Änderung des Energiesicherungsgesetzes beschlossen

Der Angriff Russlands auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. Das Bundeskabinett hat deshalb am 25. April die Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften auf den Weg gebracht. Die Novelle des Gesetzes, das in seiner aktuellen Fassung seit der Ölkrise 1975 besteht, dient dazu, die Krisenvorsorge zu stärken und im Ernstfall schnell handlungsfähig zu sein. Der Bundestag beschloss die Novelle am 12. Mai. Der Bundesrat hat der Gesetzesänderung am 20. Mai zugestimmt. Am 22. Mai trat das Gesetz in Kraft.

Das Gesetz umfasst folgende Punkte:

Kritische Infrastruktur muss Aufgaben erfüllen
Das Bundeswirtschaftsministerium erhält neue Befugnisse, wenn künftig die Gefahr besteht, dass Unternehmen ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht. Unternehmen der kritischen Infrastruktur in der Energieversorgung können in solchen Fällen zeitlich befristet unter Treuhandverwaltung gestellt werden. Als letztes geeignetes Mittel sieht die Gesetzesänderung auch die Möglichkeit einer Enteignung vor.

Stilllegung von Gasspeichern nur mit Genehmigung
Gasspeicher haben in der aktuellen Lage eine erhebliche Bedeutung, um eine stabile Energieversorgung zu sichern. Die Bundesregierung stellt die Stilllegung von Gasspeichern deshalb unter einen Genehmigungsvorbehalt. Die vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme von Gasspeicheranlagen, Teilen dieser Anlagen oder des Netzanschlusses muss die Bundesnetzagentur vorher genehmigen.

Digitale Plattform für Erdgas
Eine weitere Ergänzung: Mithilfe einer digitalen Plattform für Erdgas soll künftig die Gasversorgung auch im Krisenfall sichergestellt werden. In einer nationalen Notfalllage können Gasmengen in einem effizienten und digitalen Verfahren angeboten und zugeteilt werden.

Preisanpassungen möglich
Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass sich der Gasimport nach Deutschland erheblich reduziert, haben alle hiervon betroffenen Energieversorger entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen. So wird verhindert, dass Importeure in eine finanzielle Schieflage geraten, die kaskadenartige Auswirkungen auf den gesamten Markt haben kann. Im Falle solcher Preisanpassungen haben Kundinnen und Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Ausrufung Notfallplan Gas
Am 23. Juni 2022 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Robert Habeck, die zweite Stufe des „Notfallplan Gas” („Alarmstufe”) ausgerufen. Mit der Ausrufung der zweiten Stufe sind noch keine staatlichen Eingriffe in den Gasmarkt verbunden. Hoheitliche Maßnahmen nach dem Energiesicherheitsgesetz bzw. der Gassicherungsverordnung sind erst bei Ausrufung der dritten Stufe des Notfallplans Gas, der sogenannten Notfallstufe, möglich.
Wenn aber die Bundesnetzagentur nach Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland feststellt, haben alle hiervon betroffenen Energieversorgungsunternehmen entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen. Diese Feststellung nach § 24 des Energiesicherheitsgesetzes ist bislang noch nicht durch die Bundesnetzagentur getroffen worden. Nach Aussage des Präsidenten der Bundesnetzagentur beruhen die durch die Versorgungsunternehmen erfolgten Preisanpassungen der Vergangenheit noch auf Preissteigerungen ab Herbst 2021. Der Markt werde aber weiterhin intensiv beobachtet.

Beurteilung:
Der neue Paragraf 24 des Energiesicherungsgesetzes, genannt „EnSiG” birgt erhebliche Risiken für Mitgliedsunternehmen, denn damit würden auch langfristige Verträge ausgehebelt werden, mit der Folge, dass die höheren Preise an die Wohnungsunternehmen weiterbelastet werden können. Soweit keine zeitnahe Anpassung der Vorauszahlungen erfolgt, führt dies zu einer erheblichen Liquiditätsbelastung für die Wohnungsunternehmen.

Bundesregierung und Bundesrat beschließen TK-Mindestversorgungsverordnung

Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 der Telekommunikations-Mindestversorgungsverordnung (TKMV) zugestimmt. Diese konkretisiert die Basisversorgung zur Absicherung der digitalen Teilhabe und gestaltet damit das individuelle Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten. Die in der TKMV festgelegten Mindestanforderungen für den Universaldienst stellen die digitale Teilhabe all jener sicher, die mit privatwirtschaftlichem und gefördertem Gigabitausbau noch nicht erreicht werden. Mit ihrer Zustimmung haben die Bundesländer ein zeitnahes Inkrafttreten der TKMV ermöglicht. Betroffene können ihr Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nun mit Hilfe der Bundesnetzagentur effektiv durchsetzen.

Nach dem Telekommunikationsgesetz haben Bürgerinnen und Bürger einen individuellen Anspruch auf Versorgung mit einem Mindestangebot an Telekommunikationsdiensten, wie beispielsweise Anrufe, Videotelefonie, Onlineshopping oder Online-Banking. Es handelt sich hierbei nicht um ein Instrument für einen flächendeckenden Gigabitausbau, sondern um ein Sicherheitsnetz zur Sicherstellung einer angemessenen sozialen und wirtschaftlichen Teilhabe, das all jene auffängt, die bislang noch nicht ausreichend mit Telekommunikationsdiensten versorgt werden.

Die von der Bundesnetzagentur erstellte TK-Mindestversorgung legt fest, welche Anforderungen die Dienste erfüllen müssen. Die dort festgelegten Werte (Download, Upload, Latenz) wurden anhand von Gutachten ermittelt und berücksichtigen die Versorgungslage in Deutschland. Die Werte werden jährlich überprüft und entsprechend der Entwicklung der Versorgungslage angepasst. Hierbei wird ein voranschreitender Gigabitausbau dafür sorgen, dass die festgelegten Werte in den kommenden Jahren ansteigen werden. Damit wird sichergestellt, dass die Grundversorgung der Verbraucherinnen und Verbraucher jederzeit den aktuellen Bedürfnissen entspricht.

Nachdem das Bundesministerium für Digitales und Verkehr sowie der Digitalausschuss des Bundestages ihr Einvernehmen erklärt haben, hat nun auch der Bundesrat der TKMV zugestimmt. Mit der TKMV liegen die erforderlichen Grundlagen vor, damit die Bundesnetzagentur die Versorgungssituation bewerten und Anbieter verpflichten kann, Telekommunikationsdienste, die für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe erforderlich sind, zu erbringen. Betroffene können sich an die Bundesnetzagentur wenden, die das im TKG geregelte Verfahren einleitet.

Die Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Juni 2022 in Kraft. Für die Bürgerinnen und Bürger dürfte sich dabei ohnehin nichts ändern, da sich der individuelle Anspruch auf Versorgung mit einem Mindestangebot an Telekommunikationsdiensten bereits unmittelbar aus § 156 Abs. 1 TKG ergibt. Betroffene können sich somit schon jetzt an die Bundesnetzagentur wenden, die das im TKG geregelte Verfahren nach §§ 156 Abs. 1 Satz 2, 161 Abs. 2 TKG einleitet.

 

 

Diskriminierung durch fehlende Anrede

Das OLG Frankfurt hat mit seiner Entscheidung vom 21.06.2022 (Az. Az. 9 U 92/20) die Bahn verpflichtet, die klagende Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit nicht dadurch zu diskriminieren, dass diese bei Vertragsschluss zwingend eine Anrede als „Herr“ oder „Frau“ angeben muss. Des Weiteren muss die Bahn eine Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro zahlen. Hintergrund war, dass die klagende Person Inhaber einer BahnCard ist und in diesbezüglichen Schreiben sowie Newslettern der Beklagten mit der Bezeichnung „Herr“ adressiert wurde. Gleiches galt beim Online-Fahrkartenverkauf. Nach Ansicht des OLG kann die klagende Person wegen einer unmittelbaren Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts und der sexuellen Identität bei der Begründung und Durchführung von zivilrechtlichen Schuldverhältnissen Unterlassung verlangen.

Das Urteil schließt sich an die Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urt. v. 14.12.2021, Az. 24 U 19/21) an, welches ebenfalls eine Diskriminierung darin sah, dass ein Online Shopping Portal lediglich die Anrede „Herr“ oder „Frau“ zur Auswahl stellte, damals aber noch eine Entschädigung verneinte.

Auswirkung auf die Wohnungswirtschaft
Auch in der Wohnungswirtschaft werden vielfach Formulare (Mietinteressenten, Mietvertrag usw.) verwendet. Durch die fehlende Auswahlmöglichkeit bei der Anrede kann auch hier ein möglicher Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung gegeben sein. Ferner drohen auch weitergehende Schadensersatzansprüche

Handlungsempfehlung
Es ist dringend zu empfehlen, die verwendeten Formulare zeitnah zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dabei kann sich am Personenstandsgesetz (PStG) orientiert werden. Dieses stellt neben männlich und weiblich auch „divers“ sowie die Option, die Angabe vollständig leer zu lassen, zur Auswahl.

Bei der Adressierung und Anrede in Schreiben an beispielsweise Interessenten sollte dann ebenfalls eine neutrale Formel z.B. „Guten Tag Max Mustermann“ statt „Sehr geehrter Herr Mustermann“ Verwendung finden.

Auch wenn der Verwendung der sog. „geschlechtergerechten Sprache“ skeptisch gegenübergestanden wird, sollte die Verwendung jedenfalls der vorgenannten Anredeoptionen als rechtliche Notwendigkeit verstanden werden.

 

 

Verbesserung der Chancengleichheit in Führungsgremien börsennotierter Unternehmen ab 250 Beschäftigte

Am 7. Juni 2022 erzielten das Parlament, der Rat und die Europäische Kommission eine Einigung über die Richtlinie „Women On Boards”, die die Chancengleichheit in den Führungsgremien von börsennotierten Unternehmen in der EU gewährleisten soll. Der Schwellenwert soll bei 250 Beschäftigten liegen.

Kern der Einigung auf europäischer Ebene ist, dass mindesten 40% der nicht geschäftsführenden Vorstandspositionen oder 30% aller Vorstandspositionen von Frauen besetzt sein sollen. Gibt es zwei Bewerber unterschiedlichen Geschlechts mit gleichen Qualifikationen, so ist der weiblichen Bewerberin der Vorzug zu geben. Weiter müssen die Unternehmen den zuständigen Behörden einmal im Jahr detaillierte Informationen über die erreichten Ziele vorlegen. Werden diese nicht erreicht, müssen Firmen darlegen, welche Maßnahmen sie unternehmen werden, um die Defizite auszugleichen. Anlass der Richtlinie ist, dass trotz der Fortschritte bei der Gleichstellung von Frauen und Männern in den Unternehmensvorständen in der EU noch immer eine Unterrepräsentanz von Frauen in Führungspositionen festzustellen ist.

Der Vorschlag wurde von der Europäischen Kommission erstmals im Jahr 2012 vorgelegt. Nach zehn Jahren einigten sich die Minister für Beschäftigung und Soziales im März dieses Jahres auf einen Standpunkt zu der Richtlinie.

Die Richtlinie muss nunmehr im Gesetz- und Verordnungsblatt der Europäischen Union verkündet werden. Danach haben die Mitgliedsstaaten, also auch die Bundesrepublik Deutschland, zwei Jahre Zeit, die Richtlinie umzusetzen. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht wird demnach für 2024 erwartet. Für Unternehmen, die die Zielvorgaben, die bis zum 30. Juni 2026 erreicht werden müssen, nicht einhalten, werden spezifische Sanktionen verhängt, die dem jeweiligen Unternehmen angemessen sind.

Über den weiteren Verlauf der Beratungen werden wir Sie informieren.

 

 

Einstandspflicht der Leitungswasserversicherung bei undichten Fugen

Der Kläger unterhält als Miteigentümer eines Wohngebäudes mit den weiteren Miteigentümern bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung, welcher die „Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen“ der Beklagten (im Folgenden: VGB 2008) zugrunde liegen. In Teil A VGB 2008 heißt es:

„3 Leitungswasser
1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende

b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen …
2. …
3. Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung …ausgetreten sein.”

In dem versicherten Gebäude kam es aufgrund der Undichtigkeit einer Silikonfuge im Duschbereich einer Wohnung zu einem Wasserschaden. Die weiteren Miteigentümer traten ihre Ansprüche an den Kläger ab. Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer auf Versicherungsleistungen wegen eines Wasserschadens in Anspruch. Das Landgericht hat die die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.

Im Rahmen der Revision entschied der BGH (BGH Urteil vom 20.10.2021), dass die Beklagte bei regelgerechter Auslegung der VGB 2008 nicht für Schäden aufgrund der undichten Fuge einzustehen habe. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht…

Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um ein versichertes Ereignis handelt, wenn Wasser durch eine undichte Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand gelangt, wird ein Versicherungsnehmer ….seine Aufmerksamkeit auf „Nässeschäden“ richten.

Nach VGB 2008 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden. Gemäß Satz 2 der Klausel muss das Leitungswasser aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) …ausgetreten sein. Bei einer undichten Fuge ist Wasser nicht aus Rohren der Wasserversorgung ausgetreten. In Betracht wird er dagegen die Alternative ziehen, dass Wasser aus „den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen” ausgetreten ist.

Im Fall einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand ist Wasser auch nicht aus „den mit
diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen” ausgetreten, da die Duschwanne keine Verbindung mit dem Rohrleitungssystem hat. Die Duschwanne, die Fugen, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche sind auch nicht als einheitliche Einrichtung anzusehen, die über den Zulauf (Duschkopf) und Ablauf (Abwasserleitung) mit dem Rohrsystem verbunden ist. Die Beklagte ist demnach leistungsfrei, weil Wasser nicht aus einer in Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 genannten Quelle ausgetreten ist.

Anmerkung:
Das Urteil ist nicht nur für Wohnungseigentümergemeinschaften sondern für jedes Wohnungsunternehmen von erheblicher Bedeutung, da in nahezu jedem Bad oder jeder Dusche Silikonfugen zur Abdichtung der Duschwanne oder Badewanne gegenüber Wänden, Wandfliesen oder Bodenfliesen vorhanden sind. Silikonfugen werden oftmals auch „Wartungsfugen“ genannt. Sie können reißen oder sich von der Oberfläche lösen und müssen dann erneuert werden. Für den Fall, dass dies unterbleibt ist nun geklärt, dass ein – mitunter erheblicher – Nässeschaden nicht von der Leitungswasserversicherung gedeckt ist. Mieter sind nach den mietrechtlichen Vorschriften verpflichtet, erkennbare Risse oder sonstige Beschädigungen (= Mangel der Mietsache) dem Vermieter zu melden. Noch weitergehend sind Miteigentümer aus wohnungseigentumsrechtlichen Gründen verpflichtet, erkennbare Risse oder Beschädigungen zu beseitigen. Anderenfalls entsteht bei Schäden auf Grund einsickernden Wassers ein Haftungsfall, sofern der Miteigentümer oder Mieter einen etwaig entstehenden Nässeschaden zu vertreten hat.

Es empfiehlt sich daher, Mieter bzw. Eigentümer darüber zu informieren, dass rissige Silikonfugen zu melden sind. Auch sollte bei Wohnungsübergaben in besonderem Maße darauf geachtet werden, ob Wartungsfugen nachgearbeitet werden müssen. Noch weitergehend lässt sich sogar vertreten, dass Mieter in längeren Zeitintervallen eine Überprüfung der Wartungsfugen dulden und dem Vermieter hierfür Zutritt in ihre Wohnung gewähren müssen.

GdW Arbeitshilfe 88 Band 2 zu den Mustersatzungen und Mustergeschäftsordnungen

In Abstimmung mit dem GdW-Fachausschuss Recht wurden die Mustersatzungen für Wohnungsgenossenschaften, die Mustergeschäftsordnungen für Vorstand und Aufsichtsrat bei Wohnungsgenossenschaften sowie die Musterwahlordnung für die Wahl der Vertreter bei Wohnungsgenossenschaften mit Vertreterversammlung überarbeitet (wir berichteten). Diese Regelwerke werden durch die Neuausgaben des GdW 2022 ersetzt. Die neuen Regelwerke können wie gewohnt auch über den Haufe Verlag bezogen werden. Nun ist auch Band 2 (Erläuterungen zu den Mustersatzungen und Mustergeschäftsordnungen) abrufbar.

Diese und alle weiteren GdW-Publikationen finden Sie als PDF-Vollversion auch jederzeit im Bereich „Extranet -> Publikationen” auf https://netzwerkwohnungswirtschaft.de Falls noch nicht geschehen, müssen Sie sich dort bitte erst registrieren. Sollten Sie bereits persönliche Anmeldedaten für den GdW-Mitgliederbereich haben, können Sie diese verwenden.

GdW kompakt Folgen des Ukraine-Krieges und Positionspapier Neubau-Klima-Plus-Förderung

Die Folgen des Ukraine-Krieges auf die Wohnungswirtschaft in Deutschland hat der GdW in einem GdW kompakt dargestellt. Die Publikation wurde von GdW-Präsident Axel Gedaschko an maßgebliche Mitglieder des Bundeskabinetts und weitere Bundespolitiker verschickt. Außerdem hat der GdW dem Schreiben den Vorschlag einer „Neubau-Klima-Plus-Förderung” beigefügt. Die beiden Publikationen finden Sie auf hier: Link

WohWi Zur Sache – Umsetzung der TKG-Novelle am 18.07.2022

Am 01.12.2021 trat das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft. Die für Wohnungsunternehmen wichtigste Änderung: Die Kosten des Unternehmens für die Versorgung der Mieter mit TV-Signalen und -diensten (Betrieb von Gemeinschafts-Antennenanlage) sowie für die Bereitstellung von Breitband-Internet über eigene Verteilanlagen können ab dem 1. Juli 2024 nicht mehr über § 2 Nr. 15 a) / 15 b) BetrKV umgelegt werden. Für Anlagen und Netze, die nach 01.12.21 errichtet werden, entfällt die Umlagefähigkeit sofort. Damit Wohnungsunternehmen auch künftig ihre laufenden Betriebskosten in diesen Bereichen refinanzieren können, müssen Sie jetzt handeln. Es gilt, sich einen Überblick über bestehende Verträge mit Netzbetreibern und Mieter zu verschaffen, Handlungsoptionen zu prüfen und neue Vereinbarungen zu treffen, die auch künftig die Abrechnung der durch das eigene Unternehmen erbrachten Leistungen ermöglichen.

Im Rahmen unserer Fachveranstaltung WohWi Zur Sache am Montag, 18. Juli 2022 möchten wir Ihnen von 10:00 bis 12:00 Uhr (per ZOOM-Meeting) die wichtigsten Informationen für Ihre Entscheidungsfindung an die Hand geben und Möglichkeiten zur zukünftigen Finanzierung von TV- und Breitbandangeboten vorstellen.

Referenten:
Dr. Claus Wedemeier, Leiter des Referats Digitalisierung und Demographie, GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen, Berlin

Volker Hoess, Mitglied der Geschäftsleitung
FIDENTIA Wärmemessdienst & Kabelservice GmbH, Eine Gesellschaft aus der Unternehmensgruppe der Joseph-Stiftung, Bamberg

Hier geht’s zur Anmeldung:
https://www.vdwbayern.de/kalender/wohwi-zur-sache-umsetzung-der-tkg-novelle/

Präsenzseminar „Mit meinem Nachbarn rede ich nicht mehr – erfolgreiches Beschwerde- und Konflikttraining“ am 11.07. in München und am 18.07.2022 in Nürnberg

Das Anspruchsniveau der Mieter ist in den vergangenen Jahren stetig gestiegen. Gleichzeitig stieg auch die Bereitschaft, sich über objektiv oder subjektiv gerechtfertigte Missstände des Wohnungsunternehmens oder über den Nachbarn zu beschweren. Eine aktive am Nutzen der Wohnungsgesellschaft und der Mieter orientierte Gesprächsführung ist deswegen ein unverzichtbarer Baustein für eine erfolgreiche Beziehung dieser Partner.

Das Ziel des Seminars mit dem Referenten Prof. Matthias Neu ist es deshalb, alle Arten von Beschwerden und die damit verbundenen Konflikte praxisnah, individuell, flexibel und mit modernen Instrumenten zu bearbeiten. Das Seminar richtet sich an Führungskräfte, Mitarbeiter im Kundenkontakt und Hausmeister.

Inhalte:
– Strukturelle Veränderungen im Wohnungsmarkt
– Typische Nachbarschaftskonflikte und Beschwerdearten
– Wahrnehmungstraining
– Lösungsstrategien

Anmeldung:
https://www.vdwbayern.de/veranstaltungen-termine/seminare/

Externe Veranstaltung: Ausstellungsreihe im COHAUS Kloster Schlehdorf – Transformationen Care 2022

Eine künstlerische Auseinandersetzung über den Wert und Wertewandel der Fürsorge

Gruppenausstellung in der ehemaligen Krankenstation des Kloster Schlehdorf
Vernissage am Samstag, 09.07.2022, 14.00 Uhr
Sa, 09. – So, 10.07.2022 jeweils von 14.00 – 19.00 Uhr geöffnet
Fr, 15. – So, 17.07.2022 jeweils von 14.00 – 19.00 Uhr geöffnet
Fr, 22. – So, 24.07.2022 jeweils von 14.00 – 19.00 Uhr geöffnet

Das vom Bayerischen Staatsministerium geförderte und vom Cohaus Kloster Schlehdorf veranstaltete Ausstellungs-Projekt widmet sich in diesem Jahr dem besonderen Thema „CARE“ (engl.), was mit Betreuung, Fürsorge, Kümmern und Pflege zu übersetzen ist.

Kuratorin und Initiatorin Anna Schölß greift mit der transdisziplinären Schau u.a. die kontrovers diskutierte Frage auf, welchen Stellenwert Pflege- und Kümmererarbeit in der Gesellschaft des 21.Jahrhunderts haben und in wie weit das Verständnis und die Umsetzung von Care Work einer Transformation, also eines Wertewandels, bedarf bzw. ob bereits dieser Wandel stattfindet.

Passend zum Thema öffnet das Cohaus einen historisch aufgeladenen Raum, der dazu von zahlreichen Künstler:innen bespielt wird: die ehemalige Krankenstation der Missions- Dominikanerinnen, die sich im 2. Stock des Gebäudes befindet und über das imposante Prälatentreppenhaus zugänglich ist. Die ehemalige Krankenstation wird Ende 2022 umgebaut und für das Projekt im aktuellen Rohzustand zum Schauplatz für Kunst und Aktion.

Weitere Informationen:
https://cohaus-schlehdorf.de/care/