Preise für Wohnimmobilien im 2. Quartal 2024: -2,6 % zum Vorjahresquartal

Die Preise für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) in Deutschland sind im 2. Quartal 2024 gegenüber dem 2. Quartal 2023 um durchschnittlich 2,6 % gesunken. Gegenüber dem Vorquartal stiegen sie um 1,3 %. Dies ist der erste Anstieg gegenüber einem Vorquartal seit dem 2. Quartal 2022.

Preisanstiege gegenüber dem Vorquartal in den meisten Regionen

Gegenüber dem 2. Quartal 2023 waren die Preise in den meisten Gegenden Deutschlands noch rückläufig. Gegenüber dem 1. Quartal 2024 war nur noch für Wohnungen in dünn besiedelten ländlichen Regionen ein Preisrückgang zu beobachten. Die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser stiegen dagegen im Durchschnitt in allen Regionstypen gegenüber dem Vorquartal.

So erhöhten sich die Preise in den sieben größten Städten Deutschlands (Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart und Düsseldorf) um 1,6 % (Wohnungen) beziehungsweise 2,3 % (Ein- und Zweifamilienhäuser) gegenüber dem Vorquartal. Im Vergleich zum Vorjahresquartal waren Wohnungen in diesen Metropolen 1,5 % günstiger, Häuser kosteten 4 % weniger.

In anderen kreisfreien Großstädten kosteten Wohnungen 1,4 % mehr als im Vorquartal, gegenüber dem Vorjahresquartal musste dagegen 0,1 % weniger gezahlt werden. Ein- und Zweifamilienhäuser waren 1,3 % teurer als im 1. Quartal 2024, jedoch 4,9 % günstiger als im 2. Quartal 2023.

Auch in dünn besiedelten ländlichen Kreisen zahlten Käuferinnen und Käufer für Ein- und Zweifamilienhäuser 0,9 % mehr als im 1. Quartal 2024, allerdings noch 5 % weniger als im 2. Quartal 2023. Die Preise für Wohnungen sanken dort dagegen um 3 % zum Vorquartal und um 6,5 % zum Vorjahresquartal.

Selbsterklärung nach § 30 Abs.1 Nr. 2 StromPBG/ § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG – Möglichkeit der Fristverlängerung

Der GdW hat mit Schreiben vom 19. März 2024 zur Thematik der sog. “finalen Selbsterklä-rungen” nach § 30 Abs. 1 StromPBG, §30a Abs. 2 StromPBG und/oder § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG informiert.

Hintergrund unseres Schreibens war, dass Wohnungsunternehmen von ihren Energieversorgern zur Abgabe der finalen Selbsterklärung nach dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) bzw. dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) aufgefordert werden. Die gesetzliche Frist zur Abgabe einer finalen Selbsterklärung endet mit dem 31. Mai 2024. Wird diese Frist nicht eingehalten, können Lieferanten von Strom und Erdgas sowie Wärmeversorgungsunternehmen berechtigt sein, nach diesem Datum sämtliche gewährten Entlastungsbeträge nach § 9 Abs. 5 Satz 2 StromPBG i. V. m. § 12 Abs. 3 StromPBG bzw. § 18 Abs. 5 Satz 2 EWPBG i. V. m. § 20 Abs. 2 EWPBG vollständig zurückzufordern.

Ebenfalls am 19. März 2024 hat der GdW den Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Herrn Dr. Robert Habeck, sowie den Bundesminister für Justiz, Herrn Dr. Marco Buschmann, angeschrieben und darüber informiert, dass die oben aufgeführten Fristen aufgrund des geltenden Mietrechts und der sich daraus ergebenden Praxis bei der Erstellung von Betriebs- und Heizostenabrechnungen schlicht nicht eingehalten werden können. Auch wenn eine Antwort der Minister noch aussteht, hat der GdW zwischenzeitlich nochmals Kontakt mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Prüfbehörde Energiepreisbremsen aufgenommen und die besondere Problemlage der Wohnungsunternehmen eingehend und mit unterschiedlichen Fallkonstellationen beschrieben. Wir gehen davon aus, das Ministerium und die Prüfbehörde entsprechend sensibilisiert zu haben.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat gemeinsam mit der Prüfbehörde das als Anlage beigefügte Schreiben verfasst, aus dem die Möglichkeit der Fristverlängerung zur Abgabe der finalen Selbsterklärung hervorgeht.
Kann die Frist ohne Verschulden nicht eingehalten werden, so besteht die Möglichkeit über das Online-Antragsportal der Prüfbehörde (Link) die Frist zu verlängern. Gemäß der zwischenzeitlich aktualisierten FAQ-Liste des Ministeriums liegen begründete Fälle dann vor, wenn z. B. der testierte Jahresabschluss für das Jahr 2023 noch nicht vorliegt oder die Prüfung von relevanten Input-Größen noch nicht abgeschlossen werden konnte, vgl. FAQ-Liste “Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG” des BMWK Seite 41, Version 14.1 vom 25. März 2024: Link

Mit der Fristverlängerung soll dem aus dem Verwaltungsrecht bekannten Gedanken der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei unverschuldeten Umständen auf Seiten des Letztverbrauchers bzw. Kunden Rechnung getragen werden. Die Fristverlängerungen sollen dabei standardisiert um drei Monate bis zum 2. September 2024 gewährt werden. In diesen Fällen verlängert sich nicht nur die Frist für das Unternehmen, sondern es verlängern sich auch die mit der finalen Selbsterklärung in Verbindung stehenden Fristen für die Lieferanten. Im Übrigen wird auf die Anlage nebst den dort entsprechend angegebenen Verlinkungen verwiesen.

Das oben Genannte gilt auch für finale Selbsterklärungen verbundener Unternehmen. Insbesondere kommunale Wohnungsunternehmen können hiervon betroffen sein. Einem Unternehmensverbund ist es aber unbenommen, eine einheitliche Gesamtaufstellung für alle Verbundunternehmen mit sämtlichen Informationen zu erstellen und diese allen Lieferanten zu übermitteln.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass nach dem hier vertretenen Verständnis auch Schätzungen zur Ermittlung der tatsächlich gewährten Entlastungsbeträge zur Einhaltung der Frist ausreichen können. Sofern sich bei Vorlage sämtlicher Abrechnungen herausstellt, dass mit Blick auf die für das Unternehmen bzw. den Unternehmensverbund geltende Höchstgrenze eine Überzahlung vorliegt (1 Cent reicht aus), hat eine formlose Mitteilung an die Prüfbehörde über die Überzahlung zu erfolgen. Diese ist zurückzuerstatten. Die Mitteilung über die Überzahlung ist an keine Frist gebunden.

Über den weiteren Verlauf, insbesondere über die Antwort der Ministerien werden wir Sie informieren und in Kenntnis der Antwort dezidiert auf die Problematik mit weiteren Handlungsempfehlungen eingehen.

Rundschreiben zum Download
Anlage

Neues Rundschreiben – Pflicht zur Registrierung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) für verpflichtete Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtete Rechtsanwälte (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) haben sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) elektronisch zu registrieren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG). Wir berichteten in der vdw aktuell 37/2024.

Die Pflicht zur Registrierung besteht, sobald die Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird, spätestens jedoch seit dem 1. Januar 2024.

In diesem Rundschreiben wird dargestellt, ob selbstständige Rechtsanwälte, Syndikusrechtsanwälte oder nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassene Unternehmensjuristen, die bei Unternehmen oder Verbänden angestellt sind, als Verpflichtete gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG gelten und sich bei der FIU registrieren müssen.

Download Rundschreiben

Mietrecht: Korrektur der Dezember-Soforthilfe aus 2022

§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, §§ 1-15 EWSG

Woher kommt die Entlastung?

Das Entlastungspaket der Bundesregierung beläuft sich auf nahezu 300 Milliarden Euro und zielt darauf ab, Bürgerinnen und Bürger finanziell zu unterstützen. Ein besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, die in der Vergangenheit teilweise erheblich gestiegenen Energiekosten zu reduzieren. Der als Energie-Rabatt ausgestaltete Dezember-Abschlag 2022 für Gas und Wärme entlastete Endverbraucherinnen und -verbraucher, indem die Gasversorger und Wärmeversorgungsunternehmen ihre Kundschaft, in unserem Fall die Wohnungsunternehmen, für deren Dezember-Zahlungen finanziell entschädigten. Entweder durch Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an die Wohnungsunternehmen. Auch eine Kombination aus beiden Elementen war möglich.

Rechtsgrundlage bildet das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG), das am 19.11.2022 in Kraft getreten ist. Im Jahr 2023 folgten weitere Entlastungen, die ab Januar 2024 eingestellt werden sollen.

Wie erreichte das Geld die Mieterinnen und Mieter?

Mieterinnen und Mieter ohne eigenen Gasliefervertrag begleichen ihre Kosten über die Betriebskostenabrechnung. Die Höhe der Entlastung wird gem. § 2 Abs. 2 EWSG berechnet. Das Wohnungsunternehmen hat die erhaltene Entlastung in dieser Höhe gemäß § 5 Abs. 1 EWSG in der Regel in der Betriebskostenabrechnung 2022 an seine Mieterinnen und Mieter weitergegeben.

Was passiert, wenn die Entlastung zu hoch ausgefallen ist?

Der im Auftrag des Bundes von PWC (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) per Bescheid an den Gasversorger bzw. das Wärmeversorgungsunternehmen gezahlte Entlastungsbetrag kann durch Änderung dieses Bescheides wieder gekürzt werden, beispielsweise aufgrund von Berechnungsfehlern. Als Folge davon entsteht ein Rückforderungsanspruch des Versorgers gegenüber dem Wohnungsunternehmen.

Sollte ein Wohnungsunternehmen einen zu hohen Entlastungsbetrag über die Betriebskostenabrechnung ausgezahlt haben, ist es auch in seinem Interesse, dies zu korrigieren. Das EWSG sieht keinen eigenständigen Rückerstattungsanspruch des Vermieters, in unserem Fall des Wohnungsunternehmens, wegen zu hoher an seine Mieterinnen und Mieter gewährter Entlastungen, vor.

Rechtliche Erwägungen:

Ob die Regelungen des BGB zur Korrektur von fehlerhaften Betriebskostenabrechnungen anwendbar sind, kann nach derzeitigem Kenntnisstand nicht mit Sicherheit gesagt werden. Um sicherzugehen, sollte aber vorrangig versucht werden, diese Regelungen einzuhalten:
„§ 556 (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.“

Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ist die Geltendmachung von Nachforderungen durch den Vermieter zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums ausgeschlossen. Das bedeutet, dass, wenn das Abrechnungsjahr dem Kalenderjahr entspricht, grundsätzlich noch in diesem Jahr die Rückforderung bei den Mietern in Rechnung gestellt werden soll. Sollte dies zeitlich nicht mehr umsetzbar sein, so müsste die Korrektur so schnell wie möglich erfolgen und darauf gestützt werden, dass man die Nichteinhaltung der Jahresabrechnungsfrist nicht zu vertreten hat.

Die Korrektur sollte durch den Vermieter in „aktiver“ Weise, d.h. durch Geltendmachung der Zahlung und nicht durch Verrechnung/Aufrechnung gegen ein mögliches BK-Guthaben aus der nachfolgenden Abrechnungsperiode, zeitnah geschehen. Um eine Berechnung des auf jeden Mieter entfallenden Anteils der Rückforderung kommt man dabei nicht herum. Eine vollständig neue Betriebskostenabrechnung, die auch noch anderer Betriebskostenpositionen enthält, ist nicht erforderlich. Wählt ein Wohnungsunternehmen dennoch den Weg der Aufrechnung, dann könnte trotzdem die Notwendigkeit entstehen, den Anspruch „aktiv“ geltend zu machen. Nämlich dann, falls kein Guthaben zur Verfügung steht und die Mietpartei zur BK-Nachzahlung verpflichtet ist.

Sollte aus rechtlichen Gründen eine Rückforderung nicht auf Grund der betriebskostenrechtlichen Regelungen möglich sein, so müsste man sich der Mietpartei gegenüber auf einen Anspruch aus § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung berufen können, da dieser durch die zu viel erhaltene Entlastung ungerechtfertigt bereichert ist. Hier müsste argumentiert werden, dass die Dezember-Soforthilfe als staatliche Subvention an die Mieter weitergeleitet wurde. Dies erfolgte lediglich aus praktischen Gründen über die Betriebskostenabrechnung des Wohnungsunternehmens.

Verpflichtungen von Wohnungsvermietern nach Maßgabe der EG-Verordnung zur Terrorismusbekämpfung insbesondere bei Untervermietung

Bereits in den Jahren 2001 und zuletzt 2015 haben wir über die Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und (EG) Nr. 881/2002 zur Terrorismusbekämpfung informiert. Diese ordnen an, dass den in den entsprechenden Anhängen zu den Verordnungen aufgeführten Personen und Einrichtungen (sog. “Sanktionslisten”) weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Insbesondere bei der Erlaubnis zur Untervermietung haben Unternehmen bei Anhaltspunkten vorbeugende Maßnahmen zur Beachtung der EG-Verordnungen zu treffen.

Der Begriff der wirtschaftlichen Ressource umfasst zunächst jede Art von Vermögenswerten, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind. Erfasst werden also auch Vermögenswerte, die keine Gelder sind, aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.

Allerdings haben die o. g. Verordnungen nicht die Verhinderung einer nur persönlichen Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zu Verbrauchszwecken zum Ziel. Nach Mitteilung aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vom 18.07.2008 dient die Anmietung zu Wohnzwecken grundsätzlich der persönlichen Verwendung zu Ver- bzw. Gebrauchszwecken. Gemietete Wohnräume sind demnach grundsätzlich keine wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne der o. g. Verordnungen. Dementsprechend sind Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet, die Identität der Mieter mit den Namens- bzw. Sanktionslisten abzugleichen.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn für den Vermieter absehbar ist, dass der Wohnraum auch für den Erwerb von Geldern verwendet werden soll, etwa durch Untervermietung. In diesem Fall ist etwa im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis für die Gebrauchsüberlassung an Dritte (vgl. § 540 Abs. 1 BGB) die Frage eines Abgleichs des Namens des Mieters mit den Namenslisten der Sanktionslisten durchzuführen. Dieser Abgleich könnte auch automatisch durch entsprechende Softwareanbieter erfolgen.

Eine Aktualisierung der Sanktionslisten findet sich etwa unter diesem Link

 

Bafa-Merkblatt

Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle nach dem HinSchG

Ab dem 17. Dezember 2023 gilt die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle nach § 12 Abs. 1 HinSchG für alle privatwirtschaftlichen und kommunalen Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verstoß gegen das HinSchG oder das Unterlassen der Einrichtung einer internen Meldestelle bußgeldbewehrt.

Wie informiert, können wir Sie rechts- und branchenkompetent unterstützen und für Sie sowohl Einrichtung als auch Betrieb der Meldestellen-Funktion nach dem HinSchG übernehmen. Hierbei gewährleisten wir die berufsrechtlich bzw. anwaltlich gebotene Vertraulichkeit und Verschwiegenheit.

Kommen Sie bei Interesse an den vertraglichen Konditionen gerne auf Ihre Ansprechpartnerin Dr. Julia Betz zu.

Kontakt:
Dr. Julia Betz
Rechtsanwältin
Tel.: +49 89 290020-422
E-Mail: julia.betz@bavaria-legal.de

BGH zur Untervermietung einer Nebenwohnung aus beruflichen Gründen – Anforderungen an das „berechtigte Interesse“ des Mieters im Sinne des § 553 BGB

BGH vom 27.9.2023 (VIII ZR 88/22)

Wir hatten kürzlich (vdw aktuell 41/2023) über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Untervermietung einer Einzimmerwohnung berichtet (BGH vom 13.9.2023 ,VIII ZR 109/22). Dort hatte der BGH die Anforderungen, die an ein „berechtigtes Interesse“ des Mieters gestellt werden können, reduziert, und dem Mieter auch bei Untervermietung einer Einzimmerwohnung ein berechtigtes Interesse nach § 553 Abs.1, S.1 BGB zuerkannt. In die gleiche Richtung geht die nun veröffentlichte Entscheidung vom 27.9.2023 (VIII ZR 88/22), welche zahlreiche Einzelfragen zur Untervermietung aufgreift.

Im Fall ging es um eine aus beruflichen Gründen genutzte Nebenwohnung des Mieters. Der Mieter hatte eine etwa 73 m2 große Dreizimmerwohnung angemietet, in welcher er mit seiner Familie auch wohnte. Später zog er mit seiner Familie in eine Doppelhaushälfte, die am Stadtrand liegt und die von der Mietwohnung rund 17 Kilometer entfernt ist. Der Mieter beabsichtigte, die Wohnung aus beruflichen Gründen weiterhin zu nutzen. Er trug vor, dass er Geschäftsführer einer ortsansässigen internationalen Spedition sei, die etwa zehn Gehminuten von der Wohnung entfernt liegt. Durch die internationale Ausrichtung seiner beruflichen Tätigkeit beginne sein Arbeitstag häufig früh und ende nach längeren Pausen am Nachmittag erst nachts gegen 2 Uhr. Der Mieter trug weiter vor, dass er die Mietwohnung unterhalb der Arbeitswoche zum Ausruhen tagsüber nutze sowie dort zwei bis drei Mal wöchentlich übernachte, um sich die Fahrtzeit zwischen der Doppelhaushälfte und seiner Arbeitsstätte zu ersparen (zwar räumlich nur 20 Kilometer, jedoch Fahrtzeit mindestens 40 Minuten). In einem ersten Schritt hatte der Mieter von seinem Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung zwar erhalten, jedoch nur befristet. Spätere Begehren des Mieters auf Zustimmung hatte der Vermieter dann abgelehnt, obwohl der Mieter zwei namentlich genannte Personen angegeben hatte. Das Amtsgericht erkannte den Anspruch des Mieters auf Zustimmung an. Das Landgericht lehnte einen Anspruch des Mieters auf Zustimmung zur Untervermietung u.a. mit der Begründung ab, dass die beabsichtigte Gebrauchsüberlassung „ausschließlich zur Erzielung von (Unter-) Mieteinnahmen erfolge, um die Kosten für die Doppelhaushälfte zu reduzieren“. Die Vorschrift des § 553 BGB diene ausschließlich dem Bestandsschutz des Mietverhältnisses, nicht aber der Erzielung von Untermieteinnahmen. Andernfalls liefe dies auf eine uferlose Anwendung des § 553 BGB, und hierdurch auf die Schaffung einer „institutionellen Erwerbsquelle“ des Wohnraummieters hinaus. Es müsse sich, so das Landgericht weiter, zudem um den Hauptwohnsitz des Mieters handeln. Auch sei der Übernachtungsturnus des Mieters zu gering. Es war noch vorgetragen worden, dass sich der Mieter in den Räumlichkeiten seiner Spedition einen „geschützten Raum“ durch Anbringung von „Raumteilern“ schaffen könnte.

Der Bundesgerichtshof folgte dem nicht und hob die Entscheidung des Landgerichts auf. Er verwies den Fall zur neuen Beurteilung zurück und stellte hierzu klar:

Das Landgericht gehe von einem zu engen Verständnis des § 553 Abs.1, S.1 BGB aus. Ein Interesse des Mieters sei schon dann anzunehmen, wenn ihm „vernünftige“ Gründe zur Seite stehen. Ein „dringendes“ Interesse, wie zur Geltung des vormaligen Mietrechts (bis zum Jahr 2001), sei gerade nicht mehr erforderlich. Es genüge ein „berechtigtes“ Interesse. Ein solches sei schon dann anzunehmen, wenn dem Mieter „vernünftige“ Gründe zur Seite stünden, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen. Als „berechtigt“ sei daher jedes Interesse des Mieters von „nicht ganz unerheblichem“ Gewicht anzusehen, das „mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang“ stehe. Hier verweist der Bundesgerichtshof auf seine Entscheidung vom 13.9.2023 (VIII ZR 109/22, zum verbleibenden Gewahrsam im Fall einer Einzimmerwohnung). Der Wunsch des Mieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen sei grundsätzlich als „berechtigtes“ Interesse im Sinne der Vorschrift des § 553 Abs.1, S.1 BGB anzuerkennen. Der Gesetzgeber habe mit der Schaffung der Norm erkennbar u.a. die Absicht verfolgt, dem Mieter eine Kostenentlastung durch eine Untervermietung zu ermöglichen. Die tatsächlichen Umstände, die das Vorliegen eines berechtigten Interesses begründen sollen, seien umfassend zu würdigen (weitere Fälle: berufsbedingte doppelte Haushaltsführung, BGH vom 23.11.2005, VIII ZR 4/05; mehrjähriger berufsbedingter Auslandsaufenthalt, BGH vom 11.06.2014, VIII ZR 349/13; Beteiligung des Untermieters an der Miete nach Auszug des bisherigen Mitbewohners, BGH vom 31.1.2018, VIII ZR 105/17).

Das Berufungsgericht habe bereits im Ausgangspunkt verkannt, dass ein berechtigtes Interesse im sinne des § 553 BGB nicht voraussetzt, dass dieses Interesse im Wesentlichen den fortdauernden Bestand eines Hauptwohnsitzes betreffe, hiermit im Zusammenhang stehe oder diesem im Gewicht gleichkommen müsse. Es seien durch § 553 BGB, so der Bundesgerichtshof weiter, keine qualitativen Anforderungen bezüglich der verbleibenden Nutzung des Wohnraums durch den Mieter aufgestellt. Neben dem berechtigten Interesse des Mieters sei entscheidend, dass der Mieter „nur einen Teil“ des Wohnraums einem Dritten überlässt. Hiervon sei regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Es genügt dafür jedenfalls, wenn der Mieter ein Zimmer einer größeren Wohnung zurückbehält, um hierin Einrichtungsgegenstände zu lagern und/oder dieses gelegentlich zu Übernachtungszwecken (Urlaub, kurzzeitiger Aufenthalt) zu nutzen. Daher sei es nicht erforderlich, dass die Wohnung auch nach der Untervermietung Lebensmittelpunkt des Mieters bleibe. Dafür, dass der Gesetzgeber lediglich den Schutz nur eines Mietverhältnisses sicherstellen wollte, gebe es keine Anhaltspunkte oder Stütze im Gesetz. Der Zweck des § 553 BGB bestehe demnach darin, dem Mieter die Wohnung, an der er festhalten will, zu erhalten. Es bleibe dem Mieter, seinen persönlichen Vorstellungen und seiner freien Entscheidung, überlassen, wo er im herkömmlichen Sinne wohnt. Ein Mietvertrag verpflichte den Mieter nicht, seinen Lebensmittelpunkt im Sinne des Hauptwohnsitzes zu begründen.

Das Vorliegen eines berechtigten Interesses erfordere nicht, dass es dem Mieter bezogen auf die konkrete Höhe seiner Einkünfte und seines Vermögens nicht möglich sei, das Mietverhältnis auch ohne die Inanspruchnahme von Untermieteinnahmen fortzusetzen. Vielmehr reiche jedes nachvollziehbare Interesse an einer finanziellen Ersparnis aus. Die Nutzung einer Wohnung als Nebenwohnung stelle nicht nur einen „bloßen Komfortzuwachs“ dar. Der Umstand, dass der Mieter in der untervermieteten Wohnung nicht seinen Hauptwohnsitz unterhalte, stelle auch keinen Widerspruch zur „geltenden Rechts- und Sozialordnung“ dar, so der Bundesgerichtshof weiter. Die Erzielung von Untermieteinnahmen stehe auch in den Lagen eines angespannten Wohnungsmarktes einem berechtigten Interesse nicht entgegen. Hierbei handele es sich um Fragen der Wohnungspolitik oder gesellschaftlichen Diskussion.

Anmerkung

Der Bundesgerichtshof komplettiert nun mit den beiden diesjährigen „Herbst-Entscheidungen“ vom 13. 9. und vom 27.9.2023 seine schon bisher erkennbare Tendenz: Dem Mieter von Wohnraum soll es nicht schwergemacht werden, seine Wohnung unterzuvermieten. Entscheidend ist hierbei allerdings, dass es sich nur um einen „Teil“ der Wohnung handeln darf. Aber auch an die Voraussetzungen für diesen „Teil“ werden nicht allzu hohe Anforderungen gestellt, wie die Entscheidung vom 13.9.2023 zeigt (Einzimmerwohnung). Der Bundesgerichtshof erwähnt auch das in der heutigen Gesellschaft verstärkte Bedürfnis der Bewohner nach Flexibilität, beruflich, wie persönlich.

Für Wohnungsgenossenschaften dürften sich keine Erleichterungen ergeben. Denn solange der Mieter, der auch Mitglied ist, noch Gewahrsam an der Wohnung hat, „bewohnt“ er diese im Sinne der vorgenannten Ausführungen des Gerichts. Die beiden Entscheidungen dürften die Erfolgsaussichten für ein genossenschaftliches Ausschlussverfahren wegen Haltens einer Zweitwohnung weiter absenken, zumindest solange eine entsprechende Interessenlage, wie im Fall gegeben, vorliegt (regelmäßige Nutzung der Wohnung). Ein Ausschlussverfahren wegen eines definitiv vollständigen Leerstehenlassens einer Genossenschaftswohnung (sog. „Reserve-Wohnung“ oder „Ferienwohnung“), insbesondere in einem Gebiet mit erheblichem allgemeinen Wohnraumbedarf und bei einem Versorgungsbedarf anderer Genossenschaftsmitglieder, dürfte aber nach wie vor Aussichten auf Erfolg haben, insbesondere, falls eine entsprechende Satzungsregelung vorhanden ist.

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GdW zum BGH-Urteil zum Anspruch auf Untervermietung

Mit seiner am 21.10.2023 bekannt gewordenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.09.2023 hat dieser die Rechte des Mieters bei einem Anspruch auf Untervermietung gestärkt:

1. Der Sachverhalt

Der Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in Berlin verlangte von seinem Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung zweier Zimmer. Er bewohnt die Wohnung seit 2014, zog dann aber mit seiner inzwischen gewachsenen Familie an den Stadtrand. Seine Berliner Wohnung behielt der Mieter bei und trug vor, von dort aus seine Arbeitsstätte in zehn Gehminuten erreichen zu können. Als Geschäftsführer einer Spedition für Geschäfte in Asien müsse er oft auch nachts arbeiten und übernachte dann auch in Berlin. Daher behalte er ein Zimmer der Wohnung für sich und vermietete die anderen beiden Zimmer unter. Der Vermieter willigte in die Untervermietung nur für ein Jahr ein und verweigerte eine Verlängerung.

2. Die Entscheidung

Nach Ansicht des BGH sei die Vorinstanz rechtsfehlerhaft von einem zu engen Verständnis des Begriffs des berechtigten Interesses des Mieters im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen. Ein solches Interesse sei schon immer dann anzunehmen, wenn vernünftige Gründe zur Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte bestehen, es sei denn, dieses Interesse stehe nicht im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung. Die Kostenentlastung dadurch, dass ein Untervermieter faktisch einen Teil des Mietzinses übernimmt, bezeichnete der BGH als einen klassischen Fall des berechtigten Interesses.

Ob die Wohnung Hauptwohnsitz oder nur eine Nebenwohnung sei, war für den BGH nicht entscheidend. Entscheidend sei, dass der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgebe. Zweck von § 553 Abs. 1 BGB sei es, dem Mieter die Wohnung, an der er festhalten will, zu erhalten. Der Gesetzgeber habe die Formulierung in der Vorgängernorm § 549 Abs. 2 BGB von “dringendem Interesse” zu “berechtigtem Interesse” geändert und damit den Anwendungsbereich zugunsten des Mieters erweitert.

Nach BGH “gehen daher die berechtigten Interessen des Mieters den Interessen des Vermieters grundsätzlich vor. Sie haben nur dann zurückzustehen, wenn die beabsichtigte Gebrauchsüberlassung für den Vermieter unzumutbar wäre”. Der Zweck des § 553 Abs. 1 BGB liege auch darin, die Mobilität und Flexibilität zu erhalten, wenn der Mieter etwa aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führen müsse.

Ob die vom klagenden Mieter vorgetragene Nutzung aus beruflichen Gründen zwingend sei oder nur einen “bloßen Komfortzuwachs” bilde, war für den BGH unerheblich.

Das Landgericht Berlin muss nun neu über den Fall verhandeln. (Az.: VIII ZR 88/22)

3. Auswirkungen auf die Wohnungswirtschaft

Die Entscheidung weitet den Tatbestand des erheblichen Interesses an einer Untervermietung zugunsten des Mieters erheblich aus. Sie bestätigt auch die bisherige Rechtsprechung einer weiten Auslegung des Begriffs “berechtigtes Interesse“.

So hat der BGH die Untervermietung einer Einzimmerwohnung für zulässig erklärt und gemeint, dass es dabei nicht darauf ankomme, ob die Wohnung noch Lebensmittelpunkt des Mieters sei (BGH, Urteil vom 13.09.2023 – VIII ZR 109/229). Im Kern reichen vernünftige und nachvollziehbare Gründe aus, um ein berechtigtes Interesse für den Mieter zu bejahen.

Zum Schutz gegenläufiger Belange des Vermieters sollte der Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an Dritte dann ausgeschlossen sein, wenn sie dem Vermieter wegen eines wichtigen Grundes in der Person des Untermieters, wegen einer Überbelegung des Wohnraums oder aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist. Allerdings weist der BGH auch darauf hin, dass die Interessen des Mieters gegenüber den Interessen des Vermieters grundsätzlich vorgehen. Sie haben nur dann zurückzustehen, wenn die beabsichtigte Gebrauchsüberlassung für den Vermieter unzumutbar wäre. Dies darzulegen dürfte für den Vermieter mit Schwierigkeiten verbunden sein.

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„Zutrittsrecht“ des Vermieters zur Mietwohnung – Unvollständige Kenntnisnahme des psychiatrischen Sachverständigengutachtens

BGH, Urteil vom 26.04.2023, Az. VIII ZR 420/21

Auch ohne besondere Vereinbarung im Mietvertrag steht dem Vermieter ein Zutritts- oder Besichtigungsrecht der Mietwohnung zu, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt. Der Termin sollte mit der Mietpartei abgestimmt sein und in der Regel Montag bis einschl. Samstag zwischen 10:00 und 13:00 Uhr oder 15:00 Uhr und 18:00 Uhr liegen. Anerkannt ist zum Beispiel das Betreten, um Zählerstände von Messgeräten abzulesen, um Modernisierungsmaßnahmen bzw. Mieterhöhungen zu planen oder zur Begutachtung bei beabsichtigter Veräußerung oder Neuvermietung mit Käuferinteressenten oder Maklern.

Zum Sachverhalt:

Die Beklagte ist seit 2017 Mieterin einer Wohnung der Kläger. Der Mietvertrag enthält eine Regelung, die das Betreten der Mieträume zum Zwecke der anderweitigen Vermietung oder bei Verkauf zu verkehrsüblicher Tageszeit nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung an Werktagen regelt.
Die Kläger forderten die Beklagte erstmal 2019 auf, ihnen den Zutritt zu der Wohnung in Begleitung von Immobilienmaklern und Kaufinteressenten zu gestatten. Die Beklagte lehnte dies unter Verweis auf ihre schwerwiegende psychische Erkrankung ab.

Die Kläger setzten den Anspruch 2021 vor dem Amtsgericht gerichtlich durch: Der Zutritt sei den Klägern oder einer von den Klägern mit schriftlicher Bevollmächtigung ausgestatteten Person nach schriftlicher Ankündigung an einem Werktag zwischen 10:00 Uhr und 18:00 Uhr zu gewähren. Die Ankündigung soll zeitlich mindestens eine Woche vor dem Termin liegen. Das Zutrittsrecht betrifft alle Räume, sei jedoch beschränkt auf zwei Personen für die Dauer von maximal 45 Minuten.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil legten wiederum die Kläger erfolgreich Revision ein. Das Urteil der 2. Instanz wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Aus den Gründen:

Der BGH verwies in den Gründen seiner Entscheidung das Landgericht darauf hin, dass ein Verfahrensfehler vorliege. Das vom Gericht eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten wurde nicht vollständig zur Kenntnis genommen und daher erfolgte keine ausreichende Auseinandersetzung zu den gesundheitlichen Auswirkungen, wenn sich die Beklagte bei der Wohnungsbesichtigung vertreten lasse. Diese Maßnahme wurde lediglich in Betracht gezogen, falls sich der gesundheitliche Zustand der Beklagten bessere, obwohl der Sachverständige ausführte, dass sich die Gesundheitsgefahren verringern lassen könnten, wenn statt der Mieterin eine Vertrauensperson anstelle von ihr an der Besichtigung teilnehme.

Ausblick:

In diesem Fall werden die entgegengesetzten Interessen von Vermietern und Mietern auf die Spitze getrieben. Aufgrund der grundrechtlich verankerten Positionen wird von den Gerichten eine Abwägung durchgeführt. Je detaillierter und aussagekräftiger der Vortrag der Parteien ist, desto umfangreicher hat auch die Beweiswürdigung auszufallen. Im Ergebnis muss die Entscheidung dem Vermieter das Zutrittsrecht zu verwehren auf eine noch tragfähigere Grundlage gestellt werden.

Es bleibt abzuwarten, wie das LG nun nach der Zurückverweisung unter dem neuen Aspekt entscheidet.

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BGH zur Untervermietung einer Einzimmerwohnung – „Berechtigtes Interesse“ des Mieters zur Untervermietung bei längerem Auslandsaufenthalt des Mieters

BGH vom 13.9.2023 (VIII ZR 109/22)

Der Mieter von Wohnraum darf die von ihm angemietete Wohnung oder Teile hiervon nicht ohne Erlaubnis des Vermieters an sog. „Dritte“ zum Gebrauch überlassen bzw. sogar weitervermieten. Für Wohnraum gilt jedoch eine besondere Vorschrift: Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen (§ 553 Abs.1, S.1 BGB). Diese Erlaubnis muss der Mieter auch vorher einholen, selbst wenn er einen Anspruch gegen seinen Vermieter hat. Hier gibt es in der Praxis der Wohnraumvermietung oft Konflikte, weil, der Mieter dies unterlässt.

Umstritten ist oftmals auch die Frage, ob ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt. Im zu Grunde liegenden Fall lagerte der Mieter seine verbliebenen persönlichen Gegenstände in einem Schrank und einer Kommode , sowie in einem am Ende des Flurs gelegenen, durch einen Vorhang abgetrennten, nur von ihm zu nutzenden Bereich von der Größe eines Quadratmeters. Ferner blieb der Mieter im Besitz eines Wohnungsschlüssels. Der Mieter hatte seinen Vermieter um die Zustimmung zur Untervermietung seiner Einzimmerwohnung wegen eines bevorstehenden Auslandsaufenthalts (knapp über einem Jahr) gebeten. Dieser lehnte ab. Daraufhin klagte der Mieter auf Zustimmung. Das Amtsgericht wies die Klage ab. In der Berufung vor dem Landgericht bekam der Mieter recht. Hiergegen ging der Vermieter in die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH bestätigte die Berufungsinstanz, und somit einen Anspruch des Mieters auf Erteilung der Zustimmung zur Untervermietung.

Der BGH verwies in den Gründen seiner Entscheidung auf seine frühere Rechtsprechung zu Wohnungen mit mehreren Zimmern, wonach die betreffende Vorschrift des § 553 Abs.1 BGB weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich dessen weiterer Nutzung durch den Mieter aufstelle. Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten im Sinne der Vorschrift des § 553 Abs.1 BGB sei daher regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Danach könne ein ‚Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten grundsätzlich auch bei einer Einzimmerwohnung gegeben sein. Ein Ausschluss von Einzimmerwohnungen aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung des § 553 Abs.1 BGB ergebe sich weder aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzesgeschichte noch aus dem mieterschützenden Zweck der Vorschrift. Letzterer, so der BGH weiter, liefe für Mieter einer Einzimmerwohnung andernfalls gänzlich leer. Sachgerechte Gründe dafür, solche Mieter insoweit als weniger schutzwürdig anzusehen als Mieter einer Mehrzimmerwohnung, erschlössen sich indes nicht, denn auch dem Mieter einer Einzimmerwohnung könne es, namentlich bei – wie hier – befristeter Abwesenheit, darum gehen, sich den Wohnraum zu erhalten. Der Mieter habe seinen Gewahrsam an der Wohnung auch nicht vollständig aufgegeben. Denn er habe persönliche Gegenstände in der Wohnung in Bereichen zurückgelassen, die seiner alleinigen Nutzung vorbehalten waren, und sich dem Zugriff hierauf zudem durch Zurückbehaltung des Wohnungsschlüssels gesichert. Hinzu trete der Wille des Mieters, die Wohnung nur für die Zeit seines Auslandsaufenthalts teilweise einem Dritten zu überlassen.

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