Neue Werkzeuge für mehr Wohnraum: Freistaat beschließt Verordnung zu angespanntem Wohnungsmarkt

Städte und Gemeinden, in denen der Wohnungsmarkt angespannt ist, bekommen bald neue Möglichkeiten in die Hand, mit denen sie mehr Wohnraum schaffen können. Grundlage ist die so genannte „Gebietsbestimmungsverordnung Bau“, die der Ministerrat beschlossen hat. Bayerns Bauminister Christian Bernreiter: „Dank unserer Verordnung können in diesen Städten und Gemeinden leichter Wohnungen gebaut werden, ohne dass vorher der Bebauungsplan geändert werden muss. Besonders das kommt den Verantwortlichen vor Ort sehr gelegen, weil so Aufstockungen von Wohngebäuden und Nachverdichtungen schneller genehmigt werden können. Damit kann mehr neuer Wohnraum gezielt in den Städten und Gemeinden entstehen, in denen viele Menschen danach suchen. Außerdem erhalten die Städte und Gemeinden an brachliegenden oder unbebauten Grundstücken ein erweitertes Vorkaufsrecht. “

Der Ministerrat hatte Ende des vergangenen Jahres entschieden, von der im Zuge des Baulandmobilisierungsgesetzes neu geschaffenen Möglichkeit des Paragraphs 201a des Baugesetzbuches (BauGB) in Bayern Gebrauch zu machen. Auf dieser Grundlage gelten in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt besondere Regeln des Baugesetzbuches, die es Städten und Gemeinden leichter machen, neuen Wohnraum zu schaffen. Als „angespannt“ gilt ein Wohnungsmarkt gemäß diesem Paragraph dann, wenn die Menschen in ihrer Stadt oder Gemeinde nicht ausreichend Mietwohnungen finden – oder nur zu nicht angemessenen Bedingungen.

Um die Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ermitteln zu können, hat das Bauministerium auf die Erkenntnisse aus dem Erlass der bayerischen Mieterschutzverordnung zurückgegriffen. Außerdem wurde die Expertise der Gemeinden selbst berücksichtigt. Im Ergebnis gilt der Wohnungsmarkt nun in 208 von insgesamt 2056 Städten, Märkten und Gemeinden in Bayern als angespannt. Nach dem Beschluss des Ministerrats kann die Verordnung am 16. September in Kraft treten.

Eine Liste der Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt finden Sie hier

GdW-Rechtsposition zur Mindesttemperatur in Wohngebäuden und einseitigen Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung

Mit der vdw aktuell 15/2022 und der GdW Information 164 haben wir zur rechtlich zulässigen Temperatur in Wohngebäuden und zum Umgang mit Vorauszahlungen informiert. Inzwischen liegt eine aktuelle Rechtsposition vom Bundesverband GdW und den Regionalverbänden vor. Schwerpunkt ist der aktuelle Diskussionsstand nach Inkrafttreten der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV). Das Schreiben finden Sie hier zum Download.

Inhalt:

  •  Informationen zur Raumtemperatur in Wohngebäuden und
  • zur einseitigen Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung

In Ergänzungen zu dem GdW-Schreiben gibt es drei Anlagen mit Muster-Formulierungen für

  • die einseitige Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen
  • die Anpassung der Betriebskostenvereinbarung durch Vereinbarung
  • und eine Ratenzahlungsvereinbarung.

Die Muster-Formulierungen finden Sie hier.

BAG-Entscheidung zur Aufzeichnungspflicht von Arbeitszeiten – AGV: noch kein unmittelbarer Handlungsbedarf

Das Bundesarbeitsgericht (BAG)hat in seiner Entscheidung vom 13.09.2022 zur Aufzeichnungsplicht von Arbeitszeiten Stellung genommen (BAG vom 13.9.2022 -1 ABR 21/22). Die Medien haben verbreitet darüber berichtet und z.T. unmittelbaren Handlungsbedarf für Arbeitgeber behauptet. Ein solcher Handlungsbedarf besteht jedoch nach Auffassung des AGV Arbeitgeberverband der Deutschen Immobilienwirtschaft zumindest derzeit noch nicht.

Die Frage der Aufzeichnungspflicht war nicht zentraler Gegenstand der Entscheidung des BAG. Vielmehr ging es um die Frage, ob der Betriebsrat eines Unternehmens aufgrund seines Mitbestimmungsrechtes aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vom Arbeitgeber die Einführung elektronischer Zeiterfassung verlangen kann. Das hat das BAG mit der Begründung verneint, der Betriebsrat habe nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht bestehe. Die Pflicht zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten ergebe sich aber schon aus dem Arbeitsschutzgesetz (§ 3 Abs. 12 Nr. 1 ArbSchG) in Zusammenhang mit einer Entscheidung des EuGH zur Aufzeichnungspflicht aus dem Jahre 2019. Daher bestehe kein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung.

Die weiteren Folgen dieser Rechtsauffassung des BAG für die Praxis in deutschen Unternehmen ergeben sich aber weder aus dem Arbeitsschutzgesetz noch aus der Entscheidung des EuGH. Es dürfte nach wie vor Sache des deutschen Gesetzgebers sein, die bestehende Regelung zur Aufzeichnungspflicht in § 16 Abs. 2 ArbZG der Rechtsprechung des EuGH anzupassen. Ein Gesetzentwurf ist für diesen Herbst angekündigt. Dieser sollte abgewartet werden. Die z.T. aufgestellte Behauptung, nach der Unternehmen, die nicht umgehend die Arbeitszeit aufzeichnen, mit einem Bußgeld rechnen müssten, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Bußgeldanordnung bei Nichterfüllung der schon bestehenden Aufzeichnungspflichten in § 22 Abs 1 Nr. 9 ArbZG bezieht sich auf § 16 Abs 2 ArbZG in der aktuell geltenden Fassung. Es dürfte sich um eine gegenüber dem allgemeinen Arbeitsschutzrecht speziellere, abschließende Regelung für diesen Sachverhalt handeln, so dass für Bußgeldverfahren auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes kein Raum bliebe.

Wir werden über die weiteren Entwicklungen berichten.

Mieterhöhungsverlangen im preisgebundenen Wohnraum

Anhand einer Reihe von Entscheidungen in jüngerer Zeit ist ersichtlich, dass der BGH die formellen Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen nicht überspannt – so auch in einem Urteil zum preisgebundenen Wohnraum von Anfang April diesen Jahres (BGH, Versäumnisurteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 246/20).

In seinem Leitsatz hält der BGH folgendes fest:
Die in § 10 Abs. 1 WoBindG beschriebenen formellen Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen werden durch § 4 Abs. 7 Satz 1 NMV (=Neubaumietenverordnung) ausgefüllt und konkretisiert. Der von § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG geforderten Erläuterung des Mieterhöhungsverlangens kommt der Vermieter bereits dann ausreichend nach, wenn er die Gründe, aus denen sich die laufenden Aufwendungen erhöht haben, und die auf die einzelnen laufenden Aufwendungen entfallenden Beträge angibt (Bestätigung des BGH-Beschlusses [Rechtsentscheid] vom 11. Januar 1984 – VIII ARZ 10/83, BGHZ 89, 284, 294).

Sachverhalt:
Im Anschluss an eine Modernisierung einer preisgebundenen Wohnung und des Gebäudes, in dem die Wohnung liegt, übermittelte die Vermieterin dem beklagten Mieter ein Miterhöhungsverlangen, wonach sich die zu zahlende Grundmiete infolge der Modernisierungsmaßnahmen nach den Vorschriften der II. Berechnungsverordnung sowie des Wohnungsbindungsgesetzes um 59,44 Euro monatlich erhöhen sollte. Dem Schreiben waren Unterlagen beigefügt, aus welchen sich die Modernisierungsmaßnahmen, die angefallenen Gesamtbaukosten sowie eine Berechnung der Mietanhebung ergaben. Dabei hat die Vermieterin u.a. einen prozentualen Anteil der jährlichen Aufwendungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 1,5152% angesetzt. Die Beklagte zahlte den Erhöhungsbetrag nicht, weil die Klägerin den gesetzlichen Regelsatz der Abschreibung (1%) übersteigenden Abschreibungssatz von 1,5152% in dem Schreiben nicht näher erläutert hatte, woraufhin die Klägerin nach Auflaufen eines Mietrückstandes von 2.085,88 Euro nebst einer weiteren offenen Forderung von 148,48 Euro erstmals fristlos kündigte. Nach weiteren fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigungen im Zusammenhang mit weiter aufgelaufenen Rückständen klagte die Vermieterin schließlich auf Räumung und Herausgabe der Mietsache, was Amtsgericht und Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen haben, das Mieterhöhungsverlangen sei formell unwirksam. Hiergegen ging die Vermieterin in Revision.

Aus den Gründen:
Der BGH hob das Berufungsurteil mit der Begründung auf, dass das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin den gesetzlichen Vorgaben gerecht wird. Bei der Erläuterung der Mieterhöhung sind (gemäß § 4 Abs. 7 NMV) lediglich die Gründe anzugeben, aus denen sich die einzelnen laufenden Aufwendungen erhöht haben, und die auf die einzelnen laufenden Aufwendungen entfallenden Beträge. Eine Verpflichtung der Klägerin besonders darauf hinzuweisen oder näherer zu begründen, dass sie in ihrer Berechnung einen – gegenüber dem in § 25 Abs. 2 II. BV genannten Regelsatz von “1 vom Hundert” – erhöhten Abschreibungssatz für die laufenden Aufwendungen beansprucht, würde die formellen Anforderungen, § 10 WoBindG an ein Mieterhöhungsverlangen stellt, überspannen.

Die Berechnungs- und Erläuterungspflichten des Vermieters bilden im preisgebundenen Wohnraum zwar das notwendige Gegengewicht zu der dem Vermieter in Abweichung von allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts eingeräumten Möglichkeit, die Pflicht des Mieters zur Mietzahlung durch einseitige Erklärung zu gestalten. Jedoch soll der den Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes unterliegende Vermieter durch die formellen Anforderungen in § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG, § 4 Abs. 7 NMV nicht an der Durchsetzung der gesetzlich zulässigen Kostenmiete, die ihm eine angemessene Verzinsung seiner Eigenleistung garantieren soll, gehindert werden. In formeller Hinsicht bedeutet dies, dass der Vermieter nicht dazu verpflichtet ist, jeden einzelnen Schritt seiner Berechnung so detailliert zu begründen, dass der Mieter bereits hierdurch über sämtliche Informationen verfügt, um abschließend prüfen zu können, ob die Mieterhöhung sachlich berechtigt ist. Vielmehr ist für eine Erläuterung die Angabe der Gründe für die Erhöhung der einzelnen laufenden Aufwendungen und der hierauf entfallenden Beträge ausreichend – zumal der Mieter ja auch ein jederzeitiges Auskunfts- und Einsichtsrecht besitzt. Ob der Vermieter die einzelnen Positionen dann zu Recht in der berechneten Höhe in sein Mieterhöhungsverlangen einbezogen hat, ist dann Gegenstand der materiellen Prüfung.

Hinweis:
Der hier für die Ermittlung der Kostenmiete zugrunde gelegte Abschreibungssatz von 1,5152% errechnete sich anhand einer Nutzungsdauer der modernisierten Gebäudeteile von 66 Jahren. Der Ansatz einer Abschreibungsdauer, welche von der – in § 25 Abs. 1 der II.BV festgelegten – Nutzungsdauer eines Gebäudes von 100 Jahren und damit eines jährlichen Abschreibungssatzes von 1% abweicht, ist in materieller Hinsicht bei der Ermittlung der Kostenmiete (nur) dann üblich und zulässig, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, § 25 Abs. 2 II. BV. Daneben nennt § 25 Abs. 3 II. BV besondere technische Ausstattungen, welche einem noch höheren Abschreibungssatz von 2% bis 9% unterliegen. Wenn bei einer Modernisierungsmaßnahme Gebäudeteile eingebaut werden, so kann sich die Nutzungsdauer dieser Bauteile nach der geringeren Restnutzungsdauer des Gebäudes richten. Darüber, ob die AfA materiell korrekt berechnet war, hatte der BGH nicht zu entscheiden, da er sich lediglich mit der formellen Zulässigkeit der Abrechnung zu befassen hatte.

Modernisierungsduldungserklärung

Dreh- und Angelpunkt der Durchführbarkeit von Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten ist vielfach die Frage, ob der Mieter dem Vermieter -bzw. den von diesem beauftragten Handwerkern Zugang zu seiner Wohnung gewährt. Gerne verlangen Vermieter vorab von ihren Mietern eine Erklärung darüber, ob diese die Arbeiten in ihrer Wohnung dulden, um Gewissheit über deren Durchführbarkeit zu erlangen. Der BGH hatte nun über einen derartigen Fall zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 27.4.2021 VIII ZB 44/20).

Leitsatz:
a) …

b)
Einen Anlass zur Erhebung einer Klage auf Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsbaumaßnahmen (§ 555a Abs. 1, § 555d Abs. 1 BGB) gibt der Mieter in der Regel (noch) nicht, wenn er die mit der Ankündigung der geplanten Baumaßnahmen verknüpfte Aufforderung des Vermieters zur Abgabe einer Duldungserklärung unbeachtet lässt. Die Bejahung eines Klageanlasses im Sinne von § 93 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Vermieter den Mieter nach Ablauf einer angemessenen Frist im Anschluss an die Ankündigung (erneut) vergeblich zur Abgabe einer Duldungserklärung aufgefordert hat.

Der Fall:
Der Vermieter kündigte am 27.11.2019 die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen ab dem 20.01.2020 sowie von Modernisierungsmaßnahmen ab dem 16.03.2020 an und forderte den Mieter unter Fristsetzung zum 31.12.2019 auf, schriftlich mitzuteilen, ob er die angekündigten Baumaßnahmen dulden werde. Am 14.01.2020 erhob der Vermieter dann Duldungsklage. Noch am Tag der Klagezustellung gab der Mieter gegenüber dem Vermieter die Duldungserklärung ab. Die Parteien erklären den Rechtsstreit für erledigt, weshalb sich der BGH mit der Kostentragungspflicht gem. § 91a ZPO zu befassen hatte.

Aus den Gründen:
Der BGH ließ offen, ob den Mieter aus dem Vertrag überhaupt die Nebenpflicht trifft, dem Vermieter vor Beginn der Baumaßnahmen seine künftige Duldungsbereitschaft zu erklären. Denn §§ 555a Abs. 1 (Erhaltungsmaßnahmen),555d Abs. 1 BGB (Modernisierungsmaßnahmen) verpflichten den Mieter zur Duldung, nicht aber zur Abgabe einer Duldungserklärung. Dennoch kommt aber eine Pflicht aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB (Treu und Glauben) in Betracht. Bei der Erhebung von Klagen ist bezüglich des Kostenrisikos Vorsicht geboten: Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch ist stets, dass der Mieter Anlass zu einer Klage gegeben hat, weshalb er mit der etwaigen Pflicht zur Abgabe der Duldungserklärung vor Prozessbeginn in Verzug geraten sein muss.

Verzug setzt Fälligkeit voraus, was bei Modernisierungsmaßnahmen vor Ablauf der für den Härteeinwand geltenden Frist des
§ 555d Abs. 3, S.1 BGB (= Ende des auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgenden Monats) bzw. der gemäß § 555e Abs. 1 S.2 BGB zur Erklärung einer Sonderkündigung eingeräumten Frist (bis zum Ende des übernächsten Monats nach Zugang der Modernisierungsankündigung) nicht der Fall ist. Auch bei reinen Erhaltungsmaßnahmen besteht diese Pflicht jedenfalls erst nach Ablauf einer angemessenen Ankündigungsfrist, die denen bei Modernisierungsankündigung (=spätestens 3 Monate vor Beginn) vergleichbar ist – sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt.

Nach Fälligkeit ist eine Mahnung unter Fristsetzung (z. B. 2 Wochen) zur Abgabe der Duldungserklärung erforderlich – was hier unterblieben war, weshalb den Vermieter die Kostenlast trifft.

Folgen:
Ob der Mieter eine „Duldungserklärung“ abgeben muss, bleibt ungeklärt. Gleichzeitig besteht ein erhebliches Interesse des Vermieters, vor Beginn von Baumaßnahmen zu klären, ob sein Vorhaben auf Widerstand stößt. Denn schlimmstenfalls kann dies die Durchführung einer Maßnahme unmöglich machen. Will ein Vermieter daher, dass der Mieter vor Beginn der Maßnahme seine Bereitschaft zur Duldung erklärt, sollte er im ersten Schritt die Maßnahme mit Aufforderung, die Duldung zu erklären, ankündigen. Hierbei sollte der Vermieter stets erläutern, weshalb er ein berechtigtes Interesse an der Duldungserklärung hat. Sodann hat er die o.g. Fälligkeitsfristen abzuwarten. Gibt der Mieter die Erklärung dann nicht fristgerecht ab, muss der Vermieter zur Abgabe der Duldungserklärung binnen angemessener Frist mahnen, um den Mieter in Verzug zu setzen. Erst dann kann er gerichtliche Schritte ergreifen, wenn er sein Kostenrisiko begrenzen will. Hierbei kommt alternativ zur Klage auf Abgabe der Duldungserklärung auch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in Frage.

 

Aktualisierung der GdW-Arbeitshilfe 88 – Mustersatzungen

Kurz nach dem Erscheinen der neuen GdW-Mustersatzungen hat der Gesetzgeber in § 43b GenG eine gesetzliche Grundlage für das Abhalten von Generalversammlungen unter gänzlicher oder teilweiser Nutzung schriftlicher oder elektronischer Kommunikationsmittel geschaffen. Die Neuregelung wurde kurzfristig im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung virtueller Hauptversammlungen bei Aktiengesellschaften eingeführt und trat am 27.07.2022 in Kraft.

Aktuell werden daher die Mustersatzungen in Abstimmung mit dem GdW-Fachausschuss Recht an die neue gesetzliche Grundlage angepasst. Im Wesentlichen betrifft dies begriffliche Anpassungen. Es wird aber beispielsweise auch eine Möglichkeit der vorherigen schriftlichen Stimmabgabe ohne Teilnahme an einer Präsenzversammlung geschaffen. Diese Möglichkeit wird nun vom Gesetz ebenfalls gewährt.

Ein gesetzlich zwingender Grund, die Mustersatzungen neu zu überarbeiten, besteht derzeit nicht. Die neuen Versammlungsformen nach § 43b GenG können grundsätzlich ohne Regelungen in der Satzung genutzt werden. Es erscheint jedoch sehr empfehlenswert, Satzungsregelungen sowohl in Bezug auf die überhaupt zulässigen alternativen Formen der Versammlung als auch in Bezug auf die jeweilige Durchführung dieser Versammlungen zu treffen.

Die neuen, in der Mustersatzung eingeführten Regelungen zu virtuellen Sitzungen und Beschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat kommen jedoch nur dann zur Geltung, wenn sie auch in der Satzung umgesetzt werden. Insoweit hat der Gesetzgeber keine neuen Regelungen geschaffen.

Sofern Unternehmen die eigene Satzung auf Grundlage der Mustersatzung vom Juni 2022 bereits angepasst haben, erscheint es empfehlenswert, eine Anpassung an die kommende aktuelle Fassung der Mustersatzung bei nächster Gelegenheit nachzuholen. Ein zwingender Grund, dies sofort zu tun, ist nicht ersichtlich, da es keine inhaltlichen Widersprüche zwischen den neuen alternativen Formen der Versammlung nach der Mustersatzung vom Juni 2022 und den neuen gesetzlich zulässigen Versammlungsformen gibt. Die Fassung vom Juni 2022 widerspricht insofern nicht dem Gesetz. Weitere neue Regelungen im Gesetz, beispielsweise zur Einberufung und Niederschrift, die noch nicht in der Mustersatzung vom Juni 2022 enthalten sind, müssen von Gesetzes wegen beachtet werden.

Sobald die Arbeitshilfe 88 (Band 1 und Band 2) aktualisiert wurde, werden wir Sie informieren.

Erhöhung des Mindestlohns und der Geringfügigkeitsgrenze

Ab dem 01.10.2022 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 Euro brutto pro Stunde. Damit steigt ab Oktober auch die Verdienstgrenze für Minijobs auf 520 Euro (zurzeit: 450 Euro). Zudem hebt der Gesetzgeber die Verdienstgrenze für Midijobs (Übergangsbereich) auf 1.600 Euro an (zurzeit: 1.300 Euro).

Bitte beachten Sie die Übergangsregelung (Bestandsschutzregel) für Midijobber:

  • Beschäftigte, die mehr als 450 Euro, aber nicht mehr als 520 Euro verdienen, sind im Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022 weiterhin sozialversicherungspflichtig.
  • Arbeitnehmer in diesem Gehaltssegment können sich jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Befreiungsantrag ist beim Arbeitgeber schriftlich einzureichen. Dieser leitet den Antrag an die jeweilige Krankenkasse oder die Arbeitsagentur weiter und nimmt ihn zu den Entgeltunterlagen.
  • Ab dem 01.01.2023 sind Arbeitnehmer, die zwischen 450,01 Euro und 520 Euro verdienen, als geringfügig Beschäftigte umzuschlüsseln.

Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ist von der oben genannten Übergangsregelung ausgenommen. Minijobber mit einem Verdienst bis 520 Euro werden ab dem 01.10.2022 als geringfügig Beschäftigte rentenversicherungspflichtig sein – falls sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Seminar „Probleme mit Schimmelpilzen in Gebäuden: Schimmelpilzschäden vermeiden und sanieren” am 19.10. in München und am 20.10. in Nürnberg

Die kommende Heizperiode stellt Politik, Wirtschaft und Gesellschaft auf Grund der erwarteten hohen Energiekosten bei gleichzeitig drohender Energieknappheit vor große Herausforderungen. Derzeit werden aus allen Richtungen Stimmen lauter, die bei der Absenkung der Heizungstemperaturen vor einer massiven Zunahme von durch Schimmel verursachten Schäden in Gebäuden warnen. Selten waren sich Versicherungsunternehmen, Sachverständige und Immobilienverbände so einig wie in diesem Punkt. Doch was ist zu tun?

Antworten gibt das Seminar mit Sachverständigen der Firmen BELFOR Deutschland GmbH und GSB Gebäude Schadenservice GmbH.

Die Referenten:

Vormittags:
Senator h.c. Dr. Ernst J. Baumann, Bereichsleiter Unternehmensstrategie der BELFOR Deutschland GmbH, Büro Bremen, Vorsitzender des Fachverbandes Sanierung und Umwelt e.V., seit 25 Jahren in der technischen Trocknung und Schadensanierung aktiv.

Nachmittags:
Dipl.-BW (VWA) Christof Lautner, Geschäftsführer valau gbr, Gauting, zert. Sachverständiger für Feuchte- und Schimmelschäden (ISO/IEC EN17024), Baubiologe (IBN), langjährige Erfahrung als Inhaber eines Malerbetriebs, in Kooperation mit GSB Gebäude Schadenservice GmbH, München

Das Seminar richtet sich an Geschäftsführer, Vorstände, Leiter Regiebetriebe, Hausmeister, Hausverwalter, technische und kaufmännische Mitarbeiter in der Mietwohnungsverwaltung sowie Mitarbeiter aus dem Bestandsmanagement. Also alle in der Handhabung und Bewältigung von Schimmelpilzschäden involvierten Personen – vom Management bis zur operativen Handhabung

Anmeldung:
https://www.vdwbayern.de/veranstaltungen-termine/seminare/

Terminerinnerung WohWi im Dialog 2022 vom 10. bis 12. Oktober in Reit im Winkl

Die große Dialogtagung des VdW Bayern wird auch 2022 ihrem Namen gerecht werden: Im Vordergrund steht der Dialog, der Austausch zwischen Ihnen und mit Ihnen – aber auch mit Vertreter:innen aus der Politik, wie dem Staatssekretär im Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Dr. Rolf Bösinger, sowie mit Wissenschaftler:innen und Praktiker:innen. Unsere Themen sind die Themen der Zeit: Wie bringen wir Klimaschutz und bezahlbares Wohnen zusammen? Was braucht das Wohngebäude von morgen? Wann hält die Kreislaufwirtschaft am Bau Einzug?

Das Programm der Veranstaltung und alle weiteren Informationen finden Sie auf unserer Website.

Anmeldungen – auch für einzelne Tage – können Sie uns direkt auf folgender Seite zukommen lassen: Zur Anmeldung
Anmeldeschluss ist der 23. September.

Forum der Wohnungsgenossenschaften
Am 13. Oktober findet außerdem das Forum der Wohnungsgenossenschaften in Bayern in Reit im Winkl statt. Alle Informationen, das Programm und einen Link zur Anmeldung finden Sie  hier.

Der VdW Bayern freut sich auf den Dialog mit Ihnen und spannende Tage in Reit im Winkl!

Bilanz- und Steuerwissen – Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des GdW

DW Sonderheft exklusiv für Mitgliedsunternehmen

Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. und die Regionalverbände haben sich in 2021/2022 wieder vielfältigen Themen und Herausforderungen gestellt. Dies schlägt sich in recht unterschiedlichen rechtlichen, genossenschaftlichen und wohnungswirtschaftlichen Themen der Artikelreihe „Bilanz- und Steuerwissen – Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des GdW“ in der Publikation DW Die Wohnungswirtschaft nieder.

In dieser Reihe geben die wohnungswirtschaftlichen Experten aus den Prüfungs- und Beratungsbereichen der Verbände-Familie des GdW ihr Wissen an Sie weiter. Die nunmehr zwölfte Ausgabe des DW Sonderhefts fasst die Artikel von Oktober 2021 bis September 2022 unserer Reihe für Sie zusammen. Wir freuen uns, dass auch in dieser Ausgabe der VdW Bayern wieder einige Fachartikel beisteuern konnte.

Die Themen sind breit gefächert: Von der Zulässigkeit virtueller Generalversammlungen über die erneute Verschärfung des Geldwäschegesetzes bis zum Thema Nachhaltigkeit sind viele interessante Veröffentlichungen für Sie dabei.

Den Auftakt macht ein Artikel von den Experten Andreas Gissendorf und Robert Dobroschke des Geschäftsbereich Wirtschaftsprüfung und Prüfungsnahe Beratung beim VdW Bayern zu den Pflichten eines Aufsichtsrats mit dem Titel „Der Aufsichtsrat: Zwischen Beratung und Überwachung des Vorstands“.

Beim VdW Bayern gibt es das DW Sonderheft exklusiv für Sie.

Viel Spaß beim Lesen wünscht der VdW Bayern.

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