BID zum Gebäudeenergiegesetz: Regierung muss soziale Verantwortung übernehmen – Umsetzbarkeit und Finanzierbarkeit des Heizungstauschs gewährleisten

Vor der Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Deutschen Bundestag appelliert die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft an die Regierung, umgehend ein verlässliches und auskömmlich finanziertes Fördersystem für den geplanten Heizungstausch vorzulegen.

„Die bislang vorgesehene Förderung beim GEG würde Mieter und Vermieter gegenüber selbstnutzenden Eigentümern massiv benachteiligen. Ausgerechnet für vermietete Mehrfamilienhäuser, in denen ein Großteil der Haushalte mit niedrigen Einkommen lebt, soll der Heizungstausch deutlich schlechter als bisher und viel geringer als in Einfamilienhäusern gefördert werden. Das ist eine große soziale Ungerechtigkeit“, sagt Axel Gedaschko, Vorsitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID) und Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW.

Die Verbände in der BID rufen die Ampel-Regierung deshalb zu sozial verantwortlichem Handeln für Mieter und Vermieter in Deutschland auf. „Rund 60 Prozent der Haushalte wohnen zur Miete. Mieter und Vermieter dürfen nicht durch eine praxisuntaugliche und sozial ungerechte Förderpolitik zu den Verlierern der Energiewende gemacht werden“, sagt Gedaschko. Neben dem gesellschaftlichen Zusammenhalt in Deutschland stehen ansonsten auch die Akzeptanz und der Erfolg der Energiewende insgesamt auf dem Spiel.

Ungerechte Förderung bewirkt unsoziale und nicht tragbare Mehrbelastung von Mietern und Vermietern von Mehrfamilienhäusern
Die Wohnungs- und Immobilienunternehmen arbeiten aktiv und mit Hochdruck an der Dekarbonisierung ihrer Gebäude, um das gesetzte Ziel des klimaneutralen Gebäudebestandes im Jahr 2045 zu erreichen. Die laut Entschließungsantrag der Ampel-Koalition vorgesehene Förderung sieht aber weder tragbare Lösungen für das bezahlbare Wohnen noch notwendige Investitionsanreize für den Klimaschutz vor. Im Gegenteil: Die generelle Förderobergrenze für vermietete Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ist zu niedrig angesetzt und vor allem ist die Degression ab der siebten Wohneinheit völlig unverhältnismäßig und nicht durch eine entsprechende Degression der Kosten gedeckt. Gleichzeitig soll der Geschwindigkeitsbonus ebenso wie der Sozialbonus nicht für Mieter und Vermieter von Mehrfamilienhäusern gelten.

„Die Förderpläne der Regierung kann man nur als Farce bezeichnen, denn ausgerechnet die finanziell schwächer gestellten Mieterhaushalte werden laut aktuellem Entwurf am wenigsten unterstützt. Das ist das Gegenteil einer sozial verantwortlichen Politik“, sagt der BID-Vorsitzende und GdW-Präsident Axel Gedaschko. Damit der vorgesehene Heizungstausch überhaupt finanziert werden kann, müssten beispielsweise die Mieten in einem Mehrfamilienhaus mit 15 Wohneinheiten um 1,14 Euro pro Quadratmeter und Monat steigen. Für einen Haushalt in einer 70-Quadratmeter-Wohnung wäre das eine Mehrbelastung von rund 1.000 Euro pro Jahr. Die allermeisten Mieterhaushalte können sich das nicht leisten.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland fordert deshalb:

  • Die Grundförderung für Heizungen muss wie bisher auch die gesamte heizungstechnische Anlage einschließlich Umfeldmaßnahmen umfassen, damit der in der Regel notwendige tiefere Eingriff ins Gebäude mit vorbereitenden Maßnahmen und Baunebenkosten beim Heizungstausch finanzierbar wird.
  • Der Einkommens- bzw. Sozialbonus muss auch den rund 60 Prozent Mieterhaushalten in Deutschland zugutekommen und sollte deshalb allen Vermietern von Mietwohnungen im unteren Preissegment (unter 7 Euro pro Quadratmeter und Monat) gewährt werden.
  • Der Klima-Geschwindigkeitsbonus sollte auch Mietern in Wohn- und Nichtwohngebäuden zugutekommen, um einen schnellen Austausch fossil betriebener Heizungen zu unterstützen.
  • Die maximalen Förderkosten müssen die realen Investitionskosten berücksichtigen, ab der siebten Wohneinheit 10.000 statt bislang 3.000 Euro Förderung vorsehen sowie als maximale Fördergrenze für die erste Wohneinheit 45.000 Euro für den Regelfall und 60.000 Euro für besonders kostenintensive klimafreundliche Wärmelösungen. Denn der Einbau einer Wärmepumpe bei gleichzeitiger Zentralisierung von dezentralen Heizungen ist deutlich teurer als der Austausch eines Gaskessels durch eine Wärmepumpe.
  • Ein zinsverbilligtes Kreditprogramm mit Tilgungszuschüssen für Einzelmaßnahmen, Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen sollte angesichts der Zinsentwicklung auch für Wohnungs- und Immobilienunternehmen und private Vermieter wieder angeboten werden.
  • Mit einer vorgesehenen Kappungsgrenze für Mieterhöhungen nach Heizungstausch von 0,50 Euro pro Quadratmeter und Monat sind die notwendigen Umbaumaßnahmen angesichts stark steigender Baupreise nicht finanzierbar. Deshalb ist eine Anhebung auf mindestens einen Euro pro Quadratmeter und Monat sowie eine Dynamisierung durch Indexierung mind. in Höhe der Inflation notwendig – dies auch für die weiteren geltenden Kappungsgrenzen von zwei bzw. drei Euro. Dabei gilt: Die derzeit auch medial diskutierte Behauptung, die Modernisierungsmieterhöhung führe nach Erreichen der Kosten für den Einbau einer Wärmepumpe zu ungerechtfertigten Kosten auf der Mieterseite, ist nicht zutreffend: Die Installation einer Wärmepumpe hebt die Wohnung auf ein technisch höheres Niveau, die Wärmepumpe muss während des Betriebs gewartet und zu einem späteren Zeitpunkt ersetzt werden – was dann keine Modernisierungsmaßnahme mehr ist. Die Lebenserwartung einer Wärmepumpe liegt bei gerade einmal 15 Jahren. Es handelt sich nicht um einen Erwerb der Wärmepumpe durch Ratenzahlung von Seiten der Mieter, sondern um eine Miete des dauerhaften Betriebs einer funktionstüchtigen Wärmepumpe.

Am 04.09.2023 wurde das zum Download beigefügte Schreiben der Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID) an alle Mitglieder des Deutschen Bundestages versandt. Wir möchten es hiermit zur Kenntnis geben.

BID-Schreiben zum Download

Zinsänderung in den KfW-Förderprodukten für die Wohnwirtschaft, Bildung und Infrastruktur zum 25.08.2023

Zum 25.08.2023 wurden für folgende Förderprodukte die Zinsen geändert:

Zinssenkung Wohnwirtschaft:

• Förderung genossenschaftlichen Wohnens (134)
• Altersgerecht Umbauen – Kredit (159)
• BEG Wohngebäude – Kredit (261)
• Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung (297)
• Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude (298)

Download Konditionenübersicht

Grundsteuer: FG Nürnberg beurteilt Grundsteuer als verfassungsgemäß

In einem aktuellen Beschluss vom 08.08.2023 hat das Finanzgericht Nürnberg betreffend die neu ergehenden Grundlagenbescheide für die Bayerische Grundsteuer geurteilt, dass keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Bayerischen Grundsteuergesetzes bestehen (FG Nürnberg Beschluss vom 08.08.2023, Az. 8 V 300/23). Es ist das erste Urteil eines Finanzgerichts, das zur neuen Grundsteuer veröffentlicht wurde.

Sachverhalt:

Geklagt hatte ein Immobilienbesitzer mit zwei Wohnungen, für die das Finanzamt bereits die neuen Bescheide zu den Grundsteueräquivalenzbeträgen sowie Grundsteuermessbeträgen festgesetzt hatte. Er monierte, dass in Bayern die neuen Grundsteuerwerte flächenorientiert ermittelt werden und keine Differenzierung nach Wohnlagen vorgenommen wird. Eine Wohnung in Bestlage würde genauso bewertet wie „Oma‘s Häuschen“ am Stadtrand. Zusätzlich beantragte der Kläger, die „Vollziehung des Grundsteuerbescheides“ auszusetzen.

Diesem Eilverfahren zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) bei der Grundsteuer haben die Richter nun eine Absage erteilt.

Eine abschließende Entscheidung zur Grundsteuer hat das Gericht nicht getroffen – jedoch kann der schnelle und eindeutige Beschluss der Finanzrichter als richtungsweisend gesehen werden.

Begründung:

Die Richter begründen ihre Entscheidung unter anderem auch damit, dass dem Gesetzgeber bei der Wahl der Bemessungsgrundlage und bei der Ausgestaltung der Bewertungsregeln einer Steuer ein großer Spielraum zusteht. Das System der Ermittlung der Grundsteuer sei auf der Grundlage eines reinen Flächenmodells, wie es das Bayerische Grundsteuergesetz vom 10.12.2021 vorsieht, nicht zu beanstanden. Ein vorläufiger Rechtsschutz und die damit verbundene Aussetzung der Vollziehung sei deshalb abzulehnen.

Das Finanzgericht hat ausdrücklich die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ob eine baldige Klärung der Rechtsfragen zur Grundsteuer erfolgen wird, ist derzeit offen. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

Weitere Informationen:

Das bayerische Grundsteuermodell ist als wertunabhängiges Flächenmodell ausgestaltet. Das Bundesmodell ist im Vergleich zur bayerischen Grundsteuer als wertabhängige Neubewertung des Grundstücks und der Immobilien ausgestaltet. Gegen die Regelungen zur Grundsteuer im Bundesmodell sind weitere Finanzgerichtsverfahren anhängig, die der Bund der Steuerzahler und der Verband Haus & Grund eingereicht hat. Zum Bundesmodell sind bislang (noch) keine Finanzgerichtsurteile ergangen.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf den Beitrag der Bavaria Tax GmbH vom 24.04.2023.
Link:
https://www.bavariatax.de/2023/04/24/musterklagen-gegen-das-bundesmodell-der-grundsteuer-angekuendigt/

Zum Download des Urteils des FG Nürnberg Beschluss vom 08.08.2023, Az. 8 V 300/23
klicken Sie bitte hier:
https://www.bavariatax.de/wp-content/uploads/sites/7/2023/08/GrST_FG-Nuernberg_Beschluss_08-08-2023.pdf

Vorgesehene Verbesserungen PV-Anlagen in der Wohnungswirtschaft

Am 16.08.2023 wurde im Bundeskabinett das Solarpaket1 zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes(EEG) und des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Es muss nun noch den Bundestag passieren.

Der Bund nimmt mit dem Solarpaket jahrelange Hinweise der Wohnungswirtschaft zu den Hemmnissen beim PV-Ausbau auf. Für die Wohnungswirtschaft sind wesentliche Verbesserungen für PV-Anlagen vorgesehen:

  • Einführung eines zusätzlichen Modells “Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung”
  • Verbesserungen für Mieterstrom
  • Vereinfachungen für PV-Anlagen allgemein
  • Vereinfachungen für Steckersolaranlagen

Darüber hinaus ist vorgesehen, mit dem Wachstumschancengesetz auch die Unschädlichkeitsgrenzen für PV im Körperschaftsteuergesetz (KStG)und im Gewerbesteuergesetz (GewStG)zu erhöhen. Das Wachstumschancengesetz wurde jedoch am 16.08.2023 noch nicht im Kabinett beschlossen, es ist weiter in der Ressortabstimmung. Im Zusammenhang mit dem Gebäudeenergiegesetz ist vorgesehen, den Strom für Wärmepumpen in den Katalog der Betriebskosten aufzunehmen. Nach Auffassung des GdW kann somit zukünftig vom Dach gewonnener PV-Strom für den Betrieb der Wärmepumpe als Sachleistung des Eigentümers abgerechnet werden.

Weiter ist vorgesehen, in die Heizkostenverordnung die “Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms” bei den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu ergänzen. Damit können die Kosten verteilt werden. Das GEG soll im September 2023abschließend im Bundestag beraten werden.

Die in diesem Rundschreiben beschriebenen Verbesserungen für PV-Anlagen in der Wohnungswirtschaft sind noch nicht abschließend umgesetzt, es handelt sich um eine Vorab-Information. Ein ausführliches GdW-Rundschreiben finden Sie hier zum Download.

Rundschreiben zum Download

Änderungen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes

Zum 02.08.2023 sind die Änderungen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG), des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) sowie des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (ESWG) in Kraft getreten.

Die im Vorfeld angekündigten Verlängerungen der Geltungszeiträume für die Preisbremsen von Strom und Gas über den 01.01.2024 hinaus wurden nicht umgesetzt.

Neu eingefügt wurden jedoch mit §37a EWPBG und §12b StromPBG zusätzlich abrufbare Entlastungszahlungen für atypische Minderverbräuche von Gas und Strom.
Auch Wohnungsunternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen Zusatzzahlungen erhalten.

Zur Entlastungszahlung für Gas:
Ein zusätzlicher Entlastungsbetrag ist möglich, wenn:

  • der Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas oder von Wärme, der vom zuständigen Messstellenbetreiber oder dem Wärmeversorgungsunternehmen an seinen Entnahmestellen für das Kalenderjahr 2021 gemessenen wurde, mindestens 40 % niedriger war als für den Zeitraum des Kalenderjahres 2019.
  •  durch den Erhalt dieses zusätzlichen Entlastungsbetrags zu den bereits bis zum 31.12.2023 gewährten Entlastungszahlungen der Höchstwert von 2 Mio. EUR des § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EWPBG nicht überschritten wird
  • der zu erwartende Zusatzbetrag nach der Berechnung gem. § 37a Abs. 2 EWPBG 10.000 Euro überschreitet.

Anträge auf Erstattung des zusätzlichen Entlastungsbetrags können vom 01.09.2023 bis zum Ablauf des 30.09.2023 bei der zuständigen Prüfbehörde gestellt werden.

Die Anträge müssen die in § 37a Abs. 4 EWPBG aufgeführten Anlagen enthalten.

Zur Entlastung von Strom:
Ein zusätzlicher Entlastungsbetrag ist möglich, wenn:

  • die verbrauchte Strommenge, die durch den zuständigen Messstellenbetreiber an seinen Entnahmestellen für das Kalenderjahr 2021 gemessenen wurde, mindestens 40 % niedriger war als für den Zeitraum des Kalenderjahres 2019.
  • durch den Erhalt dieses zusätzlichen Entlastungsbetrags zu den bereits bis zum 31.12.2023 gewährten Entlastungszahlungen der Höchstwert von 2 Mio. Euro des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b StromPBG nicht überschritten wird.
  • der zu erwartende Zusatzbetrag nach der Berechnung gem. § 12 b Abs. 2 StromPBG
    1.000 Euro überschreitet.

Anträge auf Erstattung des zusätzlichen Entlastungsbetrags können vom 01.09.2023 bis zum Ablauf des 30.09.2023 bei der zuständigen Prüfbehörde gestellt werden.

Die Anträge müssen die in § 12b Abs. 4 StromPBG aufgeführten Anlagen enthalten.

Darüber hinaus sind Vermieter gem. § 5 Absatz 1 Satz 2 ESWG verpflichtet, wenn nicht bereits geschehen, ihre Mieter mit der Abrechnung für die laufende Abrechnungsperiode, spätestens aber mit der nächsten Abrechnung in Textform über die Höhe der für Dezember 2022 erhaltenen Soforthilfe für Erdgas und Wärme zu informieren. Dabei sind die Entlastungen sowohl hinsichtlich des Vermieters als Ganzen, sowie bezüglich des auf den Mieter entfallenden Anteils aufzuführen.

Auf entsprechende GdW-Rundschreiben und die unter https://www.gdw.de/downloads/publikationen/faq-liste-energiepreisbremse/ abrufbare FAQ-Liste wird verwiesen.

Rundschreiben zum Download

Wohnraumförderung: Deutliche Erhöhung der Einkommensgrenzen

Seit dem 1. September 2023 gibt es laut einer Pressemitteilung des Bayerischen Bauministeriums Fördermittel für mehr Haushalte in Bayern. Durch die Anhebung der Einkommensgrenzen um rund 25 Prozent steige beispielsweise die gesetzliche Einkommenshöchstgrenze für eine Familie mit einem Kind von bisher 45.500 Euro auf 57.100 Euro. Letzteres entspricht einem Jahresbruttoeinkommen von rund 81.600 Euro.

Der Freistaat Bayern fördert Haushalte beim Bau oder Erwerb ihres Eigenheims durch zinsgünstige Darlehen und Zuschüsse. Bei Erwerb eines Bestandsgebäudes wird zudem die Modernisierung und Instandsetzung gefördert.

Die entsprechende Verordnung zur Änderung des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes und der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht ist zum 1. September 2023 in Kraft getreten. Die Anhebung der Einkommensgrenzen gilt sowohl für Neuförderungen als auch für bereits in der Vergangenheit gebundenen Mietwohnraum. Anlass für die Änderung war, dass aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung immer weniger bayerische Haushalte in den Kreis der für die Wohnraumförderung Berechtigten fielen. Anträge auf Wohnraumförderung können regelmäßig bei der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde beziehungsweise kreisfreien Stadt gestellt werden.

Positionspapier der SPD-Bundestagsfraktion zum Thema Wohnen und Bauen

Das zum Download beigefügte Schreiben (Muster) von GdW-Präsident Axel Gedaschko zum Positionspapier der SPD-Bundestagsfraktion „Maßnahmenpaket für bezahlbares Wohnen und zukunftsgerechtes Bauen“ wurde an die für das Thema zuständigen stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der SPD, FDP, Bündnis 90 DIE GRÜNEN sowie CDU/CSU sowie an die Sprecher dieser Parteien im Bundestagsausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen übersandt.

Download

GdW-Information: Invitation to join FURE-LIFE² project as partner

Gerne informieren wir Sie über einen Projektaufruf der Universität Leuven, der für Wohnungswirtschaft interessant sein könnte.

Gesucht wird ein Partner für einen LIFE-Programmvorschlag mit dem Titel „Zukunftssichere Sanierung für Sozialwohnungsbestände, die Umweltauswirkungen und Energiearmut begrenzen (FURE-LIfE²)“.

Das Projekt konzentriert sich auf die zukunftssichere Sanierung von Sozialwohnungsquartieren, einschließlich Sanierungsoptionen mit geringen Auswirkungen (mit biobasierten und/oder zirkulären und/oder neuen hocheffizienten Materialien), Robustheit gegenüber aktuellem und zukünftigem Klima, klimasichere Landschaftsgestaltung und Abschwächung von Hitzeinseleffekten.

Die KU Leuven ist auf der Suche nach sozialen Wohnungsunternehmen, die daran interessiert wären, sich dem Projekt anzuschließen, um:
• ein generische Sanierungsplanungstool zu testen.
• ein individuelles angepasstes Sanierungsplanungstool auszuprobieren.
• ein Realisierung eines Modellbeispiels.
Bevorzugt werden Beispielstandorte, für die bereits eine Sanierung geplant und für die bereits ein Budget festgelegt sind. Der Life-Call stellt eine Finanzierung von 60 % der Kosten bereit. Das bedeutet, dass jeder Partner 40 % selbst oder durch Kofinanzierung aufbringen sollte.

Bitte setzen Sie sich bei Interesse und Rückfragen kurzfristig gern mit Ms. Els Van de moortel until Sep. 7th: Els Van de moortel els.vandemoortel@kuleuven.be in Verbindung.

Die Frist des Aufrufes endet am 21.09.2023.