Landtag beschließt Haushalt 2022 – 365 Mio. Euro für die Wohnraumförderung

Der Bayerische Landtag hat am 07.04.2022 den Haushalt für 2022 auf den Weg gebracht. Um den hohen Unsicherheiten über den weiteren Verlauf der Corona-Pandemie, den Ukraine-Krieg und den weiteren Auswirkungen auf den Staatshaushalt des Freistaates Bayern Rechnung zu tragen, wurde auch für das Haushaltsjahr 2022 ein Einjahreshaushalt aufgestellt.

Laut dem Bayerischen Bauministerium setzt der Haushalt einen Schwerpunkt im Bereich Wohnen. Insgesamt soll der Wohnungsbau mit 865 Mio. Euro gefördert werden. Der Freistaat investiert dabei 365 Mio. Euro in die Wohnraumförderung, die mit 312 Mio. Euro Bundesmittel ergänzt wird. Weitere 150 Mio. Euro sollen in das kommunale Wohnraumförderprogramm fließen, 38 Mio. Euro werden für geförderte Wohnungen und Wohnplätze für Studierende zur Verfügung gestellt.

Die bayerische Staatsregierung ist dem guten Beispiel des Bundes leider nicht gefolgt, sondern hat die eigenen Mittel gekürzt. Dank der gestiegenen Fördermittel des Bundes steht in Bayern insgesamt ein größeres Budget zur Verfügung als im Vorjahr.

Neue Richtlinien für das Bayerische Modernisierungsprogramm

Bereits am 09.03.2022 wurden die Richtlinien für das Bayerische Modernisierungsprogramm (BayModR) vom Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Mit dem bayerischen Modernisierungsprogramm werden neben energetischen Maßnahmen und Maßnahmen zur Minderung von CO2-Emissionen:
– Energie- und Wassereinsparung (Schonung von Ressourcen),
– Minderung von Treibhausgas-Emissionen infolge einer Modernisierung,
– Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien, auch Modernisierungen des Gebäudebestand mit dem Ziel:
– Erhöhung des Gebrauchswerts von Wohnraum,
– Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse,
– Anpassung von Wohnraum an die Bedürfnisse älterer Menschen,
– Erhaltung und Wiederherstellung der städtebaulichen Funktion älterer Wohnviertel
gefördert.

Mietpreis- und Belegungsbindung
Durch die Inanspruchnahme der Förderung gehen ein allgemeines Belegungsrecht und eine Mietpreisbindung zur Sicherstellung einer sozialverträglichen Miete nach der Modernisierung einher. Für nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen neu zu vermietende Wohnungen besteht in Abhängigkeit von der Konditionsbindung des Förderdarlehens für die Dauer von 10 oder 20 Jahren ein allgemeines Belegungsrecht für Haushalte, deren Gesamteinkommen die höchstzulässige Einkommensgrenze nach Art. 11 Abs. 1 Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) nicht übersteigt.

Art der Förderung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung der Gesamtmaßnahme durch Zuschüsse und ein zinsgünstiges Kapitalmarktdarlehen der BayernLabo. Die Kosten von Modernisierungs- und Erneuerungsmaßnahmen sind bis zu 60% vergleichbarer Neubaukosten förderfähig. In bestimmten Fällen bis zu 75% vergleichbarer Neubau-
kosten.

Zwei Arten von Zuschüssen:
Die ergänzenden Zuschüsse heißen Zuschuss (Basis) und Zuschuss (Nachhaltigkeit).

Basis-Zuschuss
Der ergänzende Zuschuss (Basis) beträgt bis zu 200 Euro je m² Wohnfläche.

Nachhaltigkeits-Zuschuss
Neu ist, für besonders nachhaltige Vorhaben wird ein weiterer ergänzender Zuschuss (Nachhaltigkeit) in Höhe von ebenfalls bis zu 200 Euro je m² Wohnfläche gewährt.

Ein Vorhaben ist besonders nachhaltig, wenn es über seinen gesamten Lebenszyklus die Faktoren Ökonomie, Ökologie, technische Qualität und soziokulturelle Ansprüche miteinander in Einklang bringt. Dabei sollen insbesondere gesundheits- und umweltverträgliche Baustoffe und Bauprodukte verwendet werden, die energiearm produziert, beziehungsweise aus nachwachsenden, wieder verwendbaren Rohstoffen hergestellt wurden und von denen nachweislich keine schädlichen Auswirkungen auf Menschen und Umwelt ausgehen. Auf eine ressourcenschonende Verwendung ist zu achten.

Unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit werden insbesondere bauliche Maßnahmen verstanden:
– Bauteile und Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien,
– Bauteile und Anlagen zur Speicherung von Energie aus regenerativen Quellen,
– Bauteile und Anlagen zur Herstellung einer Gebäudebegrünung,
– Bauteile und Anlagen, die zu einem besonders sparsamen Umgang mit Wasser beitragen,
– Barrierefreiheit im Wohnungsbestand.

Mit der energetischen Verbesserung des bestehenden Wohnraums muss ein energetischer Effizienzhaus-Standard nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude erreicht werden.

Förderdarlehen
Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100% der zuwendungsfähigen Kosten. Es ist bei der Umsetzung von energetischen Maßnahmen mit Investitionszuschüssen aus Programmen der BEG WG oder BEG EM kombinierbar.

Der aktuelle Zinssatz für die Darlehen – nominal und effektiv – kann bei der örtlich zuständigen Bewilligungsstelle und bei der BayernLabo (www.bayernlabo.de) erfragt werden. Die BayernLabo kann die Darlehen nur mit dem Zinssatz anbieten, der aufgrund der Kapitalmarktzinsentwicklung zum Zeitpunkt ihres Darlehensangebotes maßgeblich ist. Die Zinsfestschreibung erfolgt über 10 oder 20 Jahre. Die Darlehen sind nach zwei tilgungsfreien Jahren mit zunächst jährlich mindestens 1,5% zuzüglich ersparter Zinsen zu tilgen. Die Darlehenslaufzeit beträgt maximal 35 Jahre. Der Auszahlungskurs für die Darlehen beträgt 100%. Wird dem Zuwendungsempfänger neben dem Darlehen nach diesen Richtlinien ein nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss aus den Programmen BEG WG oder BEG EM gewährt, ist eine einmalige Sondertilgung in Höhe von maximal dieses Investitionszuschusses zulässig.

Ihr Ansprechpartner beim VdW Bayern:
Patrik Zeitler: patrik.zeitler@vdwbayern.de; Tel.: 089 290020-436

 

KfW stoppt EH40-Anträge wenige Stunden nach Wiederaufnahme des Programms

Wegen der enorm hohen Nachfrage waren die Fördermittel für die Effizienzhaus-Stufen 40 mit Erneuerbare-Energien-Klasse und 40 Plus bereits am 20.04.2022, dem Tag der Wiederaufnahme, komplett ausgeschöpft. Das Budget von einer Mrd. Euro war innerhalb von wenigen Stunden aufgebraucht. Die KfW bittet nun, für diese Stufen keine Anträge mehr zu stellen.

Seit dem 21.04.2022 gilt bis zum Jahresende die EH-40-Anschlussförderung unter weiter verschärften Bedingungen, nur noch in Verbindung mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Bauen (QNG). Das Qualitätssiegel Nachhaltiger Wohnungsbau (NaWoh) bietet eine geeignete Grundlage für die Nachweisführung zur Vergabe des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG) für Gebäude ab sechs Wohneinheiten und ist als anerkanntes Bewertungssystem bereits registriert. Nähere Informationen erfahren Sie unter https://www.nawoh.de/.

Zugesagte Anträge nicht betroffen:
Wenn Sie bereits einen Antrag gestellt haben und die KfW eine
Finanzierungszusage erteilt hat, ist die Förderung reserviert. Der Kredit wird in diesem Fall ausbezahlt sobald der Finanzierungspartner ihn abruft.

Der erneute Förderstopp beim EH40-Neubauprogramm ist aus Sicht der Wohnungswirtschaft ein zweites Fiasko mit Ansage. Es war vollkommen klar, dass die vorgesehene eine Milliarde Euro angesichts des riesigen Bedarfs niemals ausreichen würde. Jetzt ist die grundlegend notwendige Unterstützung für das klimaschonende, bezahlbare Bauen innerhalb von Stunden wieder zum Erliegen gekommen. Planungssicherheit und Verlässlichkeit sind in dieser von Unsicherheit geprägten Zeit wichtiger denn je. Leider ist das Gegenteil der Fall.

Keine Vergabe öffentlicher Aufträge an russische Staatsbürger und Unternehmen

Durch das 5. EU-Sanktionspaket im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine ist die Vergabe öffentlicher Aufträge an russische Staatsbürger und Unternehmen untersagt worden. Ebenfalls müssen bereits geschlossene Verträge beendet werden, ohne dass der Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Betroffene Aufträge
Das Verbot gilt ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (Bauaufträge: 5.350.000 Euro / Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 214.000 Euro) für alle öffentlichen Aufträge, für die der Anwendungsbereich der EU-Vergaberichtlinien erfüllt ist.

Betroffene Auftragnehmer
Es ist insbesondere verboten, öffentliche Aufträge an russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben.

Zeitraum
Seit dem 09.04.2022 gilt ein Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren. Bereits geschlossene Verträge müssen bis zum 10.10.2022 beendet werden, wenn der Vertragspartner die vorgenannten Kriterien erfüllt. Sind Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch genommen werden, wegen ihres Bezugs zu Russland von der Sanktion erfasst, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Geschäftsbeziehung bis zum 10.10.2022 zu beenden. Andernfalls ist der Vertrag mit dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber zu kündigen.

Überprüfung
Zur Überprüfung, ob Personen von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen sind oder ob Verträge ggf. bis zum 10.10.2022 beendet werden müssen, kann das vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen herausgegebene Muster einer Eigenerklärung verwendet werden. Dieses haben wir im Mitgliederbereich unter Wirtschaftsprüfung/Arbeitshilfen und weitere Informationen zur Verfügung gestellt: Link.

 

Ukrainekrieg: Rechtliche Folgen von Preissteigerungen

Aufgrund des Krieges in der Ukraine und der verhängten Sanktionen gegen Russland sind die Preise vieler Baustoffe, u. a. für Stahl, Aluminium, Kupfer, Zementprodukte und Holz, extrem angestiegen. Teilweise kommt es auch zu Lieferschwierigkeiten bis hin zu Lieferstopps. Hinzu kommen die drastisch gestiegenen Kosten für Energie und Kraftstoffe. Der GdW hat die rechtlichen Konsequenzen im Bereich des Vergaberechts, Vertragsrechts und des Mietrechts in einem Rundschreiben zusammengefasst und wird die Informationen regelmäßig aktualisieren. Das GdW-Schreiben finden Sie im Mitgliederbereich unter Downloads/GdW-Informationen.

Wohnraum sanieren für Flüchtlinge – Neue Förderinitiative des Bauministeriums

Die Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine nach Bayern fliehen, brauchen nicht nur eine erste Zuflucht, sondern auch langfristig Wohnraum. Für Staat und Kommunen sind Wohnraum-versorgung und Integration von ukrainischen Kriegsflüchtlingen und anerkannten Flüchtlingen eine große Herausforderung. Gleichzeitig kann das für Gemeinden und private Eigentümer von leerstehenden Gebäuden aber auch eine Chance sein. Um diese als Wohnraum für ukrainische Kriegsflüchtlinge und anerkannte Flüchtlinge zu nutzen, hat Bayerns Bauminister Christian Bernreiter die neue Initiative „Leerstand nutzen – Lebensraum schaffen“ gestartet. Das Ziel des Freistaats ist mehr Wohnraum. Deshalb werden den Gemeinden bei der Städtebauförderung ein Fördersatz von 80 Prozent und struktur- und finanzschwachen Gemeinden sogar bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben angeboten, wenn sie leerstehende Gebäude sanieren, damit dort anschließend ukrainische Kriegsflüchtlinge oder anerkannte Flüchtlinge wohnen können.

Weitere Informationen sowie den Infoflyer zur neuen Initiative finden Sie unter diesem Link

Einsichtsrecht des Mieters nicht nur in Rechnungen sondern auch in Zahlungsbelege

Die Vermieterin verlangte vom beklagten Mieter einer Wohnung eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung. Sie gewährte dem Beklagten zwar Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Rechnungsbelege, lehnte aber die Einsichtnahme in die entsprechenden Zahlungsbelege ab.

Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht gab der
Berufung des Beklagten statt, die zugelassene, von der Klägerin eingelegte Revision entschied der BGH gegen die Klägerin (Vermieterin), weil sie die verlangte Einsicht in die der Betriebskostenabrechnung zu Grunde liegenden Zahlungsbelege nicht gewährt hat (BGH vom 9.12.2020, Az. VIII ZR 118/19).

Dem Mieter steht gegenüber dem auf eine Betriebskostenabrechnung gestützten Zahlungsverlangen des Vermieters ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht zu, solange ihm eine berechtigte Belegeinsicht nicht gewährt worden ist.

Zu den Abrechnungsunterlagen, auf die sich das Einsichtsrecht des Mieters bezieht, gehören neben den Rechnungen auch die dazugehörigen Zahlungsbelege über die in der Abrechnung auf die Mieter umgelegten Betriebskosten. Denn mit Hilfe dieser Belege wird der Mieter in die Lage versetzt, die Berechtigung der jeweils in Rechnung gestellten Beträge zu überprüfen.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Vermieter nach dem Abflussprinzip oder nach dem Leistungsprinzip abrechnet. Nach dem Leistungsprinzip müssen die in einem Jahr angefallenen Betriebskosten dem Abrechnungszeitraum auch dann zugeordnet werden, wenn sie erst im Folgejahr in Rechnung gestellt wurden. Nach dem Abflussprinzip kann der Vermieter alle Kosten, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird, in die konkrete Abrechnung einstellen. Soweit es sich nicht um Heizkosten handelt – hier ist nur das Leistungsprinzip zulässig – hat der Vermieter ein Wahlrecht zwischen den beiden Abrechnungsarten und kann bei den unterschiedlichen Betriebskostenarten sogar teils die eine, teils die andere Abrechnungsmethode anwenden. Dabei hat er jedoch zu beachten, dass er nicht Zeiträume vor Beginn des Mietverhältnisses einbezieht.

In sämtlichen Fällen hat der Mieter ein gleich gelagertes Kontrollinteresse, wobei der Einwand unberechtigt ist, etwaige Kürzungen oder Nachlässe seien nicht nur aus dem Zahlungsbeleg ersichtlich, sondern vom Vermieter pflichtgemäß bereits auf dem Rechnungsbeleg zu vermerken. Zwar mag sein, dass der Vermieter sich im Falle der Umlage eines nicht oder nicht in voller Höhe entstandenen Rechnungsbetrags wegen Betrugs zu verantworten hätte und dass die Belegeinsicht dem Mieter ohnehin keinen Schutz bietet, da auch Belege manipuliert sein könnten. Mit derartigen Spekulationen kann das der Belegeinsicht zugrundeliegende (allgemeine) Kontrollinteresse des Mieters laut BGH jedoch nicht verneint werden. Außerdem dient die Belegeinsicht auch der Aufdeckung möglicher bloßer Versehen bei der Abrechnung.

Es ist für den Anspruch des Mieters auf Belegeinsicht (inklusive der Zahlungsbelege) auch nicht von Bedeutung, dass der nach dem Leistungsprinzip abrechnende Vermieter die im Abrechnungszeitraum erbrachten – beziehungsweise darauf entfallenden Leistungen unabhängig davon umlegen kann, ob diese (bereits) im Abrechnungszeitraum bezahlt wurden. Denn dies ändert nichts daran, dass sich das allgemeine Kontrollinteresse des Mieters darauf erstreckt, ob der Vermieter die in die Abrechnung eingestellten Leistungen Dritter seinerseits (vollständig) bezahlt hat. Ist das nicht der Fall, besteht für den Mieter zumindest Anlass zu Nachfragen oder zur Erhebung von Einwendungen. Im Zeitpunkt der Erteilung der Abrechnung wird im Allgemeinen ein Zeitraum von mehreren Monaten seit Ablauf der Abrechnungsperiode verstrichen und deshalb regelmäßig zu erwarten sein, dass der Vermieter berechtigte Rechnungsbeträge inzwischen bezahlt hat. Soweit der Vermieter insoweit einen Zahlungsbeleg nicht vorzeigen kann, kann das Anlass für Nachfragen des Mieters oder zur Erhebung von Einwendungen gegen einzelne Kostenpositionen sein.

Soweit der Vermieter nach dem Abflussprinzip abrechnet, das auf die im Abrechnungszeitraum abgeflossenen Mittel (bei Rechnungen Dritter also die Bezahlung dieser Rechnungen durch den Vermieter) abstellt, ist der Mieter zur Überprüfung der Abrechnung sogar zwingend auf die Einsicht in die Zahlungsbelege angewiesen, eben weil es für die Richtigkeit der Abrechnung in diesem Fall darauf ankommt, ob die jeweiligen Betriebskosten im Abrechnungszeitraum bezahlt worden sind.

Zukunftsdialog Heimat.Bayern – Regionalkonferenz Oberfranken am 30. Mai 2022 in Wunsiedel

Die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten haben einen breit angelegten „Zukunftsdialog Heimat.Bayern“ für einen konstruktiven, ideenreichen und visionären Austausch in Zukunftsfragen gestartet. Eine Regionalkonferenz für den Regierungsbezirk Oberfranken findet am Montag, 30. Mai 2022 von 18 bis 21 Uhr in der Fichtelgebirgshalle Wunsiedel (Jean-Paul-Straße 5, 95632 Wunsiedel) statt.

Alle Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen sowohl an der Online-Befragung teilzunehmen als auch bei der Regionalkonferenz in Wunsiedel dabei zu sein. In der Regionalkonferenz in Wunsiedel wird zum einen das Heimatthema „Regionales Image: Innen- & Außenwahrnehmung“ näher beleuchtet, es geht aber auch um die regionalen Zukunftsthemen Klimawandel, Digitalisierung, demografischer Wandel, Fachkräftemangel und Mobilitätswende sowie um viele weitere Themen, die für die Menschen in Oberfranken und ganz Bayern persönlich wichtig sind. Interessierte Bürgerinnen und Bürger, aber natürlich auch Vertreter von Wohnungsunternehmen können sich zur Teilnahme an der Regionalkonferenz in Wunsiedel unter www.heimat.bayern/zukunftsdialog bis 18. Mai 2022 anmelden.

Unabhängig von einer Teilnahme an der Regionalkonferenz kann man in einem Mitmachportal unter www.heimat.bayern/zukunftsdialog Themen bestimmen sowie Ideen, Meinungen und Fragen einbringen.

Online-Seminar – Klimaschutz 2030/2045: Kurzfristige Maßnahmen bis 2030 sowie Anlagenkonzept und Nahwärmenetze bis 2045 am 12. Mai 2022

Mit dem aktuellen Klimaschutzgesetz wurde die CO2-Reduktion gegenüber 1990 bundesweit auf 65% deutlich angehoben und die Klimaneutralität auf 2045 vorgezogen. Besonders die zeitliche Verschärfung erhöht den Handlungsdruck auf die Immobilienwirtschaft massiv, da Baumaßnahmen bekanntlich lange Vorlaufzeiten haben. Mit Blick auf das Ziel 2030 sind kurzfristige Maßnahmen zu realisieren. Die bisher erreichte CO2-Reduktion von ca. 50% gegenüber 1990 muss bis 2030 massiv beschleunigt werden. Das hat massive Auswirkungen auf die anstehenden Investitionsplanungen. Dabei sind Quick Wins für den Sprint 2030 genauso wichtig wie kurzfristige Investitionsentscheidungen der nächsten Jahre.

Inhalte Teil 1:
– Schaffung einer validen Datengrundlage aus Bestandsdaten und Energieverbräuchen
– IST-Analyse der energetischen Portfolioqualität und Ermittlung zukünftiger Energieeinsparpotenziale
– Ermittlung der aktuellen CO2-Flottenemission und Rückrechnung auf 1990
– Praxisbeispiele zur schnellen Reduktion der CO2-Emissionen
– Demonstration der Softwarelösung IGISsix zur energetischen Analyse des Gebäudebestandes auf Basis von Energieverbräuchen und energetischen Bestands- und Zustandsdaten

Teil 2: Anlagenkonzept und Nahwärmenetze bis 2045
Trotz der zeitlichen Verschärfung und knapper Ressourcen können neue energetische Konzepte in die Investitionsplanung eingebunden werden. Das Klimaschutzziel 2045 kann nur mit der Dekarbonisierung der Anlagentechnik erreicht werden. In diesem Teil werden die Vor- und Nachteile unterschiedlicher Anlagenkonzepte und deren Einsatzmöglichkeiten gegenübergestellt. Zudem bieten Nahwärmekonzepte weitere Synergien, die intensiv erläutert werden. Unser Referent Prof. Dr. Norbert Raschper zeigt Ihnen wie Sie das für Sie richtige Konzept finden und gleichzeitig ihre Geschäftsführer und Vorstände davon überzeugen.

Inhalte Teil 2:
– Darstellung der unterschiedlichen Anlagenkonzepte zur Nutzung Erneuerbarer Energien
– Möglichkeiten zum Einsatz von Nahwärmesystemen abhängig von der jeweiligen Quartiersstruktur
– Prognose zukünftiger Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen
– Praxisbeispiele zum Aufbau eines unternehmensindividuellen Klimapfades 2045

Anmeldung und Informationen:
https://www.vdwbayern.de/veranstaltungen-termine/seminare/