe für falsch. Folgt man diesem Beschluss, dann wären die Genossenschaften auch in den Zeiten der Pandemie darauf angewiesen, Präsenzversammlungen durchzuführen. In Frage käme insoweit höchstens noch die Variante, die Versammlung auch dieses Jahr wieder zu verschieben (was in der derzeitigen Fachdiskussion aber auch uneinheitlich beurteilt wird). Das Ziel des Bundesgesetzgebers aus dem März 2020, den Genossenschaften schnellstmöglich und nachhaltig bei der Erfüllung ihrer rechtlichen Pflichten zu helfen, und somit auch die Mitglieder in gesundheitlicher Hinsicht zu schützen, wäre unter Zugrundelegung der Ansicht des OLG Karlsruhe völlig verfehlt worden. Dies wäre aus unserer Sicht auch abseits der abwegigen rechtlichen Erwägungen des Gerichts im praktischen Ergebnis katastrophal.

Die Kenntnisnahme von besagtem Beschluss führte umgehend zu zahlreichen fachlichen Diskussionen, auch auf Bundesebene im Fachausschuss Recht beim GdW, welcher die Muster-Satzungen und Geschäftsordnungen für Genossenschaften erstellt und auch die rechtlichen Hilfestellungen für die Zeit der pandemiebedingten Einschränkungen formuliert. Inzwischen hat sich dort ein nahezu einhelliges Meinungsbild ergeben: Der Beschluss des OLG Karlsruhe wird auch auf dieser Ebene für rechtlich unzutreffend gehalten. Dies wurde dann im unmittelbaren Nachgang mit der Konferenz der Prüfungsdirektoren abgestimmt.

Die Bewertung des OLG Karlsruhe steht nun allerdings im Raum. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere Gerichte sich diesem Beschluss anschließen werden, etwa auch, um sich nicht mehr mit der schwierigen fachlichen Materie auseinandersetzen zu müssen. Wir können nicht ausschließen, dass es in Anfechtungs-Verfahren oder einer Feststellung der Nichtigkeit der Versammlungsbeschlüsse weitere negative Gerichtsentscheidungen hierzu geben wird. Andererseits besteht in fachlichen Kreisen unverkennbar ein ganz überwiegendes Meinungsbild, das unserem entspricht, das also von der Fehlerhaftigkeit der gerichtlichen Erwägungen ausgeht.

Empfehlung
Daher möchten wir auch die Genossenschaften, die ein schriftliches Verfahren dieses Jahr durchführen wollen, dazu ermutigen, dies zu tun. Natürlich muss dann das beschriebene Risiko eingegangen werden. Wir halten dies, zumindest bis sich ein verfestigtes anderweitiges Meinungsbild ergibt, ausdrücklich für vertretbar. Gleiches gilt dem Grunde nach für die Durchführung eines digitalen/elektronischen Verfahrens (wobei genau ein solches Gegenstand des OLG-Beschlusses war).

Erwähnenswert ist noch, dass es sich im Falle des OLG Karlsruhe um einen Verschmelzungsvorgang nach dem Umwandlungsrecht handelte. Im Rahmen derartiger Vorgänge kommt dem Verlauf einer Versammlung in der Tat eine erhöhte rechtliche Bedeutung zu, da die umwandlungsrechtlichen Vertragsgrundlagen in der Versammlung bei Anwesenheit eines Notars vorgelesen werden müssen (§ 13 UmwG). Allerdings sind die weiteren Ausführungen des OLG eben über diesen speziellen Aspekt hinaus leider auch „allgemein“ lesbar.

Weiteres Vorgehen
Es wird im Rahmen der Fachausschuss-Arbeit für die Genossenschaften trotzdem weiter an einer Satzungsgestaltung im Rahmen der Muster-Satzung gearbeitet. Hier sollte man allerdings jetzt noch etwas warten. Zum einen wird die Fertigstellung auf Grund des OLG-Beschlusses etwas länger dauern. Und zum anderen ist es zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, auch im Rahmen der genannten alternativen Verfahren eine Satzungsänderung durchzuführen, so erscheint eine Präsenzversammlung (sofern diese rechtlich wieder möglich ist) wohl als die angemessener Form, eine Satzungsänderung stattfinden zu lassen. Alleine die besseren Möglichkeiten für eine Diskussion und die Überzeugungsbildung spräche aus unserer Sicht hierfür.

Zum vorliegenden Thema, wie man mit einer „Versammlung“ dieses Jahr überhaupt umgehen könnte, wie sich die Möglichkeiten in den Zeiten nach der Pandemie darstellen könnten und nochmals zur Vergegenwärtigung des Gehalts und des Ablaufs einer General- und Vertreterversammlung wird es am 16.06.2021 ein Online-Seminar geben. Wir halten Sie auch im Übrigen weiter auf dem Laufenden

Werkstudierenden-Programm der EBZ Business School „Match me if you can“

Studien belegen, dass Studieninteressierte nach sicheren Berufen mit verantwortungsvollem Aufgabenspektrum suchen. Eben diese bietet die Immobilienwirtschaft. Gleichzeitig klagen über 61 Prozent der Wohnungs- und Immobilienunternehmen über den Fachkräftemangel, so die aktuelle EBZ-Personalentwicklungsstudie. Die Konkurrenz unter den Arbeitgebern ist groß, die Akquise talentierter Fachkräfte fällt schwer. Das Werkstudierenden-Programm der EBZ Business School stellt daher eine Win-Win-Situation dar, denn sie bringen Potenzialträger und Immobilienunternehmen zusammen, also sie „matchen“ Unternehmen und Nachwuchskraft.

Arbeitgeber erhalten engagierte Fachkräfte, die neues Wissen in ihre Unternehmen tragen. Modul- und Abschlussarbeiten können zu unternehmensrelevanten Fragestellungen verfasst werden. Die Nachwuchstalente erhalten finanzielle Unterstützung vom Arbeitgeber für ein sorgenfreies Studium. Gleichzeitig sammeln sie wichtige Praxiserfahrung und werden begehrte und geschätzte Mitarbeiter im Unternehmen. Meist dient das Werkstudierenden-
Programm als direkter Jobeinstieg mit langfristiger Perspektive.
Sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bietet die Beschäftigung des Nachwuchstalents als Werkstudent die meisten Vorteile. Dabei ist der Werkstudierende während der Vorlesungszeit circa 20 Stunden für das Unternehmen tätig. Das Werkstudierenden-Programm bietet für beide Seiten einen erheblichen Mehrwert.

Eine Werkstudierendenstelle bietet den Studierenden/Studieninteressierten folgende Vorteile:
– Finanzielle Sicherheit
– Einstieg in eine vielschichtige Branche mit breitem Aufgabenspektrum und sicherer Zukunftsperspektive
– Praxiserfahrung parallel zum akademischen Abschluss
– Direkter Jobeinstieg/ Übernahme vom Unternehmen möglich
– Hineinwachsen in das Netzwerk der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft
– Vermittlung fachlicher Kompetenzen
– Entwicklung von Soft Skills und persönlichen Kompetenzen

Die Einstellung eines Werkstudierenden bietet den Unternehmen wiederum folgende Vorteile:
– Vermittlung von jungen, talentierten Nachwuchskräften für die Übernahme verantwortungsvoller Aufgaben im Unternehmen
– Fachkräftesicherung durch frühe Bindung von Potenzialträgern
– Möglichkeit, unternehmensrelevante Fragestellungen in Modul- oder Abschlussarbeiten behandeln zu lassen
– Zugang zu neuesten Erkenntnissen aus Forschung und Praxis

Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die EBZ Business School, Tel.: +49 234-9447 686 oder 563,
E-Mail: studienberatung@ebz-bs.de