Einschätzung der Ergebnisse des Ampel-Koalitionsvertrages

Die Ampel-Koalitionäre legten am 24. November 2021 mit dem Koalitionsvertrag einen – so nennen sie ihn selbst – Modernisierungsauftrag vor, an dem sie sich messen lassen wollen. Sie möchten den Staat schneller und effektiver gestalten und den Staub, der über vielen politischen Baustellen liegt, wegpusten.

Die Entwicklung und Förderung eines qualitätsvollen und bezahlbaren Wohnens war in der Vergangenheit letztlich immer auch von deutlicher staatlicher Unterstützung abhängig. Die neue
Koalition hat nun allein im Kapitel Bauen und Wohnen an zehn Positionen eine Aufstockung oder erstmalig zusätzliche Haushaltsmittel oder steuerliche Erleichterungen zugesagt. Wenn sich politisches Handeln letztlich an der Umsetzung im Gesetz und im Haushalt festmacht, können wir hier einen sehr klaren Willen zum schnellen Handeln jenseits guter Worte attestieren.

In diesem Zusammenhang wird auch ein eigenständiges Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und ländliche Räume etabliert. Damit greift die Ampel-Koalition eine langjährige Forderung der Wohnungswirtschaft auf und macht einen ersten großen richtigen Schritt in der Wohnungspolitik.

Nachdem das Thema Wohnen in den zurückliegenden Jahren vernachlässigt wurde, freuen wir uns auf die Zusammenarbeit mit einem endlich eigenständigen Ministerium für gutes Wohnen. Es ist überfällig, dass sich das neue Ministerium nun um die großen gesellschaftlichen Herausforderungen rund um die soziale Frage dieses Jahrzehnts kümmert: Wohnungsmangel, steigende Mieten, Klimaschutz und sinnvolle Bodenpolitik sowie Infrastruktur sind nur einige Themen, die jetzt angepackt werden müssen.

An den meisten Positionen bewertet der GdW den vorliegenden Koalitionsvertrag positiv, weil viele Forderungen der Wohnungswirtschaft aufgenommen worden sind. Dieses Ergebnis ist (vor allem im Sektor Bauen und Wohnen sowie der angrenzenden Themen) wohl das ambitionierteste Programm, das wir seit langer Zeit lesen konnten. Zu vielen Punkten haben wir auch ebenso klare Vorstellungen, wie man die neuen Ideen umsetzen kann. Zugleich gibt es aber Themen die nicht bzw. nur sehr vage oder auch gar nicht in unserem Sinne beantwortet werden. Dort ist es jetzt an uns mit der Koalition in den Dialog zu treten und die Themen konstruktiv gemeinsam voranzubringen.

Die detaillierte Bewertung des Koalitionsvertrages finden Sie im Mitgliederbereich der VdW Bayern-Website unter GdW-Informationen.

Corona-Hinweise des AGV

Nachdem wir uns mitten in der vierten Corona-Welle befinden und sich immer wieder viele Fragen rund um das Thema Umgang mit den 3-G-Regeln am Arbeitsplatz auftun, möchten wir Sie gerne noch einmal auf die Corona-Informationen für Wohnungsunternehmen auf unserer Website aufmerksam machen. Unter https://www.vdwbayern.de/corona/ finden Sie regelmäßig aktuelle Informationen des AGV Arbeitgeberverbandes, der bayerischen und der Bundespolitik sowie unseres Bundesverbandes GdW.
Aktuell den neuen Newsletter des AGV mit dem Schwerpunkt Umsetzung der 3-G-Regel in den Unternehmen.

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft – aktuelle FAQ-Liste mit Empfehlungen und Hinweisen für Wohnungsunternehmen

Wie mehrfach berichtet, ist das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten. Zum 01.12.2021 gelten damit insbesondere folgende Regelungen:

  • Die Umlageregelung gemäß § 2 Nr. 15 Ziff. a und b BetrKV ist zunächst nur für alle nach dem 1. Dezember 2021 errichteten Anlagen bzw. Netze ausgelaufen. Danach sind für nicht glasfaserbasierte Anlagen unmittelbar nur Stromkosten, jedoch bei Gemeinschaftsempfangsanlagen weiterhin zusätzlich die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft unbefristet umlegbar (aber keine Urheberrechtsentgelte).
  • Es gilt grundsätzlich eine Opt-out-Regelung (d. h. die optionale Abwahl der bisherigen TV-Versorgung durch den Mieter) gemäß § 71 Abs. 2 TKG. Aber: Bei Abrechnungen der Medienversorgung über die BetrKV gilt die Opt-out-Regelung erst ab 1. Juli 2024.
    – Gemäß § 72 TKG können Gebäudeeigentümer und Netzbetreiber innerhalb von Gebäuden eine Vereinbarung über ein „Glasfaserbereitstellungsentgelt” abschließen, das in Verbindung über eine neue Ziffer 15c in § 2 BetrKV über die Betriebskosten umlagefähig ist. Die Umlage ist auf die Dauer von fünf bis maximal neun Jahren mit einem jährlichen Maximal Entgelt von jeweils 60 Euro pro Haushalt und Jahr, also insgesamt maximal 540 Euro begrenzt. Ein unentgeltlicher Zugang für Anbieter sowie eine freie Anbieterwahl für Mieter sind zu gewährleisten. Nach Auslaufen der Umlage bestehen alle Pflichten fort, umlegbar sind nur noch Stromkosten.
  • Für die Ermöglichung eigener Investitionen von Wohnungsunternehmen wird in § 555b BGB in einer neuen Nummer 4a klargestellt, dass der erstmalige Einbau von Glasfasernetzen eine umlagefähige Modernisierungsmaßnahme darstellt.

Der GdW hat seine FAQ-Liste mit zusätzlichen Hinweisen für Wohnungsunternehmen aktualisiert. Auch diese finden Sie in unserem Mitgliederbereich unter GdW-Informationen.

Wir empfehlen weiterhin, alle vertraglichen Netzbetreiber-Offerten ohne Zeitdruck gründlich zu prüfen und zu vergleichen. Ein unmittelbarer Entscheidungsbedarf besteht aufgrund des Bestandsschutzes für die Umlagefähigkeit bis zum 30.06.2024 vorrangig nur bei kupferbasierten Anlagen mit einem Errichtungstermin nach dem 01.12.2021 sowie bei aktuellen Ausschreibungen und zeitnah auslaufenden Betreiberverträgen.

Die angekündigte GdW-Arbeitshilfe ist in Vorbereitung. Aktuelle strategische Empfehlungen stehen unter dem Vorbehalt der noch nicht veröffentlichten Urteilsgründe der am 18.11.2021 ergangenen und für uns erfreulichen BGH-Entscheidung.

Der BGH hat laut Pressemitteilung überraschend darauf verwiesen, dass der Vermieter schon bei einer sammelinkassierten Versorgung, die über die Betriebskosten abgerechnet wird, dem Mieter gegenüber einen Telekommunikationsdienst erbringe. Zwar gilt für die laufende Abrechnung über eine Betriebskostenumlage bis Mitte 2024 die umsatzsteuerliche Beurteilung, dass es sich um eine
Nebenleistung zur i.d.R. umsatzsteuerbefreiten Hauptleistung Vermietung handelt, weiter fort. Für eine finale steuer- und telekommunikationsrechtliche Bewertung der Konsequenzen neuer Versorgungsmodelle bleibt jedoch die bislang nicht veröffentlichte Urteilsbegründung des BGH abzuwarten.

Entscheidung des BGH zu grenzüberschreitender Wärmedämmung

Bayern hat – wie andere Bundesländer auch – in § 46a AGBGB landesrechtlich eine Regelung für eine nachträgliche grenzüberschreitende Wärmedämmung getroffen, welche vorsieht, dass Nachbarn den Überbau dulden müssen. Der V. Zivilsenats des BGH hatte nun in einem kürzlich ergangenen Revisionsurteil für einen Fall aus Nordrhein-Westfalen (NRW) zu klären, ob landesrechtliche Regelungen, die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlauben, mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BGH, Urt. v. 12.11.2021 – V ZR 115/20). Insoweit hat der BGH die Gesetzgebungskompetenz der Länder bestätigt und das Verhältnis zum Überbaurecht nach § 912 BGB geklärt. Soweit nur unwesentliche Beeinträchtigen und ein finanzieller Ausgleich vorgesehen sind, sind solche Regelungen auch verhältnismäßig.

Zum Sachverhalt:

Parteien des Rechtsstreits sind benachbarte Eigentümer von Grundstücken in NRW. Diese sind jeweils mit vermieteten Mehrfamilienhäusern bebaut. Die Giebelwand des vor mehreren Jahrzehnten errichteten Gebäudes der Klägerin steht direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze, während sich das Gebäude der Beklagten etwa 5 Meter von der Grenze entfernt befindet. Gestützt auf die Behauptung, eine Innendämmung ihres Gebäudes könne nicht mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden, verlangte die Klägerin von den Beklagten, die grenzüberschreitende Außendämmung der Giebelwand ihres Gebäudes gemäß
§ 23a NachbG NW zu dulden.

Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben, nachdem es – von den Parteien auch in den Folgeinstanzen unbeanstandet – festgestellt hatte, dass die § 23a Abs. 1 NachbarG NW genannten Voraussetzungen für die Duldungspflicht in der Sache vorliegen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage wegen verfassungsrechtlicher Vorbehalte abgewiesen, wogegen sich die Klägerin mit der Revision wandte. Der BGH hat der Revision stattgegeben.

Aus den Gründen:

Der BGH ist zu dem Ergebnis gelangt, dass In formeller Hinsicht kein Verstoß gegen Verfassungsrecht vorliegt. Auch in materieller Hinsicht bewertet der BGH § 23a NachbarG NW als verfassungsgemäß – was deutliche Rückschlüsse auf die materielle Rechtmäßigkeit der Norm in Bayern zulässt. Diese lautet wie folgt:

Art. 46 a
Überbau durch Wärmedämmung

(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden, dass die auf einer vorhandenen Grenzmauer oder Kommunmauer nachträglich aufgebrachte Wärmedämmung und sonstige mit ihr in Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile auf das Grundstück übergreifen, soweit und solange

1. diese die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen und eine zulässige beabsichtigte Nutzung des Grundstücks nicht behindern,
2. die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen und
3. eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise als durch eine Außendämmung mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann.

§ 912 Abs. 2 und §§ 913, 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(2) Der Eigentümer und jeder Nutzungsberechtigte des überbauten Grundstücks können verlangen, dass der Eigentümer des durch den Wärmeschutzüberbau begünstigten Grundstücks die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält.

(3) Schaden, der dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks durch einen Überbau nach Abs. 1 entsteht, ist von dem Veranlasser des Überbaus ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen.

Formelle Voraussetzungen

In formeller Hinsicht durfte der Bayrische Gesetzgeber entsprechend den Ausführungen des BGH eine landesrechtliche Regelung treffen. Im Bereich des Nachbarrechts ist bundesgesetzlich in § 912 BGB festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein rechtswidriger Überbau auf das Nachbargrundstück im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes geduldet werden muss. Aus der Norm folgt, dass ein vorsätzlicher Überbau vom Grundsatz her nicht hingenommen werden muss. Gleichzeitig erlaubt der in Art. 124 EGBGB enthaltene Regelungsvorbehalt zu Gunsten der Länder (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 EGBGB) jedoch, das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch „anderen“ als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen zu unterwerfen. Im Sinne einer „anderen“ Beschränkung können die Landesgesetzgeber daher vergleichbare nachbarrechtliche Regelungen wie die des Bundes für dieselbe Rechtsfolge anordnen, wenn die Beschränkung einem anderen Regelungszweck dient und an einen anderen Tatbestand anknüpft. Zugleich muss dabei die Grundkonzeption des Bundesgesetzes gewahrt bleiben.

Genau dies ist hier der Fall. Vom Grundsatz her ändert sich durch Art. 46a AGBGB nichts daran, dass Neubauten so zu planen sind, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet. Die landesrechtliche Regelung bezieht sich hingegen tatbestandlich auf eine spezifische bauliche Situation, die sich von der in § 912 BGB geregelten Errichtung des Gebäudes in einem entscheidenden Punkt unterscheidet. Denn die landesrechtliche Norm setzt voraus, dass die Dämmung eines an der Grenze errichteten Gebäudes erst nachträglich erforderlich wird, und zwar durch neue öffentlich-rechtliche Zielvorgaben oder jedenfalls durch die Veränderung allgemein üblicher Standards infolge der bautechnischen Fortentwicklung.

Materiell rechtliche Voraussetzungen

Nach unserer Einschätzung hat der Bayrische Landesgesetzgeber wie in NRW auch in materiell rechtlicher Hinsicht den ihm bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, indem er differenzierte Vorgaben zu Inhalt und Grenzen der Duldungspflicht vorgesehen hat.

Nachdem für die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks erforderlich ist, dass eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann, sollte auch die bayrische Regelung verhältnismäßig sein. Dies zumal die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne dadurch gewahrt wird, dass die Überbauung die Benutzung des Nachbargrundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen darf und ein finanzieller Ausgleich erfolgen muss – was über einen Verweis auf die §§ 912 ff BGB geregelt ist. Darüber hinaus kann der Eigentümer des durch den Wärmeschutzüberbau betroffenen Grundstücks verlangen, dass sein Nachbar die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält.

Fazit

Das Revisionsurteil schafft Rechtssicherheit für die energetische Sanierung auch in Bayern. Sofern eine erforderliche Nachdämmung auf dem eigenen Grundstück nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, darf eine nachträglich errichtete Wärmedämmung auf das Nachbargrundstück hinüber ragen, sofern sie das Nachbargrundstück nur unwesentlich beeinträchtigt – was Frage des Einzelfalles ist. Den Nachteil hat das energetisch sanierende Unternehmen dann allerdings gem. § 913 BGB angemessen durch eine jährlich im Voraus zu entrichtende „Überbaurente“ auszugleichen. Diese ist – so der BGH in einem Urteil aus dem Jahr 2018 (BGH, Urteil vom 12.10.2018 – V ZR 81/18) – anhand des Verkehrswertes im Zeitpunkt der Grenzüberschreitung zu berechnen. Für nähere Auskünfte zu technischen Umsetzung einer nachtäglichen Wärmedämmung steht ihnen Herr Sören Gruhl von der VdW Bayern Treuhand unter 089/290020-214 zur Verfügung.

VdW Bayern Treuhand bietet Betriebskosten-Check-Up an

Jedes Jahr aufs Neue müssen Wohnungsunternehmen sich mit der Abrechnung der Betriebskosten beschäftigen. Die Herausforderungen, die dabei auftreten, könnten vielfältiger kaum sein.

Häufig stellt sich die Frage, welche Kosten überhaupt auf die Mieter umgelegt werden dürfen und sollten – ein Drahtseilakt. Einerseits stehen die Verantwortlichen dem Unternehmen gegenüber in der Verantwortung, im Sinne der Wirtschaftlichkeit eine möglichst weitreichende Umlage zu erreichen. Andererseits sorgt eine besonders rigide Umlagepolitik oft für Verdruss bei den Mietern und damit unter Umständen für Diskussionen, Verzögerungen und schlimmstenfalls für Rechtsstreitigkeiten. Von entscheidender Bedeutung für eine reibungslose Betriebskostenabrechnung ist deshalb auch, dass die Umlage bereits rechtssicher und transparent in den Mietverträgen vereinbart ist.

Ein weiteres Minenfeld bei der Betriebskostenabrechnung sind die formalen Anforderungen, die an das Abrechnungsschreiben gestellt werden. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da eine formell unwirksame Abrechnung als nicht gestellt gilt. Ist die Abrechnungsfrist erst einmal abgelaufen, können auch keine Nachzahlungen mehr eingefordert werden.

In der Praxis besonders bedeutsam ist außerdem die Wahl eines sachgerechten Verteilungsschlüssels. Neben dem häufig verwendeten und vom Gesetz als Standard vorgesehenen Wohnflächenmaßstab sind zum Beispiel eine Verteilung nach Einheiten, Köpfen oder erfasstem Verbrauch denkbar. Sind im Objekt auch Gewerbeeinheiten vorhanden oder werden einzelne Kostenpositionen den Mietern direkt zugeordnet, schleicht sich der Fehlerteufel nicht selten schon bei der buchhalterischen Vorverteilung ein.

Die VdW Bayern Treuhand kennt diese Stolpersteine aus ihrer täglichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedsunternehmen des VdW Bayern nur zu gut. Mit unserem BeKo-Check-Up identifizieren wir diese auch in Ihren Betriebskostenabrechnungen und entwickeln praxisorientierte Lösungsansätze. Sprechen Sie uns an – gerne legen wir zusammen mit Ihnen Umfang und Schwerpunkte des Check-Ups nach Ihren individuellen Vorstellungen fest, selbstverständlich auch im Rahmen einer Innenrevision oder Überwachungsprüfung für den Aufsichtsrat.

Kontakt:
Herr Philipp Baur
philipp.baur@vdwbayern.de
Tel.: 089/290020-616

 

VdW Bayern-Bildungsportal exklusiv für Mitglieder

Wir freuen uns sehr Ihnen mitzuteilen, dass unser Bildungsportal zum 1. Dezember 2021 auf unserer Website www.vdwbayern.de unter der Rubrik Veranstaltungen an den Start geht. Das Bildungsportal bietet exklusiv für unsere Mitgliedsunternehmen ca. 15-minütige Videos zu aktuellen wohnungswirtschaftlichen Themen aus vielen Geschäftsbereichen des VdW Bayern. Die Videos wurden von unseren Referenten aus dem Verband und seinen Töchtern für unsere Mitglieder exklusiv erstellt. Mit diesem E-Learning-Programm wollen wir unser Fortbildungsangebot maßgeblich und zeitgemäß erweitern.

Um sich die Videos ansehen zu können, bietet Ihnen der Verband ein jährliches Abonnement an. Die Preise sind nach Unternehmens- bzw. Mitarbeitergröße gestaffelt.

Für schnell Entschlossene gibt es ab sofort einen Einführungspreis, der bis zum 31.12.2021 gilt:

Für Mitgliedsunternehmen mit
0 – 15 Mitarbeitern 400 Euro pro Jahr
16 – 100 Mitarbeitern 800 Euro pro Jahr
über 100 Mitarbeitern 1.200 Euro pro Jahr

Ab dem 01.01.2022 kostet ein Abo pro Unternehmen wie folgt:
Für Mitgliedsunternehmen mit
0 – 15 Mitarbeitern 500 Euro pro Jahr
16 – 100 Mitarbeitern 1.000 Euro pro Jahr
über 100 Mitarbeitern 1.500 Euro pro Jahr

Das Abonnement wird auf ein Jahr geschlossen und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht einen Monat vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.

Es steht auf unserem Bildungsportal ein Begrüßungsvideo und ein kostenloses Video zum „Reinschnuppern“ für Sie bereit.

Wenn Sie das Bildungsportal kostenpflichtig abonnieren möchten, bitten wir Sie, sich über diesen Link anzumelden:
https://www.vdwbayern.de/bildungsportal/registrierung/.

Nach der Registrierung erhält jedes Mitgliedsunternehmen von uns per E-Mail ein Passwort zugeteilt, welches Sie dann an Ihre Mitarbeiter/innen kommunizieren können. Diese können sich dann mit diesem Passwort auf unserem Bildungsportal einloggen und alle Videos so oft und so viel ansehen wie Sie wollen – unabhängig von Ort und Zeit und in ihrem eigenen Tempo! Also „Bildung on demand“. Selbstverständlich wird das Bildungsportal immer wieder um neue Videos erweitert. Bei Fragen und Anregungen zum Bildungsportal steht Ihnen das gesamte Seminarteam sehr gerne unter den bekannten Kontaktdaten zur Verfügung.

Viel Spaß und Freude mit unserem neuen E-Learning-Programm!

 

 

 

Online-Seminar „Mietrechtliche Fragen bei Tod des Mieters – Das Schnittstellenseminar zwischen Erbrecht und Mietrecht“ am 7.12. und am 8.12.2021

Das Seminar bietet praxisorientierte Informationen über alle erbrechtlichen und mietrechtlichen Fragestellungen bei Tod des Mieters bzw. Genossenschaftsmitglieds. Der Todesfall führt zunächst in das Erbrecht; die Vermittlung von Grundkenntnissen und Handlungsanleitungen für verschiedenste Fallkonstellationen prägen diesen Teil des Seminars. Ausführlich werden danach die mietrechtlichen Folgen anhand der Sondervorschriften im Wohnraummietrecht erläutert. Die Lösung von Problemfällen, die häufig in der Praxis vorkommen, bildet, neben den eigenen Fällen der Teilnehmer, den Schwerpunkt des Seminars.

Das Seminar richtet sich an Geschäftsführer, Vorstände und Mitarbeiter von privaten und kommunalen Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und Wohnungsverwaltungen.

Anmeldung und Informationen:
https://www.vdwbayern.de/veranstaltungen-termine/seminare/