Wohnungswirtschaft richtet Ukraine-Hilfe-Plattform ein

Unser Bundesverband GdW und die Regionalverbände wollen gemeinsam helfen und proaktiv bei der Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine unterstützen. Als eine Maßnahme organisiert der GdW eine Internetseite als zentrale Anlaufstelle für geflüchtete Wohnungssuchende. Über diese Aktion hatten wir Sie bereits am 4. März per E-Mail informiert.

Die ersten Rückmeldungen von Verbandsmitgliedern haben gezeigt, dass die Wohnungsunternehmen bei der Unterbringung der Ukrainerinnen und Ukrainer eng mit den Kommunen bzw. Landratsämtern zusammenarbeiten. Deshalb macht es wenig Sinn, die Kontaktdaten der Unternehmen an den GdW weiterzuleiten. Von den bisher eingehenden Antworten haben wir eine Übersicht über die Maßnahmen für den GdW erstellt und geben die Kontaktdaten der Landratsämter und Kommunen an.

Dennoch sind wir auch für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit dankbar für einen Überblick über die von Ihnen geplanten Maßnahmen zur Unterbringung und Unterstützung von Kriegsflüchtlingen. Bitte schicken Sie Ihre Rückmeldungen per E-Mail an vdwbayern@vdwbayern.de.

EU-Verordnung: Verbreitung von RT-Sendern und Sputnik verboten

Die Europäische Union hat als Reaktion auf den Krieg Russlands gegen die Ukraine Sanktionen gegen die Verbreitungskanäle von Desinformationskampagnen und manipulierten Informationen des Kremls verhängt. In deren Folge ist die Verbreitung der beiden russischen Sender RT (ehemals Russia Today) und Sputnik seit 01.03.2022 verboten. Das Verbot umfasst die Verbreitung über sämtliche Übertragungswege (Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen) sowohl als lineare Sender als auch als Apps in App-Stores. Beim Fernsehsender RT umfasst das Verbot fünf rechtlich selbständige Organisationen, welche das Programm auf Englisch, Deutsch, Französisch und Spanisch ausstrahlen. Sputnik ist ein Radiosender und Nachrichtenkanal, welcher über das Internet verbreitet wird. Sollten Sie einen oder mehrere der Sender in Ihrem Netz verbreiten, sind Sie verpflichtet, die Verbreitung unmittelbar zu stoppen.

EU-Whistleblower-Richtlinie

Am 7. Oktober 2019 wurde die Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden – kurz: Whistleblower-Richtlinie) vom Rat der Europäischen Union verabschiedet. Bis zum 17. Dezember 2021 hätte Deutschland diese in nationales Recht umsetzen müssen. In Deutschland wurde allerdings kein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Ein erster Entwurf scheiterte in der vergangenen Legislaturperiode an Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Großen Koalition. Die neue Bundesregierung gibt in ihrem Koalitionsvertrag zu erkennen, dass sie sich der nationalen Umsetzungspflicht bewusst ist. Die Koalitionäre teilen in ihrem Vertrag mit, dass sie eine überschießende Umsetzung (d.h. inhaltlich über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinausgehend) beabsichtigen.

Inhalte der EU-Whistleblower-Richtlinie

Die Whistleblower-Richtlinie garantiert künftig einerseits Hinweisgebern, sogenannten Whistleblowern, die Verstöße gegen EU-Recht melden wollen, mehr Schutz und verpflichtet andererseits öffentliche und private Organisationen sowie Behörden dazu, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten. Gemäß der Whistleblower-Richtlinie werden Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern (Nationalstaaten können die Schwelle jedoch auf bis zu 250 Mitarbeiter anheben) sowie alle Behörden und Kommunen (auch hier kann die Schwelle durch nationale Umsetzung auf Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern angehoben werden) verpflichtet.

Die europäische Richtlinie sieht vor, dass Personen geschützt werden, die Verstöße gegen das Unionsrecht in bestimmten Bereichen melden – etwa, wenn es um öffentliche Aufträge, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Lebensmittel, öffentliche Gesundheit, Verbraucher- und Datenschutz geht. Auf Seite 111 des Koalitionsvertrages führen die
Koalitionsparteien aus, dass sie Hinweisgeber nicht nur bei der Meldung von Verstößen gegen EU-Recht vor Repressalien schützen wollen, sondern auch bei einer Meldung von Verstößen gegen nationales Recht.

Neben Arbeitnehmern (und Beamten) fallen auch Lieferanten und Auftragnehmer (inkl. deren Beschäftigten) sowie Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören (also z. B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstände einer eG, Aufsichtsräte etc.) in ihren Anwendungsbereich. Dies bedeutet, dass sich auch unternehmensfremde Personen, die Betriebsinterna durch ihre berufliche Zusammenarbeit mit einem Unternehmen erfahren, auf den Schutz der Whistleblower-Richtlinie berufen können.

Gemäß Art. 9 der Whistleblower-Richtlinie müssen die Meldekanäle eine Meldung in schriftlicher, mündlicher oder persönlicher (physische Zusammenkunft) Form ermöglichen. Jegliche übermittelte Information bedarf der Dokumentation in schriftlicher Form oder durch die Erstellung einer Tonaufzeichnung in dauerhafter und abrufbarer Form, jedoch muss nicht befugten Mitarbeitern der Zugriff darauf verwehrt bleiben.

Was droht bei Nichterfüllung?

Laut Whistleblower-Richtlinie haben Unternehmen, die einen Hinweisgeber an einer Meldung behindern oder sich andere Verstöße zuschulden kommen lassen, mit Sanktionen zu rechnen. Wie hoch diese Sanktionen in Deutschland ausfallen werden, ist noch offen und Sache des deutschen Gesetzgebers.

Für wen gilt die Whistleblower-Richtlinie und ab wann?

Vor Erlass des Umsetzungsgesetzes gelten sämtliche Verpflichtungen nicht für privatwirtschaftliche Unternehmen, die nicht dem öffentlichen Sektor zuzurechnen sind. Anders sieht es für juristische Personen des öffentlichen Sektors aus. Die Einrichtungspflicht für juristische Personen des öffentlichen Sektors wirkt seit dem 18. Dezember 2021 unmittelbar. Zwar sieht Art. 8 Abs. 9 S. 2 der Whistleblower-Richtlinie eine Abweichungsmöglichkeit für Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnern oder sonstige staatliche Stellen mit weniger als 50 Arbeitnehmern vor. Diese Ausnahme kann allerdings erst über ein Umsetzungsgesetz des deutschen Gesetzgebers greifen, sie gilt bisher also nicht.

Artikel 8 Abs. 9 der Whistleblower-Richtlinie normiert in diesem Zusammenhang; Absatz 1 gilt für alle juristischen Personen des öffentlichen Sektors, einschließlich Stellen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen juristischen Person stehen. Die Whistleblower-Richtlinie enthält keine weiteren Auslegungshinweise, wer hierunter fällt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass kommunale Unternehmen bereits jetzt an die Richtlinie gebunden sind. Alle juristische Personen des öffentlichen Sektors müssen deshalb nach aktueller Rechtslage eigene interne Hinweisgeber-Systeme vorhalten.

Was ist aktuell zu beachten?

Da zu erwarten ist, dass die Umsetzung in den nächsten Monaten wieder Fahrt aufnimmt, ist allen Unternehmen, also neben den kommunalen Unternehmen auch den kirchlichen und privatwirtschaftlichen und ebenso den Genossenschaften eine Auseinandersetzung mit dem Thema bereits zum jetzigen Zeitpunkt anzuraten.
Der VdW Bayern sondiert derzeit die technischen und fachlichen Anforderungen, um unsere Mitgliedsunternehmen bei der Umsetzung sachgerecht zu unterstützen. In Betracht kommende Optionen sind die Bereitstellung eines internen Meldekanals durch den VdW Bayern bzw. die Kooperation mit einem externen Anbieter. Aufgrund der immer noch nicht abschließend geklärten nationalen Rechtslage und somit von Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen ist die Sondierung noch nicht abgeschlossen. Wir halten Sie aber auf jeden Fall auf dem Laufendem.

Kontakt:
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Dr. Julia Betz, Rechtsanwältin
(julia.betz@vdwbayern.de; Tel.: 089 290020 422 oder
Andreas Gissendorf, Rechtsanwalt
(andreas.gissendorf@vdwbayern.de, Tel.: 089 290020-435).

Preissteigerungen auf dem Wärmemarkt und Folgen für die Heizkostenabrechnung

Bereits seit Oktober 2021 erleben wir eine Zeit drastisch steigender Energiepreise. Wie und in welchem Umfang sich die bisherigen und weitere Preissteigerungen in Verträgen der Wohnungsunternehmen abbilden, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung und den enthaltenen Preisanpassungsklauseln ab. Aktuelle Abrechnungen basieren oft noch auf den alten Preisen des Jahres 2021. Sollten die Bezugskosten für das Wohnungsunternehmen gestiegen sein, so werden zukünftige Abrechnungen zu erheblichen Nachzahlungen durch die Mieter führen. Der GdW hat ein ausführliches Rundschreiben veröffentlicht, das Sie hier finden.

Es wird empfohlen, die Mieter über gestiegene Energiepreise zu informieren. Sind die derzeitigen Vorauszahlungen deutlich geringer, als die Abrechnung erwarten lässt, so können sowohl der Mieter als auch der Vermieter eine entsprechende Anpassung vornehmen. Eine Anpassung entsprechend der künftigen Betriebskostenbelastung – also aktuell unter Berücksichtigung der steigenden Energie- und Heizkosten – ist auch zum jetzigen Zeitpunkt möglich.

Hilfsweise und sofern der Energieliefervertrag keine Orientierungshilfe für eine Anpassung der Vorauszahlungen aufgrund steigender Energie- und Heizkosten bietet oder mit Unsicherheiten verbunden ist, kann auch eine einvernehmliche und individuelle Vereinbarung mit dem Mieter getroffen werden. Ein Textvorschlag ist im Rundschreiben enthalten

Der GdW empfiehlt, sofern dies noch nicht geschehen ist, Maßnahmen zur Optimierung der Betriebsführung der Heizungsanlagen zu ergreifen, um den Energieverbrauch auf das benötigte Maß zu begrenzen. Auf dieser Grundlage sollten die Mieter informiert werden, dass und wie sie durch ihr Verhalten maßgeblich zu einem sparsamen Energieverbrauch beitragen können.

Die Preissteigerungen und der Krieg Russlands gegen die Ukraine bedeuten auch für die Wohnungswirtschaft veränderte Rahmenbedingungen, die Energieeinsparung und erneuerbare Energien nötiger denn je machen.

Kündigung eines Mietvertrages über einen Kfz-Stellplatz – Einheit mit Wohnungsmietvertrag?

Die Klägerin mietete mit schriftlichem Vertrag vom 12. April 1995 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine in einem Mehrfamilienhaus gelegene Wohnung. Der Vertrag enthält folgende Regelung:

„Dem Mieter ist die Benutzung des Parkplatzes zum Abstellen eines Personenkraftfahrzeugs gestattet. Diese Genehmigung ist jederzeit widerruflich. Ein Rechtsanspruch kann daraus nicht hergeleitet werden […] Auf reservierte Plätze besteht kein Anspruch.”

Im März 2006 schloss die Klägerin mit dem Rechtsnachfolger der Vermieterin, der eine Kostenpflicht für die auf dem Grundstück der Wohnanlage vorhandenen Stellplätze einführte und eine Schranke an deren Zufahrt anbrachte, einen „Mietvertrag über KFZ-Abstellplatz” betreffend den zur Wohnanlage gehörenden Stellplatz. Der Vertrag enthält folgende Regelung:

„Jeder Vertragspartner kann bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats schriftlich kündigen, unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung.”

Anfang des Jahres 2019 kündigte die Beklagte, die inzwischen Eigentümerin der Wohnanlage geworden war, sämtliche Stellplatzmietverträge, unter anderem auch den von der Klägerin angemieteten Stellplatz.

Die Klägerin klagt auf die Feststellung, dass die Kündigung des Mietvertrags über den Stellplatz unwirksam ist und der Stellplatzmietvertrag ungekündigt fortbesteht, da Wohnungs- und Stellplatzvertrag eine rechtliche Einheit seien und daher eines gesonderte Kündigung des Stellplatzmietvertrages nicht möglich sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist beim Landgericht erfolglos geblieben. Die Sache kam zum BGH (BGH-Beschluss vom 14.12.2021 VIII ZR 94/20). Dieser hielt die Revision für unzulässig, da die Rechtssache keine grundlegende Bedeutung hat. Die Fragen sind bereits geklärt. In der Sache selbst hielt er die Revision für unberechtigt:

Gemäß BGH ist die Frage zu beantworten, ob der Stellplatzmietvertrag aus dem Jahr 2006 zu dem Regelungskontext des Wohnraummietvertrags aus dem Jahr 1995 zählt, mit der Folge, dass beide Vertragswerke als zusammengehörende Vereinbarungen anzusehen sind, die als rechtliche Einheit nur ein einheitliches rechtliches Schicksal haben können:

I.
Nach der Rechtsprechung des Senats spricht bei einem schriftlichen Wohnraummietvertrag und einem separat hiervon abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage oder – wie hier – einen Stellplatz eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit beider Vereinbarungen.

II.
Es bedarf dann der Widerlegung dieser Vermutung durch besondere Umstände des Einzelfalls, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage oder den Stellplatz nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen:

a) Ein solcher Umstand könnte die Tatsache sein, dass ein Stellplatz sich auf demselben Grundstück befindet wie die vermietete Wohnung. Dies rechtfertigt regelmäßig die Annahme, dass dessen Vermietung nach dem Willen der Parteien in den Wohnraummietvertrag einbezogen sein soll. Zwingend ist dies aber dann nicht, wenn es andere Umstände gibt, die die tatsächliche Vermutung für zwei separate Verträge bekräftigen:

b) Solche Umstände hat das Berufungsgericht hier darin gesehen, dass der Stellplatzmietvertrag an keiner Stelle auf den Wohnraummietvertrag Bezug nimmt und nicht unter denselben Voraussetzungen wie dieser ordentlich gekündigt werden kann. Für den Vermieter unterscheiden sich die Kündigungsmöglichkeiten beider Verträge erheblich, da der Stellplatzmietvertrag gekündigt werden könne, ohne dass hierfür – anders als bei einer ordentlichen Kündigung des Wohnraummietvertrags gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB – ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegen müsse. Dies lasse auf den Willen der Parteien schließen, dass es sich bei dem Stellplatzmietvertrag um ein separates, für beide Parteien unabhängig vom Vorliegen eines berechtigten Interesses kündbares Mietverhältnis habe handeln soll.

c) Aus der im Wohnraummietvertrag aufgeführten Regelung wonach die Klägerin von 1995 bis 2006 – soweit tatsächlich verfügbar – einen Stellplatz habe kostenlos nutzen können, ergibt sich nicht, dass der Stellplatzmietvertrag vom 21. März 2006, der diese Regelung abgelöst hat, nun ebenfalls als Bestandteil des Wohnraummietvertrags angesehen werden muss, denn die kostenlose Gestattung wurde im Jahr 2005 widerrufen und eine Schranke errichtet. Dass die Stellplatznutzung danach nur noch Personen gestattet gewesen ist, die einen Mietvertrag über einen bestimmten Stellplatz abgeschlossen haben, spricht vielmehr für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Verträge.

Anmerkung:

Die Prüfung, ob eine rechtliche Einheit zwischen Wohnungs- und Stellplatzvertrag vorliegt, erfolgte hier also in folgenden Schritten:

1. Liegen zwei getrennte Verträge vor? Falls ja, spricht das gegen rechtliche Einheit.
2. Liegen Umstände vor, die trotz getrennter Verträge für eine rechtliche Einheit sprechen?
a) Liegen Wohnung und Stellplatz auf dem gleichen Grundstück? Falls ja, spricht das – zunächst – trotz getrennter Verträge für rechtliche Einheit.
b) Liegen Umstände vor, die trotz Lage auf dem gleichen Grundstück gegen rechtliche Einheit sprechen? Hier waren es die unterschiedlichen Kündigungsvoraussetzungen.

Zu empfehlen ist es, sowohl in den Wohnungs- als auch in den Stellplatzmietvertrag zu schreiben, dass „dieser …Vertrag keine rechtliche Einheit mit dem …Vertrag bildet“ – sofern keine rechtliche Einheit gewollt ist. Ein Garant dafür, dass ein Gericht keine rechtliche Einheit annimmt, ist dies aber nicht, da es auf eine Gesamtschau aller Umstände ankommt.

Auf jeden Fall sollte – sofern eine rechtliche Einheit nicht gewollt ist – für beide Verträge ein gesonderter Vertrag erstellt werden.

2. Digitales Fachforum im Rahmen des Projekts Bundesweites Netzwerk Wohnen und Mobilität am 21. März

Der Verkehrsclub Deutschland (VCD), in Kooperation mit seinen Projektpartner-Kommunen – der Landeshauptstadt München sowie der Marktgemeinde Holzkirchen, lädt zum 2. Digitalen Fachforum im Rahmen des Projekts „Bundesweites Netzwerk Wohnen und Mobilität” ein. Thema: Multiakteurs-Ansätze wie die Internationale Bauausstellung IBA und der Mobilitätscluster MCube: Katalysatoren für wohnortnahe, intelligente Mobilität in München und seinem Umland? am Montag, 21.03.2022, 14:00 – 15:30 Uhr

Der VCD bringt Wohnungswirtschaft, Mobilitätsdienstleister, Planer*innen sowie Kommunen zusammen. Weiterführende Informationen auch unter: www.intelligentmobil.de
Dieses Fachforum dient dem Wissenstransfer und wird auf Wunsch der beiden Partner-Kommunen gemeinsam organisiert. Das Treffen findet aufgrund der aktuellen Lage als reine Online-Veranstaltung statt. Als Konferenztool wird zoom verwendet.

Unter diesem Link kann man sich für die Veranstaltung registrieren: Zur Registrierung

Das vollständige Einladungsschreiben können Sie hier herunterladen: Download

Bei Fragen im Vorfeld können sich an den Regionalkoordinator, Bernd Vilsmaier (bernd.vilsmaier@vcd.org) wenden.

Online-Seminar „Kompaktkurs praxisnahes WEG-Recht“ vom 14.03. bis 17.03.2022

4-tägige Fortbildung (insg. 20 Stunden) zur Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung für WEG-Verwalter gemäß MaBV

Das Seminar mit dem Referenten Erhard Abitz spricht die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der WEG–Verwaltung an. Anhand von vielen Beispielen aus der Verwalterpraxis und der Rechtsprechung werden die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwaltung intensiv diskutiert. Natürlich wird die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt!

Sie erhalten ein Zertifikat über die Inhalte dieser Veranstaltung und damit haben Sie den Sachkundenachweis nach MaBV erlangt.
Freuen Sie sich auf vier Tage voller praxisnaher Inhalte und so manche neue Erkenntnis.

Inhalte:
• Begründung von Wohnungseigentum
• Die werdende Eigentümergemeinschaft
• Teilungserklärung
• Gemeinschaftsordnung
• Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
• Instandsetzungen
• Bauliche Änderungen
• Beschlüsse und Vereinbarungen
• Privilegierte Bauvorhaben gem. §20 WEG
• Anfechtung von Beschlüssen
• Die Eigentümerversammlung
• Der WEG–Verwalter
• Der Verwaltervertrag
• Der Verwaltungsbeirat
• Wirtschaftsplan
• Bestandteile des Hausgeldes
• Jahresabrechnung

Das Seminar richtet sich an alle WEG–Verwalter oder die es werden wollen.

Anmeldung: https://www.vdwbayern.de/kalender/kompaktkurs-praxisnahes-weg-recht-mabv/