Gesetzentwurf zur Aufteilung der CO2-Kosten im Kabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 25.05.2022 den bereits erwarteten Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der CO2-Kosten beschlossen. Basis für den verabschiedeten Gesetzentwurf bildeten die zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium, dem Bundesbauministerium und dem Bundesjustizministerium geeinten Eckpunkten von Anfang April 2022 (siehe vdw aktuell 9/2022). Die Ampelkoalition erfüllt damit einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag.

Im Einzelnen zu den Inhalten des Gesetzentwurfs:

Seit 2021 wird in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) erhoben. Aktuell gilt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Er wird schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen. Im Gebäudebereich soll der CO2-Preis Vermieter motivieren, energetische Sanierungen ihrer Gebäude voranzutreiben und Mieter dazu, sparsam mit Energie umzugehen. Aktuell können Vermieter die Zusatzkosten für den CO2-Preis gänzlich an ihre Mieter weitergeben. Damit konnte der CO2-Preis aus Sicht der Bundesregierung bislang nicht die gewünschte klimapolitische Lenkungswirkung entfalten. Dem will die Bundesregierung nun abhelfen. Für Wohngebäude wird ein Stufenmodell eingeführt, dass die CO2-Kosten anhand der energetischen Qualität des Gebäudes aufteilt. Für Nichtwohngebäude wird zunächst eine 50-50-Lösung geregelt. Die CO2-Kosten werden hier pauschal hälftig zwischen Mieter und Vermieter geteilt.

Wohngebäude/ gemischte Nutzung:

Mit dem Stufenmodell werden anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche und damit fair zwischen Mietern und Vermietern umgelegt. Je schlechter die energetische Qualität des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter. Mit dem Stufenmodell wird die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und Mieter am jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche geknüpft. Diese zehn Stufen sollen eine zielgenaue Berechnung ermöglichen:

Bei Gebäuden mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) übernehmen die Vermieter 90 Prozent und die Mieter zehn Prozent der CO2-Kosten. Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem sehr effizienten Standard (EH 55) entspricht, müssen die Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen.

Das Stufenmodell gilt für alle Wohngebäude und für Gebäude mit gemischter Nutzung, die überwiegend Wohnzwecken dienen, wenn Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen. Das Modell beruht auf Daten, die im Rahmen der Heizkostenabrechnung bereits rechtssicher erhoben werden. Die Mietparteien teilen die CO2-Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung selbst untereinander auf. Den Vermietern werden laut Bundesjustizministerium mit der Brennstoffrechnung alle erforderlichen Daten an die Hand gegeben, sodass sie die CO2-Kosten leicht verteilen können. Behörden oder private Dritte müssen nicht hinzugezogen werden.

Ausnahme- und Begleit- und Übergangsregelungen

Das Gesetz sieht Ausnahmen von der vorgesehenen Aufteilung der Kosten dort vor, wo der Kohlendioxidpreis seine Anreizwirkung nicht entfalten kann. So können die Vermieter, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten, unter Umständen nur einen eingeschränkten Beitrag zur energetischen Sanierung leisten und werden in diesen Fällen deshalb teilweise oder vollständig von ihrem Anteil befreit. Der Gasverbrauch, den die Verwendung eigener Gasherde verursachen, wird im Wege einer 5-%-Pauschale vom CO2-Kostenanteil des Vermieters abgezogen.

Die klimapolitische Lenkungswirkung des Gesetzes wird sozialverträglich ausgestaltet. Stellt ein Vermieter etwa den Betrieb einer Gastherme auf einen klimaneutralen, aber teureren Ersatzbrennstoff um, so ist die Umlage der Brennstoffkosten auf den Mieter auf den Grundversorgungstarif für Erdgas begrenzt. Wird auf ein Brennstoffgemisch aus Erdgas und Biogas umgestellt, kann der Vermieter aber weiterhin die darauf anfallenden CO2-Kosten verteilen.

In das Gesetz wird eine Evaluierungsklausel aufgenommen, die eine Evaluierung der Anwendungssicherheit des Gesetzes vorsieht. Weiter wird die Bundesregierung die Gesamtverteilung der CO2-Kosten über alle Mietverhältnisse hinweg beobachten. Zuletzt wird im Rahmen der Evaluierung zu prüfen sein, ob zwischenzeitlich – aufgrund einer Reform des Energieausweises – eine Umstellung auf ein Modell auf Grundlage von Energieausweisen möglich ist.

Die Regelung soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten und auf alle Abrechnungszeiträume anwendbar sein, die an oder nach diesem Tag beginnen. Weiter sollen bei der Anwendung des Stufenmodells Brennstofflieferungen außer Betracht bleiben, die nach alter Rechtslage abgerechnet wurden. Für diese liegen den Vermietern noch nicht die Daten vor, die sie für die Einstufung ihres Gebäudes und für die Aufteilung der CO2-Kosten gegenüber ihren Mietern benötigen.

Beurteilung Wohnungswirtschaft:
Der Sinn der CO2-Abgabe ist eine Steuerungswirkung für den Verbraucher und den Vermieter. In Zeiten explodierender Energiekosten ist das jedoch überflüssig. Viele Menschen werden sich wegen der massiv gestiegenen Energiepreise vieles in ihrem Alltag nicht mehr leisten können. Vermieter stehen gleichzeitig vor explodierenden Kosten für den Unterhalt und die Modernisierung ihrer Häuser.

Deshalb sollte das Stufenmodell beschlossen, aber die CO2-Abgabe kurzfristig für den begrenzten Zeitraum eines Jahres ausgesetzt werden, um so eine weitere Belastung der Menschen zu vermeiden. Denn die Abgabe kann angesichts der stark gestiegenen Energiekosten keine nennenswerte Lenkungswirkung mehr entfalten. Damit ist die Abgabe in den aktuell schwierigen Zeiten nur eine zusätzliche, aber vermeidbare Belastung der Menschen. Der Grundgedanke der Abgabe und ihre Aufteilung nach Verursachung bleiben aber richtig. Daher sollte sie mittelfristig wieder aufgegriffen werden, wenn sich der Energiemarkt stabilisiert und somit die Kosten für die Menschen wieder planbar sind.

Bewertung der zur Verfügung gestellten Raumtemperaturen im Lichte der aktuellen und künftigen Gasversorgung

Aufgrund des Krieges in der Ukraine und der verhängten Sanktionen gegen Russland spitzt sich die Situation rund um die Gasversorgung weiter zu. Das BMWK hat in der Pressekonferenz von Minister Habeck am 12.05.2022 erneut darauf hingewiesen, dass die Reduktion des Gasverbrauches oberstes Gebot ist. Die Bundesnetzagentur schätzt die Gasversorgung in Deutschland Stand 12.05.2022 zwar als stabil ein, aber es kann jederzeit zu Ausfällen der Erdgaslieferung aus Russland kommen. Noch ist die Versorgungssicherheit gewährleistet. Die am 11.05.2022 durch Russland verkündete Einstellung der Versorgung einer Reihe von Gazprom-Germania-Töchtern betrifft nicht die Netzbetreiber. Es kann weiter dekretkonform Gas durch Nordstream 1 nach Deutschland geleitet werden, aber nicht zu den alten Konditionen.

Die Wohnungswirtschaft muss angesichts der politischen Aktivitäten, russisches Erdgas zu ersetzen, und angesichts des möglichen Lieferausfalls von russischem Erdgas ihren Beitrag zur Erdgaseinsparung leisten. Auch wenn Wohnungsunternehmen bzw. die durch sie versorgten Mieter zu den sog. geschützten Kunden gehören, muss sich die Branche auch auf Rationierungen oder Unterbrechungen der Erdgasversorgung vorbereiten. Diese sind umso wahrscheinlicher, je weniger gefüllt die Erdgasspeicher zu Beginn der Heizperiode sind, je eher russisches Erdgas ausfällt und je weniger gespart wird.

GdW und Regionalverbände appellieren erneut an alle Wohnungsunternehmen, vorrangig ihre gasversorgten Objekte auf Einsparpotenziale durch organisatorische und geringinvestive Maßnahmen hin zu untersuchen und diese vor der nächsten Heizperiode umzusetzen.

Zu diesen Maßnahmen zählt aus unserer Sicht auch, die unter dem geltenden Rechtsrahmen möglichen Spielräume für Absenkungen der zur Verfügung gestellten Raumtemperaturen zu prüfen und wenn möglich auszunutzen. Die Heizung muss, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nach geltendem Recht so betrieben werden, dass folgende Temperaturen während der Heizperiode erreicht werden:

  • Wohn- und Büroräume – auch Bad und Toilette – in der Zeit von 6:00 bis 23:00 Uhr mindestens 20 °C Zimmertemperatur,
  • sonstige Nebenräume in der Zeit von 6:00 bis 23:00 Uhr mindestens 18 °C,
  • in der Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr in allen Wohnräumen 18 °C

Auch außerhalb der Heizperiode muss bei entsprechenden Außentemperaturen die Beheizung der Wohnung gewährleistet sein. Der Vermieter muss spätestens dann heizen, wenn die Zimmertemperatur tagsüber für nicht nur ganz kurze Zeit unter 18°C sinkt.
Ohne staatliche Anordnungen ist es derzeit möglich, dass Mieter die Miete mindern können, sofern die dargestellten Mindesttemperaturen unterschritten werden. Eine Überversorgung der Gebäude muss angesichts der angespannten Lage jedoch dringend vermieden werden. Wir empfehlen daher die Beheizung der Gebäude möglichst dicht an den o. g. Mindesttemperaturen auszurichten.

Konkrete Einstellungen an den Heizungsanlagen, um die Temperatur auf ein bestimmtes Maß herabzusetzen, lassen sich nicht generell formulieren. Nach Erkenntnissen des Projektes BaltBest ist vor allem die Vorlauftemperatur bei Außentemperaturen zwischen 5 und 20 °C deutlich zu hoch eingestellt. Bereits ein Ende dieser Überversorgung führt zu deutlichen Einsparungen. Wir halten es für dringend erforderlich, jetzt die nötigen Schritte in die Wege zu leiten, um bis zur nächsten Heizperiode gezielte Temperaturabsenkungen umzusetzen.

Die Mieterhaushalte sollten über Veränderungen in der Betriebsweise der Heizungen und deren Folgen informiert werden. Dazu bieten sich auch die monatlichen Verbrauchsinformationen und speziell deren digitale Plattformen an, die so einen ergänzenden Nutzen erhalten können.

Ob eine Absenkung auch unter die dargestellten Mindesttemperaturen rechtlich sicher möglich sein wird, wissen wir derzeit nicht. Wir werden uns aber dafür einsetzen, dass bei einer entsprechenden Sparnotwendigkeit, z. B. bei Ausrufung der Alarm- oder Krisenstufe durch die Bundesregierung, der nötige Rechtsrahmen dafür geschafft wird, sollte zu dieser Maßnahme gegriffen werden müssen. Die Wohnungsunternehmen dürfen nicht zum Prellbock unspezifischer Energieeinsparappelle werden.

 

Verschärfung des Geldwäschegesetzes (GwG) durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG)

Zum 01.08.2021 hat der Gesetzgeber im Zuge der europäischen Harmonisierung abermals das Geldwäschegesetz verschärft. Eine wesentliche Verschärfung betrifft alle Wohnungsunternehmen, die in einer privatrechtlichen Rechtsform (u.a. eG und GmbH) bestehen. Diese sind nun stets verpflichtet den sogenannten wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden – bislang war in der Regel die Eintragung von Vorstand bzw. Geschäftsführer im Genossenschafts- bzw. Handelsregister ausreichend. Die Übergangsfrist zur Meldung an das Transparenzregister läuft zum 30.06.2022 aus (Hinweis: für neu gegründete Wohnungsunternehmen in einer privatrechtlichen Rechtsform gilt die Meldepflicht bereits unmittelbar seit dem 01.08.2021).

Für einige Wohnungsunternehmen können darüber hinaus neben den Regelungen zum Transparenzregister weitere Regelungen des GwG zur Anwendung kommen. Dies betrifft u.a. diejenigen Wohnungsunternehmen, die Vermittlungstätigkeiten nach § 1 Abs. 11 GWG ausüben und als „verpflichteter Immobilienmakler“ nach dem GwG zu qualifizieren sind.

Die Anforderungen zu Transparenzregister und „verpflichteten Immobilienmaklern“ sind im Einzelnen in einer Arbeitshilfe im Mitgliederbereich unter Downloads/Wirtschaftsprüfung nachzulesen.

Genossenschaftsrechtliche Folgerungen aus dem Auslaufen der COVID-19 Sonderregelungen

Nach dem derzeitigem Stand laufen die „Corona-Sonderregelungen” nach dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG) am 31. August 2022 aus. Wir wissen aktuell nicht, ob die „Corona-Sonderregelungen” über den 31. August 2022 hinaus verlängert werden oder es zumindest für die Durchführung von Generalversammlungen und Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen eine entsprechende Anschlusslösung im Genossenschaftsgesetz gibt.

Vor diesem Hintergrund zeigt der Fachausschuss Recht des GdW in einem Rundschreiben zu den einzelnen Themenkreisen auf, welche Folgerungen aus dem Auslaufen der „Corona-Sonderregelungen” am 31. August 2022 nach Einschätzung des GdW-Fachausschusses Recht resultieren.

Das Rundschreiben finden Sie im Mitgliederbereich unserer
Website unter GdW-Informationen

GdW Arbeitshilfe 89 „Telekommunikationsmodernisierungsgesetz – Status und Empfehlungen für Wohnungsunternehmen”

Das zum 01.12.2021 in Kraft getretene Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) hat das schrittweise Auslaufen der derzeitigen betriebskostenrechtlichen Umlagefähigkeit der Entgelte für den TV-/Breitbandanschluss gemäß § 2 Nr. 15 a, b Betriebskostenverordnung (BetrKV) eingeläutet. Die Umlagefähigkeit ist für seit dem 01.12.2021 neu errichtete Anlagen bereits jetzt ausgeschlossen und nur noch für bestehende Anlagen bis zum 30.06.2024 möglich.

Für Wohnungsunternehmen, die bisher Vereinbarungen mit einer Abrechnung der Versorgungsentgelte über die Betriebskosten geschlossen oder solche geplant haben, bedeuten die gesetzlichen Änderungen nicht weniger als einen erzwungenen Strategiewechsel. Unmittelbarer Handlungsbedarf besteht ebenso bei neuen Anlagen mit einem Errichtungstermin nach dem 01.12.2021 sowie bei aktuellen Ausschreibungen und auslaufenden Betreiberverträgen.

Die Arbeitshilfe informiert über wesentliche Neuregelungen und deren Konsequenzen für jeweils unterschiedliche vertragliche Ausgangssituationen. Zudem wird mit verbreiteten Irrtümern bei der Interpretation des TKMoG aufgeräumt. Im Hinblick auf strategische Empfehlungshilfen für die künftige Gestaltung der Medienversorgung werden mehrere Versorgungsmodelle vorgestellt, auch wenn nicht alle anstehenden Fragen zum derzeitigen Zeitpunkt final bewertet werden können.

Die Arbeitshilfe finden Sie im Mitgliederbereich unserer Website unter GdW-Informationen.

Bau- und Verkehrsministerium motiviert bayerische Kommunen, Wohnungs- und Verkehrsunternehmen Mobilitätskonzepte bei neuen Wohnungsbauvorhaben umzusetzen

Innovative Mobilitätskonzepte für mehr Wohnqualität: Das Deutsche Institut für Urbanistik (Difu) hat im Auftrag des Bayerischen Bau- und Verkehrsministeriums untersucht, wie sogenannte „Mietertickets“ und Mobilitätskonzepte helfen können, den Bau von Stellplätzen beim Neubau von Wohnungen zu reduzieren, wertvolle städtische Flächen zu sparen, Mietkosten zu begrenzen und zur Lösung städtischer Verkehrsprobleme beizutragen. Die zusammengefassten Ergebnisse und ein Berechnungstool sind nun veröffentlicht.

In der praktischen Umsetzung stellen sich jedoch viele Fragen. Wie viele Stellplätze sind nötig? Wie viele sind zu viel? Wie können neue Mobilitätsangebote langfristig finanziert und betrieben werden? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind zu beachten? Das Bayerische Bau- und Verkehrsministerium hat deshalb das Difu beauftragt, die Erfahrungen von bereits umgesetzten oder geplanten Mobilitätskonzepten zusammenzufassen und so Anregungen für die Umsetzung in der Praxis zu geben. Das Difu hat im Rahmen des Gutachtens ein Berechnungstool entwickelt, das auf Basis einer Kosten-Nutzen-Rechnung insbesondere Kommunen und Investoren Auskunft darüber gibt, unter welchen Rahmenbedingungen sich ein Mobilitätskonzept rechnet. Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Kommunen und Wohnungsbau- und Verkehrsunternehmen haben ihr Wissen aus der Praxis in die Machbarkeitsstudie mit eingebracht.

Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.stmb.bayern.de/buw/staedtebaufoerderung/modellvorhaben/mobilitaetskonzepte/index.php

 

Präsenzseminar „Impulse zur Definition und Umsetzung einer praktikablen Nachhaltigkeitsstrategie von Wohnungsunternehmen“ am 23.06.2022 in München im Novotel

Das Seminar wird mit Referenten des VdW Bayern und mit Referenten aus dem Mitgliederbereich in Präsenz veranstaltet.

Inhalte:
– Denkrahmen: Klimaethik – wo positioniere ich mich eigentlich?
– Praxisbericht über CO2-Bilanzen und Klimapfad
– Nachhaltiges Wohnen: Impulse
– Diskussionen mit Wohnungsunternehmen über Nachhaltigkeitsgedanken in der Unternehmensstrategie
– Nachhaltigkeitsmanagement und Social Scoring – Meilensteine der Umsetzung
– Jahresabschluss in Nachhaltigkeitszeiten – Buchen allein genügt längst nicht mehr

Referenten:
Dipl.-BW (FH) Martin Unterrainer, LL.M., MRICS, WP, StB, Stv. Leiter Geschäftsbereich Wirtschaftsprüfung des VdW Bayern
Dr. Fedor Zeyer, Geschäftsführer der Treuhandstelle für Wohnungsunternehmen in Bayern
Korbinian Weisser, Bereichsleiter Consulting, Treuhandstelle für Wohnungsunternehmen in Bayern
Dipl.-Ing. Sören Gruhl, Bautechnischer Berater, Treuhandstelle für Wohnungsunternehmen in Bayern
Patrik Zeitler, Wohnungswirtschaftlicher Berater des VdW Bayern
Tanja Thalmeier, Vorstand, BSG-Allgäu
Julia Brimer, Leitung Unternehmensentwicklung und IT, Stadt- und Wohnbau GmbH Schweinfurt

Das Seminar richtet sich an Vorstände, Geschäftsführer, Kaufmännische und technische Leiter, Jahresabschlussverantwortliche,
Bereichsleitung Unternehmensstrategie, Bereichsleitung Rechnungswesen und Finanzen, Risikomanager, Interne und externe Kommunikation.