Leichter Rückgang: Vollzeitbeschäftigte haben 2023 durchschnittlich 39,8 Wochenstunden gearbeitet

Angesichts des steigenden Bedarfs an Fachkräften wird immer wieder über die Ausweitung der Arbeitszeit diskutiert. In den letzten Jahren ist diese bei Vollzeitbeschäftigten leicht zurückgegangen: von durchschnittlich 40,7 geleisteten Arbeitsstunden pro Woche im Jahr 2011 auf 39,8 Stunden im Jahr 2023. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis von Ergebnissen des Mikrozensus weiter mitteilt, hat die geleistete Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten hingegen zugenommen: Diese arbeiteten im Jahr 2023 durchschnittlich 21,2 Wochenstunden und damit mehr als 2011 mit 18,2 Stunden. Wegen dieser gegenläufigen Entwicklung hat sich die von allen abhängig Beschäftigten im Schnitt geleistete Wochenarbeitszeit im selben Zeitraum wenig verändert: Sie ging von 34,6 Stunden im Jahr 2011 auf 34,1 Stunden im Jahr 2023 zurück.

Der leichte Rückgang der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten zeigt sich bei Männern und Frauen gleichermaßen: Die geleisteten Wochenstunden gingen gegenüber 2011 um 2,1 % beziehungsweise 2,0 % zurück. Männer arbeiteten im vergangenen Jahr im Schnitt 40,3 Wochenstunden, Frauen 39,0. Auch die geleistete Stundenzahl in Teilzeit nahm unabhängig vom Geschlecht der Beschäftigten seit 2011 zu. Bei Männern fiel der Anstieg mit 20,0 % auf zuletzt 19,5 Stunden aber etwas deutlicher aus als bei Frauen (+16,6 % auf 21,7 Stunden).

Teilzeitquote wächst ebenfalls

Nicht allein die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten ist gestiegen, sondern auch ihr Anteil an allen Beschäftigten. Arbeiteten 2011 noch 27,2 % der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hierzulande in Teilzeit, waren es 2023 bereits 30,9 %. Teilzeitbeschäftigte zu motivieren, mehr zu arbeiten, stellt eine Möglichkeit dar, zusätzliches Potenzial am Arbeitsmarkt zu erschließen. Gleichzeitig kann eine Teilzeitbeschäftigung die Aufnahme einer Beschäftigung erst ermöglichen, etwa weil auf diese Weise die Vereinbarkeit von Beruf und Familie besser oder überhaupt gewährleistet werden kann.

Sowohl Zahl der Voll- als auch der Teilzeitbeschäftigten nimmt zu

Die steigende Teilzeitquote bei gleichzeitig wachsender Zahl von Erwerbstätigen könnte ein Zeichen dafür sein, dass Vollzeit- durch Teilzeitstellen ersetzt werden. Tatsächlich hat aber sowohl die Zahl der Vollzeit- als auch die der Teilzeitbeschäftigten zugenommen: 2023 arbeiteten gut 17,7 Millionen Männer und knapp 9,5 Millionen Frauen in Vollzeit und damit zusammen 2,2 Millionen mehr als noch 2011. Noch stärker stieg in der Summe die Teilzeitbeschäftigung in diesem Zeitraum: Für Männer legte sie um 1,0 Million zu und für Frauen sogar um gut 1,8 Millionen. Das heißt, auch wenn die Vollzeitbeschäftigung seit 2011 deutlich gestiegen ist (+8,7 %), trägt die Teilzeitbeschäftigung mehr zum gesamten Beschäftigungswachstum bei (+30,1 %).

Arbeitsproduktivität je Stunde gegenüber 2011 gestiegen

Neben der Diskussion über die Ausweitung der Arbeitszeit wird auch die Steigerung der Produktivität als Beitrag zur Minderung des Fachkräftemangels hierzulande diskutiert. Die gesamtwirtschaftliche Arbeitsproduktivität, gemessen als preisbereinigtes Bruttoinlandsprodukt je Erwerbstätigenstunde, stieg zwischen 2011 und 2023 um insgesamt 9,1 %. Dabei ist die Stundenproduktivität in diesem Zeitraum – selbst während der Corona-Pandemie – von Jahr zu Jahr gestiegen, wenngleich unterschiedlich stark. Eine Ausnahme bildet das vergangene Jahr: Während das Arbeitsvolumen 2023 um 0,4 % anstieg, sank das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt um 0,3 %. Infolgedessen ging die Arbeitsproduktivität je Erwerbstätigenstunde gegenüber dem Vorjahr zurück (-0,6 %).

Neue Arbeitsstättenregel (ASR) A6 „Bildschirmarbeit“ und A1.8 „Verkehrswege“ veröffentlicht

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat zwei neue bzw. geänderte Arbeitsstättenregeln veröffentlicht.

Das BMAS hat im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 24/2024 (S. 470) vom 01.07.2024 die neue Arbeitsstättenregel ASR A6 „Bildschirmarbeit“ veröffentlicht. Die ASR A6 konkretisiert unter anderem § 3a Abs. 1 und die in Nr. 6 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) genannten Anforderungen und Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen und Bildschirmgeräten sowie § 6 Abs. 1 ArbStättV zur Unterweisung der Beschäftigten. Sie konkretisiert darüber hinaus Nr. 3.3 Absatz 2 des Anhangs der ArbStättV, soweit es Sitzgelegenheiten an Bildschirmarbeitsplätzen betrifft. Ziel ist es, Gefährdungen bei der Bildschirmarbeit durch physische und psychische Belastung sowie insbesondere durch Belastung der Augen mit präventiven Maßnahmen zu verringern oder zu vermeiden Die ASR A6 findet keine Anwendung auf Mobile Arbeit/Homeoffice. Ihr Anwendungsbereich bezieht sich auf Bildschirmarbeit innerhalb der Arbeitsstätte.

Das BMAS hat zudem im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 21/2024 vom 17.06.2024 die geänderte Arbeitsstättenregel ASR A1.8 „Verkehrswege“ veröffentlicht. Dies beinhaltet Änderungen an die baulichen Anforderungen von Treppen.

Die neuen bzw. geänderten Arbeitsstättenregeln finden Sie auf der BAuA-Homepage.

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Ärztekammern in Deutschland warnen vor nicht ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Nicht ordnungsgemäße AU-Bescheinigungen können von Online-Anbietern erworben werden. Insbesondere die Plattformen www.dransay.com und www.au-schein.de bieten u.a. eine „AU ohne Arztgespräch“ an. Dabei werden im Anschluss an ein Click-through-Verfahren zur „Anamnese“ AUB ausgestellt. Eine solche AU-Bescheinigung entspricht nicht deutschem Recht, nach dem ein Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich ist. Eine auf diese Weise erlangte AU-Bescheinigung
kann daher auch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch der Beschäftigten auslösen. Auffallend ist, dass diese AU-Bescheinigungen optisch an den früheren „gelben Schein“ erinnern. Allerdings ist auch bei gesetzlich Versicherten die Angabe „Privatarzt“ enthalten. Die Bescheinigungen werden nicht als eAU ausgestellt werden. Im Übrigen ist auf der Bescheinigung selbst nicht ersichtlich, dass diese über www.dransay.com oder www.au-schein.de erworben wurden.

Folgende für die genannten Webseiten tätige ausstellende mutmaßliche Ärzte mit verschiedenen (fiktiven) Praxisadressen in ganz Deutschland sind namentlich bekannt:

• Dr. med Haresh Kumar
• Ahmad Abdullah
• Masroor Umar und
• Hassan Zuberi

Die genannten Ärzte sind jedoch den Ärztekammern nicht bekannt und dort auch nicht registriert.

Grundsätzlich können die Beschäftigten entscheiden, welche Ärzte sie für eine Krankschreibung konsultieren. Diese müssen auch nicht an der kassenärztlichen bzw. vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Ärztliche Bescheinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 EFZG können auch von privatärztlich Tätigen ausgestellt werden. Es muss sich allerdings um approbierte Ärzte handeln.

Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland – die durch die oben genannten Praxisadressen suggeriert wird – ist gemäß § 2 Bundesärzteordnung nur mit einer gültigen Approbation oder Berufserlaubnis möglich. Bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit besteht Pflichtmitgliedschaft in einer der insgesamt 17 Landesärztekammern in Deutschland. Ob die oben genannten Personen diese Voraussetzung überhaupt erfüllen, ist nicht bekannt.

Arbeitgeber sollten deshalb privatärztliche AU-Bescheinigungen von gesetzlich Versicherten besonders sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen (auch wenn sie auf einem vertragsarztähnlichen Formular vorgelegt werden).