Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme – AVBFernwärmeV: Reduzierung der vereinbarten Wärmeleistung

Der Bundesrat hatte im Juni 2021 beschlossen, der Verordnung zur Umsetzung von EU-Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte FFVAV mit Änderungen zuzustimmen. Neben Änderungen in der FFVAV hat der Bundesrat aber gleichzeitig auch Änderungen in der AVBFernwärmeV beschlossen. Die Änderungen sind auf die Projektgruppe Fernwärmemarkt im Rahmen der Verbraucherschutzministerkonferenz zurückzuführen. Der Bund hatte dann nur die Möglichkeiten, allen Änderungen des Bundesrates zuzustimmen oder wegen der AVBFernwärmeV alle Änderungen abzulehnen und damit die FFVAV neu ins Verfahren zu geben. Der Bund hat sich für die Annahme entschieden und alles im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, auch die unerwartete Novelle der AVBFernwärmeV. Die Regeln sind bereits am 05.10.2021 in Kraft getreten.

Die neuen Regelungen im Überblick

  • Kunden können die vertraglich vereinbarte Wärmeleistung während der Vertragslaufzeit anpassen – einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats und ohne Nachweis, solange die Reduzierung max. 50% beträgt
    (§ 3 Abs.1 neu).
  • Kunden können eine Reduktion der Leistung um mehr als 50% im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung vornehmen oder mit zweimonatiger Frist den Versorgungsvertrag kündigen, wenn die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzt wird (§ 3 Abs.2 neu).
  • Fernwärmeversorgungsunternehmen müssen in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form in jeweils aktueller Fassung die allgemeinen Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten barrierefrei im Internet veröffentlichen (§ 1a Abs. 1 neu).
  • Im Internet müssen in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form auch Informationen über die Netzverluste veröffentlicht werden (§ 1a Abs. 2 neu).
  • Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht mehr einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen (§ 24 Abs. 4 ergänzt).

Der Bund hat eine generelle Novelle der AVBFernwärmeV angekündigt. Vermutlich werden die neuen Möglichkeiten der Leistungsanpassungen noch einmal überarbeitet werden, denn die Versorger hatten keine Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Es empfiehlt sich, die aktuelle Verordnungslage jetzt zu nutzen.

KfW-Information: Wiederaufnahme der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für alle Anträge, die bis einschließlich 23.01.2022 gestellt wurden

Die Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz, für Wohnen, Stadt­entwicklung und Bauwesen sowie der Finanzen haben informiert, dass sie gemeinsam ein Vorgehen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beschlossen haben.

Demnach wird für alle noch nicht abschließend entschiedenen Anträge, die bis einschließlich 23.01.2022 gestellt wurden, die Bearbeitung wieder aufgenommen. Alle Anträge werden sukzessive bearbeitet. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Die KfW bittet um Geduld und gibt an, keine Fragen zum Bearbeitungs­stand einzelner Anträge zu beantworten.
Weitere Informationen der KfW zum BEG-Vorgehen

– Haben Sie, bzw. bei Förderkrediten Ihre Bank, einen Antrag gestellt und bereits eine Zusage erhalten? Dann ist die Förderung für Sie reserviert. Die KfW zahlt den Kredit aus, sobald Ihre Bank den Kredit abruft. Der Tilgungszuschuss (bei Förderkrediten) wird mit der Darlehensschuld verrechnet, wenn die Einhaltung der Fördervoraussetzungen nachgewiesen wird. Der im KfW-Zuschussportal beantragte Investitionszuschuss wird ausgezahlt, wenn die Einhaltung der Fördervoraussetzungen nachgewiesen ist.
– Es wurde noch kein Antrag gestellt? Über einen Neustart der BEG ist die KfW in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
– Auch nach dem Neustart der BEG können keine Anträge mehr zur Förderung der Effizienzhaus-Stufe 55 / Effizienz­gebäude-Stufe 55 (einschließlich Erneuerbare-Energien-Klasse und Nachhaltigkeits-Klasse) im Neubau gestellt werden.
– Die Erstellung einer Bestätigung zum Antrag (BzA) für Wohngebäude ist weiterhin technisch möglich. Die KfW kann aber weder bestätigen noch steht sie dafür ein, dass diese erstellten BzA im Rahmen einer künftigen Beantragung von BEG-Zuschüssen oder BEG-Krediten tatsächlich anerkannt und genutzt werden können. Die Erstellung einer gewerblichen Bestätigung zum Antrag (gBzA) ist zur Zeit technisch nicht möglich.

BEG-Förderstopp: Wie geht es weiter?

Inzwischen gibt es erste Anzeichen zur Fortführung der KfW-Förderung nach dem Stopp. Hinsichtlich der Weiterführung der KfW-Förderung für Sanierung und Neubau erreichten uns folgende Informationen:

  • Die Sanierungsförderung für energetische Gebäudesanierung soll kurzfristig mit unveränderten Sanierungstatbeständen wiederaufgenommen werden.
  • Für das laufende Jahr 2022 soll ein befristetes EH40-Neubau-Förderprogramm mit geänderten Bedingungen aufgelegt werden. Die Fördersätze sollen auf die Hälfte abgesenkt und ein Kostendeckel von voraussichtlich einer Milliarde Euro eingezogen werden. Einzelheiten wie die Antragsberechtigung und das Vergabeverfahren arbeiten Ministerien und KfW derzeit aus.
  • Ab dem Jahr 2023 soll die Gebäudeförderung neu ausgerichtet werden. Es soll ein neues Programm „Klimafreundliches Bauen“ als Nachfolge der EH55- und EH40-Förderung aufgelegt werden. Förderbeginn soll spätestens der 01.01.2023 sein. Das
    Programm soll auf das Bauen mit nachhaltigen Baustoffen, das Fördern nachhaltiger Energieversorgung und die Lebenszyklus-Treibhausgas-Emissionen pro m2 Wohnfläche ausgerichtet werden.
  • Die BEG soll im Laufe des Jahres 2022 auch im Hinblick auf die Sanierungsförderung überarbeitet werden.

Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.

Lärm- und Schmutzimmissionen kein Grund zur Minderung

Die Kläger sind seit dem Jahr 2011 Mieter einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung der Beklagten in Berlin. Ab November 2017 errichtete die Streithelferin der Beklagten auf einem Grundstück auf der gegenüberliegenden Straßenseite, welches bis dahin als Kleingartenkolonie genutzt worden war, vier Wohngebäude mit sechs bis acht Vollgeschossen samt Unterkellerung und einer Tiefgarage.

Die Kläger hielten wegen des durch diese Baustelle auf ihre Wohnung einwirkenden Baulärms sowie wegen mit den Baumaßnahmen verbundener Staubentwicklung eine Mietminderung von 30% für angebracht und klagten auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete sowie auf Feststellung, dass die Miete bis zum Abschluss der Außenbauarbeiten in dieser Höhe gemindert sei. Sie bekamen vor dem Amtsgericht und dem Landgericht als Berufungsgericht recht, über die Revision des Beklagten entschied der BGH (BGH vom 24.11.2021, Az. VIII ZR 258/19):

1.
Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Lärm- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle herrühren, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss.

Der Mieter hat darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass die von ihm angemietete Wohnung Immissionen der vorbezeichneten Art ausgesetzt ist, die die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung unmittelbar beeinträchtigen, und dass es sich hierbei um eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt.

Beruft sich der Vermieter gegenüber dem Wohnungsmieter darauf, Ansprüche nach § 906 BGB gegen den Verursacher nicht zu haben, hat er diejenigen Tatsachen, seien sie personen- oder grundstücksbezogen, vorzubringen und im Falle des Bestreitens zu beweisen, die dazu führen, dass weder Abwehr- noch Entschädigungsansprüche bestehen.

2:
Etwas Anderes gilt nur, wenn eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung zwischen Vermieter und Mieter getroffen worden wäre. Im vorliegenden Fall gab es keine ausdrückliche entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung. Eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien kann nicht mit der Begründung bejaht werden, die Freiheit der Wohnung von Baulärm werde regelmäßig stillschweigend zum Gegenstand einer entsprechenden Abrede der Mietvertragsparteien. Da der Vermieter regelmäßig keinen Einfluss darauf hat, dass die zu Mietbeginn bestehenden Verhältnisse während der gesamten Dauer des Mietvertrags unverändert fortbestehen, kann der Mieter daher im Allgemeinen nicht erwarten, dass der Vermieter die vertragliche Haftung für den Fortbestand derartiger „Umweltbedingungen” übernehmen will. Die Annahme einer dahingehenden konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung wird deshalb allenfalls in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen und jedenfalls konkrete Anhaltspunkte für die Übernahme einer so weitgehenden und vom Vermieter nicht beherrschbaren Haftung voraussetzen.

Den Klägern stand daher kein Minderungsrecht zu.

Anmerkung für die Praxis – sofern keine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt:

Finden auf dem Nachbargrundstück oder in „relevanter“ Nähe Bauarbeiten statt und ein Mieter macht Minderung geltend, so hat er darzulegen bzw. zu beweisen, dass diese wesentlich im Sinn des § 906 BGB sind. Wesentlich ist, was nicht unwesentlich im Sinn des § 906 Abs. 1 BGB ist. § 906 BGB bezieht sich auf den Eigentümer, gilt aber entsprechend auch für Mieter.

Liegt demnach eine wesentliche Beeinträchtigung vor, dann muss der Vermieter darlegen bzw. beweisen, dass er gegen den Verursacher keine Abwehr- oder Entschädigungsansprüche hat.

Sofern der Bauherr die einschlägigen, insbesondere immisionsrechtlichen Regelungen einhält, dürfte der Vermieter keine Abwehr-oder Entschädigungsansprüche haben mit der Folge, dass auch der Mieter kein Recht auf Minderung hat.

1 § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

 

Mietvertragsabschluss ohne Besichtigung durch den Mieter und ohne Widerrufsbelehrung: Bei Widerruf nach über einem Jahr gibt’s weder Miete noch Nutzungsentschädigung

Der Kläger (Mieter) mietete vom Beklagten eine Wohnung ohne diese vor Vertragsabschluss besichtigt zu haben im Wege der Fernkommunikation (alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie z.B. Briefe, Telefonanrufe, E-Mails, SMS sowie Rundfunk und Telemedien). Der Vermieter erteilte keine Widerrufsbelehrung, die nur dann nicht erforderlich gewesen wäre, wenn der Mieter die Wohnung vor Vertragsabschluss besichtigt hätte. Ohne die erforderliche Widerrufsbelehrung hat ein Mieter ein Widerrufsrecht bis zum Ablauf von 1 Jahr und 14 Tagen seit Vertragsabschluss.

Im vorliegenden Fall widerrief der Mieter seinen Mietvertrag kurz vor Ablauf dieser Frist, also nach über einem Jahr und verlangte vom Vermieter alle geleisteten Mietzahlungen zurück. Der Vermieter wollte im Gegenzug für diesen Zeitraum Nutzungsentschädigung vom Mieter haben. Das Landgericht entschied, dass der Mieter sämtliche Mieten (dem Wortlaut nach müssten hierzu auch gezahlte Betriebskostenvorauszahlungen gehören) zurückerhält, aber selbst keine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat. In Fällen fehlender Widerrufsbelehrung sei allein § 357 Abs.8 Satz 2 BGB anzuwenden, der hier keine Nutzungsentschädigung gewährt.

§ 546a BGB (Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe) wird vom LG nicht angesprochen und ist wohl auch nicht einschlägig, da bis zum Widerruf keine verspätete Rückgabe vorliegt. Der Widerruf führt zu einem „Rückabwicklungsverhältnis „ex nunc“ (ab jetzt).

Da es bislang höchstrichterlich ungeklärt ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen der Mieter in Fällen fehlender Widerrufsbelehrung für den Zeitraum bis zum wirksamen Widerruf des Mietvertrages Wert- oder Nutzungsersatz für die Ingebrauchnahme der Mietsache an den Vermieter zu leisten hat, ließ das LG Berlin die Revision zu (LG Berlin Urteil vom 21.10.2021, Wz. 67 S 140/21). Diese wurde vom Kläger auch tatsächlich eingelegt und läuft derzeit.

Anmerkung:
Wird ein Mietvertrag im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters abgeschlossen, dann hat der Mieter ein 14-tägiges Widerrufsrecht, das bei Ausübung zur Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses führt. Das gilt nur dann nicht, wenn der Mieter die Wohnung vor Vertragsabschluss besichtigt hat. Über sein Widerrufsrecht ist der Mieter mittels einer „Widerrufsbelehrung“ zu belehren. An diese sind rechtliche Anforderungen gestellt, der Verband kann hierbei helfen. Wird eine erforderliche Widerrufsbelehrung nicht erteilt, so verlängert sich das Widerrufsrecht des Mieters um 1 Jahr, sodass er bis maximal
1 Jahr und 14 Tage widerrufen kann.

Man sieht an diesem Fall, dass vom Gesetz vorgesehene Widerrufsbelehrungen unbedingt form- und fristgemäß zu erteilen sind, um „Rückabwicklungsärger“ zu vermeiden. Der vorliegende Fall ist allerdings auch für uns Juristen ziemlich „krass“. Ob der BGH das so bestätigt, bleibt daher abzuwarten. Wir werden berichten, wie das Verfahren vor dem BGH ausgeht.

Liegt dagegen der in der Praxis normale Fall vor, dass ein Mieter die Wohnung besichtigt und dann den Mietvertrag unterschreibt, dann ist die geschilderte Widerrufsthematik gegenstandslos.

Bayerischer Energiepreis 2022

Bereits zum 13. Mal vergibt das Bayerische Wirtschaftsministerium die renommierte Auszeichnung für den vorbildhaften Umgang mit Energie, wegweisende Projekte, innovative Spitzentechnologie und kreative Energielösungen.

Insgesamt wird ein Preisgeld in Höhe von 30.000 Euro vergeben, davon erhält der Hauptpreisträger 10.000 Euro.

Unternehmen, Forschungseinrichtungen, Ingenieur- und Architekturbüros, Städte, Landkreise und Gemeinden können sich für den verantwortungsvollen Umgang mit Energie auszeichnen lassen.

Ausgezeichnet werden 1 Hauptpreisträger und 5 Preisträger in
folgenden Kategorien:

  • Energieverteilung inkl. Netzdienstleistungen – Wärme, Strom, Gas etc. sowie Speichertechnologien,
  • Energieerzeugung – Strom, Wärme,
  • systemverträgliche Sektorenkopplung – Strom, Wärme, Mobilität,
  • Energieeffizienz in industriellen Prozessen und Produktion sowie Energieeffizienznetzwerke,
  • Gebäude als Energiesystem/Gebäudekonzept.

Bewerbungen sind bis Freitag, den 1. April 2022, online unter www.bayerischer-energiepreis.de möglich.

Voraussetzung für eine Bewerbung ist, dass die eingereichten Projekte bereits erfolgreich umgesetzt wurden und einer fachkundigen Prüfung standhalten. Kriterien für die Preisvergabe sind in erster Linie der Innovationsgrad, die praktische Umsetzbarkeit, die richtungsweisende Konzeption und der Mehrwert für Bayern. Begrüßt werden in diesem Jahr insbesondere innovative Lösungen aus den Bereichen Systemdienlichkeit, Sektorenkopplung und Digitalisierung in der Energietechnik.

Aufruf – Bilder von aktuellen Neubauprojekten für Verbandsmedien

Im Jahresbericht des VdW Bayern, aber auch in der Verbandszeitschrift wohnen und auf unserer Internetseite, präsentieren wir gerne die Leistungen der Verbandsmitglieder. Aktuell möchten wir Sie bitten, uns Fotos von im Jahr 2021 abgeschlossenen Neubauprojekten für den neuen Jahresbericht zu schicken.

Falls Sie passende Projekte haben, senden Sie die Fotos am besten per E-Mail bis zum 04.03.2022 an tobias.straubinger@vdwbayern.de.

Bitte denken Sie dabei auch an Informationen zu dem Projekt (Bauherr, Ort, Zahl der Wohnungen).

Bei Bildern von externen Fotografen sollten die Nutzungsrechte geklärt sein.

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.

Online-Seminar „Zusatzkompetenz Bautechnik für Auszubildende Immobilienkaufmann/-kauffrau“ am 02.03.2022

Kaufmännische und technische Abteilungen in Wohnungsunternehmen arbeiten eng bei der Umsetzung von Neubauten und Modernisierungen zusammen. Nicht selten fehlt das gegenseitige Verständnis für die jeweilige Sicht auf das Projekt und die sehr unterschiedlichen Problemlagen. Das Kennenlernen bautechnischer Grundlagen und Begriffe ist ein Schritt zur Problemlösung.

Im Seminar mit dem Referenten Timo Schubert werden wesentliche Elemente des Bauprozesses dargestellt:

Bauelemente vom Fundament bis zum Dach werden gezeigt. Dabei werden sowohl der Neubau als auch Besonderheiten im Bestand und bei Modernisierungen berücksichtigt. Ebenso werden Baufehler und typische Bauschäden am Beispiel besprochen. Die „TGA – Technische Gebäudeausstattung“ wird behandelt. Die Kosten einzelner Maßnahmen werden aufgezeigt und Empfehlungen zu einzelnen Bauteilen werden den Teilnehmern vermittelt.

Es wird großer Wert auf eine praxisnahe und mit Beispielen unterlegte Vermittlung der Inhalte gelegt. Die Teilnehmer sind ausdrücklich zum Erfahrungsaustausch und zur Diskussion eingeladen.

Inhalte:
Das Haus vom Fundament bis zur Dachpfanne
– Gründung, Keller und Abdichtungsvarianten
– Decken aus Beton und Holz, Estrich, Bodenbeläge
– Wände und Wandaufbauten, Wärmeschutz und Dämmung
– Schimmelentstehung und -vermeidung
– Dachkonstruktionen und Dämmung
– Fenster, Türen und Balkone
– Haustür, Treppenhaus, Wohnungstür
– Innenwände tragend und nicht tragend
Gebäudetechnik
– Elektroinstallationen und Herausforderungen
– Trink- und Abwasserinstallationen, Sanierungsvarianten
– Heizungsanlagen früher und heute
– Einsatz erneuerbarer Energien, Wärmepumpen, BHKW etc.
– Kontrollierte Wohnraumlüftung in Varianten und Kosten

Das Seminar richtet sich an Auszubildende Immobilienkaufmann/-kauffrau im 2. und 3. Lehrjahr.

Anmeldung und Informationen: