Förderung des genossenschaftlichen Wohnungsbaus gesichert

Das lange geplante Bundesprogramm zur Förderung genossenschaftlichen Wohnungsbaus wird nach unseren Informationen im Oktober doch an den Start gehen. Es ergänzt das KfW-Programm 134 für den Kauf von Genossenschaftsanteilen und ist ein wichtiger Bestandteil der Wohnraumoffensive der Bundesregierung.

Der GdW hat sich intensiv für das neue Programm eingesetzt. Insbesondere nachdem es zuletzt nicht nach einer Einigung ausgesehen hatte, wurden Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundesbauminister Horst Seehofer dazu aufgerufen, sich für einen sofortigen Start des zugesagten Programms einzusetzen und gemeinsam die Weichen für eine weitere Verstetigung des Programms zu stellen.

Die KfW wird nach dem nun erfolgten Konsens mit dem Bundesbau-, Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium ab 21. Oktober 2021 Anträge für das Programm entgegennehmen. Haushalte, die sich an genossenschaftlichen Neubauvorhaben mit Geschäftsanteilen beteiligen, können mit dem Programm ein zinsgünstiges Darlehen aufnehmen und als Förderkomponente einen Tilgungszuschuss erhalten.

Gerade kleineren, neugegründeten Wohnungsgenossenschaften, die dringend auf Förderungen angewiesen sind, kommt das Programm zugute.

Schadensersatz wegen unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

Der in einem Verfahren vor dem AG Bautzen (AG Bautzen, 18.12.2020, 30 C 6/20) streitgegenständliche, angeblich individuell ausgehandelte Mietvertrag enthielt eine Klausel, wonach der Mieter verpflichtet sei, die Wohnung bei Auszug renoviert zurückzugeben. Gemäß BGH-Rechtsprechung ist eine solche Regelung unwirksam, da der Mieter zur Renovierung verpflichtet ist, auch wenn die Wohnung noch nicht lange bewohnt wurde. Der Mieter glaubte, zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet zu sein und führte diese bei Auszug mit Hilfe von Bekannten und selbst besorgtem Material durch. Als der Vermieter die Ausführung wegen Mängeln beanstandete, weigerte sich der Mieter nachzubessern und forderte Ersatz für die von ihm und seinen Verwandten und Bekannten geleisteten 60 Arbeitsstunden und das Material.

Das Amtsgericht sprach dem Mieter Schadensersatz für die nicht geschuldeten Schönheitsreparaturen zu. Das Gericht ging davon aus, dass der Mieter seinen Verwandten und Bekannten 10 Euro pro Stunde hätte zahlen müssen. Für 60 Arbeitsstunden ergab dies 600 Euro zzgl. 181 Euro Materialkosten also insgesamt 771 Euro. Dass die Arbeiten mangelhaft ausgeführt wurden, spielte keine Rolle, da der Mieter ja gar nichts hätte machen brauchen.

Hinweis 1: Achtung Betrugsvorwurf!

Sobald vermieterseitig der Verdacht besteht, eine Schönheitsreparaturklausel könnte eventuell unwirksam sein, sollte deren Durchführung keinesfalls vom Mieter gefordert werden. Wie der vom AG Bautzen entschiedene Fall zeigt, kann das zu doppelten Kosten führen, nämlich zum Schadensersatz dem Mieter gegenüber und – sofern die Arbeiten unbrauchbar waren – zum nochmaligen Aufwand der sachgerechten Renovierung durch den Vermieter, sofern dieser dem Nachmieter eine renovierte Wohnung übergeben möchte.

Darüber hinaus hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob über den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch hinaus auch noch ein Betrugsvorwurf im Raum steht. Dies kommt vorliegend in Betracht, weil der Vermieter unter Verwendung einer unwirksamen Klausel behauptet hatte, der Mietvertrag sei zwischen dem Mieter und seiner Hausverwaltung individuell ausgehandelt worden. Der Mieter habe die Klausel gebilligt, also sei die entsprechende Vereinbarung gültig.

Dass im Protokoll und im Vertrag stehe, die Klausel sei „individuell ausgehandelt”, beweise indessen nicht, dass das auch wirklich stimme, betonte das Amtsgericht Bautzen. Dies zumal solch ein maschinenschriftlich vorformulierter Absatz sich inhaltlich identisch im Übergabeprotokoll des Nachmieters und in anderen Mietverträgen finde.

Damit stand für das AG Bautzen fest, dass es sich um von der Hausverwaltung des Vermieters vorbereitete Texte handelte, denen man durch Hinweise auf vermeintliches Aushandeln den Anschein von Individualvereinbarungen geben wollte. Offenbar versuchte die Hausverwaltung systematisch, an sich unwirksame Renovierungsklauseln auf diese Weise zu retten, um die Kosten für Schönheitsreparaturen auf die Mieter abzuwälzen und bewusst mieterschützendes Recht zu umgehen.

Hinweis 2: unwirksame Klauseln

Die vier häufigsten Unwirksamkeitsfälle bei Schönheitsreparaturklauseln sind:

a)Der Mietvertrag enthält eine „Endrenovierungsklausel“ d. h. der Mieter ist verpflichtet, bei Auszug zu renovieren – egal wann er auszieht. Ob die Endrenovierungsklausel im Kontext der Schönheitsreparaturregelungen steht, unter „Zusätzliche Vereinbarungen“, im Übergabeprotokoll oder an anderer Stelle, spielt keine Rolle.

b) Der Mietvertrag enthält starre Ausführungsfristen. Ausnahmsweise kann eine derartige Klausel jedoch dann wirksam sein, wenn nach den starren Fristen eine Formulierung folgt, welche die Starrheit beseitigt.

c) Die Schönheitsreparaturregelungen enthalten den Satz „Der Mieter ist nicht berechtigt ohne Zustimmung …. von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen“ bzw. „…erheblich abzuweichen.“

d) Die Mietsache ist bei Einzug nicht in renoviertem Zustand übergeben worden.

Unseren Mitgliedern steht zur Klärung der Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln die Rechtsberatung des Verbandes zur Verfügung (karl.schmitt-walter@vdwbayern.de, Tel. 089/290020-316 und rudolf.seltenreich@vdwbayern.de Tel. 089/290020-402).

Versand der Unterlagen für die Vorbefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung in Bayern gestartet

Mit dem neuesten Schreiben des Bayerischen Landesamts für Statistik werden Eigentümerinnen und Eigentümer aufgefordert, an der GWZ Vorbefragung teilzunehmen. Die Vorbefragung ist ein wichtiger Meilenstein für einen reibungslosen Ablauf der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2022.

Es besteht Auskunftspflicht. Maximal elf Fragen sind über einen kurzen Online-Fragebogen in 5-10 Minuten zu beantworten. Die Zugangsdaten für den Online Fragebogen haben die auskunftspflichtigen Personen per Brief erhalten. Wer nicht online melden kann, bekommt Mitte/Ende Oktober einen Papierfragebogen zugeschickt. Befragungen durch Erhebungsbeauftragte an der Haustür oder am Telefon werden nicht durchgeführt.

Hinweis STMB I: Ungenutzte Grundstücke als Chance für den Wohnungsmarkt

Auf dem anspruchsvollen Weg, den angespannten Wohnungsmarkt wirkungs- und sinnvoll zu entlasten, ist die Aktivierung von Grundstücken ein wichtiger Baustein. Initiiert durch Bayerns Bauministerin Kerstin Schreyer wurde eine neue Broschüre „Grundstücke aktivieren – Wohnraum schaffen“ aufgelegt, um für dieses Thema stärker zu sensibilisieren. Der Flyer kann auf der Internetseite des Bauministeriums heruntergeladen werden: https://www.stmb.bayern.de/med/aktuell/archiv/2021/210903grundstuecke/

Hinweis STMB II: Planungshilfen für die Bauleitplanung – Fortschreibung 2020/2021

Das Nachschlagewerk „Planungshilfen für die Bauleitplanung” gibt aktuelle und praxisnahe Hinweise für die Ausarbeitung und Aufstellung der Bauleitpläne. Es wendet sich damit in erster Linie an die Gemeinden und die in deren Auftrag tätigen Planungsbüros. Darüber hinaus sollen die Planungshilfen die Mitwirkung der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Bauleitplanung erleichtern und zur Beschleunigung des Aufstellungsverfahrens beitragen.

Unter www.stmb.bayern.de/buw/staedtebau/index.php können die Broschüre als PDF-Datei heruntergeladen und weitere Exemplare in Papierform bestellt werden.

DW Sonderheft: Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des GdW – Bilanz- und Steuerwissen

„Nachhaltigkeit“, „Digitalisierung“, „Geldwäsche“ und die Corona-Pandemie waren Themen, die die Wohnungswirtschaft in den Jahren 2020 und 2021 stark beschäftigt haben. Daher fanden sie Einzug in die Artikelreihe „Bilanz- und Steuerwissen – Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des GdW“ in der Fachzeitschrift DW. In dieser Reihe geben die wohnungswirtschaftlichen Experten aus den Prüfungs- und Bewertungsbereichen von GdW und Regionalverbänden ihr Wissen weiter. In dieser bereits elften Ausgabe des DW Sonderheftes sind zwölf interessante Artikel zu genossenschaftlichen und wohnungswirtschaftlichen Fachthemen zusammengefasst.

Sie können sich das DW Sonderheft kostenfrei herunterladen: Download

 

Online-Seminar des VdW Bayern: „Drei-teiliger Kompaktkurs Gebäudetechnik für Kaufleute – Grundlagen Heizungs-, Sanitär-, Klima- und Lüftungstechnik“ mit Start am 12.10.2021

In diesem drei-teiligen Kompaktkurs mit dem Referenten Dipl.-Kfm. (FH) Angelo Lo Voi, geht es um die Vermittlung von Grundwissen für die technische Objektbewirtschaftung, mit dem Ziel die Potenziale und Möglichkeiten zu erkennen und erste notwendige Arbeitsschritte einzuleiten.

Teil 1: Einführung und Grundlagen der Heizungstechnik

Inhalt:

  • Definition, Begriffserklärungen, Aufgabenbereiche und Zielsetzung
  • Systemübersicht
  • Anforderungen an die Heizungstechnik
  • Benchmarking und Kennzahlen
  • Instandhaltungs- und Bedienkonzept TGA
  • Erkennen und Umsetzen von Einsparpotenzialen

Das Seminar gilt als Weiterbildung im Sinne von §15 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie erhalten einen entsprechenden Nachweis auf Ihrer Teilnahmebestätigung über die jeweiligen Stunden.

Termine:

12.10.2021 Online-Seminar, 10.00 – 16.00 Uhr (Teil 1)

20.10.2021 Online-Seminar, 10.00 – 16.00 Uhr (Teil 2)

26.10.2021 Online-Seminar, 10.00 – 16.00 Uhr (Teil 3)

Anmeldung und Informationen:

https://www.vdwbayern.de/kalender/online-seminar-neu-mabv-3-taegiger-kompaktkurs-gebaeudetechnik-fuer-kaufleute-grundlagen-heizungs-sanitaer-klima-und-lueftungstechnik/

 

 

Tarifergebnis 2021: Information zum vorläufiger Stand

Am 11.08. fand in Düsseldorf die erste Verhandlungsrunde zum Vergütungstarifvertrag statt. Die Gewerkschaften hatten – wie zu erwarten war – den bestehenden Vergütungstarifvertrag zum 31.10.2021 gekündigt. Die ursprünglichen Forderungen der Gewerkschaften wurden vom AGV-Verbandsausschuss bewertet und eine Gegenposition entwickelt. Die Tarifkommission hat den Gewerkschaften danach deutlich gemacht, dass die gestellten Forderungen, was die angestrebten Vergütungserhöhungen angeht, für die Unternehmen der Branche perspektivisch nicht leistbar sind. Die Tarifkommission hat eine Laufzeit des Tarifvertrages von mindestens 24 Monaten gefordert. Nach intensiver und konstruktiver Diskussion haben die Tarifkommission des Arbeitgeberverbandes und die Gewerkschaften am 17.08.2021 in Frankfurt erneut verhandelt.

Dabei haben sich die Tarifvertragsparteien dann auf folgende Eckpunkte für einen Tarifabschluss verständigt:

  1. Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit vom 01.11.2021 bis 31.12.2023.
  2. Die Löhne und Gehälter werden zum 01.11.2021 um 2,9 Prozent, aufgerundet auf volle 5,00 Euro, erhöht.
  3. Die Löhne und Gehälter werden zum 01.01.2023 um 2,1 Prozent, aufgerundet auf volle 5,00 Euro, erhöht.
  4. Die Ausbildungsvergütungen werden in jedem Ausbildungsjahr zum 01.11.2021 um 50,00 Euro und zum 01.01.2023 um weitere 50,00 Euro erhöht.
  5. Es wird eine beiderseitige Erklärungsfrist von vier Wochen bis zum 14.09.2021 vereinbart.
  6. Die Tarifparteien nehmen, beginnend am 05.10.2021, Gespräche zur Schaffung einer Regelung auf, nach der zukünftige Tariferhöhungen (ab 2023) in Urlaub umgewandelt werden können.

Die Tarifsteigerung zum 01.11.2021 beläuft sich im Hinblick auf die 14-monatige Laufzeit tarifmathematisch auf ca. 2,5%. Die Ausbildungsvergütungen sind zur Stärkung der Attraktivität des Ausbildungsberufes überproportional erhöht worden. Die Laufzeit von 26 Monaten gibt den Unternehmen Planungssicherheit.

Die Tarifkommission hat den Gewerkschaften zugesagt, im Kontext mit den gewünschten Möglichkeiten zur Umwandlung von Tarifentgelt (z.B. für ein Jobrad) auch über ein mögliches Modell zur Umwandlung von künftigen Tariferhöhungen in Freizeit zu sprechen.

Dem Tarifergebnis müssen die großen Tarifkommissionen der Gewerkschaften und der Verbandsausschuss des Arbeitgeberverbandes bis zum 14.09.2021 zustimmen. Sollten die Zustimmungen erfolgen, erhalten die Mitglieder des AGV Arbeitgeberverband der Deutschen Immobilienwirtschaft e.V. unmittelbar danach die ab 01.11.2021 gültigen Lohn- und Gehaltstabellen.

Wir werden Sie nach Abschluss des Tarifergebnisses zeitnah informieren.

Genossenschaftsrecht und Versammlungen: 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist in Kraft getreten (14.BayIfSMV)

Das Abhalten von Versammlungen in den Zeiten der öffentlichen Kontaktbeschränkungen ist keine leichte Aufgabe. Trotz der weiterhin auch dieses Jahr noch gegebenen Möglichkeiten einer alternativen Durchführung von General- oder Vertreterversammlungen wollen viele Genossenschaften nach der letztjährigen „Pause“ doch wieder ein Treffen in realer Präsenz der Teilnehmer. Die neue Verordnungslage in Bayern erleichtert dies zumindest unter einem wesentlichen Aspekt: nämlich bei der Frage, wieviele Personen sich in einem Raum im Rahmen einer privaten Veranstaltung treffen können. Eine General- oder Vertreterversammlung ist hierbei als private Veranstaltung im ehrenamtlichen Bereich (also nicht „beruflich“) zu sehen.

Ab einer 7-Tage-Inzidenz, die den Wert von „35“ überschreitet, können sich bis zu 1.000 Personen im Rahmen einer „privaten Veranstaltung“ in „nicht-privaten Räumen“ (also Gaststätten, Hallen, Vereinsheimen usw.) treffen, wenn die Personen entweder nachweislich genesen, nachweislich geimpft oder negativ getestet sind. Der Veranstalter hat dies zu kontrollieren (§ 3 der 14.BayIfSMV). Der Testnachweis ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu erbringen (die Arten der Testverfahren sind der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im Zusammenspiel mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes zu entnehmen).

Hiermit besteht jetzt also ein größeres rechtliches „Fassungsvermögen“ der Versammlungsräumlichkeiten. Weiter kann auch daran gedacht werden, die Versammlungen unter freiem Himmel, in von der Umgebung abgegrenzter Weise, durchzuführen. Einige Genossenschaften aus unserem Mitgliederkreis haben dies schon erfolgreich praktiziert. Demnächst soll auch eine sog. „Krankenhaus-Ampel“ eingeführt werden, bei deren Anschlagen wieder mit stärkeren Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten zu rechnen ist. Die vorliegende Verordnung gilt vorerst bis zum Ablauf des 1. Oktobers 2021.