Corona-Schnelltests in Unternehmen: Selbstverpflichtung statt Testpflicht

Bei der letzten Videokonferenz von Bundesregierung und Ministerpräsidenten am 04.03.2021 wurde beschlossen, dass Unternehmen ihre in Präsenz beschäftigten Mitarbeiter künftig einmal wöchentlich einen kostenlosen Corona-Schnelltest anbieten müssen. Über diesen Beschluss haben wir am 9. März beim VdW Bayern-Mitgliederdialog intensiv diskutiert. Inzwischen ist die Verpflichtung der Unternehmen von Seiten der Politik zurückgenommen worden. Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft BDA, BDI, DIHK und ZDH einigten sich mit der Bundesregierung auf eine Selbstverpflichtung der Unternehmen zur Ausweitung der Testangebote für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

„Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft nehmen dabei ihre gesamtgesellschaftliche Verantwortung wahr und werden das Testangebot, welches viele Unternehmerinnen und Unternehmer ihren Beschäftigen bereits zur Verfügung stellen, in den nächsten Wochen kontinuierlich ausweiten,“ meldet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

In der gemeinsamen Erklärung der deutschen Wirtschaft heißt es:

Die deutschen Unternehmen stehen umfassend zu ihrer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung und wollen auch weiterhin einen wichtigen Beitrag zur Pandemiebekämpfung und zum Bevölkerungsschutz leisten. Bis allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden kann, wollen wir die Teststrategie von Bund und Ländern mit aller Kraft unterstützen. Vermehrte Tests sind eine wirksame Brücke, die mindestens bis Juni notwendig sein wird. Wir wollen in dieser Zeit unsere gesamtgesellschaftliche Verantwortung durch eine vorübergehende substanzielle Ausweitung der Testung realisieren. Zahlreiche Unternehmen führen im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereits Testungen ihrer Mitarbeiter durch. Wir sehen, dass dieses Engagement in den vergangenen Wochen kontinuierlich ausgeweitet wurde.“

Aus diesem Grunde appellieren die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft an die Unternehmen, ihren Beschäftigten Selbsttests, und wo dies möglich ist, Schnelltests anzubieten, um Infektionen frühzeitig zu erkennen.

BDA, BDI, DIHK und ZDH werden die Unternehmen – parallel zu diesem Aufruf – in einer raschen und umfangreichen Informationskampagne über Möglichkeiten der Testung beraten. Wir werden die Öffentlichkeit fortlaufend und von Beginn an über unsere Aktivitäten und die Anzahl der teilnehmenden Unternehmen unterrichten.

Der VdW Bayern wird Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

Landgericht Berlin stellt Bußgeldverfahren gegen Deutsche Wohnen ein

Die Berliner Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit hatte gegen die Deutsche Wohnen SE am 30. September 2019 einen Bußgeldbescheid in Höhe von rund 14,5 Millionen Euro wegen des Vorwurfs von Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verhängt. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch des Unternehmens hat das Landgericht Berlin das Verfahren eingestellt.
Die Behörde hatte der Deutsche Wohnen SE vorgeworfen, es zwischen Mai 2018 und März 2019 unterlassen zu haben, Maßnahmen zur Ermöglichung einer regelmäßigen Löschung nicht (mehr) benötigter Mieterdaten in ausreichendem Umfang umgesetzt zu haben.
Die Strafkammer 26 des Landgerichts Berlin hat das Verfahren eingestellt, da der Bußgeldbescheid unwirksam war. Das Landgericht Berlin vertritt die Rechtsauffassung, dass Bußgelder gegen juristische Personen nur verhängt werden könnten, wenn eine nachgewiesene konkrete Handlung von Leitungspersonen oder gesetzlichen Vertretern dargelegt wird, die zu dem Bußgeldtatbestand geführt hat.
Rechtsstreit wird fortgesetzt
Die Staatsanwaltschaft Berlin hat nun Rechtsmittel gegen den
Beschluss des Landgerichts Berlin eingelegt.

Wohnungsrückgabe ohne Verschließung von Dübellöchern

Die Mieter bewohnten eine Wohnung des Vermieters von 2005 bis zum Auszug im September 2017. Der Vermieter stellte anschließend fest, dass die Mieter beim Auszug 126 Dübellöcher nicht fachgerecht verschlossen hatten. Die Ausführung dieser Arbeiten ließ der Vermieter durch einen Maler durchführen. Er verlangte diesen Betrag sowie eine Nutzungsentschädigung für die verzögerte Weitervermietung von den Mietern. Das Landgericht Wuppertal (LG Wuppertal 16.7.2020, 9 S 18/20) gab ihm recht: Indem die Mieter trotz Aufforderung die von ihnen verursachten Dübellöcher nicht beseitigt hatten, haben sie sich dem Vermieter gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, so das Gericht.
Es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung, Befestigungen mittels Dübeln vorzunehmen. Diese sind aber – nach Ansicht des Landgerichtes – bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen und die Löcher fachgerecht zu verschließen. Denn es handelt sich um Substanzeingriffe. Das Gericht befindet sich hierbei in guter Gesellschaft mit maßgeblichen Mietrechtlern wie Blank/Börstinghaus, (Miete, 6.Auflage 2020, zu § 546 Rz 39) und Zehelein (Beck-Onlinekommentar, 56. Edition, zu § 538 Rz. 5). Das LG teilt ausdrücklich nicht die Ansicht, die Pflicht Dübellöcher oder andere Bohrlöcher zu beseitigen bestehe nur, wenn diese auf einem atypischen Nutzerverhalten beruhen würden, wie sie z. B. von Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 14.Auflage § BGB § 538 Rn. 34,77) vertreten wird. Denn – so das LG – das Kriterium des atypischen Nutzerverhaltens ist wenig greifbar und daher unbrauchbar. Im vorliegenden Fall wurden 126 Dübellöcher gezählt. Was ungewöhnlich viel ist und daher sogar nach der Gegenmeinung ein atypisches Nutzerverhalten sein könnte. Aber selbst wenn man auf ein atypisches Nutzerverhalten abstellen möchte, würde sich die Frage stellen, ob die Beseitigungspflicht dann nur den Anteil der Dübellöcher betrifft, der das gewöhnliche Maß (wie viele und welche wären das?) überschreitet.
Anmerkung:
Einig ist sich die Fachwelt, dass die Verursachung von Dübellöchern zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört. Die Frage, ob der Mieter beim Auszug Dübellöcher wieder fachgerecht verschließen muss, wird aber gegensätzlich gesehen.
Das LG Wuppertal geht unabhängig von der Anzahl der Dübellöcher von einem Substanzeingriff aus und hält eine entsprechende Reparaturverpflichtung für gegeben. Anders könnte der Fall nach dieser grundsätzlich am Schadens- und Verschuldensbegriff orientierten Ansicht nur liegen, wenn – was vorliegend nicht der Fall war – die Dübellöcher eine Weitervermietung gar nicht erschweren, weil sie üblich sind, wie z. B. im Badezimmer eine bestimmte Anzahl an üblichen Stellen oder Dübellöcher in einer „Billigwohnung mit niedrigem Ausstattungsstandard“. Diese Löcher lösen regelmäßig keinen Schadensersatzanspruch aus, da dieser Zustand kaum weitervermietungshinderlich ist (so auch Sternel NZM 2017, 169, 181).
Die Gegenmeinung zieht die Grenze erst bei einem atypischen Nutzerverhalten. Nur wenn diese Grenze überschritten wird, besteht eine Beseitigungspflicht. Allerdings lässt sich nach letzterer Ansicht nur schwerlich feststellen, ab welcher Anzahl der Mieter Dübellöcher beseitigen muss und welche Löcher der Mieter dann beseitigen müsste.
Auch nach dem Urteil des LG Wuppertal ist der Richtungsstreit um Dübellöcher alles andere als entschieden. Das Gericht gibt dem Vermieter jedoch gute Argumente an die Hand, bei einer Wohnungsrückgabe auch ohne bestehende Schönheitsreparaturverpflichtung Dübellöcher nicht zu akzeptieren, welche eine Weitervermietung der Wohnung erheblich erschweren.

Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz nach einem Auszug aus der Mietwohnung aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens des Vermieters

In zwei Verfahren vor dem BGH hat dieser im Dezember 2020 entschieden (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2020 – VIII ZR 238/18 und VIII ZR 371/18), dass Mieter, welche infolge einer Pflichtverletzung des Vermieters aus einer Mietwohnung ausziehen und keine neue Wohnung anmieten, sondern Wohnungs- oder Hauseigentum erwerben, die zum Zwecke des Eigentumserwerbs angefallenen Maklerkosten nicht als Schadensersatz vom Vermieter verlangen können.
Im ersteren der beiden Verfahren hatte der Vermieter den in der Kündigung behaupteten Eigenbedarf nach Auszug des Mieters nicht realisiert. Mit der Behauptung, der Eigenbedarf sei nur vorgetäuscht gewesen, nahm der Mieter den Vermieter wegen der von ihm aufgewendeten Maklerkosten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Hier hat der BGH entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nur dann in Frage komme, wenn der Vermieter seine Hinweispflicht betreffend den Wegfall des Eigenbedarfs verletzt. Eine solche Hinweispflicht bestehe aber nur vor Ablauf der Kündigungsfrist, nicht jedoch nach Ende des Mietverhältnisses bis zum Ablauf einer im Wege eines Vergleichs vereinbarten Räumungsfrist. Ob danach eine Pflichtverletzung vorlag, ließ der BGH offen, da es sich bei den Maklerkosten jedenfalls um keinen ersatzfähigen Schaden handle.
Im zweiten Verfahren machte der Mieter ebenfalls den Ersatz von Kündigungsfolgeschäden – unter anderem für aufgewendete Maklerkosten – im Wege einer Widerklage geltend. Hier kündigte der beklagte Mieter nach vorangegangenen jahrelangen Streitigkeiten das Mietverhältnis unter anderem deshalb fristlos, weil ein vom Vermieter beauftragter Handwerker ohne Einverständnis des Mieters den Balkon der Mietwohnung betreten hatte, um dort Arbeiten auszuführen. Unter Einschaltung eines Maklers erwarb der Mieter 250 km von der Mietwohnung entfernt in der Nähe seiner Arbeitsstelle ein Einfamilienhaus und verlangte vom Vermieter die hierfür aufgewendeten Maklerkosten.
Für beide Fälle hat der BGH entschieden, dass der Ersatz von Maklerkosten für den Erwerb von Eigentum (anders als für die Anmietung einer Ersatzmietwohnung) nicht von der Schadensersatzpflicht des Mieters umfasst sein könne.
Zwar stellt der Erwerb von Eigentum an einer Wohnung beziehungsweise einem Hausanwesen noch eine adäquat kausale Reaktion des Mieters auf eine (im ersten Fall unterstellte) Pflichtverletzung des Vermieters dar. Denn es liegt nicht außerhalb des zu erwartenden Verlaufs der Dinge, dass ein Mieter den notwendigen Wohnungswechsel zum Anlass nimmt, seine Wohnbedürfnisse künftig nicht in angemieteten, sondern eigenen Räumlichkeiten zu befriedigen und zu deren Erwerb einen Makler einzuschalten.
Jedoch sind die im Zuge des Eigentumserwerbs aufgewandten Maklerkosten nicht mehr vom Schutzzweck der jeweils verletzten Vertragspflicht umfasst. Denn eine vertragliche Haftung der jeweiligen Vermieter besteht nur für diejenigen Schadensfolgen, die durch die verletzten Vertragsplichten verhindert werden sollten. Der Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit dem (verletzten) Gebrauchserhaltungsinteresse des Mieters stehen, was bezüglich der Maklerkosten nicht der Fall sei.
Vorliegend haben die Mieter mithilfe des Maklers nicht lediglich ihren Besitzverlust an der bisherigen Wohnung und damit ihr Gebrauchserhaltungsinteresse ausgeglichen, sondern im Vergleich zu ihrer bisherigen Stellung eine hiervon zu unterscheidende Rechtsstellung als Eigentümer eingenommen und damit eine uneingeschränkte und eigenverantwortliche Nutzungs- und Verfügungsbefugnis sowie ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht erworben. Demgegenüber gehört es zum Wesen des Mietvertrags, dass dem Mieter (lediglich) ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung auf Zeit zusteht. Auch diese (fehlende) zeitliche Begrenzung sei zu berücksichtigen, wenn es um die Bestimmung der Ersatzfähigkeit von Schäden des Mieters in Fällen wie den vorliegenden gehe.
Erwirbt der Mieter eine Wohnung beziehungsweise ein Hausanwesen zum Eigentum, verfolgt er bezüglich der Deckung seines Wohnbedarfs damit insgesamt andere Interessen als bisher.
Nachdem der bisherige Mieter in dem Verfahren VIII ZR 371/18 neben den Maklerkosten weitere Kündigungsfolgeschäden in Form von Umzugskosten, Mehrkosten für eine Übergangsunterkunft sowie der Kosten für den Aus- und Umbau einer Einbauküche geltend gemacht hatte, verwies der Bundesgerichtshof in diesem Verfahren den Rechtsstreit jedoch trotz des Umzugs in ein Eigenheim an das Berufungsgericht zurück.
Im Gegensatz zu den Maklerkosten für den Eigentumserwerb stünden – eine Kausalität der Pflichtverletzung für die Kündigung vorausgesetzt – diese Schäden noch in dem gebotenen inneren Zusammenhang zu einer Vertragspflichtverletzung des Vermieters. Der Umstand, dass der Mieter sich entschließt, seinen künftigen Wohnbedarf nicht mehr mittels der Anmietung von Räumlichkeiten zu decken, sondern indem er Eigentum erwirbt, hat bezüglich dieser Schadenspositionen keinen Einfluss auf die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit. Damit könne ein Schaden bereits in dem durch die Pflichtverletzung des Vermieters herbeigeführten Wohnungsverlust angelegt sein, weshalb das Berufungsgericht – das diese Frage bisher offengelassen hatte – zu überprüfen habe, ob die Pflichtverletzung für die Kündigung kausal geworden war.

Bauanträge zukünftig auch digital

Die Verwaltung in Bayern soll bürgerfreundlicher und unbürokratischer werden. Ab dem Jahr 2023 müssen daher alle Verwaltungsleistungen auch digital angeboten werden. Gerade bei der Baugenehmigung bietet die Digitalisierung enormes Potenzial zur Beschleunigung und Vereinfachung.
Das Bauministerium hat zusammen mit dem Digitalministerium und ausgewählten Landratsämtern in einem Pilotprojekt den Digitalen Bauantrag erarbeitet. Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 2. Februar beschlossen, dass der Digitale Bauantrag am
1. März an den Landratsämtern Ebersberg, Hof, Kronach, Neustadt a.d.Waldnaab und Traunstein in den regulären Betrieb geht. Ziel ist der sukzessive flächendeckende Einsatz an allen Unteren Bauaufsichtsbehörden in Bayern.
Die rechtlichen Voraussetzungen für den digitalen Bauantrag wurden mit der vom Bayerischen Landtag beschlossenen Novelle der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und einer auf ihr basierenden Rechtsverordnung geschaffen. Letztere trat am 1. März 2021 in Kraft. Seit diesem Stichtag wird es im Zuständigkeitsbereich der teilnehmenden Landratsämter allen Planern ermöglicht, digitale Bauanträge zu stellen. Zeitgleich werden weitere Online-Assistenten für alle gängigen bauaufsichtlichen und abgrabungsaufsichtlichen Anträge und Anzeigen angeboten. Dazu zählen etwa Abgrabungsanträge, Vorbescheidsanträge, Baubeginnsanzeigen und Beseitigungsanzeigen.
Als erstes bayerisches Wohnungsunternehmen hat die GWG Ebersberg einen digitalen Bauantrag beim Landratsamt Ebersberg eingereicht. In der Nacht zum 1. März um 00:06 Uhr. Gebaut wird ein Mehrfamilienhaus in Kirchseeon.

Aufruf – Bilder von aktuellen Neubauprojekten für Verbandsmedien

Im Rechenschaftsbericht des VdW Bayern, aber auch in der Verbandszeitschrift wohnen und auf unserer Internetseite, präsentieren wir gerne die Leistungen der Verbandsmitglieder. Aktuell möchten wir Sie bitten, uns Fotos von abgeschlossenen Neubauprojekten der Jahre 2019 und 2020 für den neuen Rechenschaftsbericht zu schicken.
Falls Sie neue Projekte haben, senden Sie die Fotos am besten per E-Mail bis zum 31.03.2021 an tobias.straubinger@vdwbayern.de. Bitte denken Sie dabei auch an eine kurze Bildunterschrift mit Informationen zu dem Projekt.
Bei Bildern von externen Fotografen sollten die Nutzungsrechte geklärt sein.
Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.

Fernstudium digital+ der EBZ Business School – Lerne flexibel, wie es zu dir passt!

Das Fernstudium digital+ an der Immobilienhochschule führt im B.A. Real Estate in sieben bzw. vierzehn und im M.A. Real Estate Management in fünf bzw. zehn Semestern (Voll- bzw. Teilzeit) zum akademischen Abschluss. Um eine größtmögliche Flexibilität zu gewährleisten, ist jeweils zum Semesterende ein Wechsel zwischen den beiden Varianten möglich. Das Fernstudium digital+ der EBZ Business School ist ein reines Onlinestudium mit einem umfassenden persönlichen Betreuungskonzept und wird optimal den Bedürfnissen einer stetig wachsenden Zahl von Berufstätigen in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft gerecht.
Mit dem Fernstudium digital+ bestimmen Sie ganz nach Ihrer Lebenssituation den Ort, die Zeit und auch das Pensum des Lernens. Vielseitige digitale Lernangebote bieten Unterstützung und erlauben Ihnen eine individuelle Adaption der Lernwege, und -methoden sowie eine ausgeprägte zeitliche Flexibilität. Das didaktische Konzept ermöglicht es, individuelle Belastungen zu reduzieren und die Vereinbarkeit von Beruf und Studium zu erhöhen.
Orts- und zeitunabhängiges Lernen
Mit dem digitalen EBZ-Campus und den digitalen Unterlagen haben Sie einen vollständig flexiblen Gestaltungsspielraum. Begleitet wird das Fernstudium digital+ durch Onlineseminare- und Vorlesungen, die Ihnen nicht nur wichtige Lernimpulse geben, sondern auch durch den gemeinsamen Austausch mit anderen Studierenden einen Praxistransfer ermöglichen. Mit der Bereitstellung einer Studiengruppe in Microsoft Teams wird die Kommunikation und Vernetzung der Studierenden während der gesamten Studienzeit gefördert.
Ganz ohne Fahrwege
Alle Prüfungsleistungen finden online statt, somit ersparen Sie sich über die gesamte Studienzeit viele Fahrwege und wertvolle Zeit.
Das Plus an Betreuung, Ausstattung und Branchenwissen
Als großes Plus erwartet Sie im Fernstudium digital+ ein qualitativ hochwertiges Betreuungskonzept mit Ihrem persönlichen Studienscout als Ansprechpartner.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner für die Studienberatung bei der EBZ-Business-School:
Julia Schneider/ Julia Reichelt
Tel.: +49 234 9447-563/-686
E-Mail: studienberatung@ebz-bs.de
www.ebz-business-school.de/studiengaenge/fernstudium-digital

12. Wohnungsbau-Tag 2021 am 6. Mai

Die Corona-Krise wird beim Bauen und Wohnen ihre Spuren hinterlassen: Wie muss die „Post-Corona-Politik“ beim Wohnungsbau aussehen? – Im Wahljahr 2021 eine wichtige Frage …
Das Bauen und Wohnen in und nach der Corona-Pandemie wird ein zentrales Thema beim nächsten Wohnungsbau-Tag sein. Und den gibt es am Donnerstag, den 6. Mai 2021 (ursprünglich geplant für den 4. März) – mit kompakten Wohnungsbau-Informationen und interessanten Diskussionen. Die neue Wohnungsbau-Studie untersucht das „Speckgürtel-Phänomen“ – nämlich die Chancen optimaler Wohnkonzepte für das Umland wachsender Städte.
Zeit und Ort:
Donnerstag, 6. Mai 2021
von 13.00 bis ca. 15.00 Uhr
in Berlin-Mitte (Digital-Format)
Programm und Anmeldung:
https://www.impulse-fuer-den-wohnungsbau.de/
Veranstalter:
Verbändebündnis Impulse für den Wohnungsbau

Online-Seminar „Wie machen wir uns zur Gewinnung und Erhaltung von Fachkräften als Arbeitgeber attraktiv?“ am 18.03.2021

Das Gewinnen von qualifizierten Mitarbeitern für Wohnungsunternehmen erfordert neue Maßnahmen, ebenso, diese Mitarbeiter langfristig ans Unternehmen zu binden. Dieses Online-Seminar mit den Referenten Stephanie Baumann, MBA und Oliver Schmitz, M.A., VdW Bayern Treuhand, München, informiert Sie über Möglichkeiten zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität im Außen- und Innenverhältnis.
Inhalte:
Wie präsentiere ich mich als attraktiver Arbeitgeber?
– Die Rolle der Firmenhomepage
– Mögliche Aktivitäten in der Öffentlichkeit
– Soziale Netzwerke
– Unternehmenskultur und Werteverständnis
Der (Be-)Werbungsprozess
– Unterschiedliche Möglichkeiten der Ansprache potenzieller
Mitarbeiter
– Wertschätzender Umgang mit Bewerbern
– Eingliederung ins Unternehmen
Die Arbeitgebermarke richtig einsetzen
– Wie wird eine Arbeitgebermarke aufgebaut?
– Mögliche Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität
– Neue Mitarbeiter finden… aber über welche Kanäle?
Das Seminar richtet sich an Vorstände, Geschäftsführer, Fach- und Führungskräfte und Personalverantwortliche.
Anmeldung:
https://www.vdwbayern.de/kalender/wie-machen-wir-uns-zur-gewinnung-und-erhaltung-von-fachkraeften-als-arbeitgeber-attraktiv/