Im Rahmen der Kostenmiete für preisgebundene Wohnungen verändern sich gemäß § 26 Abs. 4 II. BV und § 28 Abs. 5a II. BV die ansetzbaren Pauschalen für die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten alle drei Jahre entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland. Maßgeblich hierfür ist die Veränderung im Oktober 2022 gegenüber Oktober 2019. In diesem Zeitraum erhöhte sich der Verbraucherpreisindex von Oktober 2019 (106,1 = 100%) bis Oktober 2022 (122,2 = 115,1744%) um 15,1744%. Auf dieser Basis gelten ab 01.01.2023 die folgenden Pauschalen für die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten (Angaben pro Jahr):
Schlagwort: 24/2022
Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG vom Deutschen Bundestag verabschiedet
Der Deutsche Bundestag hat am 10.11.2022 den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 gebilligt. Damit wurde auch eine einmalige finanzielle Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern von Erdgas im Dezember diesen Jahres beschlossen. Der Bundesrat hat bei seiner Sondersitzung am 14.11.2022 der Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme zugestimmt.
Verbraucherinnen und Verbraucher von Erdgas sollen im Dezember finanziell von den gestiegenen Energiepreisen entlastet werden. Die einmalige Entlastung soll laut Koalition der finanziellen Überbrückung bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse dienen. Erhalten sollen die sogenannte Abschlagszahlung alle „Gas-Standardlastprofil-Kunden und Wärmekunden sowie Kunden mit Registrierender Leistungsmessung“ soweit deren Verbrauch nicht über 1,5 Millionen Kilowattstunden liegt oder das bezogene Erdgas zur kommerziellen Strom- oder Wärmeerzeugung genutzt wird. Weitere Ausnahmen fasst das Gesetz unter Paragraph 2 zusammen.
Das EWSG schreibt Erdgaslieferanten vor, den Verbraucherinnen und Verbrauchern von Erdgas einen einmaligen Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Der Betrag ist laut EWSG mit der ersten Rechnung des Erdgaslieferanten zu verrechnen, deren Abrechnungszeitraum den Monat Dezember 2022 umfasst.
Beurteilung Wohnungswirtschaft:
Diese Regelung wurde gegen die Empfehlungen der Expertinnen-Kommission Gas und Wärme durch die Ministerpräsidenten eingebracht. Auch wenn – entgegen der ursprünglichen Pläne und nach Intervention des GdW – nunmehr nicht mehr der Vermieter den Betrag automatisch abbuchen muss, sondern der Mieter an den Vermieter entsprechend herantreten muss, so bleibt es dabei, dass dieser Passus einen sachlich nicht zu rechtfertigenden erheblichen bürokratischen Aufwand bedeutet und im Dezember nicht umsetzbar ist.
Und noch ein wichtiger Hinweis:
Der Gasverbrauch in Wohngebäuden wird üblicherweise über das sogenannte Standardlastprofil abgerechnet (SLP-Zähler). Einige große Liegenschaften werden jedoch abweichend über eine registrierende Leistungsmessung abgerechnet (RLM-Zähler). Gewöhnlich sind das Liegenschaften mit einem Gasverbrauch für Wärme und Warmwasser von mehr als 1,5 Mio. kWh p. a., freiwillig aber auch deutlich darunter möglich. Die Dezember-Entlastung soll für Erdgas gelten, das im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum bezogen wird, also auch bei RLM-Zählern. Das Gesetz verlangt für RLM-Zähler in der Wohnungswirtschaft eine Mitteilung an den Versorger in Textform bis zum 31.12.2022. Wir empfehlen Ihnen, die Meldung nach Möglichkeit bereits im November durchzuführen, damit alles reibungslos läuft.
Bundestag beschließt Aufteilung der Kohlendioxidkosten
Am 10.11.2022 hat der Bundestag das CO2KostAufG beschlossen. Das Gesetz muss noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Die Vorschriften über die Aufteilung der Kohlendioxidkosten sind auf Abrechnungszeiträume anzuwenden, die ab 01.01.2023 beginnen.
Das Gesetz erfüllt zwei wesentliche Forderungen der Wohnungswirtschaft: es tritt erst 2023 in Kraft und greift nicht in laufende Abrechnungsperioden ein und es setzt das von der Wohnungswirtschaft vorgeschlagene Stufenmodell um. Der GdW hatte gemeinsam mit fünf weiteren immobilienwirtschaftlichen Verbänden die Machbarkeit eines Stufenkonzeptes belegt, einen Gesetzesvorschlag erarbeitet und dies allen drei Ministerien im Januar zur Verfügung gestellt. Es ist ein großer Erfolg, dass das Stufenmodell überhaupt gelungen ist.
In der Endfassung sind gegenüber den Entwürfen Änderungen vorgenommen worden:
- Die Aufteilung der CO2-Kosten wurde auf alle Fernwärme erweitert. Sie ist nun also unabhängig davon, ob die Brennstoffe für die Anlagen einen CO2-Preis nach europäischem Emissionshandel ETS oder nach nationalem Emissionshandel BEHG bezahlen. Dies erfolgte entgegen des Koalitionsvertrages und mit der Begründung von Gleichbehandlung, Konsistenz und gesellschaftlicher Akzeptanz (bei Mietern). In Gebieten mit Anschluss- und Benutzungszwang wird der Vermieteranteil halbiert. Die Aufteilung der ETS-Kosten gilt nicht für Gebäude, die ab 01.01.2023 erstmals einen Wärmeanschluss erhalten (die BEHG-Kosten werden auch in diesen Fällen aufgeteilt).
- In der höchsten Klasse mit 52 kg CO2 ud mehr pro m² Wohnfläche wurde der Vermieteranteil von 90 % auf 95% erhöht.
- Gestrichen wurde der Paragraph 10, nach dem Vermieter bei Einsatz biogener fester oder flüssiger Brennstoffe eventuelle Mehrkosten gegenüber Erdgas übernehmen sollten.
Nach wie vor macht sich der CO2-Preis am tatsächlichen jährlichen Ausstoß fest, d.h. der Emissionsfaktor des Brennstoffes wird mit dem tatsächlich abgerechneten Energieverbrauch und dem CO2-Preis multipliziert.
Der anteilige Erstattungsanspruch für die CO2-Kosten bei Gasetagenheizung gegenüber dem Vermieter bleibt erhalten, die Frist zur Geltendmachung durch die Mieter wurde von 6 auf 12 Monate erhöht. Auf den Erstattungsanspruch muss der Brennstoff- oder Wärmelieferant in der Rechnung hinweisen.
Für vermietete Nichtwohngebäude verbleibt es bis 2025 bei der Aufteilung 50/50.
Erhöhung des CO2-Preises verschoben
Ursprünglich sollte die Klimaabgabe im Jahr 2023 ansteigen, wegen der Energiekrise mit hoher Inflation setzte die Ampel-Koalition diesen Schritt nun aus. Die Erhöhung von 30 Euro pro ausgestoßener Tonne Kohlendioxid auf 35 Euro soll erst zum 1. Januar 2024 erfolgen.
Ein ausführliches GdW-Schreiben finden Sie hier: Download
Bundestag stimmt für Erhöhung des Wohngeldes
Der Bundestag hat am 10.11.2022, das Wohngeld-Plus-Gesetz beschlossen. Ein dazu von den Koalitionsfraktionen eingebrachter Gesetzentwurf „zur Erhöhung des Wohngeldes” wurde angenommen. Ab dem 1. Januar 2023 sollen Haushalte mit niedrigeren Einkommen stärker bei steigenden Wohnkosten unterstützt werden. Um die durch steigende Energiekosten und energieeffiziente Sanierungen entstehenden höheren Wohnkosten besser abzufedern, soll die bisher umfangreichste Reform des Wohngeldes drei Komponenten enthalten: erstens die Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente, die als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung eingehen soll, zweitens die Einführung einer Klimakomponente und drittens eine Anpassung der Wohngeldformel.
Danach sollen rund 1,4 Millionen Haushalte erstmalig oder erneut einen Wohngeldanspruch erhalten, bisher sind es rund 600.000 Haushalte. Zudem soll sich der Wohngeldbetrag von durchschnittlich rund 180 Euro pro Monat auf rund 370 Euro pro Monat erhöhen.
Ergebnisse der Gaskommission
Die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme hat nach intensiver Arbeit und unter hohem Zeitdruck ihre Ergebnisse vorgelegt. „Der Kommissionsbericht enthält klare Forderungen und Maßnahmen, um das bisher bestehende Dilemma der Nichtbezahlbarkeit explodierender Energiekosten aufzuheben. Die im Bericht vorgesehenen staatlichen Zuschüsse und Fonds sind Voraussetzung dafür, dass die Empfehlungen der Gaskommission für ein Teilsegment der Haushalte mit geringen Einkommen – konkret Haushalte mit Wohnberechtigungsschein – eine Begrenzung der Mieterhöhungsmöglichkeit nach Modernisierung auf 1,50 Euro pro Quadratmeter und Monat vorsehen. Diese Entlastungsmaßnahme muss mit staatlichen Mitteln in deutlicher und ausreichender Höhe unterstützt und abgesichert werden. Ein Großteil der sozial orientierten Wohnungsunternehmen wird dies ansonsten finanziell nicht umsetzen können. Wird die staatliche Finanzierung hierfür gesichert, kann diese Maßnahme einer gezielten, sozial ausgerichteten Entlastung bedürftiger Haushalte dienen.
Da sich die knappe Gasversorgungslage im kommenden Jahr voraussichtlich verschärfen wird, sind weitere Einsparmaßnahmen in allen Bereichen notwendig. Die Gaskommission empfiehlt deshalb unter anderem eine Festsetzung der Mindesttemperaturen für Heizungsanlagen auf tagsüber 20 Grad, in Nebenräumen sowie nachts auf 18 Grad Celsius. Die Nachtstunden, in der Heizungen und Warmwasser ohnehin in viel geringerem Umfang genutzt werden, bieten in der Summe ein großes Einsparpotenzial für Energie.
Den Abschlussbericht der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme finden Sie hier: Download
Inflationsausgleichsprämie tritt in Kraft und kann seit dem 26.10.2022 bis 31.12.2024 gewährt werden
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten ab dem 26.10.2022 bis Ende Dezember 2024 zum Ausgleich der Inflation 3.000 Euro eine steuer- und abgabenfrei Inflationsausgleichsprämie zukommen lassen (wir berichteten, vdw aktuell 23/2022). Die Inflationsausgleichsprämie wurde am 25.10 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist damit in Kraft getreten. Seit dem 26.10.2022 können entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Damit wird eine weitere Entlastungsmaßnahme zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise umgesetzt. Die Inflationsausgleichsprämie ist von der Wirkweise vergleichbar mit der ausgelaufenen Corona-Prämie (1.500 Euro bis zum 31. März 2022, § 3 Nr. 11a EStG) und kann für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden.
Klage gegen die Grundsteuerreform – Partei DIE LINKE hat Klage beim bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben
Die Partei DIE LINKE. Bayern hat im Oktober 2022 Popularklage gegen die Grundsteuerreform beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhoben. In diesem frühen Stadium der Klageerhebung ist noch nicht absehbar, ob die Klage durch das Gericht zur Entscheidung angenommen wird. Auch die Partei DIE GRÜNEN haben verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung und haben angekündigt, ebenfalls eine Klage gegen die Grundsteuerreform beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof erheben zu wollen.
Sobald uns weitere Informationen in diesem Zusammenhang vorliegen, werden wir an dieser Stelle darüber berichten.
Glasfaserversorgung – Vorsicht: Telekom verlangt die Unterschrift der „Verkabelungsprotokolle“ im Zuge der Installation von Glasfaserleitungen
Aus dem Kreis unserer Mitgliedsunternehmen haben wir erfahren, dass im Rahmen der Einrichtung einer Glasfaserversorgung von Gebäuden den Wohnungsunternehmen ein sog. „Auskundungs-/Planungsgesprächsprotokoll“ durch die ausführenden Mitarbeiter der Telekom vorgelegt wird. Dies ist verbunden mit dem Hinweis seitens der Telekom, dass dies vom Wohnungsunternehmen „unterschrieben werden müsse“. Hierbei kann es zudem noch vorkommen, dass der Versuch unternommen wird, entsprechenden Druck aufzubauen, durch den weiteren Hinweis der Telekom, dass andernfalls die laufenden Arbeiten eingestellt werden müssten (was dann aber, bei gegebener Weigerung des Wohnungsunternehmens, nicht geschieht). Zur Unterschrift gedrängt werden hierbei nicht nur Vorstände oder Geschäftsleiter des Wohnungsunternehmens, sondern auch Mitarbeiter auf der Baustelle, die zur Vertretung des Wohnungsunternehmens (zumindest in dieser Hinsicht) gar nicht befugt sind.
Das Problem besteht darin, dass es sich um ein vorgefertigtes „Protokollmuster“ handelt, in welchem auch handfeste Erklärungen, die das Wohnungsunternehmen mit seiner Unterschrift abgeben würde, enthalten sind. Beispielsweise würde das Wohnungsunternehmen mit seiner Unterschrift bestätigen bzw. garantieren, dass „die für die Kabeltrassen vereinbarten Installationswege den gesetzlichen Brandschutzbestimmungen entsprechen“. Auch wird festgelegt, dass „der Hauseigentümer die Verantwortung für die Wiederherstellung der Wärmedämmung übernimmt.“
Zwei weitere Verpflichtungserklärungen beziehen sich auf die „Stilllegung von Schornsteinzügen oder Müllschächten“ sowie „dokumentierte Vorschäden“ und die Pflicht des Wohnungsunternehmens, „die Realisierung des Gebäudenetzes in der beschriebenen Form vornehmen zu lassen“.
Hierzu ist folgendes zu bemerken:
Eine Pflicht zur Unterschrift besteht nicht. Zum einen ist ein Protokoll seiner Funktion nach die Bestätigung eines Geschehensablaufes, also eine rein sachliche Feststellung. Ein Protokoll ist jedoch nicht der richtige Ort, um rechtliche Verpflichtungen zu begründen, insbesondere, wenn diese außerordentlicher Natur sind. Die vorliegende Sachlage ist nicht mit derjenigen am Ende eines Mietverhältnisses vergleichbar, wenn dort zwischen Vermieter und Mieter manchmal einzelne Verpflichtungen zum Rückbau von Gegenständen des Mieters oder zur Dekoration der Wohnung geregelt werden. Aber auch inhaltlich kann ein Wohnungsunternehmen meistens kaum seriös bestätigen, dass die „gesetzlichen Brandschutzbestimmungen“ im Hinblick auf die „Kabeltrassen“ eingehalten seien. Viele Wohngebäude gehören dem Altbestand an und unterscheiden sich zudem. Es kommt hinzu, dass dem Grunde nach die Telekom darauf achten (und ggf. bestätigen) müsste, dass sie selbst mit der Verkabelungsmaßnahme keine bestehenden baulichen Vorschriften verletzt.
Über das auch im Hinblick auf den Gedanken einer Kundenfreundlichkeit mehr als ärgerliche und fragwürdige Vorgehen der Telekom haben wir auch den GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen in Berlin für kommende Gespräche mit der Telekom informiert.
In eigener Sache: Aktuelle Satzung des Verbands bayerischer Wohnungsunternehmen
Der Verbandstag des VdW Bayern hat am 18.05.2022 Änderungen bei der Satzung des Verbandes beschlossen. Die aktuelle Satzung finden Sie hier
Neue Videobeiträge im Bildungsportal
Das Bildungsportal des VdW Bayern wird immer wieder um neue Lehrvideos erweitert, so dass wir mittlerweile 28 Videos zu aktuellen wohnungswirtschaftlichen Themen anbieten. Diese kommen aus den unterschiedlichsten Geschäftsbereichen des VdW Bayern und seiner Tochterunternehmen.
Bei den zuletzt eingestellten Videos geht es um folgende Themen:
– Grundsätze der Haftung im Mehrparteienhaus
– Dübellöcher – Beseitigung und Haftung
– Neues zur Umsatzsteuer bei Aufsichtsratsvergütungen
– Betriebsrentenstärkungsgesetz
Sie finden im Bildungsportal Videos zu folgenden Bereichen: Recht, Datenschutz, Digitalisierung und IT, Steuern, Wirtschaftsprüfung, Kommunikation, Wohnungswirtschaftsliches Management und Personalentwicklung, VdW Bayern Assekuranz, VdW Bayern CAT.
Wer noch kein Abonnement unseres Mitglieder-Bildungsportals ist, kann sich gerne die Konditionen auf unserer Website www.vdwbayern.de/Veranstaltungen/Bildungsportal ansehen. Dort können Sie sich auch gleich online registrieren und das Abonnement abschließen. Das Seminarteam wird Ihnen dann das Passwort per E-Mail mitteilen. Haben Sie noch Fragen hierzu oder sind Sie neugierig geworden, dann rufen Sie uns gerne an unter 089/290020-640. Übrigens werden halbjährlich immer wieder neue Videos aufgenommen, um das Angebot stets für Sie zu erweitern. Viel Freude mit unserem E-Learning-Programm.