Neue Maßnahmen der „Corona-Arbeitsschutzverordnung”

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Bundeskabinett am 20.01.2021 verschärfende Maßnahmen der „Corona-Arbeitsschutzverordnung” vorgelegt. Die Maßnahmen dienen sowohl der Kontaktreduktion im Betrieb als auch einer besseren Möglichkeit der Nachverfolgung bei einer Infektion. Der zuständige Bundesarbeitsminister hat die Verordnung bereits unterzeichnet, so dass die Verordnung am 27.01.2021 in Kraft treten wird.
Im Einzelnen:

1. Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb

1.1 Anpassung betrieblicher Infektionsschutzmaßnahmen

Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren.
Empfehlung:
Die bereits erfolgten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes sind zu überprüfen und entsprechend der Verordnung zu aktualisieren. Neben der Umsetzung der Vorgaben wird die Dokumentation über die Umsetzung der verschärften Vorgaben dringend empfohlen.

1.2 Vorrang von technischen und organisatorischen  Maßnahmen zur Vermeidung von Kontakten

Gemäß § 2 Abs. 2 hat der Arbeitgeber alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
Empfehlung:
Die Vorschrift enthält einen Hinweis auf den Vorrang von technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Kontaktvermeidung. Insofern ist zu prüfen, inwieweit durch organisatorische oder technische Maßnahmen persönliche Kontakte vermieden werden. Lässt sich Anwesenheit im Betrieb nicht verhindern, sind die weiteren Regelungen zur Kontaktvermeidung zu beachten.

1.3 Betriebsbedingte Zusammenkünfte

§ 2 Abs. 3 bestimmt, dass betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu
reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen sind. Können solche betriebsnotwendigen Zusammenkünfte nicht durch Informationstechnologie ersetzt werden, hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen, insbesondere durch Belüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.
Empfehlung:
Die Vorschrift entfaltet eine Bindungswirkung. Im Kern bedeutet die Vorschrift, dass betriebsbedingte Zusammenkünfte auf das absolut notwendige Maß zu reduzieren sind. Andernfalls sind für den Ausnahmefall die in § 2 Ab. 3 Satz 2 aufgezeigten Maßnahmen zu treffen.

1.4 „Homeoffice”

Gemäß § 2 Abs. 4 hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbarer Arbeit anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Empfehlung:
Büroarbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten sind vorrangig in der Wohnung des Beschäftigten auszuführen. Eine Unterscheidung zwischen Homeoffice oder mobilem Arbeiten wird in der Verordnung nicht vorgenommen. Es geht insgesamt um das Arbeiten in der Wohnung des Beschäftigten (allgemein „Homeoffice”). Die Vorschrift enthält zwar keine Pflicht zum „Homeoffice”. Der Arbeitgeber hat aber bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten dem Beschäftigtem das Arbeiten in der Wohnung anzubieten. Allein bei zwingenden betrieblichen Gründen kann hiervon abgesehen werden.
Auch wenn die Vorschrift keine Pflicht zum „Homeoffice” vorschreibt, so ist die Verordnung insbesondere im Zusammenspiel mit den anderen hier dargestellten Vorschriften doch als deutlicher Hinweis zu verstehen, dass “Homeoffice” die Regel sein sollte. Verstärkt wird der dringende Appell dahingehend, dass die zur Überwachung der Verordnung zuständige Behörde vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen kann.
Für die Umsetzung ist erforderlich, dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung der Beschäftigten gegeben sind.

1.5 Raumnutzung

§ 2 Abs. 5 bestimmt, dass soweit die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich ist, eine Mindestfläche von 10 m2 für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden darf, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen.
Empfehlung:
Die Regelung betrifft vor allem Gemeinschaftsräume oder Aufenthaltsräume, in denen mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten oder sich in den Pausen oder zum Mittagessen treffen. Die Verordnung nennt allgemein „Räume”.

1.6 Gruppeneinteilung

§ 2 Abs. 6 bestimmt, dass in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten diese in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen sind. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Ein zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.
Empfehlung:
Hintergrund der Regelung ist die Vermeidung betriebsbedingter Personenkontakte und eine schnelle Kontaktnachverfolgung in Betrieben. Die Bildung von festen Arbeitsgruppen wird ab einer Beschäftigungsanzahl von zehn Beschäftigten verpflichtend. Eine Änderung der Zusammensetzung dieser Gruppen ist – nach der Begründung des Entwurfs – nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Bestimmung zum zeitversetzten Arbeiten dient der weiteren Reduzierung von Personenkontakten im Betriebsablauf, insbesondere durch zeitliche Entzerrung bei der Nutzung von Kantinen, Pausenräumen, Umkleideräumen sowie der Vermeidung von Warteschlangen bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende.
Die Einteilung in Personengruppen betrifft Beschäftigte, also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Um eine „Überkreuzung” mit den jeweiligen Personengruppen zu vermeiden, sollten bei Möglichkeit auch „Nichtbeschäftigte”, die in keinem Angestelltenverhältnis stehen, von dieser Gruppeneinteilung entsprechend der Intention der Verordnung erfasst sein. Ein flexibles Betreten der Büroräume ist – sofern von der Verordnung gedeckt – entsprechend Sinn und Zweck der Vorschrift nur innerhalb der Personengruppe möglich.

2. Mund-Nasen-Schutz

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung hat der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder die in der Anlage bezeichneten vergleichbaren Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn:
– Die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können oder
– wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann oder
– wenn bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.
Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken zu tragen. Abs. 3 bestimmt weiter, dass der
Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen treffen kann.

3. Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am fünften Tag der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft; sie tritt am 15.03.2021 außer Kraft.
Ein ausführliches Rundschreiben finden Sie im Mitgliederbereich der VdW Bayern-Website unter Downloads/GdW-Rundschreiben.
Wir werden Sie weiterhin über das Thema informieren.

Neue Exceltools der VdW Bayern-Wirtschaftsprüfung

Um Sie bei den Bilanzarbeiten zu unterstützen, stellt der VdW Bayern auch in diesem Jahr wieder die aktualisierten Exceltools zur Berechnung von Rückstellungen zum 31.12.2020 nach den Vorschriften des HGB zur Verfügung. Dabei handelt es sich um nachfolgende Berechnungssheets:
– Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen,
– Rückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen sowie
– Rückstellungen mit ratierlicher Ansammlung.
Darüber hinaus finden Sie auf der Webseite des VdW Bayern ein Exceltool zur Berechnung der Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen: https://www.vdwbayern.de/mitgliederbereich/downloads/wirtschaftspruefung/

Reform des Mietspiegelrechts – Regierungsentwürfe nach Kabinettsbeschluss

Das Bundeskabinett hat die sog. Mietspiegelreform beschlossen. Gegenüber dem Entwurf des Justizministeriums hat das Bundeskabinett Änderungen vorgenommen, die sich insbesondere auf die Art und Weise der Mietspiegelerstellung und der Datenerhebung beziehen. Vergleichswohnungen und Mietdatenbank sollen Begründungsmittel bleiben. Entsprechend dem Koalitionsvertrag hält auch der Entwurf des Bundeskabinetts an der Verlängerung des Bindungszeitraums von zwei auf drei Jahre fest. Es wird erwartet, dass der Entwurf im ersten Quartal 2021 im Bundestag beraten wird.
Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

Novellierung des Telekommunikationsgesetzes: Betriebskostenumlage erhalten und Opt-out-Recht einführen

München (20.01.2021) – Der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen und der Deutsche Mieterbund Landesverband Bayern fordern bei der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes, die Umlagefähigkeit des Breitbandanschlusses in der Betriebskostenverordnung beizubehalten. Für Mieter soll es ein Opt-out-Recht zum Ausstieg aus der Umlagefinanzierung und der Nutzung des Breitbandanschlusses geben. Damit unterstützen die beiden Landesverbände die Position des Deutschen Mieterbundes und des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen.
Die Wohnungswirtschaft warnt seit Bekanntwerden der Vorschläge zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes im Sommer 2020 vor den Folgen einer Abschaffung der Umlagefähigkeit des Breitbandanschlusses. Sie befürchtet höhere finanzielle Belastungen der Mieter durch eine Einschränkung des Wettbewerbs, das Ausbremsen des Glasfaserausbaus sowie ein vertrags- und mietrechtliches Chaos.
„Fernsehen darf nicht teurer werden“, bringt es VdW Bayern-Verbandsdirektor Hans Maier auf den Punkt. Wir brauchen hier dringend eine pragmatische Lösung für Mieter und Wohnungsunternehmen.
Die Position von Wohnungswirtschaft und Mieterbund Bayern haben die beiden Verbände in einem gemeinsamen Schreiben an den bayerischen Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger dargelegt und auch bei Justizminister Georg Eisenreich dafür geworben.
Opt-out-Recht eröffnet Mietern mehr Spielraum
Wohnungswirtschaft und Mieterbund sprechen sich für ein gesetzliches Opt-out-Recht für Mieter aus, die aus der Umlagefinanzierung und Nutzung des Breitbandanschlusses aussteigen wollen. Bei Mietern, die nicht aussteigen wollen, sollten Wohnungsunternehmen weiterhin die Kosten für den Kabelanschluss über die Betriebskostenumlage abrechnen dürfen.
Monika Schmid-Balzert, Geschäftsführerin des DMB Landesverband Bayern e.V., erklärt: „Mit dieser Lösung können alle profitieren: Die MieterInnen haben ein Auswahlrecht, was die Betriebskosten in diesem Punkt günstiger machen könnte, der Breitbandausbau bleibt bezahlbar und die Anbieterstrukturen werden erhalten.“
Um neue, für die Mieter ebenfalls günstige Lösungen zu ermöglichen und die Opt-out-Option insgesamt wirtschaftlich schultern zu können, fordert die Wohnungswirtschaft ein entschädigungsloses Sonderkündigungsrecht für Verträge mit Telekommunikationsunternehmen, die auf Abrechnungsbasis abgeschlossen wurden.
Versorgung von Transferleistungsempfängern nicht vergessen
Deutscher Mieterbund und Wohnungswirtschaft weisen darauf hin, dass auch die Versorgung von Transferleistungsempfängern zwingend bedacht werden muss. Aktuell werden Kabelgebühren als Kosten der Unterkunft übernommen, weil die Betriebskostenumlage für den Mieter unausweichlich anfällt. Wird dies verändert, muss dafür gesorgt werden, dass Kabelgebühren auch weiterhin für Transferleistungsempfänger übernommen werden, sei es als Kosten der Unterkunft oder als Be-standteil des dann entsprechend zu erhöhenden Regelbedarfs
Hintergrund
Am 16.12.2020 hat das Bundeskabinett die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKMoG) beschlossen. Der Bundesrat wird am 12. Februar 2021 darüber entscheiden.