Bayerische Bauordnung zum 1.2.2021 in Kraft getreten

Seit Anfang Februar ist die neue Bayerische Bauordnung in Kraft. Damit will der Freistaat die Voraussetzungen für einfacheres und schnelleres, aber auch für nachhaltiges, flächensparendes und kostengünstiges Bauen schaffen. In der vdw aktuell 26/2020 haben wir ausführlich über die beschlossenen Änderungen berichtet.
Hier noch einmal die wichtigsten Punkte:
  • Das Abstandsflächenrecht wird deutlich vereinfacht. Die Abstandsflächen werden auf 40% der Wandhöhe (H) reduziert.
  • Verfahrenspflichten werden künftig auf die Fälle konzentriert, in denen eine präventive Prüfung unbedingt notwendig ist. Deshalb wird der Dachgeschossausbau innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen nach § 34 Abs. 1 BauGB genehmigungsfrei gestellt.
  • Mit der Typengenehmigung durch das Bayerische Bauministerium wird – auch für den Wohnungsbau – das serielle Bauen gestärkt. Sie wirkt wie ein baurechtlicher Nachweis und ist für fünf Jahre gültig.
  • Eine verfahrensbeschleunigende Wirkung soll die im vereinfachten Genehmigungsverfahren für Wohnungsbauvorhaben geltende Genehmigungsfiktion haben.
  • Eine weitere wesentliche Änderung sieht vor, dass der Baustoff Holz in allen Gebäudeklassen verwendet werden kann.

77.743 Wohnungsbaufreigaben in Bayern im Jahr 2020

Nach vorläufigen Ergebnissen der amtlichen Baugenehmigungsstatistik wurden von den Bauämtern in Bayern im Jahr 2020 insgesamt 77.743 Baugenehmigungen für Wohnungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden erteilt. Wie das Bayerische Landesamt für Statistik weiter mitteilt, entspricht dies einem Plus von 2.201 Wohnungsbaufreigaben bzw. 2,9 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Jahresergebnis 2019. Die Baugenehmigungen für Wohnungen in neuen Wohngebäuden (einschließlich Wohnheime) stiegen dabei gegenüber 2019 um 4,3 Prozent, während die Anzahl an Wohnung, die in neuen Nichtwohngebäuden bzw. durch Baumaßnahmen am bestehenden Gebäudebestand geschaffen werden sollen, um 4,5 Prozent bzw. 5,7 Prozent zurückging. In neuen Eigenheimen (Ein- und Zweifamilienhäuser) bezifferten sich die Wohnungsbaugenehmigungen im Jahr 2020 auf insgesamt 27.426 und in neuen Mehrfamilienhäusern (Geschosswohnungsbau, einschließlich Wohnheime) auf insgesamt 40.040 (+8,9 Prozent bzw. +1,4 Prozent gegenüber 2019).
Auch im Jahr 2020 wurden die mit Abstand meisten Wohnungsbaugenehmigungen für Oberbayern gemeldet (32.096; +5,5 Prozent). Während allein die Oberpfalz weniger Wohnungsbaufreigaben als 2019 zu verzeichnen hatte (6.795; -15,1 Prozent), ergab sich für alle anderen bayerischen Regierungsbezirke ein höheres Genehmigungsvolumen als im Vorjahr, wobei die jeweilige Zuwachsrate zwischen 1,0 Prozent (Oberfranken) und 8,9 Prozent (Niederbayern) betrug.
Steigende Baugenehmigungen als wichtiges Signal
Der VdW Bayern sieht den starken Anstieg der Baugenehmigungen für Geschosswohnungen als positives Signal. Das Wachstum bei den Baugenehmigungen für Mehrfamilienhäuser spiegelt die zunehmenden Investitionen unserer Mitgliedsunternehmen in den Neubau wider. Die Nachfrage nach bezahlbaren Wohnungen ist nach wie vor riesig und wird sich durch die Corona-Pandemie sicher noch vergrößern. Wir brauchen Vorfahrt für den Wohnungsbau auf allen politischen Ebenen.

Bundesgerichtshof: Keine Amtshaftung wegen unwirksamer Mietenbegrenzungsverordnung

Mit Urteil vom 28. Januar 2021 (Az.: III ZR 25/20) hat der BGH entschieden, dass Mietern keine Amtshaftungsansprüche zustehen, wenn eine Landesregierung eine Mietenbegrenzungsverordnung mit weitem räumlichen und persönlichen Geltungsbereich erlässt, diese aber wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Begründung der Verordnung unwirksam ist.

I  Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Sachverhalt betrifft eine Mieterin, die das Land Hessen aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen der Unwirksamkeit der von der Landesregierung 2015 erlassenen Mietenbegrenzungsverordnung (Hessische Verordnung vom 17. November 2015 zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) in Anspruch genommen hat.
Die Wohnung lag in einem Stadtteil, der in der Mietenbegrenzungsverordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne von § 556d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt war. Die Klägerin nahm aus abgetretenem Recht der Mieter deren Vermieterin in einem Vorprozess auf Rückzahlung überhöhter Miete in Anspruch, wobei sie sich auf die Mietenbegrenzungsverordnung stützte. Diese Verordnung ist indes wegen Verstoßes gegen die in § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB bestimmte Begründungsverpflichtung unwirksam (BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 – VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30). Deshalb wurde die Klage der Klägerin abgewiesen. Der BGH verneinte einen Anspruch.
Zur Begründung führte der BGH aus, dass § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB (Amtshaftungsanspruch) voraussetze, dass ein Amtsträger eine ihm gegenüber einem „Dritten” obliegende Amtspflicht verletzte. Ob der Geschädigte im Sinne dieser Vorschrift „Dritter” sei, richte sich danach, ob die Amtspflicht – zumindest auch – den Zweck habe, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Es müsse mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten „Dritten” bestehen. Gesetze und Verordnungen enthalten hingegen durchweg generelle und abstrakte Regeln, und dementsprechend nehme der Gesetzgeber in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahr, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehle.
Nur ausnahmsweise – etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen – könne etwas anderes in Betracht kommen und können Belange bestimmter Einzelner unmittelbar berührt werden, so dass sie als „Dritte” im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden können. Die hessische Mietenbegrenzungsverordnung sei kein Maßnahme- oder Einzelfallgesetz in diesem Sinne. Sie betreffe angesichts ihres weiten räumlichen und persönlichen Geltungsbereichs nicht einzeln identifizierbare Mieter (und Vermieter), sondern einen unüberschaubar großen und nicht individuell begrenzten Personenkreis. Dementsprechend handele es sich bei der Verordnung um eine ihrem Zweck nach allein auf die Wahrung des Interesses der Allgemeinheit und nicht bestimmter Einzelner oder eines bestimmten Personenkreises gerichtete Regelung.
Das Gericht schloss auch einen Amtshaftungsanspruch wegen eines Eingriffs in eine geschützte Grundrechtsposition aus. Auch bestehe der Anspruch nicht wegen enttäuschten Vertrauens der Mieter in die Wirksamkeit der hessischen Mietenbegrenzungsverordnung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werde ein allgemeiner Anspruch auf angemessene Entschädigung für Aufwendungen, die im enttäuschten Vertrauen auf die Wirksamkeit einer Rechtsnorm gemacht worden sind, nicht anerkannt. Auch insoweit wäre die Drittbezogenheit der Amtspflicht erforderlich.

II  Auswirkungen auf Wohnungsunternehmen

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde vielfach mit Spannung erwartet. Hintergrund ist, ob Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Berliner Senat bestehen, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Berliner Mietendeckels feststellen würde. Der BGH hat allein die Pressemitteilung veröffentlicht. Insofern bleibt die Beantwortung dieser Frage der Auswertung der Begründung vorbehalten.

Nach Mieterhöhung gemäß § 558 BGB ist weitere Mieterhöhung gemäß § 559 BGB möglich

BGH-Urteil vom 16.12.2020, Az. VIII ZR 367/18
Der BGH entschied mit seinem Urteil vom 13.12.2020, dass nach einer Mieterhöhung gemäß §§ 558 ff. BGB auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete eine Mieterhöhung gemäß §§ 559 ff. BGB auf Grundlage der umlegbaren Modernisierungskosten möglich ist. In diesem Fall ist die nachfolgend geltend gemachte Modernisierungserhöhung der Höhe nach begrenzt auf die Differenz zwischen dem nach § 559 BGB möglichen Erhöhungsbetrag und dem Betrag, um den die Miete bereits zuvor nach §§ 558 ff. BGB heraufgesetzt wurde, so dass die beiden Mieterhöhungen in der Summe den Betrag, den der Vermieter bei einer allein auf
§ 559 BGB gestützten Mieterhöhung verlangen könnte, nicht übersteigen.
Die Mieterin mietete von der Vermieterin eine Wohnung in Berlin. Mit Schreiben vom 19.12.2008 und vom 3.2.2009 kündigte die Vermieterin der Mieterin die Durchführung verschiedener baulicher Veränderungen in der Wohnung an. Diese wurden im Jahr 2010 durchgeführt. Unter anderem wurde die in der Wohnung befindliche Toilette zu einem Bad ausgebaut.
Nach Abschluss der Arbeiten forderte die Vermieterin die Mieterin unter Bezugnahme auf sechs mit einem Bad ausgestattete Vergleichswohnungen auf, zwecks Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) einer Erhöhung der monatlichen Nettomiete von 186,61 Euro um 37,32 Euro auf insgesamt 223,93 Euro ab dem 1. Januar 2011 zuzustimmen. Die Mieterin erteilte die Zustimmung.
Mit weiterem Schreiben vom 30. August 2011 verlangte die Vermieterin zusätzlich eine Modernisierungsmieterhöhung (§ 559 BGB) um 116,53 Euro monatlich ab dem 1.5.2012. Auf den Widerspruch der Mieterin reduzierte die Vermieterin den Modernisierungszuschlag um den bereits im Jahr 2010 vereinbarten Mieterhöhungsbetrag (37,32 Euro) auf 79,21 Euro. Diesen zuletzt verlangten Erhöhungsbetrag entrichtete die Mieterin nach Mahnung lediglich unter Vorbehalt.
Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Nach einem langen Instanzenweg u. a. über das Bundesverfassungsgericht wegen Nichtzulassung der Revision kam der Rechtsstreit schließlich zum BGH, der wie folgt entschied:
Die Vermieterin hat die monatliche Nettokaltmiete wirksam gemäß §§ 559, 559b BGB um 79,21 Euro erhöht. An dieser Erhöhung war die Vermieterin nicht infolge der vorangegangenen Erhöhung der Miete gemäß §§ 558 ff. BGB gehindert.
Nach § 559 Abs. 1 BGB kann ein Vermieter nach der Durchführung bestimmter Modernisierungsmaßnahmen die jährliche Miete um entsprechend dem jeweiligen Anteil an den für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
An einer Mieterhöhung gemäß § 559 Abs. 1 BGB war die Vermieterin nicht dadurch gehindert, weil sie zuvor, unmittelbar nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten, bereits eine Erhöhung der Miete gemäß §§ 558 ff. BGB auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete für den modernisierten Wohnraum durchgesetzt hat. Dies führt lediglich dazu, dass die (nachfolgend) geltend gemachte Modernisierungserhöhung der Höhe nach begrenzt ist auf die Differenz zwischen dem allein nach § 559 Abs. 1 BGB möglichen

Erhöhungsbetrag und dem Betrag, um den die Miete bereits zuvor nach §§ 558 ff. BGB heraufgesetzt wurde, so dass die beiden Mieterhöhungen in der Summe den Betrag, den der Vermieter bei einer allein auf § 559 BGB [aF] gestützten Mieterhöhung verlangen könnte, nicht übersteigen.
Der BGH bekräftigt daher mehrere Alternativen: Einerseits steht es dem Vermieter frei, im Anschluss an die Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme die Miete nach §§ 558 ff. BGB zu erhöhen, sich also die aufgrund des modernisierten Zustands gestiegene Vergleichsmiete zunutze zu machen, oder nach §§ 559 ff. BGB vorzugehen, also die aufgewendeten Modernisierungskosten auf den Mieter umzulegen. Wählt er diesen Weg oder einigen sich die Mietvertragsparteien wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen auf eine – nach § 559 BGB auch einseitig durchsetzbare – Mieterhöhung und bleibt die auf diese Weise erhöhte Miete hinter der ortsüblichen Vergleichsmiete für entsprechend modernisierten Wohnraum zurück, ist es dem Vermieter unbenommen, anschließend die Zustimmung des Mieters zu einer weiteren Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 BGB zu verlangen. Dass das Gesetz ein solches Vorgehen erlaubt, zeigt sich nicht zuletzt an den Regelungen des § 558 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 BGB, wonach Mieterhöhungen nach § 559 BGB sowohl bei der Warte- und der Jahresfrist nach § 558 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB als auch bei der Berechnung der Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB unberücksichtigt bleiben.
Im vorliegenden Fall ging die Vermieterin andersherum vor, sie erhöhte zuerst gemäß § 558 BGB und anschließend gemäß § 559 BGB.
Eine ungerechtfertigte mehrfache Berücksichtigung der Modernisierung zu Lasten des Mieters ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter nach einer Vergleichsmietenerhöhung auf der Grundlage des modernisierten Wohnungszustandes (§ 558 BGB) zusätzlich einen Modernisierungszuschlag (§ 559 BGB ) verlangt, der nur so hoch ist, dass beide Mieterhöhungen zusammen nicht den Betrag übersteigen, den der Vermieter bei einer allein auf§ 559 BGB gestützten Mieterhöhung fordern könnte.
Vor einer ungerechtfertigten „doppelten” Belastung mit Mieterhöhungen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Modernisierung wird der Mieter in diesen Fällen (ausreichend) geschützt, wenn der vom Vermieter geltend gemachte, für sich betrachtet zulässige, Modernisierungszuschlag gem. § 559 BGB um den Erhöhungsbetrag gekürzt wird, der bereits nach § 558 BGB unter Zugrundelegung des modernisierten Wohnungszustands verlangt wurde.
Anmerkung:

Nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen sind damit folgende drei Erhöhungswege möglich:
  1. Der Vermieter erhöht zunächst die bisherige Miete um den nach §§ 559ff. BGB zulässigen Betrag und danach erhöht er die Miete gemäß §§ 558ff. BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete unter Berücksichtigung des modernisierten Zustandes.
  2. Der Vermieter erhöht zunächst gemäß § 558 ff. BGB die Miete unter Berücksichtigung des modernisierten Zustandes und erhöht dann um einen Differenzbetrag zwischen der ursprüngliche Miete für die nicht modernisierte Wohnung zzgl. des Betrages für die Mieterhöhung nach § 559 BGB abzüglich des Erhöhungsbetrages gemäß § 558 BGB.
  3. Der Vermieter erhöht zunächst die bisherigen Miete gemäß
    § 558 BGB für die Wohnung ausgehend vom nicht modernisierten Zustand bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und führt dann eine Mieterhöhung gemäß § 559 BGB in dem Umfang durch, wie § 559 BGB es zulässt. Bei Alternative 3 muss aus dem Erhöhungsschreiben für die Erhöhung nach § 558 BGB deutlich hervorgehen, dass der nicht modernisierte Zustand dem Erhöhungsschreiben zu Grunde gelegt wurde, da anderenfalls der Mieter davon ausgehen muss, dass der gegenwärtige Zustand die Basis für die Erhöhung darstellt. Sind die Bauarbeiten noch nicht beendet, ist dies nicht erforderlich.

Urheberrecht – VG Media (jetzt: Corint Media) will den Gesamtvertrag mit dem GdW spätestens zum 31.12.2021 kündigen

Zuletzt haben wir Sie mit vdw aktuell 22/2020 informiert, dass per Zusatzvereinbarung der urheberrechtliche Interimistische Gesamtvertrag zwischen der VG Media und dem GdW bis mindestens 31.03.2021 verlängert wurde und wie bisher einen Rabatt für eigene TV-Empfangsanlagen und einen Verzicht auf zusätzliche Entgelte beim Kabel-TV-Empfang beinhaltet.
Die VG Media GmbH hat sich zwischenzeitlich in Corint Media GmbH umfirmiert und die Mailadressen auf „vorname.name@corint-media.com” umgestellt. Telefonische Kontakte bleiben unverändert. Inhaltliche Auswirkungen auf bestehende Verträge oder Tarife gibt es nicht.
Die Corint Media hat nunmehr mitgeteilt, dass die Schiedsstelle in dem zwischen Corint Media und ANGA geführten Verfahren Ende des Jahres 2020 einen Einigungsvorschlag vorgelegt habe. Zu der für das Vertragsverhältnis mit dem GdW relevanten Frage der rechtefreien Signalweitergabe werde vorgeschlagen, an der derzeitigen Regelung aus Gründen der Gleichbehandlung bis zur Beendigung der mit den Vodafone-Unternehmen bestehenden Verträge festzuhalten.
Corint Media hat gegen die Entscheidung Widerspruch eingelegt, so dass diese nicht verbindlich wird. Corint Media hat dem GdW zudem angekündigt, die Praxis der rechtefreien Weitergabe spätestens zum Jahresende einzustellen und dem entsprechend auch den Interimistischen Gesamtvertrag mit dem GdW spätestens zum 31.12.2021 zu kündigen.
Der GdW wird den Vorschlag der Schiedsstelle im Hinblick auf künftige urheberrechtliche Verhandlungen bewerten. Positiv ist zunächst, dass der Interimistische Gesamtvertrag mit der Corint Media bis zum Jahresende 2021 Bestand haben könnte, auch wenn eine unterjährige Beendigung nicht ausgeschlossen werden kann.
Für detaillierte Informationen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Fachreferenten beim GdW, Herrn Dr. Claus Wedemeier, E-Mail: wedemeier@gdw.de.