Tarifergebnis 2021 ist wirksam

In der letzten Ausgabe der vdw aktuell haben wir über den vorläufigen Stand des Tarifergebnisses 2021 berichtet. Zwischenzeitlich haben die Große Tarifkommission der Gewerkschaften und der Verbandsausschuss des Arbeitgeberverbandes dem vereinbarten Tarifergebnis zugestimmt.

Das Tarifergebnis ist damit wirksam.

Hier nochmals die Eckpunkte:

  1. Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit vom 01.11.2021 bis 31.12.2023.
  2. Die Löhne und Gehälter werden zum 01.11.2021 um 2,9 Prozent, aufgerundet auf volle 5,00 Euro, erhöht.
  3. Die Löhne und Gehälter werden zum 01.01.2023 um 2,1 Prozent, aufgerundet auf volle 5,00 Euro, erhöht.
  4. Die Ausbildungsvergütungen werden in jedem Ausbildungsjahr zum 01.11.2021 um 50,00 Euro und zum 01.01.2023 um weitere 50,00 Euro erhöht.
  5. Es wird eine beiderseitige Erklärungsfrist von vier Wochen bis zum 14.09.2021 vereinbart.
  6. Die Tarifparteien nehmen, beginnend am 05.10.2021, Gespräche zur Schaffung einer Regelung auf, nach der zukünftige Tariferhöhungen (ab 2023) in Urlaub umgewandelt werden können.

Mitglieder des AGV Arbeitgeberverband der Deutschen Immobilienwirtschaft e.V. finden die ab dem 01.11.2021 gültigen Lohn- und Gehaltstabellen auf der Website des AGV und bekommen ein kostenloses Exemplar der Tarifverträge auf dem Postweg zugesandt.

Stillstand bei der Novelle der Heizkostenverordnung

Die Bundesratsausschüsse für Wirtschaft und für Umwelt haben in ihren Sitzungen am 02.09.2021 ihre Beschlüsse zur Neufassung der Heizkostenverordnung vertagt: der Ausschuss für Wirtschaft „um zwei Sitzungen” und der Umweltausschuss „bis Wiederaufnahme”. Die Verordnung wurde also nicht wie ursprünglich erwartet am 18.09.2021 im Bundesrat behandelt. Da Verordnungen keiner Diskontinuität unterliegen, kann der Bundesrat den Vorgang im Oktober fortsetzen.

Grund für die Absetzung sind nach Hintergrundinformationen zwei Punkte. Zum einen sind umfangreiche Stellungnahmen eingegangen, die Bearbeitungszeit benötigen, zum anderen möchte der grün geprägte Umweltausschuss mit der Heizkostenverordnung eine Regelung zur Aufteilung der Kosten des CO2-Preises einführen.

Der GdW und die Regionalverbände hatten den Bundesratsausschüssen Änderungsbitten mitgeteilt. Wesentliche Punkte der geplanten Heizkostenverordnung verursachen unnötigen und ganz erheblichen Zusatzaufwand und die Regelungen zur Sanktionierung sind zum Teil unverhältnismäßig.

Angesichts der aktuellen Situation werden GdW und Regionalverbände beim Bundesrat für eine differenzierte Lösung bei der Aufteilung des CO2-Preises werben. Sollte der CO2-Preis Gegenstand der Heizkostenverordnung werden, müssen die Daten der Ausstattungen zur Verbrauchserfassung auch nicht anonymisiert für eine gezielte Ansprache von Mietern zur Verfügung stehen. Der Vermieter kann nicht mit Kostenbestandteilen für die Beheizung (und Warmwasserbereitung!) belastet werden, ohne dass er Einflussmöglichkeiten auf den Energieverbrauch der Mieter erhält.

Ausblick

Sollte der Bundesrat im Oktober oder sogar im November einer Heizkostenverordnung zustimmen, an der die nächste Bundesregierung nichts mehr ändern muss oder möchte, so besteht immer noch die Möglichkeit, dass die Verordnung zum 01.01.2022 in Kraft tritt. Sie müsste nur bis 31.12.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Für die Wohnungswirtschaft bestehen durch das Verfahren zunehmend Risiken. Die Zeitspanne für die Umsetzung einer monatlichen Verbrauchsinformation wird immer kürzer, während Mieter (wenn der Verordnungstext so bleibt) die Heizkostenabrechnung um 3% kürzen dürfen, wenn die monatliche Information nicht oder nicht vollständig erfolgt.

Der GdW empfiehlt allen Wohnungsunternehmen, die Vorarbeiten für eine monatliche Verbrauchsinformation so weiterzuverfolgen, als ob die Verordnung zum 01.01.2022 in Kraft träte.

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz – FAQ-Liste mit Empfehlungen und Hinweisen für Wohnungsunternehmen

Wohnungsunternehmen wird weiter empfohlen, alle vertraglichen Offerten ohne Zeitdruck gründlich zu prüfen und zu vergleichen. Ein unmittelbarer Entscheidungsbedarf besteht aufgrund des Bestandsschutzes für die Umlagefähigkeit bis zum 30.06.2024 vorrangig nur bei kupferbasierten Anlagen mit einem Errichtungstermin nach dem 01.12.2021 sowie bei aktuellen Ausschreibungen und zeitnah auslaufenden Betreiberverträgen.

Im Mitgliederbereich finden Sie eine ergänzte und überarbeitete FAQ-Liste mit Empfehlungen und Hinweisen für Wohnungsunternehmen: Link . Es handelt sich dabei um ein „lebendes” und nicht finales Dokument. Aktuelle strategische Empfehlungen stehen unter dem Vorbehalt einer am 18.11.2021 erwarteten BGH-Entscheidung zu der Frage, ob die bisherige Abrechnung von Sammelinkassoverträgen über die Betriebskosten mit EU- und Telekommunikationsrecht vereinbar ist.

Zur Anwendung des GwG-Transparenzregisters auf Wohnungsunternehmen

Mit der vdw aktuell 13/2021 hatten wir Sie über das Vorhaben der Bundesregierung informiert, das Transparenzregister vom Auffangregister zum Vollregister auszubauen, was eine Erweiterung der entsprechenden Meldepflichten zur Folge hat.

Dies erfolgt durch Streichung der sog. Meldefiktion in § 20 Abs. 2 GwG. Künftig müssen die Daten zu allen wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar im Transparenzregister eingetragen und digital einsehbar sein. Dies gilt namentlich auch für diejenigen gesetzlichen Vertreter und geschäftsführenden Gesellschafter des Unternehmens, die durch die Fiktion in § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG als wirtschaftlich Berechtigte gelten. Neben den originären Meldungen müssen die betroffenen Unternehmen zusätzlich zu den Daten im Genossenschafts- oder Handelsregister die Daten im Transparenzregister entsprechend aktuell halten. Einzig für Vereine wurde im Rahmen der Beratungen im Finanzausschuss eine Sonderregelung installiert.

Der GdW hat eine FAQ-Liste zusammengestellt. Sie finden diese hier. Das Bundesverwaltungsamt hat weitergehende aktuelle Anwendungshinweise veröffentlicht, die ebenfalls im Mitgliederbereich für Sie bereitstehen.

Die Regelungen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister sind, über den Kreis der nach dem GwG definierten „Verpflichteten” hinaus, von allen Wohnungsunternehmen zu beachten.

Für einige Wohnungsunternehmen kommen neben den Regelungen zum Transparenzregister weitere Regelungen des GwG zur Anwendung. Dies betrifft u. a. diejenigen Wohnungsunternehmen, die Vermittlungstätigkeiten nach § 1 Abs. 11 GWG ausüben und als “verpflichteter Immobilienmakler” nach dem GwG zu qualifizieren sind. Auch bezüglich der Anwendung der insoweit geltenden Regelungen des GwG gab es diverse Änderungen, die wir Ihnen demnächst in einem separaten Artikel darstellen.

Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung sind als Kreditinstitute Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG. Die insoweit bestehenden Verpflichtungen gelten unabhängig von einer Qualifizierung als Immobilienmakler im Sinne des GwG. Diesbezügliche aktuelle Informationen wurden der Bundesarbeitsgemeinschaft der Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung mit gesondertem GdW-Rundschreiben übermittelt.

Bayerische Wohnraumförderung: Fördermittelanträge bitte zeitnah stellen

Für die Wohnraumförderung standen im Jahr 2021 848,6 Millionen Euro an Haushaltsmitteln bereit. Damit wurde die Forderung der Wohnungswirtschaft Bayern nach Kontinuität bei den Wohnraumfördermitteln erfüllt. Das Fördervolumen sollte beim nächsten Haushaltsplan mindestens auf diesem Niveau beibehalten werden. Angesichts der Corona-bedingten Mehrausgaben steht der Staatshaushalt jedoch unter hohem Druck.

Deshalb unsere Bitte: Stellen Sie noch ausstehende Fördermittelanträge für 2021 bitte zeitnah.

Auch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr braucht Planungssicherheit. Da hilft es zu wissen, was kommt.

Förderung des genossenschaftlichen Wohnungsbaus gesichert

Das lange geplante Bundesprogramm zur Förderung genossenschaftlichen Wohnungsbaus wird nach unseren Informationen im Oktober doch an den Start gehen. Es ergänzt das KfW-Programm 134 für den Kauf von Genossenschaftsanteilen und ist ein wichtiger Bestandteil der Wohnraumoffensive der Bundesregierung.

Der GdW hat sich intensiv für das neue Programm eingesetzt. Insbesondere nachdem es zuletzt nicht nach einer Einigung ausgesehen hatte, wurden Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundesbauminister Horst Seehofer dazu aufgerufen, sich für einen sofortigen Start des zugesagten Programms einzusetzen und gemeinsam die Weichen für eine weitere Verstetigung des Programms zu stellen.

Die KfW wird nach dem nun erfolgten Konsens mit dem Bundesbau-, Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium ab 21. Oktober 2021 Anträge für das Programm entgegennehmen. Haushalte, die sich an genossenschaftlichen Neubauvorhaben mit Geschäftsanteilen beteiligen, können mit dem Programm ein zinsgünstiges Darlehen aufnehmen und als Förderkomponente einen Tilgungszuschuss erhalten.

Gerade kleineren, neugegründeten Wohnungsgenossenschaften, die dringend auf Förderungen angewiesen sind, kommt das Programm zugute.

Schadensersatz wegen unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

Der in einem Verfahren vor dem AG Bautzen (AG Bautzen, 18.12.2020, 30 C 6/20) streitgegenständliche, angeblich individuell ausgehandelte Mietvertrag enthielt eine Klausel, wonach der Mieter verpflichtet sei, die Wohnung bei Auszug renoviert zurückzugeben. Gemäß BGH-Rechtsprechung ist eine solche Regelung unwirksam, da der Mieter zur Renovierung verpflichtet ist, auch wenn die Wohnung noch nicht lange bewohnt wurde. Der Mieter glaubte, zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet zu sein und führte diese bei Auszug mit Hilfe von Bekannten und selbst besorgtem Material durch. Als der Vermieter die Ausführung wegen Mängeln beanstandete, weigerte sich der Mieter nachzubessern und forderte Ersatz für die von ihm und seinen Verwandten und Bekannten geleisteten 60 Arbeitsstunden und das Material.

Das Amtsgericht sprach dem Mieter Schadensersatz für die nicht geschuldeten Schönheitsreparaturen zu. Das Gericht ging davon aus, dass der Mieter seinen Verwandten und Bekannten 10 Euro pro Stunde hätte zahlen müssen. Für 60 Arbeitsstunden ergab dies 600 Euro zzgl. 181 Euro Materialkosten also insgesamt 771 Euro. Dass die Arbeiten mangelhaft ausgeführt wurden, spielte keine Rolle, da der Mieter ja gar nichts hätte machen brauchen.

Hinweis 1: Achtung Betrugsvorwurf!

Sobald vermieterseitig der Verdacht besteht, eine Schönheitsreparaturklausel könnte eventuell unwirksam sein, sollte deren Durchführung keinesfalls vom Mieter gefordert werden. Wie der vom AG Bautzen entschiedene Fall zeigt, kann das zu doppelten Kosten führen, nämlich zum Schadensersatz dem Mieter gegenüber und – sofern die Arbeiten unbrauchbar waren – zum nochmaligen Aufwand der sachgerechten Renovierung durch den Vermieter, sofern dieser dem Nachmieter eine renovierte Wohnung übergeben möchte.

Darüber hinaus hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob über den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch hinaus auch noch ein Betrugsvorwurf im Raum steht. Dies kommt vorliegend in Betracht, weil der Vermieter unter Verwendung einer unwirksamen Klausel behauptet hatte, der Mietvertrag sei zwischen dem Mieter und seiner Hausverwaltung individuell ausgehandelt worden. Der Mieter habe die Klausel gebilligt, also sei die entsprechende Vereinbarung gültig.

Dass im Protokoll und im Vertrag stehe, die Klausel sei „individuell ausgehandelt”, beweise indessen nicht, dass das auch wirklich stimme, betonte das Amtsgericht Bautzen. Dies zumal solch ein maschinenschriftlich vorformulierter Absatz sich inhaltlich identisch im Übergabeprotokoll des Nachmieters und in anderen Mietverträgen finde.

Damit stand für das AG Bautzen fest, dass es sich um von der Hausverwaltung des Vermieters vorbereitete Texte handelte, denen man durch Hinweise auf vermeintliches Aushandeln den Anschein von Individualvereinbarungen geben wollte. Offenbar versuchte die Hausverwaltung systematisch, an sich unwirksame Renovierungsklauseln auf diese Weise zu retten, um die Kosten für Schönheitsreparaturen auf die Mieter abzuwälzen und bewusst mieterschützendes Recht zu umgehen.

Hinweis 2: unwirksame Klauseln

Die vier häufigsten Unwirksamkeitsfälle bei Schönheitsreparaturklauseln sind:

a)Der Mietvertrag enthält eine „Endrenovierungsklausel“ d. h. der Mieter ist verpflichtet, bei Auszug zu renovieren – egal wann er auszieht. Ob die Endrenovierungsklausel im Kontext der Schönheitsreparaturregelungen steht, unter „Zusätzliche Vereinbarungen“, im Übergabeprotokoll oder an anderer Stelle, spielt keine Rolle.

b) Der Mietvertrag enthält starre Ausführungsfristen. Ausnahmsweise kann eine derartige Klausel jedoch dann wirksam sein, wenn nach den starren Fristen eine Formulierung folgt, welche die Starrheit beseitigt.

c) Die Schönheitsreparaturregelungen enthalten den Satz „Der Mieter ist nicht berechtigt ohne Zustimmung …. von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen“ bzw. „…erheblich abzuweichen.“

d) Die Mietsache ist bei Einzug nicht in renoviertem Zustand übergeben worden.

Unseren Mitgliedern steht zur Klärung der Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln die Rechtsberatung des Verbandes zur Verfügung (karl.schmitt-walter@vdwbayern.de, Tel. 089/290020-316 und rudolf.seltenreich@vdwbayern.de Tel. 089/290020-402).

Versand der Unterlagen für die Vorbefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung in Bayern gestartet

Mit dem neuesten Schreiben des Bayerischen Landesamts für Statistik werden Eigentümerinnen und Eigentümer aufgefordert, an der GWZ Vorbefragung teilzunehmen. Die Vorbefragung ist ein wichtiger Meilenstein für einen reibungslosen Ablauf der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2022.

Es besteht Auskunftspflicht. Maximal elf Fragen sind über einen kurzen Online-Fragebogen in 5-10 Minuten zu beantworten. Die Zugangsdaten für den Online Fragebogen haben die auskunftspflichtigen Personen per Brief erhalten. Wer nicht online melden kann, bekommt Mitte/Ende Oktober einen Papierfragebogen zugeschickt. Befragungen durch Erhebungsbeauftragte an der Haustür oder am Telefon werden nicht durchgeführt.

Hinweis STMB I: Ungenutzte Grundstücke als Chance für den Wohnungsmarkt

Auf dem anspruchsvollen Weg, den angespannten Wohnungsmarkt wirkungs- und sinnvoll zu entlasten, ist die Aktivierung von Grundstücken ein wichtiger Baustein. Initiiert durch Bayerns Bauministerin Kerstin Schreyer wurde eine neue Broschüre „Grundstücke aktivieren – Wohnraum schaffen“ aufgelegt, um für dieses Thema stärker zu sensibilisieren. Der Flyer kann auf der Internetseite des Bauministeriums heruntergeladen werden: https://www.stmb.bayern.de/med/aktuell/archiv/2021/210903grundstuecke/

Hinweis STMB II: Planungshilfen für die Bauleitplanung – Fortschreibung 2020/2021

Das Nachschlagewerk „Planungshilfen für die Bauleitplanung” gibt aktuelle und praxisnahe Hinweise für die Ausarbeitung und Aufstellung der Bauleitpläne. Es wendet sich damit in erster Linie an die Gemeinden und die in deren Auftrag tätigen Planungsbüros. Darüber hinaus sollen die Planungshilfen die Mitwirkung der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Bauleitplanung erleichtern und zur Beschleunigung des Aufstellungsverfahrens beitragen.

Unter www.stmb.bayern.de/buw/staedtebau/index.php können die Broschüre als PDF-Datei heruntergeladen und weitere Exemplare in Papierform bestellt werden.