Neue Maßnahmen zur Bewältigung der Pandemie – Seit dem 9.11.2021 steht die Krankenhaus-Ampel auf Rot

Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) wurde zum 06.11.2021 geändert. Zudem gelten seit dem 09.11. in Bayern neue Regeln im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Die bayerische Krankenhausampel steht auf Rot. Bereits am Sonntag wurde mit Inkrafttreten der gelben Stufe der Maskenstandard auf FFP2-Masken erhöht. Überdies hatte die Gesundheitsministerkonferenz am vergangenen Freitag entschieden, Auffrischungsimpfungen für alle Menschen anzubieten, bei denen die zweite Impfung sechs Monate zurückliegt. Allen, die dafür die Voraussetzungen erfüllen, wird noch einmal nahegelegt, den Impfschutz zeitnah aufzufrischen!

Rote Stufe bei der Krankenhausampel
Ab 09.11. sind viele Einrichtungen und Veranstaltungen nur noch für Geimpfte und Genesene zugänglich. Der Freistaat schaltet in vielen Bereichen auf 2G um und wird prüfen, ob die 2G-Regelung noch ausgeweitet werden muss. Ausgenommen sind aktuell die Gastronomie, Beherbergungsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen. Hier bleibt es bei 3G plus, der Zugang ist für
Ungeimpfte mit PCR-Tests möglich.

  • Das heißt im Wesentlichen, dass ab dem 9.11.2021 folgendes gilt:
    Die Zugangsregelung „3G“ (einfacher Schnelltest zweimal pro Woche genügt) gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten. Im Falle der roten Stufe außerdem für alle Beschäftigte, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, anderen Beschäftigten oder sonstigen Personen). Das gilt allerdings nicht für den Handel und den ÖPNV.
  • Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die sonst nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene, nicht für Getestete. Innerhalb dieser Bereiche bestehen die Rechtsfolgen, die für normales 2G gelten. Ausgenommen werden hier die Gastronomie, Beherbungsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen. Hier bleibt es bei 3G plus. In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).

Heizkostenverordnung vom Bundesrat verabschiedet

Die Heizkostenverordnung wurde am 05.11.2021 vom Bundesrat in der Fassung des Kabinettsentwurfes beschlossen (wir berichteten, vdw aktuell 18/2021). Sie wird voraussichtlich noch dieses Jahr im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und dann am Folgetag in Kraft treten. Positiverweise wurde mit der Verordnung nicht die von Umweltkreisen geforderte 50/50-Verteilung des CO2-Preises umgesetzt.

Die wohnungswirtschaftlichen Verbände haben seit 2019 alle Möglichkeiten der politischen Einflussnahme ausgeschöpft: Stellungnahmen, Fachpapiere, Fragenkataloge, zahllose direkte Gespräche mit den Bearbeitern im BMWi, Anfrage an die EU-Kommission, Unterstützung von Schreiben und Einzelstellungnahmen von Wohnungsunternehmen an das Ministerium und den Staatssekretär, Schreiben an die Bundesratsausschüsse, Anschreiben der Ministerpräsidenten, Schreiben und Gespräche mit Ministerien auf Länderebene sowie Pressearbeit.

Unverdrossen wurde durch das Wirtschaftsministerium im August 2021 eine unveränderte Fassung an das Bundekabinett gegeben, anschließend an den Bundesrat geleitet und nun vom Bundesrat so beschlossen. Der Bundesrat fordert lediglich eine Evaluierung der Heizkostenverordnung in den nächsten drei Jahren im Hinblick auf zusätzliche Betriebskosten durch fernablesbare Ausstattungen und den Nutzen dieser Ausstattungen für Mieter.

Ab Inkrafttreten der novellierten Heizkostenverordnung dürfen nur noch fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert werden. Überall dort, wo fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert wurden, muss der Gebäude-
eigentümer ab dem 01.01.2022 den Nutzern monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mitteilen. Walk-by- oder Drive-by-Technologien gelten als fernablesbar.

Positiv ist, dass die Ausschüsse des Bundesrates keine Verteilung des CO2-Preises in die Heizkostenverordnung aufgenommen hatten, wie es mit der Vertagung im September (und vor der Bundestagswahl) angedacht war. Auch die Entschließung des Umwelt-
ausschusses zur Dringlichkeit und kurzfristigen Schaffung der Rechtsgrundlage für eine Aufteilung des CO2-Preises wurde vom Bundesratsplenum nicht angenommen.

Der GdW wird eine Arbeitshilfe zu den einzelnen Punkten der Verordnungs-Novelle erarbeiten und innerhalb des gegebenen Rahmens mögliche Lösungen suchen.

Einstellung der EH55-Neubauförderung zum 01.02.2022

Am 04.11.2021 hat das Bundeswirtschaftsministerium darüber informiert, dass zum 1. Februar 2022 die Neubauförderung für das Effizienzhaus/-gebäude 55 der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eingestellt wird.

Die Bundesregierung hat am 22.09.2021 beschlossen, die für die Gebäudeförderung bereitgestellten Mittel für 2021 nochmals um 11,5 Milliarden Euro auf insgesamt bis zu 18 Milliarden Euro zu erhöhen.

Gleichzeitig wurde aber auch vereinbart, die bestehende Fördersystematik der BEG mit Blick auf die Fördereffizienz hin zu überprüfen und anzupassen. Dies bedeutet, dass vorhandene Fördermittel gezielt dort eingesetzt werden sollen, wo Treibhausgas-Minderungen zur Erreichung der Sektorziele am notwendigsten sind und einen größtmöglichen, sichtbaren Beitrag zur Emissionsminderung leisten. Dem ist nun die Förderung nach EH-55 für den Neubau zum Opfer gefallen.

Die EE-Klassen (Effizienzhaus/-gebäude 55 EE) und die Nachhaltigkeits-Klasse (Effizienzhaus 55 NH) werden ebenfalls eingestellt. Das Effizienzgebäude 55 NH wird für den Neubau nicht eingeführt.

Der GdW ist im Rahmen der Koalitionsverhandlungen im Gespräch mit der künftigen Ampel-Koalition. Es besteht Hoffnung, dass diese Entscheidung der alten Bundesregierung noch entschärft werden kann.

Hinweis

Die Bundesregierung hat versichert, dass Anträge für das Effizienzhaus/-gebäude 55 im Neubau noch bis 31. Januar 2022 gestellt werden können, wobei das Datum der Antragstellung maßgeblich ist.

Bitte beachten Sie, dass Anträge, die von der KfW wegen fehlender bzw. falscher Angaben oder Dokumente zurückgesendet werden, ab dem 01.02.2022 nicht mehr erneut eingereicht werden können. Es empfiehlt sich daher, Anträge bis zum 13.01.2022, 15:00 Uhr zu stellen, damit auf eventuelle Rücksendungen noch reagiert werden kann.

 

BGH hebt den Beschluss des OLG Karlsruhe zu virtuellen Versammlungen auf – digitale General- oder Vertreterversammlungen sind möglich

Wir hatten über den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 26.3.2021 berichtet, wonach die Durchführung einer digitalen Vertreterversammlung unzulässig sei, sofern keine entsprechende Satzungsregelung vorhanden ist, da auch das sog. Covidmaßnahmengesetz (COVMG) zum Gesellschafts- und Genossenschaftsrecht eine solche Verfahrensart nicht vorsehe. Im zugrunde liegenden Fall war es um einen Verschmelzungsbeschluss nach dem Umwandlungsgesetz (§ 13 Abs.3 Satz 1 UmwG) gegangen. Das OLG Karlsruhe forderte, so wie die Vorinstanz auch, dass sich die Teilnehmer in physischer Anwesenheit persönlich treffen können.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung nun auf und stellte klar, dass General- oder Vertreterversammlungen auch in virtueller Form stattfinden können. Dies selbst dann, wenn auf einer solchen Versammlung wichtige Beschlüsse, wie ein Verschmelzungsbeschluss nach dem Umwandlungsrecht, gefasst werden, in diesem speziellen Fall sogar bei zwingend erforderlicher Anwesenheit eines Notars zur Beurkundung. Das Umwandlungsrecht wolle sicherstellen, dass die Teilnehmer der Versammlung als Anteilseigner ausreichend informiert werden und eine Diskussion zur Meinungsbildung führen könne. Dieser Zweck, so der BGH in den Gründen seines Beschlusses, könne mit den heute bestehenden Möglichkeiten der Kommunikation, beispielsweise über Telefon oder Video, ebenso sichergestellt werden. Dies entspreche einer physischen Zusammenkunft der Anteilseigner, wenn die konkrete Ausgestaltung der Kommunikation eine vergleichbare Teilnahme der Anteilsinhaber und Durchführung der Versammlung wie bei einer physischen Präsenzveranstaltung ermöglicht. Das Beurkundungserfordernis könne, so der BGH weiter, bei einer rein virtuellen Versammlung dadurch gewahrt werden, dass der Notar für die Beurkundung am Aufenthaltsort des Versammlungsleiters zugegen sei, sich dort von dem ordnungsgemäßen Ablauf des Beschlussverfahrens überzeuge und sodann die Feststellung des Beschlussergebnisses durch das zuständige Gesellschaftsorgan beurkunde.

Ob in diesem Fall eines Umwandlungsvorgangs auch ein schriftliches Beschlussverfahren genügt hätte, ließ das Gericht offen. Dies bedurfte keiner Entscheidung, da im vorliegenden Fall ausschließlich ein digitales Verfahren gewählt worden war. Der Beschluss sei in einer „virtuellen“ Versammlung gefasst worden. Der BGH ging in seiner Entscheidung auch auf die Meinungsstreitigkeiten ein, die vor der nachträglichen Klarstellung des Bundesgesetzgebers vom 7.7.2021 zu dieser Frage bestanden hatten. Diese Frage, so der BGH, bedürfe keiner Entscheidung, da die Klarstellung durch den Bundesgesetzgeber mit ausdrücklich angesprochener Rückwirkung auf den März 2020 erfolgt sei: Für die Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde sei das zum Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung geltende Recht anzuwenden. Der Umwandlungsbeschluss war am 30.11.2020 gefasst worden.

Anmerkung

Die Entscheidung des BGH ist sehr zu begrüßen. Die durch den Beschluss des OLG Karlsruhe verursachte Rechtsunsicherheit war insbesondere vor dem Hintergrund eines dringenden Bedarfs der genossenschaftlichen Praxis an alternativen Versammlungsformen unerträglich. Auch wenn es im vorliegenden Fall um einen sehr speziellen Aspekt, die Verschmelzung, gegangen war, der sicherlich nicht zum Alltagsprogramm von General- oder Vertreterversammlungen gehört, so gelten die vom BGH angestellten Erwägungen natürlich erst recht für Versammlungen, die kein umwandlungsrechtliches Thema zum Inhalt haben. Festzuhalten ist somit, dass zumindest unter der Geltung des COVMG digitale oder schriftliche Versammlungen möglich sind, und zwar sowohl im Verlauf der Versammlung, wie auch in der Willensbildung (Beschlussfassung). Nur wenn ein umwandlungsrechtlicher Vorgang zu beschließen wäre, sollte man von der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens eher Abstand nehmen. Mit Ablauf der Verlängerung des COVMG zum 31.08.2022 wäre für die Durchführung schriftlicher oder digitaler Verfahren dann unstreitig eine Satzungsgrundlage erforderlich.

Zweite Berechnungsverordnung (II. BV): Anpassung der Instandhaltungskostenpauschalen für die Baujahre 2000 und 1990

§ 28 II. BV bestimmt die Höhe der Instandhaltungskostenpauschale, die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung der Kostenmiete für preisgebundene Wohnungen angesetzt werden darf.

Für die Instandhaltungskostenpauschale gilt die Staffelung nach Baualtersgruppen. Diese Baualtersgruppen orientieren sich an den seit der Bezugsfertigkeit der Wohnungen verstrichenen Jahre (bis zu 21 Jahren, von 22 bis zu 31 Jahren, über 32 Jahre). Aktuell gelten für die Baualtersgruppen folgende Instandhaltungskostenpauschalen (§ 28 Abs. 2 S. 1, 5a II. BV):

Bezugsfertigkeit 

weniger als 22 Jahre zurückliegend:  9,21 €/m2/a

mind. 22 Jahre zurückliegend: 11,68 €/m2/a

mind. 32 Jahre zurückliegend: 14,92 €/m2/a

Aufgrund dieser Staffelung sind die Wohnungen im Laufe der Zeit und in Abhängigkeit der Bezugsfertigkeit in die nächst höhere Baualtersklasse einzuordnen. Im Jahr 2022 sind hiervon die Wohnungen mit den Baujahren 2000 und 1990 betroffen. Für diese erhöht sich die Instandhaltungskostenpauschale wie folgt:

Bezugsfertigkeit 01.01. bis 31.12.2000 von 9,21 € auf 11,68 € pro m² Wohnfläche/Jahr

Bezugsfertigkeit 01.01. bis 31.12.1990 von 11,68 € auf 14,92 € pro m² Wohnfläche/Jahr

Darüber hinaus sind bei der Ermittlung der Instandhaltungskostenpauschale aktuell folgende Zu- und Abschläge zu berücksichtigen (Angabe pro m² Wohnfläche und pro Jahr):

Zur Erhöhung der Kostenmiete ist eine einseitige Mieterhöhungserklärung gemäß Art. 11 Abs. 1 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) erforderlich. Die Mieterhöhungserklärung muss dem Mieter bis spätestens zum 15.12.2021 zugegangen sein, damit die Mieterhöhung zum 01.01.2022 wirksam wird (Art. 11 Abs. 2 BayWoBindG).

Wohnraummietrecht: Balkonphotovoltaikanlagen – Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters?

Das Ziel des Klimaschutzes bringt eine Reihe neuer Ideen hervor. Eine davon ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen („Balkonkraftwerke“) durch Mieter von Wohnungen. Dies birgt neben der aktuellen politischen Debatte zum „Klimaschutz“ zusätzlich noch einen denkbaren finanziellen Anreiz für die Mieter im Hinblick auf die Stromkosten. Da diese Anlagen oftmals an den Außenseiten der Balkone angebracht werden müssen, um ausreichend von der Sonne beschienen zu werden, ist eine Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Es handelt sich vorliegend schon aus diesem Aspekt heraus um eine „bauliche Veränderung“, da durch das sichtbare Anbringen der Photovoltaikanlage an der Balkonaußenumrandung der optische Eindruck des Gebäudes beeinträchtigt wird. Falls nur ein Aufstellen der Anlage auf dem Balkon erfolgt, und diese daher von außen auch nicht sichtbar ist, wäre zumindest das Aufstellen vom Gebrauchsrecht des Mieters gedeckt. Wird der aus der Solaranlage gewonnene Strom jedoch über neue Leitungen und den Lichtschalter in das vorhandene Stromnetz eingespeist, dann läge wiederum aus diesem Grund jedenfalls eine bauliche Veränderung vor, die als Substanzeingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum des Vermieters von dessen vorheriger Zustimmung abhängig wäre.

Grundsätzlich ist es Sache des Vermieters, darüber zu entscheiden, ob der Mieter bauliche Veränderungen vornehmen darf oder nicht. Für bestimmte bauliche Veränderungen ist gesetzlich vorgesehen, dass der Vermieter in eine Interessenabwägung einsteigen muss, in welcher die Belange des Mieters gegen die Belange des Vermieters abgewogen werden: Dies gilt im Rahmen des neu formulierten § 554 BGB, der die Fälle einer baulichen Veränderung zum Zwecke einer Barrierereduzierung, einer Unterstützung der E-Mobilität sowie zur Stärkung des Einbruchsschutzes nennt. Balkonkraftwerke sind hier nicht genannt.

Im Fall von Balkonkraftwerken gibt es allerdings die Entscheidung des AG Stuttgart vom 30.3.2021, welche dennoch – also abseits des § 554 BGB – von einer Pflicht des Vermieters zur Erlaubniserteilung unter gewissen Voraussetzungen ausgeht. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem Grundsatz von „Treu und Glauben“, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt seien, so das Gericht (AG Stuttgart vom 30.03.2021 (37 C 2283/20)).

Das AG Stuttgart sagt hierzu:

„Stellt die Mieterpartei auf dem Balkon Solarmodule auf und betreibt damit ein sog. „Balkonkraftwerk“, obwohl dies im Mietvertrag nicht gestattet ist und der Vermieter die Anlage nicht genehmigt hat, so kann unter dem Gesichtspunkt der politisch und gesellschaftlich gewünschten Energie-Wende gleichwohl ein Erlaubnisanspruch bestehen, der dem Entfernungsanspruch entgegengehalten werden kann, wenn …“

Im Anschluss hieran werden im Urteil Voraussetzungen für einen Anspruch des Mieters auf Erlaubnis aufgezählt.

Die vom AG Stuttgart aufgezählten Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung sind nach Ansicht des Bereiches Technik des GdW nicht alle zutreffend und im Ergebnis auch nicht ausreichend.
Zusammen mit dem GdW haben wir daher eine „Checkliste“ erstellt, die die wesentlichen, derzeit bekannten Voraussetzungen auflistet, die erfüllt sein sollten, um dem Mieter die Erlaubnis zu erteilen. Diese finden Sie hier zum Herunterladen: Download

Anmerkung

Es ist noch nicht absehbar, ob andere Gerichte der Entscheidung des AG Stuttgart folgen, und ebenfalls einen Anspruch des Mieters auf Erlaubniserteilung bejahen werden. Denn spannend ist ja immerhin folgender Aspekt: Der neu geschaffene § 554 BGB gibt eine Grundlage für Balkonkraftwerke in seinem Anwendungsbereich gar nicht her. Und er hilft auch erst einmal nur, überhaupt in eine Interessenabwägung einzusteigen, deren Ausgang aber vorerst auch noch offen wäre. Das AG Stuttgart leitet den Anspruch des Mieters direkt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ab, also jenseits des § 554 BGB.

Derzeit ist somit juristisch – noch – die Ansicht vertretbar, der Mieter habe in derartigen Fällen gar keinen Anspruch auf Erlaubniserteilung. Man wird abwarten müssen, wie sich das Meinungs-
spektrum bei den Instanzgerichten und den Beiträgen in den Fachzeitschriften noch entwickelt. Abgesehen davon, könnte man sich als Wohnungsunternehmen „gesellschaftspolitisch“ positionieren, indem die Mieter an der Energiewende mitwirken und zudem noch einen finanziellen Vorteil hierdurch haben.

In unseren Muster-Miet- und Nutzungsverträgen ist in § 11 zwar ein Zustimmungserfordernis niedergelegt. Die Erteilung einer Genehmigung wird durch die Vertragsregelung allerdings durchaus „in Aussicht gestellt“, sofern nämlich „dem Mietgebrauch entsprochen ist und dem Vermieter keine Nachteile entstehen“. Dies könnte durchaus als Türöffner verstanden werden. Aber auch die Widerruflichkeit der Gestattung ist in den Muster-Miet- und Nutzungsverträgen geregelt. In der Gestattung sollten daher alle, dem Vermieter wichtigen Punkte festgelegt sein, wie etwa eine Zusatzkaution, oder die Herstellung bzw. auch die Aufrechterhaltung eines angemessenen Versicherungsschutzes durch den Mieter. Schon deswegen, um die Gestattung gegebenenfalls widerrufen zu können.

Energie, Klima, Nachhaltigkeit: EBZ baut Kompetenzteam aus Dr.-Ing. Philip Engelhardt wird Professor an der EBZ Business School (FH) und Kompetenzfeldmanager Energie und Klimaschutz des EBZ

Dr.-Ing. Philipp Engelhardt übernahm Anfang Oktober 2021 die Professur für Gebäudeenergietechnik und Wärmeversorgung an der EBZ Business School (FH). Er wird zudem den neuen Bachelorstudiengang B.Sc. Nachhaltiges Energie- und Immobilienmanagement leiten und soll als Kompetenzfeldmanager auch vermittelnd in die Branche hineinwirken. Seinen Studierenden will Dr. Engelhardt vermitteln, nachhaltiges Energiemanagement für Gebäude und Gebäudetechnik auch im Quartierszusammenhang zu verstehen. Dr. Engelhardt möchte die Studenten – vor dem Hintergrund der im Zuge der Dekarbonisierung unvermeidlichen Dezentralisierung der Energieversorgung – befähigen, Konzepte zu entwickeln, die einen nachhaltigen Umgang mit den Energieressourcen in den Fokus stellen. Gleichzeitig interessiert ihn die Aufgabe als Kompetenzfeldmanager Energie und Klimawandel des EBZ. Hierbei soll er das Networking mit Unternehmen und Verbänden der Immobilienbranche, aus dem Energiesektor und der Energietechnologie vorantreiben.

Orientierungstag IMMOBILIENSTUDIUM – studieren an der EBZ Business School
Wie funktioniert eine Hochschule? Wie genau läuft ein Studium ab? Muss ich auf jeden Fall ins Ausland? Was ist anders als in der Schule? Schaffe ich das neben dem Beruf? Welche Jobaussichten bieten mir ein Hochschulstudium an der EBZ Business School? Auf diese und viele weiteren Fragen gibt das EBZ im Rahmen des Orientierungstags IMMOBILIENSTUDIUM an der EBZ Business School die Antworten. Der Orientierungstag beinhaltet verschiedene Programmpunkte, aus denen Sie sich die für Sie wichtigsten heraussuchen können. Lassen Sie sich dort zu allem Wissenswerten eines Hochschulstudiums informieren und lernen Sie die Studienangebote und die Hochschul- bzw. Campusleitung ganz persönlich kennen.
Abseits des Orientierungstages berät Sie das EBZ sehr gerne individuell, eine E-Mail an studienberatung@ebz-bs.de genügt zur Kontaktaufnahme.

Das erwartet Sie auf dem Orientierungstag IMMOBILIENSTUDIUM

Teil I – So funktionieren Hochschule & Studium
Wer sich auf die Suche nach dem passenden Studiengang begibt, trifft auf ein immer komplexeres Angebot. Insbesondere Schulabgängerinnen und Schulabgänger sind von der Vielfalt der Hochschullandschaft überwältigt. Was ist der Unterschied zwischen Universität und Fachhochschule? Wie unterscheidet sich ein Studium vom Lernen in der Schule? Wie funktioniert ein Studium überhaupt und welche Voraussetzungen muss ich eigentlich mitbringen? Die Hochschul- und Campusleitungen der EBZ Business School helfen dabei, den Überblick im Hochschuldschungel zu bewahren. Curricula, Module und Credit Points sind nach der 45-minütigen Veranstaltung keine Fremdwörter mehr.

Teil II – Studieren an der EBZ Business School
Das Rektorat bzw. die Campusleitung stellen Ihnen die Immobilienhochschule vor, geben eine Einführung in die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft sowie mögliche Karriereperspektiven mit dem Studienabschluss. Darüber hinaus informieren Professorinnen und Professoren über die Besonderheiten der Bachelor- und Master-Studiengänge, den Ablauf des Studiums und erläutern insbesondere die zahlreichen, flexiblen Studienzeitmodelle.
Der Orientierungstag bietet mit einer Campusführung auch die Gelegenheit, die Bibliothek, Mensa und Schulungsräume zu erkunden.
In der abschließenden individuellen Beratungsrunde mit der Studienberatung und den Professorinnen und Professoren können letzte offene Fragen geklärt werden:
Welche Kurse lassen sich anrechnen?
Welche Finanzierungsmodelle gibt es?
Wie ist das Studium aufgebaut?
Welche Berufsaussichten eröffnen sich mir mit einem Studium?
etc.

Online-Orientierungstag IMMOBILIENSTUDIUM
Darüber hinaus bietet das EBZ den Orientierungstag IMMOBILIENSTUDIUM regelmäßig auch über seinen Digitalcampus an, der Ihnen die ortsunabhängige Teilnahme ermöglicht. Insbesondere Interessierte am Fernstudium digital+ können unseren Onlinecampus schon vor Studienbeginn live erleben. Interessierte der Studiengänge B.A. Real Estate und M.A. Real Estate Management sowie M.Sc. Projektentwicklung und B.Sc. Nachhaltiges Energie- und Immobilienmanagement haben die Möglichkeit, alle offenen Fragen rund um das Studium zu stellen.
Voraussetzung für die Teilnahme ist eine stabile Internetverbindung sowie (idealerweise) ein Mikrofon.

Termine
17. November – Campus Bochum
ab 16:30 Uhr So funktionieren Hochschule & Studium
ab 17:30 Uhr Studieren an der EBZ Business School
25. November – Onlinecampus
ab 16:45 Uhr So funktionieren Hochschule & Studium
ab 17:30 Uhr Studieren an der EBZ Business School
Das EBZ bittet um eine kurze Anmeldung unter studienberatung@ebz-bs.de. Sie erhalten dann alle weiteren Informationen zur Veranstaltung.

Online-Seminar „Streit im Treppenhaus oder die Hausordnung wird eingehalten!“ am 16.11.2021

Streitigkeiten der Mieter untereinander, zweifelhafte Gerüche im Treppenhaus und Lärmbelästigungen das ist oft die Realität in unseren Häusern. Nehmen diese Probleme überhand haben wir Leerstand zu beklagen oder der Vermieter muss mit Mietminderungen rechnen und wird aufgefordert sofort die Einhaltung der Hausordnung durchzusetzen.
Auch Gegenstände im Treppenhaus sind ein Ärgernis und führen zu Streitigkeiten.

Für den Vermieter stellt sich die Frage was tun?

Inhalte:
– Die Hausordnung – Vereinbarung, Inhalte und Durchsetzung
– Lärmbelästigung durch Mieter (Störung des Hausfriedens), Bauarbeiten in den Wohnungen oder auf dem Nachbargrundstück, Trittschallschutz, Kinderlärm usw.
– Verwahrloste Mieter – Messis …
– Geruchsbelästigung
– Die Obhutspflicht des Mieters
– Besichtigungsrecht des Vermieters
– Tierhaltung
– Fütterung von Tieren auf dem Grundstück
– Probleme der Verkehrssicherungspflicht in
– Treppenhäusern und Durchgängen
– Kinderwagen
– Rollstühle und Gehhilfen
– Fußmatten und Schuhe
– Schränke
– Fahrräder
– Treppenhausbeleuchtung
– Kellerbeleuchtung
– Einige Bemerkungen zu Spielplätzen
– Müllprobleme

Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.

Das Seminar mit der Referentin RA‘in Beate Heilmann richtet sich an Hausmeister, Sachbearbeiter, technische Mitarbeiter und Neueinsteiger.

Anmeldung und Informationen: zum Seminar

Wohnungsbau mit Hürden

Dauerbrenner: Bauland, Baukosten und Fördermittel

Nürnberg (03.11.2021) – Für das Wohnen in Deutschland hat sich die Ampel-Koalition einiges vorgenommen. Die geplante Stärkung des Wohnungsbaus, das Klimaschutz-Sofortprogramm und Zurückhaltung bei mietrechtlichen Regulierungen werden von der Wohnungswirtschaft Bayern positiv beurteilt. „Die Ergebnisse der Sondierungsgespräche und der Start der Koalitionsverhandlungen machen Hoffnung,“ sagt Verbandsdirektor Hans Maier beim Pressegespräch in Nürnberg. Handlungsbedarf sieht der VdW Bayern auch im Freistaat. Maier kritisiert vor allem den zunehmenden Handel mit Sozialwohnungen.

Die Neubauziele der möglichen Bundesregierung sind für den Verband bayerischer Wohnungsunternehmen die wichtigste Botschaft. 400.000 neue Wohnungen jährlich, davon 100.000 öffentlich gefördert, sind geplant. Doch für dieses ehrgeizige Vorhaben müssten die Wohnraumfördermittel deutlich erhöht werden. „Im Jahr 2020 sind mit damals noch 1,5 Mrd. Euro Bundesmitteln 30.000 Sozialwohnungen gebaut worden“, berichtet der Verbandsdirektor. Das Fördervolumen für jährlich 100.000 Sozialwohnungen beziffert der Verband auf fünf Milliarden Euro. Außerdem müssten Bundesländer wie Bayern ihre eigenen Förderprogramme auch weiterhin auf hohem Niveau halten.

Engpass Bauland

Doch selbst wenn die Fördermittel aufgestockt werden gibt es noch eine weitere große Hürde für den Wohnungsbau. „Für unsere Mitgliedsunternehmen ist es fast unmöglich geworden, auf dem freien Markt an passende Grundstücke zu kommen“, bedauert Maier. Lösungsansätze für die Problematik sieht er auf kommunaler Ebene durch die Einführung von Konzeptvergaben. Außerdem fordert der Verbandschef eine Reform des Erbbaurechts. „Das Erbbaurecht ist mehr als 100 Jahre alt. Es muss dringend überarbeitet werden, um wieder eine verlässliche Größe für die Erbbaurechtsnehmer zu sein.“ Mit dem Instrument Erbbaurecht können Kommunen oder Privatpersonen Bauland nach ihren Vorstellungen vergeben, behalten aber langfristig die Kontrolle über die Grundstücke.

Baukosten in den Griff bekommen

Und dann ist da noch der Dauerbrenner Baukosten. Diese haben sich seit dem Jahr 2000 um rund 80 Prozent verteuert. Tendenz steigend. Hinzu kommen aktuell knapp werdende Baustoffe und Kapazitätsengpässe im Baugewerbe. „Mit einer Baukostenbremse hätten wir automatisch auch eine Mietpreisbremse“, bringt es Maier auf den Punkt. Die Politik sollte über eine dynamische Baukostenförderung nachdenken.

Keine Spekulation mit geförderten Wohnungen

Bereits seit einiger Zeit beobachtet der VdW Bayern ein steigendes Interesse von Investoren am geförderten Wohnungsbau. Dieses Geschäftsfeld sei angesichts niedriger Kapitalmarktzinsen attraktiv geworden. Auf Veranstaltungen werde mit einer sicheren Verzinsung von rund drei Prozent geworben. „Neue Akteure im geförderten Wohnungsbau sind grundsätzlich willkommen“, betont Maier. Die Wohnungswirtschaft werde eine Verdreifachung der Neubauleistung nicht allein stemmen können. Gegen den Handel mit geförderten Wohnungen bezieht er jedoch deutlich Position: „Teilweise werden geplante Wohnanlagen inzwischen schon vor dem Baustart weiterverkauft. Sozialwohnungen dürfen aber keine Handelsware sein. Die Menschen haben ein Recht auf ein sicheres Zuhause.“ Um die Spekulation zu unterbinden könnte der Freistaat eine Haltefrist, ein limitiertes Vorkaufsrecht für Kommunen bei Weiterveräußerung oder eine Verlängerung der Bindungsdauer von aktuell 25 auf 40 Jahre einführen.

Wohnungswirtschaft für sozialen Klimaschutz

Neben dem Wohnungsbau ist der Klimaschutz das zweite große Thema für die Wohnungswirtschaft Bayern. Der Gebäudesektor ist schließlich zentral für den Weg zur Klimaneutralität bis 2045. Dabei dürfen aus Sicht des VdW Bayern die Bewohner nicht vergessen werden. „Wir brauchen einen sozialen Klimaschutz mit weiterhin bezahlbaren Mieten“, erläutert Maier. Nur mit Maßnahmen an der Gebäudehülle sei ein klimaneutraler Gebäudebestand unerreichbar. Das werde bei den rund 400.000 betroffenen Wohnungen der Verbandsmitglieder schon wegen dem Fachkräftemangel bei Handwerksbetrieben nicht möglich sein. Die Wohnungswirtschaft setzt beim Weg in die CO2-Neutralität auf die Gebäude-Versorgung mit erneuerbaren Energien. Diese sollen bei Neubauten die Regel werden. „Aber die Vermarktung der auf den Dächern gewonnenen Energie muss deutlich vereinfacht werden“, fordert Maier. Das müsse die neue Bundesregierung dringend ändern.

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