Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

Wie Sie wahrscheinlich bereits der Tagespresse entnommen haben, hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 29.04.2021 das Klimaschutzgesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt. Die aktuellen Vorschriften würden hohe Emissionsminderungslasten
unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030 zu Lasten der jungen Generation verschieben. Der Gesetzgeber muss nunmehr nachbessern.

Zusammen mit einem verschärften EU-Ziel ist zu erwarten, dass die Entscheidung auf eine stärkere Begrenzung der zulässigen Emissionen auch für Gebäude hinausläuft. Die Wohnungswirtschaft fordert deshalb schnell eine vereinfachte Nutzung lokaler erneuerbarer Energien, die vollständige Anrechnung der Nutzung leitungsgebundener erneuerbarer Energien und einen Rechtsanspruch auf Förderung, damit für Menschen aus den unteren und mittleren Einkommensschichten das Wohnen bezahlbar bleibt.

Pressemitteilung des GdW: Link

Bundestag beschließt Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes (Share Deals) mit Inkrafttreten zum 01.07.2021

Nachdem sich die Regierungskoalition wider Erwarten nun doch auf die Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes verständigt hat, hat der Deutsche Bundestag am 21.04.2021 das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes verabschiedet. Mit diesen Änderungen sollen missbräuchliche Gestaltungen im Rahmen von Share Deals verhindert werden. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes soll dann zum 01.07.2021 in Kraft treten.

Die Änderungen des GrEStG sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30.06.2021 verwirklicht werden (§ 23 Abs. 18 GrEStG). Darüber hinaus bestehen weitere komplexe Anwendungsregelungen. Im Mitgliederbereich unserer Website finden Sie unter Downloads/GdW einen ersten kurzen Überblick über wesentliche Änderungen. Die Ausführungen geben die jeweilige Gesetzesänderung bzw. Anwendungsregelung nicht vollständig wieder. Hierzu verweisen wir auf die Details im konkreten Gesetzestext.

Genossenschafts- und Gesellschaftsrecht: Sitzungen von Vorstand bzw. Geschäftsführung und Aufsichtsrat in Zeiten der Kontaktbeschränkungen nach der BayIfSMV

Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) ist durch die Änderungsverordnung vom 16.04.2021 derzeit bis zum Ablauf des 09.05.2021 verlängert worden (§ 30 BayIfSMV). Inhalt dieser Verordnung sind u.a. die Kontaktbeschränkungen beim Zusammentreffen von Menschen (§ 4 BayIfSMV).

A. Hierzu werden drei Bereiche im Hinblick auf die vorlie- genden Inzidenzen (sog. „7-Tage-Inzidenz) eröffnet:

1) Im untersten Bereich, bei einer Inzidenz von bis zu 35, ist das Zusammentreffen von einem Hausstand mit den Angehörigen zweier weiterer Hausstände möglich, sofern eine Gesamtzahl von zehn Personen nicht überschritten wird.

2) Im mittleren Bereich, bei einer Inzidenz zwischen 35 und 100, ist das Zusammentreffen von einem Hausstand mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands möglich, sofern eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird.
3) In der oberen Kategorie, bei einer Inzidenz von „mehr“ als 100, ist nur noch ein Zusammentreffen von den Angehörigen des
eigenen Hausstands mit einer weiteren Person zulässig.

Als Ausnahmen hiervon werden die folgenden Fallgruppen festgestellt:

Dies gilt nicht für „berufliche“ und „dienstliche“ Tätigkeiten sowie für „ehrenamtliche“ Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des „öffentlichen“ Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen „zwingend erforderlich“ ist.

B. Anwendung in der Praxis der Gremiensitzungen:

Die erforderliche Lesart der obigen Regelung stellt sich wie folgt dar:

Die durch die Inzidenzgrenzen fixierten Bereiche gelten im Ausgangspunkt zuerst einmal für jedweden zwischenmenschlichen Kontakt. Eine gewisse Unschlüssigkeit besteht im Übrigen darin, dass das Erreichen genau des Inzidenzwertes von „100“ durch die vom Verordnungsgeber gewählte Normierung durch das Raster fällt („zwischen“ – „mehr“; es spricht jedoch viel dafür, dass der Inzidenzwert von „100“ noch in die oberste, und damit strengste Kategorie von Kontaktbeschränkungen fällt). Dies alles prägt dem Grunde nach auch die Kontakte, die sich im Rahmen von Gremiensitzungen abspielen. Übrigens sind hiervon auch Sitzungen betroffen, die im Freien auf privat genutzten Grundstücken abgehalten werden (gilt auch im Hinblick auf General- oder Vertreterversammlungen).

Ausnahme – „Beruf“: Vorstand und Geschäftsführer juristischer Personen

Eine Ausnahme hiervon wird gemacht für „berufliche“ Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen „zwingend erforderlich“ ist. Die Tätigkeit von Angehörigen von Geschäftsleitungsorganen in der eG oder GmbH kann, zumindest soweit diese haupt- oder nebenberuflich erfolgt, als „berufliche“ Tätigkeit gewertet werden. Ob die rein ehrenamtliche Betätigung in einem solchen Geschäftsleitungsorgan auch unter die Ausnahmevorschrift fällt, ist derzeit nicht geklärt. Es lassen sich nach der hier vertretenen Ansicht gute Gründe dafür finden, da es sich immerhin um die Leitungs- und Steuerungsaufgabe in einer juristischen Person handelt und es auch um die „Verwaltung“ von fremdem Vermögen geht (Treuhandsituation). Im Umkreis einer Geschäftsleitung oder -führung kann die persönliche Anwesenheit mehrerer Personen recht schnell erforderlich sein. Allerdings verbleibt, wie an vielen anderen Stellen der Pandemie-Rechtssetzungen auch, eine gewisse Rest-Unsicherheit. Diese wird in der Praxis wohl dadurch abgemildert, dass in den Geschäftsleitungsorganen in aller Regel zumindest eine nebenamtliche Tätigkeit entfaltet wird und keine rein ehrenamtliche. Eine rein ehrenamtliche Tätigkeit würde nämlich bedeuten, dass für den Einsatz im Organ der Geschäftsleitung überhaupt kein Entgelt gezahlt wird (auch kein niedriges oder „viel zu niedriges“), sondern nur der erforderliche und angemessene Auslagenersatz. „Dienstliche“ Tätigkeiten scheiden im vorliegenden Zusammenhang allerdings von vornherein aus, da hier nur der Status als Beamter gemeint ist.

Ausnahme – „Ehrenamt“: Aufsichtsrat der eG

Hier ist nur die ehrenamtliche Betätigung in Körperschaften oder Anstalten des „öffentlichen“ Rechts gemeint. Unternehmen, die in einer Rechtsform des Privatrechts organisiert sind, wie es bei der eG, GmbH, AG oder Stiftung sowie beim e.V. der Fall ist, fallen nicht hierunter. Die klare Zielsetzung des Verordnungsgebers ist es, das Zusammentreffen von Personen im Innenleben der populären Vereine (Sport-, Musik-, Trachten- oder ähnliche Vereine) zu verhindern. Der Einsatz dort spielt sich in den allermeisten Fällen ehrenamtlich ab. Die Mitglieder des Aufsichtsrats einer eG sind weit überwiegend ehrenamtlich tätig (z.B. Sitzungsgeld). Eine berufsmäßige
Tätigkeit wird man hier auch im Hinblick auf den Umfang des Einsatzes wohl kaum annehmen können. Daher erscheint die Versammlung des Aufsichtsrats einer eG unter Geltung der oben beschriebenen Kontaktbeschränkungen zum jetzigen Zeitpunkt als nicht ratsam. Auch die Hürde des zwingenden Erfordernisses für ein Zusammentreffen ist im Rahmen der juristischen Auslegung ausgesprochen hoch. Hier könnte den Handelnden vorgehalten werden, dass das Covid-Maßnahmengesetz immerhin zahlreiche Erleichterungen für die Gremiensitzungen zur Verfügung stellt (schriftliche oder virtuelle Beschlussfassungen).

Ausnahme – „Ehrenamt“: Aufsichtsrat der GmbH, Stiftung und eines Zweckverbandes

Für den Aufsichtsrat einer privat gehaltenen GmbH gilt das zur eG Ausgeführte. Aber auch eine kommunale GmbH stellt eine Rechtsform des privaten Rechts dar. Inwieweit man hier etwas anderes deshalb annehmen könnte, weil die Aufsichtsratsmitglieder in aller Regel Stadt- oder Gemeinderatsmitglieder sind, und insoweit einen öffentlich-rechtlichen Hintergrund haben, ist derzeit in Literatur und Rechtsprechung nicht geklärt und auf Grund der relativen „Neuheit“ der Thematik wohl auch nicht „schnell“ rechtssicher zu klären. Zwar sind diese in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Mandatsträger im Aufsichtsrat der zivilrechtlichen GmbH tätig. Aber die Rechtsform GmbH ist eben dem Zivilrecht zugehörig und damit möglicherweise auch die in diesem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Dies wird man zumindest sicherheitshalber auch auf eine GmbH übertragen können, die sich in staatlicher Hand befindet, obwohl hier oftmals Beamte im Aufsichtsrat agieren, und daher ein direkter „dienstlicher“ Aspekt gegeben sein kann. Sofern eine Stiftung in privater Rechtsform organisiert ist, gilt das oben Ausgeführte ebenfalls. Ein Zweckverband zählt demgegenüber schon seiner Natur nach zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Hier ließe sich zumindest dem Wortlaut nach ein Ausnahmefall annehmen, da schon die Körperschaft, in welcher die Tätigkeit der Aufsichtsgremien stattfindet, öffentlich-rechtlich ist.

Fazit:

Es ist zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht dazu zu raten, Aufsichtsratssitzungen oder Versammlungen überhaupt in Präsenzform abzuhalten. Dies kann auch für die Fälle angenommen werden, in denen möglicherweise ein Argumentationsspielraum vorhanden zu sein scheint. Die persönliche Sicherheit ist ein weiterer Aspekt hierbei. Das COVMG gibt hierfür zudem Lösungswege an die Hand, die zumindest für Geschäftsleitungs- oder Aufsichtsorgane gangbar sind, und die in einem rechtlichen Streit dazu führen könnten, dass ein „zwingendes Erfordernis“ für ein Präsenztreffen später zumindest in Zweifel gezogen wird.

Man könnte im Einzelfall auch versuchen, bei der zuständigen Ordnungsbehörde (z.B. kreisfreie Stadt oder Landratsamt) eine Ausnahmegenehmigung zu erwirken. Hier wird man aber nach unseren Erfahrungen eher mit einer sehr restriktiven Auslegung der dargestellten Bestimmungen aus der Verordnung rechnen müssen. Seit kurzem sind auch die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes zu beachten.

Datenschutzrechtliche Fragen zu Corona-Tests von Beschäftigten

Arbeitgeber müssen seit 22.04.2021 allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal wöchentlich (zwei wöchentliche Tests werden gerade diskutiert) einen Corona-Test anbieten (siehe vdw aktuell 8/2021). Beschäftigte, die bei ihren Tätigkeiten einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, haben Anspruch auf mindestens zweimal wöchentliche Testung. Rechtsgrundlage hierfür ist der neu eingefügte § 5 Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Für die allermeisten Beschäftigtengruppen ist die Durchführung der Tests freiwillig. Es besteht somit eine Angebotspflicht für die Arbeitgeber, jedoch sind Beschäftigte nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen.

Die Corona-Schnelltests von Beschäftigten führen zu einer ganzen Menge von datenschutzrechtlichen Fragen, mit denen sich unter anderem das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht beschäftigt hat.

Darf der Arbeitgeber Beschäftigte fragen, ob sie einen Corona-Test durchgeführt haben? Darf der Arbeitgeber dokumentieren, wer angebotene Test-Kits angenommen hat?

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet zu dokumentieren, ob ein Beschäftigter das Testangebot angenommen hat (d.h. einen Test durchgeführt hat) oder nicht. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten durch den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Durchführung von Corona-Tests durch Beschäftigte ist daher gesetzlich nicht zwingend vorgesehen.

Mangels einer arbeitgeberseitigen Dokumentations-/Nachweispflicht, dass der einzelne Beschäftigte einen Test durchgeführt oder ein angebotenes Test-Kit angenommen hat, ist der Arbeitgeber datenschutzrechtlich nicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO berechtigt, die Beschäftigten danach zu fragen bzw. dies in personenbezogener Form zu dokumentieren.

Doch was passiert im Falle eines positiven Schnelltests?

Soweit ein Schnelltest positiv ausfällt, ergeben sich die weiteren Schritte für Betroffene in Bayern grundsätzlich aus der Bekanntmachung des BayStMGP zur Isolation vom 14.04.2021. Insbesondere ist danach ein positives Schnelltest-Ergebnis mittels PCR-Test zu bestätigen, und die Person hat sich vorsorglich in Isolation zu begeben.

Eine Pflicht des Beschäftigten zur Mitteilung des positiven Schnelltest-Ergebnisses an den Arbeitgeber besteht laut dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht nach Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nicht (Ziff. 6.19 der FAQ des BMAS). Eine solche Mitteilung wäre somit immer freiwillig. Datenschutzrechtlich bedeutet dies, so das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, dass der Arbeitgeber in aller Regel wohl auch nicht aufgrund der arbeitsvertraglichen Treuepflicht einen Anspruch gegen den Beschäftigten auf die Offenbarung eines positiven Testergebnisses hat.

Diese Aussage kann der VdW Bayern so nicht stehen lassen. In der Praxis würde das den Arbeitgeber in die Situation bringen, dass der positiv getestete Beschäftigte krankgeschrieben würde, der Arbeitgeber aber die Ursache nicht kennt und so beispielsweise keine Möglichkeit hätte, die unmittelbar betroffenen Kollegen als Kontaktpersonen ersten Grades zu informieren.

Deshalb haben wir beim Bundesverband GdW um rechtliche
Klärung gebeten.

Hier die Einschätzung des GdW-Justiziars:

Die Datenschutzbehörde Bayern verweist auf die FAQ-Liste des Bundesarbeitsministeriums, wonach Schnelltest-Ergebnisses dem Arbeitgeber nicht mitzuteilen sind. Datenschutzrechtlich würde dies aus Sicht des Landesbeauftragten bedeuten, dass der Arbeitgeber in aller Regel wohl auch nicht aufgrund der arbeitsvertraglichen Treuepflicht einen Anspruch gegen den Beschäftigten auf die Offenbarung eines positiven Testergebnisses hat.

Aber: Der Arbeitgeber unterliegt sog. Schutzpflichten gegenüber den Arbeitnehmern. Dieselbe hat der Arbeitnehmer auch gegenüber seinem Arbeitgeber (§§ 241 Abs. 2, 242 BGB). Das beinhaltet, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, etwaige Schäden und Nachteile für den Arbeitgeber abzuwenden.

Umgekehrt kann also durchaus eine Mitteilungspflicht seitens des Arbeitnehmers im Einzelfall begründet werden. Aus juristischer Sicht besteht diese Mittelungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber jedenfalls bei positiven Testergebnis und betrieblichem Kontakt. Bei der Verarbeitung der Daten – also der entsprechenden Kenntnis – hat der Arbeitgeber dann die datenschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten. Insbesondere die Grundsätze der Datensparsamkeit und Löschung.

So dürfte der Arbeitgeber den Namen des betroffenen Beschäftigten nur im Ausnahmefall den übrigen Beschäftigten mitteilen. Für Mitarbeiter, die im Kontakt zu den betroffenen Beschäftigten standen, reicht der bloße Hinweis auf die Tatsache aus.

Fazit
Bei positivem Testergebnis und Kontakt mit Beschäftigten kann sich aus der Schutzpflicht des Arbeitnehmers eine Mitteilungspflicht ergeben, §§ 241 Abs. 2, 242 BGB. Diese Schutzpflicht beinhaltet, dass der Arbeitnehmer etwaige Schäden und Nachteile für den Arbeitgeber abzuwenden verpflichtet ist. Zur Wahrung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse ist der Arbeitgeber grundsätzlich gehalten, den Namen des betroffenen Beschäftigten nicht mitzuteilen und die entsprechenden Daten auf Art der Erkrankung zum Beispiel bei Genesung ggf. zu löschen.

Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG): CO2-Bepreisung von KWK/ BHKW-Anlagen unter 20 MW Leistung

Keine Rechtsgrundlage für Umlage des CO2-Preises des gesamten Brennstoffes auf die Wärmeerzeugung in Sicht

Die Situation der CO2-Bepreisung von KWK/BHKW-Anlagen unter 20 MW Leistung ist unerfreulich: Die Energieversorger verlagern den CO2-Preis bei entsprechenden Anlagen auf die Wärme und begründen dies betriebswirtschaftlich. Vonseiten des Gesetzgebers wurde und wird vorerst keine Regelung getroffen, wie mit dem CO2-Preis bei KWK/BHKW zu verfahren ist. Der Bundesverband GdW hatte versucht, mit den für BHKW/KWK-Anlagen zuständigen Fachverbänden ein Moratorium für Vertragsänderungen bis zu einer Entscheidung der Politik zu vereinbaren. Dieses kam leider nicht zustande.

Der Appell an die Politik wurde zeitnah gemeinsam in gutem Einvernehmen versandt. Die Reaktion des BMU bestätigt jedoch, dass vor der Bundestagswahl keine Lösung mehr erreicht werden kann.

Fazit: Die Wohnungswirtschaft wird angesichts der Ablehnung des BMU auf absehbare Zeit keine Lösung durch die Politik erhalten. Die KWKG-Novelle wird nicht vor 2022 begonnen und kann sich bis 2023 ziehen. Bis dahin wird es keine allgemeine Lösung geben. Damit verbleibt die Frage der Aufteilung des CO2-Preises (der auf das bezogene Erdgas anfällt) auf Wärme und Strom bei gekoppelten Prozessen (KWK, BHKW) bei den Vertragspartnern.

Mit dem CO2-Preis ist eine für KWK-Betreiber schwierige Situation entstanden. Das sollte aber nicht bedeuten, dass allein Wärmekunden die Folgen zu tragen haben. Die müssen das ggf. auch gegenüber ihren Mietern vertreten können. Sollte die Ausweisung des CO2-Preises nicht transparent erfolgt sein, empfehlen wir eine Rücksprache mit dem Energieversorger zur Klärung. Sollte ersichtlich sein, dass der CO2-Preis bei KWK/BHKW unangemessen auf die gelieferte Wärme verlegt wird, kann eine Vertragsunterzeichnung nicht empfohlen werden.

Eine allgemeine Lösung des Problems durch die Politik erwarten wir nicht vor 2023. Ein GdW-Rundschreiben finden Sie unter Downloads/GdW.

Bayerisches Bauministerium: 100 Millionen Euro für Sonderfonds Innenstädte beleben

Bayerns Bauministerin Kerstin Schreyer hat am 29.04.2021 den Sonderfonds „Innenstädte beleben“ gestartet: „Bayerns Städte, Märkte und Gemeinden erhalten 100 Millionen Euro aus Mitteln der Städtebauförderung. Mit maßgeschneiderten Förderinstrumenten können sie den Folgen der Pandemie in den Innenstädten und Ortskernen so aktiv entgegenwirken.

Das Förderangebot reicht dabei von städtebaulichen Konzepten zur Weiterentwicklung der Innenstädte, einem städtebaulichen
Innenstadtmanagement, einem Projektfonds zur Innenstadtentwicklung bis hin zur vorübergehenden Anmietung leerstehender Räumlichkeiten durch die Gemeinde.

Die Anmeldung gemeindlicher Bedarfe ist bis 10. Juni 2021 bei den örtlich zuständigen Bezirksregierungen möglich.
Weiterführende Informationen zu den Zielen des Sonderfonds, dem Ablauf und den Förderkonditionen finden Sie unter
www.innenstaedte-beleben.bayern.de.