Kurzfristige Anpassung der BEG Förderung bei der KfW

Ab dem 28. Juli 2022 greifen neue Förderbedingungen für Anträge auf Komplettsanierungen bei der staatlichen Förderbank KfW. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird am Donnerstag, 28.07.2022, angepasst. Laut KfW sei in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) dieser kurzfristige Schritt erforderlich, um angesichts der zur Verfügung stehenden Bundesmittel Vorzieheffekte zu vermeiden und die Förderangebote aufrecht erhalten zu können.

Hier finden Sie eine entsprechende Information der KfW Förderband (Download)sowie eine Mitteilung des BMWK (Download).

Eine erste Einschätzung der Wohnungswirtschaft:

Überraschenderweise setzt die Bundesregierung ihr Förderfiasko fort! Das Wirtschaftsministerium hat gestern Abend per Pressemeldung informiert, dass ab 28.07.2022 die Bedingungen der BEG-Förderung massiv verschlechtert werden. Begründet wird dieser Schritt mit einer Umstellung der BEG-Förderung auf zinsverbilligte Kredite, die aus unserer Sicht die Verringerung der Zuschüsse bei weitem nicht kompensieren werden.

Die Verbände wurden weder direkt noch irgendwie vorab informiert.

Bereits ab morgen, 28.07.2022, gilt:

Wegfall in der Sanierungsförderung

Für Effizienzhäuser fällt die Zuschussförderung weg (BEG Wohngebäude – Zuschuss Effizienzhaus” (461)), es können nur noch Kredite mit Tilgungszuschuss beantragt werden.

Einstellung der Effizienzhaus-Stufe 100 (261, 263): Die Förderung für das Effizienzhaus 100 wird eingestellt. Die Einstellung betrifft konkret EH 100 und EH 100 EE.

Anpassungen in der Neubauförderung

Reduzierung des Kreditbetrages für Wohngebäude (261): Der maximale Kreditbetrag für das Effizienzhaus 40 NH wird von 150.000 Euro auf 120.000 Euro pro Wohneinheit abgesenkt.

Absenkung der Fördersätze (261, 263): Der Tilgungszuschuss für das Effizienzhaus 40 NH wird von 12,5 % auf 5 % reduziert.

Anpassungen in der Sanierungsförderung

Reduzierung der Fördersätze (261, 263): Die Tilgungszuschüsse für die Sanierung zum Effizienzhaus werden abgesenkt und im Gegenzug eine Zinsvergünstigung gewährt.
Die Höhe des Tilgungszuschusses beträgt für:
EH 40: 20 % (bisher 45 %)
EH 55: 15 % (bisher 40 %)
EH 70: 10 % (bisher 35 %)
EH 85: 5 % (bisher 30 %)
EH Denkmal: 5 % (bisher 25 %)
Bei Erreichen einer “Effizienzhaus EE”-Klasse erhöht sich der jeweils anzusetzende Prozentwert um zusätzliche fünf Prozentpunkte

Bis 27.07.2022 24:00 Uhr werden noch Anträge zu den bisherigen Bedingungen angenommen. Wer einen Antrag soweit vorbereitet hat, könnte diesen also nur noch heute einreichen.

„Sommerpaket” der Bundesregierung – Erfolg in den Verhandlungen über das neue Gebäudeenergiegesetz

Im Rahmen des „Sommerpakets” wurde die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verabschiedet (siehe vdw aktuell 16/2022). Aus Sicht der Wohnungswirtschaft war der intensive Austausch mit der Bundesregierung und den Bundestagsfraktionen hierzu erfolgreich. Es wird – ganz im Sinne effizienten Klimaschutzes – für Neubauten nur der Primärenergiebedarf auf EH55-Niveau verschärft, der Wärmeschutz verbleibt auf dem gegenwärtigen Niveau. In den Verhandlungen wurde zuvor lange gefordert, den Wärmeschutz zu verschärfen. Eine ausführliche Beurteilung aus Sicht der Wohnungswirtschaft finden Sie in einem GdW-Rundschreiben hierzu (Download) in dem auch erläutert wird, weshalb auf diesem Wege der effizientere Klimaschutzweg beschritten wurde und wie Sie sich auf die neue Situation einstellen können.

Die wichtigsten Punkte aus Sicht der Wohnungswirtschaft sind:

  • Das GEG wird zum 01.01.2023 geändert. Es wird für Neubauten nur der Primärenergiebedarf auf EH 55-Niveau verschärft, der Wärmeschutz verbleibt beim gegenwärtigen Niveau. Diese Änderung erfolgte erst im parlamentarischen Verfahren. Sie setzt wohnungswirtschaftliche Forderungen um und ist ganz im Sinne des effizienten Klimaschutzes. Weitere Änderungen sind vorteilhaft und werden im GdW-Schreiben erläutert.
  • Das EEG erhöht die Überschuss-Einspeisevergütung und führt einen weiteren Zuschlag bei Volleinspeisung ein. Für Mieterstrom fällt die 100 kW-Grenze. Es gibt Neues zur Anlagenzusammenfassung.
  • Die seit 01.07.2022 ausgesetzte EEG-Umlage wird für Letztverbraucher endgültig abgeschafft und vom Bund übernommen.
  • Das Energiefinanzierungsgesetz stellt Wärmepumpenstrom und Strom, aus dem grüner Wasserstoff gemacht wird, von der KWKG-Umlage und der Offshore-Umlage frei.
  • Das EnWG regelt die Vereinbarung reduzierter Netzentgelte für netzdienlich abschaltbare Lasten, wie Wärmepumpen, Nachtspeicherheizungen und nicht öffentliche Ladestationen.
  • Im KWKG bleibt die Streichung der Förderung von Strom aus Biomethan trotz massiver Gegenwehr der Verbände, auch der BID, erhalten.

Zu den Änderungen im Energiesicherungsgesetz [EnSiG (Preisanpassungsrecht und mögliche Vorschriften zur Energieeinsparung] haben wir bereits ausführlich informiert. Das EnSiG ist als einziges Gesetz des beschlossenen Paketes bereits im BGBl. veröffentlicht und am 12.07.2022 in Kraft getreten.

Gasmangellage: Änderung AVB Fernwärme am 14. Juli 2022 in Kraft getreten

Die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB Fernwärme) wurde mit Hinblick auf die eventuelle Gasmangellage erweitert. Sobald die Bundesnetzagentur die Feststellung trifft, dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland vorliegt (§ 24 Abs. 1 S. 1 Energiesicherungsgesetzes) können die Preissteigerungen entlang der Lieferkette weitergegeben werden, um die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Hierfür werden der AVB Fernwärme in §24 die Abs. 5 bis 7 hinzugefügt. Wenn ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) ggü. einem Fernwärmeversorgungsunternehmen (FVU) den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht, so sind dieses FVU sowie Weitere entlang der Lieferkette berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpassungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung auszuüben – auch wenn im Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises vereinbart wurde. Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist in Textform mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. Die Preisanpassung wird frühestens zwei Wochen nach dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der Mitteilung folgt, wirksam.

Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Weiterhin hat der Kunde des FVU das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer solchen Preisanpassung die Überprüfung und ggf. unverzügliche Preissenkung auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das FVU hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Überprüfung und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu begründen. Sechs Wochen nach der Aufhebung der Notfallstufe ist das FVU verpflichtet, den Kunden über die Aufhebung zu unterrichten und den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken.

Wortlaut § 24 AVB Fernwärme: https://www.gesetze-im-internet.de/avbfernw_rmev/__24.html

 

 

Handlungsbedarf bei Internetseiten – Vorsicht vor Abmahnungen

Sachverhalt
Bereits im Januar entschied das LG München I (Az.: 3 O 17493/20), dass der Betreiber einer Website einem Nutzer gegenüber zu Unterlassung und Schadensersatz verpflichtet ist, wenn dessen dynamische IP-Adresse auf Grund der Einbindung von „Google Fonts“ auf der Webseite automatisch an Google weitergeleitet wird. Im konkreten Fall hielt das Gericht einen Schadensersatz in Höhe von 100 Euro für angemessen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht impliziert das Verfahren auch eine erhöhte Aufmerksamkeit bei der Einbindung weiterer Tools von Google, wie bspw. „Google Analytics“.

Handlungsbedarf
Gegenwärtig sind uns Schreiben an Mitgliedsunternehmen bekannt, in denen, unter Bezugnahme auf das Urteil, Zahlung von Schadensersatz und Unterlassung gefordert wird. Hierbei handelt es sich nach unserer Einschätzung um massenhaft versendete Schreiben, welche den angeblichen Besuch der Webseite pauschal behaupten, weshalb auf diese zunächst nicht eingegangen werden sollte. Es sollte unverzüglich geprüft werden, ob „Google Tools“ auf der eigenen Webseite zum Einsatz kommt und ggf. Anpassungen bei der Einbindung vorgenommen werden.

Hinweis
Das Urteil des LG München betrifft nur beispielhaft „Google Fonts“. Die vom Gericht festgehaltenen Grundsätze gelten analog für sämtliche aus Nicht-EU-Staaten stammende Webdienste. Gemeint ist jeder US-Dienst, der dynamisch in eine Internetseite eingebunden wird. Zu prüfen ist vor der Einbindung in allen Fällen, ob eine entsprechende Rechtsgrundlage gegeben ist.

Ansprechpartner
Als Ansprechpartner steht Ihnen Herr Andreas Holzmann unter 089/ 290020-167, sowie der Fachbereich Datenschutz unter datenschutzberatung@vdwbayern.de zur Verfügung.

Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1 BGB erfordert keine Aufteilung der Modernisierungskosten nach Gewerken

Mit den Urteilen vom 20. Juli 2022 – VIII ZR 337/21, VIII ZR 339/21 und VIII ZR 361/21 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in der Mieterhöhungserklärung die Modernisierungskosten nicht nach Gewerken aufgeteilt werden müssen.

1. Sachverhalt (gemäß BGH-Pressemitteilung Nr. 114/2022 vom 21.07.2022)

In sämtlichen Verfahren sind die Kläger jeweils Mieter von Wohnungen der Beklagten in Bremen. Diese erhöhte infolge von
Modernisierungen der betreffenden Wohnungen sowie
der Gebäude, in denen sich die Wohnungen befinden, die monatlich zu zahlende Grundmiete.

Den Mieterhöhungsschreiben war jeweils eine als „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung” bezeichnete Anlage beigefügt. Diese enthielt unter anderem Angaben zu den einzelnen Modernisierungsmaßnahmen, die hierfür jeweils angefallenen Gesamtkosten, den jeweils nach Abzug der Instandhaltungskosten verbleibenden umlagefähigen Modernisierungskostenanteil sowie die sich daraus ergebende Berechnung der jeweiligen Mieterhöhung. Die Kläger halten die Mieterhöhungserklärungen bereits aus formellen Gründen für unwirksam. Sie begehren mit ihren Klagen die Feststellung, dass der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der erhöhten Miete nicht zustehe, und zum Teil zusätzlich die Rückzahlung ihrer Ansicht nach überzahlter Mieten.

2. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (gemäß BGH-Pressemitteilung Nr. 114/2022 vom 21.07.2022)

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es zur Erfüllung der formellen Anforderungen des § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB ausreichend ist, wenn ein Vermieter die für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme angefallenen Kosten als Gesamtsumme ausweist und einen seiner Meinung nach in den Gesamtkosten enthaltenen Instandsetzungsteil durch die Angabe einer Quote oder eines bezifferten Betrags kenntlich macht. Eine Aufschlüsselung der für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme entstandenen Gesamtkosten nach den einzelnen angefallenen Gewerken oder anderen Bauleistungsbereichen ist hingegen grundsätzlich auch dann nicht erforderlich, wenn umfangreiche und entsprechend kostenträchtige bauliche Veränderungen oder Maßnahmen außerhalb der betroffenen Wohnung oder an mehreren Gebäuden ausgeführt wurden.

Nach § 559 Abs. 1 BGB kann der Vermieter nach der Durchführung bestimmter Modernisierungsmaßnahmen die jährliche Miete um 11 Prozent (seit 1. Januar 2019 um 8%) der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Dabei ist die Mieterhöhung gemäß § 559b Abs. 1 BGB dem Mieter in Textform zu erklären und darin die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten zu berechnen und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559, 559a BGB zu erläutern. Damit soll insbesondere eine Abgrenzung berücksichtigungsfähiger Modernisierungsmaßnahmen (§ 555b BGB) von insoweit nicht berücksichtigungsfähigen Erhaltungsmaßnamen (§ 555a BGB) gewährleistet werden.

Diese formellen Anforderungen an die Erhöhungserklärung in § 559b Abs. 1 BGB bilden das notwendige Gegengewicht zu der dem Vermieter in Abweichung von allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts eingeräumten Möglichkeit, die Pflicht des Mieters zur Mietzahlung durch einseitige Erklärung zu gestalten. Der Mieter soll in die Lage versetzt werden, den Grund und den Umfang der Mieterhöhung auf Plausibilität zu überprüfen und entscheiden zu können, ob Bedarf für eine eingehendere Kontrolle – etwa durch Zuziehung juristisch oder bautechnisch sachkundiger Personen, durch Einholung weiterer Auskünfte beim Vermieter und/ oder durch Einsichtnahme in die Rechnungen und sonstigen Belege – besteht.

Dennoch dürfen die Hürden für die Mieterhöhungserklärung in formeller Hinsicht nicht zu hoch angesetzt werden. Denn eine Überspannung der Anforderungen könnte dazu führen, dass der Vermieter eine inhaltlich berechtigte Mieterhöhung nicht durchsetzen könnte und ihm der Anreiz zur Durchführung von – vom Gesetzgeber ausdrücklich erwünschten – Modernisierungsmaßnahmen genommen würde.

Davon ausgehend ist es in formeller Hinsicht ausreichend, wenn der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung die für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme angefallenen Kosten als Gesamtsumme ausweist und einen aus seiner Sicht in den Gesamtkosten enthaltenen Instandsetzungsanteil durch die Angabe einer Quote oder eines bezifferten Betrags kenntlich macht. Welchen weiteren – für die beschriebene Zielsetzung des § 559b Abs. 1 BGB maßgeblichen – Erkenntnisgewinn die vom Berufungsgericht geforderte weitergehende Aufschlüsselung der entstandenen Gesamtkosten nach Gewerken oder vergleichbaren Kriterien dem Mieter vermittelte, ist nicht ersichtlich. Zudem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend in den Blick genommen, dass dem Mieter zur Klärung verbleibender Unsicherheiten oder auch zur Kontrolle der Angaben des Vermieters über dessen Aufwendungen auf ihre sachliche Richtigkeit ein umfassendes Auskunfts- und (Belege-) Einsichtsrecht zur Verfügung steht.

Ob die vom Vermieter angesetzten Erhöhungsbeträge tatsächlich zutreffend und angemessen sind, betrifft allein die materiell-rechtliche Nachprüfung der Erhöhungserklärung nach § 559 BGB. In deren Rahmen obliegt dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass es sich bei den durchgeführten Baumaßnahmen um Modernisierungs- und nicht um Erhaltungsmaßnahmen handelt, sondern auch dafür, dass die der Mieterhöhung zugrunde gelegten Kosten nicht (teilweise) auf der Erhaltung dienende Maßnahmen entfallen sind.

Da das Berufungsgericht die hierfür erforderlichen Feststellungen bislang nicht getroffen hat, hat der Senat die Berufungsurteile in allen drei Verfahren aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bremen zurückverwiesen.

3. Auswirkungen auf Wohnungsunternehmen

Mit der Entscheidung stellt der BGH klar, dass eine Aufschlüsselung der für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme entstandenen Gesamtkosten nach den einzelnen angefallenen Gewerken oder anderen Bauleistungsbereichen nicht erforderlich ist. Dies gilt auch dann nicht, wenn umfangreiche und entsprechend kostenträchtige bauliche Veränderungen oder Maßnahmen außerhalb der betroffenen Wohnung oder an mehreren Gebäuden ausgeführt wurden. Damit erteilt der BGH der auch in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht eine Absage, wonach die Berechnung der tatsächlich aufgewandten Kosten im Rahmen der Erhöhungserklärung nach 559b Abs. 1 BGB auch Kosten für ein Gewerk enthalten muss. Notwendig bleibt aber, dass der Mieter in die Lage versetzt werden soll, den Grund und den Umfang der Mieterhöhung auf Plausibilität zu überprüfen, um entscheiden zu können, ob Bedarf für eine eingehendere Kontrolle – etwa durch Zuziehung juristisch oder bautechnisch sachkundiger Personen, durch Einholung weiterer Auskünfte beim Vermieter und/ oder durch Einsichtnahme in die Rechnungen und sonstige Belege – besteht.

Im Ergebnis aber bleibt der BGH bei seiner Tendenz, wonach die formellen Hürden nicht zu hoch angesetzt werden dürfen. Die materielle Prüfung der Rechtmäßigkeit soll nicht bereits im formellen Teil vorgezogen werden.

Neue gesetzliche Vorschriften für die Gestaltung von Arbeitsverträgen und Arbeitsbedingungen

Am 01.08.2022 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 über transparente und vorhersehbar Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Kraft.

Durch die Neuregelungen ergeben sich Änderungen in verschiedenen arbeitsrechtlichen Gesetzen, die auch in der Immobilienwirtschaft beachtet werden müssen. Das betrifft das Nachweisgesetz (NachwG), das Berufsbildungsgesetz (BBiG), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), die Gewerbeordnung (GewO) und das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Der folgende Leitfaden und die Synopse stellen die für die Immobilienwirtschaft wichtigen Änderungen auf Grundlage der aktuellen Erkenntnisse dar.

Vom AGV Arbeitgeberverband der Deutschen Immobilienwirtschaft eV gibt es zur Umsetzung des Arbeitsbedingungengesetzes eine Arbeitshilfe.

Geldwäschegesetz – Meldung des bzw. der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister

Wohnungsunternehmen in privatrechtlicher Rechtsform sind inzwischen stets verpflichtet, den oder die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden (vgl. vdw aktuell 12/2022). Für GmbH’s und eG’s ist die Übergangsfrist zur Meldung an das Transparenzregister am 30.6.2022 ausgelaufen. Sollte eine Eintragung im Transparenzregister bisher noch nicht erfolgt sein, gilt dies als Ordnungswidrigkeit im Sinne des Geldwäschegesetzes; diese ist – für die bisher von der Mitteilungsfiktion erfassten Unternehmen – mit zeitlicher Verzögerung ab dem 30.6.2023 bußgeldbewehrt.

Die Meldung an das Transparenzregister hat unter der Internet-Adresse https://www.transparenzregister.de/ zu erfolgen. Um die Mitteilung zur Eintragung von wirtschaftlich Berechtigten zu vereinfachen, bietet das Register einen Einreichungsassistenten an.

Sofern Sie diese Meldung nicht selbst vornehmen wollen, so übernimmt alle damit zusammenhängenden Vorgänge auch die VdW Bayern Treuhand. Bei Fragen können Sie sich gerne an Frau von Strenge unter der Tel.-Nr. 089 / 290020-627 bzw. unter der E-Mail-Adresse stephanie.von-strenge@vdwbayern.de wenden.

Die Anforderungen zum Transparenzregister sind im Einzelnen in einer Arbeitshilfe im Mitgliederbereich unter Downloads/Wirtschaftsprüfung nachzulesen: Link

KfW: Start der neuen Förderung genossenschaftlichen Wohnens zum 04.10.2022

Die KfW und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen fördern mit zinsgünstigen langfristigen Krediten den Erwerb von Genossenschaftsanteilen in Deutschland, die zur Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung befähigen, sowohl bei Neugründung als auch bei der Beteiligung an einer bestehenden Wohnungsgenossenschaft. Förderanträge können ab 04.10.2022 gestellt werden.

Wesentliche Neuerungen im Vergleich zum bisherigen Eigenprodukt “KfW-Wohneigentumsprogramm – Genossenschaftsvariante” (134)

Das neue Produkt 134 ersetzt das bisherige Eigenprodukt vollständig und bietet den Kreditnehmern im Vergleich zum Eigenprodukt folgende Vorteile:
– Zinsverbilligung aus Bundesmitteln
– Einführung eines Tilgungszuschusses in Höhe von 15%, wenn der Nachweis über die Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung erfolgt ist
– Verdopplung des Förderhöchstbetrages auf 100.000 Euro
– Verlängerung der max. Kreditlaufzeit auf 35 Jahre

Was ist darüber hinaus wichtig?
Vorhabensbeginn ist der Erwerb der Genossenschaftsanteile, die zur Nutzung einer Genossenschaftswohnung befähigen. Der vorherige Erwerb von Pflichtanteilen für die Mitgliedschaft in der Genossenschaft ist unschädlich. Ein aktenkundiges Finanzierungsgespräch zum Vorhaben wird als fristgerechte Antragstellung gewertet.

Wie in allen anderen wohnwirtschaftlichen Produkten ist die vollständige außerplanmäßige Tilgung im neuen Produkt gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

Der Nachweis der Vorhabensdurchführung erfolgt auf einem dafür vorgesehenen Formular (Formularnummer 600 000 4821) spätestens drei Jahre nach Vollauszahlung des Darlehens. Das Finanzierungsinstitut bestätigt den zweckentsprechenden Mitteleinsatz und reicht die Bestätigung mit Unterschrift des Kreditnehmers bei der KfW ein.

Wenn im alten Eigenprodukt 134 einen Antrag gestellt und bis zum 04.10.2022 noch nicht mit dem Vorhaben (Kauf der zur Wohnungsnutzung berechtigenden Genossenschaftsanteile) begonnen wurde, kann auf das alte Darlehen verzichtet und ab 04.10.2022 ein neuer Antrag gestellt werden. Die Regelungen zur Sperrfrist gelten in diesen Fällen nicht.

Alle Details zum Produkt finden Sie im KfW-Merkblatt: Download

BBSR: Anpassung urbaner Räume an den Klimawandel

Im Ergebnis der parlamentarischen Beratungen des Bundeshaushalts 2022 werden zur Anpassung der urbanen Räume an den Klimawandel über den Klima- und Transformationsfonds insgesamt 176 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Ziel des Programmes ist es, den Folgen des Klimawandels und den damit einhergehenden zunehmenden Wetterextremen wie Starkregen, Überschwemmungen und Hitzewellen durch Anpassungsmaßnahmen der Städte und Gemeinden aktiv zu begegnen. Dabei geht es um Investitionen in Vegetation oder Bauten, mit denen urbane Grün- und Freiflächen in ihrer Vitalität und Funktionsvielfalt erhalten und weiterentwickelt werden.

Dazu zählen:

  • die Vernetzung von Grün- und Freiräumen,
  • der Erhalt und die Umgestaltung großräumiger (kulturhistorisch) bedeutsamer Parkanlagen,
  • die gezielte Ergänzung mit wohnortnahen Freiräumen in klimatisch defizitären Stadträumen (Klimaoasen),
  • die großräumige Umgestaltung von Verkehrsräumen, Stadtplätzen, Brachflächen,
  • die Umsetzung von Schwammstadtkonzepten zur Erhöhung des Regenwasserrückhalts, der Verdunstungsleistung, der Grundwasserneubildung und der Wasserverfügbarkeit auch unter Nutzung von Grauwasser.

Städte und Gemeinden können bis zum 15. Oktober 2022 ihre Projekte beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) einreichen. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages wird über die Projektauswahl entscheiden. Die Mittel stehen für den Förderzeitraum 2022 bis 2025 zur Verfügung. Der Bund übernimmt 85% der Kosten. Mindestens 10% der Kosten müssen die Kommunen selbst tragen. Die Mindesthöhe der zu beantragenden Fördersumme beträgt 1 Millionen Euro. Damit sollen vor allem Projekte mit überdurchschnittlichem Investitionsvolumen und hohem Innovationspotenzial gefördert werden.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/aufrufe/aktuelle-meldungen/anpassungurbaner-raeume-an-klimawandel.html