Baugenehmigungen für Wohnungen im Juni 2024: -19,0 % zum Vorjahresmonat

Im Juni 2024 wurde in Deutschland der Bau von 17 600 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 19,0 % oder 4 100 Baugenehmigungen weniger als im Juni 2023. Im Vergleich zum Juni 2022 sank die Zahl der Baugenehmigungen um 42,1 % oder 12 800 Wohnungen. Im 1. Halbjahr 2024 wurden 106 700 Wohnungen genehmigt. Das waren 21,1 % oder 28 500 Wohnungen weniger als im Vorjahreszeitraum. In diesen Ergebnissen sind sowohl Baugenehmigungen für Wohnungen in neuen Wohn- und Nichtwohngebäuden als auch für neue Wohnungen in bestehenden Gebäuden enthalten.

In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden im Juni 2024 insgesamt 13 900 Wohnungen genehmigt. Das waren 20,8 % oder 3 700 Wohnungen weniger als im Vorjahresmonat. Im 1. Halbjahr 2024 wurden 85 300 Neubauwohnungen genehmigt und damit 23,5 % oder 26 200 Wohnungen weniger als im Vorjahreszeitraum. Dabei ging die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser um 30,9 % (-8 300) auf 18 600 zurück. Bei den Zweifamilienhäusern sank die Zahl genehmigter Wohnungen um 14,9 % (-1 200) auf 6 600. Auch bei der zahlenmäßig stärksten Gebäudeart, den Mehrfamilienhäusern, verringerte sich die Zahl der genehmigten Wohnungen deutlich um 20,8 % (-15 100) auf 57 300 Wohnungen.

EU-Emissionshandel: Verbändebeteiligung zum Entwurf der TEHG-Novelle

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat ein Anpassungsgesetz zum sogenannten Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vorgelegt und im Rahmen einer Verbändeanhörung um Stellungnahmen gebeten. Hintergrund ist die Ausweitung des europäischen Emissionshandels auf Gebäude und Straßenverkehr. Der nationale Emissionspreis wird ab 2027 dadurch ersetzt. Die sozial orientierte Wohnungswirtschaft ruft die Bundesregierung mit Nachdruck dazu auf, bereits im Vorfeld des Emissionshandels die sozialen und wirtschaftlichen Fragen zu lösen.

Dazu Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW:

„Die Klimaziele können nur dann erfolgreich umgesetzt werden, wenn dies auf bezahlbare Weise für alle Menschen geschieht. Nur so kann eine breite gesellschaftliche Akzeptanz des Zieles der Treibhausgasneutralität bis 2045 erzielt werden. Es ist deshalb von zentraler Bedeutung, dass die Bundesregierung den im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz angekündigten Klima-Sozialplan erstellt und konsequent umsetzt.

Bereits beim Heizungsgesetz hatten wir seinerzeit massiv davor gewarnt, ein Gesetz zu verabschieden, bei dem die notwendige Unterstützung der finanziell Betroffenen nicht vorher geklärt ist. Die Regierung darf diesen Fehler nicht wiederholen. Stattdessen muss sie unverzüglich gemeinsam mit den Betroffenen, wie uns als sozial orientierte Wohnungswirtschaft, eine Systematik zur Unterstützung erarbeiten und auch über die dafür notwendigen Haushaltsmittel sprechen.

Als sozial orientierte Wohnungswirtschaft vermieten wir zu einem überwiegenden Teil an Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen. Für diese Haushalte ist es wesentlich, dass der in der zugrunde liegenden EU-Verordnung genannte Sozialfonds die finanziellen Belastungen der CO2-Bepreisung abmildert und so bezahlbares Heizen gewährleistet. Für die Erarbeitung des Klima-Sozialplans stehen wir mit unserer Expertise bereit und rufen die Regierung auf, die sozial orientierte Wohnungswirtschaft frühzeitig in die Prozesse einzubeziehen.

Für erfolgreichen Klimaschutz ist es zudem besonders wichtig, dass die Politik für Transparenz über die anfallenden Kosten sorgt und diese auf ehrliche Weise kommuniziert. Wir erwarten deshalb bei diesem und auch anderen Vorhaben die Ausweisung der gesamten Kosten, die ein Gesetz den Unternehmen, den Bürgern und speziell den Mietern auferlegt.

Mit höheren CO2-Preisen im Zuge der Schaffung eines neuen Emissionshandels für Gebäude und Straßenverkehr (ETS-2) steigen auch die Anteile des CO2-Preises, die sozial orientierte Wohnungsunternehmen tragen müssen. Dadurch wird die Handlungsfähigkeit der Unternehmen nicht nur für Klimaschutzmaßnahmen, sondern auch für andere gesellschaftliche Herausforderungen, wie altersgerechten Umbau und Stadtentwicklung, insgesamt vermindert. Sehr kritisch ist in diesem Kontext, dass den sozial orientierten Wohnungsunternehmen bereits jetzt die Aufteilung des CO2-Preises in Fällen von Fernwärmenetzen mit sogenannten ETS-1-Anlagen – die also dem Emissionshandelssystem für Industrie und Energiewirtschaft unterliegen – durch die verwendete Methodik überproportional hohe Kosten auferlegt. Eine finanzielle Überlastung der Wohnungsunternehmen und ihrer Mieter muss unbedingt vermieden werden.“

Die Stellungnahme zum Download:

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Zensus 2022: 57 % der Familien wohnen in den eigenen vier Wänden

Am 15. Mai 2022 wohnten in Deutschland rund 12,4 Millionen Familien im selbst genutzten Eigentum. Das zeigen heute veröffentlichte Ergebnisse in der Zensusdatenbank zu Haushalten und Familien. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, lebten 57 % aller Familien in Deutschland in den eigenen vier Wänden. 2011 waren dies 56 %. Zu Familien zählen im Zensus 2022 Paare ohne und mit Kindern sowie alleinerziehende Eltern mit Kindern. Bei den Paaren mit Kindern lag der Anteil derer, die im selbst genutzten Eigentum lebten, bei 62 %.

Im Vergleich der Bundesländer gibt es erhebliche Unterschiede: Besonders häufig lebten Paare mit Kindern im Saarland (74 %) in den eigenen vier Wänden, besonders selten in Berlin (25 %). Bei den kreisfreien Städten zeigt sich: Paare mit Kindern lebten am häufigsten in Emden (67 %), Zweibrücken (64 %) und Ansbach (63 %) im selbst genutzten Wohneigentum. In Berlin (25 %), Leipzig (28 %) und Offenbach am Main (30 %) war Wohneigentum bei Paaren mit Kindern hingegen am seltensten vertreten.

7 % der Familien lebten auf einer Wohnfläche von 40 bis 59 Quadratmetern

Auf einer Wohnfläche von 40 bis 59 Quadratmetern lebten zum Zensus-Stichtag deutschlandweit 7 % der Familien. Jeweils 19 % der Familien standen 60 bis 79 Quadratmeter oder 80 bis 99 Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung. Jeweils 15 % der Familien wohnten auf 100 bis 119 Quadratmetern oder 120 bis 139 Quadratmetern. Auf 140 bis 159 Quadratmetern lebten 10 % der Familien, während 5 % der Familien 160 bis 179 Quadratmeter zur Verfügung standen. Auf einer Wohnfläche von 180 bis 199 Quadratmetern lebten 3 % der Familien. Auf 200 und mehr Quadratmetern lebten 6 % der Familien. In den Stadtstaaten Berlin (14 %) und Hamburg (11 %) sowie in den östlichen Bundesländern Sachsen (12 %), Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern (jeweils 11 %) war eine Wohnfläche von 40 bis 59 Quadratmetern bei Familien häufiger als im Bundesschnitt verbreitet, in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz mit 4 % und im Saarland mit 3 % seltener. Bei den kreisfreien Städten war der Anteil der Familien, die auf einer Fläche von 40 bis 59 Quadratmetern wohnten, in Halle (Saale) (21 %) bundesweit am höchsten und in Zweibrücken (4 %) bundesweit am niedrigsten.

Alleinlebende Seniorinnen und Senioren in östlichen Bundesländern stark verbreitet

15,1 % der Haushalte in Deutschland waren am 15. Mai 2022 Einpersonenhaushalte von Seniorinnen oder Senioren (6,1 Millionen). 2011 waren dies 12,5 % der Haushalte (4,7 Millionen). Als Seniorinnen und Senioren gelten Personen, die zum Zensus-Stichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben. Der Anteil alleinlebender Seniorinnen und Senioren war in den östlichen Bundesländern Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen mit jeweils 17 % überdurchschnittlich hoch. In Bayern, Baden-Württemberg und Hessen waren es 14 % aller Haushalte. Bei den kreisfreien Städten waren in Suhl 21 % der Haushalte alleinlebende Seniorinnen oder Senioren, während es in Mainz und Heidelberg jeweils 12 % waren.

Link Zensus 2022

Selbsterklärung nach § 30 Abs.1 Nr. 2 StromPBG/ § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG – Möglichkeit der Fristverlängerung

Ende Juni hatte der GdW angekündigt, weitere zwischenzeitlich hier eingegangene Fragen zur Abgabe von finalen Selbsterklärungen bzw. zur Mitteilung an den Übertragungsnetzbetreiber (Transparenzerklärung) nach § 30 Abs. 1 StromPBG, § 30a Abs. 2 StromPBG und/oder § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG zu beantworten.

Ausgangslage ist dabei die sog. FAQ-Liste “Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG”, Version 17 vom 11. Juli 2024, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat, vgl. https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/ewpbghoechstgrenze-selbsterklaerung.pdf?__blob=publicationFile&v=51

Mit der sog. Prüfbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stand der GdW im engen Austausch. Über die Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Gesetzes haben wir uns zweimal an Herrn Bundesminister Habeck gewandt. Aufgrund der Widersprüchlichkeit des Gesetzes bleiben jedoch Unklarheiten, die beim Ausfüllen der Selbsterklärungen kenntlich gemacht werden sollten.

Zu den Fristen:

Fristverlängerungsanträge konnten über das Antragsportal der Prüfbehörde gestellt werden. Dieses ist (für Fristverlängerungsanträge) inzwischen geschlossen. Im Falle einer Genehmigung hat die Prüfbehörde die Frist zur Abgabe der finalen Selbsterklärung des Unternehmens auf den 2. September 2024 verlängert. Mit der Verlängerung der Frist zur Abgabe der finalen Selbsterklärung einhergehend verlängerte die Prüfbehörde die Frist zur Mitteilung an den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 30 Abs. 5 StromPBG und/oder nach § 22 Abs. 5 EWPBG (s. hierzu Kapitel 2.18 der FAQ-Liste) sowie entspr. Fristen der Lieferanten des betroffenen Unternehmens auf den 30. September 2024, sofern diese Normen aufgrund der Höhe der Entlastungsbeträge überhaupt auf das jeweilige Unternehmen anwendbar waren, vgl. 5.5, S. 64 der FAQ-Liste.

Um Rückforderungen zu vermeiden, sollten die Lieferanten über die gewährten Fristverlängerungen unmittelbar informiert werden. Können die hier mitgeteilten Fristen trotz Verlängerung nicht eingehalten werden, weil infolge unterjähriger Verbrauchserfassungen Abrechnungen nicht vorliegen, sollte dies seinem Lieferanten mitgeteilt werden. Verwaltungsrechtlich bliebe hier nur ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Um dies zu verhindern, reicht nach dem hier vertretenen Verständnis eine Schätzung aus. Diese ist zu vermerken.

Ein ausführliches GdW-Schreiben finden Sie hier:

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