KfW-Information: Neustart der BEG – Anträge für Sanierungsvorhaben zum 22.02.2022

Mit Wirkung vom 24.01.2022 wurde die BEG-Förderung wegen der fehlenden Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln mit einem
Antrags- und Zusagestopp belegt (wir berichteten). In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) können seit dem 22.02.2022 bei der KfW wieder neue Anträge für die Sanierung von energieeffizienten Gebäuden sowie für die Sanierung mit Einzelmaßnahmen gestellt werden. Für die Erteilung von Finanzierungszusagen zu solchen Anträgen sind jetzt weitere Haushaltsmittel verfügbar. Die Bundesregierung und der Haushaltsausschuss des Bundestags haben 9,5 Milliarden Euro für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bereitgestellt.

Finanzierungszusagen auf diese neuen Anträge können laut KfW erteilt werden, soweit und solange dieser zusätzliche Haushaltsmittelansatz nicht ausgeschöpft ist.

Die Förderbedingungen für die Sanierungsvorhaben bleiben unverändert. Grundlage für die Förderung sind die am 01.02.2022 in Kraft getretenen Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Wohngebäude (WG) vom 07.12.2021 beziehungsweise die am 21.10.2021 in Kraft getretene Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 16.09.2021 einschließlich der jeweils in der Anlage „Technische Mindestanforderungen” zu diesen Richtlinien enthaltenen Vorgaben.

Die Erstellung einer Bestätigung zum Antrag (BzA) für die Sanierung zum Effizienzhaus sowie für Einzelmaßnahmen war und ist unverändert möglich. Die Erstellung einer gewerblichen Bestätigung zum Antrag (gBzA) für die Sanierung zum Effizienzgebäude sowie für Einzelmaßnahmen für Nichtwohngebäude ist seit dem 22.02.2022 wieder möglich. Wenn bereits eine BzA / gBzA vorliegt, kann diese für eine Antragsstellung genutzt werden, sofern das Gültigkeitsdatum der BzA / gBzA noch nicht überschritten ist.

Die Merkblätter in der Version 02/2022, auf deren Grundlage ab dem 22.02.2022 wieder Anträge zu Sanierungsvorhaben gestellt werden können, finden Sie in Kürze im KfW-Partnerportal und auch auf den Produktseiten. Auf der Basis der mit KfW-Information für Multiplikatoren vom 23.12.2021 avisierten und Ende Dezember 2021 im KfW-Partnerportal zur Verfügung gestellten Merkblätter sind keine Anträge möglich. Diese Fassungen, bei denen im Fußtext ebenfalls „Stand 02/2022″ ausgewiesen ist, sind überholt und ungültig.

Die Programmbestimmungen für die Förderung von energieeffizienten Neubauten (WG und NWG) werden derzeit überarbeitet. Über die Einzelheiten zur künftigen Neubauförderung wird die KfW informieren.

Abarbeitung vorliegender Anträge
Der massive Einsatz der Wohnungswirtschaft der letzten Wochen hat sich ausgezahlt: Die Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz, für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sowie der Finanzen haben sich darauf verständigt, dass alle Anträge, die bis einschließlich 23.01.2022 bei der KfW eingegangen und noch nicht abschließend bearbeitet sind, geprüft und bei Förderfähigkeit zugesagt werden sollen. Die KfW hat die Bearbeitung dieser Anträge bereits wieder aufgenommen. Die Anträge werden sukzessive nach den bis zum Programmstopp gültigen Programmkriterien bearbeitet.

Hinweise:
Die Unternehmen, die aufgrund des verkündeten Förderstopps keine Anträge mehr gestellt haben, sollten dies unverzüglich nachholen und zusätzlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Dieser Antrag sollte möglichst zeitnah gestellt werden.

Zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand können Sie sich gerne an die vom GdW mit der Prüfung des Schadenersatzanspruchs beauftragte Kanzlei wenden. Sie erreichen diese unter folgenden Kontaktdaten:

Dombert Rechtsanwälte
Campus Jungfernsee, Konrad –Zusee- Ring 12A, 14469 Potsdam Tel.: 0331/ 620 42 -82
maximilian.dombert@dombert.de
matthias.dombert@dombert.de

Einschätzung zur BEG-Neubauförderung
Zur neu aufzusetzenden EH40-Neubauförderung laufen derzeit intensive Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung. In der vergangenen Woche hatte die Bundesregierung zusammen mit dem Haushaltsausschuss des Bundestages neue Mittel für die BEG von rd. 9,5 Mrd. Euro bereitgestellt, die zur Abarbeitung der bis 23.01.2022 gestellten Altanträge, zur Wiederaufnahme der Sanierungsförderung und zur Neuauflage der EH40-Neubauförderung bestimmt sind und die Finanzierung bis zur Verabschiedung des regulären Haushaltes sichern.

Aufgrund der begrenzten Haushaltsmittel und der Erfahrungen aus der Vergangenheit empfehlen wir, wenn dies möglich ist, auch Anträge auf Vorrat bei der KfW zu stellen.

Für die Förderung des Energieeffizienzhausstandards 55 im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung der Länder, ist eine Aufstockung der Mittel von einer auf zwei Mrd. Euro vorgesehen.
Kosten durch den CO2Preis ab dem 1. Juni 2022 hälftig zwischen Vermietern und Mietern geteilt.

Aufteilung CO2-Preis: Bundesregierung plant Stufenmodell

In ihrem Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung eine „faire Teilung” des CO2-Preises für das Heizen zwischen Vermietern und Mietern beschlossen. Nach Medienberichten hat sich die Bundesregierung inzwischen auf ein Stufenmodell mit sieben Stufen geeinigt.

Der Bundesverband GdW begrüßte in einem ersten Statement, dass zur Kostenverteilung beim CO2-Preis ein Stufenmodell auf den Weg gebracht werden soll. Damit werde der Vorschlag der sozial orientierten Wohnungswirtschaft aufgegriffen. Um mit dem CO2-Preis im Gebäudebereich eine echte Lenkungswirkung zu erzielen, braucht es eine doppelte Anreizwirkung: Für Mieter muss der Anreiz geschaffen werden, energieeffizient zu heizen, und für Vermieter der Anreiz, in klimaschonende Heizungssysteme sowie energetische Sanierungen zu investieren. Eine pauschale 50:50-Regelung kann das nicht lösen, und wäre ungerecht. Es braucht eine Differenzierung. Vermieter, die bereits energetisch modernisiert haben, müssen gegenüber denjenigen, die dies noch nicht getan haben, bessergestellt werden. Der öffentlich gewordene Vorschlag setzt auf eine Verteilung anhand von CO2-Emissionen. Das entspricht dem Energieverbrauch, wenn man nur auf einen Energieträger schaut, wirkt aber auf ölversorgte Gebäude stärker als auf gasversorgte.

Hintergrund
Der Koalitionsvertrag sieht bis 1. Juni eine Einigung zur Aufteilung des CO2-Preises vor. Sollte dies zeitlich nicht gelingen, werden die erhöhten Kosten durch den CO2Preis ab dem 1. Juni 2022 hälftig zwischen Vermietern und Mietern geteilt.

Corona-Virus: MPK beschließt erste Öffnungsschritte

Der Bundeskanzler und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder haben am 16.02.2022 auf einer gemeinsamen Videoschaltkonferenz vor dem Hintergrund, dass der Höhepunkt der Omikron-Welle in den meisten Ländern überschritten zu sein scheint und der Anstieg der Infektionszahlen laut dem Expertenrat der Bundesregierung in den nächsten Wochen zu einem Ende kommen wird, vorausschauend erste Öffnungsschritte geplant. Bis zum 20.03.2022 sollen weitreichende Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurückgenommen werden. Anschließend sollen nur noch Basisschutzmaßnahmen wie insbesondere das Tragen medizinischer Masken gelten. Vor jedem Schritt soll geprüft werden, ob die Maßnahmen lageangemessen sind.

Für die Unternehmen sind dabei die folgenden Punkte von Bedeutung.

Auslaufen der gesetzlichen Homeoffice-Angebotspflicht

Ab dem 20.03.2022 soll auch die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtende Homeoffice-Regelung entfallen. Arbeitgeber sind dann nicht mehr verpflichtet, Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Arbeit im Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit dem Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten. Dann wären aber auch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates, insbesondere aus
§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG, zu beachten.

Arbeitgeber sollten vor diesem Hintergrund zeitnah prüfen und entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen sie diejenigen Beschäftigten, die allein auf der Grundlage des § 28b Abs. 4 IfSG im Homeoffice tätig sind, weiter in ihrer Wohnung arbeiten lassen oder in den Betrieb zurückholen. Keinesfalls sollten die Unternehmen die derzeit praktizierten Regelungen zum Homeoffice oder mobilen Arbeiten, die allein aufgrund der Regelung im IfSG geschaffen worden sind, unverändert „weiterlaufen“ lassen. Bitte beachten Sie insoweit die Ausführungen im Coronavirus-Newsticker 27 des Arbeitgeberverbandes. Sie finden ihn im Mitgliederbereich bei den Corona-Informationen.

3-G-Regelung am Arbeitsplatz

Anders als die Homeoffice-Angebotspflicht wurde die 3-G-Zugangsregelung am Arbeitsplatz gemäß § 28b Abs. 1 S. 1 IfSG (siehe Coronavirus-Newsticker 36, 37 und 38) in dem aktuellen Beschluss nicht ausdrücklich erwähnt. Sie gilt aber nur befristet bis zum 19.03.2022 (§ 28b Abs. 6 IfSG). Angesichts der weitreichenden Öffnungsschritte in anderen Bereichen, insbesondere des Wegfalls jeglicher Kontrollen beim Zugang zum Einzelhandel und des erleichterten Zugangs zu Gastronomie, Übernachtungsangeboten, Diskotheken und Clubs sowie überregionalen Großveranstaltungen, ist davon auszugehen, dass die 3-G-Zugangsregelung am Arbeitsplatz ebenfalls nicht über den 19.03.2022 hinaus verlängert werden wird.

Kriterien zur Feststellung des Impf- und Genesenenstatus

Mit Wirkung zum 15.01.2022 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) durch Änderung des § 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) die Gültigkeitsdauer des Genesenenstatus auf 90 Tage verkürzt. Dies hat sich unmittelbar auf die zumindest noch bis zum 19.03.2022 geltende 3-G-Zutrittskontrolle durch die Arbeitgeber ausgewirkt. Das Vorgehen des BMG ist auf erhebliche Kritik gestoßen, da weder dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Bestimmtheitsgebot noch dem Prinzip des Gesetzesvorbehaltes entsprochen wird. Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat daher bereits mit Beschluss vom 31.01.2022 den Bund aufgefordert, die SchAusnahmV und die CoronaEinreiseV hinsichtlich des Impf- und Genesenenstatus zeitnah dergestalt zu ändern, dass die relevanten Kriterien wie in der bis zum 14.01.2022 geltenden Fassungen wieder unmittelbar im Verordnungstext geregelt werden. Dies wurde nun auch durch gemeinsamen Beschluss des Bundeskanzlers mit den Ministerpräsidenten und Ministerpräsidenten der Länder bestätigt.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Das Bundeskabinett hat am 16.02.2022 den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Enthalten sind insbesondere die folgenden steuerlichen Maßnahmen zur weiteren Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie:

– Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten
Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von bis zum 2,5-Fachen der linearen Abschreibung (maximal 25 %) soll um ein Jahr verlängert werden für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden
(§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG-E).

– Der mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz angehobene Höchstbetrag für den körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag (10 Mio. Euro) soll für den VZ 2022 und den VZ 2023 beibehalten werden. Der Verlustrücktrag soll darüber hinaus ab dem VZ 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet werden und in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre erfolgen (§ 10 d Abs. 1 EStG-E i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG).

Hinweis:
Auf die Anwendung des Verlustrücktrags soll ab dem VZ 2022 auf Antrag des Steuerpflichtigen nicht mehr nur teilweise – sondern nur noch insgesamt – verzichtet werden können.

– Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7 g EStG, die in 2022 auslaufen, sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden (§ 52 Abs. 16 EStG-E).

– Die Reinvestitionsfristen des § 6 b EStG sollen ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängert werden (§ 52 Abs. 14 EStG-E).

– Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen soll um weitere drei Monate verlängert werden. Hieran anknüpfend sollen auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 – auch für nicht beratene Steuerpflichtige – verlängert werden.

Zu den verschiedenen Fristverlängerungen im Detail siehe Artikel 6 des Gesetzentwurfs (Änderung Art. 97 des EGAO – § 36) sowie Artikel 2 und 5 (Stichwort: Vorauszahlungen).

– Außerdem soll auch die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert werden (§ 52 Abs. 6 Satz 15 EStG-E).

Es ist davon auszugehen, dass dieses Gesetzgebungsverfahren zügig zum Abschluss gebracht wird.

Anmerkung: Auf der Website des Bundesfinanzministeriums finden Sie auch weiterhin den FAQ “Corona” (Steuern), der fortlaufend fortgeschrieben wird; Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=49

Wohnraummietrecht: Bayern startet Bundesratsinitiative mit einem Gesetzes-Entwurf zur Verschärfung der Vorschriften gegen Mietwucher – Änderung des „Wirtschaftsstrafgesetzes 1954“

Überhöhte Mieten werden seit längerem in der Öffentlichkeit als großes Ärgernis wahrgenommen. Es gibt zahlreiche Versuche des Gesetzgebers, diesem Ärgernis beizukommen. Ein seit langem existierendes Gesetz, welches sich diesem Thema widmet, ist das sog. „Wirtschaftsstrafgesetz 1954“ (WiStG). Dieses Gesetz ist seiner Natur nach ein sog. „Ordnungswidrigkeitengesetz“. Das heißt, es trifft Bußgeldandrohungen für die Fälle eines Verstoßes gegen sein Bestimmungen. Der § 5 WiStG trifft Regelungen gegen eine „Mietpreisüberhöhung“. Ordnungswidrig handelt hiernach, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundenen Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte verlangt. Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20% übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert worden sind.

Die allgemein bekannte Problematik hierzu besteht darin, dass diese Vorschrift in der Praxis so gut wie keinen behördlichen oder gerichtlichen Anwendungsfall hat, da die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufgestellten Hürden für die Anwendung zu hoch sind. Hiernach soll nämlich nicht ausreichen, dass sich der Vermieter die gegebene Lage auf dem Wohnungsmarkt bewusst zu Nutzen macht. Hinzukommen muss nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofes, dass der Vermieter erkennt oder in Kauf nimmt, dass sich der konkrete Mieter in einer Zwangslage befindet, weil er aus nachvollziehbaren gewichtigen Gründen nicht auf eine preiswerte Wohnung ausweichen kann (BGH NJW 2005, 2156). Hierzu sind unter anderem Feststellungen nötig, welche Bemühungen der Mieter bei der Wohnungssuche bisher unternommen hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und dass er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluss des für ihn ungünstigen Mietvertrags angewiesen war (BGH NJW 2004, 1740). Hierfür trägt im Zivilverfahren die Beweislast der Mieter. Noch größere Probleme bereitete bisher die Notwendigkeit eines Nachweises des „subjektiven Elements“ beim „Ausnutzen“. Das bedeutet, der Vermieter muss die persönliche Zwangslage des Mieters erkannt haben und in Kauf nehmen.

Daher sieht der Entwurf Bayerns nun vor, dass die Begrifflichkeit „infolge der Ausnutzung“ durch die Formulierung „bei Vorliegen“ ersetzt wird. Das angedrohte Bußgeld soll statt bisher 50.000,- Euro nun 100.000,- Euro betragen (Bundesratsdrucksache 527/1/19 und 849/21.

Tod in der Mietwohnung ist keine schuldhafte Verletzung vertraglichen Pflichten und löst keine Schadenersatzpflichten – auch nicht der Erben – aus

Der Tod eines Mieters in einer Wohnung in Berlin wurde über einen Zeitraum von mehreren Tagen nicht entdeckt. Als Folge traten Verunreinigungen an der Sterbestelle und in erheblichem Umfang unangenehme Gerüche in der gesamten Wohnung auf. Die Vermieterin forderte daraufhin Schadensersatz von den Erben und wollte die Kaution in entsprechender Höhe nicht zurückzahlen.

Die Erben klagten daraufhin auf Rückzahlung und waren zunächst beim Amtsgericht erfolgreich. Dieses begründet sein Urteil damit, dass das Sterben notwendigerweise zum Leben gehört. Ein Mieter habe das Recht, in der Mietwohnung zu leben und damit auch zu sterben. Dies gehe nicht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus.

Bereits 2001 hatte das AG Bad Schwartau in seinem Urteil vom 5.1.2001, Az. 3 C 1214/99, über eine Schadensersatzforderung gegen die Erben entschieden. Der Vermieter forderte in diesem Fall Erstattung von Reinigungskosten und Kosten der Beseitigung des Geruchs, weil der Tod der Mieterin über mehrere Wochen unentdeckt blieb. Nach Ansicht des AG Bad Schwartau haftet der Mieter nur für Verschlechterungen der Mietsache, die auf einen vorwerfbaren, nicht vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind. Der Mieterin könne aber nicht vorgeworfen werden, den vertragsgemäßen Gebrauch dadurch überschritten zu haben, dass sie in der Wohnung verstarb.

Das LG Berlin urteilte in der Berufung im Ergebnis genauso wie das Amtsgericht, hielt aber die Begründung des Amtsgerichts für verfehlt (AG Berlin-Tempelhof v. 24.11.2020, Az. 15 C 59/20 und LG Berlin, Urteil v. 5.10.2021, 66 S 7/21). Der Tod und das Sterben eines Mieters kann nach Ansicht des LG nicht in das rechtliche Pflichtengefüge eines Mietvertrages eingeordnet werden sondern sei ein außerhalb des vertraglichen Pflichtengefüges liegendes Ereignis. Dessen Auswirkungen können zwar mit der Mietsache in Zusammenhang stehen, wenn der Tod innerhalb der Mietsache eintritt, dessen rechtliche Bewertung sei aber den üblichen mietrechtlichen Kategorien entzogen. Ein diesbezüglicher Anspruch auf Schadensersatz setze voraus, dass der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat. Der Tod eines Menschen sei aber der Endpunkt in jedem Menschenleben und damit unabwendbar. Deshalb könne der Tod niemals eine schuldhafte Pflichtverletzung nach den Maßstäben des § 280 Abs. 1 BGB (Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis) darstellen. Das Sterben stehe damit außerhalb mietrechtlicher Haftungsmaßstäbe.

Anmerkung:
Nicht ersichtlich ist, ob das LG bei der Beurteilung der schuldhaften Pflichtverletzung auch den Fall im Blick hatte, dass die Herbeiführung des Todes fahrlässiger Weise oder vorsätzlich durch den Mieter erfolgte und dann eben nicht – jedenfalls in der Wohnung – unabwendbar war. Jedenfalls dürfte eine Schadensersatzforderung auch hier moralischen Bedenken begegnen. Gleichfalls ungeklärt ist ein Anspruch gegen die Erben, sofern diese nach einem Übergang des Mietverhältnisses eigene Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt haben. Dies setzt jedoch eine Kenntnis vom Tod des Erblassers voraus.e/seminare/

Online-Seminar „Projektmanagement in der Wohnungswirtschaft: Brauchen wir das denn überhaupt?” am 09.03.2022

In diesem Workshop mit dem Referenten Oliver Schmitz von der VdW Bayern Treuhand erhalten Sie einen praxisorientierten Einstieg in die wichtigsten Methoden und Werkzeuge des Projektmanagements. Sie lernen, wie Sie Projekte professionell starten, planen und steuern und wie Sie innerhalb des magischen Dreiecks von Zeit, Kosten und Terminen agieren, um idealerweise ihr Tagesgeschäft und ggfls. ein zusätzliches Projekt zu managen.

Um hierbei den Bezug zur Wohnungswirtschaft herzustellen, werden wir gemeinsam Ihre Fragestellungen und Erfahrungen aufnehmen und im Rahmen des Seminars behandeln und unseren „Werkzeugkoffer“ praxisnah ausstatten.

Die Modul-Inhalte werden Ihnen in Form einer abwechslungsreichen Methodenmischung aus Kurzvorträgen, Trainerinput, Einzel- und Gruppenarbeit, Diskussionen, Übungen an Fallbeispielen und konkreten Praxisfällen sowie Erfahrungsaustausch vermittelt.

Die Bearbeitung folgender Themen stehen hierbei im Fokus:

– Projekte erfolgreich starten
– Projekte planen
– Ausführung, Überwachung und Steuerung
– Projekte sicher abschließen

Anmeldung und Informationen: