SV-Pflicht für nebenamtliche Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft und Implikationen für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom Dezember 2023 ist eine nebenamtliche Tätigkeit als Genossenschaftsvorstand zukünftig sozialversicherungspflichtig.

Das Bundesozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 12.12.2023 (Az. B 12 R 11/21 R) zur Sozialversicherungspflicht für nebenamtliche Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft entschieden. Mittlerweile liegen auch die entsprechenden Entscheidungsgründe vor. Die Entscheidung enthält auch wichtige Aussagen zur ehrenamtlichen Tätigkeit als Vorstand.

Ein Rundschreiben zur SV-Pflicht finden Sie hier zum Herunterladen:

Zum Download