Bundesregierung beschließt Entlastung bei Strom- und Gaspreisen – Abwehrschirm über 200 Mrd. Euro

Damit die Preise für Strom und Gas sinken, spannt die Bundesregierung einen Abwehrschirm in Höhe von 200 Milliarden Euro. Er dient unter anderem zur Finanzierung einer Gaspreisbremse und soll dazu beitragen, dass die explodierenden Energiepreise abgefedert werden können. Die Bundesregierung hat am 29.09.2022 beschlossen, den Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds mit 200 Milliarden Euro auszustatten. Dies soll laut Bundesregierung die Voraussetzungen schaffen, dass Strompreise und Gaspreise sinken und sie von den Bürgerinnen und Bürger und den Unternehmen bewältigt werden können.

Neben der Strompreisbremse, die gerade vorbereitet wird, wird die Bundesregierung dazu eine Gaspreisbremse einführen. Eine Kommission wird in kürzester Zeit konkrete Vorschläge dazu machen. Auf die geplante Gasumlage wird die Bundesregierung verzichten. Sie wird durch die direkte Unterstützung vor allem von drei Unternehmen der Energieversorgung nicht mehr gebraucht.

Die Gaspreisanpassungsverordnung wird deshalb rückwirkend und in Gänze außer Kraft gesetzt. Konkret regelt die Aufhebungsverordnung die Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung mit Wirkung vom 9. August 2022. Ansprüche auf den Ausgleich der Ersatzbeschaffung sind auf Basis der Gaspreisanpassungsverordnung somit nicht entstanden.

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hat die Erwartungen an den Gaspreisdeckel bereits etwas gedämpft. Man könne damit den Gaspreis nicht so weit herunter subventionieren wie er 2021 gewesen sei, sagte er laut Medienberichten. Es dürfte bei dem Gaspreisdeckel nicht passieren, dass der Gaspreis so herunter geregelt werde, dass kein Gas mehr gespart werde, sagte Habeck. Die Verbraucher müssten weiter Gas sparen.

Die Wohnungswirtschaft hatte einen Gaspreisdeckel gefordert, um hunderttausende Mieterinnen und Mieter sowie zahlreiche sozial orientierte Wohnungsunternehmen vor dem Ruin zu retten. Aus Sicht der Wohnungswirtschaft muss der Gaspreisdeckel in einer Höhe eingezogen werden, dass er einen sparsamen Umgang mit Energie anreizt, aber soziale Verwerfungen verhindert und mittelbar auch den Strompreis senkt.

Bundesregierung beschließt Wohngeldplusgesetz

Die stark gestiegenen Energiekosten treffen Bürgerinnen und Bürger mit kleineren Einkommen besonders stark, da bei ihnen die Wohn- und Heizkosten einen hohen Anteil der Ausgaben ausmachen. Mit der Wohngeldreform erhöht die Bundesregierung das Wohngeld und sorgt dafür, dass mehr Haushalte Wohngeld erhalten. Das Kabinett hat dazu am 28.09.2022 den Entwurf des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes beschlossen, das sogenannte Wohngeld-Plus-Gesetz. Die Wohngeldreform ist Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung und soll zielgenau Haushalte mit wenig Einkommen unterstützen: Rund 1,4 Millionen Haushalte bekommen durch die Reform erstmalig oder erneut einen Wohngeldanspruch. Damit erreicht das Wohngeld ab 2023 insgesamt rund zwei Millionen Haushalte statt wie bislang ungefähr 600.000.

Wohngeld im Durchschnitt doppelt so hoch wie bisher
Der Wohngeldbetrag wird sich 2023 mit der Reform voraussichtlich um durchschnittlich rund 190 Euro pro Monat erhöhen. Das bedeutet eine Verdoppelung des Wohngeldes. Es steigt von durchschnittlich rund 180 Euro pro Monat (ohne Reform) auf rund 370 Euro pro Monat.

Zusätzlich wird eine dauerhafte Heizkostenkomponente die steigenden Heizkosten dämpfen. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, wird es auch eine Klimakomponente geben. Sie ist als Zuschlag auf die Höchstbeträge der Miete oder Belastung ausgestaltet. Die Komponenten zu Heizkosten und Klima sind bewusst als Pauschalen konzipiert, um die Verwaltung zu vereinfachen und Anreize zum Energiesparen zu erhalten. Die Reform trägt zudem veränderten regionalen Mietniveaus Rechnung durch eine Neuzuordnung der Gemeinden und Kreise zu den Mietenstufen.

Die Kosten der Wohngeldreform 2023 werden je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Beurteilung Wohnungswirtschaft
Mit Blick auf die Zeit nach Einführung eines Gaspreisdeckels begrüßt die Wohnungswirtschaft die Einführung eines Heizkostenzuschusses II. Mit der Verabschiedung eines Bundesgesetzes allein ist das Geld aber noch lange nicht bei den Bürgerinnen und Bürgern angekommen. Die Wohngeldstellen müssen auf den Aufgabenzuwachs personell und inhaltlich vorbereitet werden. Ansonsten verzögert sich die Auszahlung allein aufgrund der vorzunehmenden Programmierung um mehrere Monate. Die Höhe des Heizkostenzuschusses sollte zudem dynamisch ausgestaltet werden, da die Heizkosten angesichts der unvorhersehbaren Energie- und insbesondere Gaspreispreisentwicklung sehr variabel sind. Das Wohngeld-Plus-Gesetz kann mittelfristig ein wesentlicher Baustein sein, um auch mittlere Einkommensschichten zu entlasten.

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) – Überarbeitete GdW-Information und Musteranschreiben

Der GdW hat die Information Nr. 165 zur Umsetzung der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV) überarbeitet. Die 2. Fassung finden Sie im Mitgliederbereich unter Energiekrise.

Ein Musterschreiben zur Information der Mieterhaushalte über die zukünftigen Preissteigerungen entsprechend §9 der Verordnung finden Sie ebenfalls unter Energiekrise.

Neues Förderprogramm Wohnungsgenossenschaften startet am 4. Oktober

Die KfW und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen fördern mit zinsgünstigen langfristigen Krediten den Erwerb von Genossenschaftsanteilen in Deutschland. Die Förderung erfolgt sowohl bei Neugründung als auch bei der Beteiligung an einer bestehenden Wohnungsgenossenschaft. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die erworbenen Genossenschaftsanteile für die Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung erforderlich sind und die Wohnung selbst genutzt wird.

Der Zinssatz für den Kredit wird während der ersten Zinsbindungsfrist aus Bundesmitteln verbilligt. Zusätzlich wird ein Teil der Darlehensschuld erlassen (Tilgungszuschuss).

Ein Merkblatt der KfW Förderbank finden Sie in unserem Mitgliederbereich unter Downloads/KfW-Informationen.

Recht des Mieters auf Auswahl des Fachbetriebes bei der Installation von PKW-Elektroladestationen

Die Elektromobilität nimmt Fahrt auf und damit auch die Frage nach Lademöglichkeiten auf gemieteten Stellplätzen. Insoweit hat der Gesetzgeber mit § 554 Abs. 1 BGB dem Mieter gegen den Vermieter einen Erlaubnis- und Duldungsanspruch im Hinblick auf bauliche Veränderungen auf eigene Kosten eingeräumt, sofern diese dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Nun hat das LG München I entschieden, dass der Mieter ein Wahlrecht auf die Installation einer PKW-Elektroladestation durch eine bestimmte Firma hat (LG München I, Endurteil v. 23. Juni 2022. Az. 31 S 12015/21).

Sachverhalt
Die Mieter eines angemieteten Stellplatzes in einer insgesamt 200 Stellplatzeinheiten umfassenden Tiefgarage baten ihre Vermieterin um eine Erlaubnis zur Errichtung einer Elektroladestation für das Laden eines Elektrofahrzeuges auf eigene Kosten durch ein ganz bestimmtes Unternehmen. Dies lehnte die Vermieterin mit dem Argument ab, dass sie damit rechne, dass in Zukunft weitere Mieter den Einbau entsprechender Ladestationen wünschen. Da sie die Mieter gleich behandeln wolle, müsse ein einheitlicher Anbieter gewählt werden, welcher den Einbau der Ladestationen für eine Vielzahl von Folgefällen gewährleisten könne. Das vorinstanzliche Gericht gab dem Vermieter mit der Begründung Recht, dass eine umfassende Interessenabwägung im Rahmen des § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB zwischen den beteiligten Interessen zu Gunsten des Vermieters ausfalle. Ein von der Vermieterin vorgegebener Kontrahierungszwang für die Installation und den Betrieb im Hinblick auf die grundsätzliche Realisierungsmöglichkeit weiterer Ladestationen sei dem Mieter zumutbar. Dabei ging das Gericht davon aus, dass die technische Einrichtung für mehr als 10 Ladestationen am bestehenden Hausanschluss nur seitens der von der Vermieterin gewählten Stadtwerken möglich sei – eine Einschätzung, die wir ohne Weiteres nicht teilen, hier hätte es einer näheren Sachverhaltsaufklärung bedurft.

Aus den Gründen
Die Beweisaufnahme am Landgericht München I hat ergeben, dass die derzeitige Kapazität in der Tiefgarage der Vermieterin für weitere Ladepunkte ausreiche. Da derzeit nur drei Ladestationen vorhanden seien, sei die vom Kläger begehrte Station aus technischer Sicht umsetzbar. Die Berufungsinstanz folgte der Interessenabwägung des Amtsgerichtes nicht und verurteilte den Vermieter zur Duldung der Installation durch den von ihm ausgewählten Fachbetrieb. § 554 Abs. 1 BGB als vorwiegend Mieterinteressen dienende Anspruchsnorm für die Erlaubnis einer baulichen Veränderung der Mietsache, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dient, regelt nicht ausdrücklich, wer die für die Ausführung zuständigen Handwerksfirmen auswählen darf. Daraus folgert das LG München, dass der Mieter grundsätzlich selbst diese Veränderungen – jedenfalls mittels eines geeigneten Fachunternehmens – durchführen dürfe. Dies beinhalte auch die Befugnis des Mieters, ein ihm genehmes Unternehmen auszuwählen und die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses zu bestimmen.

Dieser Anspruch bestehe nach dem Wortlaut der neuen gesetzlichen Regelung nur dann nicht, „wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann“. Der Einbau des konkreten Elektroanschlusses seitens des Mieters müsse somit dem Vermieter als Ausnahme von der Regel unzumutbar sein. Im vorliegenden Fall sei nach dem Streitstand die derzeitige Kapazität für jedenfalls 5-10 Ladestationen ausreichend. Dass möglicherweise noch andere Mieter künftig einen solchen Anschluss für sich beanspruchen und die hierfür technische Ausstattung dann gegebenenfalls nur durch ein konkretes Fachunternehmen installiert werden könne, ändere hieran nichts. Nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz habe der Vermieter lediglich über § 242 BGB das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 3 zu beachten, so das Landgericht.

Der seitens des Amtsgerichts angesprochene Gesichtspunkt, dass der Vermieter die Mietsache keinesfalls in einer Weise technisch aufrüsten müsse spiele keine Rolle, da die Kosten vom Mieter getragen werden.

Bewertung
Das Urteil des Landgerichts München I setzt ein falsches Signal – und dies offenbar unter Zugrundelegung falscher technischer Annahmen und eines unzureichend ermittelten Sachverhaltes. Hiervon zeugt bereits die Aussage, es sei eine „Kapazität für jedenfalls 5-10 Ladestationen frei“. Wallboxen laden in der Regel mit einer Leistung von 11 KW – wobei es auch Ladestationen mit bis zu drei Ladepunkten (mit jeweils bis zu 11 KW) gibt. Freie Kapazitäten wiederum lassen sich ausschließlich exakt messen.

Im Rahmen der Interessenabwägung ist zugunsten des Vermieters dessen berechtigte Befürchtung zu berücksichtigen, dass er in künftigen Fällen Einbauwünschen Dritter betreffend Ladepunkte (umgangssprachlich Wallboxen) nicht mehr ohne Weiteres gerecht werden kann. Zwar geht das Landgericht zu Recht davon aus, dass Dritte – etwa andere Mieter – aktuell gegen den Vermieter wegen der nun anstehenden baulichen Veränderung durch den Kläger keine Rechte – etwa auf Mietminderung – geltend machen können. Die Gefahr, dass sich der Vermieter durch bauliche Veränderungen des Mieters aktuell keinen Drittansprüchen ausgesetzt sehen darf, ist jedoch im Sinne des entgegenstehenden berechtigten Interesses des Vermieters nur ein Argument unter mehreren. Denn ab einer bestimmten Anzahl an Ladepunkten ist die Kapazität des Hausanschlusses erschöpft, sofern nicht rechtzeitig vor Ausschöpfung der Kapazität ein Lade- und Lastmanagement für möglichst alle Ladepunkte installiert wird. Dieses drosselt bei Bedarf die Ladeleistung für alle angeschlossenen Fahrzeuge, damit die Anschlusskapazität des Hauses nicht überlastet wird.

In der Regel können einfache Wallboxen nicht nachträglich in ein Lade- und Lastmanagement integriert werden. Wird vermieterseits nachträglich ein Lade- und Lastmanagement installiert, ohne die bestehenden Ladepunkte in dieses zu integrieren, nehmen die (nicht integrierten) Wallboxen nicht am Lade- und Lastmanagement teil. In der Folge steht für die Wallboxen mit Lade- und Lastmanagement weniger Kapazität zur Verfügung, während die (nicht integrierten) Wallboxen durchgängig mit voller Leistung laden. Mit jedem weiteren Ladepunkt, der sich nicht in das System integrieren lässt, steigt diese Diskrepanz – in der Regel um 11 kW je Ladepunkt – bis der Einbau eines Lade- und Lastmanagements schlicht keinen Sinn mehr macht, weil keine ausreichende Kapazität mehr vorhanden ist. Ab diesem Zeitpunkt können künftige Interessenten auch nicht mehr auf einen Hersteller verwiesen werden, der höhere Lasten (theoretisch) zu managen im Stande wäre – was ein wesentliches Kernargument des LG München I darstellte.

Dann besteht nur noch die Möglichkeit, entweder den ursprünglich eingebauten „Wildwuchs“ zu beseitigen, die Anschlusskapazität zu erhöhen oder einen separaten Hausanschluss für die Tiefgarage zu beantragen – was jeweils mit hohen Kosten verbunden ist. Auch im Sinne einer späteren Vermietbarkeit seiner noch nicht mit Ladepunkten ausgestatteten (und dann auch nicht mehr ohne einen kapazitär erweiterten oder weiteren Hausanschluss nachrüstbaren) Stellplätze ist dies dem Vermieter unzumutbar.

„Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ widerspricht damit auch dem Sinn und Zweck des § 554 Abs. 1 BGB n.F., möglichst vielen Mietern den Umstieg auf elektrisch betriebene KFZ zu ermöglichen. Wahlfreiheit des Einzelnen bezüglich des Installateurs schön und gut, aber bitte doch nur, wenn die Partikularinteressen nicht einem geordneten Auf- oder Ausbau der Ladinfrastruktur einer Liegenschaft insgesamt im Wege stehen – bzw. wenn jeder Alleingang eines „early movers“ die Möglichkeiten nachfolgender Stellplatzmieter mindert, ihr Fahrzeug mit einer ausreichenden Leistung zu laden.

Setzt sich die Rechtsansicht des LG München I durch, so bleibt dem Vermieter nur übrig, proaktiv und rechtzeitig tätig zu werden, indem er entweder so viele Interessenten für eine Installation „sammelt“, dass der Einzelne damit bereits jetzt – und nicht erst künftig – in die Rechte des Vermieters oder seiner Mitmieter eingreift, wenn er auf einer Sonderlösung besteht. Oder der Vermieter trifft eine Investitionsentscheidung zugunsten der Zukunftsfähigkeit seiner Infrastruktur und installiert bereits jetzt ein Lade- und Lastmanagement. Damit schöpft er die derzeit freie Kapazität ab und sämtliche Mieter, die ihren Anspruch auf Erlaubnis und Duldung des Einbaus von Ladepunkten geltend machen, müssen ihren Ladepunkt in das Gesamtsystem einfügen. Unter dieser Voraussetzung steht einer freien Wahl des Wallbox-Herstellers und des Fachbetriebs zur Installation dann allerdings nichts mehr entgegen.

 

Steuerbefreiung von Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen der Arbeitgeber (3.000-EuroPrämie)

Das Bundeskabinett hat am 28. September die Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Als nächstes wird das Thema im Bundestag beraten. Nach dem Beschluss besteht ab Januar 2023 bis Ende 2024 für Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmer eine steuerfreie Inflationsprämie in Höhe von 3000 Euro zu zahlen. Auf diese Prämie müssen auch keine Sozialabgaben geleistet werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Inflationsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Einen Anspruch auf die 3.000 Euro Prämie haben Beschäftigte aber nicht. Ob und wie viel für die Inflationsprämie gezahlt wird, entscheiden die Arbeitgeber freiwillig. Einschränkungen beim Beschäftigungsverhältnis sind bisher nicht bekannt – die Prämie ist also auch für Teilzeit- oder Minijobber möglich. Auf der Lohnabrechnung ist die Einmalzahlung als „Inflationsprämie“ / „Inflationsausgleichsprämie“ auszuweisen. „Besondere Anforderungen“ an den Zusammenhang wurden vom Bundeskabinett nicht gestellt.

GdW Arbeitshilfe 88 zur Mustersatzung, Mustergeschäftsordnung und Musterwahlordnung für Wohnungsgenossenschaften

In Abstimmung mit dem GdW-Fachausschuss Recht wurde die GdW Arbeitshilfe 88 zur Mustersatzung, Mustergeschäftsordnung und Musterwahlordnung für Wohnungsgenossenschaften überarbeitet:

Band 1 – Synopsen
Band 2 – Erläuterungen und Alternativregelungen zu den Mustersatzungen und Mustergeschäftsordnungen

Die aktualisierte Auflage der GdW Arbeitshilfe vom September 2022 entspricht der Auflage vom Juni 2022 und bildet zusätzlich – mit roter Farbe hervorgehoben – die durch die Genossenschaftsnovelle 2022 erfolgten Änderungen ab.

Mitgliedsunternehmen des GdW erhalten bei ihrer Bestellung jeweils ein kostenfreies Exemplar der GdW-Arbeitshilfe 88. Alle weiteren Besteller sowie Mehrexemplare für deren Mitglieder können zu einem Preis von 25 Euro zuzüglich Versandkosten ausschließlich beim GdW bezogen werden:

GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.,
Postfach 301573, 10749 Berlin, Telefon: +49 (0)30 82403-182,
E-Mail: bestellung@gdw.de.

Nachwahl für Verbandsausschuss des Arbeitgeberverbandes

Durch das Ausscheiden von Hannes B. Erhardt beim ESW wird in Kürze eine Nachwahl für den Verbandsausschuss des Arbeitgeberverbandes in Bayern stattfinden, da es keine Ersatzmitglieder gibt. Gesucht wird ein Gesellschaftsvertreter als Nachfolger/in. Interessent:innen können sich gerne bei Stefan Herget vom Wohnungsunternehmen Nürnberg-Ost eG, Telefon: 0911 94 073-13, sh@wu-nuernberg-ost.de oder Reinhard Hiltl von der Münchener Kleinwohnungs-Baugenossenschaft eG, Telefon: 089 / 76 40 25, E-Mail: hiltl.mkb@t-online.de melden.

DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft 2023

Zum 20. Mal richtet das Fachmagazin DW Die Wohnungswirtschaft den DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft aus, um herausragende Beispiele aus der Praxis der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft zu ehren. Präsentiert wird der DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft von der Aareon AG. Das Motto der diesjährigen Auslobung lautet „Wärmewende im Bestand intelligent gestalten“ – ein Anliegen mit selten dagewesener gesellschaftlicher Brisanz. Axel Gedaschko, Präsident des GdW übernimmt auch dieses Mal die Schirmherrschaft.

Projekte für die intelligente Wärmewende in Bestandsgebäuden und Quartieren gesucht
Ein klimaneutraler Gebäudebestand bis 2045 ist das ehrgeizige Ziel in Deutschland. Den angestrebten Pfad hierfür legt das Bundes-Klimaschutzgesetz fest. Dementsprechend müssen die CO2-Emissionen im Gebäudebereich bereits bis zum Jahr 2030 um rund 40 Prozent gesenkt werden. Ob dies gelingen wird, ist zumindest fraglich. Die Kostenexplosion bei Energieträgern wie Gas, insbesondere als Folge des Ukraine-Konflikts, die Materialengpässe, der Fachkräftemangel und die veränderte Förderpolitik bringen zusätzliche Herausforderungen mit sich. Gleichzeitig erhöht sich, neben der ökologischen Verantwortung, der wirtschaftliche Druck, alternative Lösungen zu finden – nicht zuletzt und insbesondere auch für Wohnungsunternehmen.

Für den DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft 2023 werden Projekte gesucht, die die Wärmewende im Bestand intelligent und effizient mit hoher Wirksamkeit voranbringen. Bewerben können sich Wohnungs- und Immobilienunternehmen mit abgeschlossenen oder bereits begonnenen Projekten, die sich also nicht mehr in der Projektierung befinden. Welche innovativen Strategien und Konzepte haben die Unternehmen hier bereits realisiert oder zumindest begonnen? Die Lösungsansätze können dabei sehr unterschiedlich sein: Vom individuellen Gebäude bis zum Quartiersansatz, von Umstellung auf erneuerbare Energien bis zu komplexer energetischer Gebäudesanierung, von Einzellösungen bis zu Partnerschaften mit Dienstleistern, Energieversorgern bzw. Stadtwerken. Wie lässt sich der energetische Ist-Zustand des Bestands einheitlich und effizient erfassen und so die CO2-Emissionen vereinfacht ermitteln? Mit welchen Methoden gelingt eine signifikante CO2-Reduzierung? Mit welchen Maßnahmen, zum Beispiel baulichen und/oder digitalen, wurde die Energieeffizienz der Gebäude verbessert? Wie werden Werkzeuge und Konzepte sinnvoll miteinander kombiniert? Und: Lässt sich ihre Umsetzung idealerweise skalieren? Last but not least: Welche Wirkung haben die Maßnahmen letztlich? Hier gilt es im Sinne echter Nachhaltigkeit sowohl ökologische, ökonomische als auch soziale Aspekte zu betrachten.

Kriterien für eine Bewerbung
Gesucht werden Projekte, die effiziente Werkzeuge und umsetzbare Lösungsansätze für die beschriebenen Herausforderungen gefunden haben. Entscheidend für die Jurybewertung ist, dass es sich um konkrete Projekte handelt, die bereits abgeschlossen, beziehungsweise begonnen mit ersten Zwischenergebnissen sind. Kern der Bewerbungen müssen klare und belegbare Projektaussagen wie die beabsichtigte Zielstellung, das konzeptionelle Vorgehen, Kosten-/Nutzenangaben und der Grad der Zielerreichung des Projektes beziehungsweise der Implementation des jeweiligen Konzeptes sein.

Weitere Informationen sowie das Online-Bewerbungsformular finden Sie unter www.dwzukunftspreis.de. Bewerbungsschluss ist am 31.03.2023.

Wohnprojektetag Bayern 2022

Im Wohnungsbau überlagern sich die Herausforderungen: Bauland ist knapp, Bau- und Energiekosten steigen rasant, Klima- und Ressourcenschutz fordern immer größere Anstrengungen. Materialien fehlen genauso wie bezahlbare Wohnungen. Ausgedient und weg kommt deshalb nicht mehr wie selbstverständlich infrage. Dazu ist das Möglichkeitsreservoir selbst des einfach gebauten oder vernachlässigten Wohnungsbestands zu groß. Neben Neubau gilt es deshalb, den Altbaubestand energetisch, bewohner- und umgebungsgerecht anzupassen, seine Flächenpotenziale zu nutzen, aber auch bislang nicht zum Wohnen bestimmte, brach gefallene Gebäude in Wohnraum umzuwandeln. Was sind interessante, was nachhaltige und wirtschaftlich sinnvolle Herangehensweisen für Bauaufgaben rund um den Bestand?

Wann & Wo
Freitag, 21. Oktober 2022, 10.00 –16.30 Uhr
Haus der Architektur, Waisenhausstraße 4, 80637 München

Anmeldung unter:
Bayerische Architektenkammer: www.akademie.byak.de
Titel: „Wohnprojektetag Bayern“
Seminar Nr. 22302, Gebühr: 35,00 Euro