GdW zum BGH-Urteil zum Anspruch auf Untervermietung

Mit seiner am 21.10.2023 bekannt gewordenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.09.2023 hat dieser die Rechte des Mieters bei einem Anspruch auf Untervermietung gestärkt:

1. Der Sachverhalt

Der Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in Berlin verlangte von seinem Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung zweier Zimmer. Er bewohnt die Wohnung seit 2014, zog dann aber mit seiner inzwischen gewachsenen Familie an den Stadtrand. Seine Berliner Wohnung behielt der Mieter bei und trug vor, von dort aus seine Arbeitsstätte in zehn Gehminuten erreichen zu können. Als Geschäftsführer einer Spedition für Geschäfte in Asien müsse er oft auch nachts arbeiten und übernachte dann auch in Berlin. Daher behalte er ein Zimmer der Wohnung für sich und vermietete die anderen beiden Zimmer unter. Der Vermieter willigte in die Untervermietung nur für ein Jahr ein und verweigerte eine Verlängerung.

2. Die Entscheidung

Nach Ansicht des BGH sei die Vorinstanz rechtsfehlerhaft von einem zu engen Verständnis des Begriffs des berechtigten Interesses des Mieters im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen. Ein solches Interesse sei schon immer dann anzunehmen, wenn vernünftige Gründe zur Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte bestehen, es sei denn, dieses Interesse stehe nicht im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung. Die Kostenentlastung dadurch, dass ein Untervermieter faktisch einen Teil des Mietzinses übernimmt, bezeichnete der BGH als einen klassischen Fall des berechtigten Interesses.

Ob die Wohnung Hauptwohnsitz oder nur eine Nebenwohnung sei, war für den BGH nicht entscheidend. Entscheidend sei, dass der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgebe. Zweck von § 553 Abs. 1 BGB sei es, dem Mieter die Wohnung, an der er festhalten will, zu erhalten. Der Gesetzgeber habe die Formulierung in der Vorgängernorm § 549 Abs. 2 BGB von “dringendem Interesse” zu “berechtigtem Interesse” geändert und damit den Anwendungsbereich zugunsten des Mieters erweitert.

Nach BGH “gehen daher die berechtigten Interessen des Mieters den Interessen des Vermieters grundsätzlich vor. Sie haben nur dann zurückzustehen, wenn die beabsichtigte Gebrauchsüberlassung für den Vermieter unzumutbar wäre”. Der Zweck des § 553 Abs. 1 BGB liege auch darin, die Mobilität und Flexibilität zu erhalten, wenn der Mieter etwa aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führen müsse.

Ob die vom klagenden Mieter vorgetragene Nutzung aus beruflichen Gründen zwingend sei oder nur einen “bloßen Komfortzuwachs” bilde, war für den BGH unerheblich.

Das Landgericht Berlin muss nun neu über den Fall verhandeln. (Az.: VIII ZR 88/22)

3. Auswirkungen auf die Wohnungswirtschaft

Die Entscheidung weitet den Tatbestand des erheblichen Interesses an einer Untervermietung zugunsten des Mieters erheblich aus. Sie bestätigt auch die bisherige Rechtsprechung einer weiten Auslegung des Begriffs “berechtigtes Interesse“.

So hat der BGH die Untervermietung einer Einzimmerwohnung für zulässig erklärt und gemeint, dass es dabei nicht darauf ankomme, ob die Wohnung noch Lebensmittelpunkt des Mieters sei (BGH, Urteil vom 13.09.2023 – VIII ZR 109/229). Im Kern reichen vernünftige und nachvollziehbare Gründe aus, um ein berechtigtes Interesse für den Mieter zu bejahen.

Zum Schutz gegenläufiger Belange des Vermieters sollte der Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an Dritte dann ausgeschlossen sein, wenn sie dem Vermieter wegen eines wichtigen Grundes in der Person des Untermieters, wegen einer Überbelegung des Wohnraums oder aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist. Allerdings weist der BGH auch darauf hin, dass die Interessen des Mieters gegenüber den Interessen des Vermieters grundsätzlich vorgehen. Sie haben nur dann zurückzustehen, wenn die beabsichtigte Gebrauchsüberlassung für den Vermieter unzumutbar wäre. Dies darzulegen dürfte für den Vermieter mit Schwierigkeiten verbunden sein.

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Seminarhinweis “Der Vorstand in der eG: Organtätigkeit und Verantwortung sowie Praxisfragen zum Genossenschafts- und Wohnraummietrecht”

Das Seminar findet am 5. Dezember in München statt (hybrid) und am 6. Dezember in Nürnberg.

Die Themen:

Was muss ein Mitglied des Vorstandes in der eG für seine Geschäftsführung wissen?

Innere Organisation und Geschäftsgang

  • Bestellung, Abberufung
  • Vorsitz im Vorstand, Kräftegleichgewicht
  • Willensbildung und Vertretungsregelungen
  • Gemeinsame Sitzungen mit dem Aufsichtsrat
  • Abhängigkeit von Aufsichtsrat und Mitgliederversammlung

Seine Aufgaben, Rechte und Sorgfaltspflicht

  • Gesetzliche Grundlagen, Satzungsgrundlagen
  • Geschäftsordnungen
  • Sorgfalt bei der Geschäftsführung
    (u.a. Verkehrssicherungspflicht, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz bei der Einstellung von Mitarbeitern, Interessenkollisionen)
  • Abgrenzung zwischen „Vorstand“ und „Geschäftsführer“
  • „Corporate Compliance“ (Verhinderung von Wirtschaftsdelikten, Korruptionssachverhalte usw.)
  • Interessenkollisionen (Verträge zwischen eG und Organmitgliedern)

Spezielle Fragen aus dem Kerngeschäft

  • Zulassung von Mitgliedern
  • unerwünschte Beteiligung mit freiwilligen Anteilen
  • Übertragung von Geschäftsguthaben (Fehlerquellen)
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Genossenschaftsrecht und Wohnraummietrecht
  • Aufrechnung gegen das Auseinandersetzungsguthaben
  • Pfändung durch Drittgläubiger des Mitglieds
  • Insolvenz des Mitglieds

Das Seminar verhilft den Mitgliedern des Vorstandes zu einer sicheren Amtsführung, die der Pflichtenstellung des Organs gerecht wird und Haftungsgefahren erheblich minimiert.

Anmeldung München 5.12.
Anmeldung Nürnberg 6.12.

VdW Bayern-Planungshilfe mehrgeschossiger Holzbau steht im Mitgliederbereich zum Download bereit

Die VdW Bayern-Planungshilfe erleichtert den Einstieg in das Planen und Bauen mit Holz, auch bei Aufstockungsvorhaben. Sie bietet Standardaufbauten für gängige Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse drei bis fünf, soll als praxisnahe Grundlage für zukünftige Projekte der Wohnungswirtschaft Bayern dienen und durch die Standardisierung auch die Kosten für den Holzbau senken.

Beauftragt wurde die Planungshilfe vom Verband und den Mitgliedsunternehmen GEWOFAG München, GWG München, Joseph-Stiftung Bamberg und der wbg Nürnberg. Die Bearbeitung lag beim TUM-Lehrstuhl für Holzbau und Baukonstruktion, Prof. Stefan Winter.

Nach dem Einführungsworkshop zur Handhabung der Planungshilfe am Donnerstag, 16. November kann die Handreichung ab sofort im passwortgeschützten Mitgliederbereich des VdW Bayern abgerufen werden. Sie steht den Mitgliedern des VdW Bayern kostenfrei zur Verfügung.

Wohnungsunternehmen und Organisationen außerhalb des VdW Bayern bitten wir Kontakt aufzunehmen mit Dr. Susanne Koch, (089/29020-312 oder susanne.koch@vdwbayern.de).

Nutzen Sie bei Ihren geplanten Neubauten und Aufstockungen die Planungshilfe und geben Sie uns gerne auch Rückmeldungen zur Handhabung! Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Download Planungshilfe

Bundestag verabschiedet Wachstumschancengesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 17.11.2023 das Wachstumschancengesetz in 2. und 3. Lesung verabschiedet (vgl. Anlage – Gesetzesbeschluss). Der Bundesrat muss diesem Gesetz noch zustimmen. Ob dies erfolgt oder ggf. der Vermittlungsausschuss angerufen wird, ist derzeit noch unklar. Das Wachstumschancengesetz steht am 24.11.2023 auf der Tagesordnung des Bundesrates.

Aus der Vielzahl der vorgesehenen Gesetzesänderungen hat der GdW im Nachfolgenden nur einen Auszug zusammengestellt. Zum Nachlesen im Detail und für den Überblick, was gegenüber dem Regierungsentwurf noch geändert wurde, sind auch die Beschlussempfehlung und der Bericht der BT-Finanzausschusses beigefügt (vgl. Anlagen).

GdW-Schreiben
Anlage Bundestags-Gesetzbeschluss
Beschluss Finanzausschuss

Energiepreisbremsen für Gas/Wärme und Strom – Bundestag beschließt Verlängerung bis März 2024

Die eigentlich zum Jahresende auslaufenden Preisbremsen für Strom, Gas/Wärme werden um drei Monate bis 31. März 2024 verlängert. Das hat der Bundestag am 16. November 2023 beschlossen (Verordnungen: 20/9062, 20/9243 Nr. 2.3).

Der Bundesrat muss nicht zustimmen. Die Veröffentlichung im BGBl. steht noch aus.

Die Verlängerung dient der Absicherung gegen unerwartete Risiken auf den Energiemärkten im Winter 2023/2024.

Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts auf die Förderung im Gebäudesektor

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 15. November 2023 das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 für grundgesetzwidrig und nichtig erklärt. Damit stehen 60 Milliarden Euro im „Klima- und Transformationsfonds (KTF)“ nicht mehr zur Verfügung, die im Haushaltsjahr 2021 als Kreditermächtigung in Reaktion auf die Corona-Pandemie vorgesehen waren, jedoch nicht benötigt und in den Vorläufer des KTF („Energie- und Klimafonds ETF) verschoben wurden. Der Bundesminister der Finanzen hat daraufhin den aktuellen Wirtschaftsplan des KTF, der die Verteilung der Mittel in 2024 regelt, mit einer Sperre belegt.

In einer Pressekonferenz hat der Bundesminister der Finanzen jedoch erklärt, dass Maßnahmen „zur Energieeffizienz und der Erneuerbaren Energien“ im Gebäudebereich hiervon ausgenommen seien. In einem Gespräch im Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) wurde dies dem GdW bestätigt.

Aktuell werden sämtliche Fördergelder zur energetischen Sanierung, zum Heizungstausch und zum Klimafreundlichen Neubau (KFN) aus dem KTF finanziert. Nach Aussage der Bundesregierung sollen diese Mittel für das Jahr 2024 wohl zur Verfügung stehen, die Finanzierung in den darauffolgenden Jahren ist jedoch ungeklärt. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, geplante Baumaßnahmen mit Förderung, soweit dies möglich ist, in das Jahr 2024 vorzuziehen. Es kann ratsam sein, den Förderantrag so schnell wie möglich zu stellen. Geplant ist, einen Verzicht auf die bewilligte Förderung bei sofortiger neuer Antragstellung zu ermöglichen. Außerdem ist die Beantragung derzeit vor Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages notwendig. Ab 01.01.2024 ist vorgesehen, erst nach Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages die Förderung zu beantragen.

Es handelt sich im Wesentlichen um im die Mittel der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), worunter insbesondere die Förderung des Heizungstauschs und Maßnahmen der energetischen Sanierung fallen sowie das Programm „Klimafreundlicher Neubau (KFN)“.

Nachtrag

In der Frage der Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf die Mittel des Klima- und Transformationsfonds (KTF) hat sich über das Wochenende eine Neuerung ergeben: Während das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) weiterhin versichert, die Mittel für die energetische Sanierung und den Heizungstausch seien für das Jahr 2024 gesichert, hat das Ministerium auf mediale Nachfrage nun geäußert, die Finanzierung der Mittel für den Neubau aus dem KTF, die Förderung des Klimafreundlichen Neubaus (KFN) ebenso wie die Eigenheimförderung, seien für das Jahr 2024 unklar.
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir für das Segment des Neubaus, Förderanträge auf das Jahr 2023 vorzuziehen, wenn dies möglich ist.

Neue Excel-Tools zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Kurz vor Jahresende möchten wir Ihnen noch die Nachhaltigkeits-Tools vorstellen. Beide Tools sollen Ihnen den Einstieg in die Nachhaltigkeitsberichterstattung erleichtern. Diese finden Sie im Mitgliederbereich Wirtschaftsprüfung „Nachhaltigkeit“ zwischen „Arbeitshilfen und weitere Informationen“ und „Mandantenrundschreiben“: Link

Das erste Excel-Dokument „Tool Arbeitshilfe EFRAG Standard“ gibt Ihnen einen Überblick über die sogenannten EFRAG-Standards. Die EFRAG-Standards sind die europäischen Nachhaltigkeitsstandards, die der belgische Verein „EFRAG“ erstellt hat, der auch namensgebend dafür ist. Es gibt insgesamt zwölf Standards, wobei die ersten zwei bereichsübergreifend sind und zehn Standards spezifische Themen aufgreifen. Auch befinden sich im Dokument erste Musterformulierungsvorschläge.

Daneben können Sie sich ein Dokument zur Wesentlichkeitsmatrix herunterladen. Mit diesem Dokument können Sie Ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung beginnen. Dazu bewerten Sie jeden Bereich nach Wirtschaftsaktivitäten in Ihrem Unternehmen und bestimmen, was für Sie wesentlich ist.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an martin.unterrainer@vdwbayern.de wenden

Mindestlohnerhöhung 2024 und ihre Auswirkungen auf Minijob und Midijob

Ab dem 01.01.2024 erhöht sich der Mindestlohn auf 12,41 Euro, sowie zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro jeweils brutto je Zeitstunde.

Die Mindestlohnerhöhung hat Auswirkungen auf Minijob- und Midijobgrenzen (Übergangsbereich). Seit dem 01.10.2022 werden die Entgeltgrenzen für Minijobs und Midijobs dynamisch angepasst. Die Grenzen orientieren sich an der Höhe des Mindestlohns. Mit einer Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2024 gelten somit folgende Geringfügigkeitsgrenzen:

  • Für den Minijob beträgt die neue Grenze 538 Euro, anstatt bisher 520 Euro.
  • Für den Midijob (Übergangsbereich) liegt die neue Grenze zwischen 538,01 und 2.000 Euro, anstatt bisher 520,01 und 2.000 Euro.

Die Bestandsschutzregelung für Arbeitnehmer mit einem Verdienst zwischen 450,01 EUR und 520,00 EUR endet am 31.12.2023. Ab Januar 2024 müssen diese Arbeitnehmer als geringfügig Beschäftigte abgerechnet werden.

Für Arbeitgeber, die tarifgebunden sind, gelten die Stundensätze, die laut ihrem jeweiligen Tarifvertrag zu zahlen sind, wenn diese höher ausfallen als die o.g. Mindestlöhne. Für den Zeitraum ab 01.01.2024 bis einschließlich 29.02.2024 liegen im Tarifbereich des TVöD/TV-V im Tarifgebiet West nachfolgend genannte Stundenentgelte unter dem gesetzlichen Mindestlohn, sodass hier ein Handlungsbedarf besteht:

  • EG 1 Stufe 2 => 11,89 Euro
  • EG 1 Stufe 3 => 12,08 Euro
  • EG 1 Stufe 4 => 12,33 Euro.
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Baugenehmigungen für Wohnungen im September 2023: -29,7 % gegenüber Vorjahresmonat

Im September 2023 wurde in Deutschland der Bau von 19 300 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach teilweise geschätzten Ergebnissen mitteilt, waren das 29,7 % oder 8 200 Baugenehmigungen weniger als im September 2022. Von Januar bis September 2023 sank die Zahl der Baugenehmigungen für Wohnungen gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 28,3 %. Dies entspricht einem Rückgang um 76 900 auf 195 100 Wohnungen. Zum Rückgang der Bauvorhaben dürften weiterhin vor allem hohe Baukosten und schlechte Finanzierungsbedingungen beigetragen haben. In den Ergebnissen sind sowohl die Baugenehmigungen für Wohnungen in neuen Gebäuden als auch für neue Wohnungen in bestehenden Gebäuden enthalten.

Deutliche Rückgänge der Baugenehmigungen bei Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern

In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden von Januar bis September 2023 insgesamt 160 400 Wohnungen genehmigt. Das waren 31,7 % oder 74 500 Wohnungen weniger als im Vorjahreszeitraum. Dabei ging die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser um über ein Drittel (-38,4 % beziehungsweise -23 600 Wohnungen) auf 37 900 zurück. Bei den Zweifamilienhäusern hat sich die Zahl genehmigter Wohnungen sogar mehr als halbiert (-51,9 % beziehungsweise -12 000) auf 11 100. Auch bei der Gebäudeart mit den insgesamt meisten Wohnungen, den Mehrfamilienhäusern, verringerte sich die Zahl der genehmigten Wohnungen deutlich und zwar um mehr als ein Viertel (-27,2 % beziehungsweise -39 300) auf 105 200. Nur die Wohnheime konnten durch einen Anstieg auf 6 200 neu errichtete Wohnungen ein positives Ergebnis verzeichnen (+8,4 % beziehungsweise +500).

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GdW-Rundschreiben: Neue Gesetze aus dem Themenbereich Energie und Klima

Am 16.11. und 17.11.2023 wurden im Bundestag drei für die Wohnungswirtschaft relevante Gesetze bzw. Verordnungen im Themenbereich Energie und Klima beschlossen:

  • Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
    (Wärmeplanungsgesetz – WPG)
    Der Bundesrat muss dem WPG nicht zustimmen. Er hatte in seiner Stellungnahme zwar eine entsprechende Änderung des Gesetzes verlangt, diese ist aber nicht erfolgt. Der Bundesrat könnte nun nur noch den Vermittlungsausschuss anrufen. Bislang steht das WPG nicht auf der Tagesordnung der Bundesratssitzung vom 24.11.2024
  • Preisbremsenverlängerungsverordnung (PBVV)
    Die PBVV tritt ohne notwendige Zustimmung des Bundesrates in Kraft.
  • Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG)
    Das KAnG ist nicht zustimmungspflichtig durch den Bundesrat und kann nun im BGBl. veröffentlicht werden und in Kraft treten.

Am 17.11.2023 wurde außerdem das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz – EnEfG) im BGBl. veröffentlicht.

Der GdW hat ein ausführliches Rundschreiben zu den Gesetzen erarbeitet.

Download Rundschreiben