Kurzfristige Anpassung der BEG Förderung bei der KfW

Ab dem 28. Juli 2022 greifen neue Förderbedingungen für Anträge auf Komplettsanierungen bei der staatlichen Förderbank KfW. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird am Donnerstag, 28.07.2022, angepasst. Laut KfW sei in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) dieser kurzfristige Schritt erforderlich, um angesichts der zur Verfügung stehenden Bundesmittel Vorzieheffekte zu vermeiden und die Förderangebote aufrecht erhalten zu können.

Hier finden Sie eine entsprechende Information der KfW Förderband (Download)sowie eine Mitteilung des BMWK (Download).

Eine erste Einschätzung der Wohnungswirtschaft:

Überraschenderweise setzt die Bundesregierung ihr Förderfiasko fort! Das Wirtschaftsministerium hat gestern Abend per Pressemeldung informiert, dass ab 28.07.2022 die Bedingungen der BEG-Förderung massiv verschlechtert werden. Begründet wird dieser Schritt mit einer Umstellung der BEG-Förderung auf zinsverbilligte Kredite, die aus unserer Sicht die Verringerung der Zuschüsse bei weitem nicht kompensieren werden.

Die Verbände wurden weder direkt noch irgendwie vorab informiert.

Bereits ab morgen, 28.07.2022, gilt:

Wegfall in der Sanierungsförderung

Für Effizienzhäuser fällt die Zuschussförderung weg (BEG Wohngebäude – Zuschuss Effizienzhaus” (461)), es können nur noch Kredite mit Tilgungszuschuss beantragt werden.

Einstellung der Effizienzhaus-Stufe 100 (261, 263): Die Förderung für das Effizienzhaus 100 wird eingestellt. Die Einstellung betrifft konkret EH 100 und EH 100 EE.

Anpassungen in der Neubauförderung

Reduzierung des Kreditbetrages für Wohngebäude (261): Der maximale Kreditbetrag für das Effizienzhaus 40 NH wird von 150.000 Euro auf 120.000 Euro pro Wohneinheit abgesenkt.

Absenkung der Fördersätze (261, 263): Der Tilgungszuschuss für das Effizienzhaus 40 NH wird von 12,5 % auf 5 % reduziert.

Anpassungen in der Sanierungsförderung

Reduzierung der Fördersätze (261, 263): Die Tilgungszuschüsse für die Sanierung zum Effizienzhaus werden abgesenkt und im Gegenzug eine Zinsvergünstigung gewährt.
Die Höhe des Tilgungszuschusses beträgt für:
EH 40: 20 % (bisher 45 %)
EH 55: 15 % (bisher 40 %)
EH 70: 10 % (bisher 35 %)
EH 85: 5 % (bisher 30 %)
EH Denkmal: 5 % (bisher 25 %)
Bei Erreichen einer “Effizienzhaus EE”-Klasse erhöht sich der jeweils anzusetzende Prozentwert um zusätzliche fünf Prozentpunkte

Bis 27.07.2022 24:00 Uhr werden noch Anträge zu den bisherigen Bedingungen angenommen. Wer einen Antrag soweit vorbereitet hat, könnte diesen also nur noch heute einreichen.

VdW Bayern Online-Mitgliederdialoge am 25. April und 20. Juni 2022

Auch wenn die Zeichen wieder etwas mehr auf Lockerung stehen, der VdW Bayern wird am Format „Online-Mitgliederdialog“ festhalten. Für April und Juni ist jeweils ein Termin geplant. Im Mai wird es wegen dem Verbandstag am 18.05. keinen eigenen Mitgliederdialog geben. Wir möchten Sie herzlich zu den nächsten beiden Terminen einladen.

Wann:
25. April, 11:00 bis 13:00 Uhr und
20. Juni, 09:00 bis 11:00 Uhr
(Achtung: Dieser Termin hat sich um einen Tag verschoben. Er war ursprünglich auf den 21. Juni angesetzt).

Der Mitgliederdialog findet weiter über die Plattform Zoom statt.
Um den Anmeldeprozess zu erleichtern, gibt es denselben Zugangslink für beide Veranstaltungen.

https://us06web.zoom.us/j/84559393079?pwd=VzZ5Z3FtcllDV2xqZVkrbXJhM0VpQT09
Meeting-ID: 845 5939 3079

Bayerische Wohnraumförderungsbestimmungen 2022 (WFB 2022) veröffentlicht

Am 30.03.2022 wurden die Wohnraumförderungsbestimmungen 2022 (WFB 2022) vom Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht. Dieser Schritt war schon seit einiger Zeit erwartet worden.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Zuschüsse in der einkommensorientierten Förderung (22.)
Zu den Förderdarlehen nach den Nummern 23 (objektabhängig) und 24 (belegungsabhängig) wird ein ergänzender Zuschuss bis zu 500 Euro je Quadratmeter Wohnfläche gewährt (bisher 300 Euro). Für die zusätzlichen Kosten aufgrund eines besonders nachhaltigen Vorhaben entsprechend Nr. 29 (Förderbaustein Nachhaltigkeitszuschuss“) wird ein ergänzender Zuschuss in Höhe von bis zu 200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche gewährt.

Für die zusätzlichen Kosten bei Nummer 30 (Förderbaustein Energieeffizienz) aufgrund von erhöhten energetischen Anforderungen gegenüber dem im Gebäudeenergiegesetz (GEG) geforderten Mindeststandard entsprechend Nr. 30 wird ein ergänzender Zuschuss in Höhe von bis zu 100 Euro je Quadratmeter Wohnfläche gewährt. Die Grenzen für die Einkommensstufen bleiben unverändert bestehen.

Zumutbare Miete (20.)
Die Bandbreite der zumutbaren Miete für Haushalte der Einkommensstufe I beträgt künftig 3,50 bis 7,00 Euro je m2 Wohnfläche monatlich (vorher bis 6,00 Euro). Für Haushalte der Einkommensstufen II und III erhöht sich die zumutbare Miete jeweils um 1,50 Euro je m2 gegenüber der nächstniedrigeren Einkommensstufe (vorher um 1,00 Euro). Die Bewilligungsstelle legt entsprechend dem örtlichen Mietenniveau eigenverantwortlich die jeweils zumutbare Miete fest.

Objektabhängiges Darlehen (23.)
Das Darlehen beträgt bis zu 25 v. H. der Kosten gemäß Nr. 12.8 Satz 1. Bisher waren es je Quadratmeter Wohnfläche bis zu 50 Prozent der Kostenobergrenze. Die Bewilligungsstelle kann den Festbetrag im Einzelfall angemessen verringern, wenn die Wirtschaftlichkeit des Fördervorhabens das zulässt.

Während der Dauer der Belegungsbindung beträgt der Zinssatz 0,5 v. H. Nach Ablauf der Belegungsbindung kann der Zinssatz dem Kapitalmarktzins, höchstens bis zu 7 v. H. jährlich, angepasst werden, soweit dadurch die Wirtschaftlichkeit der geförderten Maßnahme nicht gefährdet wird.

Belegungsabhängiges Darlehen (24.)
Der Zinssatz beträgt 5,75 v. H. jährlich. Der Zinssatz nach Satz 1 wird für Vorhaben, die bis zum 31. Dezember 2022 bewilligt werden, während der Dauer der Belegungsbindung auf 1,75 v. H.
abgesenkt. Ab dem Jahr 2023 wird der Zinssatz jährlich neu festgesetzt. Anmerkung: Die Konditionen sind unverändert. Neu ist, dass der Zinssatz jährlich neu festgesetzt wird.

Neu: Abschnitt 3 Nachhaltigkeit in der Wohnraumförderung (Abschnitt 3)

Eine Neuerung in den bayerischen Wohnraumförderungsbestimmungen sind die drei neuen Förderbausteine für den Wohnungsbestand (Modernisierungsmaßnahmen) und Neubaubauprojekte.

Förderbaustein „drauf und dran – nachhaltig erneuern und erweitern“ (28.)
Gefördert wird die Erweiterung von bestehenden Mietwohngebäuden mit Modernisierung der bestehenden Wohnungen, insbesondere mit deren nachhaltigen energetischer Verbesserung. Die Förderung erfolgt im Rahmen der Einkommensorientierten Förderung nach Abschnitt 2 (EOF) mit einem objekt- und belegungsabhängigen Darlehen gemäß Nrn. 23 und 24 sowie den Zuschüssen nach Nr. 28.6.
Bei der Gebäudeerweiterung sind die Gesamtkosten, bei der Modernisierung des Gebäudebestands die Modernisierungsmaßnahmen im Sinn von Art. 3 Abs. 3 BayWoFG, zuzüglich der Kosten für modernisierungsbedingte Instandsetzungsmaßnahmen förderfähig.

Förderbaustein „Nachhaltigkeitszuschuss“ (29.)
Gefördert werden besonders nachhaltige Projekte in der Mietwohnraumförderung. Bei der Beurteilung sind ökonomische Aspekte angemessen zu berücksichtigen. Die Förderung setzt Förderanreize bei nachhaltigen Maßnahmen, die über die gesetzlich oder förderrechtlich ohnehin schon gegebenen Anforderungen erheblich hinausgehen.

Förderbaustein „Energieeffizienz“ (30.)
Ziel des Bausteins ist es, einen Anreiz für Investitionen im geförderten Wohnungsbau zu setzen, mit denen die Energieeffizienz gesteigert und die CO2-Emissionen gesenkt werden. Gefördert werden Projekte, die mindestens den Effizienzhausstandard 55 erreichen. Es gelten die technischen Förderstandards der bisherigen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).

Die Kombination der drei Förderbausteine „drauf und dran – nachhaltig erneuern und erweitern“, „Nachhaltigkeitszuschuss“ und „Energieeffizienz“ ist möglich.

Verlängerung von Belegungs- und Mietbindungen (38.)
Miet- und Belegungsbindungen an seit dem 1. Januar 2000 im Rahmen der EOF oder der AOF geförderten Mietwohnungen, welche gemäß der Förderentscheidung innerhalb von fünf Jahren auslaufen, können auf Antrag des Förderempfängers durch eine neue Förderentscheidung für weitere 15 Jahre unmittelbar anschließend an das bisherige Bindungsende verlängert werden.

Bewertung:
Die erhöhten Zuschüsse beim Bau geförderter Mietwohnungen im Rahmen der neuen bayerischen Wohnraumförderungsbestimmungen sind eine deutliche Verbesserung. Auf diese dringend notwendige Erhöhung haben wir lange gewartet. Großes Manko der neuen Förderbestimmungen ist allerdings die Halbierung beim objektabhängigen Darlehen von bisher 50 auf 25 Prozent. Damit wird für die nachhaltig bestandshaltenden Wohnungsunternehmen im VdW Bayern ein Großteil der Verbesserung durch die Zuschüsse wieder weggenommen.

Download WFB 2022
Die bayerischen Wohnraumförderbestimmungen finden Sie im
Internet auf der Verkündungsplattform Bayern.Recht (https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2022-204/) und auf der Website des VdW Bayern unter Downloads/VdW Bayern-Informationen.

Krieg in der Ukraine – Leid und Not – die Wohnungswirtschaft hilft

Innerhalb einer Woche hat die Wohnungswirtschaft mehr als 200.000 Euro für Opfer des Krieges in der Ukraine gespendet! Das selbst gesetzte Spendenziel von 150.000 Euro wurde damit übertroffen.

Maria Rüther, Stv. Geschäftsführerin von “Aktion Deutschland Hilft”, bedankt sich für die Spenden: „Wir danken der Wohnungswirtschaft Deutschland und ihren Mitarbeitenden von Herzen für die großzügige Spendenbereitschaft und das Zeichen der Solidarität mit den Menschen in der Ukraine. Dank Ihrer Hilfe können unsere Bündnisorganisationen koordiniert und gemeinsam helfen, um die vom Krieg betroffenen Menschen zu unterstützen – vor Ort und in den aufnehmenden Nachbarländern.“

Die Wohnungswirtschaft steht zusammen, so wie fast die gesamte Welt in diesen Tagen. Das macht Mut für die ganzen anderen Aufgaben, die wir als Wohnungswirtschaft in der Zukunft lösen müssen und werden.

Für diejenigen Wohnungsunternehmen, die bislang noch nicht gespendet haben, besteht weiterhin bis zum 9. Mai 2022 die Möglichkeit, über die Aktion Deutschland Hilft zu unterstützen.

Spendenlink: Aktion Deutschland hilft

Leid und Not in der Ukraine – Wohnungswirtschaft startet Spendenaktion für Geflüchtete

Die sozial orientierte Wohnungswirtschaft hat eine bundesweite Spendenaktion mit der Plattform Aktion Deutschland Hilft für geflüchtete Menschen aus der Ukraine gestartet. Die Aktion wird vom GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. gemeinsam mit seinen Regionalverbänden in ganz Deutschland getragen.

„Der Krieg in der Ukraine hält unvermindert an. Hunderttausende Ukrainerinnen und Ukrainer werden auch in den kommenden Wochen aus ihrer Heimat nach Westen flüchten müssen. Die sozial orientierten Wohnungsunternehmen unterstützen die notleidenden Menschen vielerorts in ganz Deutschland nicht nur mit sicheren Unterkünften, sondern auch mithilfe einer großen bundesweiten Spendenaktion“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW.

Alle, die spenden möchten, können das  tun: Link. Die Hilfsorganisation Aktion Deutschland Hilft ist in diesen Tagen unermüdlich im Einsatz, um den Menschen zu helfen, die ihre Wohnung und ihr Zuhause durch den Krieg in der Ukraine verloren haben. Die Aktion stellt sicher, dass die Hilfe dort ankommt, wo sie jetzt am Nötigsten ist.

„Die Menschen aus der Ukraine haben unsere volle Solidarität und brauchen jetzt Unterstützung, um angesichts der derzeit aussichtslos erscheinenden Situation in der Heimat zumindest in Deutschland in einer sicheren Umgebung leben zu können. Mit unserer Spendenaktion möchten wir die bundesweit sehr große Hilfsbereitschaft bei Unterbringungs- und Betreuungsangeboten weiter stärken“, so Gedaschko.

Eine zentrale Online-Anlaufstelle mit Infos zur Unterbringung und Hilfsangeboten in ganz Deutschland finden Geflüchtete in ukrainischer Sprache sowie Unterstützerinnen und Unterstützer auch in deutscher Sprache unter www.gdw.de/wohnungswirtschaft-hilft-ukraine
Angebote und Kontaktadressen können per E-Mail an ukrainehilfe@gdw.de gesendet werden.

Eine Übersicht über Initiativen der Wohnungswirtschaft, der Regionalverbände im GdW und der sozial orientierten Wohnungsunternehmen finden Sie auch hier

 

VdW Bayern: Mitgliederdialog 2021 – Die Termine 2021

Die mit der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen für Veranstaltungen werden uns wohl noch eine ganze Weile begleiten. Dadurch bleibt der persönliche Austausch zwischen dem VdW Bayern und seinen Mitgliedsunternehmen weiterhin erschwert. Aus diesem Grund hat der VdW Bayern das digitale Format „Mitgliederdialog“ ins Leben gerufen. Dabei informiert der Vorstand des VdW Bayern mit wechselnden Gästen über aktuelle Themen und steht für Fragen aus dem Kreis der Mitgliedsunternehmen zur Verfügung.
Hier die Termine für das 2. Quartal 2021:
14.06. – 11:30 – 13:30 Uhr

https://zoom.us/j/96052529129?pwd=dDJBNDhMM0pLK0gyQ0gvZ2djWTBqdz09

Meeting-ID: 960 5252 9129
Kenncode: 060460
Schnelleinwahl mobil
+496971049922,,96052529129#,,,,*060460# Deutschland
+493056795800,,96052529129#,,,,*060460# Deutschland

Sie können einem Meeting beitreten, indem Sie den Meeting-Link klicken oder auf die Website www.join.zoom.us gehen und dort die Meeting-ID eingeben. Informationen zur Teilnahme an einem ZOOM-Termin finden Sie auch hier: https://support.zoom.us/hc/de/articles/201362193-An-einem-Meeting-teilnehmen
Auf Ihre Teilnahme freuen wir uns!

Neue Exceltools der VdW Bayern-Wirtschaftsprüfung

Im Mitgliederbereich der VdW Bayern-Website stehen in der Rubrik „Downloads/Wirtschaftsprüfung“ folgende aktualisierte bzw. neue Exceltools zum Herunterladen für Sie bereit:

Corona-Pandemie: Musterformulierungen für den Lagebericht

Orientierungsleitfaden zur Erstellung des Lageberichts

In dem Orientierungsleitfaden zur Erstellung des Lageberichts werden die Anforderungen an den Lagebericht aufgezeigt und anhand von Beispielformulierungen veranschaulicht.

Berechnung beizulegender Wert

Das Exceltool dient der Berechnung des niedrigeren beizulegenden Werts (Werthaltigkeitsprüfung im Anlagevermögen gem.
§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Mit dem Berechnungstool wird der beizulegende Wert eines Objekts ermittelt und dem Buchwert des Objekts gegenübergestellt. In dem Exceltool wird darauf aufbauend veranschaulicht, ob eine außerplanmäßige Abschreibung aufgrund einer dauerhaften Wertminderung erforderlich ist oder nicht.

Ermittlung der modifizierten Restnutzungsdauer mittels Punktrasterverfahren nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen

Das Tool unterstützt Sie bei der Ermittlung der modifizierten Restnutzungsdauer nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen an Wohn-, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden mittels Punktrasterverfahren zu einem bestimmten Bewertungsstichtag.

Ermittlung eines überschlägigen Beteiligungswerts (Schnelltest Finanzanlagen)

Das Exceltool dient der Berechnung des überschlägigen Werts einer Beteiligung i.S.v. § 271 Abs. 1 HGB zum Abschlussstichtag für Zwecke der Bilanzierung im handelsrechtlichen Jahresabschluss. In dem Exceltool wird veranschaulicht, ob eine außerplanmäßige Abschreibung aufgrund einer dauerhaften Wertminderung erforderlich ist oder nicht.

Vollständiger Finanzplan (VoFi) für Neubau und Modernisierung

Der vollständige Finanzplan (kurz „VoFi“) stellt ein Instrument zur Unterstützung von Investitionsentscheidungen sowie zur laufenden Investitionskontrolle dar, in dem alle dem Investitionsobjekt zurechenbaren finanziellen Komponenten und Konsequenzen tabellarisch erfasst werden. Berechnungssheets stehen sowohl für Neubaumaßnahmen als auch für Modernisierungsmaßnahmen zur Verfügung.

Die Rückstellungstools zur Erstellung der Jahresbilanz wurden bereits Ende Januar veröffentlicht und können ebenfalls unter Downloads/Wirtschaftsprüfung heruntergeladen werden.

KfW-Konditionenänderung zum 24.02.2021

Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Zinskonditionen mit Wirkung zum 24.02.2021 geändert werden.

Es sind die folgenden Produktgruppen und Programme betroffen:

Erhöhung der Konditionen in den Produktgruppen: Wohnwirtschaft, Unternehmensfinanzierung, Infrastruktur.

Programmnummern:

– 124 alle Laufzeitvarianten
– 134 alle Laufzeitvarianten
– 067 in 10-jähriger Laufzeit
– 270 in 15- und 20-jähriger Laufzeit
– 148: in Laufzeiten 20/3/20 und 30/5/20

Die aktuellen Zinskonditionenübersichten finden Sie anbei oder unter nachfolgender Verlinkung: Download

Online-Campusnachmittage des EBZ

Für Interessierte der Studiengänge B.A. Real Estate (Distance Learning) und M.A. Real Estate Management (Distance Learning) sowie M.Sc. Projektentwicklung und B.Sc. Energiemanagement Gebäude und Quartiere bietet das EBZ mit regelmäßigen Online-Seminaren die Möglichkeit zur ortsunabhängigen Teilnahme an seinen Informationsveranstaltungen an. Neben Informationen zu den Studiengängen werden auch die Besonderheiten der Studienorganisation im Fernstudium erläutert. Sie erhalten einen Einblick in die digitalen Lernmedien und haben die Möglichkeit, alle offenen Fragen rund um das Studium zu stellen.


Voraussetzung für die Teilnahme ist eine stabile Internetverbindung sowie (idealerweise) ein Mikrofon.

Nächster Termin:
• 24. Februar – 17:00 Uhr
Das EBZ bittet um eine kurze Anmeldung unter Anmeldung Campusnachmittage. Sie erhalten dann vom EBZ den Zugangslink zur Veranstaltung.

Regelung zur Störung der Geschäftsgrundlage von gewerblichen Miet- und Pachtverträgen und Änderungen im Aktien- und Vereinsrecht

Wir berichteten in vdw aktuell 23/2020 über das Urteil des LG Frankfurt/Main vom 2.10.2020, Az. 2-15 O 23/20. Das Gericht sah in der coronabedingten, behördlich vorgeschriebenen Ladenschließung keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietsache. Auch das LG Heidelberg vertrat in seinem Urteil vom 30.7.2020 diese Ansicht. Genau gegensätzlich entschied das LG München (siehe Seite 2). Um in dieser Frage eine verbindliche Regelung zu schaffen, hat der Gesetzgeber auf Drängen der Koalitionsfraktionen per Eilverfahren eine befristete gesetzliche Regelung zur Störung der Geschäftsgrundlage von gewerblichen Miet- und Pachtverträgen auf den Weg gebracht. Diese Regelung soll noch in diesem Jahr, nach dem Tag der Verkündung, in Kraft treten. Der Beschluss von Bundestag und Bundesrat erfolgte am
17. und 18.12.2020. Die Verkündung wird parallel vorbereitet.

Eine Änderung oder ein Abwenden der vorgeschlagenen Regelung war leider nicht mehr zu erreichen. Mit dem Beschluss der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder letzten Sonntag hat sich die Koalition auf eine Regelung zu § 313 BGB verständigt. Eine offizielle Verbändeanhörung hat seit dem nicht stattgefunden. Vor dem Hintergrund, dass ursprünglich auf Drängen des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e.V. viel weitergehende Änderungen, bis hin zu einem automatischen Einstellen von Zahlungen, im Gespräch waren, ist die nun kommende Änderung als der geringste mögliche „Eingriff” in die Regelung des § 313 BGB anzusehen; wobei diese Änderung eher klarstellenden Charakter hat.

Die Anwendung des § 313 BGB war auch bisher zu keinem Zeitpunkt gesetzlich ausgeschlossen. Gleichwohl ist in der Praxis, insbesondere des gewerblichen Miet- und Pachtrechts, eine Unsicherheit hierüber entstanden. Diese Unsicherheit wurde durch divergierende Gerichtsentscheidungen verschärft.

Mit der nun erfolgenden Regelung will der Gesetzgeber zum einen klarstellen, dass § 313 BGB anwendbar ist und zum anderen eine Vermutungsregelung für ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal aufstellen. Nach Ansicht des Bundesjustizministeriums war § 313 BGB in der jetzt geltenden Fassung praktisch bisher bereits so anzuwenden, wie es nun gesetzlich klarstellend geregelt wird.

Da keine inhaltlichen Änderungen mehr zu erwarten sind, informieren wir Sie im Folgenden über die wesentlichen Inhalte dieser Regelung, die bis zum Ablauf des 30. September 2022 gilt.

Des Weiteren informieren wir Sie über inhaltliche Änderungen an den sog. COVID-19-Sonderregelungen im Aktien- und Vereinsrecht, die im selben Gesetzespaket verabschiedet werden. Die diesbezüglichen Regelungen zur GmbH und zu den Genossenschaften bleiben inhaltlich unberührt. Für alle Rechtsformen wird noch einmal per Gesetz festgestellt, dass die Sonderregelungen auch in 2021 gelten.

Regelung zur Störung der Geschäftsgrundlage

Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat (Art. 240 § 7 EGBGB-neu). Diese Regelung ist auf Pachtverträge entsprechend anwendbar.

Die Regelung gilt insbesondere für Gewerbemietverhältnisse, aber auch für die Anmietung von zu Freizeitzwecken genutzten Räumen und für Kultureinrichtungen. Für Verträge, die keine Miet- oder Pachtverhältnisse sind, ändert sich durch die vorgeschlagene Regelung ebenfalls nichts. Ob eine Störung der Geschäftsgrundlage gegeben ist, ist auch insoweit für den jeweiligen Einzelfall allein nach den Voraussetzungen des § 313 BGB zu beurteilen.

Im Wesentlichen lassen sich folgende Aspekte der Neuregelung zusammenfassen:

  • Es wird klargestellt, dass § 313 BGB anwendbar ist, wenn vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar sind.
  • Gleichzeitig wird in diesen Fällen vermutet, dass sich ein Umstand im Sinne des § 313 BGB, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar.
  • Der Mieter muss die staatlichen Maßnahmen und die Aufhebung bzw. erhebliche Einschränkung der Verwendbarkeit darlegen und ggf. beweisen. Erst dann greift die o.g. Vermutung.
  • Ebenso muss er darlegen und ggf. beweisen, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten.
  • Erst dann ist für jeden Einzelfall festzustellen, ob einem Vertragsteil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
  • Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jeden Einzelfall zu prüfen, ob für den Zeitraum, in dem der Betrieb von einer staatlichen Maßnahme betroffen ist, zum Beispiel eine Stundung oder Anpassung der Miethöhe, eine Verringerung der angemieteten Fläche bei gleichzeitiger Herabsetzung der Miete oder auch die Aufhebung des Vertrags angemessen ist.

Ein ausführliches GdW-Rundschreiben zum Thema finden Sie im Mitgliederbereich unserer Website unter GdW-Downloads: weiter.

LG München I vom 22.9.2020, Az. 3 O 4495/20

Das Urteil des LG München I vom 22.9.2020, Az. 3 O 4495/20 entschied – damals noch ohne Kenntnis obigen Gesetzesvorhabens – bereits, dass die Schließung einer Verkaufsfläche einen Mietmangel darstellt und liefert daher praktischen Anschauungsunterricht, was in etwa auf Grund der neuen Gesetzeslage zu erwarten sein könnte. Vorbehaltlich einer jeweils konkreten Prüfung der Umstände im Einzelfall. Nach dem Urteil des Landgerichts München darf die monatliche Miete je nach der geltenden behördlichen Beschränkungen abgestuft gemindert werden (wir werden in der nächsten Ausgabe über das Urteil berichten).