Grundstückskaufvertrag: Pflicht zur Unterrichtung des Käufers über Beendigung der Gebäudeversicherung als Nebenpflicht

Mit notariellem Vertrag verkauften die Beklagten an die Klägerin ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Der Versicherer kündigte die von den Beklagten unterhaltene Wohngebäudeversicherung. Hierüber informierten die Beklagten die Klägerin nicht. Nach Übergang von Nutzen, Lasten und Gefahr erlitt das Dach des Hauses aufgrund eines Unwetters am 22. Juni 2017 einen Schaden, dessen Beseitigung Kosten von 38.386,65 Euro verursacht. Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin Zahlung des genannten Betrages verlangt hat, abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht ist erfolglos geblieben. Der BGH hatte über die Revision zu entscheiden.

Zunächst stellt der BGH fest, dass der eingetretene Unwetterschaden ein Sachmangel des Grundstücks wäre, wenn zu diesem Zeitpunkt die Gefahr noch nicht auf die Klägerin übergegangen wäre. Der vereinbarte Ausschluss der Sachmängelhaftung stünde in diesem Fall Mängelansprüchen der Klägerin nicht entgegen, weil sich ein solcher Haftungsausschluss mangels besonderer Abrede nicht auf Mängel erstreckt, die erst nach Vertragsschluss, aber noch vor Gefahrübergang aufgetreten sind (BGH vom 24. Januar 2003 –
V ZR 248/02). Ein Gefahrübergang hatte aber bereits stattgefunden.

Die Beklagten haften der Klägerin gegenüber auch nicht auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Die Beklagten waren nicht verpflichtet, das Gebäude nach der Kündigung durch den Versicherer im Interesse der Klägerin gegen Unwetterschäden aufrechtzuhalten bzw. über den Zeitpunkt der Beendigung der Gebäudeversicherung hinaus neu zu versichern.

Wird die versicherte Sache von dem Versicherungsnehmer veräußert, tritt gemäß § 95 Abs. 1 VVG an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Gemeint ist mit der Veräußerung nicht das schuldrechtliche Verpflichtungs-, sondern das dingliche Verfügungsgeschäft. Bei Grundstücken erfordert die Veräußerung deshalb neben der Einigung die Grundbucheintragung. Ab diesem Zeitpunkt ist der Käufer Vertragspartner des Versicherers und selbst Versicherungsnehmer. Versicherungsschutz genießt er aber auch bereits vor diesem Zeitpunkt. Daraus, dass der Käufer ein Interesse daran hat, dass eine im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bestehende Gebäudeversicherung aufrechterhalten bleibt, folgen jedoch keine Pflichten des Verkäufers. Der Veräußerer ist nicht in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt, er darf ein bestehendes Versicherungsverhältnis – vorbehaltlich anderer Abreden – jederzeit beenden, auch wenn er damit den Übergang der Versicherung nach § 95 VVG verhindert. Er ist auch nicht gehalten, die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherer zu verhindern bzw. im Falle einer Kündigung eine neue Versicherung abzuschließen.

Es bestand auch keine Pflicht der Beklagten, die Klägerin nach Zugang der Kündigungserklärung des Versicherers über den Wegfall des Gebäudeversicherungsschutzes ab dem 10. Mai 2017 zu unterrichten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft die Vertragsparteien gemäß § 242 BGB die – auch nach Vertragsschluss bzw. Vertragserfüllung fortbestehende – vertragliche Nebenpflicht, alles zu unterlassen, was die Erreichung des Vertrags-
zwecks und den Eintritt des Leistungserfolgs gefährden und beeinträchtigen könnte. Nach Treu und Glauben kann auch eine Pflicht bestehen, den Vertragspartner auf bestimmte Umstände hinzuweisen, damit diesem nicht unverhältnismäßige, mit der vorangegangenen Vertragserfüllung zusammenhängende Schäden entstehen. So ist beispielsweise der Vermieter aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verpflichtet, den Mieter auf zwischenzeitlich entstandene oder bekannt gewordene Gesundheitsgefahren hinzuweisen. Eine Informationspflicht besteht aber nicht, wenn es sich um Umstände handelt, die in den eigenen Verantwortungsbereich des Vertragspartners fallen, und dieser unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung diesbezüglich keine Mitteilung erwarten durfte.

Danach muss der Verkäufer eines bebauten Grundstücks den Käufer grundsätzlich nicht ungefragt darüber unterrichten, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Gebäudeversicherung besteht; ebenso wenig muss er ihn über eine nach Vertragsschluss erfolgte Beendigung einer solchen Versicherung informieren.

Eine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung vertraglicher Nebenpflichten kommt allerdings in Betracht, wenn der Verkäufer vor oder bei Abschluss des Kaufvertrages erklärt, dass eine Gebäudeversicherung besteht. Wird in diesem Fall das Versicherungsverhältnis vor Umschreibung des Eigentums beendet, trifft den Verkäufer in aller Regel die vertragliche Nebenpflicht, den Käufer hierüber unverzüglich zu unterrichten.

Zusammengefasst:

1.
Der Verkäufer eines bebauten Grundstücks muss den Käufer grundsätzlich nicht ungefragt darüber unterrichten, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Gebäudeversicherung besteht. Ebenso wenig muss er ihn über eine nach Vertragsschluss erfolgte Beendigung einer solchen Versicherung informieren. Dies gilt auch dann, wenn eine Gebäudeversicherung nach der Verkehrsanschauung üblich ist.

2.
Erklärt der Verkäufer dagegen vor oder bei Abschluss des Kaufvertrages, dass eine Gebäudeversicherung besteht und wird das Versicherungsverhältnis vor Umschreibung des Eigentums beendet, trifft ihn in aller Regel die vertragliche Nebenpflicht, den Käufer hierüber unverzüglich zu unterrichten.

Selbsthilferecht bei überhängenden Ästen

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 11. Juni 2021 – V ZR 234/19) hat am 11.06.2021 in einem Nachbarrechtsstreit zur Thematik überhängender Äste entschieden, dass ein Grundstücksnachbar von seinem Selbsthilferecht gemäß § 910 BGB auch dann durch Abschneiden selbiger Gebrauch machen darf, wenn dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. Eingeschränkt ist der Grundstücksnachbar allerdings stets durch naturschutzrechtliche Beschränkungen wie örtlich geltende Baumschutzsatzungen oder -verordnungen.

Vorliegend steht auf dem Grundstück der Kläger unmittelbar an der gemeinsamen Grenze seit rund 40 Jahren eine inzwischen etwa 15 Meter hohe Schwarzkiefer, deren Äste, von denen Nadeln und Zapfen herabfallen, seit mindestens 20 Jahren auf das Grundstück des Beklagten hinüber ragen. Nachdem der Beklagte die Kläger erfolglos dazu aufgefordert hatte, die Äste der Kiefer zurückzuschneiden, entfernte er sie selbst. Mit der Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten, es künftig zu unterlassen, von der Kiefer oberhalb von fünf Meter überhängende Zweige abzuschneiden, da das Abschneiden der Äste die Standsicherheit des Baums gefährde. Die Klage endete in den Vorinstanzen am AG Pankow/Weißensee und LG Berlin (Urteil vom 9. September 2019 – 51 S 17/18) erfolgreich. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Begründung des Berufungsgerichts, die Kläger müssten das Abschneiden der Zweige nicht nach § 910 BGB dulden, weil diese Vorschrift nur unmittelbar von den überhängenden Ästen ausgehende Beeinträchtigungen erfasse, nicht aber mittelbaren Folgen, wie den Abfall von Nadeln und Zapfen, ist bereits durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2019 (V ZR 102/18) überholt. Schon aus diesem Grunde war das Berufungsurteil aufzuheben. Daher ist nun darüber Beweis zu erheben, ob die Nutzung des Grundstücks des Beklagten durch den Überhang beeinträchtigt wird und ob naturschutzrechtliche Regelungen, etwa Baumschutzsatzungen oder -verordnungen im konkreten Fall einem Eingriff in die Substanz des Baumes entgegenstehen. Ist dies nicht der Fall, dann ist die Entfernung des Überhangs durch den Beklagten für die Kläger auch dann nicht unzumutbar, wenn dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass das Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 BGB nach der Vorstellung des Gesetzgebers einfach und allgemein verständlich ausgestaltet sein sollte. Es unterliegt daher insbesondere keiner Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung. Die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen, liegt wiederum bei dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht. Er ist im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seines Grundstücks gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass von dem Baum keine Beeinträchtigungen ausgehen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und lässt er die Zweige des Baumes über die Grundstücksgrenze wachsen, dann kann er nicht unter Verweis darauf, dass der Baum (nunmehr) droht, durch das Abschneiden der Zweige an der Grundstücksgrenze seine Standfestigkeit zu verlieren oder abzusterben, von seinem Nachbarn verlangen, das Abschneiden zu unterlassen und die Beeinträchtigung seines Grundstücks hinzunehmen. Das Selbsthilferecht kann bei Vorliegen von Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks lediglich durch naturschutzrechtliche Regelungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt sein.

Ob dies hier der Fall ist, wird das Berufungsgericht neben der Frage nach der Beeinträchtigung noch zu prüfen haben.

Aareon-Stiftungsprofessur Wirtschaftsinformatik an der EBZ Business School (FH) besetzt

Innovative Digitalisierungsprojekte können nur von qualifizierten Fach- und Führungskräften gemeistert werden. Daher sollte Digitalisierung schon in der Ausbildung einen höheren Stellenwert erhalten. Um Nachwuchskräfte hier frühzeitig zu fördern, stiftet die Aareon AG die Stiftungsprofessur Wirtschaftsinformatik an der EBZ Business School (FH). Zum Wintersemester 2021/22 beruft die Immobilienhochschule Prof. Dr.-Ing. Heiko Gsell als Stiftungsprofessor. Zuvor war er Professor für Wirtschaftsinformatik an der Hochschule Fresenius.

„Zurzeit werden keine Absolventen mit informationstechnischer Kompetenz innerhalb der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft ausgebildet, obwohl sowohl für immobilienkaufmännische als auch technische Berufe ein breites Wissen an Digitalisierungskenntnissen notwendig ist. Die Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeit sowie die Forschungsergebnisse kommen der Branche zugute“, sagt Klaus Leuchtmann, Vorstandsvorsitzender des EBZ.
Die EBZ Business School – University of Applied Sciences ist eine Hochschule mit Sitz in Bochum. Sie bietet immobilienwirtschaftliche Bachelor- sowie Masterstudiengänge an, die auch berufs- oder ausbildungsbegleitend sowie als Vollzeitstudium absolviert werden können.

Die Studiengänge sind auf der Basis von Arbeitgeberbefragungen und in engem Kontakt mit den immobilienwirtschaftlichen Verbänden entwickelt worden. Sie sind deshalb besonders praxisorientiert. Als private Hochschule bietet die EBZ Business School kleine Studiengruppen, individuelle Betreuung und engen Kontakt zur Wohnungs- und Immobilienwirtschaft.

Die EBZ Business School ist eine forschungsintensive Fachhochschule, die auf wissenschaftliche Exzellenz und Forschungsorientierung in der Lehre ausgerichtet ist. Ihr Ziel ist es, den Forschungs- und Wissensstand in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft zu erhöhen.

DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft 2022: Ausschreibungsstart: Immobilien, Quartiere und Städte nach der Pandemie

Das Fachmagazin „DW Die Wohnungswirtschaft“ richtet jährlich den „DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft“ aus, um – mit wechselndem Schwerpunkt – herausragende Beispiele aus der Praxis der Wohnungswirtschaft zu ehren. Präsentiert wird der DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft von der Aareon AG. Das Motto der 19. Auslobung lautet „Immobilien, Quartiere und Städte nach der Pandemie“. Die Schirmherrschaft liegt in den Händen von Axel Gedaschko, Präsident des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.

Projekte für Immobilien, Quartiere und Städte nach der Pandemie gesucht
Die Corona-Pandemie begleitet uns seit Anfang 2020 und hat, neben den medizinischen Aspekten und Folgen, sehr starke Auswirkungen auf alle Bereiche der Gesellschaft mit sich gebracht. Viele teilweise über Jahrzehnte übliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Konzepte, Prozesse, Kommunikations-, Handlungs- und Verfahrensweisen mussten eingeschränkt und neu gedacht werden. Die Lockdowns haben nicht nur das Arbeiten digital gemacht und in die Wohnung verlagert, sie haben auch unsere Städte und Quartiere verändert. Und viele Veränderungen werden dauerhaft sein, das neue „Normal“. Positiv hat die Pandemie zu einer Dynamisierung bestimmter Bereiche und Methoden wie etwa der Digitalisierung, der Onlinekommunikation und des mobilen Arbeitens geführt.

Daher sind nun in vielen Themenbereichen anstelle eines „Weiter so“ Umdenken, Perspektivwechsel und alternatives Handeln gefragt. Beispielhaft hierfür stehen neue Entwicklungs-, Planungs- und Gestaltungskonzepte für Städte, Gemeinden, Quartiere und Flächen, aber auch Umnutzungen und Umgestaltungen beziehungsweise Nutzungstransformationen von Gebäuden und Freiflächen sowie die Schaffung neuer Infrastrukturen oder Co-Working-Angebote. Ebenso müssen häufig neue Serviceangebote und -konzepte erarbeitet und bereitgestellt werden. Der Digitalisierung kommt dabei eine entscheidende Rolle zu.

Kriterien für eine Bewerbung
Gesucht werden Projekte, die in kreativer Weise umsetzbare Lösungsansätze für die beschriebenen Herausforderungen gefunden haben. Entscheidend für die Jurybewertung ist, dass es sich um konkrete Projekte mit zumindest nachweisbaren Zwischenergebnissen handelt. Kern der Bewerbungen müssen klare und belegbare Projektaussagen wie zum Beispiel die beabsichtigte Zielstellung, das konzeptionelle Vorgehen, Kosten-/Nutzenangaben und der Grad der Zielerreichung des Projektes beziehungsweise der Implementation des jeweiligen Konzeptes sein. Bewerbungen können bis zum 31. Januar 2022 online unter www.dw-zukunftspreis.de eingereicht werden.

Die Auslober vergeben die Preise an Wohnungs- und Immobilienunternehmen aus allen Regionen Deutschlands, die im Rahmen der aufgeführten Projekt- und Prozessbeispiele besonders innovative zukunftsgerichtete Leistungen vollbracht haben. Auf diese Weise werden Best-Practice-Lösungen in der Immobilienwirtschaft identifiziert.

Namhafte Jury kürt die Sieger
Die Jury setzt sich aus namhaften Vertretern der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft zusammen, den Juryvorsitz hat Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Franz-Josef Radermacher inne, unter anderem Mitglied im Club of Rome. Die technische und organisatorische Betreuung übernimmt der BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. Unterstützt wird der DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft außerdem vom BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V. Die Partner würdigen mit diesem Preis Wohnungs- und Immobilienunternehmen, die besonders zeitgemäße und zukunftsfähige Konzepte zur Bewältigung ihrer immobilienwirtschaftlichen und unternehmerischen Herausforderungen erarbeitet und umgesetzt haben. Die Sieger werden traditionell im Rahmen des Aareon Kongresses in Garmisch-Partenkirchen gekürt.

Weitere Informationen sowie das Online-Bewerbungsformular finden Sie unter www.dwzukunftspreis.de

Online-Seminar „Welche Software zur Mieterauswahl ist die passende für Ihr Wohnungsunternehmen?“ am 25.10.2021

Welche Schnittstellen zum ERP-System sind vorhanden, wie automatisiert ist die Kommunikation mit den Interessenten, welche Auswertungen sind möglich und was muss ich bei der Auswahl einer Software außerdem beachten? Diese und weitere Fragen hat der Referent Michael Deeg, Analyse & Konzepte immo.consult GmbH, mit seinem Team untersucht und eine Auswahl einiger gängiger Interessenten-Management-Tools zusammengestellt. Hier zeigen wir Ihnen die Ergebnisse – damit Ihre Auswahl erleichtert wird.

Inhalte:
– Objektvermarktung & Auswahlprozess: Welche Möglichkeiten gibt es von der Exposé-Erstellung bis zum Matching-Prozess?
– Kommunikation mit den Interessenten: Welche Kommunikationskanäle und -formen gibt es vom Chat-Bot über automatisierte E-Mail-Kommunikation bis hin zu standardisierten Prozessen?
– Reporting und Controlling: Welche Auswertungsmöglichkeiten habe ich, um mich und meine Interessenten noch besser kennen zu lernen?
– Datensicherheit: Was passiert mit den Interessentendaten, bei wem liegt die Verantwortung und ist das alles datenschutzkonform?

Das Seminar richtet sich an Vorstände, Geschäftsführer, Abteilungsleiter Vermietung, Leitung IT.

Anmeldung und Informationen: Link

Tarifergebnis 2021 ist wirksam

In der letzten Ausgabe der vdw aktuell haben wir über den vorläufigen Stand des Tarifergebnisses 2021 berichtet. Zwischenzeitlich haben die Große Tarifkommission der Gewerkschaften und der Verbandsausschuss des Arbeitgeberverbandes dem vereinbarten Tarifergebnis zugestimmt.

Das Tarifergebnis ist damit wirksam.

Hier nochmals die Eckpunkte:

  1. Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit vom 01.11.2021 bis 31.12.2023.
  2. Die Löhne und Gehälter werden zum 01.11.2021 um 2,9 Prozent, aufgerundet auf volle 5,00 Euro, erhöht.
  3. Die Löhne und Gehälter werden zum 01.01.2023 um 2,1 Prozent, aufgerundet auf volle 5,00 Euro, erhöht.
  4. Die Ausbildungsvergütungen werden in jedem Ausbildungsjahr zum 01.11.2021 um 50,00 Euro und zum 01.01.2023 um weitere 50,00 Euro erhöht.
  5. Es wird eine beiderseitige Erklärungsfrist von vier Wochen bis zum 14.09.2021 vereinbart.
  6. Die Tarifparteien nehmen, beginnend am 05.10.2021, Gespräche zur Schaffung einer Regelung auf, nach der zukünftige Tariferhöhungen (ab 2023) in Urlaub umgewandelt werden können.

Mitglieder des AGV Arbeitgeberverband der Deutschen Immobilienwirtschaft e.V. finden die ab dem 01.11.2021 gültigen Lohn- und Gehaltstabellen auf der Website des AGV und bekommen ein kostenloses Exemplar der Tarifverträge auf dem Postweg zugesandt.

Stillstand bei der Novelle der Heizkostenverordnung

Die Bundesratsausschüsse für Wirtschaft und für Umwelt haben in ihren Sitzungen am 02.09.2021 ihre Beschlüsse zur Neufassung der Heizkostenverordnung vertagt: der Ausschuss für Wirtschaft „um zwei Sitzungen” und der Umweltausschuss „bis Wiederaufnahme”. Die Verordnung wurde also nicht wie ursprünglich erwartet am 18.09.2021 im Bundesrat behandelt. Da Verordnungen keiner Diskontinuität unterliegen, kann der Bundesrat den Vorgang im Oktober fortsetzen.

Grund für die Absetzung sind nach Hintergrundinformationen zwei Punkte. Zum einen sind umfangreiche Stellungnahmen eingegangen, die Bearbeitungszeit benötigen, zum anderen möchte der grün geprägte Umweltausschuss mit der Heizkostenverordnung eine Regelung zur Aufteilung der Kosten des CO2-Preises einführen.

Der GdW und die Regionalverbände hatten den Bundesratsausschüssen Änderungsbitten mitgeteilt. Wesentliche Punkte der geplanten Heizkostenverordnung verursachen unnötigen und ganz erheblichen Zusatzaufwand und die Regelungen zur Sanktionierung sind zum Teil unverhältnismäßig.

Angesichts der aktuellen Situation werden GdW und Regionalverbände beim Bundesrat für eine differenzierte Lösung bei der Aufteilung des CO2-Preises werben. Sollte der CO2-Preis Gegenstand der Heizkostenverordnung werden, müssen die Daten der Ausstattungen zur Verbrauchserfassung auch nicht anonymisiert für eine gezielte Ansprache von Mietern zur Verfügung stehen. Der Vermieter kann nicht mit Kostenbestandteilen für die Beheizung (und Warmwasserbereitung!) belastet werden, ohne dass er Einflussmöglichkeiten auf den Energieverbrauch der Mieter erhält.

Ausblick

Sollte der Bundesrat im Oktober oder sogar im November einer Heizkostenverordnung zustimmen, an der die nächste Bundesregierung nichts mehr ändern muss oder möchte, so besteht immer noch die Möglichkeit, dass die Verordnung zum 01.01.2022 in Kraft tritt. Sie müsste nur bis 31.12.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Für die Wohnungswirtschaft bestehen durch das Verfahren zunehmend Risiken. Die Zeitspanne für die Umsetzung einer monatlichen Verbrauchsinformation wird immer kürzer, während Mieter (wenn der Verordnungstext so bleibt) die Heizkostenabrechnung um 3% kürzen dürfen, wenn die monatliche Information nicht oder nicht vollständig erfolgt.

Der GdW empfiehlt allen Wohnungsunternehmen, die Vorarbeiten für eine monatliche Verbrauchsinformation so weiterzuverfolgen, als ob die Verordnung zum 01.01.2022 in Kraft träte.

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz – FAQ-Liste mit Empfehlungen und Hinweisen für Wohnungsunternehmen

Wohnungsunternehmen wird weiter empfohlen, alle vertraglichen Offerten ohne Zeitdruck gründlich zu prüfen und zu vergleichen. Ein unmittelbarer Entscheidungsbedarf besteht aufgrund des Bestandsschutzes für die Umlagefähigkeit bis zum 30.06.2024 vorrangig nur bei kupferbasierten Anlagen mit einem Errichtungstermin nach dem 01.12.2021 sowie bei aktuellen Ausschreibungen und zeitnah auslaufenden Betreiberverträgen.

Im Mitgliederbereich finden Sie eine ergänzte und überarbeitete FAQ-Liste mit Empfehlungen und Hinweisen für Wohnungsunternehmen: Link . Es handelt sich dabei um ein „lebendes” und nicht finales Dokument. Aktuelle strategische Empfehlungen stehen unter dem Vorbehalt einer am 18.11.2021 erwarteten BGH-Entscheidung zu der Frage, ob die bisherige Abrechnung von Sammelinkassoverträgen über die Betriebskosten mit EU- und Telekommunikationsrecht vereinbar ist.

Zur Anwendung des GwG-Transparenzregisters auf Wohnungsunternehmen

Mit der vdw aktuell 13/2021 hatten wir Sie über das Vorhaben der Bundesregierung informiert, das Transparenzregister vom Auffangregister zum Vollregister auszubauen, was eine Erweiterung der entsprechenden Meldepflichten zur Folge hat.

Dies erfolgt durch Streichung der sog. Meldefiktion in § 20 Abs. 2 GwG. Künftig müssen die Daten zu allen wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar im Transparenzregister eingetragen und digital einsehbar sein. Dies gilt namentlich auch für diejenigen gesetzlichen Vertreter und geschäftsführenden Gesellschafter des Unternehmens, die durch die Fiktion in § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG als wirtschaftlich Berechtigte gelten. Neben den originären Meldungen müssen die betroffenen Unternehmen zusätzlich zu den Daten im Genossenschafts- oder Handelsregister die Daten im Transparenzregister entsprechend aktuell halten. Einzig für Vereine wurde im Rahmen der Beratungen im Finanzausschuss eine Sonderregelung installiert.

Der GdW hat eine FAQ-Liste zusammengestellt. Sie finden diese hier. Das Bundesverwaltungsamt hat weitergehende aktuelle Anwendungshinweise veröffentlicht, die ebenfalls im Mitgliederbereich für Sie bereitstehen.

Die Regelungen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister sind, über den Kreis der nach dem GwG definierten „Verpflichteten” hinaus, von allen Wohnungsunternehmen zu beachten.

Für einige Wohnungsunternehmen kommen neben den Regelungen zum Transparenzregister weitere Regelungen des GwG zur Anwendung. Dies betrifft u. a. diejenigen Wohnungsunternehmen, die Vermittlungstätigkeiten nach § 1 Abs. 11 GWG ausüben und als “verpflichteter Immobilienmakler” nach dem GwG zu qualifizieren sind. Auch bezüglich der Anwendung der insoweit geltenden Regelungen des GwG gab es diverse Änderungen, die wir Ihnen demnächst in einem separaten Artikel darstellen.

Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung sind als Kreditinstitute Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG. Die insoweit bestehenden Verpflichtungen gelten unabhängig von einer Qualifizierung als Immobilienmakler im Sinne des GwG. Diesbezügliche aktuelle Informationen wurden der Bundesarbeitsgemeinschaft der Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung mit gesondertem GdW-Rundschreiben übermittelt.

Bayerische Wohnraumförderung: Fördermittelanträge bitte zeitnah stellen

Für die Wohnraumförderung standen im Jahr 2021 848,6 Millionen Euro an Haushaltsmitteln bereit. Damit wurde die Forderung der Wohnungswirtschaft Bayern nach Kontinuität bei den Wohnraumfördermitteln erfüllt. Das Fördervolumen sollte beim nächsten Haushaltsplan mindestens auf diesem Niveau beibehalten werden. Angesichts der Corona-bedingten Mehrausgaben steht der Staatshaushalt jedoch unter hohem Druck.

Deshalb unsere Bitte: Stellen Sie noch ausstehende Fördermittelanträge für 2021 bitte zeitnah.

Auch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr braucht Planungssicherheit. Da hilft es zu wissen, was kommt.