Nachdem der Bundestag bei seiner Sitzung am 07.05. dem Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) zugestimmt hat, wurde das Gesetz am 28.05.20201 nun auch vom Bundesrat verabschiedet. Das Gesetz kann damit nach der Unterzeichnung des Bundespräsidenten in Kraft treten. Wir hatten in vdw aktuell 10/2021 über das Baulandmobilisierungsgesetz informiert.
Schlagwort: 12/2021
Fragen und Antworten zum Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
Im April wurde das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom Bundestag verabschiedet, am 7. Mai folgte die Billigung des Bundesrats (wir berichteten). Die modernisierte TKG-Novelle tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
Das Gesetz wirft aus Sicht der Wohnungswirtschaft zahlreiche Fragen auf. Der Bundesverband GdW hat deshalb eine umfangreiche Datei mit Fragen und Antworten zum Telekommunikationsmodernisierungsgesetz erstellt. Dabei geht es um Hinweise noch vor
Inkrafttreten der Neuregelungen, Änderungen der Betriebskostenverordnung, Sonderkündigungen, die Opt-Out-Option und weitere wichtige Punkte. Die Fragen und Antworten finden Sie im Mitgliederbereich unter: https://www.vdwbayern.de/mitgliederbereich/downloads/gdw-informationen/
Hinweis:
Aufgrund spezifischer vertraglicher Regelungen und abweichender individueller Sachverhalte müssen die Antworten jedoch stets im Einzelfall überprüft werden.
Bundestagswahl stellt Weichen für die Zukunft des bezahlbaren Wohnens
München (08.06.2021) – Mietendeckel, Bodenfrage, Klimaschutz – die Wohnungspolitik ist eines der Kernthemen bei der Bundestagswahl 2021. Hohe Erwartungen an bezahlbare Mietwohnungen und CO2-neutrale Häuser müssen sich an der wohnungswirtschaftlichen Praxis messen lassen. Für den Verband bayerischer Wohnungsunternehmen steht fest: Auch in Zukunft braucht es bezahlbare Wohnungen. Beim Landesausschuss des VdW Bayern diskutieren bayerische Wohnungsunternehmen, wie sie bezahlbares Wohnen bei immer höheren Anforderungen und restriktiveren Vorgaben anbieten können. „Das Wohnen wird für die Menschen teurer werden, wenn die Politik die Anforderungen erhöht“ stellt Verbandsdirektor Hans Maier klar.
Der VdW Bayern hat seine 493 Mitgliedsunternehmen zu den aus ihrer Sicht wichtigsten Maßnahmen für mehr bezahlbaren Wohnungsbau befragt. Für die Wohnungsunternehmen steht eine verbilligte Abgabe von Bauland an erster Stelle. „Das Nadelöhr bei allen Anstrengungen rund um das bezahlbare Wohnen in Bayerns Städten und Gemeinden ist der Boden, auf dem die Wohnungen gebaut werden.“ sagt Maier. Nicht das ganze Bauland darf aus Sicht des VdW Bayern dem freien Markt überlassen werden. Ein Teil muss im Rahmen einer nachhaltigen Wohnungspolitik für den Bau von günstigen Mietwohnungen zur Verfügung stehen. „Als Gegenleistung bekommen die Kommunen dafür dauerhaft gute und sichere Wohnungen“, betont Maier.
An zweiter und dritter Stelle der wichtigsten politischen Maßnahmen stehen die Reduzierung von Normen und der Baukosten. „Die steigenden Baukosten sind ein Dauerthema, das uns seit Jahren begleitet“, ärgert sich der Verbandsdirektor. Die Bauwerkskosten sind seit dem Jahr 2000 um rund 80 Prozent gestiegen. So kostet der Bau eines Quadratmeters Wohnfläche inzwischen ca. 3.800 Euro. „Das macht es unseren Mitgliedsunternehmen schwer, eine Miete von unter 10,00 Euro pro Quadratmeter zu verlangen – auch in Klein- und Mittelstädten.“ Deshalb müsse ein weiterer Anstieg der Baukosten gestoppt werden.
Höhere Zuschüsse beim sozialen Wohnungsbau
Die hohen Baukosten spüren die Wohnungsunternehmen auch beim Bau von geförderten Wohnungen. Deshalb fordert der VdW Bayern eine Erhöhung der Zuschüsse von bisher 300 Euro auf zukünftig 500 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche im Rahmen der EOF-Förderung (Einkommensorientierte Förderung). „Dieser Zuschuss ist seit der Einführung vor fünf Jahren nicht angepasst worden. Um mit den steigenden Baupreisen einigermaßen Schritt halten zu können, ist eine Erhöhung dringend nötig“, erklärt Verbandsdirektor Maier.
Auf dem Weg in die CO2-Neutralität: Wer trägt die Kosten?
Die Klimaschutzziele der Bundesregierung werden von der Wohnungswirtschaft nicht in Frage gestellt. Im Gegenteil, die Branche sieht sich als Vorreiter. Seit 2010 wurden bayernweit fast 2,5 Milliarden Euro in die energetische Sanierung des Wohnungsbestandes investiert. Umso größer ist die Verärgerung über die angedachte 50:50 Kostenaufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter. Die Wohnungswirtschaft hätte Verständnis, wenn sich Vermieter mit unsanierten Wohnungen an den CO2-Kosten beteiligen müssen, aber:„ Alle Wohnungsvermieter über einen Kamm zu scheren, senkt die Motivation gerade der vielen engagierten Unternehmen, die sich hier engagieren.“
Überhaupt steht für die Wohnungsunternehmen naturgemäß die Kostenfrage der Klimaschutzmaßnahmen im Vordergrund. Die Wohnungsgenossenschaften, kommunalen und kirchlichen Wohnungsunternehmen sind Vermögenstreuhänder. „Das bedeutet, sie müssen mit dem verwalteten Wohnungsbestand wirtschaftlich umgehen“, erläutert der Verbandschef. Deshalb müssten die Investitionen in den Klimaschutz immer auch finanzierbar sein. „Gerade bei Mietern mit mittleren und kleineren Einkommen ist aber nicht jede Investition möglich“, betont Maier. Vom Staat wünscht er sich deshalb eine ehrliche Antwort auf die Frage, wer die Lasten der milliardenschweren Investitionen tragen soll. Laut ihren Wahlprogrammen wollen viele Parteien die Anforderungen an Wohngebäude erhöhen und zugleich die Einnahmeseite der Wohnungsunternehmen begrenzen. „Das geht sich nicht aus. Wenn der Staat nicht hilft, wird das Wohnen für die Menschen teurer werden.“ verdeutlicht Maier.
Pressemitteilung zum Download: hier klicken
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Start der BEG-Förderung bei der KfW zum 01.07.2021
Die KfW informiert über die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude. Durch die Umsetzung der Corona-Sonderprogramme stellt der Start der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) die Förderbank vor große Herausforderungen. Die KfW arbeitet nach eigenen Angaben mit hoher Intensität an der Antragstellung und Zusagefähigkeit zum 01.07.2021. Im Anschluss daran können die BnD-Prozesse sukzessive bis Mitte 2022 zur Verfügung gestellt werden.
Ein umfangreiches Schreiben der KfW zur BEG-Richtlinienanpassungen und dem zum 30.06.2021 auslaufenden Programm Erneuerbare Energien „Premium” finden Sie im Mitgliederbereich unter Downloads/KfW.
Pandemie und Versammlungen: Bekanntmachung der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV)
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat im Wege seiner Änderungsverordnung vom 5. Juni 2021 jetzt die „Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, 13. BayIfSMV“ (BayMBl. Nr.384, BayRS 2126-1-17-G) bekanntgegeben. Die BayIfSMV ist am Montag, den 7. Juni 2021, in Kraft getreten. Sie tritt mit Ablauf des 4. Juli 2021 außer Kraft (§ 29 BayIfSMV).
Diese bayerische Verordnung ist im Zusammenspiel mit dem hierzu ergangenen Bundesrecht zu lesen. Auf Bundesebene existiert das Infektionsschutzgesetz („Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, IfSG“), das aufgrund längerer kritischer Diskussionen in der Öffentlichkeit am 28. Mai 2021 insbesondere in § 28b und c ergänzt worden war (bekannt auch unter dem Begriff „Bundes-Notbremse“). Daneben steht dann noch eine Bundes-Verordnung in Form der „Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, SchAusnahmV)“.
Die 13. BayIfSMV bringt in einem neu gefassten § 7 Abs.2,
„Öffentliche und private Veranstaltungen, Feiern“, Änderungen zum Thema „Versammlungen“.
Dort heißt es nun:
Für „private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis, wie Geburts-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen“ gilt, dass im Falle einer 7-Tage-Inzidenz bis einschließlich 50 in einem geschlossenen Raum Versammlungen mit bis zu 50 Personen zulässig sind. Bei Vorliegen einer 7-Tage-Inzidenz „zwischen 50 und 100“ sind in geschlossenen Räumen nur noch Versammlungen mit bis zu 25 Personen zulässig (in diesem Fall müssen alle asymptomatischen Teilnehmer, die nicht geimpft oder genesen sind, über einen Testnachweis gemäß § 4 BayIfSMV verfügen; für Kinder bis zum 6. Geburtstag gilt keine Testpflicht).
Weiter wird dort unter Bezugnahme auf § 8 Abs.2 SchAusnahmV ausgeführt, dass sich die genannten Personengrenzen „zuzüglich geimpfter oder genesener Personen verstehen“ (ein „Freitesten“ ist an dieser Stelle nicht möglich). In § 8 Abs.2 SchAusnahmV ist geregelt, dass bei Beschränkungen einer Teilnehmerzahl durch das Landesrecht die Zahl der zulässigen Teilnehmer ohne diese beiden Personengruppen bestimmt wird. § 8 Abs.1 SchAusnahmV legt weitergehend fest, dass die landesrechtliche Begrenzung der Personenanzahl dann nicht greift, falls an der Versammlung ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, was im Fall von größeren General- oder Vertreterversammlungen derzeit zumindest unwahrscheinlich ist. Die Tatsache einer Impfung muss durch einen auf die Person ausgestellten Impfnachweis bewiesen werden, eine Genesung durch einen Genesenennachweis (§ 2 Nr. 2 und 3 sowie Nr.4 und 5 SchAusnahmV). Es bestehen insbesondere weitere Anforderungen an die Impfung (Vorliegen einer 2. Impfung zuzüglich einer Zeit von 14 Kalendertagen usw.).
Falls die Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet, so gilt nach der sog. „Bundes-Notbremse“, dass Zusammenkünfte in privaten Räumen nur gestattet sind, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person beteiligt sind (§ 1 Abs.1 S.1 Nr.1 IfSG). Allerdings wird durch § 4 Abs.1 und 2 SchAusnahmV wiederum eine Ausnahme hinsichtlich der Personen gemacht, die im Sinne der Rechtsgrundlagen geimpft oder genesen sind.
Bewertung:
Das uns interessierende Thema „Versammlungen“ ist in Bayern nun durch die geschilderten Neuerungen vom Maßstab der „Haushalte“ entkoppelt, aus der Vorschrift für eine allgemeine „Kontaktbeschränkung“ (§ 6 BayIfSMV) herausgelöst, und in einem neuen § 7 BayIfSMV, jetzt unter dem Stichwort „private Veranstaltungen“, eigens geregelt worden. Dies ist immerhin ein kleiner Fortschritt: Zwar ist auch in der niedrigsten Inzidenzstufe im Rahmen der Systematik für die „Allgemeine Kontaktbeschränkung“ (§ 6 BayIfSMV) der Begriff „Haushalt“ entfallen. Allerdings würde dies für Versammlungen nicht viel helfen, da in der niedrigsten Inzidenzstufe eine Höchstgrenze von 10 Personen festgelegt ist, was für General- oder Vertreterversammlungen uninteressant sein dürfte (in der höheren Inzidenzstufe kommen die „Haushalte“ wieder ins Spiel).
Der Begriff „Vereinssitzungen“ ist im Rahmen der beispielhaften Aufzählung im Verordnungstext erwähnt. Er ist bei näherer Betrachtung in mehrfacher Hinsicht schillernd. Vom allgemeinen Wortverständnis her betrachtet, sind unter dem Wortteil „-sitzung“ jedenfalls Gremiensitzungen, wie z.B. Vorstands-, Beirats- oder Aufsichtsratssitzungen, zu verstehen. Aber auch die „Versammlung“ müsste nach dem Sinn und Zweck der Regelung hierunter fallen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber zwischen „Sitzung“ und „Versammlung“ gedanklich differenzieren wollte. Es kommt vielmehr auf die Einhaltung der Personenzahl-Grenze an. Gleiches gilt für den Wortteil „Vereins“-Sitzungen. Auch über die Rechtsform hat sich der Verordnungsgeber sicherlich keine Gedanken gemacht. Die General- und Vertreterversammlung bei Genossenschaften ist ebenfalls von der Regelung getragen. Führt man diesen Gedanken weiter, so dürfte dies auch für die Versammlungen der anderen Gesellschaftsformen gelten.
Fazit:
Versammlungen sind unter den dargestellten Voraussetzungen und im vorgegebenen Rahmen jetzt auch in Präsenz möglich. Allerdings ist jedenfalls zu bedenken, dass noch weitere Überlegungen hinzukommen müssen. So regelt beispielsweise § 1 Abs.3 SchAusnahmV, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Erleichterungen und Ausnahmen nicht gelten für Personen, die „typische Symptome einer Corona-Infektion aufweisen oder bei denen eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen ist“, möglicherweise sogar im Rahmen einer zweiten Infizierung der betreffenden Person.
Die Durchführung einer General- oder Vertreterversammlung in Präsenzform wird auch unter den dargestellten Neuerungen wohl im Regelfall noch kein gangbarer Weg sein, da auch die Anzahl von 50 Teilnehmern zumindest bei Bestandsgenossenschaften sehr niedrig ist. Die Möglichkeit, in den Außenbereich auszuweichen, wo dann jeweils eine höhere Personenzahl möglich ist (100 bzw. 50 Personen), stellt auch einen eher theoretischen Weg dar. Die Möglichkeit, bei der zuständigen Ordnungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zu erlangen (§ 27 Abs.2 BayIfSMV), hat sich zumindest nach den bisherigen Erfahrungen als nicht sehr erfolgversprechend erwiesen. Vielleicht aber ändert sich hierzu der Verwaltungsbrauch.
Die Durchführung einer schriftlichen Beschlussfassung stellt daher nach unserer Einschätzung immer noch den besseren Weg dar, will man nicht auch dieses Jahr eine weitere Verschiebung der Versammlung vornehmen. Die zahlreichen Einzel-Aspekte zu diesem Themenkreis werden im Rahmen unseres Online-Seminars zu Versammlungen in den Zeiten der Pandemie am 16. Juni 2021 ebenfalls erörtert. Bei Interesse an der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens steht Ihnen Herr Schmitt-Walter (karl.schmitt-walter@vdwbayern.de) gerne zur Seite.
Informationen zum GdW-Stipendium für die besten Immobilienkaufleute
Als besondere Förderung vergibt der GdW jedes Jahr jeweils drei Stipendien für die bundesweit besten Absolventen der Ausbildung zum/zur Immobilienkaufmann/-frau, die sich weiter qualifizieren möchten. Die jungen Immobilienkaufleute sollen auf diese Weise für ihre herausragende Leistung belohnt und gleichzeitig für eine Karriere in unserer Branche motiviert werden.
Die Stipendien stehen für ein berufsbegleitendes Bachelorstudium Real Estate an einer von den wohnungswirtschaftlichen Verbänden eingerichteten Hochschule zur Verfügung. 50% der Studiengebühren übernimmt der GdW, weitere 25% der Studiengebühren werden von der Hochschule übernommen, wenn die Regelstudienzeit des Bachelorstudiums (6 Semester) nicht überschritten wird. Der Stipendiat trägt 25% der Studiengebühren als Eigenbeteiligung; dies entspricht rund 900 Euro pro Semester.
Auf die GdW-Stipendien für das kommende Wintersemester können sich Immobilienkaufleute bewerben, die ihre Ausbildung bei einem Mitgliedsunternehmen des VdW Bayern (und anderer Regionalverbände) abgeschlossen haben und die auch nach der Ausbildung bei einem Mitgliedsunternehmen tätig sind.
Interessenten senden ihre Bewerbungsunterlagen (Begründungsschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse) bitte bis zum 5. August an den Präsidenten des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V., Herrn Axel Gedaschko,
Klingelhöferstraße 5, 10785 Berlin bzw. per E-Mail an
stipendium@gdw.de.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an den zuständigen Referenten des GdW, Herrn Dr. Matthias Zabel (Tel. 030-82403-126/127, Fax 030-82403-22127, E-Mail: zabel@gdw.de).
Veranstaltungshinweis: IVV-Roundtable „Zukunft der Messdienstleistungen” am 16. Juni 2021
Erreichen Immobilienbetreiber durch digitales Verbrauchsdaten-Management mehr Energieeffizienz? Braucht Klimaschutz die gläserne Gebäudetechnik? Lassen sich Verbrauchserfassung und Betriebskostenabrechnung wirtschaftlicher gestalten?
Der IVV-Roundtable macht eine Bestandsaufnahme:
- Wie weit ist die Anlagen- und Messtechnik in der Immobilienwirtschaft durchdigitalisiert?
- Wie hoch ist der Anteil fernauslesbarer Erfassungsgeräte?
- Wie viele Smart Meter Gateways sind installiert?
- Welches Energieeinsparpotenzial birgt monatliche Transparenz über die individuellen Verbräuche?
- Wer zieht den wirtschaftlichen Nutzen aus den Investitionen?
- Erzeugen Smart Meter Gateways und der offene Funkstandard einen disruptiven Wettbewerb im monopolisierten Markt der Messdienstleistungen?
Diese Experten diskutieren:
- Dr. Christoph Schmucker, geschäftsführender Gesellschafter BRUNATA-METRONA, München,
- Dr. Dirk Then, Geschäftsführer KALORIMETA GmbH, Hamburg,
- Samuel Billot, Leiter Produktentwicklung, metr Building Management Systems GmbH, Berlin,
- Frank Kagerer, Geschäftsführer Deutsche Hausverwaltung Plus GmbH, Hamburg,
- Udo Petzoldt, Vorstand der Baugenossenschaft Kulmbach und Umgebung eG
Veranstalter:
Redaktion Fachmagazin IVV immobilien vermieten & verwalten
Wann:
16. Juni 2021, 10:30 Uhr bis 12.00 Uhr
Sie sind herzlich eingeladen das Expertengespräch kostenfrei im LiveStream zu verfolgen.
Link: https://www.vermieter-ratgeber.de/livetalk0621
Zusatzseminar „General- und Vertreterversammlungen in der Pandemie – Welche Wege können wir gehen?” am 16.06.2021
Aus aktuellem Anlass bieten wir am 16. Juni 2021 zum oben genannten Thema ein Online-Seminar an.
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem „Covid-Maßnahmengesetz“ (COVMG) aus dem März 2020 den Genossenschaften Hilfestellungen dergestalt gegeben, dass sie eine Versammlung auch schriftlich oder digital abhalten können. Der jüngst ergangene Beschluss des OLG Karlsruhe geht demgegenüber von der Unzulässigkeit solcher Gestaltungen einer Versammlung aus. Inzwischen wird auf Bundesebene an einer Klarstellung gearbeitet. In dieser Verwirrung stellen sich hauptsächlich die folgenden Fragen:
– Welche Möglichkeiten einer Versammlungsdurchführung gibt es im Jahr 2021?
– Welche Gestaltungen einer Versammlung sind in Zukunft denkbar?
– Vorteile und Nachteile der verschiedenen Wege
– Struktur und Ablauf schriftlicher und digitaler Versammlungen
Unser Referent Dr. Stefan Roth, Justiziar und Mitglied im Vorstand des VdW Bayern, vermittelt Ihnen umfangreiches Wissen über wesentliche Knackpunkte zu den aktuellen Geschehnissen rund um das Thema General- und Vertreterversammlungen während der Pandemie. Das Seminar richtet sich an Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie an die Mitarbeiter einer eG.
Unter folgendem Link können Sie sich für das Online-
Seminar anmelden:
https://www.vdwbayern.de/kalender/online-seminar-neu-general-und-vertreterversammlungen-in-zeiten-von-kontaktbeschraenkungen-und-danach-wie-koennen-wir-heute-damit-umgehen-welche-wege-ergeben-sich-fuer-die-zukunft-nach-der-pandem/