Preissteigerungen auf dem Wärmemarkt und Folgen für die Heizkostenabrechnung

Bereits seit Oktober 2021 erleben wir eine Zeit drastisch steigender Energiepreise. Wie und in welchem Umfang sich die bisherigen und weitere Preissteigerungen in Verträgen der Wohnungsunternehmen abbilden, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung und den enthaltenen Preisanpassungsklauseln ab. Aktuelle Abrechnungen basieren oft noch auf den alten Preisen des Jahres 2021. Sollten die Bezugskosten für das Wohnungsunternehmen gestiegen sein, so werden zukünftige Abrechnungen zu erheblichen Nachzahlungen durch die Mieter führen. Der GdW hat ein ausführliches Rundschreiben veröffentlicht, das Sie hier finden.

Es wird empfohlen, die Mieter über gestiegene Energiepreise zu informieren. Sind die derzeitigen Vorauszahlungen deutlich geringer, als die Abrechnung erwarten lässt, so können sowohl der Mieter als auch der Vermieter eine entsprechende Anpassung vornehmen. Eine Anpassung entsprechend der künftigen Betriebskostenbelastung – also aktuell unter Berücksichtigung der steigenden Energie- und Heizkosten – ist auch zum jetzigen Zeitpunkt möglich.

Hilfsweise und sofern der Energieliefervertrag keine Orientierungshilfe für eine Anpassung der Vorauszahlungen aufgrund steigender Energie- und Heizkosten bietet oder mit Unsicherheiten verbunden ist, kann auch eine einvernehmliche und individuelle Vereinbarung mit dem Mieter getroffen werden. Ein Textvorschlag ist im Rundschreiben enthalten

Der GdW empfiehlt, sofern dies noch nicht geschehen ist, Maßnahmen zur Optimierung der Betriebsführung der Heizungsanlagen zu ergreifen, um den Energieverbrauch auf das benötigte Maß zu begrenzen. Auf dieser Grundlage sollten die Mieter informiert werden, dass und wie sie durch ihr Verhalten maßgeblich zu einem sparsamen Energieverbrauch beitragen können.

Die Preissteigerungen und der Krieg Russlands gegen die Ukraine bedeuten auch für die Wohnungswirtschaft veränderte Rahmenbedingungen, die Energieeinsparung und erneuerbare Energien nötiger denn je machen.

Kündigung eines Mietvertrages über einen Kfz-Stellplatz – Einheit mit Wohnungsmietvertrag?

Die Klägerin mietete mit schriftlichem Vertrag vom 12. April 1995 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine in einem Mehrfamilienhaus gelegene Wohnung. Der Vertrag enthält folgende Regelung:

„Dem Mieter ist die Benutzung des Parkplatzes zum Abstellen eines Personenkraftfahrzeugs gestattet. Diese Genehmigung ist jederzeit widerruflich. Ein Rechtsanspruch kann daraus nicht hergeleitet werden […] Auf reservierte Plätze besteht kein Anspruch.”

Im März 2006 schloss die Klägerin mit dem Rechtsnachfolger der Vermieterin, der eine Kostenpflicht für die auf dem Grundstück der Wohnanlage vorhandenen Stellplätze einführte und eine Schranke an deren Zufahrt anbrachte, einen „Mietvertrag über KFZ-Abstellplatz” betreffend den zur Wohnanlage gehörenden Stellplatz. Der Vertrag enthält folgende Regelung:

„Jeder Vertragspartner kann bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats schriftlich kündigen, unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung.”

Anfang des Jahres 2019 kündigte die Beklagte, die inzwischen Eigentümerin der Wohnanlage geworden war, sämtliche Stellplatzmietverträge, unter anderem auch den von der Klägerin angemieteten Stellplatz.

Die Klägerin klagt auf die Feststellung, dass die Kündigung des Mietvertrags über den Stellplatz unwirksam ist und der Stellplatzmietvertrag ungekündigt fortbesteht, da Wohnungs- und Stellplatzvertrag eine rechtliche Einheit seien und daher eines gesonderte Kündigung des Stellplatzmietvertrages nicht möglich sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist beim Landgericht erfolglos geblieben. Die Sache kam zum BGH (BGH-Beschluss vom 14.12.2021 VIII ZR 94/20). Dieser hielt die Revision für unzulässig, da die Rechtssache keine grundlegende Bedeutung hat. Die Fragen sind bereits geklärt. In der Sache selbst hielt er die Revision für unberechtigt:

Gemäß BGH ist die Frage zu beantworten, ob der Stellplatzmietvertrag aus dem Jahr 2006 zu dem Regelungskontext des Wohnraummietvertrags aus dem Jahr 1995 zählt, mit der Folge, dass beide Vertragswerke als zusammengehörende Vereinbarungen anzusehen sind, die als rechtliche Einheit nur ein einheitliches rechtliches Schicksal haben können:

I.
Nach der Rechtsprechung des Senats spricht bei einem schriftlichen Wohnraummietvertrag und einem separat hiervon abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage oder – wie hier – einen Stellplatz eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit beider Vereinbarungen.

II.
Es bedarf dann der Widerlegung dieser Vermutung durch besondere Umstände des Einzelfalls, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage oder den Stellplatz nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen:

a) Ein solcher Umstand könnte die Tatsache sein, dass ein Stellplatz sich auf demselben Grundstück befindet wie die vermietete Wohnung. Dies rechtfertigt regelmäßig die Annahme, dass dessen Vermietung nach dem Willen der Parteien in den Wohnraummietvertrag einbezogen sein soll. Zwingend ist dies aber dann nicht, wenn es andere Umstände gibt, die die tatsächliche Vermutung für zwei separate Verträge bekräftigen:

b) Solche Umstände hat das Berufungsgericht hier darin gesehen, dass der Stellplatzmietvertrag an keiner Stelle auf den Wohnraummietvertrag Bezug nimmt und nicht unter denselben Voraussetzungen wie dieser ordentlich gekündigt werden kann. Für den Vermieter unterscheiden sich die Kündigungsmöglichkeiten beider Verträge erheblich, da der Stellplatzmietvertrag gekündigt werden könne, ohne dass hierfür – anders als bei einer ordentlichen Kündigung des Wohnraummietvertrags gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB – ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegen müsse. Dies lasse auf den Willen der Parteien schließen, dass es sich bei dem Stellplatzmietvertrag um ein separates, für beide Parteien unabhängig vom Vorliegen eines berechtigten Interesses kündbares Mietverhältnis habe handeln soll.

c) Aus der im Wohnraummietvertrag aufgeführten Regelung wonach die Klägerin von 1995 bis 2006 – soweit tatsächlich verfügbar – einen Stellplatz habe kostenlos nutzen können, ergibt sich nicht, dass der Stellplatzmietvertrag vom 21. März 2006, der diese Regelung abgelöst hat, nun ebenfalls als Bestandteil des Wohnraummietvertrags angesehen werden muss, denn die kostenlose Gestattung wurde im Jahr 2005 widerrufen und eine Schranke errichtet. Dass die Stellplatznutzung danach nur noch Personen gestattet gewesen ist, die einen Mietvertrag über einen bestimmten Stellplatz abgeschlossen haben, spricht vielmehr für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Verträge.

Anmerkung:

Die Prüfung, ob eine rechtliche Einheit zwischen Wohnungs- und Stellplatzvertrag vorliegt, erfolgte hier also in folgenden Schritten:

1. Liegen zwei getrennte Verträge vor? Falls ja, spricht das gegen rechtliche Einheit.
2. Liegen Umstände vor, die trotz getrennter Verträge für eine rechtliche Einheit sprechen?
a) Liegen Wohnung und Stellplatz auf dem gleichen Grundstück? Falls ja, spricht das – zunächst – trotz getrennter Verträge für rechtliche Einheit.
b) Liegen Umstände vor, die trotz Lage auf dem gleichen Grundstück gegen rechtliche Einheit sprechen? Hier waren es die unterschiedlichen Kündigungsvoraussetzungen.

Zu empfehlen ist es, sowohl in den Wohnungs- als auch in den Stellplatzmietvertrag zu schreiben, dass „dieser …Vertrag keine rechtliche Einheit mit dem …Vertrag bildet“ – sofern keine rechtliche Einheit gewollt ist. Ein Garant dafür, dass ein Gericht keine rechtliche Einheit annimmt, ist dies aber nicht, da es auf eine Gesamtschau aller Umstände ankommt.

Auf jeden Fall sollte – sofern eine rechtliche Einheit nicht gewollt ist – für beide Verträge ein gesonderter Vertrag erstellt werden.

2. Digitales Fachforum im Rahmen des Projekts Bundesweites Netzwerk Wohnen und Mobilität am 21. März

Der Verkehrsclub Deutschland (VCD), in Kooperation mit seinen Projektpartner-Kommunen – der Landeshauptstadt München sowie der Marktgemeinde Holzkirchen, lädt zum 2. Digitalen Fachforum im Rahmen des Projekts „Bundesweites Netzwerk Wohnen und Mobilität” ein. Thema: Multiakteurs-Ansätze wie die Internationale Bauausstellung IBA und der Mobilitätscluster MCube: Katalysatoren für wohnortnahe, intelligente Mobilität in München und seinem Umland? am Montag, 21.03.2022, 14:00 – 15:30 Uhr

Der VCD bringt Wohnungswirtschaft, Mobilitätsdienstleister, Planer*innen sowie Kommunen zusammen. Weiterführende Informationen auch unter: www.intelligentmobil.de
Dieses Fachforum dient dem Wissenstransfer und wird auf Wunsch der beiden Partner-Kommunen gemeinsam organisiert. Das Treffen findet aufgrund der aktuellen Lage als reine Online-Veranstaltung statt. Als Konferenztool wird zoom verwendet.

Unter diesem Link kann man sich für die Veranstaltung registrieren: Zur Registrierung

Das vollständige Einladungsschreiben können Sie hier herunterladen: Download

Bei Fragen im Vorfeld können sich an den Regionalkoordinator, Bernd Vilsmaier (bernd.vilsmaier@vcd.org) wenden.

Online-Seminar „Kompaktkurs praxisnahes WEG-Recht“ vom 14.03. bis 17.03.2022

4-tägige Fortbildung (insg. 20 Stunden) zur Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung für WEG-Verwalter gemäß MaBV

Das Seminar mit dem Referenten Erhard Abitz spricht die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der WEG–Verwaltung an. Anhand von vielen Beispielen aus der Verwalterpraxis und der Rechtsprechung werden die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwaltung intensiv diskutiert. Natürlich wird die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt!

Sie erhalten ein Zertifikat über die Inhalte dieser Veranstaltung und damit haben Sie den Sachkundenachweis nach MaBV erlangt.
Freuen Sie sich auf vier Tage voller praxisnaher Inhalte und so manche neue Erkenntnis.

Inhalte:
• Begründung von Wohnungseigentum
• Die werdende Eigentümergemeinschaft
• Teilungserklärung
• Gemeinschaftsordnung
• Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
• Instandsetzungen
• Bauliche Änderungen
• Beschlüsse und Vereinbarungen
• Privilegierte Bauvorhaben gem. §20 WEG
• Anfechtung von Beschlüssen
• Die Eigentümerversammlung
• Der WEG–Verwalter
• Der Verwaltervertrag
• Der Verwaltungsbeirat
• Wirtschaftsplan
• Bestandteile des Hausgeldes
• Jahresabrechnung

Das Seminar richtet sich an alle WEG–Verwalter oder die es werden wollen.

Anmeldung: https://www.vdwbayern.de/kalender/kompaktkurs-praxisnahes-weg-recht-mabv/

KfW-Information: Neustart der BEG – Anträge für Sanierungsvorhaben zum 22.02.2022

Mit Wirkung vom 24.01.2022 wurde die BEG-Förderung wegen der fehlenden Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln mit einem
Antrags- und Zusagestopp belegt (wir berichteten). In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) können seit dem 22.02.2022 bei der KfW wieder neue Anträge für die Sanierung von energieeffizienten Gebäuden sowie für die Sanierung mit Einzelmaßnahmen gestellt werden. Für die Erteilung von Finanzierungszusagen zu solchen Anträgen sind jetzt weitere Haushaltsmittel verfügbar. Die Bundesregierung und der Haushaltsausschuss des Bundestags haben 9,5 Milliarden Euro für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bereitgestellt.

Finanzierungszusagen auf diese neuen Anträge können laut KfW erteilt werden, soweit und solange dieser zusätzliche Haushaltsmittelansatz nicht ausgeschöpft ist.

Die Förderbedingungen für die Sanierungsvorhaben bleiben unverändert. Grundlage für die Förderung sind die am 01.02.2022 in Kraft getretenen Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Wohngebäude (WG) vom 07.12.2021 beziehungsweise die am 21.10.2021 in Kraft getretene Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 16.09.2021 einschließlich der jeweils in der Anlage „Technische Mindestanforderungen” zu diesen Richtlinien enthaltenen Vorgaben.

Die Erstellung einer Bestätigung zum Antrag (BzA) für die Sanierung zum Effizienzhaus sowie für Einzelmaßnahmen war und ist unverändert möglich. Die Erstellung einer gewerblichen Bestätigung zum Antrag (gBzA) für die Sanierung zum Effizienzgebäude sowie für Einzelmaßnahmen für Nichtwohngebäude ist seit dem 22.02.2022 wieder möglich. Wenn bereits eine BzA / gBzA vorliegt, kann diese für eine Antragsstellung genutzt werden, sofern das Gültigkeitsdatum der BzA / gBzA noch nicht überschritten ist.

Die Merkblätter in der Version 02/2022, auf deren Grundlage ab dem 22.02.2022 wieder Anträge zu Sanierungsvorhaben gestellt werden können, finden Sie in Kürze im KfW-Partnerportal und auch auf den Produktseiten. Auf der Basis der mit KfW-Information für Multiplikatoren vom 23.12.2021 avisierten und Ende Dezember 2021 im KfW-Partnerportal zur Verfügung gestellten Merkblätter sind keine Anträge möglich. Diese Fassungen, bei denen im Fußtext ebenfalls „Stand 02/2022″ ausgewiesen ist, sind überholt und ungültig.

Die Programmbestimmungen für die Förderung von energieeffizienten Neubauten (WG und NWG) werden derzeit überarbeitet. Über die Einzelheiten zur künftigen Neubauförderung wird die KfW informieren.

Abarbeitung vorliegender Anträge
Der massive Einsatz der Wohnungswirtschaft der letzten Wochen hat sich ausgezahlt: Die Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz, für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sowie der Finanzen haben sich darauf verständigt, dass alle Anträge, die bis einschließlich 23.01.2022 bei der KfW eingegangen und noch nicht abschließend bearbeitet sind, geprüft und bei Förderfähigkeit zugesagt werden sollen. Die KfW hat die Bearbeitung dieser Anträge bereits wieder aufgenommen. Die Anträge werden sukzessive nach den bis zum Programmstopp gültigen Programmkriterien bearbeitet.

Hinweise:
Die Unternehmen, die aufgrund des verkündeten Förderstopps keine Anträge mehr gestellt haben, sollten dies unverzüglich nachholen und zusätzlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Dieser Antrag sollte möglichst zeitnah gestellt werden.

Zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand können Sie sich gerne an die vom GdW mit der Prüfung des Schadenersatzanspruchs beauftragte Kanzlei wenden. Sie erreichen diese unter folgenden Kontaktdaten:

Dombert Rechtsanwälte
Campus Jungfernsee, Konrad –Zusee- Ring 12A, 14469 Potsdam Tel.: 0331/ 620 42 -82
maximilian.dombert@dombert.de
matthias.dombert@dombert.de

Einschätzung zur BEG-Neubauförderung
Zur neu aufzusetzenden EH40-Neubauförderung laufen derzeit intensive Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung. In der vergangenen Woche hatte die Bundesregierung zusammen mit dem Haushaltsausschuss des Bundestages neue Mittel für die BEG von rd. 9,5 Mrd. Euro bereitgestellt, die zur Abarbeitung der bis 23.01.2022 gestellten Altanträge, zur Wiederaufnahme der Sanierungsförderung und zur Neuauflage der EH40-Neubauförderung bestimmt sind und die Finanzierung bis zur Verabschiedung des regulären Haushaltes sichern.

Aufgrund der begrenzten Haushaltsmittel und der Erfahrungen aus der Vergangenheit empfehlen wir, wenn dies möglich ist, auch Anträge auf Vorrat bei der KfW zu stellen.

Für die Förderung des Energieeffizienzhausstandards 55 im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung der Länder, ist eine Aufstockung der Mittel von einer auf zwei Mrd. Euro vorgesehen.
Kosten durch den CO2Preis ab dem 1. Juni 2022 hälftig zwischen Vermietern und Mietern geteilt.

Aufteilung CO2-Preis: Bundesregierung plant Stufenmodell

In ihrem Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung eine „faire Teilung” des CO2-Preises für das Heizen zwischen Vermietern und Mietern beschlossen. Nach Medienberichten hat sich die Bundesregierung inzwischen auf ein Stufenmodell mit sieben Stufen geeinigt.

Der Bundesverband GdW begrüßte in einem ersten Statement, dass zur Kostenverteilung beim CO2-Preis ein Stufenmodell auf den Weg gebracht werden soll. Damit werde der Vorschlag der sozial orientierten Wohnungswirtschaft aufgegriffen. Um mit dem CO2-Preis im Gebäudebereich eine echte Lenkungswirkung zu erzielen, braucht es eine doppelte Anreizwirkung: Für Mieter muss der Anreiz geschaffen werden, energieeffizient zu heizen, und für Vermieter der Anreiz, in klimaschonende Heizungssysteme sowie energetische Sanierungen zu investieren. Eine pauschale 50:50-Regelung kann das nicht lösen, und wäre ungerecht. Es braucht eine Differenzierung. Vermieter, die bereits energetisch modernisiert haben, müssen gegenüber denjenigen, die dies noch nicht getan haben, bessergestellt werden. Der öffentlich gewordene Vorschlag setzt auf eine Verteilung anhand von CO2-Emissionen. Das entspricht dem Energieverbrauch, wenn man nur auf einen Energieträger schaut, wirkt aber auf ölversorgte Gebäude stärker als auf gasversorgte.

Hintergrund
Der Koalitionsvertrag sieht bis 1. Juni eine Einigung zur Aufteilung des CO2-Preises vor. Sollte dies zeitlich nicht gelingen, werden die erhöhten Kosten durch den CO2Preis ab dem 1. Juni 2022 hälftig zwischen Vermietern und Mietern geteilt.

Corona-Virus: MPK beschließt erste Öffnungsschritte

Der Bundeskanzler und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder haben am 16.02.2022 auf einer gemeinsamen Videoschaltkonferenz vor dem Hintergrund, dass der Höhepunkt der Omikron-Welle in den meisten Ländern überschritten zu sein scheint und der Anstieg der Infektionszahlen laut dem Expertenrat der Bundesregierung in den nächsten Wochen zu einem Ende kommen wird, vorausschauend erste Öffnungsschritte geplant. Bis zum 20.03.2022 sollen weitreichende Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurückgenommen werden. Anschließend sollen nur noch Basisschutzmaßnahmen wie insbesondere das Tragen medizinischer Masken gelten. Vor jedem Schritt soll geprüft werden, ob die Maßnahmen lageangemessen sind.

Für die Unternehmen sind dabei die folgenden Punkte von Bedeutung.

Auslaufen der gesetzlichen Homeoffice-Angebotspflicht

Ab dem 20.03.2022 soll auch die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtende Homeoffice-Regelung entfallen. Arbeitgeber sind dann nicht mehr verpflichtet, Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Arbeit im Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit dem Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten. Dann wären aber auch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates, insbesondere aus
§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG, zu beachten.

Arbeitgeber sollten vor diesem Hintergrund zeitnah prüfen und entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen sie diejenigen Beschäftigten, die allein auf der Grundlage des § 28b Abs. 4 IfSG im Homeoffice tätig sind, weiter in ihrer Wohnung arbeiten lassen oder in den Betrieb zurückholen. Keinesfalls sollten die Unternehmen die derzeit praktizierten Regelungen zum Homeoffice oder mobilen Arbeiten, die allein aufgrund der Regelung im IfSG geschaffen worden sind, unverändert „weiterlaufen“ lassen. Bitte beachten Sie insoweit die Ausführungen im Coronavirus-Newsticker 27 des Arbeitgeberverbandes. Sie finden ihn im Mitgliederbereich bei den Corona-Informationen.

3-G-Regelung am Arbeitsplatz

Anders als die Homeoffice-Angebotspflicht wurde die 3-G-Zugangsregelung am Arbeitsplatz gemäß § 28b Abs. 1 S. 1 IfSG (siehe Coronavirus-Newsticker 36, 37 und 38) in dem aktuellen Beschluss nicht ausdrücklich erwähnt. Sie gilt aber nur befristet bis zum 19.03.2022 (§ 28b Abs. 6 IfSG). Angesichts der weitreichenden Öffnungsschritte in anderen Bereichen, insbesondere des Wegfalls jeglicher Kontrollen beim Zugang zum Einzelhandel und des erleichterten Zugangs zu Gastronomie, Übernachtungsangeboten, Diskotheken und Clubs sowie überregionalen Großveranstaltungen, ist davon auszugehen, dass die 3-G-Zugangsregelung am Arbeitsplatz ebenfalls nicht über den 19.03.2022 hinaus verlängert werden wird.

Kriterien zur Feststellung des Impf- und Genesenenstatus

Mit Wirkung zum 15.01.2022 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) durch Änderung des § 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) die Gültigkeitsdauer des Genesenenstatus auf 90 Tage verkürzt. Dies hat sich unmittelbar auf die zumindest noch bis zum 19.03.2022 geltende 3-G-Zutrittskontrolle durch die Arbeitgeber ausgewirkt. Das Vorgehen des BMG ist auf erhebliche Kritik gestoßen, da weder dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Bestimmtheitsgebot noch dem Prinzip des Gesetzesvorbehaltes entsprochen wird. Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat daher bereits mit Beschluss vom 31.01.2022 den Bund aufgefordert, die SchAusnahmV und die CoronaEinreiseV hinsichtlich des Impf- und Genesenenstatus zeitnah dergestalt zu ändern, dass die relevanten Kriterien wie in der bis zum 14.01.2022 geltenden Fassungen wieder unmittelbar im Verordnungstext geregelt werden. Dies wurde nun auch durch gemeinsamen Beschluss des Bundeskanzlers mit den Ministerpräsidenten und Ministerpräsidenten der Länder bestätigt.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Das Bundeskabinett hat am 16.02.2022 den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Enthalten sind insbesondere die folgenden steuerlichen Maßnahmen zur weiteren Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie:

– Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten
Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von bis zum 2,5-Fachen der linearen Abschreibung (maximal 25 %) soll um ein Jahr verlängert werden für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden
(§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG-E).

– Der mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz angehobene Höchstbetrag für den körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag (10 Mio. Euro) soll für den VZ 2022 und den VZ 2023 beibehalten werden. Der Verlustrücktrag soll darüber hinaus ab dem VZ 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet werden und in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre erfolgen (§ 10 d Abs. 1 EStG-E i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG).

Hinweis:
Auf die Anwendung des Verlustrücktrags soll ab dem VZ 2022 auf Antrag des Steuerpflichtigen nicht mehr nur teilweise – sondern nur noch insgesamt – verzichtet werden können.

– Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7 g EStG, die in 2022 auslaufen, sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden (§ 52 Abs. 16 EStG-E).

– Die Reinvestitionsfristen des § 6 b EStG sollen ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängert werden (§ 52 Abs. 14 EStG-E).

– Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen soll um weitere drei Monate verlängert werden. Hieran anknüpfend sollen auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 – auch für nicht beratene Steuerpflichtige – verlängert werden.

Zu den verschiedenen Fristverlängerungen im Detail siehe Artikel 6 des Gesetzentwurfs (Änderung Art. 97 des EGAO – § 36) sowie Artikel 2 und 5 (Stichwort: Vorauszahlungen).

– Außerdem soll auch die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert werden (§ 52 Abs. 6 Satz 15 EStG-E).

Es ist davon auszugehen, dass dieses Gesetzgebungsverfahren zügig zum Abschluss gebracht wird.

Anmerkung: Auf der Website des Bundesfinanzministeriums finden Sie auch weiterhin den FAQ “Corona” (Steuern), der fortlaufend fortgeschrieben wird; Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=49

Wohnraummietrecht: Bayern startet Bundesratsinitiative mit einem Gesetzes-Entwurf zur Verschärfung der Vorschriften gegen Mietwucher – Änderung des „Wirtschaftsstrafgesetzes 1954“

Überhöhte Mieten werden seit längerem in der Öffentlichkeit als großes Ärgernis wahrgenommen. Es gibt zahlreiche Versuche des Gesetzgebers, diesem Ärgernis beizukommen. Ein seit langem existierendes Gesetz, welches sich diesem Thema widmet, ist das sog. „Wirtschaftsstrafgesetz 1954“ (WiStG). Dieses Gesetz ist seiner Natur nach ein sog. „Ordnungswidrigkeitengesetz“. Das heißt, es trifft Bußgeldandrohungen für die Fälle eines Verstoßes gegen sein Bestimmungen. Der § 5 WiStG trifft Regelungen gegen eine „Mietpreisüberhöhung“. Ordnungswidrig handelt hiernach, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundenen Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte verlangt. Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20% übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert worden sind.

Die allgemein bekannte Problematik hierzu besteht darin, dass diese Vorschrift in der Praxis so gut wie keinen behördlichen oder gerichtlichen Anwendungsfall hat, da die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufgestellten Hürden für die Anwendung zu hoch sind. Hiernach soll nämlich nicht ausreichen, dass sich der Vermieter die gegebene Lage auf dem Wohnungsmarkt bewusst zu Nutzen macht. Hinzukommen muss nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofes, dass der Vermieter erkennt oder in Kauf nimmt, dass sich der konkrete Mieter in einer Zwangslage befindet, weil er aus nachvollziehbaren gewichtigen Gründen nicht auf eine preiswerte Wohnung ausweichen kann (BGH NJW 2005, 2156). Hierzu sind unter anderem Feststellungen nötig, welche Bemühungen der Mieter bei der Wohnungssuche bisher unternommen hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und dass er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluss des für ihn ungünstigen Mietvertrags angewiesen war (BGH NJW 2004, 1740). Hierfür trägt im Zivilverfahren die Beweislast der Mieter. Noch größere Probleme bereitete bisher die Notwendigkeit eines Nachweises des „subjektiven Elements“ beim „Ausnutzen“. Das bedeutet, der Vermieter muss die persönliche Zwangslage des Mieters erkannt haben und in Kauf nehmen.

Daher sieht der Entwurf Bayerns nun vor, dass die Begrifflichkeit „infolge der Ausnutzung“ durch die Formulierung „bei Vorliegen“ ersetzt wird. Das angedrohte Bußgeld soll statt bisher 50.000,- Euro nun 100.000,- Euro betragen (Bundesratsdrucksache 527/1/19 und 849/21.

Tod in der Mietwohnung ist keine schuldhafte Verletzung vertraglichen Pflichten und löst keine Schadenersatzpflichten – auch nicht der Erben – aus

Der Tod eines Mieters in einer Wohnung in Berlin wurde über einen Zeitraum von mehreren Tagen nicht entdeckt. Als Folge traten Verunreinigungen an der Sterbestelle und in erheblichem Umfang unangenehme Gerüche in der gesamten Wohnung auf. Die Vermieterin forderte daraufhin Schadensersatz von den Erben und wollte die Kaution in entsprechender Höhe nicht zurückzahlen.

Die Erben klagten daraufhin auf Rückzahlung und waren zunächst beim Amtsgericht erfolgreich. Dieses begründet sein Urteil damit, dass das Sterben notwendigerweise zum Leben gehört. Ein Mieter habe das Recht, in der Mietwohnung zu leben und damit auch zu sterben. Dies gehe nicht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus.

Bereits 2001 hatte das AG Bad Schwartau in seinem Urteil vom 5.1.2001, Az. 3 C 1214/99, über eine Schadensersatzforderung gegen die Erben entschieden. Der Vermieter forderte in diesem Fall Erstattung von Reinigungskosten und Kosten der Beseitigung des Geruchs, weil der Tod der Mieterin über mehrere Wochen unentdeckt blieb. Nach Ansicht des AG Bad Schwartau haftet der Mieter nur für Verschlechterungen der Mietsache, die auf einen vorwerfbaren, nicht vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind. Der Mieterin könne aber nicht vorgeworfen werden, den vertragsgemäßen Gebrauch dadurch überschritten zu haben, dass sie in der Wohnung verstarb.

Das LG Berlin urteilte in der Berufung im Ergebnis genauso wie das Amtsgericht, hielt aber die Begründung des Amtsgerichts für verfehlt (AG Berlin-Tempelhof v. 24.11.2020, Az. 15 C 59/20 und LG Berlin, Urteil v. 5.10.2021, 66 S 7/21). Der Tod und das Sterben eines Mieters kann nach Ansicht des LG nicht in das rechtliche Pflichtengefüge eines Mietvertrages eingeordnet werden sondern sei ein außerhalb des vertraglichen Pflichtengefüges liegendes Ereignis. Dessen Auswirkungen können zwar mit der Mietsache in Zusammenhang stehen, wenn der Tod innerhalb der Mietsache eintritt, dessen rechtliche Bewertung sei aber den üblichen mietrechtlichen Kategorien entzogen. Ein diesbezüglicher Anspruch auf Schadensersatz setze voraus, dass der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat. Der Tod eines Menschen sei aber der Endpunkt in jedem Menschenleben und damit unabwendbar. Deshalb könne der Tod niemals eine schuldhafte Pflichtverletzung nach den Maßstäben des § 280 Abs. 1 BGB (Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis) darstellen. Das Sterben stehe damit außerhalb mietrechtlicher Haftungsmaßstäbe.

Anmerkung:
Nicht ersichtlich ist, ob das LG bei der Beurteilung der schuldhaften Pflichtverletzung auch den Fall im Blick hatte, dass die Herbeiführung des Todes fahrlässiger Weise oder vorsätzlich durch den Mieter erfolgte und dann eben nicht – jedenfalls in der Wohnung – unabwendbar war. Jedenfalls dürfte eine Schadensersatzforderung auch hier moralischen Bedenken begegnen. Gleichfalls ungeklärt ist ein Anspruch gegen die Erben, sofern diese nach einem Übergang des Mietverhältnisses eigene Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt haben. Dies setzt jedoch eine Kenntnis vom Tod des Erblassers voraus.e/seminare/